Überentschädigung Musterklauseln

Überentschädigung. 8.2.1. Arbeitnehmer 8.2.2. Taggeldversicherungen bei anderen Versicherern
Überentschädigung. 1 Sämtliche Leistungen gemäss den vorliegenden AVB werden im Nachgang zu den Leistungen ausländischer und inländischer Sozialversicherungen, insbesondere auch zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung KVG, erbracht, unabhängig davon, ob diese Leistungen aus Gesetz, Vertrag oder nach Verschulden zu erbringen sind. 2 Besteht für die versicherten Kosten bei mehreren Privat- versicherern Versicherungsschutz, werden sie gesamt- haft nur einmal vergütet. Die abgeschlossene Zusatzver- sicherung bei innova übernimmt dann die Kosten lediglich anteilsmässig, entsprechend der versicherten Leistungen bei den einzelnen Versicherern. 3 Werden durch innova Leistungen in Ergänzung zu Sozial- versicherungen erbracht, so wird der durch die Sozialver- sicherung erbrachte Anteil von den entstandenen Kosten bzw. des Rechnungstotals in Abzug gebracht. Die danach ungedeckten Kosten gelten als Bemessungsgrundlage für die Leistungsausrichtung von innova. 1 Den versicherten Personen darf aus den Leistungen nach diesen AVB kein Gewinn erwachsen. 2 Als Überentschädigung gelten insbesondere Pflegeleis- tungen, welche die versicherten Pflegekosten übersteigen. 3 Die versicherte Person ist verpflichtet, innova allfällige An- sprüche bei Dritten unaufgefordert schriftlich mitzuteilen. 4 Bei einer Überentschädigung werden die Leistungen entsprechend gekürzt.
Überentschädigung. 1 Übersteigen die Leistungen von PUBLICA bei Tod oder Invalidität zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften gleicher Art und Zweckbestimmung für die versicherte Person oder ihre Hinterlassenen 100 Prozent des mutmasslich entgange- nen Verdienstes, werden die Leistungen von PUBLICA gekürzt. 2 Zahlt die UV oder die MV eine Invalidenrente über das ordentliche Rücktrittsalter hinaus, so wird die ab diesem Datum zahlbare Altersrente von PUBLICA wie eine Invalidenrente behandelt. 3 Als anrechenbare Einkünfte im Sinne von Absatz 1 gelten: a. Leistungen der AHV und IV; b. Leistungen der MV; c. Leistungen der UV; x. Xxxxxxxxxx von in- und ausländischen Sozialversicherungen; e. Leistungen aus beruflicher Vorsorge; f. Leistungen von privaten Versicherungen, an deren Kosten der Arbeitgeber mindestens zur Hälfte beigetragen hat; g. weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen von Bezügerinnen und Bezügern von Invalidenleistungen. 4 Altersleistungen werden gekürzt, wenn sie zusammen mit Leistungen der MV oder UV 100 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen. 5 Leistungen aus privaten Versicherungen, für welche die versicherte Person die Prämien selber bezahlt hat, Hilflosenentschädigungen, Abfindungen, Genugtuungs- summen und ähnliche Leistungen werden nicht als anrechenbare Einkünfte ange- rechnet. 6 Die Hinterlassenenleistungen von PUBLICA und die zusätzlichen anrechenbaren Einkünfte der Hinterlassenen nach Absatz 3 werden gesamthaft berücksichtigt. Allfällige einmalige Kapitalabfindungen werden in versicherungstechnisch gleich- wertige Renten umgerechnet. Die Kürzung wird proportional auf die einzelnen Renten angerechnet. 7 Der infolge Überentschädigung nicht ausbezahlte Teil der versicherten Leistungen verfällt dem Vorsorgewerk Bund. 8 Kürzt oder verweigert die MV, die UV oder die AHV/IV die Leistungen infolge grobfahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten der versicherten Person, so werden für die Festsetzung der Leistungen von PUBLICA die ungekürzten Leistungen nach MVG, UVG oder AHVG/IVG berücksichtigt. 9 In Härtefällen kann die Kürzung von Leistungen von PUBLICA ganz oder teil- weise unterbleiben. Die Kassenkommission regelt die Einzelheiten in einem Härte- fallreglement.
Überentschädigung. 1. Die versicherten Leistungen sind durch die Schadenversi- cherung gedeckt. Sie dürfen nicht zu einer Überentschäd- gung des Versicherungsnehmers führen. 2. Im Fall einer Überversicherung werden die Leistungen ent- sprechend gekürzt.
Überentschädigung. 23 .1 Das Zusammentreffen mit Leistungen von Sozial- versicherern darf nicht zu einer Überentschädigung der versicherten Person führen. Die Überentschädigungsgrenze liegt bei der Höhe der versicherten Leistungen gemäss Ziff. 6.1 bzw. 6.2. Die Taggeldleistungen werden im Nachgang zu den Leistungen von Sozialversicherungen und Versiche- rungen gemäss BVG erbracht. In der Folge beschränkt sich die Leistungspflicht des Versicherers auf die Differenz zwischen den Leis- tungen von Sozialversicherungen – einschliesslich frei- willige Taggeldversicherungen nach KVG – und Versicherungen gemäss BVG und der vorerwähnten Überentschädigungsgrenze. 23 .2 Der Versicherer fordert Leistungen, die er im Hinblick auf Leistungen der Invalidenversicherung erbringt, ab dem Datum des Taggeld- bzw. Rentenbeginns direkt von der Eidg. Invalidenversicherung zurück. Der Betrag der Rückforderung entspricht der Höhe der Überentschädigung gemäss Ziff. 23.1. 23 .3 Tage mit gekürzten Leistungen werden als ganze Tage an die Leistungsdauer angerechnet. Das Gleiche gilt für Tage, an denen die Leistungen der Invaliden- versicherung diejenigen der Krankentaggeldversiche- rung übersteigen.
Überentschädigung. Grundsatz 1 Das Zusammentreffen von Leistungen verschiedener in- und aus- ländischer Sozialversicherungssysteme und der ergänzenden pri- vaten Vorsorge soll nicht zu einer Überentschädigung der versi- cherten beziehungsweise einer anspruchsberechtigten Person führen.
Überentschädigung. Invaliden- und Hinterlassenenleistungen der Pensionskasse werden gekürzt, wenn sie mit den Leistungen von dritter Seite (z.B. Suva, AHV, IV, Militär- versicherung, Erwerbseinkommen) zu einem Ersatzeinkommen von mehr als 90% des mutmasslich entgangenen Xxxxxx führen. Nähere Angaben sind dem Reglement zu entnehmen (Art. 26).
Überentschädigung. Leistungen aus Sozialversicherungen und von anderen Leistungs- pflichtigen dürfen die dem Versicherten durch den Versicherungs- fall entstandenen Kosten nicht übersteigen. Bei Überentschädigung, kürzt der Versicherer die Leistung.