Weitere versicherte Kosten Musterklauseln

Weitere versicherte Kosten. Ferner ersetzt der Versicherer die infolge eines Versicherungsfalls notwendigen Kosten bis 500 Euro für a) zusätzliche Leistungen, um die sich das Liefern und Montieren von „versicherte Sache“ durch deren Lage verteuert (z.B. Kran- oder Gerüstkosten), b) die Erneuerung von Anstrich, Malereien, Schriften, Verzierungen, Lichtfilterlacken und Folien auf den versicherten Sachen (siehe Versicherte Sachen), c) das Beseitigen und Wiederanbringen von Sachen, die das Einset- zen von Ersatzscheiben behindern (z.B. Schutzgitter, Schutzstan- gen, Markisen usw.), d) die Beseitigung von Schäden an Umrahmungen, Beschlägen, Mauerwerk, Schutz- und Alarmeinrichtungen. Versicherungsort sind die in dem Versicherungsschein bezeichneten Gebäude mit ihren Garagen, Carports oder Räume von Gebäuden. Soweit Versicherungsschutz für bewegliche Sachen vereinbart ist, be- steht dieser nur innerhalb des Versicherungsortes.
Weitere versicherte Kosten. Ferner ersetzt der Versicherer die infolge eines Versi> cherungsfalls notwendigen Kosten bis 0.xxx Euro für a) zusätzliche Leistungen, um die sich das Liefern und Montieren von „versicherte Sache“ durch de> ren Lage verteuert (z.B. Kran> oder Gerüstkosten), b) die Erneuerung von Anstrich, Malereien, Schriften, Verzierungen, Lichtfilterlacken und Folien auf den versicherten Sachen (siehe Versicherte Sachen), c) das Beseitigen und Wiederanbringen von Sachen, die das Einsetzen von Ersatzscheiben behindern (z.B. Schutzgitter, Schutzstangen, Markisen usw.), d) die Beseitigung von Schäden an Umrahmungen, Beschlägen, Mauerwerk, Schutz> und Alarmein> richtungen. § 5 Versicherungsort Versicherungsort sind die in dem Versicherungsschein bezeichneten Gebäude mit ihren Garagen, Carports oder Räume von Gebäuden. Soweit Versicherungsschutz für bewegliche Sachen vereinbart ist, besteht dieser nur innerhalb des Versi> cherungsortes. § 6 Anpassung der Versicherung
Weitere versicherte Kosten. Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen: a) Aufräumungskosten b) Bewegungs- und Schutzkosten
Weitere versicherte Kosten. Der Versicherer ersetzt im Rahmen der vereinbarten Entschädigungsgrenze/Jahreshöchstentschädigung (siehe unter 7) die infolge eines Versicherungsfalls tatsächlich entstandenen Aufwendungen für not- wendige a) Aufräumungs- und Abbruchkosten (siehe Ziffer 7.3.1); b) Bewegungs- und Schutzkosten (siehe Ziffer 7.3.2); c) Wiederherstellungskosten von Geschäfts- unterlagen (siehe Ziffer 7.3.3); d) Feuerlöschkosten (siehe Ziffer 7.3.4); e) Mehrkosten durch behördliche Wiederherstel- lungsbeschränkungen (siehe Ziffer 7.3.5); f) Mehrkosten durch Preissteigerungen (siehe Ziffer 7.3.6); g) Kosten für Verkehrssicherungsmaßnahmen (siehe Ziffer 7.3.7); h) Isolierungskosten für radioaktiv verseuchte Sachen (siehe Ziffer 7.3.8); i) Sachverständigenkosten (siehe Ziffer 7.3.9); j) Aufgebots- und Wiederherstellungskosten für Urkunden (siehe Ziffer 7.3.10); k) Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich für die Gefahr Feuer (siehe Ziffer 7.3.11); l) Schlossänderungskosten für die Gefahr Ein- bruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Ein- bruch sowie Raub (siehe Ziffer 7.3.12); m) Erweiterte Schlossänderungskosten für die Gefahr Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub (siehe Ziffer 7.3.13); n) Beseitigung von Gebäudeschäden für die Ge- fahr Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach ei- nem Einbruch sowie Raub (siehe Ziffer 7.3.14); o) Kosten für provisorische Sicherungsmaßnah- men für die Gefahr Einbruchdiebstahl, Vanda- lismus nach einem Einbruch sowie Raub (siehe Ziffer 7.3.15); p) Reparaturkosten für Gebäudeschäden durch Rettungsmaßnahmen (siehe Ziffer 7.3.16); q) Kosten für die Rückreise aus dem Urlaub/ von einer Geschäftsreise (siehe Ziffer 7.3.17); r) Kosten durch Wasser-/ Gasverlust (siehe Ziffer 7.3.18); s) Mehrkosten für energetische Modernisierung (siehe Ziffer 7.3.19); t) Kosten für provisorische Maßnahmen infolge eines versicherten Ereignisses (siehe Ziffer 7.3.20); u) Frachtkosten und Kosten für Mehrarbeit (siehe Ziffer 7.3.21); v) Kosten durch täterverursachten Telefon- und Datenleitungsmissbrauch (siehe Ziffer 7.3.22); w) Kosten eines Veranstaltungsausfalls (siehe Ziffer 7.3.23); x) Regiekosten (siehe Ziffer 7.3.24). Die vereinbarte Entschädigungsgrenze/Jahres- höchstentschädigung (Ziffer 7) wird nicht für die Feststellung einer Unterversicherung herangezogen. Sofern eine Unterversicherung für eine vom Scha- den betroffene Position besteht, für welche die Mehrkosten gemäß Ziffern 7.3.4 und 7.3.5 versichert sind, werden diese Mehrkosten nur i...
