Common use of Übergangs- und Schlussvorschriften Clause in Contracts

Übergangs- und Schlussvorschriften. 37 Ausschlussfrist § 38 Begriffsbestimmungen § 39 Existenz- und Beschäftigungssicherung § 40 In-Kraft-Treten, Laufzeit Abschnitt I Allgemeine Vorschriften (1) Dieser Tarifvertrag gilt für Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahn- ärzte, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA ist, wenn sie in a) Krankenhäusern einschließlich psychiatrischer Kliniken und psychiatrischer Krankenhäuser, b) medizinischen Instituten von Krankenhäusern/ Kliniken (z.B. pathologi- schen Instituten, Röntgeninstituten oder Institutsambulanzen) oder in c) sonstigen Einrichtungen und Heimen (z.B. Reha-Einrichtungen), in denen die betreuten Personen in teilstationärer oder stationärer ärztlicher Behand- lung stehen, wenn die ärztliche Behandlung in den Einrichtungen selbst stattfindet, beschäftigt sind. (2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für Chefärztinnen und Chefärzte, wenn deren Arbeits- bedingungen einzelvertraglich vereinbart worden sind oder werden. 1Dieser Tarifvertrag gilt ferner nicht für Ärztinnen und Ärzte, die sich am 1. August 2006 in der Arbeits- bzw. Freistellungsphase eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses befunden haben. 2Mit Ärztinnen und Ärzten, die Altersteilzeit vor dem 1. August 2006 vereinbart, diese aber am 1. August 2006 noch nicht begonnen haben, ist auf Verlangen die Aufhebung der Altersteilzeitvereinbarung zu prüfen. 3Satz 2 gilt ent- sprechend in den Fällen des Satzes 1, a) bei Altersteilzeit im Blockmodell, wenn am 1. August 2006 ein Zeitraum von nicht mehr als einem Drittel der Arbeitsphase b) bei Altersteilzeit im Teilzeitmodell, wenn am 1. August 2006 ein Zeitraum von nicht mehr als einem Drittel der Altersteilzeit zurückgelegt ist. (1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen. (2) 1Mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. 2Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis. (3) 1Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. 2Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist. (4) Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist. (1) Ärztinnen und Ärzte haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder vom Arbeitgeber angeordnet ist, Ver- schwiegenheit zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsverhält- nisses hinaus. (2) 1Ärztinnen und Ärzte dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen. 2Aus- nahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. 3Werden Ärztinnen und Ärzten derartige Vergünstigungen angeboten, haben sie dies dem Arbeitge- ber unverzüglich anzuzeigen. (3) 1Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben Ärztinnen und Ärzte ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. 2Der Arbeitgeber kann die Nebentätig- keit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfül- lung der arbeitsvertraglichen Pflichten von Ärztinnen und Ärzten oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen. (4) 1Der Arbeitgeber hat Ärztinnen und Ärzte von etwaigen im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis entstandenen Schadensersatzansprüchen Dritter freizu- stellen, sofern der Einritt des Schadens nicht durch die Ärztin/ den Arzt vorsätz- lich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist. 2Im Übrigen bleiben die all- gemeinen Grundsätze zur Arbeitnehmerhaftung unberührt. (5) 1Der Arbeitgeber ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, Ärztinnen und Ärzte zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie/ er zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage ist. 2Bei der beauftragten Ärztin/ dem beauftragten Arzt kann es sich um eine Betriebsärztin/ einen Betriebsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf eine an- dere Ärztin/ einen anderen Arzt geeinigt haben. 3Die Kosten dieser Untersuchung trägt der Arbeitgeber. (6) 1Ärztinnen und Ärzte haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personal- akten. 2Sie können das Recht auf Einsicht auch durch eine/ n hierzu schriftlich Bevollmächtigte/ n ausüben lassen. 3Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhalten. (1) 1Zu den Ärztinnen und Ärzten obliegenden ärztlichen Pflichten gehört es auch, ärztliche Bescheinigungen auszustellen. 2Die Ärztinnen und Ärzte können vom Arbeitgeber auch verpflichtet werden, im Rahmen einer zugelassenen Nebentä- tigkeit von leitenden Ärztinnen und Ärzten oder für Belegärztinnen und Beleg- ärzte innerhalb der Einrichtung ärztlich tätig zu werden. (2) 1Zu den aus der Haupttätigkeit obliegenden Pflichten der Ärztinnen und Ärzte gehört es ferner, am Rettungsdienst in Notarztwagen und Hubschraubern teilzu- nehmen. 2Für jeden Einsatz in diesem Rettungsdienst erhalten Ärztinnen und Ärzte einen nicht zusatzversorgungspflichtigen Einsatzzuschlag ab 1. Januar 2019 in Höhe von 26,77 Euro, ab 1. Januar 2020 in Höhe von 27,31 Euro und ab 1. Januar 2021 in Höhe von 27,86 Euro. 3Dieser Betrag verändert sich zu dem- selben Zeitpunkt und in dem gleichen Ausmaß wie das Tabellenentgelt der Ent- geltgruppe II Stufe 1. 1. Eine Ärztin/ Ein Arzt, die/ der nach der Approbation noch nicht mindestens ein Jahr klinisch tätig war, ist grundsätzlich nicht zum Einsatz im Rettungs- dienst heranzuziehen. 2. Eine Ärztin/ Ein Arzt, der/ dem aus persönlichen oder fachlichen Gründen (z.B. Vorliegen einer anerkannten Minderung der Erwerbsfähigkeit, die dem Einsatz im Rettungsdienst entgegensteht, Flugunverträglichkeit, lang-jäh- rige Tätigkeit als Bakteriologin/ Bakteriologe) die Teilnahme am Rettungs- dienst nicht zumutbar ist, darf grundsätzlich nicht zum Einsatz im Rettungs- dienst herangezogen werden. (3) 1Die Erstellung von Gutachten, gutachtlichen Äußerungen und wissenschaftli- xxxx Xxxxxxxxxxxxxx, die nicht von einem Dritten angefordert und vergütet wer- den, gehört zu den den Ärztinnen und Ärzten obliegenden Pflichten aus der Haupttätigkeit. (4) 1Die Ärztin/ Der Arzt kann vom Arbeitgeber verpflichtet werden, als Nebentätig- keit Unterricht zu erteilen sowie Gutachten, gutachtliche Äußerungen und wis- senschaftliche Ausarbeitungen, die von einem Dritten angefordert und vergütet werden, zu erstellen, und zwar auch im Rahmen einer zugelassenen Nebentä- tigkeit der leitenden Ärztin/ des leitenden Arztes. 2Steht die Vergütung für das Gutachten, die gutachtliche Äußerung oder wissenschaftliche Ausarbeitung aus- schließlich dem Arbeitgeber zu, hat die Ärztin/ der Arzt nach Maßgabe ihrer/ sei- ner Beteiligung einen Anspruch auf einen Teil dieser Vergütung. 3In allen anderen Fällen ist die Ärztin/ der Arzt berechtigt, für die Nebentätigkeit einen Anteil der von dem Dritten zu zahlenden Vergütung anzunehmen. 4Die Ärztin/ Der Arzt kann die Übernahme der Nebentätigkeit verweigern, wenn die angebotene Vergütung offenbar nicht dem Maß ihrer/ seiner Beteiligung entspricht. 5Im Übrigen kann die Übernahme der Nebentätigkeit nur in besonders begründeten Ausnahmefällen verweigert werden. (1) 1Ärztinnen und Ärzte können aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen ver- setzt oder abgeordnet werden. 2Sollen Ärztinnen und Ärzte an eine Dienststelle oder einen Betrieb außerhalb des bisherigen Arbeitsortes versetzt oder voraus- sichtlich länger als drei Monate abgeordnet werden, so sind sie vorher zu hören.

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Samples: Tarifvertrag Für Ärztinnen Und Ärzte an Kommunalen Krankenhäusern, Tarifvertrag

Übergangs- und Schlussvorschriften. 36 Anwendung weiterer Tarifverträge § 37 Ausschlussfrist Ausschlussfrist (1) 1Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschluss- frist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schrift- lich geltend gemacht werden. 2Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendma- chung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus. (2) Absatz 1 gilt nicht für Ansprüche aus einem Sozialplan. (1) Sofern auf die Begriffe „Betrieb“, „betrieblich“ oder „Betriebspartei“ Bezug genommen wird, gilt die Regelung für Verwaltungen sowie für Parteien nach dem Personalvertretungsrecht entsprechend; es sei denn, es ist etwas anderes bestimmt. (2) Eine einvernehmliche Dienstvereinbarung liegt nur ohne Entscheidung der Einigungsstelle vor. (3) Leistungsgeminderte Beschäftigte sind Beschäftigte, die ausweislich einer Bescheinigung des beauftragten Arztes (§ 38 Begriffsbestimmungen § 39 Existenz- 3 Absatz 5) nicht mehr in der Lage sind, auf Dauer die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung in vollem Umfang zu erbringen, ohne deswegen zugleich teilwei- se oder in vollem Umfang erwerbsgemindert im Sinne des SGB VI zu sein. (4) 1Die Regelungen für Angestellte finden Anwendung auf Beschäftigte, deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Angestellten unterlegen hätte. 2Die Rege- lungen für Arbeiterinnen und Beschäftigungssicherung § 40 In-Kraft-TretenArbeiter finden Anwendung auf Beschäftigte, Laufzeit Abschnitt I Allgemeine Vorschriftenderen Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Arbeiter unterlegen hätte. (1) Dieser Tarifvertrag gilt für Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahn- ärzte, die tritt am 1. Januar 2010 in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA ist, wenn sie in a) Krankenhäusern einschließlich psychiatrischer Kliniken und psychiatrischer Krankenhäuser, b) medizinischen Instituten von Krankenhäusern/ Kliniken (z.B. pathologi- schen Instituten, Röntgeninstituten oder Institutsambulanzen) oder in c) sonstigen Einrichtungen und Heimen (z.B. Reha-Einrichtungen), in denen die betreuten Personen in teilstationärer oder stationärer ärztlicher Behand- lung stehen, wenn die ärztliche Behandlung in den Einrichtungen selbst stattfindet, beschäftigt sindKraft. (2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für Chefärztinnen und Chefärzte, wenn deren Arbeits- bedingungen einzelvertraglich vereinbart worden sind oder werden. 1Dieser Tarifvertrag gilt ferner nicht für Ärztinnen und Ärzte, die sich am 1. August 2006 in der Arbeits- bzw. Freistellungsphase kann von jeder Tarifvertragspartei mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses befunden haben. 2Mit Ärztinnen und Ärzten, die Altersteilzeit vor dem 1. August 2006 vereinbart, diese aber am 1. August 2006 noch nicht begonnen haben, ist auf Verlangen die Aufhebung der Altersteilzeitvereinbarung zu prüfen. 3Satz 2 gilt ent- sprechend in den Fällen des Satzes 1, a) bei Altersteilzeit im Blockmodell, wenn am 1. August 2006 ein Zeitraum von nicht mehr als einem Drittel der Arbeitsphase b) bei Altersteilzeit im Teilzeitmodell, wenn am 1. August 2006 ein Zeitraum von nicht mehr als einem Drittel der Altersteilzeit zurückgelegt ist. (1) Der Arbeitsvertrag wird Kalenderhalbjahres schriftlich abgeschlossen. (2) 1Mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet gekündigt werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehenfrühestens jedoch zum 31. 2Andernfalls gelten sie als ein ArbeitsverhältnisDezember 2012. (3) 1Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie 1Abweichend von Absatz 2 kann von jeder Tarifvertragspartei schriftlich vereinbart werden. 2Sie können gesondert gekündigt werden a) die Vorschriften des Abschnitts II mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Ka- lendermonats, soweit dies einzelvertraglich vereinbart frühestens jedoch zum 31. Dezember 2010, b) 6 Absatz 1 mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats, frühes- tens jedoch zum 31. Dezember 2010. 2Eine solche Kündigung erfasst zugleich auch ab- weichende Regelungen der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit für beson- dere Beschäftigtengruppen in den Sonderregelungen, c) unabhängig von Buchstabe a § 8 Absatz 1 mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalendervierteljahres, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2010, d) 20 mit einer Frist von drei Monaten zum 31. Dezember eines Kalenderjahres, frühestens jedoch zum 31. Dezember desjenigen Jahres, in dem die volle Angleichung nach § 21 Absatz 2 TVÜ-H erreicht ist., e) 23 Absatz 1 sowie Absatz 2 jeweils mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2010, f) 23a mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalendermonats, frühestens je- doch zum 31. Dezember 2010, g) 26 Absatz 1 mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres, frühes- tens jedoch zum 31. Dezember 2010, h) die Entgelttabellen (4) Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist. (1) Ärztinnen Anlagen A 1 und Ärzte haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder vom Arbeitgeber angeordnet ist, Ver- schwiegenheit zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsverhält- nisses hinaus. (A 2) 1Ärztinnen und Ärzte dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen. 2Aus- nahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. 3Werden Ärztinnen und Ärzten derartige Vergünstigungen angeboten, haben sie dies dem Arbeitge- ber unverzüglich anzuzeigen. (3) 1Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben Ärztinnen und Ärzte ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. 2Der Arbeitgeber kann die Nebentätig- keit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfül- lung der arbeitsvertraglichen Pflichten von Ärztinnen und Ärzten oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen. (4) 1Der Arbeitgeber hat Ärztinnen und Ärzte von etwaigen im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis entstandenen Schadensersatzansprüchen Dritter freizu- stellen, sofern der Einritt des Schadens nicht durch die Ärztin/ den Arzt vorsätz- lich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist. 2Im Übrigen bleiben die all- gemeinen Grundsätze zur Arbeitnehmerhaftung unberührt. (5) 1Der Arbeitgeber ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, Ärztinnen und Ärzte zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie/ er zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage ist. 2Bei der beauftragten Ärztin/ dem beauftragten Arzt kann es sich um eine Betriebsärztin/ einen Betriebsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf eine an- dere Ärztin/ einen anderen Arzt geeinigt haben. 3Die Kosten dieser Untersuchung trägt der Arbeitgeber. (6) 1Ärztinnen und Ärzte haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personal- akten. 2Sie können das Recht auf Einsicht auch durch eine/ n hierzu schriftlich Bevollmächtigte/ n ausüben lassen. 3Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhalten. (1) 1Zu den Ärztinnen und Ärzten obliegenden ärztlichen Pflichten gehört es auch, ärztliche Bescheinigungen auszustellen. 2Die Ärztinnen und Ärzte können vom Arbeitgeber auch verpflichtet werden, im Rahmen einer zugelassenen Nebentä- tigkeit von leitenden Ärztinnen und Ärzten oder für Belegärztinnen und Beleg- ärzte innerhalb der Einrichtung ärztlich tätig zu werden. (2) 1Zu den aus der Haupttätigkeit obliegenden Pflichten der Ärztinnen und Ärzte gehört es ferner, am Rettungsdienst in Notarztwagen und Hubschraubern teilzu- nehmen. 2Für jeden Einsatz in diesem Rettungsdienst erhalten Ärztinnen und Ärzte einen nicht zusatzversorgungspflichtigen Einsatzzuschlag ab 1. Januar 2019 in Höhe von 26,77 Euro, ab 1. Januar 2020 in Höhe von 27,31 Euro und ab 1. Januar 2021 in Höhe von 27,86 Euro. 3Dieser Betrag verändert sich zu dem- selben Zeitpunkt und in dem gleichen Ausmaß wie das Tabellenentgelt der Ent- geltgruppe II Stufe 1. 1. Eine Ärztin/ Ein Arzt, die/ der nach der Approbation noch nicht mindestens ein Jahr klinisch tätig war, ist grundsätzlich nicht zum Einsatz im Rettungs- dienst heranzuziehen. 2. Eine Ärztin/ Ein Arzt, der/ dem aus persönlichen oder fachlichen Gründen (z.B. Vorliegen einer anerkannten Minderung der Erwerbsfähigkeit, die dem Einsatz im Rettungsdienst entgegensteht, Flugunverträglichkeit, lang-jäh- rige Tätigkeit als Bakteriologin/ Bakteriologe) die Teilnahme am Rettungs- dienst nicht zumutbar ist, darf grundsätzlich nicht zum Einsatz im Rettungs- dienst herangezogen werden. (3) 1Die Erstellung von Gutachten, gutachtlichen Äußerungen und wissenschaftli- xxxx Xxxxxxxxxxxxxx, die nicht Frist von einem Dritten angefordert und vergütet wer- denMonat zum Schluss eines Kalendermonats, gehört zu den den Ärztinnen und Ärzten obliegenden Pflichten aus der Haupttätigkeitfrühestens jedoch zum 31. Dezember 2010; eine Kündigung nach Absatz 2 umfasst nicht die Entgelttabellen. (4) 1Die Ärztin/ Der Arzt kann vom Arbeitgeber verpflichtet werden, als Nebentätig- keit Unterricht zu erteilen sowie Gutachten, gutachtliche Äußerungen und wis- senschaftliche Ausarbeitungen, die von einem Dritten angefordert und vergütet werden, zu erstellen, und zwar auch im Rahmen einer zugelassenen Nebentä- tigkeit der leitenden Ärztin/ des leitenden Arztes. 2Steht die Vergütung für das Gutachten, die gutachtliche Äußerung oder wissenschaftliche Ausarbeitung aus- schließlich dem Arbeitgeber zu, hat die Ärztin/ der Arzt nach Maßgabe ihrer/ sei- ner Beteiligung einen Anspruch auf einen Teil dieser Vergütung. 3In allen anderen Fällen ist die Ärztin/ der Arzt berechtigt, für die Nebentätigkeit einen Anteil der von dem Dritten zu zahlenden Vergütung anzunehmen. 4Die Ärztin/ Der Arzt kann die Übernahme der Nebentätigkeit verweigern, wenn die angebotene Vergütung offenbar nicht dem Maß ihrer/ seiner Beteiligung entspricht. 5Im Übrigen kann die Übernahme der Nebentätigkeit nur in besonders begründeten Ausnahmefällen verweigert werden. (1) 1Ärztinnen und Ärzte können aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen ver- setzt oder abgeordnet werden. 2Sollen Ärztinnen und Ärzte an eine Dienststelle oder einen Betrieb außerhalb des bisherigen Arbeitsortes versetzt oder voraus- sichtlich länger als drei Monate abgeordnet werden, so sind sie vorher zu hören.

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Samples: Tarifvertrag Für Den Öffentlichen Dienst Des Landes Hessen (Tv H)

Übergangs- und Schlussvorschriften. 37 32 Ausschlussfrist § 38 Begriffsbestimmungen § 39 Existenz- und Beschäftigungssicherung § 40 33 In-Kraft-Treten, LaufzeitLaufzeit Anlage Tabellenentgelt Ärztinnen und Ärzte Abschnitt I Allgemeine Vorschriften (1) Dieser Tarifvertrag gilt für Ärztinnen und Ärzte sowie einschließlich Zahnärztinnen und Zahn- ärzteZahnärzten (nachfolgend „Ärzte“ genannt) in Einrichtungen der BG Kliniken – Klinikverbund der gesetzlichen Unfallversicherung gGmbH sowie deren im Rubrum genannten Tochtergesellschaften und für entsprechende Arbeitnehmer von Berufs- genossenschaften, die überwiegend in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA ist, wenn sie in a) Krankenhäusern einschließlich psychiatrischer Kliniken und psychiatrischer Krankenhäuser, b) medizinischen Instituten von Krankenhäusern/ Kliniken (z.B. pathologi- schen Instituten, Röntgeninstituten oder Institutsambulanzen) oder in c) sonstigen einer dieser Einrichtungen und Heimen (z.B. Reha-Einrichtungen), in denen die betreuten Personen in teilstationärer oder stationärer ärztlicher Behand- lung stehen, wenn die ärztliche Behandlung in den Einrichtungen selbst stattfindet, beschäftigt eingesetzt sind. (2) Dieser Tarifvertrag gilt – unter Berücksichtigung der Regelung in § 33 Absatz (2) – nicht für Chefärztinnen und Chefärztefür a) Ärzte, wenn deren Arbeits- bedingungen einzelvertraglich vereinbart worden sind oder werdendie ein über das höchste Tabellenentgelt hinausgehendes regel- mäßiges Entgelt erhalten, b) geringfügig beschäftigte Ärzte im Sinne von § 8 Abs. 1Dieser 1 Nr. 2 SGB IV. (3) Dieser Tarifvertrag gilt ferner nicht für Ärztinnen und leitende Ärzte (Chefärzte, Klinikleiter, Instituts- leiter), deren Arbeitsbedingungen einzelvertraglich vereinbart sind. (4) Die in diesem Tarifvertrag verwendete Bezeichnung ”Ärzte, die ” bezieht sich am 1. August 2006 in der Arbeits- bzw. Freistellungsphase eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses befunden haben. 2Mit Ärztinnen und Ärzten, die Altersteilzeit vor dem 1. August 2006 vereinbart, diese aber am 1. August 2006 noch nicht begonnen haben, ist auf Verlangen die Aufhebung der Altersteilzeitvereinbarung zu prüfen. 3Satz 2 gilt ent- sprechend in den Fällen des Satzes 1, a) bei Altersteilzeit im Blockmodell, wenn am 1. August 2006 ein Zeitraum von nicht mehr als einem Drittel der Arbeitsphase b) bei Altersteilzeit im Teilzeitmodell, wenn am 1. August 2006 ein Zeitraum von nicht mehr als einem Drittel der Altersteilzeit zurückgelegt istärzt- liche Beschäftigte jedweden Geschlechts. (1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen. (2) 1Mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. 2Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis. (3) 1Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. 2Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart oder in diesem Tarifvertrag vorgesehen ist. (4) Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist. (1) Ärztinnen Die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung ist gewissenhaft und ordnungsgemäß auszuführen; dabei sind die Ziele des Arbeitgebers und die spezifischen Aufgaben in Forschung, Lehre und Weiterbildung zu beachten. (2) 1Die Ärzte haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder vom Arbeitgeber angeordnet ist, Ver- schwiegenheit Verschwiegenheit zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsverhält- nisses Arbeitsverhältnisses hinaus. 2Bei Unterlagen, die ihrem Inhalt nach von der ärztlichen Schweigepflicht erfasst werden, darf der Arbeitgeber nur die Herausgabe an den ärztlichen Vorgesetzten verlangen. (23) 1Ärztinnen und 1Die Ärzte dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen in mit Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen. 2Aus- nahmen 2Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. 3Werden Ärztinnen und den Ärzten derartige Vergünstigungen Ver- günstigungen angeboten, haben sie dies dem Arbeitge- ber Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen. (3) 1Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben Ärztinnen und Ärzte ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. 2Der Arbeitgeber kann die Nebentätig- keit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfül- lung der arbeitsvertraglichen Pflichten von Ärztinnen und Ärzten oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigenanzu- zeigen. (4) 1Der 1Eine Beteiligung der Ärzte an Poolgeldern hat nach transparenten Grundsätzen, insbesondere unter Berücksichtigung von Verantwortung, Leistung und Erfahrung zu erfolgen. 2Der Arbeitgeber hat Ärztinnen und Ärzte von etwaigen im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis entstandenen Schadensersatzansprüchen Dritter freizu- stellen, sofern der Einritt des Schadens nicht durch die Ärztin/ den Arzt vorsätz- lich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden istkann weitere Kriterien bestimmen. 2Im Übrigen bleiben die all- gemeinen Grundsätze zur Arbeitnehmerhaftung unberührt3Die Beteiligung an Poolgeldern ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. (5) 1Der Arbeitgeber ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, Ärztinnen und Ärzte zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie/ er sie zur Leistung der arbeitsvertraglich arbeitsver- traglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage istsind. 2Bei der beauftragten Ärztin/ dem beauftragten Arzt kann es sich um eine Betriebsärztin/ einen Betriebsarzt Amtsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf eine an- dere Ärztin/ einen anderen Arzt geeinigt haben. 3Die Kosten dieser Untersuchung trägt der ArbeitgeberArbeit- geber. 4Der Arbeitgeber kann die Ärzte auch bei Beendigung des Arbeitsverhält- nisses untersuchen lassen. 5Auf Verlangen der Ärzte ist er hierzu verpflichtet. 6Ärzte, die besonderen Ansteckungsgefahren ausgesetzt oder in gesundheits- gefährdenden Bereichen beschäftigt sind, sind in regelmäßigen Zeitabständen ärztlich zu untersuchen. (6) 1Ärztinnen und 1Die Ärzte haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personal- aktenPersonalakten. 2Sie können das Recht auf Einsicht auch durch eine/ eine/n hierzu schriftlich Bevollmächtigte/ Bevollmäch- tigte/n ausüben lassen. 3Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhalten. 4Die Ärzte müssen über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art, die für sie ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden können, vor Aufnahme in die Personalakten gehört werden. 5Ihre Äußerung ist zu den Personalakten zu nehmen. (17) 1Der Arbeitgeber hat die Ärzte von etwaigen im Zusammenhang mit dem Arbeits- verhältnis entstandenen Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen, sofern der Eintritt des Schadens nicht durch den Arzt vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist. 2Im Übrigen bleiben die allgemeinen Grundsätze zur Arbeitnehmerhaftung unberührt. (8) 1Zu den Ärztinnen und Ärzten obliegenden ärztlichen Pflichten der Ärzte gehört es auch, ärztliche Bescheinigungen auszustellenauszustellen und bei der Heilverfahrensteuerung der Unfallversicherungsträger mitzuwirken. 2Die Ärztinnen und Ärzte können vom Arbeitgeber auch verpflichtet werden, im Rahmen einer zugelassenen Nebentä- tigkeit zuge- lassenen Nebentätigkeit von leitenden Ärztinnen und Ärzten oder für Belegärztinnen und Beleg- ärzte Belegärzte innerhalb der Einrichtung ärztlich tätig zu werden. (29) 1Zu Zu den Pflichten der Ärzte aus der Haupttätigkeit obliegenden Pflichten der Ärztinnen und Ärzte gehört es ferner, am Rettungsdienst in Notarztwagen und Hubschraubern teilzu- nehmen. 2Für jeden Einsatz in diesem Rettungsdienst erhalten Ärztinnen und Ärzte einen nicht zusatzversorgungspflichtigen Einsatzzuschlag ab 1. Januar 2019 in Höhe von 26,77 Euro, ab 1. Januar 2020 in Höhe von 27,31 Euro und ab 1. Januar 2021 in Höhe von 27,86 Euro. 3Dieser Betrag verändert sich zu dem- selben Zeitpunkt und in dem gleichen Ausmaß wie das Tabellenentgelt der Ent- geltgruppe II Stufe 1. 1. Eine Ärztin/ Ein Arzt, die/ der nach der Approbation noch nicht mindestens ein Jahr klinisch tätig war, ist grundsätzlich nicht zum Einsatz im Rettungs- dienst heranzuziehen. 2. Eine Ärztin/ Ein Arzt, der/ dem aus persönlichen oder fachlichen Gründen (z.B. Vorliegen einer anerkannten Minderung der Erwerbsfähigkeit, gehören auch die dem Einsatz im Rettungsdienst entgegensteht, Flugunverträglichkeit, lang-jäh- rige Tätigkeit als Bakteriologin/ Bakteriologe) die Teilnahme am Rettungs- dienst nicht zumutbar ist, darf grundsätzlich nicht zum Einsatz im Rettungs- dienst herangezogen werden. (3) 1Die Erstellung von Gutachten, gutachtlichen Äußerungen und wissenschaftli- xxxx Xxxxxxxxxxxxxxwissenschaftlichen Ausarbeitungen, die nicht von einem Dritten angefordert und vergütet wer- den, gehört zu den den Ärztinnen und Ärzten obliegenden Pflichten aus der Haupttätigkeit. (4) 1Die Ärztin/ Der Arzt kann vom Arbeitgeber verpflichtet werden, als Nebentätig- keit Unterricht zu erteilen sowie Gutachten, gutachtliche Äußerungen und wis- senschaftliche Ausarbeitungen, die von einem Dritten angefordert und vergütet werden, zu erstellen, und zwar auch im Rahmen einer zugelassenen Nebentä- tigkeit der leitenden Ärztin/ des leitenden Arztes. 2Steht die Vergütung für das Gutachten, die gutachtliche Äußerung oder wissenschaftliche Ausarbeitung aus- schließlich dem Arbeitgeber zu, hat die Ärztin/ der Arzt nach Maßgabe ihrer/ sei- ner Beteiligung einen Anspruch auf einen Teil dieser Vergütung. 3In allen anderen Fällen ist die Ärztin/ der Arzt berechtigt, für die Nebentätigkeit einen Anteil der von dem Dritten zu zahlenden Vergütung anzunehmen. 4Die Ärztin/ Der Arzt kann die Übernahme der Nebentätigkeit verweigern, wenn die angebotene Vergütung offenbar nicht dem Maß ihrer/ seiner Beteiligung entspricht. 5Im Übrigen kann die Übernahme der Nebentätigkeit nur in besonders begründeten Ausnahmefällen verweigert werden. (1) 1Ärztinnen und Ärzte können mit ihrem Einverständnis aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen ver- setzt Grün- den versetzt oder abgeordnet werden. 1. 2Sollen Ärztinnen und Ärzte an eine Abordnung ist die vom Arbeitgeber gewünschte vorübergehende Beschäfti- gung bei einer anderen Dienststelle oder einen einem anderen Betrieb außerhalb desselben oder eines anderen Arbeitgebers unter Fortsetzung des bisherigen Arbeitsortes versetzt oder voraus- sichtlich länger als drei Monate abgeordnet werden, so sind sie vorher zu hörenbestehenden Arbeits- verhältnisses.

