Übergangs- und Schlussvorschriften. 36 ( VKA) Anwendung weiterer Tarifverträge 1. Abs. 1 Unterabs. b) wird unter Beibehaltung der Absatzbezeichnung gestrichen. 2. Abs. 1 Unterabs. g) wird unter Beibehaltung der Absatzbezeichnung gestrichen. 3. In Abs. 1 wird nach Unterabs. h) folgender Unterabsatz i) eingefügt: i) Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen von Arbeitnehmern auf Arbeitsplätzen mit Geräten der Informations- und Kommunikationstechnik vom 31. Mai 1990 4. Abs. 2 wird unter Beibehaltung der Absatzbezeichnung gestrichen. (1) Neben diesem Tarifvertrag sind die nachfolgend aufgeführten Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden: a) Tarifverträge über die Bewertung der Personalunterkünfte vom 16. Xxxx 1974, b) (gestrichen) c) Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13. September 2005, d) Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1998, e) Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte – TV FlexAZ – vom 27. Februar 2010, f) Tarifvertrag zur Regelung des Übergangs in den Ruhestand für Angestellte im Flugverkehrskon- trolldienst durch Altersteilzeitarbeit vom 26. Xxxx 1999, g) (gestrichen) h) Rahmentarifvertrag zur Regelung der Arbeitszeit der Beschäftigten des Feuerwehr- und Sani- tätspersonals an Flughäfen vom 8. September 2004. i) Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen von Arbeitnehmern auf Arbeitsplätzen mit Geräten der Informations- und Kommunikationstechnik vom 31. Mai 1990 (2) (gestrichen) (1) 1Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von der / dem Beschäftigten oder vom Arbeitgeber in Textform geltend gemacht werden. 2Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus. (2) Absatz 1 gilt nicht für Ansprüche aus einem Sozialplan sowie für Ansprüche, soweit sie kraft Gesetzes einer Ausschlussfrist entzogen sind.
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Samples: Arbeitsvertragsordnung, Arbeitsvertragsordnung, Arbeitsvertragsordnung
Übergangs- und Schlussvorschriften. 36 ( VKA37 Ausschlussfrist § 38 Begriffsbestimmungen, Übergangsregelungen § 39 Existenz- und Beschäftigungssicherung § 40 In-Kraft-Treten, Laufzeit
Abschnitt I Allgemeine Vorschriften
(1) Anwendung weiterer TarifverträgeDieser Tarifvertrag gilt für Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahn- ärzte, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA ist, wenn sie in
a) Krankenhäusern einschließlich psychiatrischer Kliniken und psychiatrischer Krankenhäuser,
b) medizinischen Instituten von Krankenhäusern/Kliniken (z.B. pathologischen Instituten, Röntgeninstituten oder Institutsambulanzen) oder in
c) sonstigen Einrichtungen und Heimen (z.B. Reha-Einrichtungen), in denen die betreuten Personen in teilstationärer oder stationärer ärztlicher Behand- lung stehen, wenn die ärztliche Behandlung in den Einrichtungen selbst stattfindet, beschäftigt sind.
(2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für Chefärztinnen und Chefärzte, wenn deren Arbeits- bedingungen einzelvertraglich vereinbart worden sind oder werden. 1Dieser Tarifvertrag gilt ferner nicht für Ärztinnen und Ärzte, die sich am 1. AbsAugust 2006 in der Arbeits- bzw. 1 UnterabsFreistellungsphase eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses befunden haben. 2Mit Ärztinnen und Ärzten, die Altersteilzeit vor dem 1. August 2006 vereinbart, diese aber am 1. August 2006 noch nicht begonnen haben, ist auf Verlangen die Aufhebung der Altersteilzeitvereinbarung zu prüfen. 3Satz 2 gilt ent- sprechend in den Fällen des Satzes 1,
a) bei Altersteilzeit im Blockmodell, wenn am 1. August 2006 ein Zeitraum von nicht mehr als einem Drittel der Arbeitsphase
b) wird unter Beibehaltung bei Altersteilzeit im Teilzeitmodell, wenn am 1. August 2006 ein Zeitraum von nicht mehr als einem Drittel der Absatzbezeichnung gestrichen.
2. Abs. 1 Unterabs. g) wird unter Beibehaltung der Absatzbezeichnung gestrichen.
3. In Abs. 1 wird nach Unterabs. h) folgender Unterabsatz i) eingefügt:
i) Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen von Arbeitnehmern auf Arbeitsplätzen mit Geräten der Informations- und Kommunikationstechnik vom 31. Mai 1990
4. Abs. 2 wird unter Beibehaltung der Absatzbezeichnung gestrichenAltersteilzeit zurückgelegt ist.
(1) Neben diesem Tarifvertrag sind die nachfolgend aufgeführten Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden:
a) Tarifverträge über die Bewertung der Personalunterkünfte vom 16. Xxxx 1974,
b) (gestrichen)
c) Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13. September 2005,
d) Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1998,
e) Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte – TV FlexAZ – vom 27. Februar 2010,
f) Tarifvertrag zur Regelung des Übergangs in den Ruhestand für Angestellte im Flugverkehrskon- trolldienst durch Altersteilzeitarbeit vom 26. Xxxx 1999,
g) (gestrichen)
h) Rahmentarifvertrag zur Regelung der Arbeitszeit der Beschäftigten des Feuerwehr- und Sani- tätspersonals an Flughäfen vom 8. September 2004.
i) Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen von Arbeitnehmern auf Arbeitsplätzen mit Geräten der Informations- und Kommunikationstechnik vom 31. Mai 1990
(2) (gestrichen)
(1) 1Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von der / dem Beschäftigten oder vom Arbeitgeber in Textform geltend gemacht werden. 2Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen ausDer Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen.
(2) Absatz 1 gilt 1Mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht für Ansprüche aus in einem Sozialplan sowie für Ansprücheunmittelbaren Sachzusammenhang stehen. 2Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis.
(3) 1Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. 2Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist.
(4) Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist.
(1) Ärztinnen und Ärzte haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder vom Arbeitgeber angeordnet ist, Ver- schwiegenheit zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsverhält- nisses hinaus.
(2) 1Ärztinnen und Ärzte dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen. 2Aus- nahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. 3Werden Ärztinnen und Ärzten derartige Vergünstigungen angeboten, haben sie kraft Gesetzes einer Ausschlussfrist entzogen sinddies dem Arbeitge- ber unverzüglich anzuzeigen.
(3) 1Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben Ärztinnen und Ärzte ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. 2Der Arbeitgeber kann die Nebentätig- keit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfül- lung der arbeitsvertraglichen Pflichten von Ärztinnen und Ärzten oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen.
(4) 1Der Arbeitgeber hat Ärztinnen und Ärzte von etwaigen im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis entstandenen Schadensersatzansprüchen Dritter freizu- stellen, sofern der Eintritt des Schadens nicht durch die Ärztin/den Arzt vorsätz- lich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist. 2Im Übrigen bleiben die allge- meinen Grundsätze zur Arbeitnehmerhaftung unberührt.
(5) 1Der Arbeitgeber ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, Ärztinnen und Ärzte zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie/er zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage ist. 2Bei der beauftragten Ärztin/dem beauftragten Arzt kann es sich um eine Betriebsärz- tin/einen Betriebsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf eine an- dere Ärztin/einen anderen Arzt geeinigt haben. 3Die Kosten dieser Untersuchung trägt der Arbeitgeber.
(6) 1Ärztinnen und Ärzte haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personal- akten. 2Sie können das Recht auf Einsicht auch durch eine/n hierzu schriftlich Bevollmächtigte/n ausüben lassen. 3Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhalten.
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Samples: Tarifvertrag Für Ärztinnen Und Ärzte an Kommunalen Krankenhäusern, Tarifvertrag Für Ärztinnen Und Ärzte an Kommunalen Krankenhäusern
Übergangs- und Schlussvorschriften. 36 ( VKAnicht besetzt § 37 Ausschlussfrist § 38 Tarifsicherung § 39 In-Kraft-Treten, Laufzeit
I. ab 01. Oktober 2019
II. ab 01. Oktober 2020 III. ab 01. Oktober 2021
Abschnitt I Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich
(1) Anwendung weiterer Tarifverträge
11Dieser Tarifvertrag gilt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte. Abs2Er gilt ferner für die nichtärztlichen Wissenschaftler, die überwiegend Aufgaben in der Patientenversorgung wahrnehmen. 1 Unterabs1Die in diesem Tarifvertrag verwendete Bezeichnung „Ärzte“ umfasst auch Ärztinnen, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Tierärztinnen und Tierärzte. b) wird unter Beibehaltung der Absatzbezeichnung gestrichen2Er umfasst auch nichtärzt- liche Wissenschaftlerinnen und nichtärztliche Wissenschaftler, es sei denn, dass diese gesondert im Tarifvertrag erwähnt sind.
(2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für geringfügig beschäftigte Ärzte im Sinne von § 8 Absatz 1 Nr. Abs. 1 Unterabs. g) wird unter Beibehaltung der Absatzbezeichnung gestrichen2 SGB IV.
(3. In Abs. 1 wird nach Unterabs. h) folgender Unterabsatz i) eingefügt:
i) Dieser Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen von Arbeitnehmern auf Arbeitsplätzen mit Geräten der Informations- gilt ferner nicht für Chefärztinnen und Kommunikationstechnik vom 31. Mai 1990
4. Abs. 2 wird unter Beibehaltung der Absatzbezeichnung gestrichenChefärzte.
(1) Neben diesem Tarifvertrag sind die nachfolgend aufgeführten Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden:
a) Tarifverträge über die Bewertung der Personalunterkünfte vom 16. Xxxx 1974,
b) (gestrichen)
c) Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13. September 2005,
d) Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1998,
e) Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte – TV FlexAZ – vom 27. Februar 2010,
f) Tarifvertrag zur Regelung des Übergangs in den Ruhestand für Angestellte im Flugverkehrskon- trolldienst durch Altersteilzeitarbeit vom 26. Xxxx 1999,
g) (gestrichen)
h) Rahmentarifvertrag zur Regelung der Arbeitszeit der Beschäftigten des Feuerwehr- und Sani- tätspersonals an Flughäfen vom 8. September 2004.
i) Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen von Arbeitnehmern auf Arbeitsplätzen mit Geräten der Informations- und Kommunikationstechnik vom 31. Mai 1990
(2) (gestrichen)
(1) 1Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von der / dem Beschäftigten oder vom Arbeitgeber in Textform geltend gemacht werden. 2Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen ausDer Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen.
(2) Absatz 1 gilt 1Mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet wer- den, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht für Ansprüche aus in einem Sozialplan sowie für Ansprücheunmittelbaren Sachzu- sammenhang stehen. 2Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis.
(3) 1Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. 2Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist.
(4) Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, soweit nicht eine kürze- re Zeit vereinbart ist.
(1) 1Die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung ist gewissenhaft und ordnungsgemäß aus- zuführen; dabei sind die Ziele der Hochschule und die spezifischen Aufgaben in For- schung, Lehre und Weiterbildung zu beachten. 2Die Ärzte müssen sich durch ihr gesam- tes Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundge- setzes bekennen.
(2) 1Die Ärzte haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vor- schriften vorgesehen oder vom Arbeitgeber angeordnet ist, Verschwiegenheit zu wah- ren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus. 2Bei Unterla- gen, die ihrem Inhalt nach von der ärztlichen Schweigepflicht erfasst werden, darf der Arbeitgeber nur die Herausgabe an den ärztlichen Vorgesetzten verlangen.
(3) 1Die Ärzte dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Ver- günstigungen mit Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen. 2Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. 3Werden den Ärzten derartige Vergünstigungen angeboten, haben sie kraft Gesetzes dies dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen.
(4) Fortbildungskosten werden übernommen, wenn und soweit aus Sicht des Arbeitgebers ein dienstliches Interesse besteht.
(5) 1Der Arbeitgeber ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, Ärzte zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie zur Leistung der arbeitsver- traglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage sind. 2Bei dem beauftragten Arzt kann es sich um einen Amtsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf einen an- deren Arzt geeinigt haben. 3Die Kosten dieser Untersuchung trägt der Arbeitgeber. 4Der Arbeitgeber kann die Ärzte auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter- suchen lassen. 5Auf Verlangen der Ärzte ist er hierzu verpflichtet. 6Ärzte, die besonde- ren Ansteckungsgefahren ausgesetzt oder in gesundheitsgefährdenden Bereichen be- schäftigt sind, sind in regelmäßigen Zeitabständen ärztlich zu untersuchen.
(6) 1Die Ärzte haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personalakten. 2Sie können das Recht auf Einsicht auch durch eine/n hierzu schriftlich Bevollmächtigte/n ausüben lassen. 3Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhalten. 4Die Ärzte müssen über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art, die für sie ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden können, vor Aufnahme in die Personalakten gehört werden. 5lhre Äußerung ist zu den Personalakten zu nehmen.
(7) Für die Schadenshaftung der Ärzte finden die Bestimmungen, die für die Beamten des Landes Berlin gelten, entsprechende Anwendung.
(8) 1Der Arbeitgeber hat bei der Wahrnehmung des Direktionsrechts die Grundrechte der Wissenschaftsfreiheit und das Grundrecht der Gewissensfreiheit zu beachten. 2Für Konfliktfälle wird eine Ombudsperson oder eine Schlichtungskommission durch die Betriebsparteien bestimmt, die Empfehlungen zur Konfliktlösung aussprechen kann. 3Gesetzliche Ansprüche bleiben von den Empfehlungen der Schlichtung unberührt.
(9) 1Zu den Pflichten der Ärzte gehört es auch, ärztliche Bescheinigungen auszustellen. 2Die Ärzte können vom Arbeitgeber verpflichtet werden, im Rahmen einer Ausschlussfrist entzogen sindzugelassenen Ne- bentätigkeit von leitenden Ärztinnen und Ärzten oder für Belegärztinnen und Belegärzte innerhalb der Einrichtung ärztlich tätig zu werden.
(10) 1Zu den Pflichten der Ärzte aus der Haupttätigkeit gehören auch die Erstellung von Gut achten, gutachtlichen Äußerungen und wissenschaftlichen Ausarbeitungen, die nicht von einem Dritten angefordert und vergütet werden. 2Ferner gehören zu den Pflichten aus der Haupttätigkeit der Ärzte, am Rettungsdienst in Notarztwagen und Hubschraubern teil- zunehmen. Ärzte, denen aus persönlichen Gründen (zum Beispiel Vorliegen einer anerkannten Minderung der Erwerbsfähigkeit, die dem Einsatz im Rettungsdienst entgegensteht, Flugunverträglichkeit) oder aus fachlichen Gründen die Teilnahme am Rettungsdienst nicht zumutbar beziehungsweise untersagt ist, dürfen nicht zum Einsatz im Ret- tungsdienst herangezogen werden.
(11) 1Wird den Ärzten durch ausdrückliche Anordnung des Arbeitgebers eine Sonderfunktion innerhalb der Klinik übertragen (zum Beispiel Transfusionsbeauftragter, Strahlen- schutzbeauftragter usw.), sind sie für diese Tätigkeit und die Fortbildung hierzu in erfor- derlichem Umfang von ihren sonstigen Aufgaben freizustellen, so dass die Tätigkeit in- nerhalb der regelmäßigen, wöchentlichen Arbeitszeit erbracht werden kann. 2Die Über- tragung hat schriftlich zu erfolgen.