Weitere versicherte Kosten. Die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Kosten für
Weitere versicherte Kosten. Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles notwen- digen und tatsächlich angefallenen a) Aufräumungskosten für das Aufräumen versicherter Sachen sowie für das Wegräumen und den Abtransport von zerstörten und be- schädigten versicherten Sachen zum nächsten Ablage- rungsplatz und für das Ablagern und Vernichten. b) Bewegungs- und Schutzkosten die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wieder- herstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen. c) Hotelkosten für Hotel- oder ähnliche Unterbringung ohne Neben- kosten (z.B. Frühstück, Telefon), wenn die ansonsten stän- dig bewohnte Wohnung unbewohnbar wurde und dem Versicherungsnehmer auch die Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist. Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder bewohnbar ist, längstens für 100 Tage. Die Entschädigung ist pro Tag auf 1 ‰ der Versicherungs- summe begrenzt. d) Transport- und Lagerkosten für Transport und Lagerung des versicherten Hausrats, wenn die Wohnung unbenutzbar wurde und dem Versiche- rungsnehmer auch die Lagerung in einem benutzbaren Teil nicht zumutbar ist. Die Kosten für die Lagerung werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder benutzbar oder eine Lagerung in einem benutzbaren Teil der Wohnung wieder zumutbar ist, längstens für 100 Tage. e) Schlossänderungskosten für Schlossänderungen der Wohnung, wenn Schlüssel für Türen der Wohnung oder für dort befindliche Wertschutz- schränke durch einen Versicherungsfall abhanden gekom- men sind. f) Bewachungskosten für die Bewachung versicherter Sachen, wenn die Woh- nung unbewohnbar wurde und Schließvorrichtungen und sonstige Sicherungen keinen ausreichenden Schutz bie- ten. Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Schließvorrichtungen oder sonstige Sicherungen wieder voll gebrauchsfähig sind, längstens für die Dauer von 96 Stunden. g) Reparaturkosten für Gebäudeschäden die im Bereich der Wohnung durch Einbruchdiebstahl, Raub oder den Versuch einer solchen Tat oder innerhalb der Wohnung durch Vandalismus nach einem Einbruch oder einem Raub entstanden sind. h) Reparaturkosten für Nässeschäden XX 000 4.2016 12/24 gemäß A 4.2 an Bodenbelägen, Innenanstrichen oder Tapeten in gemieteten bzw. in Sondereigentum befind- lichen Wohnungen. i) Kosten für provisorische Maßnahmen zum Schutz versicherter Sachen. j) Kosten durch Telefonmissbrauch nach einem Einbruch
Weitere versicherte Kosten a) Wasserverlustkosten die infolge eines Bruches eines Leitungswasserrohres entstehen und die das Wasserversorgungsunterneh- men Ihnen in Rechnung stellt. Die Entschädigung ist in der Wohngebäude-Versicherung begrenzt auf 2.000 €. In der Hausratversicherung ist die Entschädigung auf 20 € je qm Wohnfläche begrenzt. Haben Sie den Exklusiv-Tarif vereinbart ist in der Hausrat-Ver- sicherung die Entschädigung auf 40 € je qm Wohnfläche begrenzt. Die Kosten werden nur ersetzt, soweit keine oder keine ausreichende Deckung aus einem anderen Ver- sicherungsvertrag erlangt werden kann (Subsidiärde- ckung).
Weitere versicherte Kosten. Versichert sind bis zum vereinbarten Betrag auf Erstes Risiko (siehe Deklaration der versicherten Sachen und Kosten) die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Kosten für a) zusätzliche Leistungen, um die sich das Liefern und Montieren von versicherten Sachen durch deren Lage ver- teuert (z. X. Xxxx- oder Gerüstkosten), b) die Erneuerung von Anstrich, Malereien, Schriften, Verzie- rungen, Lichtfilterlacken und Folien auf den versicherten Sachen (siehe A 3), c) das Beseitigen und Wiederanbringen von Sachen, die das Einsetzen von Ersatzscheiben behindern (z. B. Schutzgitter, Schutzstangen, Markisen usw.), d) die Beseitigung von Schäden an Umrahmungen, Beschlä- gen, Mauerwerk, Schutz- und Alarmeinrichtungen.

