Übergabestation. (1) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen kann verlangen, daß der Anschlußnehmer unentgeltlich einen geeigneten Raum oder Platz zur Unterbringung von Meß-, Regel- und Absperreinrichtungen, Umformern und weiteren technischen Einrichtungen zur Verfügung stellt, soweit diese zu seiner Versorgung erforderlich sind. Das Unternehmen darf die Einrichtungen auch für andere Zwecke benutzen, soweit dies für den Anschlußnehmer zumutbar ist.
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Übergabestation. (1) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen kann verlangen, daß dass der Anschlußnehmer Anschlussnehmer unentgeltlich einen geeigneten Raum oder Platz zur Unterbringung von Meß-Mess-, Regel- und Absperreinrichtungen, Umformern und weiteren technischen Einrichtungen zur Verfügung Ver- fügung stellt, soweit diese zu seiner Versorgung Versor- gung erforderlich sind. Das Unternehmen darf die Einrichtungen auch für andere Zwecke benutzen, soweit dies für den Anschlußnehmer Anschlussneh- mer zumutbar ist.
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Übergabestation. (1) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen kann verlangen, daß dass der Anschlußnehmer Anschlussnehmer unentgeltlich einen geeigneten Raum oder Platz zur Unterbringung von Meß-Mess-, Regel- und Absperreinrichtungen, Umformern und weiteren technischen techni- schen Einrichtungen zur Verfügung stellt, soweit diese zu seiner Versorgung erforderlich sind. Das Unternehmen darf die Einrichtungen auch für andere Zwecke benutzen, soweit dies für den Anschlußnehmer Anschlussnehmer zumutbar ist.
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Übergabestation. (1) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen kann verlangen, daß dass der Anschlußnehmer Anschlussnehmer unentgeltlich einen geeigneten Raum oder Platz zur Unterbringung von Meß-Mess-, Regel- und Absperreinrichtungen, Umformern und weiteren technischen Einrichtungen zur Verfügung stellt, soweit diese zu seiner Versorgung erforderlich sind. Das Unternehmen darf die Einrichtungen auch für andere Zwecke benutzen, soweit dies für den Anschlußnehmer Anschlussnehmer zumutbar ist.
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