(12) 1Die Charité hat sicherzustellen, dass Ärzte spätestens drei Monaten nach ihrer Ar- beitsaufnahme an einem Einführungstag für neueingestellte Ärzte teilnehmen. 2Dieser Einführungstag wird von der Charité im Sinne einer Normfortbildung durchgeführt.
(1) 1Ärzte können aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt oder abgeordnet werden. 2Sollen Ärzte an eine Dienststelle oder einen Betrieb außerhalb Berlins ver- setzt oder voraussichtlich länger als drei Monate abgeordnet werden, so sind sie vorher zu hören.
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Samples: Tarifvertrag Für Ärztinnen Und Ärzte, Tarifvertrag Für Ärztinnen Und Ärzte
Übergangs- und Schlussvorschriften. 36 ( VKA38 Bekanntmachung der Tarifverträge § 39 Streitigkeiten zwischen den Tarifvertragsparteien
(1) Anwendung weiterer Tarifverträge
1. Abs. 1 Unterabs. b) wird unter Beibehaltung Sind Teile dieses Tarifvertrages aus rechtlichen Gründen unwirksam, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der Absatzbezeichnung gestrichenanderen Bestimmungen dieses Tarifvertrages.
(2. Abs. 1 Unterabs. g) wird unter Beibehaltung Streitigkeiten, die sich aus der Absatzbezeichnung gestrichenAuslegung und Durchführung dieses Tarifvertrages er- geben, sind zunächst in Verhandlungen zwischen den Tarifvertragsparteien auf Antrag einer der Parteien zu regeln.
(3) Erfolgt eine Einigung nicht, sind diese Streitigkeiten einer Schiedsstelle der Tarifver- tragsparteien zur Entscheidung vorzulegen.
(4) 1Die Schiedsstelle besteht aus je zwei von den Tarifvertragsparteien zu benennenden Beisitzern/Beisitzerinnen. In Abs2Ist eine Einigung in der Schiedsstelle nicht möglich, wird ein unparteiischer Vorsitzender/eine unparteiische Vorsitzende hinzugezogen. 1 wird nach Unterabs3Über die Person der/des Unparteiischen haben sich die Tarifvertragsparteien zu verständigen. h4Kommt eine Einigung nicht zustande, gilt § 76 Absatz 2 BetrVG entsprechend. 5Die Schiedsstelle gibt sich ihre Geschäftsordnung selbst.
(5) folgender Unterabsatz i) eingefügt:
i) Tarifvertrag über 1Die Kosten für die Arbeitsbedingungen von Arbeitnehmern auf Arbeitsplätzen mit Geräten Beisitzer/innen eines Schlichtungsverfahrens aus diesem Vertrag tragen die Parteien selbst. 2Die Kosten für die/den unparteiische/n Vorsitzende/n trägt der Informations- und Kommunikationstechnik vom 31. Mai 1990
4. Abs. 2 wird unter Beibehaltung der Absatzbezeichnung gestrichenArbeitgeber.
(1) Neben diesem 1Dieser Tarifvertrag kann ganz oder teilweise mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres gekündigt werden, frühestens zum 31. Dezember 2022. 2Abweichend von Satz 1 sind die nachfolgend aufgeführten Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden:
a) Tarifverträge über die Bewertung der Personalunterkünfte vom 16. Xxxx 1974,
b) (gestrichen)
c) Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13. September 2005,
d) Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1998,
e) Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte – TV FlexAZ – vom 27. Februar 2010,
f) Tarifvertrag zur Regelung des Übergangs in den Ruhestand für Angestellte im Flugverkehrskon- trolldienst durch Altersteilzeitarbeit vom 26. Xxxx 1999,
g) (gestrichen)
h) Rahmentarifvertrag zur Regelung der Arbeitszeit der Beschäftigten des Feuerwehr- Anlagen 2a, 2b, 2c, 2d und Sani- tätspersonals an Flughäfen vom 8. September 2004.
i) Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen 2e mit einer Kündigungs- frist von Arbeitnehmern auf Arbeitsplätzen mit Geräten der Informations- und Kommunikationstechnik vom einem Monat frühestens zum 31. Mai 1990
(2) (gestrichen)
(1) 1Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von der / dem Beschäftigten oder vom Arbeitgeber in Textform geltend gemacht werden. 2Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen ausDezember 2022 kündbar.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Ansprüche aus einem Sozialplan sowie für AnsprücheWenn es vor dem 31. Dezember 2022 zu relevanten Verbesserungen der Refinanzie- rung der Personalkosten des Humanistischen Verband Deutschlands Landesverband Berlin-Brandenburg KdöR kommt, soweit sie kraft Gesetzes einer Ausschlussfrist entzogen sind.werden die Tarifvertragsparteien unverzüglich in Verhandlungen über die Anpassung der tariflichen Tabellenentgeltbeträge eintreten. Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Zuordnung der Beschäftigten zu den Gruppen unter Berücksichtigung folgender Kriterien zu erfolgen hat:
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Samples: Tarifvertrag, Tarifvertrag
Übergangs- und Schlussvorschriften. 36 ( VKA§ 37 Ausschlussfrist § 38 Tarifsicherung
(1) Anwendung weiterer TarifverträgeUnter Bezugnahme auf die Ausführungen des BVerfG in seinem Urteil vom 11. Juli 2017 (RdNr. 178, 179) vereinbaren die Parteien, dass die Rechtsfolgen aus § 4a TVG (Verdrängung der Tarifverträge des Marburger Bundes) nicht eintreten. Die Charité wird sich dafür einsetzen, dass mit sämtlichen Gewerkschaften, deren Tarifverträge sich mit den Tarifverträgen des Marburger Bundes i.S.d. § 4a TVG überschneiden, gleichartige Vereinbarungen getroffen und dem Marburger Bund mitgeteilt werden.
1. (2) Die Parteien verpflichten sich, für die Laufzeit dieser Vereinbarung keinen Antrag im Sinne von §§ 2a Abs. 1 UnterabsNr. b) 6, 99 ArbGG zu stellen. Die Charité wird unter Beibehaltung der Absatzbezeichnung gestrichensich dafür einsetzen, dass mit sämtlichen Gewerkschaften, deren Tarifverträge sich mit den Tarifverträgen des Marburger Bundes i.S.d. § 4a TVG überschneiden, eine gleichartige Vereinbarung zu treffen und diese dem Marburger Bund zur Kenntnis zu geben. Diese Regelung tritt in Kraft, wenn die Charité mit sämtlichen Gewerkschaften, deren Tarifverträge sich mit den Tarifverträgen des Marburger Bundes i.S.d. § 4a TVG überschneiden, gleichartige Vereinbarungen getroffen und dem Marburger Bund mitgeteilt hat.
2. Abs. 1 Unterabs. g(3) wird Für die Laufzeit dieser Vereinbarung verpflichtet sich die Charité, zukünftig mit allen unter Beibehaltung den persönlichen Geltungsbereich dieser Tarifverträge fallenden Ärztinnen und Ärzten nur solche Arbeitsverträge abzuschließen, die eine dynamische Bezugnahmeklausel enthalten, wonach sich die Bedingungen des Arbeitsverhältnisses nach den mit dem TV-Ärzte Charité in seiner jeweils gültigen Fassung richten, unabhängig davon, ob der Absatzbezeichnung gestrichen.
3. In Abs. 1 wird Tarifvertrag nach Unterabs. h) folgender Unterabsatz i) eingefügt:
i) Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen von Arbeitnehmern auf Arbeitsplätzen mit Geräten der Informations- und Kommunikationstechnik vom 31. Mai 1990
4. § 4a Abs. 2 wird unter Beibehaltung TVG verdrängt wird. Diese Regelung gilt nicht für Mitglieder anderer Gewerkschaften, deren Tarifverträge sich mit dem Tarifvertrag des Marburger Bundes i.S.d. § 4a TVG überschneiden oder sonstige, Besonderheiten abbildende Verträge wie zB außertarifliche Verträge.
(4) Sollten durch eine Änderung der Absatzbezeichnung gestrichenRechtslage die vorstehenden Regelungen undurchführbar oder erheblich eingeschränkt werden, besteht ein Recht auf außerordentliche Kündigung. Die Vertragsparteien verpflichten sich für diesen Fall zu Verhandlungen über eine wirkungsgleiche Vereinbarung.
(1) Neben diesem Dieser Tarifvertrag sind die nachfolgend aufgeführten Tarifverträge tritt am 01. Oktober 2019 in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden:
a) Tarifverträge über die Bewertung der Personalunterkünfte vom 16. Xxxx 1974,
b) (gestrichen)
c) Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13. September 2005,
d) Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1998,
e) Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte – TV FlexAZ – vom 27. Februar 2010,
f) Tarifvertrag zur Regelung des Übergangs in den Ruhestand für Angestellte im Flugverkehrskon- trolldienst durch Altersteilzeitarbeit vom 26. Xxxx 1999,
g) (gestrichen)
h) Rahmentarifvertrag zur Regelung der Arbeitszeit der Beschäftigten des Feuerwehr- und Sani- tätspersonals an Flughäfen vom 8. September 2004.
i) Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen von Arbeitnehmern auf Arbeitsplätzen mit Geräten der Informations- und Kommunikationstechnik vom 31. Mai 1990
(2) (gestrichen)
(1) 1Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von der / dem Beschäftigten oder vom Arbeitgeber in Textform geltend gemacht werden. 2Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen ausKraft.
(2) Absatz Dieser Tarifvertrag kann von jeder Tarifvertragspartei mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalendervierteljahres schriftlich gekündigt werden, frühestens je- doch zum 31. Xxxx 2022.
(3) Abweichend hiervon können: • die Anlage 1 gilt nicht (Tabellenentgelte gemäß § 15 TV-Ärzte Charite), • die Stufenregelung gemäß § 16 Abs.1 und 2 TV-Ärzte Charité, • § 8 Abs. 1, Satz 2 Buchstabe b), • § 9 Abs. 3, mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalendervierteljahres schrift- lich gekündigt werden, frühestens jedoch zum 31. Xxxx 2022.
I. Tabellenentgelte ab 1. Oktober 2019
a) 42 Wochenstunden ab dem 1. Jahr ab dem 2. Jahr ab dem 3. Jahr ab dem 4. Jahr ab dem 5. Jahr ab dem 6. Jahr Arzt 4.789,23 € 5.029,65 € 5.270,07 € 5.510,50 € 5.750,92 € 5.991,35 € ab dem 1. Jahr ab dem 4. Jahr ab dem 7. Jahr ab dem 10. Jahr ab dem 13. Jahr Facharzt 6.320,92 € 6.850,66 € 7.315,66 € 7.917,31 € 8.382,34 € Oberarzt 7.917,31 € 8.382,34 € 8.896,10 € CA-Vertreter 9.313,59 €
b) 40 Wochenstunden ab dem 1. Jahr ab dem 2. Jahr ab dem 3. Jahr ab dem 4. Jahr ab dem 5. Jahr ab dem 6. Jahr ab dem 11. Jahr Arzt 4.561,16 € 4.790,13 € 5.019,10 € 5.248,07 € 5.477,04 € 5.706,03 € 6.019,93 € ab dem 1. Jahr ab dem 4. Jahr ab dem 7. Jahr ab dem 10. Jahr ab dem 13. Jahr Facharzt 6.019,93 € 6.524,43 € 6.967,30 € 7.540,30 € 7.983,18 € Oberarzt 7.540,30 € 7.983,18 € 8.472,48 € CA-Vertreter 8.870,08 €
II. Tabellenentgelte ab 1. Oktober 2020
a) 42 Wochenstunden ab dem 1. Jahr ab dem 2. Jahr ab dem 3. Jahr ab dem 4. Jahr ab dem 5. Jahr ab dem 6. Jahr Arzt 4.896,99 € 5.142,82 € 5.388,65 € 5.634,49 € 5.880,32 € 6.126,16 € ab dem 1. Jahr ab dem 4. Jahr ab dem 7. Jahr ab dem 10. Jahr ab dem 13. Jahr Facharzt 6.463,14 € 7.004,80 € 7.480,26 € 8.095,45 € 8.570,94 € Oberarzt 8.095,45 € 8.570,94 € 9.096,26 € CA-Vertreter 9.523,15 €
b) 40 Wochenstunden ab dem 1. Jahr ab dem 2. Jahr ab dem 3. Jahr ab dem 4. Jahr ab dem 5. Jahr ab dem 6. Jahr ab dem 11. Jahr Arzt 4.663,79 € 4.897,91 € 5.132,03 € 5.366,15 € 5.600,27 € 5.834,40 € 6.155,38 € ab dem 1. Jahr ab dem 4. Jahr ab dem 7. Jahr ab dem 10. Jahr ab dem 13. Jahr Facharzt 6.155,38 € 6.671,23 € 7.124,06 € 7.709,96 € 8.162,80 € Oberarzt 7.709,96 € 8.162,80 € 8.663,11 € CA-Vertreter 9.069,66 €
a) 42 Wochenstunden ab dem 1. Jahr ab dem 2. Jahr ab dem 3. Jahr ab dem 4. Jahr ab dem 5. Jahr ab dem 6. Jahr Arzt 5.007,17 € 5.258,53 € 5.509,89 € 5.761,27 € 6.012,63 € 6.264,00 € ab dem 1. Jahr ab dem 4. Jahr ab dem 7. Jahr ab dem 10. Jahr ab dem 13. Jahr Facharzt 6.608,56 € 7.162,41 € 7.648,57 € 8.277,60 € 8.763,79 € Oberarzt 8.277,60 € 8.763,79 € 9.300,93 € CA-Vertreter 9.737,42 €
b) 40 Wochenstunden ab dem 1. Jahr ab dem 2. Jahr ab dem 3. Jahr ab dem 4. Jahr ab dem 5. Jahr ab dem 6. Jahr ab dem 11. Jahr Arzt 4.768,73 € 5.008,11 € 5.247,50 € 5.486,89 € 5.726,28 € 5.965,67 € 6.293,88 € ab dem 1. Jahr ab dem 4. Jahr ab dem 7. Jahr ab dem 10. Jahr ab dem 13. Jahr Facharzt 6.293,88 € 6.821,33 € 7.284,35 € 7.883,43 € 8.346,46 € Oberarzt 7.883,43 € 8.346,46 € 8.858,03 € CA-Vertreter 9.273,73 €
a) Die Vereinbarungen außertariflicher Vergütungen (AT) oberhalb der Entgelttabellenbeträge der Entgeltgruppen Ä3 (Oberarzt) und Ä4 (CA-Vertreter), sind unabhängig von Berufserfahrungsstufen zulässig.
b) Besitzstandsregelungen zu Anlage 1 Entgeltgruppe Ä2:
c) Besitzstandsregelung zu Anlage 1 Entgeltgruppe Ä1:
1. Die Parteien bilden für Ansprüche aus einem Sozialplan sowie die Laufzeit des Tarifvertrages eine Arbeitsgruppe mit dem Ziel zu evaluieren, ob die A) und B) Kriterien der Entgeltgruppe Ä3 (Oberarzt) des § 12 sich bewährt haben oder weiterentwickelt werden sollen. Dies insbesondere unter Beachtung zwischenzeitlich erfolgter Rechtsprechung. Darüber hinaus soll die Ar- beitsgruppe Vorschläge hinsichtlich der Bezeichnung der "NennOberärzte“ deren Aufgaben, Verantwortlichkeiten und tariflicher Berücksichtigung entwickeln.
2. Die Parteien bilden für Ansprüche, soweit sie kraft Gesetzes die Laufzeit des Tarifvertrages eine Arbeitsgruppe zum Thema Gefährdungsbeurteilungen und Überlastungsanzeigen mit dem Ziel einer Ausschlussfrist entzogen sindtransparen- ten Regelung einschließlich einer Information an alle Bereiche.
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Samples: Tarifvertrag Für Ärztinnen Und Ärzte, Tarifvertrag Für Ärztinnen Und Ärzte
Übergangs- und Schlussvorschriften. 36 ( VKA) Anwendung weiterer Tarifverträge
1. Abs. 1 Unterabs. b) wird unter Beibehaltung der Absatzbezeichnung gestrichen.
2. Abs. 1 Unterabs. g) wird unter Beibehaltung der Absatzbezeichnung gestrichen.
3. In Abs. 1 wird nach Unterabs. h) folgender Unterabsatz i) eingefügt:
i) Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen von Arbeitnehmern auf Arbeitsplätzen mit Geräten der Informations- und Kommunikationstechnik vom 31. Mai 1990
4. Abs. 2 wird unter Beibehaltung der Absatzbezeichnung gestrichen.
(1) Neben diesem Tarifvertrag sind die nachfolgend aufgeführten Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden:
a) Tarifverträge über die Bewertung der Personalunterkünfte vom 16. Xxxx 1974,
b) (gestrichen)
c) Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13. September 2005,
d) Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1998,
e) Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte – TV FlexAZ – vom 27. Februar 2010,
f) Tarifvertrag zur Regelung des Übergangs in den Ruhestand für Angestellte im Flugverkehrskon- trolldienst durch Altersteilzeitarbeit vom 26. Xxxx 1999,
g) (gestrichen)
h) Rahmentarifvertrag zur Regelung der Arbeitszeit der Beschäftigten des Feuerwehr- und Sani- tätspersonals an Flughäfen vom 8. September 2004.,
i) Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen von Arbeitnehmern auf Arbeitsplätzen mit Geräten der Informations- und Kommunikationstechnik vom 31. Mai 1990.
(2) (gestrichen)
(1) 1Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von der / der/dem Beschäftigten oder vom Arbeitgeber in Textform geltend gemacht werden. 2Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Ansprüche aus einem Sozialplan sowie für Ansprüche, soweit sie kraft Gesetzes einer Ausschlussfrist entzogen sind.
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Samples: Arbeitsvertragsordnung
Übergangs- und Schlussvorschriften. 36 ( VKA) Anwendung weiterer Tarifverträge
1. Abs. 1 Unterabs. b) wird unter Beibehaltung der Absatzbezeichnung gestrichen.
2. Abs. 1 Unterabs. g) wird unter Beibehaltung der Absatzbezeichnung gestrichen.
3. In Abs. 1 wird nach Unterabs. h) folgender Unterabsatz i) eingefügt:
i) Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen von Arbeitnehmern auf Arbeitsplätzen mit Geräten der Informations- und Kommunikationstechnik vom 31. Mai 1990
4. Abs. 2 wird unter Beibehaltung der Absatzbezeichnung gestrichen.
(1) Neben diesem Tarifvertrag sind die nachfolgend aufgeführten Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden:
a) Tarifverträge über die Bewertung der Personalunterkünfte vom 16. Xxxx 1974,
b) (gestrichen)
c) Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13. September 2005,
d) Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1998,
e) Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte – TV FlexAZ – vom 27. Februar 2010,
f) Tarifvertrag zur Regelung des Übergangs in den Ruhestand für Angestellte im Flugverkehrskon- trolldienst durch Altersteilzeitarbeit vom 26. Xxxx 1999,
g) (gestrichen)
h) Rahmentarifvertrag zur Regelung der Arbeitszeit der Beschäftigten des Feuerwehr- und Sani- tätspersonals an Flughäfen vom 8. September 2004.
i) Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen von Arbeitnehmern auf Arbeitsplätzen mit Geräten der Informations- und Kommunikationstechnik vom 31. Mai 1990
(2) (gestrichen)§ 37 Ausschlussfrist
(1) 1Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist Ausschluss- frist von sechs Monaten nach Fälligkeit von der / dem den Beschäftigten oder vom Arbeitgeber in Textform schrift- lich geltend gemacht werden. 2Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung Geltendma- chung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Ansprüche aus einem Sozialplan Sozialplan.
(1) Sofern auf die Begriffe „Betrieb“, „betrieblich“ oder „Betriebspartei“ Bezug genommen wird, gilt die Regelung für Verwaltungen sowie für AnsprücheParteien nach dem Personalvertretungsrecht entsprechend; es sei denn, es ist etwas anderes bestimmt.
(2) Eine einvernehmliche Dienstvereinbarung liegt nur ohne Entscheidung der Einigungsstelle vor.
(3) Leistungsgeminderte Beschäftigte sind Beschäftigte, die ausweislich einer Bescheinigung des beauftragten Arztes (§ 3 Absatz 5) nicht mehr in der Lage sind, auf Dauer die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung in vollem Umfang zu erbringen, ohne deswegen zugleich teilwei- se oder in vollem Umfang erwerbsgemindert im Sinne des SGB VI zu sein.
(4) 1Die Regelungen für Angestellte finden Anwendung auf Beschäftigte, deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Angestellten unterlegen hätte. 2Die Rege- lungen für Arbeiterinnen und Arbeiter finden Anwendung auf Beschäftigte, deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Arbeiter unterlegen hätte.
(1) 1Zukünftige Änderungen der Regelungen der §§ 1 – 39 des TV-H gelten zeit- und inhalts- gleich auch für die Beschäftigten der Technischen Universität Darmstadt, die unter den Gel- tungsbereich des vorliegenden Tarifvertrags fallen (dynamische Verweisung), soweit sie kraft Gesetzes im vor- liegenden Tarifvertrag nicht Abweichendes vereinbart ist. 2Die Regelungsgegenstände des § 40 TV-H sind von dieser dynamischen Verweisung nicht erfasst.
(2) 1Wird der vorliegende Tarifvertrag gekündigt oder endet er aus sonstigen Gründen, wirkt auch der in Bezug genommene TV-H nur noch nach. 2Spätere Änderungen oder Ergänzun- gen des TV-H zwischen den Tarifvertragsparteien wirken nicht mehr für die Beschäftigten der Technischen Universität Darmstadt.
(3) 1Die Laufzeit des TV-TU Darmstadt und einzelner Regelungen des TV-TU Darmstadt bleibt von der dynamischen Bezugnahmeklausel unberührt. 2Unberührt von der dynamischen Be- zugnahmeklausel bleiben auch vom TV-H abweichende Fristen des TV-TU Darmstadt sowie materielle und redaktionelle Anpassungen/Abweichungen.
(1) Dieser Tarifvertrag tritt, unabhängig vom Zeitpunkt der Unterzeichnung, am 1. Mai 2010 in Kraft.
(2) Dieser Tarifvertrag kann von jeder Tarifvertragspartei mit einer Ausschlussfrist entzogen sindFrist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderhalbjahres schriftlich gekündigt werden, frühestens jedoch zum 30. Juni 2013.
(3) 1Abweichend von Absatz 2 kann von jeder Tarifvertragspartei schriftlich gekündigt werden
a) die Vorschriften des Abschnitts II mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Ka- lendermonats, frühestens jedoch zum 30. April 2011,
b) 6 Absatz 1 mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats, frühes- tens jedoch zum 30. April2011. 2Eine solche Kündigung erfasst zugleich auch abweichen- de Regelungen der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit für besondere Be- schäftigtengruppen in den Sonderregelungen,
c) unabhängig von Buchstabe a § 8 Absatz 1 mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalendervierteljahres, frühestens jedoch zum 30. Juni 2011,
d) 20 mit einer Frist von drei Monaten zum 31. Dezember eines Kalenderjahres, frühestens jedoch zum 31. Dezember desjenigen Jahres, in dem die volle Angleichung nach § 21 Absatz 2 TVÜ-TU Darmstadt erreicht ist,
e) 23 Absatz 1 sowie Absatz 2 jeweils mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats, frühestens jedoch zum 30. April 2011,
f) 1§ 23a mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalendermonats, frühestens jedoch zum 30. April 2011. 2Es wird vereinbart, im Falle der Ausübung des Sonderkündi- gungsrechtes unverzüglich Verhandlungen für eine Nachfolgeregelung aufzunehmen. Die Tarifvertragsparteien stimmen darin überein, dass im Falle der Ausübung des Sonderkün- digungsrechtes die Regelung des § 23a TV-TU Darmstadt nur für die Beschäftigten nachwirkt, die bei Ablauf der Kündigungsfrist in einem Beschäftigungsverhältnis zur Tech- nischen Universität Darmstadt stehen,
g) 25 mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalendermonats,
h) 26 Absatz 1 mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres, frühes- tens jedoch zum 31. Dezember 2010,
i) 40 mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalendermonats,
j) die Entgelttabelle (Anlage A 2) mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalen- dermonats, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2010; eine Kündigung nach Absatz 2 umfasst nicht die Entgelttabellen.
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Samples: Tarifvertrag
Übergangs- und Schlussvorschriften. 36 ( Anwendung weiterer Tarifverträge (VKA) § 37 Ausschlussfrist § 38 Begriffsbestimmungen § 38a (VKA) Übergangsvorschriften § 39 In-Kraft-Treten, Laufzeit Anhang zu § 9 Bereitschaftszeiten Hausmeisterinnen/Hausmeister, Bereitschaftszeiten im Rettungsdienst und in Leitstellen Anhang zu § 16 (Bund) Besondere Stufenregelungen für vorhandene und neu eingestellte Beschäftigte (Bund) Anhang zu § 16 (VKA) Besondere Stufenregelungen für vorhandene und neu eingestellte Beschäftigte (VKA) Anlagen A Tabellenentgelt (Bund und Tarifgebiet West VKA) Anlagen B Tabellenentgelt Tarifgebiet Ost (VKA)
Abschnitt I Allgemeine Vorschriften § 1
(1) Dieser Tarifvertrag gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - nachfolgend Beschäftigte genannt -, die in einem Arbeitsverhältnis zum Bund oder zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) ist.
(2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für
a) Beschäftigte als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind, sowie Chefärztinnen/Chefärzte,
b) Beschäftigte, die ein über das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 15 hinausgehendes regelmäßiges Entgelt erhalten, Bei der Bestimmung des regelmäßigen Entgelts werden Leistungsentgelt, Zulagen und Zuschläge nicht berücksichtigt.
c) bei deutschen Dienststellen im Ausland eingestellte Ortskräfte,
d) Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, für die der TV-V oder der TV-WW/NW gilt, sowie für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die in rechtlich selbstständigen, dem Betriebsverfassungsgesetz unterliegenden und dem fachlichen Geltungsbereich des TV-V oder des TV-WW/NW zuzuordnenden Betrieben mit in der Regel mehr als 20 zum Betriebsrat wahlberechtigten Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern beschäftigt sind und Tätigkeiten auszuüben haben, welche dem fachlichen Geltungsbereich des TV-V oder des TV-WW/NW zuzuordnen sind, 1Im Bereich des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Nordrhein-Westfalen (KAV NW) sind auch die rechtlich selbstständigen Betriebe oder sondergesetzlichen Verbände, die kraft Gesetzes dem Landespersonalvertretungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen unterliegen, von der Geltung des TVöD ausgenommen, wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchst. d im Übrigen gegeben sind. 2§ 1 Abs. 3 bleibt unberührt.
e) Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, für die ein TV-N gilt, sowie für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer in rechtlich selbstständigen Nahverkehrsbetrieben, die in der Regel mehr als 50 zum Betriebsrat wahlberechtigte Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer beschäftigen,
f) Angestellte, für die der TV Ang iöS, der TV Ang-O iöS, der TV Ang aöS oder der TV Ang-O aöS gilt,
g) Beschäftigte, für die ein Tarifvertrag für Waldarbeiter tarifrechtlich oder einzelarbeitsvertraglich zur Anwendung weiterer Tarifverträgekommt, sowie die Waldarbeiter im Bereich des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Bayern,
1h) Auszubildende, Schülerinnen/Xxxxxxx in der Gesundheits- und Krankenpflege, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege, Entbindungspflege und Altenpflege, sowie Volontärinnen/Volontäre und Praktikantinnen/Praktikanten,
i) Beschäftigte, für die Eingliederungszuschüsse nach den §§ 217 ff. SGB III gewährt werden,
k) Beschäftigte, die Arbeiten nach den §§ 260 ff. SGB III verrichten,
l) Leiharbeitnehmerinnen/Leiharbeitnehmer von Personal-Service-Agenturen, sofern deren Rechtsverhältnisse durch Tarifvertrag geregelt sind,
m) geringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 Abs. 1 UnterabsNr. b2 SGB IV,
n) wird unter Beibehaltung künstlerisches Theaterpersonal, technisches Theaterpersonal mit überwiegend künstlerischer Tätigkeit und Orchestermusikerinnen/Orchestermusiker,
o) Seelsorgerinnen/Seelsorger bei der Absatzbezeichnung gestrichen.Bundespolizei,
2p) Beschäftigte als Hauswarte und/oder Liegenschaftswarte bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, die aufgrund eines Geschäftsbesorgungsvertrages tätig sind,
q) Beschäftigte im Bereich der VKA, die ausschließlich in Erwerbszwecken dienenden landwirtschaftlichen Verwaltungen und Betrieben, Weinbaubetrieben, Gartenbau- und Obstbaubetrieben und deren Nebenbetrieben tätig sind; dies gilt nicht für Beschäftigte in Gärtnereien, gemeindlichen Anlagen und Parks sowie in anlagenmäßig oder parkartig bewirtschafteten Gemeindewäldern,
r) Beschäftigte in Bergbaubetrieben, Brauereien, Formsteinwerken, Gaststätten, Hotels, Porzellanmanufakturen, Salinen, Steinbrüchen, Steinbruchbetrieben und Ziegeleien,
s) Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer, wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte und Lehrbeauftragte an Hochschulen, Akademien und wissenschaftlichen Forschungsinstituten sowie künstlerische Lehrkräfte an Kunsthochschulen, Musikhochschulen und Fachhochschulen für Musik, Ausgenommen sind auch wissenschaftliche Assistentinnen/Assistenten, Verwalterinnen/Verwalter von Stellen wissenschaftlicher Assistentinnen/Assistenten und Lektorinnen/Lektoren, soweit und solange entsprechende Arbeitsverhältnisse am 1. Oktober 2005 bestehen oder innerhalb der Umsetzungsfrist des § 72 Abs. 1 Unterabs. g) wird unter Beibehaltung der Absatzbezeichnung gestrichenSatz 7 HRG begründet werden (gilt auch für Forschungseinrichtungen); dies gilt auch für nachfolgende Verlängerungen solcher Arbeitsverhältnisse.
t) Beschäftigte des Bundeseisenbahnvermögens.
(3) 1Durch landesbezirklichen Tarifvertrag ist es in begründeten Einzelfällen möglich, Betriebe, die dem fachlichen Geltungsbereich des TV-V oder des TV-WW/NW entsprechen, teilweise oder ganz in den Geltungsbereich des TVöD einzubeziehen. In Abs. 1 wird nach Unterabs. h2Durch landesbezirklichen Tarifvertrag ist es in begründeten Einzelfällen (z.B. für Bereiche außerhalb des Kerngeschäfts) folgender Unterabsatz imöglich, Betriebsteile, die dem Geltungsbereich eines TV-N entsprechen, in den Geltungsbereich
a) eingefügt:des TV-V einzubeziehen, wenn für diesen Betriebsteil ein TV-N anwendbar ist und der Betriebsteil in der Regel nicht mehr als 50 zum Betriebs- oder Personalrat wahlberechtigte Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer beschäftigt, oder
ib) Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen von Arbeitnehmern auf Arbeitsplätzen mit Geräten der Informations- und Kommunikationstechnik vom 31. Mai 1990
4. Abs. 2 wird unter Beibehaltung der Absatzbezeichnung gestrichendes TVöD einzubeziehen.
(1) Neben diesem Tarifvertrag sind die nachfolgend aufgeführten Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden:
a) Tarifverträge über die Bewertung der Personalunterkünfte vom 16. Xxxx 1974,
b) (gestrichen)
c) Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13. September 2005,
d) Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1998,
e) Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte – TV FlexAZ – vom 27. Februar 2010,
f) Tarifvertrag zur Regelung des Übergangs in den Ruhestand für Angestellte im Flugverkehrskon- trolldienst durch Altersteilzeitarbeit vom 26. Xxxx 1999,
g) (gestrichen)
h) Rahmentarifvertrag zur Regelung der Arbeitszeit der Beschäftigten des Feuerwehr- und Sani- tätspersonals an Flughäfen vom 8. September 2004.
i) Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen von Arbeitnehmern auf Arbeitsplätzen mit Geräten der Informations- und Kommunikationstechnik vom 31. Mai 1990
(2) (gestrichen)
(1) 1Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von der / dem Beschäftigten oder vom Arbeitgeber in Textform geltend gemacht werden. 2Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen ausDer Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen.
(2) Absatz 1 gilt 1Mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht für Ansprüche aus in einem Sozialplan sowie für Ansprücheunmittelbaren Sachzusammenhang stehen. 2Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis.
(3) 1Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. 2Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist.
(4) 1Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist. 2Bei Übernahme von Auszubildenden im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis entfällt die Probezeit.
(1) Die Beschäftigten haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder vom Arbeitgeber angeordnet ist, Verschwiegenheit zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus.
(2) 1Die Beschäftigten dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen. 2Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. 3Werden den Beschäftigten derartige Vergünstigungen angeboten, haben sie kraft Gesetzes einer Ausschlussfrist entzogen sinddies dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen.
(3) 1Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben die Beschäftigten ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. 2Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen. 3Für Nebentätigkeiten bei demselben Arbeitgeber oder im übrigen öffentlichen Dienst (§ 34 Abs. 3 Satz 3 und 4) kann eine Ablieferungspflicht zur Auflage gemacht werden; für die Beschäftigten des Bundes sind dabei die für die Beamtinnen und Beamten des Bundes geltenden Bestimmungen maßgeblich.
(4) 1Der Arbeitgeber ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, die/den Beschäftigte/n zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie/er zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage ist. 2Bei der beauftragten Ärztin/dem beauftragten Arzt kann es sich um eine Betriebsärztin/einen Betriebsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf eine andere Ärztin/einen anderen Arzt geeinigt haben. 3Die Kosten dieser Untersuchung trägt der Arbeitgeber.
(5) 1Die Beschäftigten haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personalakten. 2Sie können das Recht auf Einsicht auch durch eine/n hierzu schriftlich Bevollmächtigte/n ausüben lassen. 3Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhalten.
(6) Die Schadenshaftung der Beschäftigten, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA ist, ist bei dienstlich oder betrieblich veranlassten Tätigkeiten auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
(7) Für die Schadenshaftung der Beschäftigten des Bundes finden die Bestimmungen, die für die Beamtinnen und Beamten des Bundes gelten, entsprechende Anwendung.
(1) 1Beschäftigte können aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt oder abgeordnet werden. 2Sollen Beschäftigte an eine Dienststelle oder einen Betrieb außerhalb des bisherigen Arbeitsortes versetzt oder voraussichtlich länger als drei Monate abgeordnet werden, so sind sie vorher zu hören.
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Samples: Tarifvertrag
Übergangs- und Schlussvorschriften. 36 ( VKA33 Ausschlussfrist § 34 In-Kraft-Treten, Laufzeit
Abschnitt I Allgemeine Vorschriften
(1) Anwendung weiterer Tarifverträge1Dieser Tarifvertrag gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - nachfolgend Beschäftigte genannt -, die in einem Arbeitsverhältnis zur Lebenshilfe gGmbH Berlin (im weiteren Text Lebenshilfe oder Arbeitgeberin genannt) stehen. 2Für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis zur Lebenshilfe bereits vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Tarifvertrages bestand und über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Tarifvertrages ununterbrochen fortbesteht, gilt dieser Tarifvertrag unter der Voraussetzung und nach Maßgabe des Tarifvertrages zur Über- leitung der Beschäftigten der Lebenshilfe gGmbH Berlin und zur Regelung des Übergangs- rechts (TVÜ-LHB).
1. (2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für
a) Beschäftigte als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 1 Unterabs. 3 BetrVG,
b) wird unter Beibehaltung der Absatzbezeichnung gestrichenAuszubildende und Praktikantinnen/Praktikanten,
c) Beschäftigte, die Arbeiten nach den §§ 260 ff. SGB III verrichten,
d) Leiharbeitnehmerinnen/Leiharbeitnehmer von Personal-Service-Agenturen, sofern de- ren Rechtsverhältnisse durch Tarifvertrag geregelt sind.
2. Abs. 1 Unterabs. g(3) wird unter Beibehaltung Neben den Regelungen der Absatzbezeichnung gestrichen.
3. In Abs. 1 wird nach Unterabs. h) folgender Unterabsatz i) eingefügt:
i) Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen von Arbeitnehmern auf Arbeitsplätzen mit Geräten der Informations- Abschnitte I – V und Kommunikationstechnik vom 31. Mai 1990
4. Abs. 2 wird unter Beibehaltung der Absatzbezeichnung gestrichenVII gelten Sonderregelungen für nachste- hende Beschäftigtengruppen: Beschäftigte als Aushilfen in Abschnitt VI.
(1) Neben diesem Tarifvertrag sind die nachfolgend aufgeführten Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden:
a) Tarifverträge über die Bewertung der Personalunterkünfte vom 16. Xxxx 1974,
b) (gestrichen)
c) Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13. September 2005,
d) Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1998,
e) Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte – TV FlexAZ – vom 27. Februar 2010,
f) Tarifvertrag zur Regelung des Übergangs in den Ruhestand für Angestellte im Flugverkehrskon- trolldienst durch Altersteilzeitarbeit vom 26. Xxxx 1999,
g) (gestrichen)
h) Rahmentarifvertrag zur Regelung der Arbeitszeit der Beschäftigten des Feuerwehr- und Sani- tätspersonals an Flughäfen vom 8. September 2004.
i) Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen von Arbeitnehmern auf Arbeitsplätzen mit Geräten der Informations- und Kommunikationstechnik vom 31. Mai 1990
(2) (gestrichen)
(1) 1Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von der / dem Beschäftigten oder vom Arbeitgeber in Textform geltend gemacht werden. 2Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen ausDer Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen.
(2) Absatz 1 1Mehrere Arbeitsverhältnisse zur Arbeitgeberin dürfen nur begründet werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. 2Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis. 3Bei befristeten Arbeitsverträgen mit unterschiedlichen Sachgründen gilt nicht für Ansprüche aus einem Sozialplan sowie für Ansprüchedies nicht.
(3) 1Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. 2Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist.
(4) 1Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, soweit nicht eine kürze- re Zeit vereinbart ist. 2Bei Übernahme von Auszubildenden im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis entfällt die Probezeit.
(1) Die Beschäftigten haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder von der Arbeitgeberin angeordnet sind, Verschwiegenheit zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus.
(2) 1Die Beschäftigten dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonsti- ge Vergünstigungen in Bezug auf ihre Tätigkeit nur mit Zustimmung der Arbeitgeberin an- nehmen. 2Ausnahmen hiervon können in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden.
(3) 1Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben die Beschäftigten der Arbeitgeberin rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. 2Die Arbeitgeberin kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn die Nebentätigkeit geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsver- traglichen Pflichten der Beschäftigten oder berechtigte Interessen der Arbeitgeberin zu beeinträchtigen.
(4) 1Die Arbeitgeberin ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, die Beschäftigten zu ver- pflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie kraft Gesetzes einer Ausschlussfrist entzogen zur Leistung der arbeits- vertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage sind. 2Bei den beauftragten Ärzten kann es sich um Betriebsärzte handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf andere Ärzte geeinigt haben. 3Die Kosten dieser Untersuchung trägt die Arbeitgeberin.
(5) 1Die Beschäftigten haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personalakten. 2Sie können das Recht auf Einsicht auch durch hierzu schriftlich Bevollmächtigte ausüben las- sen. 3Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhalten.
(6) Die Schadenshaftung der Beschäftigten ist bei betrieblich veranlassten Tätigkeiten auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Beschäftigte können aus betrieblichen Gründen versetzt oder abgeordnet werden.
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Samples: Haustarifvertrag
Übergangs- und Schlussvorschriften. 36 ( VKA) Anwendung weiterer Tarifverträge
1. Abs. 1 Unterabs. b) wird unter Beibehaltung der Absatzbezeichnung gestrichen.
2. Abs. 1 Unterabs. g) wird unter Beibehaltung der Absatzbezeichnung gestrichen.
3. In Abs. 1 wird nach Unterabs. h) folgender Unterabsatz i) eingefügt:
i) Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen von Arbeitnehmern auf Arbeitsplätzen mit Geräten der Informations- und Kommunikationstechnik vom 31. Mai 1990
4. Abs. 2 wird unter Beibehaltung der Absatzbezeichnung gestrichen.
(1) Neben diesem Tarifvertrag sind die nachfolgend aufgeführten Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden:
a) Tarifverträge über die Bewertung der Personalunterkünfte vom 16. Xxxx 1974,
b) (gestrichen)
c) Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13. September 2005,
d) Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1998,
e) Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte – TV FlexAZ gestrichen – vom 27. Februar 2010,
f) Tarifvertrag zur Regelung des Übergangs in den Ruhestand für Angestellte im Flugverkehrskon- trolldienst durch Altersteilzeitarbeit vom 26. Xxxx 1999,
g) (gestrichen)
h) Rahmentarifvertrag zur Regelung der Arbeitszeit der Beschäftigten des Feuerwehr- und Sani- tätspersonals an Flughäfen vom 8. September 2004.
i) Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen von Arbeitnehmern auf Arbeitsplätzen mit Geräten der Informations- und Kommunikationstechnik vom 31. Mai 1990
(2) (gestrichen)§ 37 Ausschlussfrist
(1) 1Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von der / dem den Beschäftigten oder vom Arbeitgeber in Textform von der Arbeitgeberin schriftlich geltend gemacht werden. 2Für denselben Sachverhalt Sach- verhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Ansprüche aus einem Sozialplan Sozialplan.
(1) gestrichen –
(2) gestrichen –
(3) Eine einvernehmliche Betriebsvereinbarung liegt nur ohne Entscheidung der Einigungsstelle vor.
(4) Leistungsgeminderte Beschäftigte sind Beschäftigte, die ausweislich einer Be- scheinigung der beauftragten Ärztin (§ 3 Absatz 5) nicht mehr in der Lage sind, auf Dauer die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung in vollem Umfang zu erbrin- gen, ohne deswegen zugleich teilweise oder in vollem Umfang erwerbsgemindert im Sinne des SGB VI zu sein.
(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Juli 2019 in Kraft.
(2) Dieser Tarifvertrag kann von jeder Tarifvertragspartei mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderhalbjahres schriftlich gekündigt werden, frühestens jedoch zum 30. September 2021.
(3) Abweichend von Absatz 2 können ferner schriftlich gekündigt werden die Entgelt- tabellen (Anlagen B) mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalender- monats, frühestens jedoch zum 30. September 2021; eine Kündigung nach Absatz 2 umfasst nicht die Entgelttabellen. Berlin, (ohne Datum) Unterschriften Unterschriften Beschäftigte in der Persönlichen Assistenz: Persönliche Assistenz ist die Gewährleistung einer allseitigen Unterstützung und Ermöglichung eines selbstbestimmten Lebens für Menschen mit Behinderungen und einem umfangreichen Assistenzbedarf in einem besonderen psycho-sozialen Kommu- nikationsprozess. Dies umfasst alle Aspekte der alltäglichen Lebensführung zur Gewährleistung von Teilhabe unter Berücksichtigung der Grundsätze von „Nähe und Distanz“ und der dafür erforderlichen selbstständigen Abwägungsentscheidungen. Die Tätigkeit der Büroorganisationsmitarbeiter*innen Vermittlung/Disposition/Dienstplanmanagement umfasst das laufende Management von Dienst- und Einsatzplänen entsprechend den Vorgaben und unter Verantwortung der Pflegedienstleitung/Organisationsleitung. Die Tätigkeit der Pflegefachkräfte aller Fachrichtungen und Spezialisierungen umfasst die Begleitung und Beratung von Assistenznehmer*innen, sowie die Schulung, Über- prüfung, Anleitung und Begleitung der Assistentinnen in fachpflegerischer Hinsicht. Die Tätigkeit der Sozialpädagog*innen, sowie sonstiger Beschäftigter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten oder ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten aus- üben, umfasst die Begleitung und Beratung von Assistenznehmerinnen, sowie die Koordinierung, Anleitung und Begleitung der Assistentinnen. Die Tätigkeiten der Leiterinnen von Beratungsbüros, Qualitätsmanagement-Beauf- tragte, stellvertretende Pflegedienstleitung/ Leitung Qualifizierung und Fortbildung Assistentinnen Organisationsleitung: Die Tätigkeit als Organisationsleitung umfasst die eigenständige Leitung des Fachbereichs, die Dienstaufsicht einschließlich Personalverantwortung gegenüber Koordination und Assistenz, die Vertretung des Fachbereiches nach außen, die direkte Zusammenarbeit mit der Geschäftsleitung sowie die Verantwortung für Ansprüchedie Erarbeitung und Umsetzung der konzeptionellen Vorgaben in Kooperation mit der Pflegedienstleitung. Pflegedienstleitung: Die Tätigkeit als Pflegedienstleitung umfasst die eigenständige Ausübung der Fachaufsicht unter Beachtung der konzeptionellen Vorgaben in Kooperation mit den Pflegefachkräften der Koordination, soweit sie kraft Gesetzes einer Ausschlussfrist entzogen sindVerantwortung für die sachgerechte Ausbildung und Anleitung der Assistenten, Erstellung, Umsetzung und Pflege des Qualitätsmanagementsystems in Kooperation mit QM-Bs, die Vertretung des Fachbereiches nach außen, die Verantwortung für die Beachtung einschlägiger gesetzlicher Bestimmungen sowie Weiterentwicklung der konzeptionellen Vorgaben in Kooperation mit der Organisationsleitung, den Pflegefachkräften und Sozialpä- dagog*innen der Koordination.