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  • Nicht versicherte Sachen Nicht versichert sind a) Wechseldatenträger; b) Hilfs- und Betriebsstoffe, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel; c) Werkzeuge aller Art; d) sonstige Teile, die während der Lebensdauer der versicherten Sachen erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen.

  • Nicht versicherte Tatbestände Nicht versichert sind 6.1 Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit wassergefährden- den Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ab- laufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vor- gänge in den Boden oder ein Gewässer gelangen. Das gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Be- triebes beruhen. 6.2 Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Umwelteinwirkungen entstehen. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nach- weis erbringt, dass er nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen Umwelteinwirkungen unter den Gegebenheiten des Einzelfalles die Möglichkei- ten derartiger Schäden nicht erkennen musste. 6.3 Ansprüche wegen Schäden, die vor Beginn des Versiche- rungsvertrages eingetreten sind. 6.4 Ansprüche wegen Schäden, für die nach Maßgabe frühe- rer Versicherungsverträge Versicherungsschutz besteht oder hätte beantragt werden können. 6.5 Ansprüche wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versiche- rungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits von einer Umwelt- einwirkung betroffen waren. 6.6 Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablage- rung von Abfällen. 6.7 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versiche- rungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht). Ist Versicherungsschutz gemäß Ziffer 3, gilt dieser Aus- schluss insoweit nicht. 6.8 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versiche- rungsnehmer erzeugte oder gelieferte Abfälle nach Auslie- ferung entstehen. 6.9 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnun- gen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten be- hördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Um- weltschutz dienen, abweichen. 6.10 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen be- wusst nicht ausführen.

  • Wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung a) Die für das Versicherungsverhältnis geltenden Bedingungen sind den Ihnen ausgehändigten Unterlagen beigefügt. Auf Ihren Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. b) Angaben über die Art, den Umfang, die Fälligkeit und die Erfüllung der Leistung des Versicherers finden Sie in den beigefügten Allgemeinen Vertragsdaten sowie in den Allgemeinen Bedingungen, Besonderen Vereinbarungen und Klauseln.

  • Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko) Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen)

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Was ist nicht versichert? Im Lenker-Rechtsschutz besteht - neben den in Artikel 7 genannten Fällen - kein Versicherungsschutz für die Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben (auch Wertungsfahrten und Rallyes) und den dazugehörenden Trainingsfahrten.

  • Beseitigung der Mehrfachversicherung a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist. Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung des Beitrags werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht. b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Beiträge verlangen.

  • Klagen gegen Versicherungsnehmer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.

  • Nicht versicherte Schäden a) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch