Geographischer Geltungsbereich Musterklauseln

Geographischer Geltungsbereich. Die Versicherung gilt weltweit, mit Ausnahme der folgenden Länder und Gebiete: Nordkorea, Syrien, Krim, Venezuela, Iran.
Geographischer Geltungsbereich. Die Gefahrtragung im Rahmen dieser Zusatzversicherung gilt vorbehaltlich der im Folgenden aufgeführten Ausschlüsse weltweit, insoweit die Gesellschaft die vorgesehenen Möglichkeiten einer ärztlichen Kontrolle normal nutzen kann.
Geographischer Geltungsbereich. Leistungen aus der hier beschriebenen RENAULT Neuwagengarantie können in folgenden Ländern beansprucht werden: Andorra, Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich (ohne Über- seegebiete), Großbritannien, Irland, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, Monaco, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumä- nien, San Xxxxxx, Schweden, Schweiz, Spanien (ohne Ceuta und Me- lilla) Der Garantieumfang des Fahrzeugs richtet sich stets nach den Ga- rantieregeln des Landes, für das das Fahrzeug vom Hersteller ur- sprünglich geliefert wurde (Lieferland). Tritt ein Garantiefall in einem der o. g. Länder auf und handelt es sich nicht um das Lieferland, so gelten weiterhin die Garantieregeln des Lieferlandes. Lag das Lieferland außerhalb der o. g. Länder oder werden Reparatu- ren außerhalb der o. g. Länder erbracht, so besteht kein Anspruch auf Garantieleistungen. Bei folgenden Fahrzeugschäden und Mängeln können Leistungen der RENAULT Neuwagengarantie (einschließlich der RENAULT Mobili- tätsgarantie und RENAULT Z.E ASSISTANCE innerhalb der RENAULT Neuwagengarantie) nicht beansprucht werden: • Fahrzeugschäden oder Mängel, die auf normalen Verschleiß des Fahrzeugs (in Abhängigkeit vom Kilometerstand und bestim- mungsgemäßem Fahrzeuggebrauch) zurückzuführen sind, z. B. Beschädigungen von Wischerblättern, Bremsbacken, Bremsbelä- gen, Bremsscheiben, Schwingungsdämpfern, Glühlampen, Si- cherungen, Keilriemen. • Fahrzeugschäden oder Mängel, hervorgerufen durch − äußere Einflüsse wie z. B.: Unfall, Aufprall, Kratzer, Riefen, Steinschlag, Hagel, atmosphärischen Nieder- schlag, pflanzliche oder tierische Stoffe (z. B. Harz, Vo- gelexkremente) und chemische Produkte. − Transportgüter − Verwendung von minderwertigen Flüssigkeiten (z. B. Kühlflüssigkeit oder Kraftstoff schlechter Qualität). − Schäden durch die Montage oder Verwendung von Zu- behör oder Teilen, die nicht vom Hersteller zugelassen oder empfohlen wurden. − Schäden durch die Montage oder Verwendung von Zu- behör und Teilen, die vom Hersteller zugelassenen oder empfohlen wurden, aber ohne Beachtung der hierfür vorgeschriebenen Montagebedingungen am Fahrzeug angebracht wurden. − Schäden aufgrund höherer Gewalt, wie z. X. Xxxxx- xxxxxx, Brand, Überschwemmung, Sturm, Erdbeben, Krieg, Unruhen, Attentat (diese Aufzählung hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit). − Unsachgemäße Behandlung oder auch nur kurzfristige Überbeanspruchung des Fahrzeugs (z. B. durch Über- schreitung des zulässigen Fahrzeuggesamtgewichts oder vo...
Geographischer Geltungsbereich. Die Reifengarantie gilt nur für Garantiefälle, die innerhalb Europas (gemäß Internationaler Versicherungsbescheinigung, „Grüne Versicherungskarte“) eingetreten sind.
Geographischer Geltungsbereich. Die Versicherung deckt die Länder, die in der bei dem Reiseveranstalter gebuchten Reise enthalten sind, mit Ausnahme der folgenden Länder und Gebiete: Nordkorea, Syrien, Krim, Venezuela, Iran.
Geographischer Geltungsbereich. Die Gefahrtragung im Rahmen dieser Zusatzversicherung gilt vorbehaltlich der im Folgenden aufgeführten Ausschlüsse sowohl im Großherzogtum Luxemburg als auch in den angrenzenden Ländern, insoweit die Gesellschaft die vorgesehenen Möglichkeiten einer ärztlichen Kontrolle normal nutzen kann.
Geographischer Geltungsbereich. Die Versicherung gilt weltweit.
Geographischer Geltungsbereich. 9.1 Grundsätzlich besteht Versicherungsschutz innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
Geographischer Geltungsbereich. Der Gesamtarbeitsvertrag gilt für die Kantone Zürich, Bern, Jura, Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Solo- thurn, Basel-Landschaft, Schaffhausen, Appenzell A.Rh., Appenzell I.Rh., St. Gallen, Graubünden (ausgenommen die italienischspra- chigen Gebiete), Aargau, Thurgau und die Bezirke Goms, Visp, Brig, Raron und Leuk des Kantons Wallis sowie die Bezirke Sense und See des Kantons Freiburg.
Geographischer Geltungsbereich. Dieses Abkommen und seine Anhänge gelten für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäi- schen Gemeinschaft angewendet wird, und nach Maß- gabe jenes Vertrags einerseits sowie für das Gebiet Kana- das andererseits.