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Samples: Haustarifvertrag
Übergangs- und Schlussvorschriften. 36 ( VKA) Anwendung weiterer Tarifverträge
1. Abs. 1 Unterabs. b) wird unter Beibehaltung der Absatzbezeichnung gestrichen.
2. Abs. 1 Unterabs. g) wird unter Beibehaltung der Absatzbezeichnung gestrichen.
3. In Abs. 1 wird nach Unterabs. h) folgender Unterabsatz i) eingefügt:
i) Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen von Arbeitnehmern auf Arbeitsplätzen mit Geräten der Informations- und Kommunikationstechnik vom 31. Mai 1990
4. Abs. 2 wird unter Beibehaltung der Absatzbezeichnung gestrichen.
(1) Neben diesem Tarifvertrag sind die nachfolgend aufgeführten Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden:
a) Tarifverträge über die Bewertung der Personalunterkünfte vom 16. Xxxx 1974,
b) (gestrichen)
c) Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13. September 2005,
d) Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1998,
e) Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte – TV FlexAZ – vom 27. Februar 2010,
f) Tarifvertrag zur Regelung des Übergangs in den Ruhestand für Angestellte im Flugverkehrskon- trolldienst durch Altersteilzeitarbeit vom 26. Xxxx 1999,
g) (gestrichen)
h) Rahmentarifvertrag zur Regelung der Arbeitszeit der Beschäftigten des Feuerwehr- und Sani- tätspersonals an Flughäfen vom 8. September 2004.
i) Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen von Arbeitnehmern auf Arbeitsplätzen mit Geräten der Informations- und Kommunikationstechnik vom 31. Mai 1990
(2) (gestrichen)§ 37 Ausschlussfrist
(1) 1Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist Aus- schlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von der / dem den Beschäftigten oder vom Arbeitgeber in Textform Arbeit- geber schriftlich geltend gemacht werden. 2Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Ansprüche aus einem Sozialplan Sozialplan.
(1) Sofern auf die Begriffe „Betrieb“, „betrieblich“ oder „Betriebspartei“ Bezug genommen wird, gilt die Regelung für Verwaltungen sowie für AnsprücheParteien nach dem Personalver- tretungsrecht entsprechend; es sei denn, es ist etwas anderes bestimmt.
(2) Eine einvernehmliche Dienstvereinbarung liegt nur ohne Entscheidung der Einigungsstelle vor.
(3) Leistungsgeminderte Beschäftigte sind Beschäftigte, die ausweislich einer Bescheinigung des beauftragten Arztes (§ 3 Absatz 5) nicht mehr in der Lage sind, auf Dauer die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung in vollem Umfang zu erbringen, ohne deswegen zugleich teilweise oder in vollem Umfang erwerbsgemindert im Sinne des SGB VI zu sein.
(4) 1Die Regelungen für Angestellte finden Anwendung auf Beschäftigte, deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Angestellten unterlegen hätte. 2Die Regelungen für Arbeiterinnen und Arbeiter finden Anwendung auf Beschäftigte, deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Arbeiter unterlegen hätte.
(1) 1Zukünftige Änderungen der Regelungen der §§ 1–39 des TV-H gelten zeit-und inhaltsgleich auch für die Beschäftigten der Technischen Universität Darmstadt, die unter den Geltungsbereich des vorliegenden Tarifvertrags fallen (dynamische Verweisung), soweit sie kraft Gesetzes im vorliegenden Tarifvertrag nicht Abweichendes vereinbart ist. 2Die Regelungs- gegenstände des § 40 TV-H sind von dieser dynamischen Verweisung nicht erfasst.
(2) 1Wird der vorliegende Tarifvertrag gekündigt oder endet er aus sonstigen Gründen, wirkt auch der in Bezug genommene TV-H nur noch nach. 2Spätere Änderungen oder Ergänzungen des TV-H zwischen den Tarifvertragsparteien wirken nicht mehr für die Beschäftigten der Technischen Universität Darmstadt.
(3) 1Die Laufzeit des TV-TU Darmstadt und einzelner Regelungen des TV-TU Darmstadt bleibt von der dynamischen Bezugnahmeklausel unberührt. 2Unberührt von der dyna- mischen Bezugnahmeklausel bleiben auch vom TV-H abweichende Fristen des TV-TU Darmstadt sowie materielle und redaktionelle Anpassungen/Abweichungen.
(1) Dieser Tarifvertrag tritt, unabhängig vom Zeitpunkt der Unterzeichnung, am 1. Mai 2010 in Kraft.
(2) Dieser Tarifvertrag kann von jeder Tarifvertragspartei mit einer Ausschlussfrist entzogen sindFrist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderhalbjahres schriftlich gekündigt werden.
(3) 1Abweichend von Absatz 2 können von jeder Tarifvertragspartei schriftlich gekündigt werden
a) die Vorschriften des Abschnitts II mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats,
b) 6 Absatz 1 mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats. 2Eine solche Kündigung erfasst zugleich auch abweichende Regelungen der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit für besondere Beschäftigtengruppen in den Sonderregelungen,
c) unabhängig von Buchstabe a § 8 Absatz 1 mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalendervierteljahres,
d) die §§ 12 bis 14 und die Entgeltordnung (Anlage A) insgesamt und ohne Nachwirkung mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderhalbjahres, frühestens jedoch zum 30. Juni 2017
e) 20 mit einer Frist von drei Monaten zum 31. Dezember eines Kalenderjahres,
f) 23 Absatz 1 sowie Absatz 2 jeweils mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats,
g) 23a mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalendermonats. 3Es wird vereinbart, im Falle der Ausübung des Sonderkündigungsrechtes unverzüglich Verhandlungen für eine Nachfolgeregelung aufzunehmen. 4Die Tarifvertragsparteien stimmen darin überein, dass im Falle der Ausübung des Sonderkündigungsrechtes die Regelung des § 23a TV-TU Darmstadt nur für die Beschäftigten nachwirkt, die bei Ablauf der Kündigungsfrist in einem Beschäftigungsverhältnis zur Technischen Universität Darmstadt stehen,
h) 25 mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalendermonats,
i) 26 Absatz 1 mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres,
j) die Entgelttabelle (Anlage B) mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2016; eine Kündigung nach Absatz 2 umfasst nicht die Entgelttabellen,
k) die Entgelttabelle (Anlage A 2) mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2018; eine Kündigung nach Absatz 2 umfasst nicht die Entgelttabellen.
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Samples: Tarifvertrag
Übergangs- und Schlussvorschriften. 36 ( VKA88 Ersetzung des KMTH-EKiBB (BlnW) durch den KMT § 89 Fortgeltung der bisher erreichten Beschäftigungs- und Dienstzeit bei Mitarbeitern, die unter den KMTH-EKiBB (BlnW) fielen § 90 Besitzstandswahrung für Mitarbeiter aus dem Bereich der früheren Region Ost, bei denen die Anwendung weiterer Tarifverträgedes für sie zutreffenden Gruppenplans aus der Anlage 1 zu diesem Tarifvertrag zu einer niedrigeren Eingruppierung führt
(1) 1Für Mitarbeiter aus dem Bereich der früheren Region Ost der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Tarifvertrages noch nicht nach Maßgabe der Rechtsverordnung über die im Bereich der bisherigen Region Ost anzuwendenden Vergütungsgruppenpläne vom 6. Xxxx 1992 (KABl. S. 47) auf die seit dem 1. September 1991 bzw. dem 1. Januar 1992 geltenden neuen Gruppenpläne überge- leitet worden sind, bleiben die Bestimmungen der Rechtsverordnung und die Gruppen- pläne aus der Anlage zu der Rechtsverordnung für die Zeit bis zum Inkrafttreten dieses Tarifvertrages weiterhin gültig. 2Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Tarifvertrages richtet sich die Eingruppierung dieser Mitarbeiter nach den Xxxxxxxxxxxxx xxx Xxxxxx 0 zu diesem Tarifvertrag.
(2) 1Stellt sich bei der Überleitung eines Mitarbeiters auf diesen Tarifvertrag heraus, dass die auf der Grundlage der Rechtsverordnung über die im Bereich der bisherigen Region Ost anzuwendenden Vergütungsgruppenpläne erfolgte Eingruppierung fehlerhaft war, ist sie zu berichtigen. 2Aufgrund der fehlerhaften Eingruppierung vor deren Berichtigung zu viel gezahlte Bezüge werden nicht zurückgefordert, es sei denn, dass dies bei der ur- sprünglichen Eingruppierung ausdrücklich vorbehalten wurde.
(3) Soweit sich aus der Rechtsverordnung in Verbindung mit den Gruppenplänen dazu oder aus diesem Tarifvertrag eine niedrigere als die bisherige Eingruppierung der betrof- fenen Mitarbeiter ergibt, wird der Besitzstand wie folgt gewahrt:
1. Abs. 1 Unterabs. b) wird unter Beibehaltung Sieht der Absatzbezeichnung gestrichenGruppenplan für den Mitarbeiter einen Bewährungs- oder Zeitaufstieg in die der bisherigen Gruppe entsprechende Vergütungs- oder Lohngruppe vor und erfüllt der Mitarbeiter die Voraussetzungen für den Aufstieg, bleibt die bisherige Eingrup- pierung mit der Maßgabe bestehen, dass sie als solche im Bewährungs- oder Zeitauf- stieg gilt.
2. Abs1Erfüllt der Mitarbeiter im Falle eines vorgesehenen Bewährungs- oder Zeitaufstiegs noch nicht die Voraussetzungen für den Aufstieg in die der bisherigen Eingruppierung entsprechende Vergütungs- oder Lohngruppe, hatte er jedoch am 1. 1 UnterabsJanuar 1992 min- destens die Hälfte der vorgesehenen (Bewährungs-)Zeit zurückgelegt, bleibt er in die bisherige Gruppe mit der Maßgabe eingruppiert, dass diese Eingruppierung als solche im Bewährungs- oder Zeitaufstieg gilt. g) wird unter Beibehaltung 2In den Fällen, in denen sich die Eingruppierung in die niedrigere Gruppe erst aus einem Xxxxxxxxxxx xxx Xxxxxx 0 zu diesem Tarif- vertrag ergibt, tritt an die Stelle des im vorstehenden Satz genannten Datums der Absatzbezeichnung gestrichen1. Januar 1993.
3. 1Mitarbeiter, die nach dem für sie geltenden Gruppenplan nicht in ihre bisherige Grup- pe eingruppiert werden können oder im Falle eines vorgesehenen Bewährungs- oder Zeitaufstiegs nicht die Voraussetzungen der vorstehenden Nr. 2 erfüllen, sind in die ihrer Tätigkeit und Ausbildung entsprechende Vergütungs- oder Lohngruppe einzu- gruppieren. 2Sie erhalten in Höhe der Differenz zwischen den der bisherigen Gruppe und den der niedrigeren neuen Gruppe entsprechenden Bezügen eine Ausgleichszu- lage. 3Diese Ausgleichszulage vermindert sich ab dem Inkrafttreten dieses Tarifver- trages um den Betrag, um den sich die Dienstbezüge aufgrund einer allgemeinen Ver- gütungs- oder Lohnerhöhung erhöhen. 4Sie vermindert sich ferner um jede sonstige Erhöhung der Dienstbezüge des Mitarbeiters.
(4) 1Ist ein Mitarbeiter aufgrund der bisherigen Regelung im kirchlichen Arbeitsrecht als Mitarbeiter im Angestelltenverhältnis eingruppiert, handelt es sich jedoch bei der ihm übertragenen Tätigkeit um eine Arbeitertätigkeit, für die der Gruppenplan 40 ein entspre- chendes Tätigkeitsmerkmal vorsieht, erhält der Mitarbeiter auf sein Verlangen weiterhin Angestelltenbezüge. 2Absatz 3 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass der Mitarbeiter höchstens in die Vergütungsgruppe einzugruppieren ist, die der für ihn zutreffenden Lohn- gruppe entspricht; welche Lohngruppe hierbei mit der jeweiligen Vergütungsgruppe ver- gleichbar ist, richtet sich nach der in § 13 enthaltenen Übersicht. 3Eine über die bisherige Vergütungsgruppe hinausgehende Eingruppierung ist ausgeschlossen. 4Der Mitarbeiter kann jederzeit die Überleitung auf den Lohngruppenplan verlangen.
(5) Die sonstigen Bestimmungen der Rechtsverordnung vom 6. Xxxx 0000 xxxxxxx xx Xxxxxxx unberührt.