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Übergangs- und Schlussvorschriften. 37 33 Ausschlussfrist § 38 Begriffsbestimmungen § 39 34 Existenz- und Beschäftigungssicherung § 40 35 Erfolgsbeteiligung § 36 In-Kraft-Treten, Laufzeit Abschnitt I Allgemeine Vorschriften (1) . Dieser Tarifvertrag gilt für Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahn- ärzteÄrzte, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber mit den vorgenannten DRK-Krankenhausgesellschaften stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA ist, wenn sie in a) Krankenhäusern einschließlich psychiatrischer Kliniken und psychiatrischer Krankenhäuser, b) medizinischen Instituten von Krankenhäusern/ Kliniken (z.B. pathologi- schen Instituten, Röntgeninstituten oder Institutsambulanzen) oder in c) sonstigen Einrichtungen und Heimen (z.B. Reha-Einrichtungen), in denen die betreuten Personen in teilstationärer oder stationärer ärztlicher Behand- lung stehen, wenn die ärztliche Behandlung in den Einrichtungen selbst stattfindet, beschäftigt sind. (2) . Dieser Tarifvertrag gilt nicht für Chefärztinnen und Chefärzte, wenn deren Arbeits- bedingungen Arbeitsbedin- gungen einzelvertraglich vereinbart worden sind oder werden. 1Dieser Dieser Tarifvertrag gilt ferner nicht für Ärztinnen und Ärzte, die sich am 1. August 2006 01.06.2007 in der Arbeits- bzw. Freistellungsphase eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses befunden befun- den haben. 2Mit Ärztinnen und Ärzten, die Altersteilzeit vor dem . 1. August 2006 vereinbart, diese aber am 1. August 2006 noch nicht begonnen haben, ist auf Verlangen die Aufhebung der Altersteilzeitvereinbarung zu prüfen. 3Satz 2 gilt ent- sprechend in den Fällen des Satzes 1, a) bei Altersteilzeit im Blockmodell, wenn am 1. August 2006 ein Zeitraum von nicht mehr als einem Drittel der Arbeitsphase b) bei Altersteilzeit im Teilzeitmodell, wenn am 1. August 2006 ein Zeitraum von nicht mehr als einem Drittel der Altersteilzeit zurückgelegt ist. (1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen. (2) 1Mehrere . Mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet werdenwer- den, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang Sach- zusammenhang stehen. 2Andernfalls Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis. (3) 1Nebenabreden . Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. 2Sie Sie können gesondert mit einer Frist von 2 Monaten gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich nichts anderes vereinbart ist. (4) . Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, soweit nicht eine kürzere andere Zeit vereinbart ist. (1) . Ärztinnen und Ärzte haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche ge- setzliche Vorschriften vorgesehen oder vom Arbeitgeber angeordnet ist, Ver- schwiegenheit Verschwie- genheit zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsverhält- nisses hinausArbeitsverhältnisses hin- aus. (2) 1Ärztinnen . Ärztinnen und Ärzte dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen. 2Aus- nahmen Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. 3Werden Werden Ärztinnen und Ärzten derartige Vergünstigungen angeboten, haben sie dies dem Arbeitge- ber Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen. Von der Zustimmung ausgenommen sind Zuwendungen im Bereich der Geringfügigkeit. Näheres ist durch Dienstanweisung zu regeln. (3) 1Nebentätigkeiten . Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben Ärztinnen und Ärzte ihrem Arbeitgeber rechtzeitig recht- zeitig vorher schriftlich anzuzeigen. 2Der Der Arbeitgeber kann die Nebentätig- keit untersagen Nebentätigkeit unter- sagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfül- lung Erfüllung der arbeitsvertraglichen ar- beitsvertraglichen Pflichten von Ärztinnen und Ärzten oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen. (4) 1Der . Der Arbeitgeber hat Ärztinnen und Ärzte von etwaigen im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis entstandenen Schadensersatzansprüchen Dritter freizu- stellenfreizustellen, sofern so- fern der Einritt Eintritt des Schadens nicht durch die Ärztin/ den Arzt vorsätz- lich oder grob fahrlässig herbeigeführt vorsätzlich herbeige- führt worden ist. 2Im Im Übrigen bleiben die all- gemeinen allgemeinen Grundsätze zur Arbeitnehmerhaftung Arbeitnehmer- haftung unberührt. (5) 1Der . Der Arbeitgeber ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, Ärztinnen und Ärzte zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie/ er zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten ge- schuldeten Tätigkeit in der Lage ist. 2Bei Bei der beauftragten beauftragen Ärztin/ dem beauftragten Arzt kann es sich um eine Betriebsärztin/ einen Betriebsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf eine an- dere andere Ärztin/ einen anderen Arzt geeinigt haben. 3Die ; die Kosten dieser Untersuchung trägt der Arbeitgeber. (6) 1Ärztinnen . Ärztinnen und Ärzte haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personal- aktenPersonalak- ten. 2Sie Sie können das Recht auf Einsicht auch durch eine/ n hierzu schriftlich Bevollmächtigte/ Bevoll- mächtigte/ n ausüben lassen. 3Sie Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten Personal- akten erhalten. (1) 1Zu . Zu den den Ärztinnen und Ärzten obliegenden ärztlichen Pflichten gehört es auch, ärztliche Bescheinigungen auszustellen. 2Die Die Ärztinnen und Ärzte können vom Arbeitgeber Arbeit- geber auch verpflichtet werden, im Rahmen einer zugelassenen Nebentä- tigkeit Nebentätigkeit von leitenden Ärztinnen und Ärzten oder für Belegärztinnen und Beleg- ärzte Belegärzte innerhalb der Einrichtung ärztlich tätig zu werden. (2) 1Zu . Zu den aus der Haupttätigkeit obliegenden Pflichten der Ärztinnen und Ärzte gehört es ferner, am Rettungsdienst in Notarztwagen und und/oder Hubschraubern teilzu- nehmenteilzuneh- men. 2Für jeden Einsatz in diesem Sofern hierfür noch nicht die erforderliche Qualifikation vorliegt, sind Ärztin- nen/Ärzte auf Veranlassung des Arbeitgebers verpflichtet, diese zu erwerben. Die Kosten der Weiterbildung trägt der Arbeitgeber. Von der Teilnahmepflicht am Rettungsdienst erhalten Ärztinnen und Ärzte einen nicht zusatzversorgungspflichtigen Einsatzzuschlag ab 1. Januar 2019 in Höhe von 26,77 Euroist grundsätzlich abzusehen, ab 1. Januar 2020 in Höhe von 27,31 Euro und ab 1. Januar 2021 in Höhe von 27,86 Euro. 3Dieser Betrag verändert sich zu dem- selben Zeitpunkt und in dem gleichen Ausmaß wie das Tabellenentgelt der Ent- geltgruppe II Stufe 1.wenn: 1. Eine a) eine Ärztin/ Ein ein Arzt, die/ der nach der Approbation noch nicht mindestens ein Jahr klinisch tätig war, ist grundsätzlich nicht zum Einsatz im Rettungs- dienst heranzuziehen., 2. Eine b) eine Ärztin/ Ein ein Arzt, der/ dem aus persönlichen oder fachlichen Gründen (z.B. Vorliegen z. B.: Vorlie- gen einer anerkannten Minderung der Erwerbsfähigkeit, die dem Einsatz im Rettungsdienst entgegensteht, Flugunverträglichkeit, lang-jäh- rige Tätigkeit als Bakteriologin/ Bakteriologe) die Teilnahme am Rettungs- dienst Ret- tungsdienst nicht zumutbar ist, darf grundsätzlich nicht zum Einsatz im Rettungs- dienst herangezogen werden. (3) 1Die . Die Erstellung von Gutachten, gutachtlichen Äußerungen und wissenschaftli- xxxx Xxxxxxxxxxxxxxwissenschaftlichen Ausarbeitungen, die nicht von einem Dritten angefordert und vergütet wer- denwerden, gehört zu den den Ärztinnen und Ärzten obliegenden Pflichten aus der arbeitsvertraglich geschuldeten Haupttätigkeit. (4) 1Die . Die Ärztin/ Der Arzt kann vom Arbeitgeber verpflichtet werden, als Nebentätig- keit Unterricht zu erteilen sowie Gutachten, gutachtliche Äußerungen und wis- senschaftliche wissenschaftliche Ausarbeitungen, die von einem Dritten angefordert und vergütet werden, zu erstellen, und zwar auch im Rahmen einer zugelassenen Nebentä- tigkeit Nebentätigkeit der leitenden Ärztin/ des leitenden Arztes. 2Steht Steht die Vergütung für das Gutachten, die gutachtliche Äußerung oder wissenschaftliche wis- senschaftliche Ausarbeitung aus- schließlich ausschließlich dem Arbeitgeber zu, hat ist die Ärztin/ der Arzt nach Maßgabe ihrer/ sei- ner Beteiligung einen Anspruch auf einen Teil dieser Vergütung. 3In allen anderen Fällen ist die Ärztin/ der Arzt berechtigt, für die Nebentätigkeit einen Anteil der von dem Dritten zu zahlenden Vergütung anzunehmen. 4Die Ärztin/ Der Arzt kann die Übernahme der Nebentätigkeit verweigern, wenn die angebotene Vergütung offenbar nicht dem Maß ihrer/ seiner Beteiligung entsprichtan dieser Vergütung angemessen zu beteiligen. 5Im Übrigen Die Übernahme dieser Verpflichtung kann die Übernahme der Nebentätigkeit nur in besonders begründeten Ausnahmefällen verweigert werden. (1) 1Ärztinnen . Ärztinnen und Ärzte können aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen ver- setzt versetzt oder abgeordnet werden. 2Sollen Sollen Ärztinnen und Ärzte an eine Dienststelle oder einen Betrieb außerhalb des bisherigen Arbeitsortes versetzt oder voraus- sichtlich voraussichtlich länger als drei Monate abgeordnet werden, so sind sie vorher zu hören. a) Abordnung ist die Zuweisung einer vorübergehenden Beschäftigung bei einer anderen Abteilung oder einem anderen Betrieb desselben oder eines anderen Arbeitgebers unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses. b) Versetzung ist die Zuweisung einer auf Dauer bestimmten Beschäftigung bei einer anderen Abteilung oder einem anderen Betrieb desselben Arbeitgebers unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses. 2. Ärztinnen und Ärzten kann im betrieblichen oder öffentlichen Interesse mit ihrer Zu- stimmung vorübergehend eine mindestens gleich vergütete Tätigkeit bei einem Drit- ten zugewiesen werden. Die Zustimmung kann nur aus wichtigem Grund verweigert werden. Die Rechtsstellung der Ärztinnen und Ärzte bleibt unberührt. Bezüge aus der Verwendung nach Satz 1 werden auf das Entgelt angerechnet. Zuweisung ist - unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses – die vorü- bergehende Beschäftigung bei einem Dritten im In- und Ausland. 3. Werden Aufgaben der Ärztinnen und Ärzte zu einem Dritten verlagert, ist auf Verlan- gen des Arbeitgebers bei weiter bestehendem Arbeitsverhältnis die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung bei dem Dritten zu erbringen (Personalgestellung). § 613a BGB sowie gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt. Personalgestellung ist – unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses – die auf Dauer angelegte Beschäftigung bei einem Dritten. Die Modalitäten der Per- sonalgestellung werden zwischen dem Arbeitgeber und dem Dritten vertraglich gere- gelt.

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Übergangs- und Schlussvorschriften. 37 Ausschlussfrist § 38 Begriffsbestimmungen nicht besetzt § 39 Existenz- und Beschäftigungssicherung Tarifsicherungsklausel § 40 In-Kraft-Treten, Laufzeit Abschnitt I Allgemeine Vorschriften (1) Dieser Tarifvertrag gilt für Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahn- ärzteÄrzte, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber zum Kreiskrankenhaus Weißwasser stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA ist, wenn sie in a) Krankenhäusern einschließlich psychiatrischer Kliniken und psychiatrischer Krankenhäuser, b) medizinischen Instituten von Krankenhäusern/ Kliniken (z.B. pathologi- schen Instituten, Röntgeninstituten oder Institutsambulanzen) oder in c) sonstigen Einrichtungen und Heimen (z.B. Reha-Einrichtungen), in denen die betreuten Personen in teilstationärer oder stationärer ärztlicher Behand- lung stehen, wenn die ärztliche Behandlung in den Einrichtungen selbst stattfindet, beschäftigt sind. (2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für Chefärztinnen und Chefärzte, wenn deren Arbeits- bedingungen einzelvertraglich vereinbart worden sind oder werden. 1Dieser Tarifvertrag gilt ferner nicht für Ärztinnen und Ärzte, die sich am 1. August 2006 in der Arbeits- bzw. Freistellungsphase eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses befunden haben. 2Mit Ärztinnen und Ärzten, die Altersteilzeit vor dem 1. August 2006 vereinbart, diese aber am 1. August 2006 noch nicht begonnen haben, ist auf Verlangen die Aufhebung der Altersteilzeitvereinbarung zu prüfen. 3Satz 2 gilt ent- sprechend in den Fällen des Satzes 1, a) bei Altersteilzeit im Blockmodell, wenn am 1. August 2006 ein Zeitraum von nicht mehr als einem Drittel der Arbeitsphase b) bei Altersteilzeit im Teilzeitmodell, wenn am 1. August 2006 ein Zeitraum von nicht mehr als einem Drittel der Altersteilzeit zurückgelegt ist. (1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen. (2) 1Mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. 2Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis. (3) 1Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. 2Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist. (4) Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist. (1) Ärztinnen und Ärzte haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder vom Arbeitgeber angeordnet ist, Ver- schwiegenheit zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsverhält- nisses Arbeitsver- hältnisses hinaus. (2) 1Ärztinnen und Ärzte dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen. 2Aus- nahmen 2Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. 3Werden Ärztinnen Ärz- tinnen und Ärzten derartige Vergünstigungen angeboten, haben sie dies dem Arbeitge- ber Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen. (3) 1Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben Ärztinnen und Ärzte ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. 2Der Arbeitgeber kann die Nebentätig- keit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfül- lung der arbeitsvertraglichen Pflichten von Ärztinnen und Ärzten oder berechtigte berechtig- te Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen. (4) 1Der Arbeitgeber hat Ärztinnen und Ärzte von etwaigen im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis entstandenen Schadensersatzansprüchen Dritter freizu- stellen, sofern der Einritt des Schadens nicht durch die Ärztin/ den Arzt vorsätz- lich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist. 2Im Übrigen bleiben die all- gemeinen Grundsätze zur Arbeitnehmerhaftung unberührt. (5) 1Der Arbeitgeber ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, Ärztinnen und Ärzte zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie/ er zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage ist. 2Bei der beauftragten Ärztin/ dem beauftragten Arzt kann es sich um eine Betriebsärztin/ Betriebs- ärztin/ einen Betriebsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf eine an- dere ei- ne andere Ärztin/ einen anderen Arzt geeinigt haben. 3Die Kosten dieser Untersuchung Unter- suchung trägt der Arbeitgeber. (6) 1Ärztinnen und Ärzte haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personal- aktenPerso- nalakten. 2Sie können das Recht auf Einsicht auch durch eine/ n hierzu schriftlich schrift- lich Bevollmächtigte/ n ausüben lassen. 3Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhalten. (1) 1Zu den den Ärztinnen und Ärzten obliegenden ärztlichen Pflichten gehört es auch, ärztliche Bescheinigungen auszustellen. 2Die Ärztinnen und Ärzte können vom Arbeitgeber auch verpflichtet werden, im Rahmen einer zugelassenen Nebentä- tigkeit Ne- bentätigkeit von leitenden Ärztinnen und Ärzten oder für Belegärztinnen und Beleg- ärzte Be- legärzte innerhalb der Einrichtung ärztlich tätig zu werden. (2) 1Zu den aus der Haupttätigkeit obliegenden Pflichten der Ärztinnen und Ärzte gehört es ferner, am Rettungsdienst in Notarztwagen und Hubschraubern teilzu- nehmenteil- zunehmen. 2Für jeden Einsatz in diesem Rettungsdienst erhalten Ärztinnen und Ärzte einen nicht zusatzversorgungspflichtigen Einsatzzuschlag ab 1. Januar 2019 in Höhe von 26,77 Euro, ab 1. Januar 2020 in Höhe von 27,31 Euro und ab 1. Januar 2021 in Höhe von 27,86 22,17 Euro. 3Dieser Betrag verändert sich zu dem- selben demselben Zeitpunkt und in dem gleichen Ausmaß wie das Tabellenentgelt der Ent- geltgruppe Entgeltgruppe II Stufe 1. 1. Eine Ärztin/ Ein Arzt, die/ der nach der Approbation noch nicht mindestens ein Jahr klinisch tätig war, ist grundsätzlich nicht zum Einsatz im Rettungs- dienst Ret- tungsdienst heranzuziehen. 2. Eine Ärztin/ Ein Arzt, der/ dem aus persönlichen oder fachlichen Gründen (z.B. Vorliegen einer anerkannten Minderung der Erwerbsfähigkeit, die dem Einsatz im Rettungsdienst entgegensteht, Flugunverträglichkeit, lang-jäh- rige lang- jährige Tätigkeit als Bakteriologin/ Bakteriologe) die Teilnahme am Rettungs- dienst Ret- tungsdienst nicht zumutbar ist, darf grundsätzlich nicht zum Einsatz im Rettungs- dienst Rettungsdienst herangezogen werden. (3) 1Die Erstellung von Gutachten, gutachtlichen Äußerungen und wissenschaftli- xxxx Xxxxxxxxxxxxxx, die nicht von einem Dritten angefordert und vergütet wer- denwerden, gehört zu den den Ärztinnen und Ärzten obliegenden Pflichten aus der Haupttätigkeit. (4) 1Die Ärztin/ Der Arzt kann vom Arbeitgeber verpflichtet werden, als Nebentätig- keit Unterricht zu erteilen sowie Gutachten, gutachtliche Äußerungen und wis- senschaftliche Ausarbeitungen, die von einem Dritten angefordert und vergütet werden, zu erstellen, und zwar auch im Rahmen einer zugelassenen Nebentä- tigkeit der leitenden Ärztin/ des leitenden Arztes. 2Steht die Vergütung für das Gutachten, die gutachtliche Äußerung oder wissenschaftliche Ausarbeitung aus- schließlich ausschließlich dem Arbeitgeber zu, hat die Ärztin/ der Arzt nach Maßgabe ihrer/ sei- ner seiner Beteiligung einen Anspruch auf einen Teil dieser Vergütung. 3In allen anderen Fällen ist die Ärztin/ der Arzt berechtigt, für die Nebentätigkeit einen Anteil der von dem Dritten zu zahlenden Vergütung anzunehmen. 4Die Ärztin/ Der Arzt kann die Übernahme der Nebentätigkeit verweigern, wenn die angebotene angebo- tene Vergütung offenbar nicht dem Maß ihrer/ seiner Beteiligung entspricht. 5Im Übrigen kann die Übernahme der Nebentätigkeit nur in besonders begründeten Ausnahmefällen verweigert werden. (1) 1Ärztinnen und Ärzte können aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen ver- setzt versetzt oder abgeordnet abgeord- net werden. 2Sollen Ärztinnen und Ärzte an eine Dienststelle oder einen Betrieb außerhalb des bisherigen Arbeitsortes versetzt oder voraus- sichtlich voraussichtlich länger als drei Monate abgeordnet werden, so sind sie vorher zu hören.

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Übergangs- und Schlussvorschriften. 37 Ausschlussfrist § 38 Begriffsbestimmungen Begriffsbestimmungen, Übergangsregelungen § 39 Existenz- und Beschäftigungssicherung § 40 In-Kraft-Treten, Laufzeit Abschnitt I Allgemeine Vorschriften (1) Dieser Tarifvertrag gilt für Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahn- ärzte, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA ist, wenn sie in a) Krankenhäusern einschließlich psychiatrischer Kliniken und psychiatrischer Krankenhäuser, b) medizinischen Instituten von Krankenhäusern/ Krankenhäusern/Kliniken (z.B. pathologi- schen pathologischen Instituten, Röntgeninstituten oder Institutsambulanzen) oder in c) sonstigen Einrichtungen und Heimen (z.B. Reha-Einrichtungen), in denen die betreuten Personen in teilstationärer oder stationärer ärztlicher Behand- lung stehen, wenn die ärztliche Behandlung in den Einrichtungen selbst stattfindet, beschäftigt sind. (2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für Chefärztinnen und Chefärzte, wenn deren Arbeits- bedingungen einzelvertraglich vereinbart worden sind oder werden. 1Dieser Tarifvertrag gilt ferner nicht für Ärztinnen und Ärzte, die sich am 1. August 2006 in der Arbeits- bzw. Freistellungsphase eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses befunden haben. 2Mit Ärztinnen und Ärzten, die Altersteilzeit vor dem 1. August 2006 vereinbart, diese aber am 1. August 2006 noch nicht begonnen haben, ist auf Verlangen die Aufhebung der Altersteilzeitvereinbarung zu prüfen. 3Satz 2 gilt ent- sprechend in den Fällen des Satzes 1, a) bei Altersteilzeit im Blockmodell, wenn am 1. August 2006 ein Zeitraum von nicht mehr als einem Drittel der Arbeitsphase b) bei Altersteilzeit im Teilzeitmodell, wenn am 1. August 2006 ein Zeitraum von nicht mehr als einem Drittel der Altersteilzeit zurückgelegt ist. (1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen. (2) 1Mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. 2Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis. (3) 1Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. 2Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist. (4) Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist. (1) Ärztinnen und Ärzte haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder vom Arbeitgeber angeordnet ist, Ver- schwiegenheit zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsverhält- nisses hinaus. (2) 1Ärztinnen und Ärzte dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen. 2Aus- nahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. 3Werden Ärztinnen und Ärzten derartige Vergünstigungen angeboten, haben sie dies dem Arbeitge- ber unverzüglich anzuzeigen. (3) 1Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben Ärztinnen und Ärzte ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. 2Der Arbeitgeber kann die Nebentätig- keit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfül- lung der arbeitsvertraglichen Pflichten von Ärztinnen und Ärzten oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen. (4) 1Der Arbeitgeber hat Ärztinnen und Ärzte von etwaigen im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis entstandenen Schadensersatzansprüchen Dritter freizu- stellen, sofern der Einritt des Schadens nicht durch die Ärztin/ Ärztin/den Arzt vorsätz- lich vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist. 2Im Übrigen bleiben die all- gemeinen allgemei- nen Grundsätze zur Arbeitnehmerhaftung unberührt. (5) 1Der Arbeitgeber ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, Ärztinnen und Ärzte zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie/ sie/er zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage ist. 2Bei der beauftragten Ärztin/ Ärztin/dem beauftragten Arzt kann es sich um eine Betriebsärztin/ Betriebsärz- tin/einen Betriebsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf eine an- dere Ärztin/ Ärztin/einen anderen Arzt geeinigt haben. 3Die Kosten dieser Untersuchung trägt der Arbeitgeber. (6) 1Ärztinnen und Ärzte haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personal- akten. 2Sie können das Recht auf Einsicht auch durch eine/ eine/n hierzu schriftlich Bevollmächtigte/ Bevollmächtigte/n ausüben lassen. 3Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhalten. (1) 1Zu den Ärztinnen und Ärzten obliegenden ärztlichen Pflichten gehört es auch, ärztliche Bescheinigungen auszustellen. 2Die Ärztinnen und Ärzte können vom Arbeitgeber auch verpflichtet werden, im Rahmen einer zugelassenen Nebentä- tigkeit von leitenden Ärztinnen und Ärzten oder für Belegärztinnen und Beleg- ärzte innerhalb der Einrichtung ärztlich tätig zu werden. (2) 1Zu den aus der Haupttätigkeit obliegenden Pflichten der Ärztinnen und Ärzte gehört es ferner, am Rettungsdienst in Notarztwagen und Hubschraubern teilzu- nehmen. 2Für jeden Einsatz in diesem Rettungsdienst erhalten Ärztinnen und Ärzte einen nicht zusatzversorgungspflichtigen Einsatzzuschlag ab 1. Januar 2019 in Höhe von 26,77 Euro, ab 1. Januar 2020 in Höhe von 27,31 Euro und ab 1. Januar 2021 in Höhe von 27,86 Euro. 3Dieser Betrag verändert sich zu dem- selben Zeitpunkt und in dem gleichen Ausmaß wie das Tabellenentgelt der Ent- geltgruppe II Stufe 1. 1. Eine Ärztin/ Ein Arzt, die/ der nach der Approbation noch nicht mindestens ein Jahr klinisch tätig war, ist grundsätzlich nicht zum Einsatz im Rettungs- dienst heranzuziehen. 2. Eine Ärztin/ Ein Arzt, der/ dem aus persönlichen oder fachlichen Gründen (z.B. Vorliegen einer anerkannten Minderung der Erwerbsfähigkeit, die dem Einsatz im Rettungsdienst entgegensteht, Flugunverträglichkeit, lang-jäh- rige Tätigkeit als Bakteriologin/ Bakteriologe) die Teilnahme am Rettungs- dienst nicht zumutbar ist, darf grundsätzlich nicht zum Einsatz im Rettungs- dienst herangezogen werden. (3) 1Die Erstellung von Gutachten, gutachtlichen Äußerungen und wissenschaftli- xxxx Xxxxxxxxxxxxxx, die nicht von einem Dritten angefordert und vergütet wer- den, gehört zu den den Ärztinnen und Ärzten obliegenden Pflichten aus der Haupttätigkeit. (4) 1Die Ärztin/ Der Arzt kann vom Arbeitgeber verpflichtet werden, als Nebentätig- keit Unterricht zu erteilen sowie Gutachten, gutachtliche Äußerungen und wis- senschaftliche Ausarbeitungen, die von einem Dritten angefordert und vergütet werden, zu erstellen, und zwar auch im Rahmen einer zugelassenen Nebentä- tigkeit der leitenden Ärztin/ des leitenden Arztes. 2Steht die Vergütung für das Gutachten, die gutachtliche Äußerung oder wissenschaftliche Ausarbeitung aus- schließlich dem Arbeitgeber zu, hat die Ärztin/ der Arzt nach Maßgabe ihrer/ sei- ner Beteiligung einen Anspruch auf einen Teil dieser Vergütung. 3In allen anderen Fällen ist die Ärztin/ der Arzt berechtigt, für die Nebentätigkeit einen Anteil der von dem Dritten zu zahlenden Vergütung anzunehmen. 4Die Ärztin/ Der Arzt kann die Übernahme der Nebentätigkeit verweigern, wenn die angebotene Vergütung offenbar nicht dem Maß ihrer/ seiner Beteiligung entspricht. 5Im Übrigen kann die Übernahme der Nebentätigkeit nur in besonders begründeten Ausnahmefällen verweigert werden. (1) 1Ärztinnen und Ärzte können aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen ver- setzt oder abgeordnet werden. 2Sollen Ärztinnen und Ärzte an eine Dienststelle oder einen Betrieb außerhalb des bisherigen Arbeitsortes versetzt oder voraus- sichtlich länger als drei Monate abgeordnet werden, so sind sie vorher zu hören.

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Samples: Tarifvertrag Für Ärztinnen Und Ärzte an Kommunalen Krankenhäusern

Übergangs- und Schlussvorschriften. 37 35 Ausschlussfrist § 38 36 Begriffsbestimmungen § 39 37 Existenz- und Beschäftigungssicherung § 40 38 Überleitungs- und Besitzstandsregelungen § 39 In-Kraft-Treten, Laufzeit Abschnitt I Allgemeine Vorschriften (1) Dieser Tarifvertrag gilt für Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahn- ärzteÄrzte, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber mit der Kreiskrankenhaus Schmalkalden gGmbH stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA ist, wenn sie in a) Krankenhäusern einschließlich psychiatrischer Kliniken und psychiatrischer Krankenhäuser, b) medizinischen Instituten von Krankenhäusern/ Kliniken (z.B. pathologi- schen Instituten, Röntgeninstituten oder Institutsambulanzen) oder in c) sonstigen Einrichtungen und Heimen (z.B. Reha-Einrichtungen), in denen die betreuten Personen in teilstationärer oder stationärer ärztlicher Behand- lung stehen, wenn die ärztliche Behandlung in den Einrichtungen selbst stattfindet, beschäftigt sind. (2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für Chefärztinnen und Chefärzte, wenn deren Arbeits- bedingungen Arbeitsbedingungen einzelvertraglich vereinbart worden sind oder werden. 1Dieser Tarifvertrag gilt ferner nicht für Ärztinnen und Ärzte, die sich am 1. August 2006 in der Arbeits- bzw. Freistellungsphase eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses befunden haben. 2Mit Ärztinnen und Ärzten, die Altersteilzeit vor dem 1. August 2006 vereinbart, diese aber am 1. August 2006 noch nicht begonnen haben, ist auf Verlangen die Aufhebung der Altersteilzeitvereinbarung zu prüfen. 3Satz 2 gilt ent- sprechend in den Fällen des Satzes 1, a) bei Altersteilzeit im Blockmodell, wenn am 1. August 2006 ein Zeitraum von nicht mehr als einem Drittel der Arbeitsphase b) bei Altersteilzeit im Teilzeitmodell, wenn am 1. August 2006 ein Zeitraum von nicht mehr als einem Drittel der Altersteilzeit zurückgelegt ist. (1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen. (2) 1Mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. 2Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis. (3) 1Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. 2Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist. (4) Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist. (1) Ärztinnen und Ärzte haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder vom Arbeitgeber angeordnet ist, Ver- schwiegenheit Verschwiegenheit zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsverhält- nisses Arbeitsverhältnisses hinaus. (2) 1Ärztinnen und Ärzte dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen. 2Aus- nahmen 2Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. 3Werden Ärztinnen und Ärzten derartige Vergünstigungen angeboten, haben sie dies dem Arbeitge- ber Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen. (3) 1Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben Ärztinnen und Ärzte ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. 2Der Arbeitgeber kann die Nebentätig- keit Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfül- lung Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten von Ärztinnen und Ärzten oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen. (4) 1Der Arbeitgeber hat Ärztinnen und Ärzte von etwaigen im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis entstandenen Schadensersatzansprüchen Dritter freizu- stellen, sofern der Einritt des Schadens nicht durch die Ärztin/ den Arzt vorsätz- lich vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist. 2Im Übrigen bleiben die all- gemeinen allgemeinen Grundsätze zur Arbeitnehmerhaftung unberührt. (5) 1Der Arbeitgeber ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, Ärztinnen und Ärzte zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie/ er zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage ist. 2Bei der beauftragten Ärztin/ dem beauftragten Arzt kann es sich um eine Betriebsärztin/ einen Betriebsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf eine an- dere andere Ärztin/ einen anderen Arzt geeinigt haben. 3Die Kosten dieser Untersuchung trägt der Arbeitgeber. (6) 1Ärztinnen und Ärzte haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personal- aktenPersonalakten. 2Sie können das Recht auf Einsicht auch durch eine/ eine/n hierzu schriftlich Bevollmächtigte/ Bevollmächtigte/n ausüben lassen. 3Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhalten. (1) 1Zu den den Ärztinnen und Ärzten obliegenden ärztlichen Pflichten gehört es auch, ärztliche Bescheinigungen auszustellen. 2Die Ärztinnen und Ärzte können vom Arbeitgeber auch verpflichtet werden, im Rahmen einer zugelassenen Nebentä- tigkeit Nebentätigkeit von leitenden Ärztinnen und Ärzten oder für Belegärztinnen und Beleg- ärzte Belegärzte innerhalb der Einrichtung ärztlich tätig zu werden. (2) 1Zu den aus der Haupttätigkeit obliegenden Pflichten der Ärztinnen und Ärzte gehört es ferner, am Rettungsdienst in Notarztwagen und Hubschraubern teilzu- nehmen. 2Für jeden Einsatz in diesem Rettungsdienst erhalten Ärztinnen und Ärzte Ärzte, sofern sie nicht selbständig mit der zuständigen Abrechnungsstelle abrechnen, einen nicht zusatzversorgungspflichtigen Einsatzzuschlag ab 1. Januar 2019 in Höhe von 26,77 16,25 Euro, ab 1. Januar 2020 in Höhe von 27,31 Euro und ab 1. Januar 2021 in Höhe von 27,86 01.07.2007 16,49 Euro. 3Dieser Betrag verändert sich zu dem- selben demselben Zeitpunkt und in dem gleichen Ausmaß wie das Tabellenentgelt der Ent- geltgruppe Entgeltgruppe II Stufe 1. 1. Eine Ärztin/ Ein Arzt, die/ der nach der Approbation noch nicht mindestens ein Jahr klinisch tätig war, ist grundsätzlich nicht zum Einsatz im Rettungs- dienst Rettungsdienst heranzuziehen. 2. Eine Ärztin/ Ein Arzt, der/ dem aus persönlichen oder fachlichen Gründen (z.z. B. Vorliegen einer anerkannten Minderung der Erwerbsfähigkeit, die dem Einsatz im Rettungsdienst entgegensteht, Flugunverträglichkeit, lang-jäh- rige langjährige Tätigkeit als Bakteriologin/ Bakteriologe) die Teilnahme am Rettungs- dienst Rettungsdienst nicht zumutbar ist, darf grundsätzlich nicht zum Einsatz im Rettungs- dienst Rettungsdienst herangezogen werden. (3) 1Die Erstellung von Gutachten, gutachtlichen Äußerungen und wissenschaftli- xxxx Xxxxxxxxxxxxxxwissenschaftlichen Ausarbeitungen, die nicht von einem Dritten angefordert und vergütet wer- denwerden, gehört zu den den obliegenden Pflichten der Ärztinnen und Ärzten obliegenden Pflichten Ärzte aus der Haupttätigkeit. (4) 1Die Ärztin/ Der Arzt kann vom Arbeitgeber verpflichtet werden, als Nebentätig- keit Nebentätigkeit Unterricht zu erteilen sowie Gutachten, gutachtliche Äußerungen und wis- senschaftliche wissenschaftliche Ausarbeitungen, die von einem Dritten angefordert und vergütet werden, zu erstellen, und zwar auch im Rahmen einer zugelassenen Nebentä- tigkeit Nebentätigkeit der leitenden Ärztin/ des leitenden Arztes. 2Steht die Vergütung für das Gutachten, die gutachtliche Äußerung oder wissenschaftliche Ausarbeitung aus- schließlich ausschließlich dem Arbeitgeber zu, hat die Ärztin/ der Arzt nach Maßgabe ihrer/ sei- ner seiner Beteiligung einen Anspruch auf einen Teil dieser Vergütung. 3In allen anderen Fällen ist die Ärztin/ der Arzt berechtigt, für die Nebentätigkeit einen Anteil der von dem Dritten zu zahlenden Vergütung anzunehmen. 4Die Ärztin/ Der Arzt kann die Übernahme der Nebentätigkeit verweigern, wenn die angebotene Vergütung offenbar nicht dem Maß ihrer/ seiner Beteiligung entspricht. 5Im Übrigen kann die Übernahme der Nebentätigkeit nur in besonders begründeten Ausnahmefällen verweigert werden. (1) 1Ärztinnen und Ärzte können aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen ver- setzt versetzt oder abgeordnet werden. 2Sollen Ärztinnen und Ärzte an eine Dienststelle oder einen Betrieb außerhalb des bisherigen Arbeitsortes versetzt oder voraus- sichtlich voraussichtlich länger als drei Monate abgeordnet werden, so sind sie vorher zu hören.

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Übergangs- und Schlussvorschriften. 36 Anwendung weiterer Tarifverträge § 37 Ausschlussfrist § 38 Begriffsbestimmungen § 39 Existenz- und Beschäftigungssicherung § 40 In-Kraft-Treten, Laufzeit Abschnitt I Allgemeine VorschriftenAusschlussfrist (1) Dieser Tarifvertrag gilt für Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahn- ärzte, die in einem 1Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA istverfallen, wenn sie innicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. 2Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus. (2) Absatz 1 gilt nicht für Ansprüche aus einem Sozialplan. (1) Sofern auf die Tarifgebiete Ost oder West Bezug genommen wird, gilt Folgendes: a) Krankenhäusern einschließlich psychiatrischer Kliniken Die Regelungen für das Tarifgebiet Ost gelten für die Beschäftigen, deren Arbeitsverhältnis in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet begründet worden ist und psychiatrischer Krankenhäuser,bei denen der Bezug des Arbeitsverhältnisses zu diesem Gebiet fortbesteht. b) medizinischen Instituten Für die übrigen Beschäftigten gelten die Regelungen für das Tarifgebiet West. (2) Sofern auf die Begriffe „Betrieb“, „betrieblich“ oder „Betriebspartei“ Bezug genommen wird, gilt die Regelung für Verwaltungen sowie für Parteien nach dem Personalvertretungsrecht entsprechend; es sei denn, es ist etwas anderes bestimmt. (3) Eine einvernehmliche Dienstvereinbarung liegt nur ohne Entscheidung der Einigungsstelle vor. (4) Leistungsgeminderte Beschäftigte sind Beschäftigte, die ausweislich einer Bescheinigung des beauftragten Arztes (§ 3 Absatz 5) nicht mehr in der Lage sind, auf Dauer die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung in vollem Umfang zu erbringen, ohne deswegen zugleich teilweise oder in vollem Umfang erwerbsgemindert im Sinne des SGB VI zu sein. (5) 1Die Regelungen für Angestellte finden Anwendung auf Beschäftigte, deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Angestellten unterlegen hätte. 2Die Regelungen für Arbeiterinnen und Arbeiter finden Anwendung auf Beschäftigte, deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Arbeiter unterlegen hätte. (1) 1Dieser Tarifvertrag tritt am 1. November 2006 in Kraft. 2Abweichend von Krankenhäusern/ Kliniken (z.B. pathologi- schen Instituten, Röntgeninstituten oder Institutsambulanzen) oder in c) sonstigen Einrichtungen Satz 1 treten § 26 Absatz 1 und Heimen (z.B. Reha-Einrichtungen), Absatz 2 Buchstabe b und c sowie § 27 am 1. Januar 2007 in denen die betreuten Personen in teilstationärer oder stationärer ärztlicher Behand- lung stehen, wenn die ärztliche Behandlung in den Einrichtungen selbst stattfindet, beschäftigt sindKraft. (2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für Chefärztinnen und Chefärzte, wenn deren Arbeits- bedingungen einzelvertraglich vereinbart worden sind oder werden. 1Dieser Tarifvertrag gilt ferner nicht für Ärztinnen und Ärzte, die sich am 1. August 2006 in der Arbeits- bzw. Freistellungsphase kann von jeder Tarifvertragspartei mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses befunden haben. 2Mit Ärztinnen und Ärzten, die Altersteilzeit vor dem 1. August 2006 vereinbart, diese aber am 1. August 2006 noch nicht begonnen haben, ist auf Verlangen die Aufhebung der Altersteilzeitvereinbarung zu prüfen. 3Satz 2 gilt ent- sprechend in den Fällen des Satzes 1, a) bei Altersteilzeit im Blockmodell, wenn am 1. August 2006 ein Zeitraum von nicht mehr als einem Drittel der Arbeitsphase b) bei Altersteilzeit im Teilzeitmodell, wenn am 1. August 2006 ein Zeitraum von nicht mehr als einem Drittel der Altersteilzeit zurückgelegt ist. (1) Der Arbeitsvertrag wird Kalenderhalbjahres schriftlich abgeschlossen. (2) 1Mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet gekündigt werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehenfrühestens jedoch zum 31. 2Andernfalls gelten sie als ein ArbeitsverhältnisDezember 2009. (3) 1Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie 1Abweichend von Absatz 2 kann von jeder Tarifvertragspartei auf landesbezirklicher Ebene schriftlich vereinbart werden. 2Sie können gesondert gekündigt werden a) 1§ 6 Absatz 1 mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats, soweit dies einzelvertraglich vereinbart frühestens jedoch zum 31. Dezember 2007. 2Eine solche Kündigung erfasst zugleich auch abweichende Regelungen der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit für besondere Beschäftigtengruppen in den Sonderregelungen, b) 20 mit einer Frist von drei Monaten zum 31. Dezember eines Kalenderjahres, frühestens jedoch zum 31. Dezember desjenigen Jahres, in dem die volle Angleichung nach § 21 Absatz 2 TVÜ-Länder auf Landesebene erreicht ist, c) 23 Absatz 2 mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2007. (4) Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist.Abweichend von Absatz 2 können ferner schriftlich gekündigt werden (1) Ärztinnen und Ärzte haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder vom Arbeitgeber angeordnet ist, Ver- schwiegenheit zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsverhält- nisses hinaus. (2) 1Ärztinnen und Ärzte dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen. 2Aus- nahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. 3Werden Ärztinnen und Ärzten derartige Vergünstigungen angeboten, haben sie dies dem Arbeitge- ber unverzüglich anzuzeigen. (3) 1Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben Ärztinnen und Ärzte ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. 2Der Arbeitgeber kann die Nebentätig- keit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfül- lung der arbeitsvertraglichen Pflichten von Ärztinnen und Ärzten oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen. (4) 1Der Arbeitgeber hat Ärztinnen und Ärzte von etwaigen im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis entstandenen Schadensersatzansprüchen Dritter freizu- stellen, sofern der Einritt des Schadens nicht durch die Ärztin/ den Arzt vorsätz- lich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist. 2Im Übrigen bleiben die all- gemeinen Grundsätze zur Arbeitnehmerhaftung unberührt. (5) 1Der Arbeitgeber ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, Ärztinnen und Ärzte zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie/ er zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage ist. 2Bei der beauftragten Ärztin/ dem beauftragten Arzt kann es sich um eine Betriebsärztin/ einen Betriebsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf eine an- dere Ärztin/ einen anderen Arzt geeinigt haben. 3Die Kosten dieser Untersuchung trägt der Arbeitgeber. (6) 1Ärztinnen und Ärzte haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personal- akten. 2Sie können das Recht auf Einsicht auch durch eine/ n hierzu schriftlich Bevollmächtigte/ n ausüben lassen. 3Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhalten. (1) 1Zu den Ärztinnen und Ärzten obliegenden ärztlichen Pflichten gehört es auch, ärztliche Bescheinigungen auszustellen. 2Die Ärztinnen und Ärzte können vom Arbeitgeber auch verpflichtet werden, im Rahmen einer zugelassenen Nebentä- tigkeit von leitenden Ärztinnen und Ärzten oder für Belegärztinnen und Beleg- ärzte innerhalb der Einrichtung ärztlich tätig zu werden. (2) 1Zu den aus der Haupttätigkeit obliegenden Pflichten der Ärztinnen und Ärzte gehört es ferner, am Rettungsdienst in Notarztwagen und Hubschraubern teilzu- nehmen. 2Für jeden Einsatz in diesem Rettungsdienst erhalten Ärztinnen und Ärzte einen nicht zusatzversorgungspflichtigen Einsatzzuschlag ab 1. Januar 2019 in Höhe von 26,77 Euro, ab 1. Januar 2020 in Höhe von 27,31 Euro und ab 1. Januar 2021 in Höhe von 27,86 Euro. 3Dieser Betrag verändert sich zu dem- selben Zeitpunkt und in dem gleichen Ausmaß wie das Tabellenentgelt der Ent- geltgruppe II Stufe 1. 1. Eine Ärztin/ Ein Arzt, die/ der nach der Approbation noch nicht mindestens ein Jahr klinisch tätig war, ist grundsätzlich nicht zum Einsatz im Rettungs- dienst heranzuziehen. 2. Eine Ärztin/ Ein Arzt, der/ dem aus persönlichen oder fachlichen Gründen (z.B. Vorliegen einer anerkannten Minderung der Erwerbsfähigkeit, die dem Einsatz im Rettungsdienst entgegensteht, Flugunverträglichkeit, lang-jäh- rige Tätigkeit als Bakteriologin/ Bakteriologea) die Teilnahme am Rettungs- dienst nicht zumutbar ist, darf grundsätzlich nicht zum Einsatz im Rettungs- dienst herangezogen werden. (3) 1Die Erstellung von Gutachten, gutachtlichen Äußerungen und wissenschaftli- xxxx Xxxxxxxxxxxxxx, die nicht Vorschriften des Abschnitts II mit einer Frist von einem Dritten angefordert Monat zum Schluss eines Kalendermonats, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2007, b) unabhängig von Buchstabe a § 8 Absatz 1 mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalendervierteljahres, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2007, c) die §§ 12 bis 14 und vergütet wer- dendie Entgeltordnung (Anlage A) insgesamt und ohne Nachwirkung mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderhalbjahres, gehört zu den den Ärztinnen und Ärzten obliegenden Pflichten aus der Haupttätigkeit.frühestens jedoch zum 31. Dezember 2014, (4d) 1Die Ärztin/ Der Arzt kann vom Arbeitgeber verpflichtet werden, als Nebentätig- keit Unterricht zu erteilen sowie Gutachten, gutachtliche Äußerungen und wis- senschaftliche Ausarbeitungen, die 23 Absatz 1 mit einer Frist von einem Dritten angefordert Monat zum Schluss eines Kalendermonats, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2007, e) 26 Absatz 1 mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2007, f) die Abschnitte 10, 18 und vergütet werden25 des Teils II der Entgeltordnung gemeinsam mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderhalbjahres, zu erstellenfrühestens jedoch zum 30. Juni 2012; die Nachwirkung dieser Vorschriften wird ausgeschlossen, g) die Entgelttabellen (Anlagen B, C und zwar auch im Rahmen D) mit einer zugelassenen Nebentä- tigkeit der leitenden Ärztin/ des leitenden ArztesFrist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats, frühestens jedoch zum 31. 2Steht Dezember 2012; eine Kündigung nach Absatz 2 umfasst nicht die Vergütung für das GutachtenEntgelttabellen. Berlin, die gutachtliche Äußerung oder wissenschaftliche Ausarbeitung aus- schließlich dem Arbeitgeber zu, hat die Ärztin/ der Arzt nach Maßgabe ihrer/ sei- ner Beteiligung einen Anspruch auf einen Teil dieser Vergütungden 12. 3In allen anderen Fällen ist die Ärztin/ der Arzt berechtigt, für die Nebentätigkeit einen Anteil der von dem Dritten zu zahlenden Vergütung anzunehmen. 4Die Ärztin/ Der Arzt kann die Übernahme der Nebentätigkeit verweigern, wenn die angebotene Vergütung offenbar nicht dem Maß ihrer/ seiner Beteiligung entspricht. 5Im Übrigen kann die Übernahme der Nebentätigkeit nur in besonders begründeten Ausnahmefällen verweigert werden. (1) 1Ärztinnen und Ärzte können aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen ver- setzt oder abgeordnet werden. 2Sollen Ärztinnen und Ärzte an eine Dienststelle oder einen Betrieb außerhalb des bisherigen Arbeitsortes versetzt oder voraus- sichtlich länger als drei Monate abgeordnet werden, so sind sie vorher zu hören.Oktober 2006

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Samples: Tarifvertrag Für Den Öffentlichen Dienst Der Länder (Tv L)

Übergangs- und Schlussvorschriften. 37 Ausschlussfrist § 38 Begriffsbestimmungen § 39 Existenz- und Beschäftigungssicherung § 40 In-Kraft-Treten, Laufzeit Abschnitt I Allgemeine Vorschriften (1) Dieser Tarifvertrag gilt für Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahn- ärzte, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA ist, wenn sie in a) Krankenhäusern einschließlich psychiatrischer Kliniken und psychiatrischer psychiatri- scher Krankenhäuser, b) medizinischen Instituten von Krankenhäusern/ Kliniken (z.B. pathologi- schen Instituten, Röntgeninstituten oder Institutsambulanzen) oder in c) sonstigen Einrichtungen und Heimen (z.B. Reha-Einrichtungen), in denen die betreuten Personen in teilstationärer oder stationärer ärztlicher Behand- lung Be- handlung stehen, wenn die ärztliche Behandlung in den Einrichtungen selbst stattfindet, beschäftigt sind. (2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für Chefärztinnen und Chefärzte, wenn deren Arbeits- bedingungen einzelvertraglich vereinbart worden sind oder werden. 1Dieser Tarifvertrag gilt ferner nicht für Ärztinnen und Ärzte, die sich am 1. August 2006 in der Arbeits- bzw. Freistellungsphase eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses Altersteilzeitarbeitsverhältnis- ses befunden haben. 2Mit Ärztinnen und Ärzten, die Altersteilzeit vor dem 1. August Au- gust 2006 vereinbart, diese aber am 1. August 2006 noch nicht begonnen haben, ist auf Verlangen die Aufhebung der Altersteilzeitvereinbarung zu prüfen. 3Satz 2 gilt ent- sprechend entsprechend in den Fällen des Satzes 1, a) bei Altersteilzeit im Blockmodell, wenn am 1. August 2006 ein Zeitraum von nicht mehr als einem Drittel der Arbeitsphase b) bei Altersteilzeit im Teilzeitmodell, wenn am 1. August 2006 ein Zeitraum von nicht mehr als einem Drittel der Altersteilzeit zurückgelegt ist. (1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen. (2) 1Mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. 2Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis. (3) 1Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. 2Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist. (4) Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist. (1) Ärztinnen und Ärzte haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder vom Arbeitgeber angeordnet ist, Ver- schwiegenheit zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsverhält- nisses Arbeitsver- hältnisses hinaus. (2) 1Ärztinnen und Ärzte dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen. 2Aus- nahmen 2Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. 3Werden Ärztinnen Ärz- tinnen und Ärzten derartige Vergünstigungen angeboten, haben sie dies dem Arbeitge- ber Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen. (3) 1Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben Ärztinnen und Ärzte ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. 2Der Arbeitgeber kann die Nebentätig- keit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfül- lung der arbeitsvertraglichen Pflichten von Ärztinnen und Ärzten oder berechtigte berechtig- te Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen. (4) 1Der Arbeitgeber hat Ärztinnen und Ärzte von etwaigen im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis entstandenen Schadensersatzansprüchen Dritter freizu- stellen, sofern der Einritt des Schadens nicht durch die Ärztin/ den Arzt vorsätz- lich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist. 2Im Übrigen bleiben die all- gemeinen Grundsätze zur Arbeitnehmerhaftung unberührt. (5) 1Der Arbeitgeber ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, Ärztinnen und Ärzte zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie/ er zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage ist. 2Bei der beauftragten Ärztin/ dem beauftragten Arzt kann es sich um eine Betriebsärztin/ Betriebs- ärztin/ einen Betriebsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf eine an- dere ei- ne andere Ärztin/ einen anderen Arzt geeinigt haben. 3Die Kosten dieser Untersuchung Unter- suchung trägt der Arbeitgeber. (6) 1Ärztinnen und Ärzte haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personal- aktenPerso- nalakten. 2Sie können das Recht auf Einsicht auch durch eine/ n hierzu schriftlich schrift- lich Bevollmächtigte/ n ausüben lassen. 3Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhalten. (1) 1Zu den den Ärztinnen und Ärzten obliegenden ärztlichen Pflichten gehört es auch, ärztliche Bescheinigungen auszustellen. 2Die Ärztinnen und Ärzte können vom Arbeitgeber auch verpflichtet werden, im Rahmen einer zugelassenen Nebentä- tigkeit Ne- bentätigkeit von leitenden Ärztinnen und Ärzten oder für Belegärztinnen und Beleg- ärzte Be- legärzte innerhalb der Einrichtung ärztlich tätig zu werden. (2) 1Zu den aus der Haupttätigkeit obliegenden Pflichten der Ärztinnen und Ärzte gehört es ferner, am Rettungsdienst in Notarztwagen und Hubschraubern teilzu- nehmenteil- zunehmen. 2Für jeden Einsatz in diesem Rettungsdienst erhalten Ärztinnen und Ärzte einen nicht zusatzversorgungspflichtigen Einsatzzuschlag ab 1. Januar 2019 Mai 2010 in Höhe von 26,77 Euro, ab 1. Januar 2020 in Höhe von 27,31 Euro und ab 1. Januar 2021 in Höhe von 27,86 22,17 Euro. 3Dieser Betrag verändert sich zu dem- selben demselben Zeitpunkt und in dem gleichen Ausmaß wie das Tabellenentgelt der Ent- geltgruppe Entgeltgruppe II Stufe 1. 1. Eine Ärztin/ Ein Arzt, die/ der nach der Approbation noch nicht mindestens ein Jahr klinisch tätig war, ist grundsätzlich nicht zum Einsatz im Rettungs- dienst Ret- tungsdienst heranzuziehen. 2. Eine Ärztin/ Ein Arzt, der/ dem aus persönlichen oder fachlichen Gründen (z.B. Vorliegen einer anerkannten Minderung der Erwerbsfähigkeit, die dem Einsatz im Rettungsdienst entgegensteht, Flugunverträglichkeit, lang-jäh- rige lang- jährige Tätigkeit als Bakteriologin/ Bakteriologe) die Teilnahme am Rettungs- dienst Ret- tungsdienst nicht zumutbar ist, darf grundsätzlich nicht zum Einsatz im Rettungs- dienst Rettungsdienst herangezogen werden. (3) 1Die Erstellung von Gutachten, gutachtlichen Äußerungen und wissenschaftli- xxxx Xxxxxxxxxxxxxx, die nicht von einem Dritten angefordert und vergütet wer- denwerden, gehört zu den den Ärztinnen und Ärzten obliegenden Pflichten aus der Haupttätigkeit. (4) 1Die Ärztin/ Der Arzt kann vom Arbeitgeber verpflichtet werden, als Nebentätig- keit Unterricht zu erteilen sowie Gutachten, gutachtliche Äußerungen und wis- senschaftliche Ausarbeitungen, die von einem Dritten angefordert und vergütet werden, zu erstellen, und zwar auch im Rahmen einer zugelassenen Nebentä- tigkeit der leitenden Ärztin/ des leitenden Arztes. 2Steht die Vergütung für das Gutachten, die gutachtliche Äußerung oder wissenschaftliche Ausarbeitung aus- schließlich ausschließlich dem Arbeitgeber zu, hat die Ärztin/ der Arzt nach Maßgabe ihrer/ sei- ner seiner Beteiligung einen Anspruch auf einen Teil dieser Vergütung. 3In allen anderen Fällen ist die Ärztin/ der Arzt berechtigt, für die Nebentätigkeit einen Anteil der von dem Dritten zu zahlenden Vergütung anzunehmen. 4Die Ärztin/ Der Arzt kann die Übernahme der Nebentätigkeit verweigern, wenn die angebotene angebo- tene Vergütung offenbar nicht dem Maß ihrer/ seiner Beteiligung entspricht. 5Im Übrigen kann die Übernahme der Nebentätigkeit nur in besonders begründeten Ausnahmefällen verweigert werden. (1) 1Ärztinnen und Ärzte können aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen ver- setzt oder abgeordnet werden. 2Sollen Ärztinnen und Ärzte an eine Dienststelle oder einen Betrieb außerhalb des bisherigen Arbeitsortes versetzt oder voraus- sichtlich länger als drei Monate abgeordnet werden, so sind sie vorher zu hörenhö- ren.

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Samples: Tarifvertrag Für Ärztinnen Und Ärzte an Kommunalen Krankenhäusern

Übergangs- und Schlussvorschriften. 37 34 Ausschlussfrist § 38 Begriffsbestimmungen § 39 Existenz- und Beschäftigungssicherung § 40 35 In-Kraft-Treten, LaufzeitLaufzeit Anlage 1 zu § 18 Anlage 2 Niederschriften Abschnitt I Allgemeine Vorschriften (1) Dieser 1Dieser Tarifvertrag gilt für die bei der Klinikum Chemnitz gGmbH beschäftigten Ärzte und Zahnärzte, die Mitglied im Marburger Bund sind. 2Die Bezeichnung Ärzte und Zahnärzte schließt Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahn- ärzte, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA ist, wenn sie in a) Krankenhäusern einschließlich psychiatrischer Kliniken und psychiatrischer Krankenhäuser, b) medizinischen Instituten von Krankenhäusern/ Kliniken (z.B. pathologi- schen Instituten, Röntgeninstituten oder Institutsambulanzen) oder in c) sonstigen Einrichtungen und Heimen (z.B. Reha-Einrichtungen), in denen die betreuten Personen in teilstationärer oder stationärer ärztlicher Behand- lung stehen, wenn die ärztliche Behandlung in den Einrichtungen selbst stattfindet, beschäftigt sindmit ein. (2) Dieser Tarifvertrag gilt Diese Regelungen gelten nicht für Chefärztinnen und Chefärzte, wenn Chefärzte soweit deren Arbeits- bedingungen Arbeitsbedingungen einzelvertraglich vereinbart worden sind oder werden. 1Dieser Tarifvertrag gilt ferner nicht für Ärztinnen und Ärzte, die sich am 1. August 2006 in der Arbeits- bzw. Freistellungsphase eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses befunden haben. 2Mit Ärztinnen und Ärzten, die Altersteilzeit vor dem 1. August 2006 vereinbart, diese aber am 1. August 2006 noch nicht begonnen haben, ist auf Verlangen die Aufhebung der Altersteilzeitvereinbarung zu prüfen. 3Satz 2 gilt ent- sprechend in den Fällen des Satzes 1, a) bei Altersteilzeit im Blockmodell, wenn am 1. August 2006 ein Zeitraum von nicht mehr als einem Drittel der Arbeitsphase b) bei Altersteilzeit im Teilzeitmodell, wenn am 1. August 2006 ein Zeitraum von nicht mehr als einem Drittel der Altersteilzeit zurückgelegt istfestgelegt sind. (1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen. (2) 1Mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. 2Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis. (3) 1Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. 2Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist. (4) Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist. (1) Ärztinnen und Ärzte haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder vom Arbeitgeber angeordnet ist, Ver- schwiegenheit Verschwiegenheit zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsverhält- nisses Arbeitsverhältnisses hinaus. (2) 1Ärztinnen und Ärzte 1Ärzte dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen Vergüns- tigungen in Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen. 2Aus- nahmen 2Ausnahmen sind nur mit Zustimmung Zustim- mung des Arbeitgebers möglich. 3Werden Ärztinnen und Ärzten derartige Vergünstigungen angeboten, haben sie dies dem Arbeitge- ber Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen. (3) 1Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben Ärztinnen und Ärzte ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich schrift- lich anzuzeigen. 2Der Arbeitgeber kann die Nebentätig- keit Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfül- lung der arbeitsvertraglichen Pflichten von Ärztinnen und Ärzten oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen. (4) 1Der Arbeitgeber hat Ärztinnen und Ärzte von etwaigen im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis entstandenen Schadensersatzansprüchen Dritter freizu- stellenfreizustellen, sofern der Einritt Eintritt des Schadens nicht durch die Ärztin/ den Arzt vorsätz- lich oder grob fahrlässig vorsätzlich herbeigeführt worden ist. 2Im Übrigen bleiben die all- gemeinen allgemeinen Grundsätze zur Arbeitnehmerhaftung unberührt. (5) 1Der Arbeitgeber ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, Ärztinnen und Ärzte zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie/ er zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten ge- schuldeten Tätigkeit in der Lage ist. 2Bei der beauftragten Ärztin/ dem beauftragten Arzt kann es sich um eine Betriebsärztin/ einen Betriebsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf eine an- dere Ärztin/ einen anderen Arzt geeinigt geei- nigt haben. 3Die Kosten dieser Untersuchung trägt der Arbeitgeber. (6) 1Ärztinnen und Ärzte 1Ärzte haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personal- aktenPersonalakten. 2Sie können das Recht auf Einsicht auch durch eine/ n eine hierzu schriftlich Bevollmächtigte/ n bevollmächtigte Person ausüben lassenlas- sen. 3Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhalten. (7) 1Der Arbeitgeber übernimmt die Kosten für den nach seiner Festlegung als erforderlich bestimmten elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) für die Ärztin/den Arzt. 2Endet das Arbeitsverhältnis während des Gültigkeitszeitraums des eHBA, ist die Ärztin/der Arzt zur Erstattung der durch den Arbeitgeber übernommenen Kosten verpflichtet, die den Gültig- keitszeitraum des eHBA abdecken, in dem das Arbeitsverhältnis aufgrund seiner Beendi- gung nicht mehr besteht.1 (1) 1Zu den Ärztinnen und den Ärzten obliegenden ärztlichen Pflichten gehört es auch, ärztliche Bescheinigungen Bescheini- gungen auszustellen. 2Die Ärztinnen und Ärzte können vom Arbeitgeber auch verpflichtet werden, im Rahmen einer zugelassenen Nebentä- tigkeit Nebentätigkeit von leitenden Ärztinnen und Ärzten oder für Belegärztinnen und Beleg- ärzte innerhalb Belegärzte in- nerhalb der Einrichtung ärztlich tätig zu werden. (2) 1Zu den aus der Haupttätigkeit obliegenden Pflichten der Ärztinnen und Ärzte gehört es ferner, am Rettungsdienst in Notarztwagen und Hubschraubern teilzu- nehmen. 2Für jeden Einsatz in diesem Rettungsdienst erhalten Ärztinnen und Ärzte einen nicht zusatzversorgungspflichtigen Einsatzzuschlag ab 1. Januar 2019 in Höhe von 26,77 Euro, ab 1. Januar 2020 in Höhe von 27,31 Euro und ab 1. Januar 2021 in Höhe von 27,86 Euro. 3Dieser Betrag verändert sich zu dem- selben Zeitpunkt und in dem gleichen Ausmaß wie das Tabellenentgelt der Ent- geltgruppe II Stufe 1. 1. Eine Ärztin/ Ein Arzt, die/ der nach der Approbation noch nicht mindestens ein Jahr klinisch tätig war, ist grundsätzlich nicht zum Einsatz im Rettungs- dienst heranzuziehen. 2. Eine Ärztin/ Ein Arzt, der/ dem aus persönlichen oder fachlichen Gründen (z.B. Vorliegen einer anerkannten Minderung der Erwerbsfähigkeit, die dem Einsatz im Rettungsdienst entgegensteht, Flugunverträglichkeit, lang-jäh- rige Tätigkeit als Bakteriologin/ Bakteriologe) die Teilnahme am Rettungs- dienst nicht zumutbar ist, darf grundsätzlich nicht zum Einsatz im Rettungs- dienst herangezogen werden. (3) 1Die Erstellung von Gutachten, gutachtlichen Äußerungen und wissenschaftli- xxxx Xxxxxxxxxxxxxxwissenschaftlichen Ausar- beitungen, die nicht von einem Dritten angefordert und vergütet wer- denwerden, gehört zu den den Ärztinnen und Ärzten obliegenden Pflichten aus der Haupttätigkeit. (43) 1Die Ärztin/ Der 1Der Arzt kann vom Arbeitgeber verpflichtet werden, als Nebentätig- keit Nebentätigkeit Unterricht zu erteilen er- teilen sowie Gutachten, gutachtliche Äußerungen und wis- senschaftliche wissenschaftliche Ausarbeitungen, die von einem Dritten angefordert und vergütet werden, zu erstellen, und zwar auch im Rahmen einer zugelassenen Nebentä- tigkeit der leitenden Ärztin/ Nebentätigkeit des leitenden Arztes. 2Steht die Vergütung für das Gutachten, die gutachtliche Äußerung oder wissenschaftliche Ausarbeitung aus- schließlich dem Arbeitgeber zu, hat die Ärztin/ der Arzt nach Maßgabe ihrer/ sei- ner seiner Beteiligung einen Anspruch An- spruch auf einen Teil dieser Vergütung. 3In allen anderen Fällen ist die Ärztin/ der Arzt berechtigt, für die Nebentätigkeit einen Anteil der von dem Dritten zu zahlenden Vergütung anzunehmen. 4Die Ärztin/ Der 4Der Arzt kann die Übernahme der Nebentätigkeit verweigern, wenn die angebotene Vergütung Ver- 1 Abs. 7 neu eingefügt durch 8. Änderungs-TV zum TV-Ärzte Chemnitz vom 28.06.2022 – Inkrafttreten 01.07.2022 xxxxxx offenbar nicht dem Maß ihrer/ seiner Beteiligung entspricht. 5Im Übrigen kann die Übernahme Über- nahme der Nebentätigkeit nur in besonders begründeten Ausnahmefällen verweigert werdenwer- den. (1) 1Ärztinnen und Ärzte 1Ärzte können aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen ver- setzt versetzt oder abgeordnet werden. 2Sollen Ärztinnen und Ärzte an eine Dienststelle oder einen Betrieb außerhalb des bisherigen Arbeitsortes versetzt oder voraus- sichtlich voraussichtlich länger als drei Monate abgeordnet werden, so sind sie vorher zu hörenhö- ren. 1Abordnung ist die Zuweisung einer vorübergehenden Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle oder einem anderen Betrieb desselben oder eines anderen Arbeitgebers un- ter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses. 2Versetzung ist die Zuweisung einer auf Dauer bestimmten Beschäftigung bei einer ande- ren Dienststelle oder einem anderen Betrieb desselben Arbeitgebers unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses. (2) 1Ärzten kann im betrieblichen oder öffentlichen Interesse mit ihrer Zustimmung vorüber- gehend eine mindestens gleich vergütete Tätigkeit bei einem Dritten zugewiesen werden. 2Die Zustimmung kann nur aus wichtigem Grund verweigert werden. 3Die Rechtsstellung der Ärzte bleibt unberührt. (3) 1Werden Aufgaben der Ärzte zu einem Dritten verlagert, ist auf Verlangen des Arbeitge- bers bei weiter bestehendem Arbeitsverhältnis die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeits- leistung bei dem Dritten zu erbringen (Personalgestellung). 2§ 613a BGB sowie gesetzli- che Kündigungsrechte bleiben unberührt. 1Personalgestellung ist die unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses auf Dauer angelegte Beschäftigung bei einem Dritten. 2Die Modalitäten der Personalgestel- lung werden zwischen dem Arbeitgeber und dem Dritten vertraglich geregelt.

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Samples: Haustarifvertrag Für Ärztinnen Und Ärzte (Tv Ärzte Chemnitz)

Übergangs- und Schlussvorschriften. 36 Anwendung weiterer Tarifverträge § 37 Ausschlussfrist (1) 1Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. 2Für denselben Sachver- halt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus. (2) Absatz 1 gilt nicht für Ansprüche aus einem Sozialplan. (1) Sofern auf die Begriffe „Betrieb“, „betrieblich“ oder „Betriebspartei“ Bezug ge- nommen wird, gilt die Regelung für Verwaltungen sowie für Parteien nach dem Personalvertretungsrecht entsprechend; es sei denn, es ist etwas anderes be- stimmt. (2) Eine einvernehmliche Dienstvereinbarung liegt nur ohne Entscheidung der Ei- nigungsstelle vor. (3) Leistungsgeminderte Beschäftigte sind Beschäftigte, die ausweislich einer Be- scheinigung des beauftragten Arztes (§ 38 Begriffsbestimmungen 3 Absatz 5) nicht mehr in der Lage sind, auf Dauer die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung in vollem Umfang zu er- bringen, ohne deswegen zugleich teilweise oder in vollem Umfang erwerbsge- mindert im Sinne des SGB VI zu sein. (4) 1Die Regelungen für Angestellte finden Anwendung auf Beschäftigte, deren Tä- tigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Angestellten unter- legen hätte. 2Die Regelungen für Arbeiterinnen und Arbeiter finden Anwendung auf Beschäftigte, deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversiche- rung der Arbeiter unterlegen hätte. (1) Beschäftigte der Entgeltgruppe 9, für die keine besonderen Stufenregelungen gelten, - deren Arbeitsverhältnis zum Land über den 31. Juli 2019 hinaus fortbesteht und - die am 1. August 2019 unter den Geltungsbereich (§ 39 Existenz- 1) fallen, sind stufengleich und Beschäftigungssicherung unter Mitnahme der in ihrer Stufe zurückgelegten Stufen- laufzeit in die Entgeltgruppe 9b übergeleitet. (2) 1Beschäftigte der Entgeltgruppe 9 mit einer besonderen Stufenlaufzeit in der Stufe 2 von fünf Jahren - deren Arbeitsverhältnis zum Land über den 31. Juli 2019 hinaus fortbesteht und - die am 1. August 2019 unter den Geltungsbereich (§ 40 In1) fallen, sind in die Entgeltgruppe 9a übergeleitet. 2Sie sind wie folgt einer Stufe und innerhalb dieser Stufe dem Jahr der Stufenlaufzeit, gegebenenfalls unter Mit- nahme der Restzeit, zugeordnet: bisherige Stufe / Jahr innerhalb der Stufe / Restzeit (R) neue Stufe / Jahr innerhalb der Stufe / Restzeit (R) (3) 1Beschäftigte der Entgeltgruppe 9 mit einer besonderen Stufenlaufzeit in der Stufe 3 von sieben Jahren - deren Arbeitsverhältnis zum Land über den 31. Juli 2019 hinaus fortbesteht und - die am 1. August 2019 unter den Geltungsbereich (§ 1) fallen, sind in die Entgeltgruppe 9a übergeleitet. 2Sie sind wie folgt einer Stufe und innerhalb dieser Stufe dem Jahr der Stufenlaufzeit unter Mitnahme der Restzeit zugeordnet: bisherige Stufe / Jahr innerhalb der Stufe / Restzeit (R) neue Stufe / Jahr innerhalb der Stufe / Restzeit (R) 3Beschäftigte, die in die Entgeltgruppe 9a Stufe 3 übergeleitet werden, erhalten bis zur Zuordnung zur Stufe 4 das Entgelt der Stufe 4. (4) Beschäftigte der Absätze 1 bis 3, die am 31. Juli 2019 einer individuellen End- stufe zugeordnet sind, werden einer individuellen Zwischen- bzw. erneut einer Endstufe zugeordnet, die der nach bisherigem Recht am 31. Juli 2019 zu- stehenden individuellen Endstufe entspricht; § 6 Absatz 4 Satz 5 TVÜ-KraftH und die Protokollerklärung Nr. 1 Satz 4 zu § 6 Absatz 4 TVÜ-TretenH gelten entsprechend. (1) 1Beschäftigte, Laufzeit- deren Arbeitsverhältnis zum Land über den 31. Dezember 2019 hin- aus fortbesteht und - die am 1. Januar 2020 unter den Geltungsbereich (§ 1) fallen, sind für den Fall, dass sich für sie eine höhere Eingruppierung aus- schließlich aufgrund der zum 1. Januar 2020 in Kraft tretenden Änderun- gen in der Anlage A ergibt, für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit in der bisherigen Entgeltgruppe eingruppiert. 2Soweit an die Tä- tigkeit in der bisherigen Entgeltgruppe in Abweichung von § 16 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 besondere Stufenregelungen in den Tätig- keitsmerkmalen der Anlage A oder nach den Anlagen 2 oder 4 zum TVÜ- H geknüpft waren, gelten diese für die Dauer der unverändert auszu- übenden Tätigkeit fort; dies gilt nicht für die besonderen Stufenregelun- gen der Entgeltgruppe 9 nach den Anlagen 2 und 4 zum TVÜ-H. (2) 1Die vorläufige Zuordnung zu der Entgeltgruppe nach der Anlage 2 oder 4 zum TVÜ-H gilt als Eingruppierung. 2Eine Überprüfung und Neufest- stellung der Eingruppierungen findet aufgrund der Änderungen der An- lage A nicht statt. (3) 1Ergibt sich in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 nach den Änderungen in der Anlage A eine höhere Entgeltgruppe oder erstmalig ein Anspruch auf eine Entgeltgruppenzulage, sind die Beschäftigten auf Antrag in die Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach § 12 ergibt. 2Die Stufenzuord- nung in der höheren Entgeltgruppe richtet sich nach den Regelungen für Höhergruppierungen (§ 17 Absatz 4). 3Waren Beschäftigte in der bishe- rigen Entgeltgruppe der Stufe 1 zugeordnet, werden sie abweichend von Satz 2 der Stufe 1 der höheren Entgeltgruppe zugeordnet; die bisher in Stufe 1 verbrachte Zeit wird angerechnet. 4Übertariflich gewährte Leis- tungen werden auf den Höhergruppierungsgewinn (einschließlich Ent- geltgruppenzulage) angerechnet. 5Der Antrag nach Satz 1 kann nur bis zum 31. Dezember 2020 gestellt werden (Ausschlussfrist) und wirkt auf den 1. Januar 2020 zurück; nach dem 1. Januar 2020 eingetretene Änderungen der Stufenzuordnung in der bisherigen Entgeltgruppe bleiben bei der Stufenzuordnung nach Satz 2 und 3 unberücksichtigt. 6Ruht das Arbeitsverhältnis am 1. Januar 2020, beginnt die Ausschlussfrist von einem Jahr ab Wiederaufnahme der Tä- tigkeit; der Antrag wirkt auf den 1. Januar 2020 zurück. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Beschäftigte, die unter § 17 Absatz 10 TVÜ-H fallen. (5) Hängt die Eingruppierung nach § 12 in Verbindung mit der Anlage A von der Zeit einer Tätigkeit oder Berufsausübung ab, wird die vor dem 1. Ja- nuar 2020 zurückgelegte Zeit so berücksichtigt, wie sie zu berücksichti- gen wäre, wenn § 12 sowie die geänderte Anlage A bereits seit dem Be- ginn des Arbeitsverhältnisses gegolten hätten. (1) Beschäftigte im Sinne von Teil II Abschnitt I Allgemeine Vorschriften19 der Anlage A, - deren Arbeitsverhältnis zum Land über den 31. Januar 2020 hin- aus fortbesteht und - die am 1. Februar 2020 unter den Geltungsbereich (§ 1) fallen, sind in die neuen S-Entgeltgruppen übergeleitet. (2) 1Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 sind wie folgt einer Stufe und in- nerhalb dieser Stufe dem Jahr der Stufenlaufzeit unter Mitnahme der Restzeit zugeordnet: bisherige Stufe / Jahr innerhalb der Stufe / Restzeit (R) neue Stufe / Jahr innerhalb der Stufe / Restzeit (R) 1 / 1 / R 1 / 1 / R 2 / 1 / R 2 / 1 / R 2 / 2 / R 2 / 2 / R 3 / 1 / R 2 / 3 / R 3 / 2 / R 3 / 1 / R 3 / 3 / R 3 / 2 / R 4 / 1 / R 3 / 3 / R 4 / 2 / R 3 / 4 / R 4 / 3 / R 4 / 1 / R 4 / 4 / R 4 / 2 / R 5 / 1 / R 4 / 3 / R 5 / 2 / R 4 / 4 / R 5 / 3 / R 5 / 1 / R 5 / 4 / R 5 / 2 / R 5 / 5 / R 5 / 3 / R 6 / 1 / R 5 / 4 / R 6 / 2 / R 5 / 5 / R 6 / 3 / R 6 2Für Beschäftigte im Sinne von Teil II Abschnitt 19 der Anlage A, deren Eingruppierung sich nach Entgeltgruppe S 4 Fallgruppe 2 des Unterab- schnitts 6 richtet, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Stufe 4 die End- stufe ist. 3Abweichend von Satz 1 sind Beschäftigte im Sinne von Teil II Abschnitt 19 der Anlage A, deren Eingruppierung sich nach Entgelt- gruppe S 8b der Unterabschnitte 5 oder 6 richtet, wie folgt einer Stufe und innerhalb dieser Stufe dem Jahr der Stufenlaufzeit unter Mitnahme der Restzeit zugeordnet: bisherige Stufe / Jahr innerhalb der Stufe / Restzeit (R) neue Stufe / Jahr innerhalb der Stufe / Restzeit (R) 1 / 1 / R 1 / 1 / R 2 / 1 / R 2 / 1 / R 2 / 2 / R 2 / 2 / R 3 / 1 / R 2 / 3 / R 3 / 2 / R 3 / 1 / R 3 / 3 / R 3 / 2 / R 4 / 1 / R 3 / 3 / R 4 / 2 / R 3 / 4 / R 4 / 3 / R 4 / 1 / R 4 / 4 / R 4 / 2 / R 5 / 1 / R 4 / 3 / R 5 / 2 / R 4 / 4 / R 5 / 3 / R 4 / 5 / R 5 / 4 / R 4 / 6 / R 5 / 5 / R 5 / 1 / R 6 / 1 / R 5 / 2 / R 6 / 2 / R 5 / 3 / R 6 / 3 / R 5 / 4 / R 6 / 4 / R 5 / 5 / R 6 / 5 / R 5 / 6 / R 6 / 6 / R 5 / 7 / R 6 / 7 / R 5 / 8 / R 6 / 8 / R 6 4Für Beschäftigte im Sinne von Teil II Abschnitt 19 der Anlage A, deren Eingruppierung sich nach Entgeltgruppe S 8b des Xxxxxxxxxxxxxxx 0 rich- tet, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Stufe 4 die Endstufe ist. 5Abwei- chend von Satz 1 sind Beschäftigte im Sinne von Teil II Abschnitt 19 der Anlage A, deren Eingruppierung sich nach Entgeltgruppe S 2 des Unter- abschnitts 6 richtet, stufengleich unter Mitnahme der Restzeit übergeleitet. 6Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den für das jeweilige Tätig- keitsmerkmal geltenden Stufenregelungen. 7Beschäftigte, die im Februar 2020 in ihrer bisherigen Entgeltgruppe bei Fortgeltung des bisherigen Rechts einen Stufenaufstieg gehabt hätten, werden für die Bemessung des Vergleichsentgelts so behandelt, als wäre der Stufenaufstieg bereits im Januar 2020 erfolgt. 8Beschäftigte in einer individuellen Endstufe wer- den wie folgt einer Stufe zugeordnet: - Übersteigt der Betrag, der ohne die Änderungen in Teil II Abschnitt 19 der Anlage A für Februar 2020 als individuelle Endstufe zustehen würde, den Betrag der höchsten Stufe, werden Beschäftigte einer in- dividuellen Endstufe zugeordnet, die der nach bisherigem Recht für Februar 2020 zustehenden individuellen Endstufe entspricht; § 6 Ab- satz 4 Satz 5 TVÜ-H gilt entsprechend; - übersteigt der Betrag, der ohne die Änderungen in Teil II Abschnitt 19 der Anlage A für Februar 2020 als individuelle Endstufe zustehen würde, den Betrag der höchsten Stufe nicht, werden sie zunächst der Stufe zugeordnet, in der sie mindestens den Betrag der individuellen Endstufe erhalten; anschließend erfolgt die Einstufung unter Berück- sichtigung der in der individuellen Endstufe bisher verbrachten Zeit. (3) 1Es wird ein Vergleichsentgelt gebildet, das sich aus den für Februar 2020 zustehenden Entgeltbestandteilen im Sinne des Satzes 2 zusam- mensetzt, die ohne die Änderungen in Teil II Abschnitt 19 der Anlage A zustehen würden. 2Entgeltbestandteile im Sinne des Satzes 1 sind nur - das Tabellenentgelt nach Anlage B einschließlich eines gegebe- nenfalls nach der Protokollerklärung Nr. 2 zu § 17 Absatz 4 zu- stehenden Garantiebetrages; - das Entgelt aus einer individuellen Endstufe einschließlich eines ge- gebenenfalls nach der Protokollerklärung Nr. 2 zu § 17 Absatz 4 zustehenden Garantiebetrages; - eine Entgeltgruppenzulage nach Anlage E in der bis zum 31. Januar 2020 geltenden Fassung, erhöht um 3,12 v. H.; - eine nach § 9 oder § 17 Absatz 5 Satz 2 TVÜ-H zustehende Besitz- standszulage. 3Bei Teilzeitbeschäftigten wird das Vergleichsentgelt auf der Grundlage eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten bestimmt, anschließend wird das zustehende Entgelt nach § 24 Absatz 2 berechnet. 4Für Beschäftigte, die nicht für alle Tage im Februar 2020 oder für keinen Tag dieses Mo- nats Entgelt erhalten haben, wird das Vergleichsentgelt so bestimmt, als hätten sie für alle Tage dieses Monats Entgelt erhalten. (4) 1Ist das Vergleichsentgelt nicht höher als das Tabellenentgelt nach An- lage F der sich nach Absatz 2 ergebenden Stufe der Entgeltgruppe, in der die/der Beschäftigte am 1. Februar 2020 eingruppiert ist, erhält die/der Beschäftigte das entsprechende Tabellenentgelt ihrer/seiner Ent- geltgruppe. 2Übersteigt das Vergleichsentgelt das Tabellenentgelt der sich nach Absatz 2 ergebenden Stufe, erhält die/der Beschäftigte so lange das Vergleichsentgelt, bis das jeweils zustehende Tabellenentgelt das Vergleichsentgelt erreicht bzw. übersteigt. 3Das Vergleichsentgelt verändert sich um denselben Vomhundertsatz bzw. in demselben Um- fang wie die nächstniedrigere Stufe. (1) Dieser Tarifvertrag gilt für Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahn- ärzte, die tritt am 1. Januar 2010 in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA ist, wenn sie in a) Krankenhäusern einschließlich psychiatrischer Kliniken und psychiatrischer Krankenhäuser, b) medizinischen Instituten von Krankenhäusern/ Kliniken (z.B. pathologi- schen Instituten, Röntgeninstituten oder Institutsambulanzen) oder in c) sonstigen Einrichtungen und Heimen (z.B. Reha-Einrichtungen), in denen die betreuten Personen in teilstationärer oder stationärer ärztlicher Behand- lung stehen, wenn die ärztliche Behandlung in den Einrichtungen selbst stattfindet, beschäftigt sindKraft. (2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für Chefärztinnen und Chefärzte, wenn deren Arbeits- bedingungen einzelvertraglich vereinbart worden sind oder werden. 1Dieser Tarifvertrag gilt ferner nicht für Ärztinnen und Ärzte, die sich am 1. August 2006 in der Arbeits- bzw. Freistellungsphase kann von jeder Tarifvertragspartei mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses befunden haben. 2Mit Ärztinnen und Ärzten, die Altersteilzeit vor dem 1. August 2006 vereinbart, diese aber am 1. August 2006 noch nicht begonnen haben, ist auf Verlangen die Aufhebung der Altersteilzeitvereinbarung zu prüfen. 3Satz 2 gilt ent- sprechend in den Fällen des Satzes 1, a) bei Altersteilzeit im Blockmodell, wenn am 1. August 2006 ein Zeitraum von nicht mehr als einem Drittel der Arbeitsphase b) bei Altersteilzeit im Teilzeitmodell, wenn am 1. August 2006 ein Zeitraum von nicht mehr als einem Drittel der Altersteilzeit zurückgelegt ist. (1) Der Arbeitsvertrag wird Kalenderhalbjahres schriftlich abgeschlossen. (2) 1Mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. 2Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis. (3) 1Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. 2Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist. (4) Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist. (1) Ärztinnen und Ärzte haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder vom Arbeitgeber angeordnet ist, Ver- schwiegenheit zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsverhält- nisses hinaus. (2) 1Ärztinnen und Ärzte dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen. 2Aus- nahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. 3Werden Ärztinnen und Ärzten derartige Vergünstigungen angeboten, haben sie dies dem Arbeitge- ber unverzüglich anzuzeigen. (3) 1Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben Ärztinnen und Ärzte ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. 2Der Arbeitgeber kann die Nebentätig- keit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfül- lung der arbeitsvertraglichen Pflichten von Ärztinnen und Ärzten oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen. (4) 1Der Arbeitgeber hat Ärztinnen und Ärzte von etwaigen im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis entstandenen Schadensersatzansprüchen Dritter freizu- stellen, sofern der Einritt des Schadens nicht durch die Ärztin/ den Arzt vorsätz- lich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist. 2Im Übrigen bleiben die all- gemeinen Grundsätze zur Arbeitnehmerhaftung unberührt. (5) 1Der Arbeitgeber ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, Ärztinnen und Ärzte zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie/ er zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage ist. 2Bei der beauftragten Ärztin/ dem beauftragten Arzt kann es sich um eine Betriebsärztin/ einen Betriebsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf eine an- dere Ärztin/ einen anderen Arzt geeinigt haben. 3Die Kosten dieser Untersuchung trägt der Arbeitgeber. (6) 1Ärztinnen und Ärzte haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personal- akten. 2Sie können das Recht auf Einsicht auch durch eine/ n hierzu schriftlich Bevollmächtigte/ n ausüben lassen. 3Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhalten. (1) 1Zu den Ärztinnen und Ärzten obliegenden ärztlichen Pflichten gehört es auch, ärztliche Bescheinigungen auszustellen. 2Die Ärztinnen und Ärzte können vom Arbeitgeber auch verpflichtet werden, im Rahmen einer zugelassenen Nebentä- tigkeit von leitenden Ärztinnen und Ärzten oder für Belegärztinnen und Beleg- ärzte innerhalb der Einrichtung ärztlich tätig zu werden. (2) 1Zu den aus der Haupttätigkeit obliegenden Pflichten der Ärztinnen und Ärzte gehört es ferner, am Rettungsdienst in Notarztwagen und Hubschraubern teilzu- nehmen. 2Für jeden Einsatz in diesem Rettungsdienst erhalten Ärztinnen und Ärzte einen nicht zusatzversorgungspflichtigen Einsatzzuschlag ab 1. Januar 2019 in Höhe von 26,77 Euro, ab 1. Januar 2020 in Höhe von 27,31 Euro und ab 1. Januar 2021 in Höhe von 27,86 Euro. 3Dieser Betrag verändert sich zu dem- selben Zeitpunkt und in dem gleichen Ausmaß wie das Tabellenentgelt der Ent- geltgruppe II Stufe 1. 1. Eine Ärztin/ Ein Arzt, die/ der nach der Approbation noch nicht mindestens ein Jahr klinisch tätig war, ist grundsätzlich nicht zum Einsatz im Rettungs- dienst heranzuziehen. 2. Eine Ärztin/ Ein Arzt, der/ dem aus persönlichen oder fachlichen Gründen (z.B. Vorliegen einer anerkannten Minderung der Erwerbsfähigkeit, die dem Einsatz im Rettungsdienst entgegensteht, Flugunverträglichkeit, lang-jäh- rige Tätigkeit als Bakteriologin/ Bakteriologe) die Teilnahme am Rettungs- dienst nicht zumutbar ist, darf grundsätzlich nicht zum Einsatz im Rettungs- dienst herangezogen werden. (3) 1Die Erstellung Abweichend von Gutachten, gutachtlichen Äußerungen und wissenschaftli- xxxx Xxxxxxxxxxxxxx, Absatz 2 können von jeder Tarifvertragspartei schriftlich ge- kündigt werden a) die nicht Vorschriften des Abschnitts II mit einer Frist von einem Dritten angefordert und vergütet wer- den, gehört zu den den Ärztinnen und Ärzten obliegenden Pflichten aus der Haupttätigkeit.Monat zum Schluss eines Kalendermonats, (4b) 1Die Ärztin/ Der Arzt kann vom Arbeitgeber verpflichtet werden, als Nebentätig- keit Unterricht zu erteilen sowie Gutachten, gutachtliche Äußerungen und wis- senschaftliche Ausarbeitungen, die 6 Absatz 1 mit einer Frist von einem Dritten angefordert Monat zum Schluss eines Kalen- dermonats. 2Eine solche Kündigung erfasst zugleich auch abweichende Regelungen der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit für be- sondere Beschäftigtengruppen in den Sonderregelungen, c) unabhängig von Buchstabe a § 8 Absatz 1 mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalendervierteljahres, d) die §§ 12 bis 14 und vergütet werdendie Entgeltordnung (Anlage A) insgesamt und ohne Nachwirkung mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalen- derhalbjahres, zu erstellenfrühestens jedoch zum 30. Juni 2017, e) 20 mit einer Frist von drei Monaten zum 31. Dezember eines Kalender- jahres, f) 23 Absatz 1 sowie Absatz 2 jeweils mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats, g) 23a mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalendermo- nats, h) 26 Absatz 1 mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalen- derjahres, i) der Abschnitt 10 des Teils II der Entgeltordnung mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderhalbjahres; die Nachwirkung dieser Vorschriften wird ausgeschlossen, j) die Entgelttabellen (Anlagen B, C und zwar auch im Rahmen F) mit einer zugelassenen Nebentä- tigkeit der leitenden Ärztin/ des leitenden ArztesFrist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats, frühestens jedoch zum 30. 2Steht Septem- ber 2021; eine Kündigung nach Absatz 2 umfasst nicht die Vergütung für das Gutachten, die gutachtliche Äußerung oder wissenschaftliche Ausarbeitung aus- schließlich dem Arbeitgeber zu, hat die Ärztin/ der Arzt nach Maßgabe ihrer/ sei- ner Beteiligung einen Anspruch auf einen Teil dieser Vergütung. 3In allen anderen Fällen ist die Ärztin/ der Arzt berechtigt, für die Nebentätigkeit einen Anteil der von dem Dritten zu zahlenden Vergütung anzunehmen. 4Die Ärztin/ Der Arzt kann die Übernahme der Nebentätigkeit verweigern, wenn die angebotene Vergütung offenbar nicht dem Maß ihrer/ seiner Beteiligung entspricht. 5Im Übrigen kann die Übernahme der Nebentätigkeit nur in besonders begründeten Ausnahmefällen verweigert werdenEntgelttabellen. (1) 1Ärztinnen und Ärzte können aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen ver- setzt oder abgeordnet werden. 2Sollen Ärztinnen und Ärzte an eine Dienststelle oder einen Betrieb außerhalb des bisherigen Arbeitsortes versetzt oder voraus- sichtlich länger als drei Monate abgeordnet werden, so sind sie vorher zu hören.

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Samples: Tarifvertrag Für Den Öffentlichen Dienst

Übergangs- und Schlussvorschriften. 36 Anwendung weiterer Tarifverträge 1Die in der Anlage 1 TVÜ-H Teil C aufgeführten Tarifverträge und Tarifvertragsrege- lungen gelten fort, soweit im TVÜ-H, in seinen Anlagen oder in diesem Tarifvertrag nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 2Die Fortgeltung dieser Tarifverträge beschränkt sich auf den bisherigen Geltungsbereich (zum Beispiel Arbeiter/Ange- stellte). § 37 Ausschlussfrist (1) 1Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. 2Für denselben Sachver- halt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus. (2) Absatz 1 gilt nicht für Ansprüche aus einem Sozialplan. § 38 Begriffsbestimmungen Begriffsbestimmungen (1) Sofern auf die Begriffe „Betrieb“, „betrieblich“ oder „Betriebspartei“ Bezug ge- nommen wird, gilt die Regelung für Verwaltungen sowie für Parteien nach dem Personalvertretungsrecht entsprechend; es sei denn, es ist etwas anderes be- stimmt. (2) Eine einvernehmliche Dienstvereinbarung liegt nur ohne Entscheidung der Ei- nigungsstelle vor. (3) Leistungsgeminderte Beschäftigte sind Beschäftigte, die ausweislich einer Be- scheinigung des beauftragten Arztes (§ 3 Absatz 5) nicht mehr in der Lage sind, auf Dauer die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung in vollem Umfang zu er- bringen, ohne deswegen zugleich teilweise oder in vollem Umfang erwerbsge- mindert im Sinne des SGB VI zu sein. (4) 1Die Regelungen für Angestellte finden Anwendung auf Beschäftigte, deren Tä- tigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Angestellten unter- legen hätte. 2Die Regelungen für Arbeiterinnen und Arbeiter finden Anwendung auf Beschäftigte, deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversiche- rung der Arbeiter unterlegen hätte. § 38a Überleitung von Beschäftigten der bisherigen Entgeltgruppe 9 in die Ent- geltgruppen 9a und 9b zum 1. August 2019 (1) Beschäftigte der Entgeltgruppe 9, für die keine besonderen Stufenregelungen gelten, - deren Arbeitsverhältnis zum Land über den 31. Juli 2019 hinaus fortbesteht und - die am 1. August 2019 unter den Geltungsbereich (§ 1) fallen, sind stufengleich und unter Mitnahme der in ihrer Stufe zurückgelegten Stufen- laufzeit in die Entgeltgruppe 9b übergeleitet. (2) 1Beschäftigte der Entgeltgruppe 9 mit einer besonderen Stufenlaufzeit in der Stufe 2 von fünf Jahren - deren Arbeitsverhältnis zum Land über den 31. Juli 2019 hinaus fortbesteht und - die am 1. August 2019 unter den Geltungsbereich (§ 1) fallen, sind in die Entgeltgruppe 9a übergeleitet. 2Sie sind wie folgt einer Stufe und innerhalb dieser Stufe dem Jahr der Stufenlaufzeit, gegebenenfalls unter Mit- nahme der Restzeit, zugeordnet: bisherige Stufe / Jahr innerhalb der Stufe / Restzeit (R) neue Stufe / Jahr innerhalb der Stufe / Restzeit (R) 1 / 1 / R 1 / 1 / R 2 / 1 / R 2 / 1 / R 2 / 2 / R 2 / 2 / R 2 / 3 / R 3 / 1 / R 2 / 4 / R 3 / 2 / R 2 / 5 / R 3 / 3 / R 3 / 1 / R 4 / 1 / R 3 / 2 / R 4 / 2 / R 3 / 3 / R 4 / 3 / R 3 / 4 / R 4 / 4 / R 3 / 5 / R 5 / 1 / - 3 / 6 / R 5 / 1 / - 3 / 7 / R 5 / 1 / - 3 / 8 / R 5 / 1 / - 3 / 9 / R 5 / 1 / - 4 / 1 / R 5 / 1 / R 4 / 2 / R 5 / 2 / R 4 / 3 / R 5 / 3 / R 4 / 4 / R 5 / 4 / R 4 / 5 / R 5 / 5 / R 4 / 6 und weitere 6 (3) 1Beschäftigte der Entgeltgruppe 9 mit einer besonderen Stufenlaufzeit in der Stufe 3 von sieben Jahren - deren Arbeitsverhältnis zum Land über den 31. Juli 2019 hinaus fortbesteht und - die am 1. August 2019 unter den Geltungsbereich (§ 1) fallen, sind in die Entgeltgruppe 9a übergeleitet. 2Sie sind wie folgt einer Stufe und innerhalb dieser Stufe dem Jahr der Stufenlaufzeit unter Mitnahme der Restzeit zugeordnet: bisherige Stufe / Jahr innerhalb der Stufe / Restzeit (R) neue Stufe / Jahr innerhalb der Stufe / Restzeit (R) 1 / 1 / R 1 / 1 / R 2 / 1 / R 2 / 1 / R 2 / 2 / R 2 / 2 / R 3 / 1 / R 3 / 1 / R 3 / 2 / R 3 / 2 / R 3 / 3 / R 3 / 3 / R 3 / 4 / R 4 / 1 / R 3 / 5 / R 4 / 2 / R 3 / 6 / R 4 / 3 / R 3 / 7 / R 4 / 4 / R 4 / 1 / R 5 / 1 / R 4 / 2 / R 5 / 2 / R 4 / 3 / R 5 / 3 / R 4 / 4 / R 5 / 4 / R 4 / 5 / R 5 / 5 / R 4 / 6 und weitere 6 3Beschäftigte, die in die Entgeltgruppe 9a Stufe 3 übergeleitet werden, erhalten bis zur Zuordnung zur Stufe 4 das Entgelt der Stufe 4. (4) Beschäftigte der Absätze 1 bis 3, die am 31. Juli 2019 einer individuellen End- stufe zugeordnet sind, werden einer individuellen Zwischen- bzw. erneut einer Endstufe zugeordnet, die der nach bisherigem Recht am 31. Juli 2019 zu- stehenden individuellen Endstufe entspricht; § 6 Absatz 4 Satz 5 TVÜ-H und die Protokollerklärung Nr. 1 Satz 4 zu § 6 Absatz 4 TVÜ-H gelten entsprechend. § 38b Übergangsvorschrift für Beschäftigte, für die sich zum 1. Januar 2020 Ver- besserungen in der Eingruppierung ergeben (1) 1Beschäftigte, - deren Arbeitsverhältnis zum Land über den 31. Dezember 2019 hin- aus fortbesteht und - die am 1. Januar 2020 unter den Geltungsbereich (§ 1) fallen, sind für den Fall, dass sich für sie eine höhere Eingruppierung aus- schließlich aufgrund der zum 1. Januar 2020 in Kraft tretenden Änderun- gen in der Anlage A ergibt, für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit in der bisherigen Entgeltgruppe eingruppiert. 2Soweit an die Tä- tigkeit in der bisherigen Entgeltgruppe in Abweichung von § 16 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 besondere Stufenregelungen in den Tätig- keitsmerkmalen der Anlage A oder nach den Anlagen 2 oder 4 zum TVÜ- H geknüpft waren, gelten diese für die Dauer der unverändert auszu- übenden Tätigkeit fort; dies gilt nicht für die besonderen Stufenregelun- gen der Entgeltgruppe 9 nach den Anlagen 2 und 4 zum TVÜ-H. (2) 1Die vorläufige Zuordnung zu der Entgeltgruppe nach der Anlage 2 oder 4 zum TVÜ-H gilt als Eingruppierung. 2Eine Überprüfung und Neufest- stellung der Eingruppierungen findet aufgrund der Änderungen der An- lage A nicht statt. (3) 1Ergibt sich in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 nach den Änderungen in der Anlage A eine höhere Entgeltgruppe oder erstmalig ein Anspruch auf eine Entgeltgruppenzulage, sind die Beschäftigten auf Antrag in die Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach § 12 ergibt. 2Die Stufenzuord- nung in der höheren Entgeltgruppe richtet sich nach den Regelungen für Höhergruppierungen (§ 17 Absatz 4). 3Waren Beschäftigte in der bishe- rigen Entgeltgruppe der Stufe 1 zugeordnet, werden sie abweichend von Satz 2 der Stufe 1 der höheren Entgeltgruppe zugeordnet; die bisher in Stufe 1 verbrachte Zeit wird angerechnet. 4Übertariflich gewährte Leis- tungen werden auf den Höhergruppierungsgewinn (einschließlich Ent- geltgruppenzulage) angerechnet. 5Der Antrag nach Satz 1 kann nur bis zum 31. Dezember 2020 gestellt werden (Ausschlussfrist) und wirkt auf den 1. Januar 2020 zurück; nach dem 1. Januar 2020 eingetretene Änderungen der Stufenzuordnung in der bisherigen Entgeltgruppe bleiben bei der Stufenzuordnung nach Satz 2 und 3 unberücksichtigt. 6Ruht das Arbeitsverhältnis am 1. Januar 2020, beginnt die Ausschlussfrist von einem Jahr ab Wiederaufnahme der Tä- tigkeit; der Antrag wirkt auf den 1. Januar 2020 zurück. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Beschäftigte, die unter § 17 Absatz 10 TVÜ-H fallen. (5) Hängt die Eingruppierung nach § 12 in Verbindung mit der Anlage A von der Zeit einer Tätigkeit oder Berufsausübung ab, wird die vor dem 1. Ja- nuar 2020 zurückgelegte Zeit so berücksichtigt, wie sie zu berücksichti- gen wäre, wenn § 12 sowie die geänderte Anlage A bereits seit dem Be- ginn des Arbeitsverhältnisses gegolten hätten. § 38c Überleitung der Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst zum 1. Februar 2020 (1) Beschäftigte im Sinne von Teil II Abschnitt 19 der Anlage A, - deren Arbeitsverhältnis zum Land über den 31. Januar 2020 hin- aus fortbesteht und - die am 1. Februar 2020 unter den Geltungsbereich (§ 1) fallen, sind in die neuen S-Entgeltgruppen übergeleitet. (2) 1Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 sind wie folgt einer Stufe und in- nerhalb dieser Stufe dem Jahr der Stufenlaufzeit unter Mitnahme der Restzeit zugeordnet: bisherige Stufe / Jahr innerhalb der Stufe / Restzeit (R) neue Stufe / Jahr innerhalb der Stufe / Restzeit (R) 1 / 1 / R 1 / 1 / R 2 / 1 / R 2 / 1 / R 2 / 2 / R 2 / 2 / R 3 / 1 / R 2 / 3 / R 3 / 2 / R 3 / 1 / R 3 / 3 / R 3 / 2 / R 4 / 1 / R 3 / 3 / R 4 / 2 / R 3 / 4 / R 4 / 3 / R 4 / 1 / R 4 / 4 / R 4 / 2 / R 5 / 1 / R 4 / 3 / R 5 / 2 / R 4 / 4 / R 5 / 3 / R 5 / 1 / R 5 / 4 / R 5 / 2 / R 5 / 5 / R 5 / 3 / R 6 / 1 / R 5 / 4 / R 6 / 2 / R 5 / 5 / R 6 / 3 / R 6 2Für Beschäftigte im Sinne von Teil II Abschnitt 19 der Anlage A, deren Eingruppierung sich nach Entgeltgruppe S 4 Fallgruppe 2 des Unterab- schnitts 6 richtet, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Stufe 4 die End- stufe ist. 3Abweichend von Satz 1 sind Beschäftigte im Sinne von Teil II Abschnitt 19 der Anlage A, deren Eingruppierung sich nach Entgelt- gruppe S 8b der Unterabschnitte 5 oder 6 richtet, wie folgt einer Stufe und innerhalb dieser Stufe dem Jahr der Stufenlaufzeit unter Mitnahme der Restzeit zugeordnet: bisherige Stufe / Jahr innerhalb der Stufe / Restzeit (R) neue Stufe / Jahr innerhalb der Stufe / Restzeit (R) 1 / 1 / R 1 / 1 / R 2 / 1 / R 2 / 1 / R 2 / 2 / R 2 / 2 / R 3 / 1 / R 2 / 3 / R 3 / 2 / R 3 / 1 / R 3 / 3 / R 3 / 2 / R 4 / 1 / R 3 / 3 / R 4 / 2 / R 3 / 4 / R 4 / 3 / R 4 / 1 / R 4 / 4 / R 4 / 2 / R 5 / 1 / R 4 / 3 / R 5 / 2 / R 4 / 4 / R 5 / 3 / R 4 / 5 / R 5 / 4 / R 4 / 6 / R 5 / 5 / R 5 / 1 / R 6 / 1 / R 5 / 2 / R 6 / 2 / R 5 / 3 / R 6 / 3 / R 5 / 4 / R 6 / 4 / R 5 / 5 / R 6 / 5 / R 5 / 6 / R 6 / 6 / R 5 / 7 / R 6 / 7 / R 5 / 8 / R 6 / 8 / R 6 4Für Beschäftigte im Sinne von Teil II Abschnitt 19 der Anlage A, deren Eingruppierung sich nach Entgeltgruppe S 8b des Xxxxxxxxxxxxxxx 0 rich- tet, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Stufe 4 die Endstufe ist. 5Abwei- chend von Satz 1 sind Beschäftigte im Sinne von Teil II Abschnitt 19 der Anlage A, deren Eingruppierung sich nach Entgeltgruppe S 2 des Unter- abschnitts 6 richtet, stufengleich unter Mitnahme der Restzeit übergeleitet. 6Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den für das jeweilige Tätig- keitsmerkmal geltenden Stufenregelungen. 7Beschäftigte, die im Februar 2020 in ihrer bisherigen Entgeltgruppe bei Fortgeltung des bisherigen Rechts einen Stufenaufstieg gehabt hätten, werden für die Bemessung des Vergleichsentgelts so behandelt, als wäre der Stufenaufstieg bereits im Januar 2020 erfolgt. 8Beschäftigte in einer individuellen Endstufe wer- den wie folgt einer Stufe zugeordnet: - Übersteigt der Betrag, der ohne die Änderungen in Teil II Abschnitt 19 der Anlage A für Februar 2020 als individuelle Endstufe zustehen würde, den Betrag der höchsten Stufe, werden Beschäftigte einer in- dividuellen Endstufe zugeordnet, die der nach bisherigem Recht für Februar 2020 zustehenden individuellen Endstufe entspricht; § 6 Ab- satz 4 Satz 5 TVÜ-H gilt entsprechend; - übersteigt der Betrag, der ohne die Änderungen in Teil II Abschnitt 19 der Anlage A für Februar 2020 als individuelle Endstufe zustehen würde, den Betrag der höchsten Stufe nicht, werden sie zunächst der Stufe zugeordnet, in der sie mindestens den Betrag der individuellen Endstufe erhalten; anschließend erfolgt die Einstufung unter Berück- sichtigung der in der individuellen Endstufe bisher verbrachten Zeit. (3) 1Es wird ein Vergleichsentgelt gebildet, das sich aus den für Februar 2020 zustehenden Entgeltbestandteilen im Sinne des Satzes 2 zusam- mensetzt, die ohne die Änderungen in Teil II Abschnitt 19 der Anlage A zustehen würden. 2Entgeltbestandteile im Sinne des Satzes 1 sind nur - das Tabellenentgelt nach Anlage B einschließlich eines gegebe- nenfalls nach der Protokollerklärung Nr. 2 zu § 17 Absatz 4 zu- stehenden Garantiebetrages; - das Entgelt aus einer individuellen Endstufe einschließlich eines ge- gebenenfalls nach der Protokollerklärung Nr. 2 zu § 17 Absatz 4 zustehenden Garantiebetrages; - eine Entgeltgruppenzulage nach Anlage E in der bis zum 31. Januar 2020 geltenden Fassung, erhöht um 3,12 v. H.; - eine nach § 9 oder § 17 Absatz 5 Satz 2 TVÜ-H zustehende Besitz- standszulage. 3Bei Teilzeitbeschäftigten wird das Vergleichsentgelt auf der Grundlage eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten bestimmt, anschließend wird das zustehende Entgelt nach § 24 Absatz 2 berechnet. 4Für Beschäftigte, die nicht für alle Tage im Februar 2020 oder für keinen Tag dieses Mo- nats Entgelt erhalten haben, wird das Vergleichsentgelt so bestimmt, als hätten sie für alle Tage dieses Monats Entgelt erhalten. (4) 1Ist das Vergleichsentgelt nicht höher als das Tabellenentgelt nach An- lage F der sich nach Absatz 2 ergebenden Stufe der Entgeltgruppe, in der die/der Beschäftigte am 1. Februar 2020 eingruppiert ist, erhält die/der Beschäftigte das entsprechende Tabellenentgelt ihrer/seiner Ent- geltgruppe. 2Übersteigt das Vergleichsentgelt das Tabellenentgelt der sich nach Absatz 2 ergebenden Stufe, erhält die/der Beschäftigte so lange das Vergleichsentgelt, bis das jeweils zustehende Tabellenentgelt das Vergleichsentgelt erreicht bzw. übersteigt. 3Das Vergleichsentgelt verändert sich um denselben Vomhundertsatz bzw. in demselben Um- fang wie die nächstniedrigere Stufe. § 39 Existenz- und Beschäftigungssicherung § 40 In-Kraft-TretenInkrafttreten, Laufzeit Abschnitt I Allgemeine Vorschriften (1) Dieser Tarifvertrag gilt für Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahn- ärzte, die tritt am 1. Januar 2010 in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA ist, wenn sie in a) Krankenhäusern einschließlich psychiatrischer Kliniken und psychiatrischer Krankenhäuser, b) medizinischen Instituten von Krankenhäusern/ Kliniken (z.B. pathologi- schen Instituten, Röntgeninstituten oder Institutsambulanzen) oder in c) sonstigen Einrichtungen und Heimen (z.B. Reha-Einrichtungen), in denen die betreuten Personen in teilstationärer oder stationärer ärztlicher Behand- lung stehen, wenn die ärztliche Behandlung in den Einrichtungen selbst stattfindet, beschäftigt sindKraft. (2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für Chefärztinnen und Chefärzte, wenn deren Arbeits- bedingungen einzelvertraglich vereinbart worden sind oder werden. 1Dieser Tarifvertrag gilt ferner nicht für Ärztinnen und Ärzte, die sich am 1. August 2006 in der Arbeits- bzw. Freistellungsphase kann von jeder Tarifvertragspartei mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses befunden haben. 2Mit Ärztinnen und Ärzten, die Altersteilzeit vor dem 1. August 2006 vereinbart, diese aber am 1. August 2006 noch nicht begonnen haben, ist auf Verlangen die Aufhebung der Altersteilzeitvereinbarung zu prüfen. 3Satz 2 gilt ent- sprechend in den Fällen des Satzes 1, a) bei Altersteilzeit im Blockmodell, wenn am 1. August 2006 ein Zeitraum von nicht mehr als einem Drittel der Arbeitsphase b) bei Altersteilzeit im Teilzeitmodell, wenn am 1. August 2006 ein Zeitraum von nicht mehr als einem Drittel der Altersteilzeit zurückgelegt ist. (1) Der Arbeitsvertrag wird Kalenderhalbjahres schriftlich abgeschlossen. (2) 1Mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. 2Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis. (3) 1Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. 2Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist. (4) Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist. (1) Ärztinnen und Ärzte haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder vom Arbeitgeber angeordnet ist, Ver- schwiegenheit zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsverhält- nisses hinaus. (2) 1Ärztinnen und Ärzte dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen. 2Aus- nahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. 3Werden Ärztinnen und Ärzten derartige Vergünstigungen angeboten, haben sie dies dem Arbeitge- ber unverzüglich anzuzeigen. (3) 1Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben Ärztinnen und Ärzte ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. 2Der Arbeitgeber kann die Nebentätig- keit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfül- lung der arbeitsvertraglichen Pflichten von Ärztinnen und Ärzten oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen. (4) 1Der Arbeitgeber hat Ärztinnen und Ärzte von etwaigen im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis entstandenen Schadensersatzansprüchen Dritter freizu- stellen, sofern der Einritt des Schadens nicht durch die Ärztin/ den Arzt vorsätz- lich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist. 2Im Übrigen bleiben die all- gemeinen Grundsätze zur Arbeitnehmerhaftung unberührt. (5) 1Der Arbeitgeber ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, Ärztinnen und Ärzte zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie/ er zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage ist. 2Bei der beauftragten Ärztin/ dem beauftragten Arzt kann es sich um eine Betriebsärztin/ einen Betriebsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf eine an- dere Ärztin/ einen anderen Arzt geeinigt haben. 3Die Kosten dieser Untersuchung trägt der Arbeitgeber. (6) 1Ärztinnen und Ärzte haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personal- akten. 2Sie können das Recht auf Einsicht auch durch eine/ n hierzu schriftlich Bevollmächtigte/ n ausüben lassen. 3Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhalten. (1) 1Zu den Ärztinnen und Ärzten obliegenden ärztlichen Pflichten gehört es auch, ärztliche Bescheinigungen auszustellen. 2Die Ärztinnen und Ärzte können vom Arbeitgeber auch verpflichtet werden, im Rahmen einer zugelassenen Nebentä- tigkeit von leitenden Ärztinnen und Ärzten oder für Belegärztinnen und Beleg- ärzte innerhalb der Einrichtung ärztlich tätig zu werden. (2) 1Zu den aus der Haupttätigkeit obliegenden Pflichten der Ärztinnen und Ärzte gehört es ferner, am Rettungsdienst in Notarztwagen und Hubschraubern teilzu- nehmen. 2Für jeden Einsatz in diesem Rettungsdienst erhalten Ärztinnen und Ärzte einen nicht zusatzversorgungspflichtigen Einsatzzuschlag ab 1. Januar 2019 in Höhe von 26,77 Euro, ab 1. Januar 2020 in Höhe von 27,31 Euro und ab 1. Januar 2021 in Höhe von 27,86 Euro. 3Dieser Betrag verändert sich zu dem- selben Zeitpunkt und in dem gleichen Ausmaß wie das Tabellenentgelt der Ent- geltgruppe II Stufe 1. 1. Eine Ärztin/ Ein Arzt, die/ der nach der Approbation noch nicht mindestens ein Jahr klinisch tätig war, ist grundsätzlich nicht zum Einsatz im Rettungs- dienst heranzuziehen. 2. Eine Ärztin/ Ein Arzt, der/ dem aus persönlichen oder fachlichen Gründen (z.B. Vorliegen einer anerkannten Minderung der Erwerbsfähigkeit, die dem Einsatz im Rettungsdienst entgegensteht, Flugunverträglichkeit, lang-jäh- rige Tätigkeit als Bakteriologin/ Bakteriologe) die Teilnahme am Rettungs- dienst nicht zumutbar ist, darf grundsätzlich nicht zum Einsatz im Rettungs- dienst herangezogen werden. (3) 1Die Erstellung Abweichend von Gutachten, gutachtlichen Äußerungen und wissenschaftli- xxxx Xxxxxxxxxxxxxx, Absatz 2 können von jeder Tarifvertragspartei schriftlich ge- kündigt werden a) die nicht Vorschriften des Abschnitts II mit einer Frist von einem Dritten angefordert und vergütet wer- den, gehört zu den den Ärztinnen und Ärzten obliegenden Pflichten aus der Haupttätigkeit.Monat zum Schluss eines Kalendermonats, (4b) 1Die Ärztin/ Der Arzt kann vom Arbeitgeber verpflichtet werden, als Nebentätig- keit Unterricht zu erteilen sowie Gutachten, gutachtliche Äußerungen und wis- senschaftliche Ausarbeitungen, die 6 Absatz 1 mit einer Frist von einem Dritten angefordert Monat zum Schluss eines Kalen- dermonats. 2Eine solche Kündigung erfasst zugleich auch abweichende Regelungen der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit für be- sondere Beschäftigtengruppen in den Sonderregelungen, c) unabhängig von Buchstabe a § 8 Absatz 1 mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalendervierteljahres, d) die §§ 12 bis 14 und vergütet werdendie Entgeltordnung (Anlage A) insgesamt und ohne Nachwirkung mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalen- derhalbjahres, zu erstellenfrühestens jedoch zum 30. Juni 2017, e) 20 mit einer Frist von drei Monaten zum 31. Dezember eines Kalender- jahres, f) 23 Absatz 1 sowie Absatz 2 jeweils mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats, g) 23a mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalendermo- nats, h) 26 Absatz 1 mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalen- derjahres, i) der Abschnitt 10 des Teils II der Entgeltordnung mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderhalbjahres; die Nachwirkung dieser Vorschriften wird ausgeschlossen, j) die Entgelttabellen (Anlagen B, C und zwar auch im Rahmen F) mit einer zugelassenen Nebentä- tigkeit der leitenden Ärztin/ des leitenden ArztesFrist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats, frühestens jedoch zum 30. 2Steht Septem- ber 2021; eine Kündigung nach Absatz 2 umfasst nicht die Vergütung für das Gutachten, die gutachtliche Äußerung oder wissenschaftliche Ausarbeitung aus- schließlich dem Arbeitgeber zu, hat die Ärztin/ der Arzt nach Maßgabe ihrer/ sei- ner Beteiligung einen Anspruch auf einen Teil dieser Vergütung. 3In allen anderen Fällen ist die Ärztin/ der Arzt berechtigt, für die Nebentätigkeit einen Anteil der von dem Dritten zu zahlenden Vergütung anzunehmen. 4Die Ärztin/ Der Arzt kann die Übernahme der Nebentätigkeit verweigern, wenn die angebotene Vergütung offenbar nicht dem Maß ihrer/ seiner Beteiligung entspricht. 5Im Übrigen kann die Übernahme der Nebentätigkeit nur in besonders begründeten Ausnahmefällen verweigert werdenEntgelttabellen. (1) 1Ärztinnen und Ärzte können aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen ver- setzt oder abgeordnet werden. 2Sollen Ärztinnen und Ärzte an eine Dienststelle oder einen Betrieb außerhalb des bisherigen Arbeitsortes versetzt oder voraus- sichtlich länger als drei Monate abgeordnet werden, so sind sie vorher zu hören.

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Samples: Tarifvertrag Für Den Öffentlichen Dienst

Übergangs- und Schlussvorschriften. 36 Anwendung weiterer Tarifverträge (unbesetzt) § 37 Ausschlussfrist § 38 Begriffsbestimmungen § 39 Existenz- und Beschäftigungssicherung § 40 In-Kraft-Treten, Laufzeit Abschnitt I Allgemeine VorschriftenAusschlussfrist (1) Dieser Tarifvertrag gilt für Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahn- ärzte, die in einem 1Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA istverfallen, wenn sie in a) Krankenhäusern einschließlich psychiatrischer Kliniken und psychiatrischer Krankenhäuser, b) medizinischen Instituten nicht innerhalb einer Aus- schlussfrist von Krankenhäusern/ Kliniken (z.B. pathologi- schen Instituten, Röntgeninstituten sechs Monaten nach Fälligkeit von den Beschäftigten oder Institutsambulanzen) oder in c) sonstigen Einrichtungen und Heimen (z.B. Reha-Einrichtungen), in denen vom Ar- beitgeber schriftlich geltend gemacht werden. 2Für denselben Sachverhalt reicht die betreuten Personen in teilstationärer oder stationärer ärztlicher Behand- lung stehen, wenn die ärztliche Behandlung in den Einrichtungen selbst stattfindet, beschäftigt sindeinmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus. (2) Dieser Tarifvertrag Absatz 1 gilt nicht für Chefärztinnen und Chefärzte, wenn deren Arbeits- bedingungen einzelvertraglich vereinbart worden sind oder werdenAnsprüche aus einem Sozialplan. 1Dieser Tarifvertrag gilt ferner nicht für Ärztinnen und Ärzte, die sich am 1. August 2006 in der Arbeits- bzw. Freistellungsphase eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses befunden haben. 2Mit Ärztinnen und Ärzten, die Altersteilzeit vor dem 1. August 2006 vereinbart, diese aber am 1. August 2006 noch nicht begonnen haben, ist auf Verlangen die Aufhebung der Altersteilzeitvereinbarung zu prüfen. 3Satz 2 gilt ent- sprechend in den Fällen des Satzes 1, a) bei Altersteilzeit im Blockmodell, wenn am 1. August 2006 ein Zeitraum von nicht mehr als einem Drittel der Arbeitsphase b) bei Altersteilzeit im Teilzeitmodell, wenn am 1. August 2006 ein Zeitraum von nicht mehr als einem Drittel der Altersteilzeit zurückgelegt ist.§ 38 Begriffsbestimmungen (1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossenSofern auf die Begriffe "Betrieb", "betrieblich" oder "Betriebspartei" Bezug genom- men wird, gilt die Regelung für Verwaltungen sowie für Parteien nach dem Perso- nalvertretungsrecht entsprechend; es sei denn, es ist etwas anderes bestimmt. (2) 1Mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber dürfen Eine einvernehmliche Dienstvereinbarung liegt nur begründet werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. 2Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnisohne Entscheidung der Eini- gungsstelle vor. (3) 1Nebenabreden Leistungsgeminderte Beschäftigte sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. 2Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist. (4) Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist. (1) Ärztinnen und Ärzte haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder vom Arbeitgeber angeordnet ist, Ver- schwiegenheit zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsverhält- nisses hinaus. (2) 1Ärztinnen und Ärzte dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen. 2Aus- nahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. 3Werden Ärztinnen und Ärzten derartige Vergünstigungen angeboten, haben sie dies dem Arbeitge- ber unverzüglich anzuzeigen. (3) 1Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben Ärztinnen und Ärzte ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. 2Der Arbeitgeber kann die Nebentätig- keit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet istBeschäftigte, die Erfül- lung der arbeitsvertraglichen Pflichten von Ärztinnen und Ärzten oder berechtigte Interessen ausweislich einer Beschei- nigung des Arbeitgebers zu beeinträchtigen. beauftragten Arztes (4) 1Der Arbeitgeber hat Ärztinnen und Ärzte von etwaigen im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis entstandenen Schadensersatzansprüchen Dritter freizu- stellen, sofern der Einritt des Schadens nicht durch die Ärztin/ den Arzt vorsätz- lich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist. 2Im Übrigen bleiben die all- gemeinen Grundsätze zur Arbeitnehmerhaftung unberührt. (§ 3 Absatz 5) 1Der Arbeitgeber ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, Ärztinnen und Ärzte zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie/ er zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit nicht mehr in der Lage ist. 2Bei der beauftragten Ärztin/ dem beauftragten Arzt kann es sich um eine Betriebsärztin/ einen Betriebsarzt handelnsind, soweit sich auf Dauer die Betriebsparteien nicht auf eine an- dere Ärztin/ einen anderen Arzt geeinigt haben. 3Die Kosten dieser Untersuchung trägt der Arbeitgeber. (6) 1Ärztinnen und Ärzte haben ein Recht auf Einsicht vertraglich geschuldete Arbeitsleistung in ihre vollständigen Personal- akten. 2Sie können das Recht auf Einsicht auch durch eine/ n hierzu schriftlich Bevollmächtigte/ n ausüben lassen. 3Sie können Auszüge vollem Umfang zu erbringen, ohne deswegen zugleich teilweise oder Kopien aus ihren Personalakten erhalten. (1) 1Zu den Ärztinnen und Ärzten obliegenden ärztlichen Pflichten gehört es auch, ärztliche Bescheinigungen auszustellen. 2Die Ärztinnen und Ärzte können vom Arbeitgeber auch verpflichtet werden, in vollem Umfang erwerbsgemindert im Rahmen einer zugelassenen Nebentä- tigkeit von leitenden Ärztinnen und Ärzten oder für Belegärztinnen und Beleg- ärzte innerhalb der Einrichtung ärztlich tätig Sinne des SGB VI zu werden. (2) 1Zu den aus der Haupttätigkeit obliegenden Pflichten der Ärztinnen und Ärzte gehört es ferner, am Rettungsdienst in Notarztwagen und Hubschraubern teilzu- nehmen. 2Für jeden Einsatz in diesem Rettungsdienst erhalten Ärztinnen und Ärzte einen nicht zusatzversorgungspflichtigen Einsatzzuschlag ab 1. Januar 2019 in Höhe von 26,77 Euro, ab 1. Januar 2020 in Höhe von 27,31 Euro und ab 1. Januar 2021 in Höhe von 27,86 Euro. 3Dieser Betrag verändert sich zu dem- selben Zeitpunkt und in dem gleichen Ausmaß wie das Tabellenentgelt der Ent- geltgruppe II Stufe 1. 1. Eine Ärztin/ Ein Arzt, die/ der nach der Approbation noch nicht mindestens ein Jahr klinisch tätig war, ist grundsätzlich nicht zum Einsatz im Rettungs- dienst heranzuziehen. 2. Eine Ärztin/ Ein Arzt, der/ dem aus persönlichen oder fachlichen Gründen (z.B. Vorliegen einer anerkannten Minderung der Erwerbsfähigkeit, die dem Einsatz im Rettungsdienst entgegensteht, Flugunverträglichkeit, lang-jäh- rige Tätigkeit als Bakteriologin/ Bakteriologe) die Teilnahme am Rettungs- dienst nicht zumutbar ist, darf grundsätzlich nicht zum Einsatz im Rettungs- dienst herangezogen werden. (3) 1Die Erstellung von Gutachten, gutachtlichen Äußerungen und wissenschaftli- xxxx Xxxxxxxxxxxxxx, die nicht von einem Dritten angefordert und vergütet wer- den, gehört zu den den Ärztinnen und Ärzten obliegenden Pflichten aus der Haupttätigkeitsein. (4) 1Die Ärztin/ Der Arzt kann vom Arbeitgeber verpflichtet Regelungen für Angestellte finden Anwendung auf Beschäftigte, deren Tätig- keit vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Angestellten unterlegen hätte. 2Die Regelungen für Arbeiterinnen und Arbeiter finden Anwendung auf Be- schäftigte, deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Ar- beiter unterlegen hätte. § 38a Überleitung von Beschäftigten der bisherigen Entgeltgruppe 9 in die Entgelt- gruppe 9a zum 1. August 2019 1Beschäftigte der Entgeltgruppe 9 mit einer besonderen Stufenlaufzeit in der Stufe 3 von sieben Jahren - deren Arbeitsverhältnis zum Land über den 31. Juli 2019 hinaus fortbesteht und - die am 1. August 2019 unter den Geltungsbereich (§ 1) fallen, sind in die Entgeltgruppe 9a übergeleitet. 2Sie sind wie folgt einer Stufe und innerhalb die- ser Stufe dem Jahr der Stufenlaufzeit unter Mitnahme der Restzeit zugeordnet: bisherige Stufe / Jahr innerhalb der Stufe / Restzeit (R) neue Stufe / Jahr innerhalb der Stufe / Restzeit (R) 1 / 1 / R 1 / 1 / R 2 / 1 / R 2 / 1 / R 2 / 2 / R 2 / 2 / R 3 / 1 / R 3 / 1 / R 3 / 2 / R 3 / 2 / R 3 / 3 / R 3 / 3 / R 3 / 4 / R 4 / 1 / R 3 / 5 / R 4 / 2 / R 3 / 6 / R 4 / 3 / R 3 / 7 / R 4 / 4 / R 4 / 1 / R 5 / 1 / R 4 / 2 / R 5 / 2 / R 4 / 3 / R 5 / 3 / R 4 / 4 / R 5 / 4 / R 4 / 5 / R 5 / 5 / R 4 / 6 und weitere 6 3Beschäftigte, die in die Entgeltgruppe 9a Stufe 3 übergeleitet werden, als Nebentätig- keit Unterricht zu erteilen sowie Gutachten, gutachtliche Äußerungen und wis- senschaftliche Ausarbeitungen, die von einem Dritten angefordert und vergütet werden, zu erstellen, und zwar auch im Rahmen einer zugelassenen Nebentä- tigkeit erhalten bis zur Zuordnung zur Stufe 4 das Entgelt der leitenden Ärztin/ des leitenden ArztesStufe 4. 2Steht die Vergütung § 38b Übergangsvorschrift für das Gutachten, die gutachtliche Äußerung oder wissenschaftliche Ausarbeitung aus- schließlich dem Arbeitgeber zu, hat die Ärztin/ der Arzt nach Maßgabe ihrer/ sei- ner Beteiligung einen Anspruch auf einen Teil dieser Vergütung. 3In allen anderen Fällen ist die Ärztin/ der Arzt berechtigtBeschäftigte, für die Nebentätigkeit einen Anteil sich zum 1. Januar 2022 Verbes- serungen in der von dem Dritten zu zahlenden Vergütung anzunehmen. 4Die Ärztin/ Der Arzt kann die Übernahme der Nebentätigkeit verweigern, wenn die angebotene Vergütung offenbar nicht dem Maß ihrer/ seiner Beteiligung entspricht. 5Im Übrigen kann die Übernahme der Nebentätigkeit nur in besonders begründeten Ausnahmefällen verweigert werden.Eingruppierung ergeben (1) 1Ärztinnen Beschäftigte, - deren Arbeitsverhältnis zum Land über den 31. Dezember 2021 hinaus fortbe- steht und Ärzte können aus dienstlichen - die am 1. Januar 2022 unter den Geltungsbereich (§ 1) fallen, sind für den Fall, dass sich für sie eine höhere Eingruppierung ausschließlich auf- grund der zum 1. Januar 2022 in Kraft tretenden Änderungen in der Anlage A ergibt, für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit in der bisherigen Entgelt- gruppe eingruppiert. (2) 1Die vorläufige Zuordnung zu der Entgeltgruppe nach der Anlage 2 oder betrieblichen Gründen ver- setzt 3 zum TVÜ- Forst Hessen gilt als Eingruppierung. 2Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierungen findet aufgrund der Änderungen der Anlage A nicht statt. (3) 1Ergibt sich in den Fällen des Absatzes 1 nach den Änderungen in der Anlage A eine höhere Entgeltgruppe oder abgeordnet werdenerstmalig ein Anspruch auf eine Zulage, sind die Beschäftigten auf Antrag in die Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach § 12 ergibt. 2Sollen Ärztinnen 2Die Stufenzuordnung in der höheren Entgeltgruppe richtet sich nach den Regelun- gen für Höhergruppierungen (§ 17 Absatz 4). 3Waren Beschäftigte in der bisherigen Entgeltgruppe der Stufe 1 zugeordnet, werden sie abweichend von Satz 2 der Stufe 1 der höheren Entgeltgruppe zugeordnet; die bisher in Stufe 1 verbrachte Zeit wird angerechnet. 4Übertariflich gewährte Leistungen werden auf den Höhergruppie- rungsgewinn angerechnet. 5Der Antrag nach Satz 1 kann nur bis zum 31. Dezember 2022 gestellt werden (Ausschlussfrist) und Ärzte an eine Dienststelle wirkt auf den 1. Januar 2022 zurück; nach dem 1. Januar 2022 eingetretene Änderungen der Stufenzuordnung in der bisherigen Entgeltgruppe bleiben bei der Stufenzuordnung nach Satz 2 und 3 un- berücksichtigt. 6Ruht das Arbeitsverhältnis am 1. Januar 2022, beginnt die Aus- schlussfrist von einem Jahr ab Wiederaufnahme der Tätigkeit; der Antrag wirkt auf den 1. Januar 2022 zurück. (4) Hängt die Eingruppierung nach § 12 in Verbindung mit der Anlage A von der Zeit einer Tätigkeit oder einen Betrieb außerhalb Berufsausübung ab, wird die vor dem 1. Januar 2022 zurück- gelegte Zeit so berücksichtigt, wie sie zu berücksichtigen wäre, wenn § 12 sowie die geänderte Anlage A bereits seit dem Beginn des bisherigen Arbeitsortes versetzt oder voraus- sichtlich länger als drei Monate abgeordnet werdenArbeitsverhältnisses gegolten hät- ten. § 39 Inkrafttreten, so sind sie vorher zu hören.Laufzeit

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Samples: Tarifvertrag

Übergangs- und Schlussvorschriften. 37 Ausschlussfrist § 38 Begriffsbestimmungen § 39 Existenz- und Beschäftigungssicherung § 40 In-Kraft-Treten, Laufzeit Abschnitt I Allgemeine Vorschriften (1) Dieser Tarifvertrag gilt für Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahn- ärzte, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA ist, wenn sie in a) Krankenhäusern einschließlich psychiatrischer Kliniken und psychiatrischer Krankenhäuser, b) medizinischen Instituten von Krankenhäusern/ Kliniken (z.B. pathologi- schen Instituten, Röntgeninstituten oder Institutsambulanzen) oder in c) sonstigen Einrichtungen und Heimen (z.B. Reha-Einrichtungen), in denen die betreuten Personen in teilstationärer oder stationärer ärztlicher Behand- lung stehen, wenn die ärztliche Behandlung in den Einrichtungen selbst stattfindet, beschäftigt sind. (2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für Chefärztinnen und Chefärzte, wenn deren Arbeits- bedingungen einzelvertraglich vereinbart worden sind oder werden. 1Dieser Tarifvertrag gilt ferner nicht für Ärztinnen und Ärzte, die sich am 1. August 2006 in der Arbeits- bzw. Freistellungsphase eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses befunden haben. 2Mit Ärztinnen und Ärzten, die Altersteilzeit vor dem 1. August 2006 vereinbart, diese aber am 1. August 2006 noch nicht begonnen haben, ist auf Verlangen die Aufhebung der Altersteilzeitvereinbarung zu prüfen. 3Satz 2 gilt ent- sprechend in den Fällen des Satzes 1, a) bei Altersteilzeit im Blockmodell, wenn am 1. August 2006 ein Zeitraum von nicht mehr als einem Drittel der Arbeitsphase b) bei Altersteilzeit im Teilzeitmodell, wenn am 1. August 2006 ein Zeitraum von nicht mehr als einem Drittel der Altersteilzeit zurückgelegt ist. (1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen. (2) 1Mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. 2Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis. (3) 1Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. 2Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist. (4) Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist. (1) Ärztinnen und Ärzte haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder vom Arbeitgeber angeordnet ist, Ver- schwiegenheit zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsverhält- nisses hinaus. (2) 1Ärztinnen und Ärzte dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen. 2Aus- nahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. 3Werden Ärztinnen und Ärzten derartige Vergünstigungen angeboten, haben sie dies dem Arbeitge- ber unverzüglich anzuzeigen. (3) 1Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben Ärztinnen und Ärzte ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. 2Der Arbeitgeber kann die Nebentätig- keit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfül- lung der arbeitsvertraglichen Pflichten von Ärztinnen und Ärzten oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen. (4) 1Der Arbeitgeber hat Ärztinnen und Ärzte von etwaigen im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis entstandenen Schadensersatzansprüchen Dritter freizu- stellen, sofern der Einritt des Schadens nicht durch die Ärztin/ den Arzt vorsätz- lich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist. 2Im Übrigen bleiben die all- gemeinen Grundsätze zur Arbeitnehmerhaftung unberührt. (5) 1Der Arbeitgeber ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, Ärztinnen und Ärzte zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie/ er zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage ist. 2Bei der beauftragten Ärztin/ dem beauftragten Arzt kann es sich um eine Betriebsärztin/ einen Betriebsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf eine an- dere Ärztin/ einen anderen Arzt geeinigt haben. 3Die Kosten dieser Untersuchung trägt der Arbeitgeber. (6) 1Ärztinnen und Ärzte haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personal- akten. 2Sie können das Recht auf Einsicht auch durch eine/ n hierzu schriftlich Bevollmächtigte/ n ausüben lassen. 3Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhalten. (1) 1Zu den Ärztinnen und Ärzten obliegenden ärztlichen Pflichten gehört es auch, ärztliche Bescheinigungen auszustellen. 2Die Ärztinnen und Ärzte können vom Arbeitgeber auch verpflichtet werden, im Rahmen einer zugelassenen Nebentä- tigkeit von leitenden Ärztinnen und Ärzten oder für Belegärztinnen und Beleg- ärzte innerhalb der Einrichtung ärztlich tätig zu werden. (2) 1Zu den aus der Haupttätigkeit obliegenden Pflichten der Ärztinnen und Ärzte gehört es ferner, am Rettungsdienst in Notarztwagen und Hubschraubern teilzu- nehmen. 2Für jeden Einsatz in diesem Rettungsdienst erhalten Ärztinnen und Ärzte einen nicht zusatzversorgungspflichtigen Einsatzzuschlag ab 1. Januar 2019 in Höhe von 26,77 Euro, ab 1. Januar 2020 in Höhe von 27,31 Euro und ab 1. Januar Oktober 2021 in Höhe von 27,86 28,79 Euro. 3Dieser Betrag verändert sich zu dem- selben Zeitpunkt demselben Zeit- punkt und in dem gleichen Ausmaß wie das Tabellenentgelt der Ent- geltgruppe Entgeltgruppe II Stufe 1. 1. Eine Ärztin/ Ein Arzt, die/ der nach der Approbation noch nicht mindestens ein Jahr klinisch tätig war, ist grundsätzlich nicht zum Einsatz im Rettungs- dienst heranzuziehen. 2. Eine Ärztin/ Ein Arzt, der/ dem aus persönlichen oder fachlichen Gründen (z.B. Vorliegen einer anerkannten Minderung der Erwerbsfähigkeit, die dem Einsatz im Rettungsdienst entgegensteht, Flugunverträglichkeit, lang-jäh- rige Tätigkeit als Bakteriologin/ Bakteriologe) die Teilnahme am Rettungs- dienst nicht zumutbar ist, darf grundsätzlich nicht zum Einsatz im Rettungs- dienst herangezogen werden. (3) 1Die Die Erstellung von Gutachten, gutachtlichen Äußerungen und wissenschaftli- xxxx Xxxxxxxxxxxxxxwissenschaftlichen Ausarbeitungen, die nicht von einem Dritten angefordert und vergütet wer- denwerden, gehört zu den den Ärztinnen und Ärzten obliegenden Pflichten aus der HaupttätigkeitHaupttä- tigkeit. (4) 1Die Ärztin/ Der Arzt kann vom Arbeitgeber verpflichtet werden, als Nebentätig- keit Unterricht zu erteilen sowie Gutachten, gutachtliche Äußerungen und wis- senschaftliche Ausarbeitungen, die von einem Dritten angefordert und vergütet werden, zu erstellen, und zwar auch im Rahmen einer zugelassenen Nebentä- tigkeit der leitenden Ärztin/ des leitenden Arztes. 2Steht die Vergütung für das Gutachten, die gutachtliche Äußerung oder wissenschaftliche Ausarbeitung aus- schließlich dem Arbeitgeber zu, hat die Ärztin/ der Arzt nach Maßgabe ihrer/ sei- ner Beteiligung einen Anspruch auf einen Teil dieser Vergütung. 3In allen anderen Fällen ist die Ärztin/ der Arzt berechtigt, für die Nebentätigkeit einen Anteil der von dem Dritten zu zahlenden Vergütung anzunehmen. 4Die Ärztin/ Der Arzt kann die Übernahme der Nebentätigkeit verweigern, wenn die angebotene Vergütung offenbar nicht dem Maß ihrer/ seiner Beteiligung entspricht. 5Im Übrigen kann die Übernahme der Nebentätigkeit nur in besonders begründeten Ausnahmefällen verweigert werden. (1) 1Ärztinnen und Ärzte können aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen ver- setzt oder abgeordnet werden. 2Sollen Ärztinnen und Ärzte an eine Dienststelle oder einen Betrieb außerhalb des bisherigen Arbeitsortes versetzt oder voraus- sichtlich länger als drei Monate abgeordnet werden, so sind sie vorher zu hören.

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Samples: Tarifvertrag Für Ärztinnen Und Ärzte an Kommunalen Krankenhäusern

Übergangs- und Schlussvorschriften. 37 Ausschlussfrist § 38 Begriffsbestimmungen § 39 Existenz- und Beschäftigungssicherung § 40 In-Kraft-Treten, Laufzeit Abschnitt I Allgemeine VorschriftenAusschlussfrist (1) Dieser Tarifvertrag gilt für Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahn- ärzte, die in einem 1Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA istverfallen, wenn sie innicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von der/dem Beschäftigten oder von der BA schriftlich geltend gemacht werden. 2Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus. a(2) Krankenhäusern einschließlich psychiatrischer Kliniken Absatz 1 gilt nicht für Ansprüche aus einem Sozialplan. (1) 1Zu Unrecht gezahltes Arbeitsentgelt nach diesem Tarifvertrag sowie nach den ihn ergänzenden Tarifverträgen ist, soweit die Überzahlung auf Angaben beruht, die die/der Beschäftigte vorsätzlich oder fahrlässig gemacht oder unterlassen hat, nach den Vorschriften des § 280 BGB zurückzufordern. 2Im Übrigen gelten für die Rückforderung von zu Unrecht gezahltem Arbeitsentgelt im Sinne des Satzes 1 die gesetzlichen Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung (§ 812 ff BGB). (2) Arbeitsentgelt im Sinne des Absatzes 1 sind alle finanziellen Leistungen, die auf Basis tariflicher Regelungen gezahlt werden, insbesondere das Gehalt und psychiatrischer Krankenhäuser,die sonstigen Leistungen nach Abschnitt III dieses Tarifvertrages sowie der Ausgleich für Sonderformen der Arbeit nach § 8. b(3) medizinischen Instituten Vor einer Rückforderung von Krankenhäusern/ Kliniken zu Unrecht gezahltem Arbeitsentgelt ist die/der Beschäftigte über den Umfang der Überzahlung schriftlich in Kenntnis zu setzen und zum Vorliegen des Rückforderungsanspruchs anzuhören sowie über eine beabsichtigte Aufrechnung zu unterrichten. (z.B. pathologi- schen Instituten4) Eine Aufrechnung ist nur unter Beachtung der Regelungen zum Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen (§§ 850 ff ZPO) zulässig. (5) Von der Rückforderung zuviel gezahlten Arbeitsentgelts kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der Zentrale der BA ganz oder teilweise abgesehen werden. (1) Sofern auf die Tarifgebiete Ost und West Bezug genommen wird, Röntgeninstituten gilt folgendes: Die Regelungen für das Tarifgebiet Ost gelten für die Beschäftigen, deren Arbeitsverhältnis in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet begründet worden ist, und bei denen der Bezug des Arbeitsverhältnisses zu diesem Gebiet fortbesteht. Für die übrigen Beschäftigten gelten die Regelungen für das Tarifgebiet West. (2) Dienststellenleiter/in im Sinne dieses Tarifvertrages sind die Vorsitzenden der Geschäftsführung der Agenturen für Arbeit bzw. der Regionaldirektionen, die Leiter/innen der besonderen Dienststellen sowie für die Zentrale der BA das für den Bereich Personal zuständige Mitglied des Vorstands. (3) Eine einvernehmliche Dienstvereinbarung liegt nur ohne Entscheidung der Einigungsstelle vor. (4) Leistungsgeminderte Beschäftigte sind Beschäftigte, die ausweislich einer Bescheinigung des beauftragten Arztes (§ 3 Abs. 5 Satz 2) nicht mehr in der Lage sind, auf Dauer die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung in vollem Umfang zu erbringen, ohne deswegen zugleich teilweise oder Institutsambulanzenin vollem Umfang erwerbsgemindert im Sinne des SGB VI zu sein. Die auf leistungsgeminderte Beschäftigte anzuwendenden Regelungen zur Gehaltssicherung bestimmen sich nach § 7a TVÜ-BA. (1) oder in c) sonstigen Einrichtungen und Heimen (z.B. Reha-Einrichtungen), 1Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2006 in denen die betreuten Personen Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt § 22 am 1. Januar 2007 in teilstationärer oder stationärer ärztlicher Behand- lung stehen, wenn die ärztliche Behandlung in den Einrichtungen selbst stattfindet, beschäftigt sindKraft. (2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für Chefärztinnen und Chefärzte, wenn deren Arbeits- bedingungen einzelvertraglich vereinbart worden sind oder werden. 1Dieser Tarifvertrag gilt ferner nicht für Ärztinnen und Ärzte, die sich am 1. August 2006 in der Arbeits- bzw. Freistellungsphase kann von jeder Tarifvertragspartei mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses befunden haben. 2Mit Ärztinnen und Ärzten, die Altersteilzeit vor dem 1. August 2006 vereinbart, diese aber am 1. August 2006 noch nicht begonnen haben, ist auf Verlangen die Aufhebung der Altersteilzeitvereinbarung zu prüfen. 3Satz 2 gilt ent- sprechend in den Fällen des Satzes 1, a) bei Altersteilzeit im Blockmodell, wenn am 1. August 2006 ein Zeitraum von nicht mehr als einem Drittel der Arbeitsphase b) bei Altersteilzeit im Teilzeitmodell, wenn am 1. August 2006 ein Zeitraum von nicht mehr als einem Drittel der Altersteilzeit zurückgelegt ist. (1) Der Arbeitsvertrag wird Kalenderhalbjahres schriftlich abgeschlossen. (2) 1Mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. 2Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis. (3) 1Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. 2Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist. (4) Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist. (1) Ärztinnen und Ärzte haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder vom Arbeitgeber angeordnet ist, Ver- schwiegenheit zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsverhält- nisses hinaus. (2) 1Ärztinnen und Ärzte dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen. 2Aus- nahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. 3Werden Ärztinnen und Ärzten derartige Vergünstigungen angeboten, haben sie dies dem Arbeitge- ber unverzüglich anzuzeigen. (3) 1Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben Ärztinnen und Ärzte ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. 2Der Arbeitgeber kann die Nebentätig- keit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfül- lung der arbeitsvertraglichen Pflichten von Ärztinnen und Ärzten oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen. (4) 1Der Arbeitgeber hat Ärztinnen und Ärzte von etwaigen im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis entstandenen Schadensersatzansprüchen Dritter freizu- stellen, sofern der Einritt des Schadens nicht durch die Ärztin/ den Arzt vorsätz- lich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist. 2Im Übrigen bleiben die all- gemeinen Grundsätze zur Arbeitnehmerhaftung unberührt. (5) 1Der Arbeitgeber ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, Ärztinnen und Ärzte zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie/ er zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage ist. 2Bei der beauftragten Ärztin/ dem beauftragten Arzt kann es sich um eine Betriebsärztin/ einen Betriebsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf eine an- dere Ärztin/ einen anderen Arzt geeinigt haben. 3Die Kosten dieser Untersuchung trägt der Arbeitgeber. (6) 1Ärztinnen und Ärzte haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personal- akten. 2Sie können das Recht auf Einsicht auch durch eine/ n hierzu schriftlich Bevollmächtigte/ n ausüben lassen. 3Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhalten. (1) 1Zu den Ärztinnen und Ärzten obliegenden ärztlichen Pflichten gehört es auch, ärztliche Bescheinigungen auszustellen. 2Die Ärztinnen und Ärzte können vom Arbeitgeber auch verpflichtet werden, im Rahmen einer zugelassenen Nebentä- tigkeit von leitenden Ärztinnen und Ärzten oder für Belegärztinnen und Beleg- ärzte innerhalb der Einrichtung ärztlich tätig zu werden. (2) 1Zu den aus der Haupttätigkeit obliegenden Pflichten der Ärztinnen und Ärzte gehört es ferner, am Rettungsdienst in Notarztwagen und Hubschraubern teilzu- nehmen. 2Für jeden Einsatz in diesem Rettungsdienst erhalten Ärztinnen und Ärzte einen nicht zusatzversorgungspflichtigen Einsatzzuschlag ab 1. Januar 2019 in Höhe von 26,77 Euro, ab 1. Januar 2020 in Höhe von 27,31 Euro und ab 1. Januar 2021 in Höhe von 27,86 Euro. 3Dieser Betrag verändert sich zu dem- selben Zeitpunkt und in dem gleichen Ausmaß wie das Tabellenentgelt der Ent- geltgruppe II Stufe 1. 1. Eine Ärztin/ Ein Arzt, die/ der nach der Approbation noch nicht mindestens ein Jahr klinisch tätig war, ist grundsätzlich nicht zum Einsatz im Rettungs- dienst heranzuziehen. 2. Eine Ärztin/ Ein Arzt, der/ dem aus persönlichen oder fachlichen Gründen (z.B. Vorliegen einer anerkannten Minderung der Erwerbsfähigkeit, die dem Einsatz im Rettungsdienst entgegensteht, Flugunverträglichkeit, lang-jäh- rige Tätigkeit als Bakteriologin/ Bakteriologe) die Teilnahme am Rettungs- dienst nicht zumutbar ist, darf grundsätzlich nicht zum Einsatz im Rettungs- dienst herangezogen werden. (3) 1Die Erstellung Abweichend von Gutachten, gutachtlichen Äußerungen und wissenschaftli- xxxx Xxxxxxxxxxxxxx, Absatz 2 können schriftlich gekündigt werden a) die nicht Vorschriften des Abschnitts II mit einer Frist von einem Dritten angefordert Monat zum Ende eines Kalendermonats; [Arbeitszeit] b) unabhängig von Buchst. a § 8 Abs. 1 mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres; [Zeitzuschläge] c) unabhängig von Buchst. a der Anhang zu § 12 mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres; [Pauschalregelungen Hausmeister und vergütet wer- denKraftfahrer, gehört Deputatregelung Dozenten] d) die Anlage 3 zu § 17 ohne Einhaltung einer Frist, frühestens jedoch zum 29. Februar 2016; [Gehaltstabellen] e) 22 zum 31. Dezember eines jeden Jahres; [Jahressonderzahlung] f) 25 Abs. 1 mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats; [Vermögenswirksame Leistungen] g) 29 Abs. 1 mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres; [Erholungsurlaub] h) 14 und § 20 sowie die Anlagen 1.0 bis 1.11 jederzeit ohne Einhaltung einer Frist. [Eingruppierung, Funktionsstufen, Zuordnungstabelle] A. Arbeitszeitregelungen für Kraftfahrerinnen/Kraftfahrer der Bundesagentur für Arbeit B. Arbeitszeitregelungen für Hausmeisterinnen/Hausmeister der Bundesagentur für Arbeit C. Deputatregelung für Dozentinnen /Dozenten in den Bildungszentren des Bildungsinstituts der Bundesagentur für Arbeit A. Arbeitszeitregelungen für Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer der Bundesagentur für Arbeit 1. Arbeitszeit, höchstzulässige Arbeitszeit 1.1 1Die Arbeitszeit umfasst den Ärztinnen Dienst am Steuer, Vor- und Ärzten obliegenden Abschlussarbeiten, Wartezeiten, Wagenpflege, Wartungsarbeiten und sonstige Arbeit. 22Die höchstzulässige Arbeitszeit richtet sich nach den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG). 1.2 1Wenn die Kraftfahrerin/der Kraftfahrer schriftlich einwilligt, kann die höchstzulässige Arbeitszeit im Hinblick auf die in ihr enthaltenen Wartezeiten auf bis zu 15 Stunden täglich ohne Ausgleich verlängert werden (§ 7 Abs. 2a ArbZG); sie darf 268 Stunden, bei Vorstandskraftfahrerinnen/Vorstandskraftfahrern 288 Stunden im Kalendermonat ohne Ausgleich nicht übersteigen. 2In diesem Fall verpflichtet sich die BA, geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes zu treffen, wie insbesondere das Recht der Kraftfahrerin/des Kraftfahrers zu einer jährlichen, für den Beschäftigten kostenfreien arbeitsmedizinischen Untersuchung bei einem von der Dienststellenleiterin/dem Dienststellenleiter bestimmten Arzt (unbeschadet der Pflichten aus der Haupttätigkeit. (4anderen Rechtsvorschriften) 1Die Ärztin/ Der Arzt kann vom Arbeitgeber verpflichtet werden, als Nebentätig- keit Unterricht und/oder die Gewährung eines Freizeitausgleichs möglichst durch ganze Tage oder durch zusammenhängende arbeitsfreie Tage zur Regenerationsförderung. 3Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Absatz 2a ArbZG wird zugleich die Ruhezeit auf bis zu erteilen sowie Gutachten, gutachtliche Äußerungen und wis- senschaftliche Ausarbeitungen, die von einem Dritten angefordert und vergütet werden, zu erstellen, und zwar auch im Rahmen einer zugelassenen Nebentä- tigkeit der leitenden Ärztin/ des leitenden Arztes. 2Steht die Vergütung für das Gutachten, die gutachtliche Äußerung oder wissenschaftliche Ausarbeitung aus- schließlich dem Arbeitgeber zu, hat die Ärztin/ der Arzt nach Maßgabe ihrer/ sei- ner Beteiligung einen Anspruch auf einen Teil dieser Vergütung. 3In allen anderen Fällen ist die Ärztin/ der Arzt berechtigt, für die Nebentätigkeit einen Anteil der von dem Dritten zu zahlenden Vergütung anzunehmen. 4Die Ärztin/ Der Arzt kann die Übernahme der Nebentätigkeit verweigern9 Stunden verkürzt, wenn die angebotene Vergütung offenbar nicht dem Maß ihrer/ seiner Beteiligung entsprichtordnungsgemäße Durchführung des betreffenden Fahrdienstes dies erfordert. 5Im Übrigen kann die Übernahme 4Die Kürzung der Nebentätigkeit nur in besonders begründeten Ausnahmefällen verweigert werdenRuhezeit ist grundsätzlich bis zum Ende der folgenden Woche auszugleichen. (1) 1Ärztinnen und Ärzte können 1.3 1Muss die höchstzulässige monatliche Arbeitszeit nach Nr. 1.2 Satz 1 aus zwingenden dienstlichen oder betrieblichen Gründen ver- setzt oder abgeordnet werden. 2Sollen Ärztinnen und Ärzte an eine Dienststelle oder einen Betrieb außerhalb des bisherigen Arbeitsortes versetzt oder voraus- sichtlich länger als drei Monate abgeordnet ausnahmsweise überschritten werden, so sind sie vorher die über 268 bzw. 288 Stunden hinausgehenden Stunden im Laufe des kommenden oder des darauf folgenden Monats durch Erteilung entsprechender Freizeit auszugleichen; ferner ist der Zeitzuschlag für Überstunden nach § 8 Abs. 1 Buchst. a TV-BA zu hörenzahlen. 2Die Zahlung einer Entschädigung in Geld anstelle der Erteilung entsprechender Freizeit ist aus Gründen des Gesundheitsschutzes (Nr. 1.2 Satz 1) unzulässig. 1.4 Bei der Prüfung, ob die höchstzulässige monatliche Arbeitszeit nach Nr. 1.2 Satz 1 erreicht ist, sind Zeiten nach Nr. 2.3 einzurechnen; für einen Ausfalltag sind höchstens 10 Stunden anzusetzen. 1.5 1Sofern Kraftfahrerinnen/Kraftfahrer eine Vorstandskraftfahrerin/einen Vorstandskraftfahrer für die Zeit eines vollen Kalendermonats vertreten, gilt Nr. 1.2 Satz 1, 2. Halbsatz entsprechend. 2Bei Vertretung für einzelne Arbeitstage erhöht sich die höchstzulässige Arbeitszeit des Kalendermonats (Nr. 1.2) für jeden Arbeitstag um eine Stunde, höchstens jedoch auf 288 Stunden im Kalendermonat; Nrn. 1.2 und 1.3 gelten entsprechend. Die regelmäßige Arbeitszeit der Kraftfahrerin/des Kraftfahrers nach § 6 Abs. 1 TV-BA bleibt unberührt. Soweit die höchstzulässige Arbeitszeit nach Nr. 1.2 Satz 1 zweiter Halbsatz nicht überschritten wird, ist § 6 Abs. 2 TV-BA mit der Maßgabe anwendbar, dass bei der Berechnung auf das jeweilige Kalenderhalbjahr abzustellen ist. Vorstandskraftfahrerinnen/Vorstandskraftfahrer sind ausschließlich die persönlichen Kraftfahrerinnen/Kraftfahrer der Vorstandsmitglieder.

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Samples: Tarifvertrag

Übergangs- und Schlussvorschriften. 37 Ausschlussfrist § 38 Begriffsbestimmungen Begriffsbestimmungen, Übergangsregelungen1) § 39 Existenz- und Beschäftigungssicherung § 40 In-Kraft-Treten, Laufzeit Abschnitt I Allgemeine Vorschriften (1) Dieser Tarifvertrag gilt für Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahn- ärzte, Zahnärzte die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, zur DRV KBS stehen und in Krankenhäusern der Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA ist, wenn sie in a) Krankenhäusern einschließlich psychiatrischer Kliniken und psychiatrischer Krankenhäuser, b) medizinischen Instituten von Krankenhäusern/ Kliniken (z.B. pathologi- schen Instituten, Röntgeninstituten oder Institutsambulanzen) oder in c) sonstigen Einrichtungen und Heimen (z.B. Reha-Einrichtungen), in denen die betreuten Personen in teilstationärer oder stationärer ärztlicher Behand- lung stehen, wenn die ärztliche Behandlung in den Einrichtungen selbst stattfindet, DRV KBS beschäftigt sind. (2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für Chefärztinnen und Chefärzte, wenn deren Arbeits- bedingungen Arbeitsbedin- gungen einzelvertraglich vereinbart worden sind oder werden. 1Dieser Tarifvertrag gilt ferner nicht für Ärztinnen und Ärzte, die sich am 101. August 2006 Jan. 2007 in der Arbeits- Ar- beits- bzw. Freistellungsphase eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses befunden haben. 2Mit Ärztinnen und Ärzten, die Altersteilzeit vor dem 101. August 2006 Jan. 2007 vereinbart, diese aber am 101. August 2006 Jan. 2007 noch nicht begonnen haben, ist auf Verlangen die Aufhebung der Altersteilzeitvereinbarung Al- tersteilzeitvereinbarung zu prüfen. 3Satz 2 gilt ent- sprechend entsprechend in den Fällen des Satzes 1, a) bei Altersteilzeit im Blockmodell, wenn am 101. August 2006 Jan. 2007 ein Zeitraum von nicht mehr als einem Drittel der Arbeitsphase b) bei Altersteilzeit im Teilzeitmodell, wenn am 101. August 2006 Jan. 2007 ein Zeitraum von nicht mehr als einem Drittel der Altersteilzeit zurückgelegt ist. (1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen. (2) 1Mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. 2Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis. (3) 1Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. 2Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist. (4) Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, soweit nicht eine kürzere kür- zere Zeit vereinbart ist. (1) Ärztinnen und Ärzte haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche gesetz- liche Vorschriften vorgesehen oder vom Arbeitgeber angeordnet ist, Ver- schwiegenheit Verschwiegenheit zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsverhält- nisses Arbeitsverhältnisses hinaus. (2) 1Ärztinnen und Ärzte dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen. 2Aus- nahmen 2Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. 3Werden Ärztinnen und Ärzten derartige Vergünstigungen angeboten, haben sie dies dem Arbeitge- ber Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen. (3) 1Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben Ärztinnen und Ärzte ihrem Arbeitgeber rechtzeitig rechtzei- tig vorher schriftlich anzuzeigen. 2Der Arbeitgeber kann die Nebentätig- keit Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfül- lung Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten von Ärztinnen und Ärzten oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigenbeeinträchti- gen. (4) 1Der Arbeitgeber hat Ärztinnen und Ärzte von etwaigen im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis entstandenen Schadensersatzansprüchen Dritter freizu- stellenfreizustellen, sofern der Einritt Eintritt des Schadens nicht durch die Ärztin/ den Arzt vorsätz- lich vorsätzlich oder grob fahrlässig fahrläs- sig herbeigeführt worden ist. 2Im Übrigen bleiben die all- gemeinen allgemeinen Grundsätze zur Arbeitnehmerhaftung Ar- beitnehmerhaftung unberührt. (5) 1Der Arbeitgeber ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, Ärztinnen und Ärzte zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie/ er zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage ist. 2Bei der beauftragten Ärztin/ dem beauftragten Arzt kann es sich um eine Betriebsärztin/ einen Betriebsarzt handelnBetriebsarzt, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf eine an- dere Ärztin/ Ärztin/einen anderen Arzt geeinigt haben. 3Die des Sozialmedizinischen Dienstes oder einen Amtsarzt handeln.3Die Kosten dieser Untersuchung trägt der Arbeitgeber. (6) 1Ärztinnen und Ärzte haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personal- aktenPersonalakten. 2Sie können das Recht auf Einsicht auch durch eine/ n hierzu schriftlich Bevollmächtigte/ Bevollmächtig- te/ n ausüben lassen. 3Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhaltener- halten. (1) 1Zu den den Ärztinnen und Ärzten obliegenden ärztlichen Pflichten gehört es auch, ärztliche Bescheinigungen auszustellen. 2Die Ärztinnen und Ärzte können vom Arbeitgeber Arbeit- geber auch verpflichtet werden, im Rahmen einer zugelassenen Nebentä- tigkeit Nebentätigkeit von leitenden lei- tenden Ärztinnen und Ärzten oder für Belegärztinnen und Beleg- ärzte Belegärzte innerhalb der Einrichtung Ein- richtung ärztlich tätig zu werden. (2) 1Zu den aus der Haupttätigkeit obliegenden Pflichten der Ärztinnen und Ärzte aus der Haupttätigkeit gehört es ferneres, am Rettungsdienst Ret- tungsdienst in Notarztwagen und Hubschraubern teilzu- nehmenteilzunehmen. 2Für jeden Einsatz in diesem Rettungsdienst erhalten die Ärztinnen und Ärzte einen nicht zusatzversorgungspflichtigen zusatzversor- gungspflichtigen Einsatzzuschlag ab 1. Januar 2019 in Höhe von 26,77 Euro, ab 1. Januar Ja- nuar 2020 in Höhe von 27,31 Euro und ab 1. Januar 2021 in Höhe von 27,86 Euro. 3Dieser Betrag verändert sich zu dem- selben demselben Zeitpunkt und in dem gleichen Ausmaß wie das Tabellenentgelt der Ent- geltgruppe Entgeltgruppe II Stufe 1. 1. Eine Ärztin/ Ein ArztÄrztinnen und Ärzte, die/ der nach der Approbation noch nicht mindestens ein Jahr klinisch tätig war, ist grundsätzlich nicht zum Einsatz im Rettungs- dienst heranzuziehen. 2. Eine Ärztin/ Ein Arzt, der/ dem denen aus persönlichen oder fachlichen Gründen (z.B. zum Beispiel Vorliegen einer anerkannten Minderung der Erwerbsfähigkeit, die dem Einsatz im Rettungsdienst Rettungs- dienst entgegensteht, Flugunverträglichkeit, lang-jäh- rige Tätigkeit als Bakteriologin/ Bakteriologe) oder aus fachlichen Gründen die Teilnahme am Rettungs- dienst Rettungsdienst nicht zumutbar beziehungsweise untersagt ist, darf grundsätzlich dür- fen nicht zum Einsatz im Rettungs- dienst Rettungsdienst herangezogen werden. 2. 1Der Einsatzzuschlag steht nicht zu, wenn den Ärztinnen und Ärzten wegen der Teilnahme am Rettungsdienst außer den tariflichen Bezügen sonstige Leistungen vom Arbeitgeber oder von einem Dritten (zum Beispiel private Unfallversicherung, für die der Arbeitgeber oder ein Xxxxxx des Rettungsdienstes die Beiträge ganz oder teilweise trägt, Liquidationsansprüche) zustehen. 2Die Ärztinnen und Ärzte können auf die sonstigen Leistungen verzichten. (3) 1Die Erstellung von Gutachten, gutachtlichen Äußerungen und wissenschaftli- xxxx Xxxxxxxxxxxxxxwissenschaftlichen Aus- arbeitungen, die nicht von einem Dritten angefordert und vergütet wer- denwerden, gehört zu den den Ärztinnen und Ärzten obliegenden Pflichten aus der Haupttätigkeit. (4) 1Die Ärztin/ Der Arzt kann vom Arbeitgeber verpflichtet werden, als Nebentätig- keit Unterricht Nebentätigkeit Un- terricht zu erteilen sowie Gutachten, gutachtliche Äußerungen und wis- senschaftliche wissenschaftliche Ausarbeitungen, die von einem Dritten angefordert und vergütet werden, zu erstellen, und zwar auch im Rahmen einer zugelassenen Nebentä- tigkeit Nebentätigkeit der leitenden Ärztin/ des leitenden Arztes. 2Steht die Vergütung für das Gutachten, die gutachtliche Äußerung oder wissenschaftliche Ausarbeitung aus- schließlich ausschließlich dem Arbeitgeber zu, hat die Ärztin/ der Arzt nach Maßgabe ihrer/ sei- ner seiner Beteiligung einen Anspruch auf einen Teil dieser Vergütung. 3In allen anderen Fällen ist die Ärztin/ der Arzt berechtigt, für die Nebentätigkeit Nebentä- tigkeit einen Anteil der von dem Dritten zu zahlenden Vergütung anzunehmen. 4Die Ärztin/ Der Arzt kann die Übernahme der Nebentätigkeit verweigern, wenn die angebotene angebo- tene Vergütung offenbar nicht dem Maß ihrer/ seiner Beteiligung entspricht. 5Im Übrigen Übri- gen kann die Übernahme der Nebentätigkeit nur in besonders begründeten Ausnahmefällen Ausnahme- fällen verweigert werden. Erl.: Abs. 2 Satz 2 i.d.F. ab 01.01.2019 gem. ÄndTV Nr. 7 vom 06.06.2019. (1) 1Ärztinnen und Ärzte können aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen ver- setzt versetzt oder abgeordnet werden. 2Sollen Ärztinnen und Ärzte an eine Dienststelle oder einen Betrieb Be- trieb außerhalb des bisherigen Arbeitsortes versetzt oder voraus- sichtlich voraussichtlich länger als drei Monate abgeordnet werden, so sind sie vorher zu hören.

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Samples: Tarifvertrag Für Ärztinnen Und Ärzte

Übergangs- und Schlussvorschriften. 58 § 37 Ausschlussfrist 58 § 38 Begriffsbestimmungen Begriffsbestimmungen, Übergangsregelungen 58 § 39 Existenz- und Beschäftigungssicherung 59 § 40 In-Kraft-Treten, Laufzeit Abschnitt I Allgemeine VorschriftenTreten 60 Anlage (1) Dieser Tarifvertrag gilt für Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen Zahnärz- tinnen und Zahn- ärzteZahnärzte, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA ist, wenn sie in a) Krankenhäusern einschließlich psychiatrischer Kliniken und psychiatrischer Krankenhäuser, b) medizinischen Instituten von Krankenhäusern/ Krankenhäusern/Kliniken (z.B. pathologi- schen pathologischen Instituten, Röntgeninstituten oder InstitutsambulanzenInstituts- ambulanzen) oder in c) sonstigen Einrichtungen und Heimen (z.B. Reha-EinrichtungenEinrichtun- gen), in denen die betreuten Personen in teilstationärer oder stationärer ärztlicher Behand- lung Behandlung stehen, wenn die ärztliche Behandlung in den Einrichtungen selbst stattfindet, beschäftigt sind. (2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für Chefärztinnen und Chefärzte, wenn deren Arbeits- bedingungen Arbeitsbedingungen einzelvertraglich vereinbart worden sind oder werden. 1Dieser . 1 Dieser Tarifvertrag gilt ferner nicht für Ärztinnen und Ärzte, die sich am 1. August 2006 in der Arbeits- bzw. Freistellungsphase eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses befunden haben. 2Mit Ärztinnen und Ärzten, die Altersteilzeit vor dem 1. August 2006 vereinbart, diese aber am 1. August 2006 noch nicht begonnen haben, ist auf Verlangen die Aufhebung der Altersteilzeitvereinbarung Altersteilzeitverein- barung zu prüfen. 3Satz 3 Satz 2 gilt ent- sprechend entsprechend in den Fällen des Satzes 1, a) bei Altersteilzeit im Blockmodell, wenn am 1. August 2006 ein Zeitraum von nicht mehr als einem Drittel der Arbeitsphase b) bei Altersteilzeit im Teilzeitmodell, wenn am 1. August 2006 ein Zeitraum von nicht mehr als einem Drittel der Altersteilzeit zurückgelegt ist. (1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen. (2) 1Mehrere 1 Mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten Tätigkei- ten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. 2Andernfalls 2 Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis. (3) 1Nebenabreden 1 Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. 2Sie 2 Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist. (4) Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist. (1) Ärztinnen und Ärzte haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung Geheim- haltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder vom Arbeitgeber angeordnet ist, Ver- schwiegenheit Verschwiegenheit zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsverhält- nisses Arbeitsverhältnisses hinaus. (2) 1Ärztinnen 1 Ärztinnen und Ärzte dürfen von Dritten Belohnungen, GeschenkeGeschen- ke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen. 2Aus- nahmen 2 Ausnahmen sind nur mit Zustimmung Zustim- mung des Arbeitgebers möglich. 3Werden 3 Werden Ärztinnen und Ärzten derartige Vergünstigungen angeboten, haben sie dies dem Arbeitge- ber unverzüglich anzuzeigen.Ärzten (3) 1Nebentätigkeiten 1 Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben Ärztinnen und Ärzte ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. 2Der Arbeitgeber 2 Der Ar- beitgeber kann die Nebentätig- keit Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfül- lung Erfüllung der arbeitsvertraglichen arbeitsver- traglichen Pflichten von Ärztinnen und Ärzten oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen. (4) 1Der 1 Der Arbeitgeber hat Ärztinnen und Ärzte von etwaigen im Zusammenhang Zu- sammenhang mit dem Arbeitsverhältnis entstandenen Schadensersatzansprüchen Scha- densersatzansprüchen Dritter freizu- stellenfreizustellen, sofern der Einritt des Schadens nicht durch die Ärztin/ Ärztin/den Arzt vorsätz- lich vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist. 2Im 2 Im Übrigen bleiben die all- gemeinen Grundsätze zur Arbeitnehmerhaftung unberührt. (5) 1Der 1 Der Arbeitgeber ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, Ärztinnen und Ärzte zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung Bescheini- gung nachzuweisen, dass sie/ sie/er zur Leistung der arbeitsvertraglich arbeitsvertrag- lich geschuldeten Tätigkeit in der Lage ist. 2Bei 2 Bei der beauftragten Ärztin/ Ärztin/dem beauftragten Arzt kann es sich um eine Betriebsärztin/ einen Betriebsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf eine an- dere Ärztin/ andere Ärztin/einen anderen Arzt geeinigt haben. 3Die 3 Die Kosten dieser Untersuchung trägt der Arbeitgeber. (6) 1Ärztinnen 1 Ärztinnen und Ärzte haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personal- aktenvoll- ständigen Personalakten. 2Sie 2 Sie können das Recht auf Einsicht auch durch eine/ eine/n hierzu schriftlich Bevollmächtigte/ Bevollmächtigte/n ausüben lassen. 3Sie 3 Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten Personal- akten erhalten. (1) 1Zu 1 Zu den Ärztinnen und Ärzten obliegenden ärztlichen Pflichten gehört es auch, ärztliche Bescheinigungen auszustellen. 2Die 2 Die Ärztinnen und Ärzte können vom Arbeitgeber auch verpflichtet werden, im Rahmen einer zugelassenen Nebentä- tigkeit Nebentätigkeit von leitenden leiten- den Ärztinnen und Ärzten oder für Belegärztinnen und Beleg- ärzte Belegärzte innerhalb der Einrichtung ärztlich tätig zu werden. (2) 1Zu den aus der Haupttätigkeit obliegenden Pflichten der Ärztinnen Ärz- tinnen und Ärzte gehört es ferner, am Rettungsdienst in Notarztwagen Notarzt- wagen und Hubschraubern teilzu- nehmenteilzunehmen. 2Für 2 Für jeden Einsatz in diesem Rettungsdienst erhalten Ärztinnen und Ärzte einen nicht zusatzversorgungspflichtigen Einsatzzuschlag ab 1. Januar 2019 September 2016 in Höhe von 26,77 25,43 Euro, ab 1. Januar 2020 September 2017 in Höhe von 27,31 25,94 Euro und ab 1. Januar 2021 Mai 2018 in Höhe von 27,86 26,12 Euro. 3Dieser Betrag 3 Dieser Be- trag verändert sich zu dem- selben demselben Zeitpunkt und in dem gleichen Ausmaß wie das Tabellenentgelt der Ent- geltgruppe Entgeltgruppe II Stufe 1. 1. Eine Ärztin/ Ärztin/Ein Arzt, die/ die/der nach der Approbation noch nicht mindestens ein Jahr klinisch tätig war, ist grundsätzlich nicht zum Einsatz im Rettungs- dienst Rettungsdienst heranzuziehen. 2. Eine Ärztin/ Ärztin/Ein Arzt, der/ der/dem aus persönlichen oder fachlichen fachli- chen Gründen (z.B. Vorliegen einer anerkannten Minderung der Erwerbsfähigkeit, die dem Einsatz im Rettungsdienst entgegensteht, Flugunverträglichkeit, lang-jäh- rige langjährige Tätigkeit als Bakteriologin/ Bakteriologin/Bakteriologe) die Teilnahme am Rettungs- dienst nicht zumutbar ist, darf grundsätzlich nicht zum Einsatz Ein- satz im Rettungs- dienst Rettungsdienst herangezogen werden. (3) 1Die 1 Die Erstellung von Gutachten, gutachtlichen Äußerungen und wissenschaftli- xxxx Xxxxxxxxxxxxxxwissenschaftlichen Ausarbeitungen, die nicht von einem Dritten angefordert und vergütet wer- denwerden, gehört zu den den Ärztinnen und Ärzten obliegenden Pflichten aus der Haupttätigkeit. (4) 1Die Ärztin/ 1 Die Ärztin/Der Arzt kann vom Arbeitgeber verpflichtet werden, als Nebentätig- keit Nebentätigkeit Unterricht zu erteilen sowie Gutachten, gutachtliche gut- achtliche Äußerungen und wis- senschaftliche wissenschaftliche Ausarbeitungen, die von einem Dritten angefordert und vergütet werden, zu erstellener- stellen, und zwar auch im Rahmen einer zugelassenen Nebentä- tigkeit Neben- tätigkeit der leitenden Ärztin/ Ärztin/des leitenden Arztes. 2Steht 2 Steht die Vergütung für das Gutachten, die gutachtliche Äußerung oder wissenschaftliche Ausarbeitung aus- schließlich ausschließlich dem Arbeitgeber zu, hat die Ärztin/ Ärztin/der Arzt nach Maßgabe ihrer/ sei- ner ihrer/seiner Beteiligung einen Anspruch auf einen Teil dieser Vergütung. 3In 3 In allen anderen Fällen ist die Ärztin/ Ärztin/der Arzt berechtigt, für die Nebentätigkeit einen Anteil der von dem Dritten zu zahlenden Vergütung anzunehmenanzu- nehmen. 4Die Ärztin/ 4 Die Ärztin/Der Arzt kann die Übernahme der Nebentätigkeit Neben- tätigkeit verweigern, wenn die angebotene Vergütung offenbar nicht dem Maß ihrer/ ihrer/seiner Beteiligung entspricht. 5Im 5 Im Übrigen kann die Übernahme der Nebentätigkeit nur in besonders begründeten be- gründeten Ausnahmefällen verweigert werden. (1) 1Ärztinnen 1 Ärztinnen und Ärzte können aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen ver- setzt versetzt oder abgeordnet werden. 2Sollen 2 Sollen Ärztinnen und Ärzte an eine Dienststelle oder einen Betrieb außerhalb des bisherigen Arbeitsortes versetzt oder voraus- sichtlich voraussichtlich länger als drei Monate abgeordnet werden, so sind sie vorher zu hören.

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Samples: Tarifvertrag Für Ärztinnen Und Ärzte an Kommunalen Krankenhäusern

Übergangs- und Schlussvorschriften. 37 Ausschlussfrist § 38 Begriffsbestimmungen § 39 Existenz- und Beschäftigungssicherung § 40 In-Kraft-Treten, Laufzeit Abschnitt I Allgemeine Vorschriften (1) Dieser Tarifvertrag gilt für Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahn- ärzte, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA ist, wenn sie in a) Krankenhäusern einschließlich psychiatrischer Kliniken und psychiatrischer psychiatri- scher Krankenhäuser, b) medizinischen Instituten von Krankenhäusern/ Kliniken (z.B. pathologi- schen Instituten, Röntgeninstituten oder Institutsambulanzen) oder in c) sonstigen Einrichtungen und Heimen (z.B. Reha-Einrichtungen), in denen die betreuten Personen in teilstationärer oder stationärer ärztlicher Behand- lung Be- handlung stehen, wenn die ärztliche Behandlung in den Einrichtungen selbst stattfindet, beschäftigt sind. (2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für Chefärztinnen und Chefärzte, wenn deren Arbeits- bedingungen einzelvertraglich vereinbart worden sind oder werden. 1Dieser Tarifvertrag gilt ferner nicht für Ärztinnen und Ärzte, die sich am 1. August 2006 in der Arbeits- bzw. Freistellungsphase eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses Altersteilzeitarbeitsverhältnis- ses befunden haben. 2Mit Ärztinnen und Ärzten, die Altersteilzeit vor dem 1. August Au- gust 2006 vereinbart, diese aber am 1. August 2006 noch nicht begonnen haben, ist auf Verlangen die Aufhebung der Altersteilzeitvereinbarung zu prüfen. 3Satz 2 gilt ent- sprechend entsprechend in den Fällen des Satzes 1, a) bei Altersteilzeit im Blockmodell, wenn am 1. August 2006 ein Zeitraum von nicht mehr als einem Drittel der Arbeitsphase b) bei Altersteilzeit im Teilzeitmodell, wenn am 1. August 2006 ein Zeitraum von nicht mehr als einem Drittel der Altersteilzeit zurückgelegt ist. (1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen. (2) 1Mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. 2Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis. (3) 1Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. 2Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist. (4) Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist. (1) Ärztinnen und Ärzte haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder vom Arbeitgeber angeordnet ist, Ver- schwiegenheit zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsverhält- nisses Arbeitsver- hältnisses hinaus. (2) 1Ärztinnen und Ärzte dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen. 2Aus- nahmen 2Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. 3Werden Ärztinnen Ärz- tinnen und Ärzten derartige Vergünstigungen angeboten, haben sie dies dem Arbeitge- ber Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen. (3) 1Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben Ärztinnen und Ärzte ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. 2Der Arbeitgeber kann die Nebentätig- keit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfül- lung der arbeitsvertraglichen Pflichten von Ärztinnen und Ärzten oder berechtigte berechtig- te Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen. (4) 1Der Arbeitgeber hat Ärztinnen und Ärzte von etwaigen im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis entstandenen Schadensersatzansprüchen Dritter freizu- stellen, sofern der Einritt des Schadens nicht durch die Ärztin/ den Arzt vorsätz- lich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist. 2Im Übrigen bleiben die all- gemeinen Grundsätze zur Arbeitnehmerhaftung unberührt. (5) 1Der Arbeitgeber ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, Ärztinnen und Ärzte zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie/ er zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage ist. 2Bei der beauftragten Ärztin/ dem beauftragten Arzt kann es sich um eine Betriebsärztin/ Betriebs- ärztin/ einen Betriebsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf eine an- dere ei- ne andere Ärztin/ einen anderen Arzt geeinigt haben. 3Die Kosten dieser Untersuchung Unter- suchung trägt der Arbeitgeber. (6) 1Ärztinnen und Ärzte haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personal- aktenPerso- nalakten. 2Sie können das Recht auf Einsicht auch durch eine/ n hierzu schriftlich schrift- lich Bevollmächtigte/ n ausüben lassen. 3Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhalten. (1) 1Zu den den Ärztinnen und Ärzten obliegenden ärztlichen Pflichten gehört es auch, ärztliche Bescheinigungen auszustellen. 2Die Ärztinnen und Ärzte können vom Arbeitgeber auch verpflichtet werden, im Rahmen einer zugelassenen Nebentä- tigkeit Ne- bentätigkeit von leitenden Ärztinnen und Ärzten oder für Belegärztinnen und Beleg- ärzte Be- legärzte innerhalb der Einrichtung ärztlich tätig zu werden. (2) 1Zu den aus der Haupttätigkeit obliegenden Pflichten der Ärztinnen und Ärzte gehört es ferner, am Rettungsdienst in Notarztwagen und Hubschraubern teilzu- nehmenteilzunehmen. 2Für jeden Einsatz in diesem Rettungsdienst erhalten Ärztinnen und Ärzte einen nicht zusatzversorgungspflichtigen Einsatzzuschlag ab 1. Januar 2019 De- zember 2014 in Höhe von 26,77 Euro, ab 1. Januar 2020 in Höhe von 27,31 24,40 Euro und ab 1. Januar 2021 Dezember 2015 in Höhe von 27,86 24,86 Euro. 3Dieser Betrag verändert sich zu dem- selben demselben Zeitpunkt und in dem gleichen Ausmaß wie das Tabellenentgelt der Ent- geltgruppe Entgeltgruppe II Stufe 1. 1. Eine Ärztin/ Ein Arzt, die/ der nach der Approbation noch nicht mindestens ein Jahr klinisch tätig war, ist grundsätzlich nicht zum Einsatz im Rettungs- dienst Ret- tungsdienst heranzuziehen. 2. Eine Ärztin/ Ein Arzt, der/ dem aus persönlichen oder fachlichen Gründen (z.B. Vorliegen einer anerkannten Minderung der Erwerbsfähigkeit, die dem Einsatz im Rettungsdienst entgegensteht, Flugunverträglichkeit, lang-jäh- rige lang- jährige Tätigkeit als Bakteriologin/ Bakteriologe) die Teilnahme am Rettungs- dienst Ret- tungsdienst nicht zumutbar ist, darf grundsätzlich nicht zum Einsatz im Rettungs- dienst Rettungsdienst herangezogen werden. (3) 1Die Erstellung von Gutachten, gutachtlichen Äußerungen und wissenschaftli- xxxx Xxxxxxxxxxxxxx, die nicht von einem Dritten angefordert und vergütet wer- denwerden, gehört zu den den Ärztinnen und Ärzten obliegenden Pflichten aus der Haupttätigkeit. (4) 1Die Ärztin/ Der Arzt kann vom Arbeitgeber verpflichtet werden, als Nebentätig- keit Unterricht zu erteilen sowie Gutachten, gutachtliche Äußerungen und wis- senschaftliche Ausarbeitungen, die von einem Dritten angefordert und vergütet werden, zu erstellen, und zwar auch im Rahmen einer zugelassenen Nebentä- tigkeit der leitenden Ärztin/ des leitenden Arztes. 2Steht die Vergütung für das Gutachten, die gutachtliche Äußerung oder wissenschaftliche Ausarbeitung aus- schließlich ausschließlich dem Arbeitgeber zu, hat die Ärztin/ der Arzt nach Maßgabe ihrer/ sei- ner seiner Beteiligung einen Anspruch auf einen Teil dieser Vergütung. 3In allen anderen Fällen ist die Ärztin/ der Arzt berechtigt, für die Nebentätigkeit einen Anteil der von dem Dritten zu zahlenden Vergütung anzunehmen. 4Die Ärztin/ Der Arzt kann die Übernahme der Nebentätigkeit verweigern, wenn die angebotene angebo- tene Vergütung offenbar nicht dem Maß ihrer/ seiner Beteiligung entspricht. 5Im Übrigen kann die Übernahme der Nebentätigkeit nur in besonders begründeten Ausnahmefällen verweigert werden. (1) 1Ärztinnen und Ärzte können aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen ver- setzt oder abgeordnet werden. 2Sollen Ärztinnen und Ärzte an eine Dienststelle oder einen Betrieb außerhalb des bisherigen Arbeitsortes versetzt oder voraus- sichtlich länger als drei Monate abgeordnet werden, so sind sie vorher zu hörenhö- ren.

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Übergangs- und Schlussvorschriften. 37 Ausschlussfrist § 38 Begriffsbestimmungen Begriffsbestimmungen, Übergangsregelungen § 39 Existenz- und Beschäftigungssicherung § 40 In-Kraft-Treten, Laufzeit Abschnitt I Allgemeine Vorschriften (1) Dieser Tarifvertrag gilt für Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahn- ärzte, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA ist, wenn sie in a) Krankenhäusern einschließlich psychiatrischer Kliniken und psychiatrischer psychiatri- scher Krankenhäuser, b) medizinischen Instituten von Krankenhäusern/ Krankenhäusern/Kliniken (z.B. pathologi- schen Instituten, Röntgeninstituten oder Institutsambulanzen) oder in c) sonstigen Einrichtungen und Heimen (z.B. Reha-Einrichtungen), in denen die betreuten Personen in teilstationärer oder stationärer ärztlicher Behand- lung Be- handlung stehen, wenn die ärztliche Behandlung in den Einrichtungen selbst stattfindet, beschäftigt sind. (2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für Chefärztinnen und Chefärzte, wenn deren Arbeits- bedingungen einzelvertraglich vereinbart worden sind oder werden. 1Dieser Tarifvertrag gilt ferner nicht für Ärztinnen und Ärzte, die sich am 1. August 2006 in der Arbeits- bzw. Freistellungsphase eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses Altersteilzeitarbeitsverhältnis- ses befunden haben. 2Mit Ärztinnen und Ärzten, die Altersteilzeit vor dem 1. August Au- gust 2006 vereinbart, diese aber am 1. August 2006 noch nicht begonnen haben, ist auf Verlangen die Aufhebung der Altersteilzeitvereinbarung zu prüfen. 3Satz 2 gilt ent- sprechend entsprechend in den Fällen des Satzes 1, a) bei Altersteilzeit im Blockmodell, wenn am 1. August 2006 ein Zeitraum von nicht mehr als einem Drittel der Arbeitsphase b) bei Altersteilzeit im Teilzeitmodell, wenn am 1. August 2006 ein Zeitraum von nicht mehr als einem Drittel der Altersteilzeit zurückgelegt ist. (1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen. (2) 1Mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. 2Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis. (3) 1Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. 2Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist. (4) Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist. (1) Ärztinnen und Ärzte haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder vom Arbeitgeber angeordnet ist, Ver- schwiegenheit zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsverhält- nisses Arbeitsver- hältnisses hinaus. (2) 1Ärztinnen und Ärzte dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen. 2Aus- nahmen 2Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. 3Werden Ärztinnen Ärz- tinnen und Ärzten derartige Vergünstigungen angeboten, haben sie dies dem Arbeitge- ber Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen. (3) 1Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben Ärztinnen und Ärzte ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. 2Der Arbeitgeber kann die Nebentätig- keit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfül- lung der arbeitsvertraglichen Pflichten von Ärztinnen und Ärzten oder berechtigte berechtig- te Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen. (4) 1Der Arbeitgeber hat Ärztinnen und Ärzte von etwaigen im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis entstandenen Schadensersatzansprüchen Dritter freizu- stellen, sofern der Einritt des Schadens nicht durch die Ärztin/ Ärztin/den Arzt vorsätz- lich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist. 2Im Übrigen bleiben die all- gemeinen Grundsätze zur Arbeitnehmerhaftung unberührt. (5) 1Der Arbeitgeber ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, Ärztinnen und Ärzte zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie/ sie/er zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage ist. 2Bei der beauftragten Ärztin/ Ärztin/dem beauftragten Arzt kann es sich um eine Betriebsärztin/ Betriebs- ärztin/einen Betriebsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf eine an- dere Ärztin/ ei- ne andere Ärztin/einen anderen Arzt geeinigt haben. 3Die Kosten dieser Untersuchung Unter- suchung trägt der Arbeitgeber. (6) 1Ärztinnen und Ärzte haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personal- aktenPerso- nalakten. 2Sie können das Recht auf Einsicht auch durch eine/ eine/n hierzu schriftlich Bevollmächtigte/ schrift- lich Bevollmächtigte/n ausüben lassen. 3Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhalten. (1) 1Zu den den Ärztinnen und Ärzten obliegenden ärztlichen Pflichten gehört es auch, ärztliche Bescheinigungen auszustellen. 2Die Ärztinnen und Ärzte können vom Arbeitgeber auch verpflichtet werden, im Rahmen einer zugelassenen Nebentä- tigkeit Nebentätigkeit von leitenden Ärztinnen und Ärzten oder für Belegärztinnen und Beleg- ärzte Belegärzte innerhalb der Einrichtung ärztlich tätig zu werden. (2) 1Zu den aus der Haupttätigkeit obliegenden Pflichten der Ärztinnen und Ärzte gehört es ferner, am Rettungsdienst in Notarztwagen und Hubschraubern teilzu- nehmenteil- zunehmen. 2Für jeden Einsatz in diesem Rettungsdienst erhalten Ärztinnen und Ärzte einen nicht zusatzversorgungspflichtigen Einsatzzuschlag ab 1. Januar 2019 2013 in Höhe von 26,77 Euro, ab 1. Januar 2020 in Höhe von 27,31 23,40 Euro und ab 1. Januar 2021 2014 in Höhe von 27,86 23,87 Euro. 3Dieser Betrag verändert sich zu dem- selben demselben Zeitpunkt und in dem gleichen Ausmaß wie das Tabellenentgelt der Ent- geltgruppe Entgeltgruppe II Stufe 1. 1. Eine Ärztin/ Ärztin/Ein Arzt, die/ die/der nach der Approbation noch nicht mindestens ein Jahr klinisch tätig war, ist grundsätzlich nicht zum Einsatz im Rettungs- dienst Ret- tungsdienst heranzuziehen. 2. Eine Ärztin/ Ärztin/Ein Arzt, der/ der/dem aus persönlichen oder fachlichen Gründen (z.z. B. Vorliegen einer anerkannten Minderung der Erwerbsfähigkeit, die dem Einsatz im Rettungsdienst entgegensteht, Flugunverträglichkeit, lang-jäh- rige lang- jährige Tätigkeit als Bakteriologin/ Bakteriologin/Bakteriologe) die Teilnahme am Rettungs- dienst Ret- tungsdienst nicht zumutbar ist, darf grundsätzlich nicht zum Einsatz im Rettungs- dienst Rettungsdienst herangezogen werden. (3) 1Die Erstellung von Gutachten, gutachtlichen Äußerungen und wissenschaftli- xxxx Xxxxxxxxxxxxxx, die nicht von einem Dritten angefordert und vergütet wer- denwerden, gehört zu den den Ärztinnen und Ärzten obliegenden Pflichten aus der Haupttätigkeit. (4) 1Die Ärztin/ Ärztin/Der Arzt kann vom Arbeitgeber verpflichtet werden, als Nebentätig- keit Unterricht zu erteilen sowie Gutachten, gutachtliche Äußerungen und wis- senschaftliche Ausarbeitungen, die von einem Dritten angefordert und vergütet werden, zu erstellen, und zwar auch im Rahmen einer zugelassenen Nebentä- tigkeit der leitenden Ärztin/ Ärztin/des leitenden Arztes. 2Steht die Vergütung für das Gutachten, die gutachtliche Äußerung oder wissenschaftliche Ausarbeitung aus- schließlich ausschließlich dem Arbeitgeber zu, hat die Ärztin/ Ärztin/der Arzt nach Maßgabe ihrer/ sei- ner ih- rer/seiner Beteiligung einen Anspruch auf einen Teil dieser Vergütung. 3In allen anderen Fällen ist die Ärztin/ Ärztin/der Arzt berechtigt, für die Nebentätigkeit einen Anteil An- teil der von dem Dritten zu zahlenden Vergütung anzunehmen. 4Die Ärztin/ Ärztin/Der Arzt kann die Übernahme der Nebentätigkeit verweigern, wenn die angebotene Vergütung offenbar nicht dem Maß ihrer/ ihrer/seiner Beteiligung entspricht. 5Im Übrigen Übri- gen kann die Übernahme der Nebentätigkeit nur in besonders begründeten Ausnahmefällen verweigert werden. (1) 1Ärztinnen und Ärzte können aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen ver- setzt oder abgeordnet werden. 2Sollen Ärztinnen und Ärzte an eine Dienststelle oder einen Betrieb außerhalb des bisherigen Arbeitsortes versetzt oder voraus- sichtlich länger als drei Monate abgeordnet werden, so sind sie vorher zu hörenhö- ren.

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Übergangs- und Schlussvorschriften. 37 Ausschlussfrist Gilt nicht für den Bereich BAT -O § 38 Begriffsbestimmungen § 39 Existenz- und Beschäftigungssicherung § 40 In-Kraft-Treten, Laufzeit Abschnitt I Allgemeine Vorschriften71 Übergangsregelung für die Zahlung von Krankenbezügen (1) Dieser Tarifvertrag Wird der Angestellte durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, erhält er Krankenbezüge nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5. Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Unterabsatzes 1 gilt für Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahn- ärzteauch die Arbeits- verhinderung infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation, die ein Xxxxxx der gesetzlichen Renten-, Kranken- oder Unfallversicherung, eine Verwaltungs- behörde der Kriegsopferversorgung oder ein sonstiger Sozialleistungsträger bewilligt hat und die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber steheneiner Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation durchgeführt wird. Bei Angestellten, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse oder nicht in der Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA istgesetz- lichen Rentenversicherung versichert sind, gilt Satz 1 dieses Unterabsatzes entsprechend, wenn sie in a) Krankenhäusern einschließlich psychiatrischer Kliniken eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation ärztlich verordnet worden ist und psychiatrischer Krankenhäuser, b) in einer Einrichtung der medizinischen Instituten von Krankenhäusern/ Kliniken (z.B. pathologi- schen InstitutenVorsorge oder Rehabilitation oder ei- ner vergleichbaren Einrichtung durchgeführt wird. Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinn des Unterabsatzes 1 gilt ferner eine Arbeits- verhinderung, Röntgeninstituten die infolge einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder Institutsambulanzen) eines nicht rechtswidri- gen oder in c) sonstigen Einrichtungen und Heimen (z.B. Reha-Einrichtungen), in denen die betreuten Personen in teilstationärer oder stationärer ärztlicher Behand- lung stehen, wenn die ärztliche Behandlung in den Einrichtungen selbst stattfindet, beschäftigt sindnicht strafbaren Abbruchs der Schwangerschaft eintritt. (2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für Chefärztinnen und ChefärzteKrankenbezüge werden bis zur Dauer von 6 Wochen gezahlt. Unbeschadet des Satzes 1 werden sie nach einer Dienstzeit (§ 20) von mindestens zwei Jahren bis zum Ende der 9. Woche, drei Jahren bis zum Ende der 12. Woche, fünf Jahren bis zum Ende der 15. Woche, acht Jahren bis zum Ende der 18. Woche, zehn Jahren bis zum Ende der 26. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit gezahlt. Bei der jeweils ersten Arbeitsunfähigkeit, die durch einen bei dem Arbeitgeber erlittenen Ar- beitsunfall oder durch eine bei dem Arbeitgeber zugezogene Berufskrankheit verursacht ist, werden die Krankenbezüge ohne Rücksicht auf die Dienstzeit bis zum Ende der 26. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit gezahlt, wenn deren Arbeits- bedingungen einzelvertraglich vereinbart worden sind der zuständige Unfallversicherungsträ- ger den Arbeitsunfall oder werdendie Berufskrankheit anerkennt. 1Dieser Tarifvertrag gilt ferner In den Fällen des Absatzes 1 Unterabs. 2 wird die Zeit der Maßnahme bis zu höchstens zwei Wochen nicht für Ärztinnen und Ärzte, auf die sich am 1Fristen des Unterabsatzes 1 Satz 2 angerechnet. August 2006 in Die Krankenbezüge werden längstens bis zur Dauer von sechs Wochen gezahlt, a) wenn der Arbeits- bzw. Freistellungsphase eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses befunden haben. 2Mit Ärztinnen und Ärzten, die Altersteilzeit vor dem 1. August 2006 vereinbart, diese aber am 1. August 2006 noch nicht begonnen haben, ist auf Verlangen die Aufhebung Angestellte Rente wegen voller Erwerbsminderung (§ 43 SGB VI) oder we- gen Alters aus der Altersteilzeitvereinbarung zu prüfen. 3Satz 2 gilt ent- sprechend gesetzlichen Rentenversicherung erhält, b) in den Fällen des Satzes 1Absatzes 1 Unterabs. 3, c) für den Zeitraum, für den die Angestellte Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach § 000 XXX oder nach § 13 Abs. 2 MuSchG hat. Krankenbezüge werden nicht gezahlt a) bei Altersteilzeit im Blockmodell, wenn am 1. August 2006 ein Zeitraum von nicht mehr als einem Drittel der Arbeitsphaseüber die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus, b) bei Altersteilzeit über den Zeitpunkt hinaus, von dem an der Angestellte Bezüge aufgrund eigener Versicherung aus der gesetzlichen Rentenversicherung (einschließlich eines renten- ersetzenden Übergangsgeldes im TeilzeitmodellSinne des § 20 SGB VI in Verbindung mit § 8 SGB IX), aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung oder aus einer sonstigen Versorgungseinrichtung erhält, zu der der Arbeitgeber oder ein anderer Ar- beitgeber, der diesen Tarifvertrag, den BAT-O oder einen Tarifvertrag wesentlich glei- chen Inhalts angewendet hat, die Mittel ganz oder teilweise beigesteuert hat. Über- zahlte Krankenbezüge und sonstige überzahlte Bezüge gelten als Vorschüsse auf die zustehenden Bezüge im Sinne des Satzes 1 dieses Unterabsatzes. Die Ansprüche des Angestellten gehen insoweit auf den Arbeitgeber über; § 53 SGB I bleibt unbe- rührt. Der Arbeitgeber kann von der Rückforderung des Teils des überzahlten Betra- ges, der nicht durch die für den Zeitraum der Überzahlung zustehenden Bezüge im Sinne des Satzes 1 dieses Unterabsatzes ausgeglichen worden ist, absehen, es sei denn, der Angestellte hat dem Arbeitgeber die Zustellung des Rentenbescheides schuldhaft verspätet mitgeteilt. Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit und endet das Arbeitsverhältnis vor dem Ende der Bezugsfrist nach Unterabsatz 1 Satz 1, behält der Angestellte abweichend von Unterabsatz 5 Satz 1 Buchst. a den Anspruch auf Krankenbe- xxxx bis zur Dauer von sechs Wochen. Das gleiche gilt, wenn am 1. August 2006 ein Zeitraum der Angestellte das Arbeits- verhältnis aus einem von nicht mehr als einem Drittel dem Arbeitgeber zu vertretenden Grunde kündigt, der Altersteilzeit zurückgelegt ist. (1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen. (2) 1Mehrere Arbeitsverhältnisse den Ange- stellten zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. 2Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältniseiner außerordentlichen Kündigung berechtigt. (3) 1Nebenabreden sind nur wirksamAls Krankenbezüge wird die Urlaubsvergütung gezahlt, die dem Angestellten zustehen würde, wenn sie schriftlich vereinbart werdener Erholungsurlaub hätte. 2Sie können gesondert gekündigt werdenIn den Fällen des Absatzes 1 Unterabs. 2 erhält der Angestellte abweichend von Unterab- satz 1 für die Dauer der Maßnahme als Krankenbezüge einen Krankengeldzuschuss in ent- sprechender Anwendung des § 37 Abs. 3, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist8 und 9; der Anspruch auf Krankenbezüge nach Unterabsatz 1 für die Dauer von sechs Wochen (Absatz 2 Unterabs. 1 Satz 1) bleibt unbe- rührt. (4) Die ersten sechs Monate Vollendet der Beschäftigung gelten als ProbezeitAngestellte während der Arbeitsunfähigkeit die zu einer längeren Bezugs- dauer berechtigende Dienstzeit, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist. (1) Ärztinnen und Ärzte haben über Angelegenheitenwerden die Krankenbezüge so gezahlt, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder vom Arbeitgeber angeordnet ist, Ver- schwiegenheit zu wahren; dies gilt auch über wie wenn der Ange- stellte die Beendigung des Arbeitsverhält- nisses hinaus. (2) 1Ärztinnen und Ärzte dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen. 2Aus- nahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. 3Werden Ärztinnen und Ärzten derartige Vergünstigungen angeboten, haben sie dies dem Arbeitge- ber unverzüglich anzuzeigen. (3) 1Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben Ärztinnen und Ärzte ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. 2Der Arbeitgeber kann die Nebentätig- keit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfül- lung längere Dienstzeit bereits bei Beginn der arbeitsvertraglichen Pflichten von Ärztinnen und Ärzten oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen. (4) 1Der Arbeitgeber hat Ärztinnen und Ärzte von etwaigen im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis entstandenen Schadensersatzansprüchen Dritter freizu- stellen, sofern der Einritt des Schadens nicht durch die Ärztin/ den Arzt vorsätz- lich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist. 2Im Übrigen bleiben die all- gemeinen Grundsätze zur Arbeitnehmerhaftung unberührtArbeitsunfähigkeit vollendet hätte. (5) 1Der Arbeitgeber ist bei begründeter Veranlassung berechtigtHat der Angestellte nicht mindestens vier Wochen wieder gearbeitet und wird er aufgrund derselben Ursache erneut arbeitsunfähig, Ärztinnen werden Krankenbezüge insgesamt nur für die nach Absatz 2 maßgebende Zeit gezahlt. Hat der Angestellte in einem Fall des Absatzes 2 Unterabs. 2 die Arbeit vor Ablauf der Be- zugsfrist von 26 Wochen wieder aufgenommen und Ärzte zu verpflichtenwird er vor Ablauf von sechs Monaten aufgrund desselben Arbeitsunfalls oder derselben Berufskrankheit erneut arbeitsunfähig, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisenwird der Ablauf der Bezugsfrist, dass sie/ er zur Leistung wenn dies für den Angestellten günstiger ist, um die Zeit der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage ist. 2Bei der beauftragten Ärztin/ dem beauftragten Arzt kann es sich um eine Betriebsärztin/ einen Betriebsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf eine an- dere Ärztin/ einen anderen Arzt geeinigt haben. 3Die Kosten dieser Untersuchung trägt der ArbeitgeberArbeitsfähigkeit hinausgeschoben. (6) 1Ärztinnen und Ärzte haben Der Angestellte kann die Anwendung des § 37 beantragen. Der Antrag kann nicht widerrufen werden. Ein Verschulden im Sinne des Absatzes 1 liegt nur dann vor, wenn die Arbeitsunfähigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Auf die vier Wochen wird ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personal- akten. 2Sie können das Recht auf Einsicht auch durch eine/ n hierzu schriftlich Bevollmächtigte/ n ausüben lassen. 3Sie können Auszüge Erholungsurlaub (einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs) angerechnet, den der Angestellte nach Arbeitsaufnahme angetreten hat, weil dies im Ur- laubsplan vorgesehen war oder Kopien aus ihren Personalakten erhaltender Arbeitgeber dies verlangt hatte. (1) 1Zu den Ärztinnen und Ärzten obliegenden ärztlichen Pflichten gehört es auchA. Für die Zeiten, ärztliche Bescheinigungen auszustellendie vor dem 3. 2Die Ärztinnen und Ärzte können vom Arbeitgeber auch verpflichtet werden, Oktober 1990 im Rahmen einer zugelassenen Nebentä- tigkeit von leitenden Ärztinnen und Ärzten oder für Belegärztinnen und Beleg- ärzte innerhalb der Einrichtung ärztlich tätig zu werden.Beitrittsgebiet zurückgelegt worden sind, gilt folgendes: (2) 1Zu den aus der Haupttätigkeit obliegenden Pflichten der Ärztinnen und Ärzte gehört es ferner, am Rettungsdienst in Notarztwagen und Hubschraubern teilzu- nehmen. 2Für jeden Einsatz in diesem Rettungsdienst erhalten Ärztinnen und Ärzte einen nicht zusatzversorgungspflichtigen Einsatzzuschlag ab I. Zu § 19: 1. Januar 2019 in Höhe Als Übernahme im Sinne des § 19 Abs. 2 gilt auch die Überführung von 26,77 Euro, ab 1. Januar 2020 in Höhe von 27,31 Euro und ab 1. Januar 2021 in Höhe von 27,86 Euro. 3Dieser Betrag verändert sich zu dem- selben Zeitpunkt und in dem gleichen Ausmaß wie das Tabellenentgelt der Ent- geltgruppe II Stufe 1Einrichtungen nach Artikel 13 des Einigungsvertrages. 1. Eine Ärztin/ Ein ArztIst infolge des Beitritts der DDR der frühere Arbeitgeber weggefallen, die/ ohne dass eine Überführung nach Artikel 13 des Einigungsvertrages erfolgt ist, gelten als Beschäfti- gungszeit nach Maßgabe des § 19 Abs. 1 a) für Angestellte des Bundes Zeiten der nach Tätigkeit bei zentralen Staatsorganen und ihren nachgeordneten Einrichtungen oder sonstigen Einrichtungen oder Betrieben, soweit der Approbation noch nicht mindestens ein Jahr klinisch tätig warBund deren Aufgaben bzw. Aufgabenbereiche derselben ganz oder überwiegend übernommen hat, b) für Angestellte des Landes Berlin Zeiten der Tätigkeit bei zentralen oder örtlichen Staatsorganen und ihren nachgeordneten Einrichtungen oder sonstigen Einrichtungen oder Betrieben, ist grundsätzlich nicht zum Einsatz im Rettungs- dienst heranzuziehensoweit das Land deren Aufgaben bzw. Aufgabenbereiche derselben ganz oder überwiegend übernommen hat. 2. Eine Ärztin/ Ein Arzt, der/ dem aus persönlichen oder fachlichen Gründen Von der Berücksichtigung als Beschäftigungszeit sind ausgeschlossen: a) Zeiten jeglicher Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit/ Amt für Nationale Sicherheit (z.B. Vorliegen einschließlich der Verpflichtung zu informeller/ inoffiziell Mitarbeit), b) Zeiten einer anerkannten Minderung Tätigkeit als Angehöriger der ErwerbsfähigkeitGrenztruppen der DDR, c) Zeiten einer Tätigkeit, die dem Einsatz im Rettungsdienst entgegensteht, Flugunverträglichkeit, lang-jäh- rige aufgrund einer besonderen persönlichen System- nähe übertragen worden war. Die Übertragung der Tätigkeit als Bakteriologin/ Bakteriologe) die Teilnahme am Rettungs- dienst nicht zumutbar ist, darf grundsätzlich nicht zum Einsatz im Rettungs- dienst herangezogen werden. (3) 1Die Erstellung von Gutachten, gutachtlichen Äußerungen und wissenschaftli- xxxx Xxxxxxxxxxxxxx, die nicht von einem Dritten angefordert und vergütet wer- den, gehört zu den den Ärztinnen und Ärzten obliegenden Pflichten aus der Haupttätigkeit. (4) 1Die Ärztin/ Der Arzt kann vom Arbeitgeber verpflichtet werden, als Nebentätig- keit Unterricht zu erteilen sowie Gutachten, gutachtliche Äußerungen und wis- senschaftliche Ausarbeitungen, die von einem Dritten angefordert und vergütet werden, zu erstellen, und zwar auch im Rahmen aufgrund einer zugelassenen Nebentä- tigkeit der leitenden Ärztin/ des leitenden Arztes. 2Steht die Vergütung für das Gutachten, die gutachtliche Äußerung oder wissenschaftliche Ausarbeitung aus- schließlich dem Arbeitgeber zu, hat die Ärztin/ der Arzt nach Maßgabe ihrer/ sei- ner Beteiligung einen Anspruch auf einen Teil dieser Vergütung. 3In allen anderen Fällen ist die Ärztin/ der Arzt berechtigt, für die Nebentätigkeit einen Anteil der von dem Dritten zu zahlenden Vergütung anzunehmen. 4Die Ärztin/ Der Arzt kann die Übernahme der Nebentätigkeit verweigernbesonderen persönlichen Systemnähe wird insbesondere vermutet, wenn die angebotene Vergütung offenbar nicht dem Maß ihrer/ seiner Beteiligung entspricht. 5Im Übrigen kann die Übernahme der Nebentätigkeit nur in besonders begründeten Ausnahmefällen verweigert werden. (1) 1Ärztinnen und Ärzte können aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen ver- setzt oder abgeordnet werden. 2Sollen Ärztinnen und Ärzte an eine Dienststelle oder einen Betrieb außerhalb des bisherigen Arbeitsortes versetzt oder voraus- sichtlich länger als drei Monate abgeordnet werden, so sind sie vorher zu hören.Angestellte

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Samples: Bundes Angestellten Tarifvertrag (Bat)