(6) Die §§ 74 bis 74c finden keine Anwendung in den Fällen der Neueingruppierung der Mitarbeiter gemäß der Rechtsverordnung vom 6. Xxxx 1992 oder nach diesem Tarifver- trag. Soweit von einem unter den bisherigen KMTH-EKiBB (BlnW) fallenden Mitarbeiter im Bereich der früheren Region West der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg nach § 29 Abs. 4 dieses Tarifvertrages für den Bewährungsaufstieg anrechnungsfähige Tätig- keitszeiten im Bereich der früheren Region Ost oder des früheren Bundes der Evangeli- schen Kirchen in der DDR zurückgelegt worden sind, werden diese Zeiten nur auf Antrag und nur dann als Bewährungszeit berücksichtigt, wenn der Mitarbeiter die anrechnungs- fähige Zeit bis zum 30. Juni 1995 nachweist. In den Fällen, in denen nach dem früheren kirchlichen Arbeitsrecht (Tarifrecht) der Evan- gelischen Kirche in Berlin-Brandenburg und der vor Inkrafttreten des § 1 Nr. 5 des 1. KMT- Änderungstarifvertrages vom 29. August 1994 geltenden Fassung des § 29 Abs. 7 KMT für den Bewährungsaufstieg nur Zeiten mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindes- tens 50 v.H. oder mindestens 40 v.H. einer Vollbeschäftigung voll auf die Bewährungszeit angerechnet worden sind, wird auf Antrag des Mitarbeiters, der spätestens bis zum 30. Juni 1995 zu stellen ist, die Bewährungszeit nach Maßgabe des § 29 Abs. 7 in der seit dem Inkrafttreten des § 1 Nr. 5 des 1. KMT-Änderungstarifvertrages geltenden Fassung neu festgestellt, wenn das Ergebnis für den Mitarbeiter günstiger ist als die dem früheren Recht entsprechende Bewährungszeit. Hängt in den Fällen, in denen nach den Gruppenplänen 09, 10, 11, 13, 13a, 30 und 38 der Anlage 1 zu diesem Tarifvertrag eine Verbesserung der Eingruppierungsmöglichkeiten im Vergleich zu den bisherigen Gruppenplänen vorgesehen ist, die Eingruppierung oder der Anspruch auf eine Vergütungs- oder Lohngruppenzulage von der Zeit einer Tätigkeit oder einer Bewährung in einer bestimmten Vergütungs- oder Lohngruppe oder der Eingrup- pierung nach einem bestimmten Merkmal eines Gruppenplanes oder von der Zeit einer Berufstätigkeit ab, wird die vor dem 1. Januar 1993 zurückgelegte Zeit so berücksichtigt, wie sie zu berücksichtigen wäre, wenn dieser Tarifvertrag bereits seit dem Beginn des ununterbrochenen kirchlichen Dienstes in der Evangelischen Kirche in Berlin-Branden- burg gegolten hätte. 1Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Tarifvertrages im Bereich der früheren Region Ost der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg vorhandenen Mitarbeiter ist, soweit dies nicht schon aufgrund des § 4 der bisherigen Vergütungsordnung für Mitarbeiter im kirchlichen Dienst in der Fassung des Artikels 1 der Rechtsverordnung zur Änderung und Ergänzung der Arbeitsvertragsordnung und der Vergütungsordnung für Mitarbeiter im kirchlichen Dienst und über die im Bereich der bisherigen Region Ost der Evangeli- schen Kirche in Berlin-Brandenburg geltenden Vergütungs- und Lohntabellen vom 6. Xxxx 1992 (KABl. S. 38) geschehen ist, die Grundvergütung oder der Monatslohn nach Maßgabe des § 31 dieses Tarifvertrages neu festzustellen. 2Für im Pflegedienst eingesetzte Mitarbeiter der Diakoniestationen und von Alters-, Kranken- und Pflegeheimen ist hiervon abweichend die Grundvergütung nach Maßgabe der Nr. 8 der Sonderregelungen gemäß der Anlage 2f festzustellen. 3Soweit sich im Falle der Sätze 1 und 2 für Mitarbeiter, die bei Beginn des Arbeitsverhältnisses bereits das 31. oder im Falle der Angestelltenvergütungs- gruppen I bis IIb das 35. Lebensjahr vollendet hatten, eine niedrigere als die der bisherigen Lebensaltersstufe entsprechenden Grundvergütung ergibt, wird ihnen eine Ausgleichszu- lage in Höhe der Differenz zwischen den bisherigen und den künftigen Bezügen gewährt. 4Diese Ausgleichszulage vermindert sich um die Hälfte des Betrages, um den sich künftig die Dienstbezüge aufgrund einer allgemeinen Vergütungs- oder Lohnerhöhung erhöhen. 5Sie verringert sich ferner um jede sonstige künftige Erhöhung der Dienstbezüge des Mit- arbeiters. 1Mitarbeiter, die vor einer Unterbrechungszeit bereits im kirchlichen Dienst im Sinne von § 24 Abs. 1 wird nach Buchst. a und b beschäftigt waren, ohne dass für sie Regelungen über die Feststellung der Lebensaltersstufe entsprechend den Grundsätzen des § 31 galten, und Mitarbeiter, für die bei ihrer Einstellung oder Wiedereinstellung die Regelung des § 31 Abs. 6 Unterabs. h) folgender Unterabsatz i) eingefügt:
i) Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen von Arbeitnehmern auf Arbeitsplätzen mit Geräten der Informations- und Kommunikationstechnik vom 2 oder eine entsprechende Regelung nicht zur Anwendung gekommen ist, können bis spätestens zum 31. Mai 1990
4. Xxxx 1997 die nachträgliche Anwendung des § 31 Abs. 6 Unterabs. 2 für die Feststellung ihrer Grundvergütungs- oder Monatslohnstufe beantragen. 2In diesen Fällen wird unter Beibehaltung ggf. für den Zeitpunkt des früheren Ausscheidens aus dem kirchli- chen Dienst fiktiv die Lebensaltersstufe zugrunde gelegt, die sich im Falle der Absatzbezeichnung gestrichenAnwendung des § 31 oder entsprechender Regelungen ergeben hätte. 3Die Grundvergütung oder der Monatslohn nach der entsprechend den vorstehenden Sätzen neu festgestellten Lebensal- tersstufe wird jeweils nur mit Wirkung ab dem Antragsmonat gezahlt.
(1) Neben diesem Tarifvertrag sind 1Soweit sich die nachfolgend aufgeführten Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden:
aGrundvergütung oder der Monatslohn eines Mitarbeiters, der bis zum Inkrafttreten dieses Tarifvertrages unter die ORAN-EKiBB (BlnW) Tarifverträge über die Bewertung fiel und infolge des Wegfalls der Personalunterkünfte vom 16. Xxxx 1974,
b) (gestrichen)
c) Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13. September 2005,
d) Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1998,
e) Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte – TV FlexAZ – vom 27. Februar 2010,
f) Tarifvertrag zur Regelung des Übergangs § 8 Abs. 2 der ORAN-EKiBB (BlnW) vermindert, erhält er eine Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der bisherigen und der künftigen Grundvergütung bzw. dem bisherigen und dem künftigen Monatslohn. 2Die Ausgleichszulage verringert sich um die Hälfte des Betrages, um den Ruhestand für Angestellte im Flugverkehrskon- trolldienst durch Altersteilzeitarbeit vom 26sich nach dem 30. Xxxx 1999,
g) (gestrichen)
h) Rahmentarifvertrag zur Regelung Juni 1993 die Dienstbezüge aufgrund einer allgemeinen Vergütungs- oder Lohnerhö- hung erhöhen. 3Sie verringert sich ferner um jede ab dem 1. Juli 1993 eintretende sonstige Erhöhung der Arbeitszeit der Beschäftigten Dienstbezüge des Feuerwehr- und Sani- tätspersonals an Flughäfen vom 8. September 2004.
i) Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen von Arbeitnehmern auf Arbeitsplätzen mit Geräten der Informations- und Kommunikationstechnik vom 31. Mai 1990
(2) (gestrichen)
(1) 1Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von der / dem Beschäftigten oder vom Arbeitgeber in Textform geltend gemacht werden. 2Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen ausMitarbeiters.
(2) Absatz 1 gilt nicht sinngemäß für Ansprüche C-Kirchenmusiker, die unter den Tarifvertrag für C-Kir- chenmusiker und andere nebenberufliche Kirchenmusiker in der Evangelischen Kirche in Xxxxxx-Xxxxxxxxxxx (Xxxxxx Xxxx) vom 17. Xxxx 1981 in der zuletzt geltenden Fassung fielen und deren Monatsvergütung im Sinne von § 7 des vorstehend genannten Tarifver- trages in Verbindung mit der Anlage dazu (Vergütungstabelle I) sich bei der Überleitung auf den KMT vermindert.
(1) (entfällt)
(2) (entfällt)
(3) 1Hat ein Mitarbeiter bei Anwendung des § 60 Abs. 1 in Verbindung mit § 24 dieses Tarifvertrages eine 25-, 40- oder 50-jährige Dienstzeit deshalb bereits vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Tarifvertrages vollendet, weil nach § 60 auf die Jubiläumsdienst- zeit auch andere als die früher berücksichtigten kirchlichen Dienstzeiten angerechnet wer- den, und hat er noch keine Jubiläumszuwendung aus einem Sozialplan sowie diesen Anlässen erhalten, so ist diese nachträglich zu gewähren. 2Dies gilt nicht, wenn der Mitarbeiter eine Jubiläumszuwendung bereits aufgrund des § 11 der Vergütungsordnung in der Fassung der Anlage zur Tarif- vertragsordnung vom 16. November 1991 nach der dort vorgesehenen kürzeren Jubilä- umsdienstzeit erhalten hat. 3Im Übrigen gilt § 60 Abs. 2 entsprechend.
(1) Die Ausschlussfrist des § 86 beginnt für Ansprüche, soweit die erstmalig durch diesen Tarif- vertrag begründet werden, mit der Aushändigung des kirchenaufsichtlich genehmigten neuen Arbeitsvertrages, spätestens jedoch am 1. Januar 1995 zu laufen.
(2) Soweit ein sich aus der Rechtsverordnung über die im Bereich der bisherigen Region Ost anzuwendenden Vergütungsgruppenpläne vom 6. Xxxx 1992 ergebender Anspruch auf die Bezüge einer höheren Vergütungs- oder Lohngruppe bei Inkrafttreten dieses Ta- rifvertrages noch nicht erfüllt ist, weil die zustehende Gruppe noch nicht verbindlich fest- gestellt ist, gilt Absatz 1 entsprechend. Soweit die Übergangsregelungen der §§ 93 und 94 KMTH-EKiBB (BlnW) noch nicht gegenstandslos sind, gelten sie kraft Gesetzes für die davon betroffenen Fälle weiter. 1Bis zum Außerkrafttreten des Tarifvertrages für C-Kirchenmusiker und andere nebenbe- rufliche Kirchenmusiker in der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg (Berlin West) richten sich die Vergütung und die sonstigen Arbeitsbedingungen der im Bereich der frü- heren Region West beschäftigten C-Kirchenmusiker in C-Stellen und sonstiger Inhaber von C-Kirchenmusiker-Stellen ausschließlich nach dem vorstehend genannten Tarifver- trag, dessen Bestimmungen den Vorschriften dieses Tarifvertrages vorgehen. 2Dasselbe gilt für solche vorübergehend beschäftigten Mitarbeiter, die nicht Inhaber einer Ausschlussfrist entzogen C-Kir- chenmusiker-Stelle sind. 3Ebenso gelten während dieser Zeit die entsprechenden Rege- lungen für C-Kirchenmusiker und andere Kirchenmusiker im Bereich der früheren Region Ost, die nicht Inhaber von A- oder B-Kirchenmusiker-Stellen sind, mit der Wirkung weiter, dass sie den Vorschriften dieses Tarifvertrages vorgehen. 4Insbesondere der Abschnitt VIII findet in dieser Zeit auf die in den vorstehenden Sätzen genannten Mitarbeiter keine An- wendung. Zu diesem Tarifvertrag wird eine Zusatzvereinbarung für die Fälle getroffen, in denen Mitarbeiter aus der einen früheren Region einen Arbeitsplatz im Bereich der anderen frü- heren Region übernommen haben.
(1) 1Mit Ausnahme der in den folgenden Absätzen 2 und 3 genannten Abschnitte und Vorschriften tritt dieser Tarifvertrag mit Wirkung vom 1. Januar 1993 in Kraft. 2Gleich- zeitig tritt der Tarifvertrag für hauptberufliche Mitarbeiter in der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg (Berlin West) – KMTH-EKiBB (BlnW) –, ausgenommen die in Ab- satz 2 genannten Abschnitte und Vorschriften, außer Kraft.
(2) 1Die folgenden Abschnitte und Vorschriften dieses Tarifvertrages treten erst zum 1. Juli 1993 in Kraft:
1. Abschnitt I 2 (einschließlich der Anlagen 2a bis h) und 3, 2. Abschnitt III § 8,
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Übergangs- und Schlussvorschriften. 36 ( Anwendung weiterer Tarifverträge (VKA) Anwendung weiterer Tarifverträge§ 37 Ausschlussfrist § 38 Begriffsbestimmungen § 39 In-Kraft-Treten, Laufzeit Anhang zu § 9 Bereitschaftszeiten Hausmeisterinnen/Hausmeister, Bereit- § 15 Tabellenentgelt § 16 Stufen der Entgelttabelle (Bund) § 16 Stufen der Entgelttabelle (VKA) § 17 Allgemeine Regelungen zu den Stufen § 18 Leistungsentgelt (Bund) § 18 Leistungsentgelt (VKA) § 19 Erschwerniszuschläge § 20 Jahressonderzahlung § 21 Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung § 22 Entgelt im Krankheitsfall § 23 Besondere Zahlungen § 24 Berechnung und Auszahlung des Entgelts schaftszeiten im Rettungsdienst und in Leitstellen Anhang zu § 16 (Bund) Besondere Stufenregelungen für vorhandene und neu eingestellte Beschäftigte (Bund) Anhang zu § 16 (VKA) Besondere Stufenregelungen für vorhandene und neu eingestellte Beschäftigte (VKA) § 25 Betriebliche Altersversorgung
1. Abs. Abschnitt I Allgemeine Vorschriften § 1 Unterabs. b) wird unter Beibehaltung der Absatzbezeichnung gestrichen.
2. Abs. 1 Unterabs. g) wird unter Beibehaltung der Absatzbezeichnung gestrichen.
3. In Abs. 1 wird nach Unterabs. h) folgender Unterabsatz i) eingefügt:
i) Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen von Arbeitnehmern auf Arbeitsplätzen mit Geräten der Informations- und Kommunikationstechnik vom 31. Mai 1990
4. Abs. 2 wird unter Beibehaltung der Absatzbezeichnung gestrichen.Geltungsbereich
(1) Neben diesem Dieser Tarifvertrag sind gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeit- nehmer - nachfolgend Beschäftigte genannt - , die nachfolgend aufgeführten Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden:
aeinem Arbeitsverhältnis zum Bund oder zu einem Arbeitgeber ste- hen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) Tarifverträge über die Bewertung der Personalunterkünfte vom 16. Xxxx 1974,
b) (gestrichen)
c) Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13. September 2005,
d) Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1998,
e) Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte – TV FlexAZ – vom 27. Februar 2010,
f) Tarifvertrag zur Regelung des Übergangs in den Ruhestand für Angestellte im Flugverkehrskon- trolldienst durch Altersteilzeitarbeit vom 26. Xxxx 1999,
g) (gestrichen)
h) Rahmentarifvertrag zur Regelung der Arbeitszeit der Beschäftigten des Feuerwehr- und Sani- tätspersonals an Flughäfen vom 8. September 2004.
i) Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen von Arbeitnehmern auf Arbeitsplätzen mit Geräten der Informations- und Kommunikationstechnik vom 31. Mai 1990
(2) (gestrichen)
(1) 1Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von der / dem Beschäftigten oder vom Arbeitgeber in Textform geltend gemacht werden. 2Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen ausist.
(2) Absatz 1 Dieser Tarifvertrag gilt nicht für Ansprüche aus einem Sozialplan für
(a) Beschäftigte als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelver- traglich besonders vereinbart sind, sowie für Ansprüche, soweit sie kraft Gesetzes einer Ausschlussfrist entzogen sind.chefärztinnen/ chefärzte,
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Übergangs- und Schlussvorschriften. 36 ( VKA33 Ausschlussfrist § 34 Inkrafttreten, Laufzeit Entgeltordnung zum HTV-LHS Arbeitszeit im Schulbereich tätiger Beschäftigter, die in der den Erholungsurlaub übersteigenden Zeit der Schulferien nicht oder nur zeitweise beschäftigt werden können (Berechnung der Vor- und Nacharbeit nach sog. „Schulsekretär*innen Regelung - SSR“)
Abschnitt I Allgemeine Vorschriften
(1) Anwendung weiterer Tarifverträge1Dieser Tarifvertrag gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - nachfolgend Be- schäftigte genannt -, die in einem Arbeitsverhältnis zur LHS Lebenshilfe in der Schule gGmbH (im weiteren Text LHS oder Arbeitgeberin genannt) stehen. 2Für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis zur LHS bereits vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Tarifvertrages bestand und über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Tarifvertrages ununterbrochen fortbesteht, gilt dieser Tarifvertrag unter der Voraussetzung und nach Maßgabe des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der Lebenshilfe in der Schule gGmbH und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-LHS).
1. (2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für
a) Beschäftigte als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 1 Unterabs. 3 BetrVG,
b) wird unter Beibehaltung der Absatzbezeichnung gestrichen.Auszubildende und Praktikantinnen/Praktikanten,
2c) Beschäftigte, für die Eingliederungszuschüsse nach den §§ 88 ff. AbsSGB III ge- währt werden,
d) Beschäftigte, die Arbeiten nach den §§ 443 ff. 1 Unterabs. gSGB III verrichten,
e) wird unter Beibehaltung der Absatzbezeichnung gestrichen.Leiharbeitnehmerinnen/Leiharbeitnehmer von Personal-Service-Agenturen, so- fern deren Rechtsverhältnisse durch Tarifvertrag geregelt sind,
3. In Abs. 1 wird nach Unterabs. hf) folgender Unterabsatz Ehrenamtliche i) eingefügt:
m Rahmen des FSJ oder i) Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen von Arbeitnehmern auf Arbeitsplätzen mit Geräten der Informations- und Kommunikationstechnik vom 31. Mai 1990
4. Abs. 2 wird unter Beibehaltung der Absatzbezeichnung gestrichenm BFD.
(1) Neben diesem Tarifvertrag sind die nachfolgend aufgeführten Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden:
a) Tarifverträge über die Bewertung der Personalunterkünfte vom 16. Xxxx 1974,
b) (gestrichen)
c) Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13. September 2005,
d) Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1998,
e) Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte – TV FlexAZ – vom 27. Februar 2010,
f) Tarifvertrag zur Regelung des Übergangs in den Ruhestand für Angestellte im Flugverkehrskon- trolldienst durch Altersteilzeitarbeit vom 26. Xxxx 1999,
g) (gestrichen)
h) Rahmentarifvertrag zur Regelung der Arbeitszeit der Beschäftigten des Feuerwehr- und Sani- tätspersonals an Flughäfen vom 8. September 2004Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen.
i) Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen von Arbeitnehmern auf Arbeitsplätzen mit Geräten der Informations- und Kommunikationstechnik vom 31. Mai 1990
(2) 1Mehrere Arbeitsverhältnisse zur Arbeitgeberin dürfen nur begründet werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammen- hang stehen. 2Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis. 3Bei befristeten Arbeits- verträgen mit unterschiedlichen Sachgründen gilt dies nicht.
(gestrichen)3) 1Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. 2Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist.
(4) 1Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist. 2Bei Übernahme von Auszubildenden im unmittelbaren An- schluss an das Ausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis entfällt die Probezeit.
(1) 1Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallenDie Beschäftigten haben über Angelegenheiten, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit deren Geheimhaltung durch gesetz- liche Vorschriften vorgesehen oder von der / dem Beschäftigten oder vom Arbeitgeber in Textform geltend gemacht werden. 2Für denselben Sachverhalt reicht Arbeitgeberin angeordnet sind, Verschwie- genheit zu wahren; dies gilt auch über die einmalige Geltendmachung Beendigung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen Arbeitsverhältnisses hin- aus.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Ansprüche aus einem Sozialplan sowie für Ansprüche1Die Beschäftigten dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf ihre Tätigkeit nur mit Zustimmung der Arbeitgeberin annehmen. 2Ausnahmen hiervon können in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden.
(3) 1Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben die Beschäftigten der Arbeitgeberin rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. Die Arbeitgeberin kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn die Nebentätigkeit geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten oder berechtigte Interessen der Arbeit- geberin zu beeinträchtigen.
(4) 1Die Arbeitgeberin ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, die Beschäftigten zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage sind. 2Bei den beauftragten Ärz- tinnen/Ärzten kann es sich um Betriebsärztinnen/Betriebsärzte handeln, soweit sie kraft Gesetzes sich die Betriebsparteien nicht auf andere Ärztinnen/Ärzte geeinigt haben. 3Die Kosten die- ser Untersuchung trägt die Arbeitgeberin.
(5) 1Die Beschäftigten haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personalakten. 2Sie können das Recht auf Einsicht auch durch hierzu schriftlich Bevollmächtigte aus- üben lassen. 3Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhalten.
(6) Die Schadenshaftung der Beschäftigten ist bei betrieblich veranlassten Tätigkeiten auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Beschäftigte können aus betrieblichen Gründen versetzt oder abgeordnet werden.
(1) 1Ein hohes Qualifikationsniveau und lebenslanges Lernen liegen im gemeinsamen In- teresse von Beschäftigten und der Arbeitgeberin. 2Qualifizierung dient der Steigerung von Effektivität und Effizienz, der Nachwuchsförderung und der Steigerung von be- schäftigungsbezogenen Kompetenzen. 3Die Tarifvertragsparteien verstehen Qualifi- zierung auch als Teil der Personalentwicklung.
(2) 1Vor diesem Hintergrund stellt Qualifizierung nach diesem Tarifvertrag ein Angebot dar, aus dem für die Beschäftigten kein individueller Anspruch außer nach dem Absatz 3 a) abgeleitet, aber das durch freiwillige Betriebsvereinbarung wahrgenommen und näher ausgestaltet werden kann. 2Weitergehende Mitbestimmungsrechte werden dadurch nicht berührt.
(3) 1Qualifizierungsmaßnahmen sind
a) die Fortentwicklung der fachlichen, methodischen und sozialen Kompetenzen für die übertragenen Tätigkeiten (Erhaltungsqualifizierung),
b) der Erwerb zusätzlicher Qualifikationen (Fort- und Weiterbildung),
c) die Qualifizierung zur Arbeitsplatzsicherung (Qualifizierung für eine andere Tätig- keit; Umschulung) und
d) die Einarbeitung nach längerer Abwesenheit (Wiedereinstiegsqualifizierung). 2Die Teilnahme an einer Ausschlussfrist entzogen sindQualifizierungsmaßnahme wird dokumentiert und den Be- schäftigten schriftlich bestätigt.
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Samples: Haustarifvertrag
Übergangs- und Schlussvorschriften. 36 ( VKA) Anwendung weiterer Tarifverträge
1. Abs. 1 Unterabs. b) wird unter Beibehaltung der Absatzbezeichnung gestrichen.
2. Abs. 1 Unterabs. g) wird unter Beibehaltung der Absatzbezeichnung gestrichen.
3. In Abs. 1 wird nach Unterabs. h) folgender Unterabsatz i) eingefügt:
i) Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen von Arbeitnehmern auf Arbeitsplätzen mit Geräten der Informations- und Kommunikationstechnik vom 31. Mai 1990
4. Abs. 2 wird unter Beibehaltung der Absatzbezeichnung gestrichen.
(1) Neben diesem Tarifvertrag sind die nachfolgend aufgeführten Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden:
a) Tarifverträge über die Bewertung der Personalunterkünfte vom 16. Xxxx 1974,
b) (gestrichen)
c) Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13. September 2005,
d) Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1998,
e) Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte – TV FlexAZ – vom 27. Februar 2010,
f) Tarifvertrag zur Regelung des Übergangs in den Ruhestand für Angestellte im Flugverkehrskon- trolldienst durch Altersteilzeitarbeit vom 26. Xxxx 1999,
g) (gestrichen)
h) Rahmentarifvertrag zur Regelung der Arbeitszeit der Beschäftigten des Feuerwehr- und Sani- tätspersonals an Flughäfen vom 8. September 2004.
i) Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen von Arbeitnehmern auf Arbeitsplätzen mit Geräten der Informations- und Kommunikationstechnik vom 31. Mai 1990
(2) (gestrichen)
(1) 1Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von der / dem Beschäftigten oder vom Arbeitgeber in Textform geltend gemacht werden. 2Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Ansprüche aus einem Sozialplan sowie für Ansprüche, soweit sie kraft Gesetzes einer Ausschlussfrist entzogen sindSozialplan.
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Samples: Arbeitsvertragsordnung Für Mitarbeiterinnen Und Mitarbeiter Im Kirchlichen Dienst
Übergangs- und Schlussvorschriften. 36 ( VKA29a Bezugnahme
(1) Anwendung weiterer Tarifverträge
1. Abs. Zukünftige Änderungen der Regelungen der Abschnitte 1 Unterabs. b) wird bis 5 des TVÜ-H gelten zeit- und inhaltsgleich auch für die Beschäftigten der Technischen Universität Darmstadt, die unter Beibehaltung der Absatzbezeichnung gestrichenden Geltungsbereich des vorliegenden Tarifvertrags fallen (dynamische Verweisung), soweit im vorliegenden Tarifvertrag nicht Abweichendes vereinbart ist.
(2) 1Wird der vorliegende Tarifvertrag (Abschnitte 1 bis 5) gekündigt oder endet er aus sonstigen Gründen, wirkt auch der in Bezug genommene TVÜ-H nur noch nach. Abs. 1 Unterabs. g) wird unter Beibehaltung 2Spätere Änderungen oder Ergänzungen des TVÜ-H zwischen den Tarifvertragsparteien wirken nicht mehr für die Beschäftigten der Absatzbezeichnung gestrichenTechnischen Universität Darmstadt.
(3) 1Die Laufzeit des TVÜ-TU Darmstadt und einzelner Regelungen des TVÜ-TU Darmstadt bleibt von der dynamischen Bezugnahmeklausel unberührt. In Abs. 1 wird nach Unterabs. h) folgender Unterabsatz i) eingefügt:
i) Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen 2Unberührt von Arbeitnehmern auf Arbeitsplätzen mit Geräten der Informations- dynamischen Bezugnahmeklausel bleiben auch vom TVÜ-H abweichende Fristen des TVÜ-TU Darmstadt sowie materielle und Kommunikationstechnik vom 31. Mai 1990
4. Abs. 2 wird unter Beibehaltung der Absatzbezeichnung gestrichenredaktionelle Anpassungen/Abweichungen.
(1) Neben diesem Tarifvertrag sind die nachfolgend aufgeführten Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden:
a) Tarifverträge über die Bewertung der Personalunterkünfte vom 16Die Vorschriften des 1. Xxxx 1974,
b) (gestrichen)
c) Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13. September 2005,
d) Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom bis 5. Mai 1998,
e) Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte – TV FlexAZ – Abschnitts treten, unabhängig vom 27. Februar 2010,
f) Tarifvertrag zur Regelung des Übergangs in den Ruhestand für Angestellte im Flugverkehrskon- trolldienst durch Altersteilzeitarbeit vom 26. Xxxx 1999,
g) (gestrichen)
h) Rahmentarifvertrag zur Regelung Zeitpunkt der Arbeitszeit der Beschäftigten des Feuerwehr- und Sani- tätspersonals an Flughäfen vom 8. September 2004.
i) Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen von Arbeitnehmern auf Arbeitsplätzen mit Geräten der Informations- und Kommunikationstechnik vom 31Unterzeichnung, am 1. Mai 1990
(2) (gestrichen)
(1) 1Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von der / dem Beschäftigten oder vom Arbeitgeber 2010 in Textform geltend gemacht werden. 2Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen ausKraft.
(2) Die Vorschriften des 1. bis 5. Abschnitts können ohne Einhaltung einer Frist jederzeit schriftlich gekündigt werden, frühestens zum 30. April 2013
(3) 21 Absätze 1 bis 4 können mit einer Frist von drei Kalendermonaten zum 31. Dezember jedes Kalenderjahres gekündigt werden, frühestens jedoch zum 31. Dezember desjenigen Jahres, in dem die volle Angleichung nach § 21 Absatz 1 gilt 2 erreicht ist.
(4) Die §§ 17 und 18 einschließlich Anlagen können ohne Einhaltung einer Frist, jedoch nur insgesamt, schriftlich gekündigt werden, frühestens zum 31. Dezember 2018; die Nachwirkung dieser Vorschriften wird ausgeschlossen.
(5) 1Die nach § 25 Absatz 5 fortgeltenden Regelungen können - auch einzeln - von jeder Tarifvertragspartei mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats schriftlich gekündigt werden. 2Die Nachwirkung (§ 4 Absatz 5 Tarifvertragsgesetz) wird nicht für Ansprüche aus einem Sozialplan sowie für Ansprüche, soweit sie kraft Gesetzes einer Ausschlussfrist entzogen sindausgeschlossen.
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Samples: Tarifvertrag
Übergangs- und Schlussvorschriften. 36 ( (VKA) Anwendung weiterer Tarifverträge
1. Abs. 1 Unterabs. b) wird unter Beibehaltung der Absatzbezeichnung gestrichen.
2. Abs. 1 Unterabs. g) wird unter Beibehaltung der Absatzbezeichnung gestrichen.
3. In Abs. 1 wird nach Unterabs. h) folgender Unterabsatz i) eingefügt:
i) Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen von Arbeitnehmern auf Arbeitsplätzen mit Geräten der Informations- und Kommunikationstechnik vom 31. Mai 1990
4. Abs. 2 wird unter Beibehaltung der Absatzbezeichnung gestrichen.
(1) Neben diesem Tarifvertrag sind die nachfolgend aufgeführten Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden:
a) Tarifverträge über die Bewertung der Personalunterkünfte vom 16. Xxxx 1974,
b) (gestrichen)
c) Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13. September 2005,
d) Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1998,
e) Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte – TV FlexAZ – vom 27. Februar 2010,
f) Tarifvertrag zur Regelung des Übergangs in den Ruhestand für Angestellte im Flugverkehrskon- trolldienst durch Altersteilzeitarbeit vom 26. Xxxx 1999,
g) (gestrichen)
h) Rahmentarifvertrag zur Regelung der Arbeitszeit der Beschäftigten des Feuerwehr- und Sani- tätspersonals an Flughäfen vom 8. September 2004.
i) Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen von Arbeitnehmern auf Arbeitsplätzen mit Geräten der Informations- und Kommunikationstechnik vom 31. Mai 1990
(2) (gestrichen)
(1) 1Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von der / dem Beschäftigten oder vom Arbeitgeber in Textform geltend gemacht werden. 2Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Ansprüche aus einem Sozialplan sowie für Ansprüche, soweit sie kraft Gesetzes einer Ausschlussfrist entzogen sindSozialplan.
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Samples: Arbeitsvertragsordnung Für Mitarbeiterinnen Und Mitarbeiter Im Kirchlichen Dienst
Übergangs- und Schlussvorschriften. 36 ( VKA) Anwendung weiterer Tarifverträge
1. Abs. 1 Unterabs. b) wird unter Beibehaltung der Absatzbezeichnung gestrichen.
2. Abs. 1 Unterabs. g) wird unter Beibehaltung der Absatzbezeichnung gestrichen.
3. In Abs. 1 wird nach Unterabs. h) folgender Unterabsatz i) eingefügt:
i) Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen von Arbeitnehmern auf Arbeitsplätzen mit Geräten der Informations- und Kommunikationstechnik vom 31. Mai 1990
4. Abs. 2 wird unter Beibehaltung der Absatzbezeichnung gestrichen.
(1) Neben diesem Tarifvertrag sind die nachfolgend aufgeführten Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden:
a) Tarifverträge über die Bewertung der Personalunterkünfte vom 16. Xxxx 1974,
b) (gestrichen)
c) Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13. September 2005,
d) Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1998,
e) Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte – TV FlexAZ – vom 27. Februar 2010,
f) Tarifvertrag zur Regelung des Übergangs in den Ruhestand für Angestellte im Flugverkehrskon- trolldienst durch Altersteilzeitarbeit vom 26. Xxxx 1999,
g) (gestrichen)
h) Rahmentarifvertrag zur Regelung der Arbeitszeit der Beschäftigten des Feuerwehr- und Sani- tätspersonals an Flughäfen vom 8. September 2004.
i) Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen von Arbeitnehmern auf Arbeitsplätzen mit Geräten der Informations- und Kommunikationstechnik vom 31. Mai 1990
(2) (gestrichen)33 Ausschlussfrist
(1) 1Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist Aus- schlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von der / dem den Beschäftigten oder vom Arbeitgeber in Textform der Arbeit- geberin gegenüber der anderen Partei schriftlich geltend gemacht werden. 2Für denselben den- selben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später spä- ter fällige Leistungen aus. 3Die Ausschlussfrist beginnt, wenn der Anspruch fällig ist und der Anspruchsteller/die Anspruchstellerin von den anspruchsbegründenden Um- ständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Ansprüche aus einem Sozialplan Sozialplan.