Übergangs- und Schlussvorschriften. 37 Ausschlussfrist § 38 Begriffsbestimmungen § 39 Existenz- und Beschäftigungssicherung § 40 In-Kraft-Treten, Laufzeit Abschnitt I Allgemeine Vorschriften (1) Dieser Tarifvertrag gilt für Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahn- ärzte, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA ist, wenn sie in a) Krankenhäusern einschließlich psychiatrischer Kliniken und psychiatrischer psychiatri- scher Krankenhäuser, b) medizinischen Instituten von Krankenhäusern/ Kliniken (z.B. pathologi- schen Instituten, Röntgeninstituten oder Institutsambulanzen) oder in c) sonstigen Einrichtungen und Heimen (z.B. Reha-Einrichtungen), in denen die betreuten Personen in teilstationärer oder stationärer ärztlicher Behand- lung Be- handlung stehen, wenn die ärztliche Behandlung in den Einrichtungen selbst stattfindet, beschäftigt sind. (2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für Chefärztinnen und Chefärzte, wenn deren Arbeits- bedingungen einzelvertraglich vereinbart worden sind oder werden. 1Dieser Tarifvertrag gilt ferner nicht für Ärztinnen und Ärzte, die sich am 1. August 2006 in der Arbeits- bzw. Freistellungsphase eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses Altersteilzeitarbeitsverhältnis- ses befunden haben. 2Mit Ärztinnen und Ärzten, die Altersteilzeit vor dem 1. August Au- gust 2006 vereinbart, diese aber am 1. August 2006 noch nicht begonnen haben, ist auf Verlangen die Aufhebung der Altersteilzeitvereinbarung zu prüfen. 3Satz 2 gilt ent- sprechend entsprechend in den Fällen des Satzes 1, a) bei Altersteilzeit im Blockmodell, wenn am 1. August 2006 ein Zeitraum von nicht mehr als einem Drittel der Arbeitsphase b) bei Altersteilzeit im Teilzeitmodell, wenn am 1. August 2006 ein Zeitraum von nicht mehr als einem Drittel der Altersteilzeit zurückgelegt ist. (1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen. (2) 1Mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. 2Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis. (3) 1Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. 2Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist. (4) Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist. (1) Ärztinnen und Ärzte haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder vom Arbeitgeber angeordnet ist, Ver- schwiegenheit zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsverhält- nisses Arbeitsver- hältnisses hinaus. (2) 1Ärztinnen und Ärzte dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen. 2Aus- nahmen 2Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. 3Werden Ärztinnen Ärz- tinnen und Ärzten derartige Vergünstigungen angeboten, haben sie dies dem Arbeitge- ber Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen. (3) 1Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben Ärztinnen und Ärzte ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. 2Der Arbeitgeber kann die Nebentätig- keit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfül- lung der arbeitsvertraglichen Pflichten von Ärztinnen und Ärzten oder berechtigte berechtig- te Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen. (4) 1Der Arbeitgeber hat Ärztinnen und Ärzte von etwaigen im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis entstandenen Schadensersatzansprüchen Dritter freizu- stellen, sofern der Einritt des Schadens nicht durch die Ärztin/ den Arzt vorsätz- lich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist. 2Im Übrigen bleiben die all- gemeinen Grundsätze zur Arbeitnehmerhaftung unberührt. (5) 1Der Arbeitgeber ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, Ärztinnen und Ärzte zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie/ er zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage ist. 2Bei der beauftragten Ärztin/ dem beauftragten Arzt kann es sich um eine Betriebsärztin/ Betriebs- ärztin/ einen Betriebsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf eine an- dere ei- ne andere Ärztin/ einen anderen Arzt geeinigt haben. 3Die Kosten dieser Untersuchung Unter- suchung trägt der Arbeitgeber. (6) 1Ärztinnen und Ärzte haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personal- aktenPerso- nalakten. 2Sie können das Recht auf Einsicht auch durch eine/ n hierzu schriftlich schrift- lich Bevollmächtigte/ n ausüben lassen. 3Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhalten. (1) 1Zu den den Ärztinnen und Ärzten obliegenden ärztlichen Pflichten gehört es auch, ärztliche Bescheinigungen auszustellen. 2Die Ärztinnen und Ärzte können vom Arbeitgeber auch verpflichtet werden, im Rahmen einer zugelassenen Nebentä- tigkeit Nebentätigkeit von leitenden Ärztinnen und Ärzten oder für Belegärztinnen und Beleg- ärzte Belegärzte innerhalb der Einrichtung ärztlich tätig zu werden. (2) 1Zu den aus der Haupttätigkeit obliegenden Pflichten der Ärztinnen und Ärzte gehört es ferner, am Rettungsdienst in Notarztwagen und Hubschraubern teilzu- nehmenteil- zunehmen. 2Für jeden Einsatz in diesem Rettungsdienst erhalten Ärztinnen und Ärzte einen nicht zusatzversorgungspflichtigen Einsatzzuschlag ab 1. Januar 2019 Mai 2010 in Höhe von 26,77 Euro, ab 1. Januar 2020 in Höhe von 27,31 Euro und ab 1. Januar 2021 in Höhe von 27,86 22,17 Euro. 3Dieser Betrag verändert sich zu dem- selben demselben Zeitpunkt und in dem gleichen Ausmaß wie das Tabellenentgelt der Ent- geltgruppe Entgeltgruppe II Stufe 1. 1. Eine Ärztin/ Ein Arzt, die/ der nach der Approbation noch nicht mindestens ein Jahr klinisch tätig war, ist grundsätzlich nicht zum Einsatz im Rettungs- dienst Ret- tungsdienst heranzuziehen. 2. Eine Ärztin/ Ein Arzt, der/ dem aus persönlichen oder fachlichen Gründen (z.z. B. Vorliegen einer anerkannten Minderung der Erwerbsfähigkeit, die dem Einsatz im Rettungsdienst entgegensteht, Flugunverträglichkeit, lang-jäh- rige lang- jährige Tätigkeit als Bakteriologin/ Bakteriologe) die Teilnahme am Rettungs- dienst Ret- tungsdienst nicht zumutbar ist, darf grundsätzlich nicht zum Einsatz im Rettungs- dienst Rettungsdienst herangezogen werden. (3) 1Die Erstellung von Gutachten, gutachtlichen Äußerungen und wissenschaftli- xxxx Xxxxxxxxxxxxxx, die nicht von einem Dritten angefordert und vergütet wer- denwerden, gehört zu den den Ärztinnen und Ärzten obliegenden Pflichten aus der Haupttätigkeit. (4) 1Die Ärztin/ Der Arzt kann vom Arbeitgeber verpflichtet werden, als Nebentätig- keit Unterricht zu erteilen sowie Gutachten, gutachtliche Äußerungen und wis- senschaftliche Ausarbeitungen, die von einem Dritten angefordert und vergütet werden, zu erstellen, und zwar auch im Rahmen einer zugelassenen Nebentä- tigkeit der leitenden Ärztin/ des leitenden Arztes. 2Steht die Vergütung für das Gutachten, die gutachtliche Äußerung oder wissenschaftliche Ausarbeitung aus- schließlich ausschließlich dem Arbeitgeber zu, hat die Ärztin/ der Arzt nach Maßgabe ihrer/ sei- ner seiner Beteiligung einen Anspruch auf einen Teil dieser Vergütung. 3In allen anderen Fällen ist die Ärztin/ der Arzt berechtigt, für die Nebentätigkeit einen Anteil der von dem Dritten zu zahlenden Vergütung anzunehmen. 4Die Ärztin/ Der Arzt kann die Übernahme der Nebentätigkeit verweigern, wenn die angebotene angebo- tene Vergütung offenbar nicht dem Maß ihrer/ seiner Beteiligung entspricht. 5Im Übrigen kann die Übernahme der Nebentätigkeit nur in besonders begründeten Ausnahmefällen verweigert werden. (1) 1Ärztinnen und Ärzte können aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen ver- setzt oder abgeordnet werden. 2Sollen Ärztinnen und Ärzte an eine Dienststelle oder einen Betrieb außerhalb des bisherigen Arbeitsortes versetzt oder voraus- sichtlich länger als drei Monate abgeordnet werden, so sind sie vorher zu hörenhö- ren.

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Samples: Tarifvertrag Für Ärztinnen Und Ärzte an Kommunalen Krankenhäusern

Übergangs- und Schlussvorschriften. 37 Ausschlussfrist § 38 Begriffsbestimmungen unbesetzt § 39 Existenz- und Beschäftigungssicherung unbesetzt § 40 In-Kraft-Treten, Laufzeit Abschnitt I Allgemeine Vorschriften (1) Dieser Tarifvertrag gilt für Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahn- ärzteÄrzte, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber zur Kreiskrankenhaus Delitzsch GmbH stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA ist, wenn sie in a) Krankenhäusern einschließlich psychiatrischer Kliniken und psychiatrischer Krankenhäuser, b) medizinischen Instituten von Krankenhäusern/ Kliniken (z.B. pathologi- schen Instituten, Röntgeninstituten oder Institutsambulanzen) oder in c) sonstigen Einrichtungen und Heimen (z.B. Reha-Einrichtungen), in denen die betreuten Personen in teilstationärer oder stationärer ärztlicher Behand- lung stehen, wenn die ärztliche Behandlung in den Einrichtungen selbst stattfindet, beschäftigt sind. (2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für Chefärztinnen und Chefärzte, wenn deren Arbeits- bedingungen einzelvertraglich vereinbart worden sind oder werden. 1Dieser Tarifvertrag gilt ferner nicht für Ärztinnen und Ärzte, die sich am 1. August 2006 in der Arbeits- bzw. Freistellungsphase eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses Altersteilzeitarbeitsverhältnis- ses befunden haben. 2Mit Ärztinnen und Ärzten, die Altersteilzeit vor dem 1. August Au- gust 2006 vereinbart, diese aber am 1. August 2006 noch nicht begonnen haben, ist auf Verlangen die Aufhebung der Altersteilzeitvereinbarung zu prüfen. 3Satz 2 gilt ent- sprechend entsprechend in den Fällen des Satzes 1, a) bei Altersteilzeit im Blockmodell, wenn am 1. August 2006 ein Zeitraum von nicht mehr als einem Drittel der Arbeitsphase b) bei Altersteilzeit im Teilzeitmodell, wenn am 1. August 2006 ein Zeitraum von nicht mehr als einem Drittel der Altersteilzeit zurückgelegt ist. (1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen. (2) 1Mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. 2Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis. (3) 1Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. 2Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist. (4) Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist. (1) Ärztinnen und Ärzte haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder vom Arbeitgeber angeordnet ist, Ver- schwiegenheit zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsverhält- nisses Arbeitsver- hältnisses hinaus. (2) 1Ärztinnen und Ärzte dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen. 2Aus- nahmen 2Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. 3Werden Ärztinnen Ärz- tinnen und Ärzten derartige Vergünstigungen angeboten, haben sie dies dem Arbeitge- ber Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen. (3) 1Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben Ärztinnen und Ärzte ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. 2Der Arbeitgeber kann die Nebentätig- keit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfül- lung der arbeitsvertraglichen Pflichten von Ärztinnen und Ärzten oder berechtigte berechtig- te Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen. (4) 1Der Arbeitgeber hat Ärztinnen und Ärzte von etwaigen im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis entstandenen Schadensersatzansprüchen Dritter freizu- stellenfreizus- tellen, sofern der Einritt des Schadens nicht durch die Ärztin/ den Arzt vorsätz- lich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist. 2Im Übrigen bleiben die all- gemeinen Grundsätze zur Arbeitnehmerhaftung unberührt. (5) 1Der Arbeitgeber ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, Ärztinnen und Ärzte zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie/ er zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage ist. 2Bei der beauftragten Ärztin/ dem beauftragten Arzt kann es sich um eine Betriebsärztin/ Betriebs- ärztin/ einen Betriebsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf eine an- dere ei- ne andere Ärztin/ einen anderen Arzt geeinigt haben. 3Die Kosten dieser Untersuchung Unter- suchung trägt der Arbeitgeber. (6) 1Ärztinnen und Ärzte haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personal- aktenPerso- nalakten. 2Sie können das Recht auf Einsicht auch durch eine/ n hierzu schriftlich Bevollmächtigte/ schrift- lich Bevollmächtigte/n ausüben lassen. 3Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhalten. (1) 1Zu den den Ärztinnen und Ärzten obliegenden ärztlichen Pflichten gehört es auch, ärztliche Bescheinigungen auszustellen. 2Die Ärztinnen und Ärzte können vom Arbeitgeber auch verpflichtet werden, im Rahmen einer zugelassenen Nebentä- tigkeit Ne- bentätigkeit von leitenden Ärztinnen und Ärzten oder für Belegärztinnen und Beleg- ärzte Be- legärzte innerhalb der Einrichtung ärztlich tätig zu werden. (2) 1Zu den aus der Haupttätigkeit obliegenden Pflichten der 1Die Ärztinnen und Ärzte gehört es fernerkönnen vom Arbeitgeber auch verpflichtet werden, am Rettungsdienst in Notarztwagen und Hubschraubern teilzu- nehmenteilzunehmen. 2Für jeden Einsatz in diesem Rettungsdienst erhalten Ärztinnen und Ärzte einen nicht zusatzversorgungspflichtigen zu- satzversorgungspflichtigen Einsatzzuschlag ab 1. Januar 2019 in Höhe von 26,77 Euro, ab 1. Januar 2020 in Höhe von 27,31 Euro und ab 1. Januar 2021 in Höhe von 27,86 22,17 Euro. 3Dieser Betrag verändert sich zu dem- selben demselben Zeitpunkt und in dem gleichen Ausmaß wie das Tabellenentgelt der Ent- geltgruppe Entgeltgruppe II Stufe 1. 1. Eine Ärztin/ Ein Arzt, die/ der nach der Approbation noch nicht mindestens ein Jahr klinisch tätig war, ist grundsätzlich nicht zum Einsatz im Rettungs- dienst Ret- tungsdienst heranzuziehen. 2. Eine Ärztin/ Ein Arzt, der/ dem aus persönlichen oder fachlichen Gründen (z.B. Vorliegen einer anerkannten Minderung der Erwerbsfähigkeit, die dem Einsatz im Rettungsdienst entgegensteht, Flugunverträglichkeit, lang-jäh- rige lang- jährige Tätigkeit als Bakteriologin/ Bakteriologe) die Teilnahme am Rettungs- dienst Ret- tungsdienst nicht zumutbar ist, darf grundsätzlich nicht zum Einsatz im Rettungs- dienst Rettungsdienst herangezogen werden. Als fachlicher Grund gilt insbeson- dere das Nichtvorliegen der Zusatzbezeichnung „Notfallmedizin“. (3) 1Die Erstellung von Gutachten, gutachtlichen Äußerungen und wissenschaftli- xxxx Xxxxxxxxxxxxxx, die nicht von einem Dritten angefordert und vergütet wer- denwerden, gehört zu den den Ärztinnen und Ärzten obliegenden Pflichten aus der Haupttätigkeit. (4) 1Die Ärztin/ Der Arzt kann vom Arbeitgeber verpflichtet werden, als Nebentätig- keit Unterricht zu erteilen sowie Gutachten, gutachtliche Äußerungen und wis- senschaftliche Ausarbeitungen, die von einem Dritten angefordert und vergütet werden, zu erstellen, und zwar auch im Rahmen einer zugelassenen Nebentä- tigkeit der leitenden Ärztin/ des leitenden Arztes. 2Steht die Vergütung für das Gutachten, die gutachtliche Äußerung oder wissenschaftliche Ausarbeitung aus- schließlich ausschließlich dem Arbeitgeber zu, hat die Ärztin/ der Arzt nach Maßgabe ihrer/ sei- ner seiner Beteiligung einen Anspruch auf einen Teil dieser Vergütung. 3In allen anderen Fällen ist die Ärztin/ der Arzt berechtigt, für die Nebentätigkeit einen Anteil der von dem Dritten zu zahlenden Vergütung anzunehmen. 4Die Ärztin/ Der Arzt kann die Übernahme der Nebentätigkeit verweigern, wenn die angebotene angebo- tene Vergütung offenbar nicht dem Maß ihrer/ seiner Beteiligung entspricht. 5Im Übrigen kann die Übernahme der Nebentätigkeit nur in besonders begründeten Ausnahmefällen verweigert werden. (1) 1Ärztinnen und Ärzte können aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen ver- setzt versetzt oder abgeordnet abgeord- net werden. 2Sollen Ärztinnen und Ärzte an eine Dienststelle oder einen Betrieb außerhalb des bisherigen bishe- rigen Arbeitsortes versetzt oder voraus- sichtlich voraussichtlich länger als drei Monate abgeordnet abgeord- net werden, so sind sie vorher zu hören.

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Samples: Tarifvertrag

Übergangs- und Schlussvorschriften. 37 Ausschlussfrist § 38 Begriffsbestimmungen § 39 Existenz- und Beschäftigungssicherung § 40 In-Kraft-Treten, Laufzeit Abschnitt I Allgemeine VorschriftenBegriffsbestimmungen (1) Dieser Tarifvertrag Sofern auf die Begriffe „Betrieb“, „betrieblich“ oder „Betriebspartei“ Bezug genom- men wird, gilt die Regelung für Ärztinnen und Ärzte Dienststellen sowie Zahnärztinnen und Zahn- ärztefür Parteien nach dem Mitarbeiter- vertretungsrecht entsprechend; es sei denn, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA ist, wenn sie in a) Krankenhäusern einschließlich psychiatrischer Kliniken und psychiatrischer Krankenhäuser, b) medizinischen Instituten von Krankenhäusern/ Kliniken (z.B. pathologi- schen Instituten, Röntgeninstituten oder Institutsambulanzen) oder in c) sonstigen Einrichtungen und Heimen (z.B. Reha-Einrichtungen), in denen die betreuten Personen in teilstationärer oder stationärer ärztlicher Behand- lung stehen, wenn die ärztliche Behandlung in den Einrichtungen selbst stattfindet, beschäftigt sindes ist etwas anderes bestimmt. (2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für Chefärztinnen und Chefärzte, wenn deren Arbeits- bedingungen einzelvertraglich vereinbart worden sind oder werden. 1Dieser Tarifvertrag gilt ferner nicht für Ärztinnen und Ärzte, die sich am 1. August 2006 in Eine einvernehmliche Dienstvereinbarung liegt nur ohne Entscheidung der Arbeits- bzw. Freistellungsphase eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses befunden haben. 2Mit Ärztinnen und Ärzten, die Altersteilzeit vor dem 1. August 2006 vereinbart, diese aber am 1. August 2006 noch nicht begonnen haben, ist auf Verlangen die Aufhebung der Altersteilzeitvereinbarung zu prüfen. 3Satz 2 gilt ent- sprechend in den Fällen des Satzes 1, a) bei Altersteilzeit im Blockmodell, wenn am 1. August 2006 ein Zeitraum von nicht mehr als einem Drittel der Arbeitsphase b) bei Altersteilzeit im Teilzeitmodell, wenn am 1. August 2006 ein Zeitraum von nicht mehr als einem Drittel der Altersteilzeit zurückgelegt ist. (1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen. (2) 1Mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. 2Andernfalls gelten sie als ein ArbeitsverhältnisSchieds- stelle vor. (3) 1Nebenabreden Leistungsgeminderte Mitarbeiter sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. 2Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist. (4) Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist. (1) Ärztinnen und Ärzte haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder vom Arbeitgeber angeordnet ist, Ver- schwiegenheit zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsverhält- nisses hinaus. (2) 1Ärztinnen und Ärzte dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen. 2Aus- nahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. 3Werden Ärztinnen und Ärzten derartige Vergünstigungen angeboten, haben sie dies dem Arbeitge- ber unverzüglich anzuzeigen. (3) 1Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben Ärztinnen und Ärzte ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. 2Der Arbeitgeber kann die Nebentätig- keit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet istMitarbeiter, die Erfül- lung der arbeitsvertraglichen Pflichten von Ärztinnen und Ärzten oder berechtigte Interessen ausweislich einer Bescheini- gung des Arbeitgebers zu beeinträchtigen. beauftragten Arztes (4) 1Der Arbeitgeber hat Ärztinnen und Ärzte von etwaigen im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis entstandenen Schadensersatzansprüchen Dritter freizu- stellen, sofern der Einritt des Schadens nicht durch die Ärztin/ den Arzt vorsätz- lich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist. 2Im Übrigen bleiben die all- gemeinen Grundsätze zur Arbeitnehmerhaftung unberührt. (§ 3 Absatz 5) 1Der Arbeitgeber ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, Ärztinnen und Ärzte zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie/ er zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit nicht mehr in der Lage ist. 2Bei der beauftragten Ärztin/ dem beauftragten Arzt kann es sich um eine Betriebsärztin/ einen Betriebsarzt handelnsind, soweit sich auf Dauer die Betriebsparteien nicht auf eine an- dere Ärztin/ einen anderen Arzt geeinigt haben. 3Die Kosten dieser Untersuchung trägt der Arbeitgeber. (6) 1Ärztinnen und Ärzte haben ein Recht auf Einsicht vertraglich geschuldete Arbeitsleistung in ihre vollständigen Personal- akten. 2Sie können das Recht auf Einsicht auch durch eine/ n hierzu schriftlich Bevollmächtigte/ n ausüben lassen. 3Sie können Auszüge vollem Umfang zu erbringen, ohne deswegen zugleich teilweise oder Kopien aus ihren Personalakten erhalten. (1) 1Zu den Ärztinnen und Ärzten obliegenden ärztlichen Pflichten gehört es auch, ärztliche Bescheinigungen auszustellen. 2Die Ärztinnen und Ärzte können vom Arbeitgeber auch verpflichtet werden, in vollem Umfang erwerbsgemindert im Rahmen einer zugelassenen Nebentä- tigkeit von leitenden Ärztinnen und Ärzten oder für Belegärztinnen und Beleg- ärzte innerhalb der Einrichtung ärztlich tätig Sinne des SGB VI zu werden. (2) 1Zu den aus der Haupttätigkeit obliegenden Pflichten der Ärztinnen und Ärzte gehört es ferner, am Rettungsdienst in Notarztwagen und Hubschraubern teilzu- nehmen. 2Für jeden Einsatz in diesem Rettungsdienst erhalten Ärztinnen und Ärzte einen nicht zusatzversorgungspflichtigen Einsatzzuschlag ab 1. Januar 2019 in Höhe von 26,77 Euro, ab 1. Januar 2020 in Höhe von 27,31 Euro und ab 1. Januar 2021 in Höhe von 27,86 Euro. 3Dieser Betrag verändert sich zu dem- selben Zeitpunkt und in dem gleichen Ausmaß wie das Tabellenentgelt der Ent- geltgruppe II Stufe 1. 1. Eine Ärztin/ Ein Arzt, die/ der nach der Approbation noch nicht mindestens ein Jahr klinisch tätig war, ist grundsätzlich nicht zum Einsatz im Rettungs- dienst heranzuziehen. 2. Eine Ärztin/ Ein Arzt, der/ dem aus persönlichen oder fachlichen Gründen (z.B. Vorliegen einer anerkannten Minderung der Erwerbsfähigkeit, die dem Einsatz im Rettungsdienst entgegensteht, Flugunverträglichkeit, lang-jäh- rige Tätigkeit als Bakteriologin/ Bakteriologe) die Teilnahme am Rettungs- dienst nicht zumutbar ist, darf grundsätzlich nicht zum Einsatz im Rettungs- dienst herangezogen werden. (3) 1Die Erstellung von Gutachten, gutachtlichen Äußerungen und wissenschaftli- xxxx Xxxxxxxxxxxxxx, die nicht von einem Dritten angefordert und vergütet wer- den, gehört zu den den Ärztinnen und Ärzten obliegenden Pflichten aus der Haupttätigkeitsein. (4) 1Die Ärztin/ Der Arzt kann vom Arbeitgeber verpflichtet werdenRegelungen für Angestellte finden Anwendung auf Mitarbeiter, als Nebentätig- keit Unterricht zu erteilen sowie Gutachtenderen Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Angestellten unterlegen hätte. 2Die Regelungen für Arbeiterinnen und Arbeiter finden Anwendung auf Mitarbeiter, gutachtliche Äußerungen und wis- senschaftliche Ausarbeitungenderen Tä- tigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Arbeiter unterlegen hätte. 1Bei Mitarbeitern, die von einem Dritten angefordert und vergütet werden, zu erstellen, und zwar auch Pflichtmitglied einer auf landesrechtlicher oder bundesrechtlicher Grundlage errichteten berufsständischen Versorgungseinrichtung im Rahmen einer zugelassenen Nebentä- tigkeit Sinne von § 6 Ab- satz 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI sind, endet das Arbeitsverhältnis abweichend von § 33 Ab- satz 1 Buchstabe a mit Erreichen der leitenden Ärztin/ des leitenden Arztes. 2Steht die Vergütung für das Gutachten, die gutachtliche Äußerung oder wissenschaftliche Ausarbeitung aus- schließlich dem Arbeitgeber zu, hat die Ärztin/ der Arzt nach Maßgabe ihrer/ sei- ner Beteiligung einen Anspruch auf einen Teil dieser Vergütung. 3In allen anderen Fällen ist die Ärztin/ der Arzt berechtigt, für die Nebentätigkeit einen Anteil jeweilige Versorgungseinrichtung nach dem Stand vom 1. April 2019 geltenden Altersgrenze für eine abschlagsfreie Altersrente, sofern dies zu einem späteren Zeitpunkt als nach § 33 Absatz 1 Buchstabe a erfolgt. 2Nach dem 1. April 2019 wirksam werdende Änderungen der von dem Dritten zu zahlenden Vergütung anzunehmen. 4Die Ärztin/ Der Arzt kann die Übernahme satzungsmäßigen Bestimmungen der Nebentätigkeit verweigernVersorgungseinrichtungen im Hinblick auf das Erreichen der Altersgrenze für eine ab- schlagsfreie Altersrente sind nur dann maßgeblich, wenn die angebotene Vergütung offenbar nicht dem Maß ihrer/ seiner Beteiligung entspricht. 5Im Übrigen kann die Übernahme sich daraus ergebende Al- tersgrenze mit der Nebentätigkeit nur in besonders begründeten Ausnahmefällen verweigert werdengesetzlich festgelegten Altersgrenze zum Erreichen der Regelaltersrente übereinstimmt. (1) 1Ärztinnen 1Dieser Tarifvertrag tritt am 1. August 2008 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 treten § 18 und Ärzte § 27 am 1. Januar 2009 in Kraft. (2) 1Dieser Tarifvertrag oder Teile dieses Tarifvertrages können aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen ver- setzt oder abgeordnet mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderhalbjahres schriftlich gekündigt werden. 2Sollen Ärztinnen 2Abwei- chend von Satz 1 sind - die unter § 17 Absatz 4 Satz 2 aufgeführten Beträge, - § 19 Absatz 1, einschließlich der Übergangsbestimmung Nummer 1 dazu, sowie - die Anlagen B, C, D und Ärzte an eine Dienststelle oder einen Betrieb außerhalb des bisherigen Arbeitsortes versetzt oder voraus- sichtlich länger als drei Monate abgeordnet werden, so sind sie vorher zu hörenE frühestens zum 31. Dezember 2023 kündbar.

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Übergangs- und Schlussvorschriften. 37 Ausschlussfrist § 38 Begriffsbestimmungen § 39 Existenz- und Beschäftigungssicherung § 40 In-Kraft-Treten, Laufzeit Abschnitt I Allgemeine VorschriftenTreten und Laufzeit Entgelttabellen Niederschriftserklärungen (1) Dieser Tarifvertrag gilt gem. § 3 Abs. 1 TVG für tarifgebundene Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahn- ärzteZahnärzte, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der zur Klinikum St. Georg gGmbH stehen und Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA ist, wenn sie in a) Krankenhäusern einschließlich psychiatrischer Kliniken und psychiatrischer Krankenhäuser, b) medizinischen Instituten von Krankenhäusern/ Kliniken (z.B. pathologi- schen Instituten, Röntgeninstituten oder Institutsambulanzen) oder in c) sonstigen Einrichtungen und Heimen (z.B. Reha-Einrichtungen), in denen die betreuten Personen in teilstationärer oder stationärer ärztlicher Behand- lung stehen, wenn die ärztliche Behandlung in den Einrichtungen selbst stattfindet, beschäftigt des Marburger Bundes sind. (2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für Chefärztinnen und Chefärzte, wenn deren Arbeits- bedingungen einzelvertraglich vereinbart worden sind oder werden. 1Dieser Tarifvertrag gilt ferner nicht für Ärztinnen und Ärzte, die sich am 1. August 2006 in der Arbeits- bzw. Freistellungsphase eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses befunden haben. 2Mit Ärztinnen und Ärzten, die Altersteilzeit vor dem 1. August 2006 vereinbart, diese aber am 1. August 2006 noch nicht begonnen haben, ist auf Verlangen die Aufhebung der Altersteilzeitvereinbarung zu prüfen. 3Satz 2 gilt ent- sprechend in den Fällen des Satzes 1, a) bei Altersteilzeit im Blockmodell, wenn am 1. August 2006 ein Zeitraum von nicht mehr als einem Drittel der Arbeitsphase b) bei Altersteilzeit im Teilzeitmodell, wenn am 1. August 2006 ein Zeitraum von nicht mehr als einem Drittel der Altersteilzeit zurückgelegt ist. (1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen. (2) 1Mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. 2Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis. (3) 1Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. 2Sie 2 Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist. (4) Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist. (1) Ärztinnen und Ärzte haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder vom Arbeitgeber angeordnet ist, Ver- schwiegenheit zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsverhält- nisses Arbeitsverhältnisses hinaus. (2) 1Ärztinnen und Ärzte dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen. 2Aus- nahmen 2Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. 3Werden Ärztinnen und Ärzten derartige Vergünstigungen angeboten, haben sie dies dem Arbeitge- ber Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen. (3) 1Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben Ärztinnen und Ärzte ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. 2Der Arbeitgeber kann die Nebentätig- keit Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfül- lung Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten von Ärztinnen und Ärzten oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen. (4) 1Der Arbeitgeber hat Ärztinnen und Ärzte von etwaigen im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis entstandenen Schadensersatzansprüchen Dritter freizu- stellenfreizustellen, sofern der Einritt Eintritt des Schadens nicht durch die Ärztin/ Ärztin/den Arzt vorsätz- lich vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist. 2Im Übrigen bleiben die all- gemeinen allgemeinen Grundsätze zur Arbeitnehmerhaftung unberührt. (5) 1Der Arbeitgeber ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, Ärztinnen und Ärzte zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie/ sie/er zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage ist. 2Bei der beauftragten Ärztin/ Ärztin/dem beauftragten Arzt kann es sich um eine Betriebsärztin/ Betriebsärztin/einen Betriebsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf eine an- dere Ärztin/ andere Ärztin/einen anderen Arzt geeinigt haben. 3Die Kosten dieser Untersuchung trägt der Arbeitgeber. (6) 1Ärztinnen und Ärzte haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personal- aktenPerso- nalakten. 2Sie können das Recht auf Einsicht auch durch eine/ eine/n hierzu schriftlich Bevollmächtigte/ Bevollmächtigte/n ausüben lassen. 3Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhalten. (7) 1Ärztinnen und Ärzte haben den Anspruch, spätestens 3 Monate vor Ablauf des befristeten Arbeitsverhältnisses die Entscheidung des Arbeitgebers über die Fortführung des Arbeitsverhältnisses in Form eines Vertragsangebotes schriftlich zu erhalten. 2Hierzu haben die Ärztinnen und Ärzte rechtzeitig 5 Monate vor Ablauf des befristeten Arbeitsverhältnisses schriftlich den Antrag direkt an den Geschäftsbereich Personal, Allgemeine Verwaltung und Soziales unter vorheriger Information des zuständigen Chefarztes bzw. Institutsleiter zu stellen. 1. Der Arbeitgeber beabsichtigt, einmal im Kalenderjahr die Stellenübersichten an alle Kliniken bzw. Institute informatorisch zu versenden. 2. Die Regelung begründet in keinem Fall einen Anspruch auf Fortführung des Arbeitsverhältnisses. (1) 1Zu den den Ärztinnen und Ärzten obliegenden ärztlichen Pflichten gehört es auch, ärztliche Bescheinigungen auszustellen. 2Die Ärztinnen und Ärzte können vom Arbeitgeber auch verpflichtet werden, im Rahmen einer zugelassenen Nebentä- tigkeit Nebentätigkeit von leitenden Ärztinnen und Ärzten oder für Belegärztinnen und Beleg- ärzte Belegärzte innerhalb der Einrichtung ärztlich tätig zu werden. (2) 1Zu den aus der Haupttätigkeit obliegenden Pflichten der Ärztinnen und Ärzte gehört es ferner, am Rettungsdienst in Notarztwagen und Hubschraubern teilzu- nehmen. 2Für jeden Einsatz in diesem Rettungsdienst erhalten Ärztinnen und Ärzte einen nicht zusatzversorgungspflichtigen Einsatzzuschlag ab 1. Januar 2019 in Höhe von 26,77 Euro, ab 1. Januar 2020 in Höhe von 27,31 Euro und ab 1. Januar 2021 in Höhe von 27,86 Euro. 3Dieser Betrag verändert sich zu dem- selben Zeitpunkt und in dem gleichen Ausmaß wie das Tabellenentgelt der Ent- geltgruppe II Stufe 1. 1. Eine Ärztin/ Ein Arzt, die/ der nach der Approbation noch nicht mindestens ein Jahr klinisch tätig war, ist grundsätzlich nicht zum Einsatz im Rettungs- dienst heranzuziehen. 2. Eine Ärztin/ Ein Arzt, der/ dem aus persönlichen oder fachlichen Gründen (z.B. Vorliegen einer anerkannten Minderung der Erwerbsfähigkeit, die dem Einsatz im Rettungsdienst entgegensteht, Flugunverträglichkeit, lang-jäh- rige Tätigkeit als Bakteriologin/ Bakteriologe) die Teilnahme am Rettungs- dienst nicht zumutbar ist, darf grundsätzlich nicht zum Einsatz im Rettungs- dienst herangezogen werden.gestrichen) (3) 1Die Die Erstellung von Gutachten, gutachtlichen Äußerungen und wissenschaftli- xxxx Xxxxxxxxxxxxxxwissenschaftlichen Ausarbeitungen, die nicht von einem Dritten angefordert und vergütet wer- denwerden, gehört zu den den Ärztinnen und Ärzten obliegenden Pflichten aus der Haupttätigkeit. (4) 1Die Ärztin/ Der Ärztin/der Arzt kann vom Arbeitgeber verpflichtet werden, als Nebentätig- keit Nebentätigkeit Unterricht zu erteilen sowie Gutachten, gutachtliche Äußerungen und wis- senschaftliche Ausarbeitungen, die von einem Dritten angefordert und vergütet werden, zu erstellen, und zwar auch im Rahmen einer zugelassenen Nebentä- tigkeit Nebentätigkeit der leitenden Ärztin/ des leitenden Arztes. 2Steht die Vergütung für das Gutachten, die gutachtliche Äußerung oder wissenschaftliche Ausarbeitung aus- schließlich ausschließlich dem Arbeitgeber zu, hat die Ärztin/ der Arzt nach Maßgabe ihrer/ sei- ner ihrer/seiner Beteiligung einen Anspruch auf einen Teil dieser Vergütung. 3In allen anderen Fällen ist die Ärztin/ Ärztin/der Arzt berechtigt, für die Nebentätigkeit einen Anteil der von dem Dritten zu zahlenden Vergütung anzunehmen. 4Die Ärztin/ Der Ärztin/der Arzt kann die Übernahme der Nebentätigkeit verweigern, wenn die angebotene Vergütung offenbar nicht dem Maß ihrer/ ihrer/seiner Beteiligung entspricht. 5Im Übrigen kann die Übernahme der Nebentätigkeit nur in besonders begründeten Ausnahmefällen verweigert werden. (1) 1Ärztinnen und Ärzte können aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen ver- setzt versetzt oder abgeordnet werden. 2Sollen Ärztinnen und Ärzte an eine Dienststelle oder einen Betrieb außerhalb des bisherigen Arbeitsortes versetzt oder voraus- sichtlich voraussichtlich länger als drei Monate abgeordnet werden, so sind sie vorher zu hören.

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Samples: Haustarifvertrag Für Ärztinnen Und Ärzte