(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
(2) 1Dieser Tarifvertrag kann von jeder Tarifvertragspartei mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalendervierteljahres gekündigt werden, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2023. 2Abweichend davon kann die Anlage 1 zum 31. Dezember 2022 gekündigt werden. 3Die Kündigung bedarf der Schriftform im Sinne von § 126 BGB. Anlage 1 zum HTV-LHS Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung Teil I Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst Teil II Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen
1. Psychologeninnen/Psychologen und Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeutinnen/- Psychotherapeuten
2. Beschäftigte in therapeutischen Tätigkeiten
3. Beschäftigte in unmittelbarer Tätigkeit an der Schule
(1) Für das Verhältnis der Teile I und II zueinander gelten die Regelungen der Ab- sätze 2 bis 3.
(2) 1Für Beschäftigte, deren Tätigkeit in besonderen Tätigkeitsmerkmalen des Teils II aufgeführt ist, gelten nur die Tätigkeitsmerkmale dieses Teils. 2Die Tätigkeitsmerk- male des Teils I gelten für diese Beschäftigten weder in der Entgeltgruppe, in der ihre Tätigkeit in Teil II aufgeführt ist, noch in einer höheren Entgeltgruppe.
(3) 1Für Beschäftigte, deren Tätigkeit nicht in Teil II aufgeführt ist, gelten die Tätig- keitsmerkmale des Teils I, sofern in Satz 2 nicht etwas Anderes geregelt ist.
2. Bei der Zahl der unterstellten bzw. beaufsichtigten oder der in dem betreffenden Be- reich beschäftigten Personen zählen Teilzeitbeschäftigte entsprechend dem Verhält- nis der mit ihnen im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeits- zeit eines Vollzeitbeschäftigten.
(1) 1Aufgrund des Artikels 37 des Einigungsvertrages und der Vorschriften hierzu als gleichwertig festgestellte Abschlüsse, Prüfungen und Befähigungsnachweise stehen ab dem Zeitpunkt ihres Erwerbs den in den Tätigkeitsmerkmalen geforderten ent- sprechenden Anforderungen gleich. 2Ist die Gleichwertigkeit erst nach Erfüllung zu- sätzlicher Erfordernisse festgestellt worden, gilt die Gleichstellung ab der Feststel- lung.
(2) Facharbeiter mit einem im Beitrittsgebiet erworbenen Facharbeiterzeugnis, das nach Artikel 37 des Einigungsvertrages und der Vorschriften hierzu dem Prüfungs- zeugnis in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren bzw. einer kürzeren Ausbildungsdauer gleichgestellt ist, wer- den bei entsprechender Tätigkeit wie Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem solchen Ausbildungsberuf eingruppiert. Beschäftigte als Leitung der Verwaltung oder Leitung der Koordination sowie sons- tige Beschäftigte im Verwaltungsdienst, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgelt- gruppe 9b Fallgruppe 1 heraushebt. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2) Beschäftigte im Verwaltungsdienst, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 heraushebt. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)
1. Beschäftigte im Verwaltungsdienst der Fallgruppen 2 oder 3, deren Tätigkeiten sich dadurch aus der Fallgruppe 2 und 3 heraushebt, dass sie be- sonders verantwortungsvoll ist. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)
2. Beschäftigte im Verwaltungsdienst, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistun- gen erfordert. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2, 3 und 4)
3. Beschäftigte im Verwaltungsdienst mit abgeschlossener Hochschulbildung und ent- sprechender Tätigkeit. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2) Beschäftigte im Verwaltungsdienst der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit selbstständige Leistungen erfordert. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2 und 4) Beschäftigte im Verwaltungsdienst, deren Tätigkeit mindestens zu einem Drittel selbstständige Leistungen erfordert. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2 und 4) Beschäftigte im Verwaltungsdienst, deren Tätigkeit vielseitige Fachkenntnisse erfordert. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2 und 5)
Nr. 1 1Eine abgeschlossene Hochschulbildung liegt vor, wenn von einer Hochschule im Sinne des § 1 Hochschulrahmengesetz (HRG) ein Diplomgrad mit dem Zusatz "Fachhochschule" ("FH"), ein anderer nach § 18 HRG gleichwertiger Abschlussgrad oder ein Bachelorgrad verliehen wurde. 2Eine abgeschlossene Hochschulbildung setzt voraus, dass die Abschlussprüfung in einem Studiengang abgelegt wird, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder eine andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für Ansprücheden Abschluss eine Mindeststudienzeit von sechs Semestern – ohne etwaige Praxisse- mester, soweit sie kraft Gesetzes Prüfungssemester o. Ä. – vorgeschrieben ist. 3Der Bachelorstudiengang muss nach den Regelungen des Akkreditierungsrats akkreditiert sein. 4Dem gleich- gestellt sind Abschlüsse in akkreditierten Bachelorausbildungsgängen an Berufsaka- demien. 5Ein Abschluss an einer Ausschlussfrist entzogen ausländischen Hochschule gilt als abgeschlossene Hochschulbildung, wenn er von der zuständigen staatlichen Anerkennungsstelle als dem deutschen Hochschulabschluss gleichwertig anerkannt wurde.
Nr. 2 Verwaltungsdienst im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals bezieht sich nur auf Tätigkei- ten von Beschäftigten, die in der zentralen Verwaltung für die LHS beschäftigt sind.
Nr. 3 Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in den Entgelt- gruppen 6 und 8 sowie in Entgeltgruppe 9a geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach.
Nr. 4 Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen ent- sprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.
Nr. 5 1Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das ge- samte Gebiet der Verwaltung/des Betriebes, in der/dem der/die Beschäftigte tätig ist, zu beziehen. 2Der Aufgabenkreis des/der Beschäftigten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ord- nungsgemäß bearbeitet werden kann.
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Samples: Haustarifvertrag
Übergangs- und Schlussvorschriften. 36 ( VKA) 40 Anwendung weiterer TarifverträgeTarifverträge § 41 Ausschlussfrist
1. Abs. 1 Unterabs. b) wird unter Beibehaltung der Absatzbezeichnung gestrichen.
2. Abs. 1 Unterabs. g) wird unter Beibehaltung der Absatzbezeichnung gestrichen.
3. In Abs. 1 wird nach Unterabs. h) folgender Unterabsatz i) eingefügt:
i) Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen von Arbeitnehmern auf Arbeitsplätzen mit Geräten der Informations- und Kommunikationstechnik vom 31. Mai 1990
4. Abs. 2 wird unter Beibehaltung der Absatzbezeichnung gestrichen.
(1) Neben diesem Tarifvertrag sind die nachfolgend aufgeführten Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden:
a) Tarifverträge über die Bewertung der Personalunterkünfte vom 16. Xxxx 1974,
b) (gestrichen)
c) Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13. September 2005,
d) Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1998,
e) Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte – TV FlexAZ – vom 27. Februar 2010,
f) Tarifvertrag zur Regelung des Übergangs in den Ruhestand für Angestellte im Flugverkehrskon- trolldienst durch Altersteilzeitarbeit vom 26. Xxxx 1999,
g) (gestrichen)
h) Rahmentarifvertrag zur Regelung der Arbeitszeit der Beschäftigten des Feuerwehr- und Sani- tätspersonals an Flughäfen vom 8. September 2004.
i) Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen von Arbeitnehmern auf Arbeitsplätzen mit Geräten der Informations- und Kommunikationstechnik vom 31. Mai 1990
(2) (gestrichen)
(1) 1Ansprüche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von der / der/dem Beschäftigten oder vom Arbeitgeber in Textform schriftlich geltend gemacht werden. 2Für Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus.
(2) . Absatz 1 gilt nicht für Ansprüche aus einem Sozialplan sowie Sozialplan.
1. Soweit dieser Tarifvertrag bzw. die durch diesen Tarifvertrag in Bezug genommenen Tarifverträge eine Abweichung durch Betriebs- / Dienstvereinbarung zulassen, gilt dies auch für AnsprücheAbweichungen vom Tarifvertrag, soweit sie kraft Gesetzes die im Wege einer Ausschlussfrist entzogen Dienstvereinbarung mit einer Mitarbeitervertretung (MAV) im Sinne des MVG.EKD bei der Gesellschaft oder einem ihrer Vorgängerunternehmen vereinbart worden sind bzw. vereinbart werden.
2. Eine einvernehmliche Dienstvereinbarung liegt nur ohne Entscheidung der Einigungsstelle vor.
3. Leistungsgeminderte Beschäftigte sind Beschäftigte, die ausweislich einer Bescheinigung des beauftragten Arztes (§ 3 Abs. 4) nicht mehr in der Lage sind, auf Dauer die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung in vollem Umfang zu erbringen, ohne deswegen zugleich teilweise oder in vollem Umfang erwerbsgemindert im Sinne des SGB VI zu sein.
4. Die Regelungen für Angestellte finden Anwendung auf Beschäftigte, deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Angestellten unterlegen hätte. Die Regelungen für Arbeiterinnen und Arbeiter finden Anwendung auf Beschäftigte, deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Arbeiter unterlegen hätte.
1. Die Tarifparteien sind sich darüber einig, dass dieser Tarifvertrag für die Arbeitnehmer der Gesellschaft an die Stelle des BAT-Ost bzw. des TVöD-K (VKA) für das Tarifgebiet Ost tritt.
2. Diese Textfassung ersetzt den Grundlagen- und Manteltarifvertrag vom 26. August 2011.
1. Abweichend von § 21 Abs. 1 Satz 1 ist Endstufe
a. in der Entgeltgruppe 2 die Stufe 5 bei Tätigkeiten entsprechend - Vergütungsgruppe IX BAT/BAT-O nach Aufstieg aus X, - Xxxxxxxxxx 0 XXX-X/XXX-X-X mit ausstehendem Aufstieg nach 1a,
b. in der Entgeltgruppe 9 die Stufe 4 bei Tätigkeiten entsprechend
c. in der Entgeltgruppe 9 die Stufe 5 bei Tätigkeiten entsprechend - Vergütungsgruppe Vb BAT/BAT-O ohne Aufstieg nach IVb, - Vergütungsgruppe Vb BAT/BAT-O nach Aufstieg aus Vc, - Vergütungsgruppe Vb BAT/BAT-O nach Aufstieg aus VIb (Lehrkräfte),
d. in der Entgeltgruppe 15 die Stufe 5 bei Tätigkeiten entsprechend - Vergütungsgruppe Ib BAT/BAT-O mit ausstehendem Aufstieg nach Ia.
2. Abweichend von § 21 Abs. 2 werden Beschäftigte mit Tätigkeiten entsprechend der Vergütungsgruppe Vb BAT/ BAT-O mit ausstehendem Aufstieg nach IVb und IVa der Stufe 1 zugeordnet.
3. Abweichend von § 21 Abs. 3 Satz 1 gelten für die Stufenlaufzeiten folgende Sonderregelungen:
a. In der Entgeltgruppe 9 wird die Stufe 4 nach sieben Jahren in Stufe 3 bei Tätigkeiten entsprechend der Lohngruppe 9 BMT-G/BMT-G-O erreicht.
b. In der Entgeltgruppe 9 wird die Stufe 5 nach neun Jahren in Stufe 4 bei Tätigkeiten entsprechend der Vergütungsgruppe Vb BAT/BAT-O ohne Aufstieg nach IVb und der Vergütungsgruppe Vb BAT/BAT-O nach Aufstieg aus Vc erreicht.
1. Abweichend von § 21 Abs. 1 Satz 1 ist für die Beschäftigten im Pflegedienst (Anlage 1b zum BAT/ BAT-O) Eingangsstufe
a. in den Entgeltgruppen 9 und 11 die Stufe 4 bei Tätigkeiten entsprechend - Kr. XI mit Aufstieg nach Kr. XII, - Kr. VIII mit Aufstieg nach Kr. IX, - Kr. VII mit Aufstieg nach Kr. VIII (9 b),
b. in den Entgeltgruppen 7 und 9 bis 12 die Stufe 3 bei Tätigkeiten entsprechend - Kr. XII mit Aufstieg nach Kr. XIII, - Kr. X mit Aufstieg nach Kr. XI, - Kr. IX mit Aufstieg nach Kr. X, - Kr. VI mit Aufstieg nach Kr. VII, - Kr. VII ohne Aufstieg, - Kr. VI ohne Aufstieg,
c. in der Entgeltgruppe 7 die Stufe 2 bei Tätigkeiten entsprechend - Kr. Va mit Aufstieg nach Kr. VI, - Kr. V mit Aufstieg nach Kr. Va und weiterem Aufstieg nach Kr. VI, - Kr. V mit Aufstieg nach Kr. Va.
2. Abweichend von § 21 Abs. 1 Satz 1 ist für die Beschäftigten im Pflegedienst (Anlage 1b zum BAT/ BAT-O) Endstufe in den Entgeltgruppen 7 und 9 bis 11 die Stufe 5 bei Tätigkeiten entsprechend - Kr. X mit Aufstieg nach Kr. XI, - Kr. IX mit Aufstieg nach Kr. X, - Kr. VI mit Aufstieg nach Kr. VII, - Kr. VII ohne Aufstieg, - Kr. VI ohne Aufstieg, - Kr. IV mit Aufstieg nach Kr. V.
3. Abweichend von § 21 Abs. 3 Satz 1 gelten für die Beschäftigten im Pflegedienst (Anlage 1b zum BAT/ BAT-O) für die Stufenlaufzeiten folgende Sonderregelungen:
a. in der Entgeltgruppe 12 wird die Stufe 4 nach zwei Jahren in Stufe 3 und die Stufe 5 nach drei Jahren in Stufe 4 bei Tätigkeiten entsprechend der Vergütungsgruppe Kr. XII mit Aufstieg nach Kr. XIII,
b. in der Entgeltgruppe 11 wird die Stufe 4 nach zwei Jahren in Stufe 3 und die Stufe 5 nach fünf Jahren in Stufe 4 bei Tätigkeiten entsprechend der Vergütungsgruppe Kr. X mit Aufstieg nach Kr. XI,
c. in der Entgeltgruppe 10 wird die Stufe 4 nach zwei Jahren in Stufe 3 und die Stufe 5 nach drei Jahren in Stufe 4 bei Tätigkeiten entsprechend der Vergütungsgruppe Kr. IX mit Aufstieg nach Kr. X,
d. in der Entgeltgruppe 9 wird die Stufe 6 nach zwei Jahren in Stufe 5 bei Tätigkeiten entsprechend der Vergütungsgruppe Kr. VIII mit Aufstieg nach Kr. IX,
e. in der Entgeltgruppe 9 (9b) wird die Stufe 5 nach fünf Jahren in Stufe 4 bei Tätigkeiten entsprechend der Vergütungsgruppe Kr. VII mit Aufstieg nach Kr. VIII,
f. in der Entgeltgruppe 9 wird die Stufe 4 nach fünf Jahren in Stufe 3 und die Stufe 5 (9b) nach fünf Jahren in Stufe 4 bei Tätigkeiten entsprechend der Vergütungsgruppen Kr. VI mit Aufstieg nach VII, Kr. VII ohne Aufstieg,
g. in der Entgeltgruppe 9 wird die Stufe 4 (9b) nach fünf Jahren in Stufe 3 und die Stufe 5 (9b) nach fünf Jahren in Stufe 4 bei Tätigkeiten entsprechend der Vergütungsgruppen Kr. VI ohne Aufstieg erreicht.
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Samples: Tarifvertrag