Übergangs- und Schlussvorschriften. 36 Anwendung weiterer Tarifverträge (1) Neben diesem Tarifvertrag sind die nachfolgend aufgeführten Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden: a) Tarifverträge über die Bewertung der Personalunterkünfte vom 16. Xxxx 1974, b) Tarifverträge über den Rationalisierungsschutz vom 9. Januar 1987, c) Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13. September 2005, d) Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1998, e) Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte − TV FlexAZ − vom 27. Februar 2010, f) Tarifvertrag zur Regelung des Übergangs in den Ruhestand für Angestellte im Flugverkehrskontrolldienst durch Altersteilzeitarbeit vom 26. Xxxx 1999, g) Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer/-innen im kommunalen öffentlichen Dienst (TV-EUmw/VKA) vom 18. Februar 2003 h) Rahmentarifvertrag zur Regelung der Arbeitszeit der Beschäftigten des Feuer- wehr- und Sanitätspersonals an Flughäfen vom 8. September 2004. (2) Auf Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst finden die Regelungen der §§ 15 Abs. 2 Sätze 2 und 3, 16 Abs. 2.1, 3.1 und 4.1 sowie 17 Abs. 4a.1 und 20 Abs. 3.1 TVöD-V sowie die Anlage C zum TVöD-V auch dann Anwendung, wenn sie außerhalb des Geltungsbereichs des TVöD-V oder des TVöD-B tätig sind.
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Samples: Tarifvertrag, Tarifvertrag, Tarifvertrag
Übergangs- und Schlussvorschriften. 36 Anwendung weiterer Tarifverträge
(1) Neben diesem Tarifvertrag sind die nachfolgend aufgeführten Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden:
a) Tarifverträge über die Bewertung der Personalunterkünfte vom 16. Xxxx 1974,
b) Tarifverträge über den Rationalisierungsschutz vom 9. Januar 1987,
c) Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13. September 2005,
d) Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1998,
e) Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte − – TV FlexAZ − – vom 27. Februar 2010,
f) Tarifvertrag zur Regelung des Übergangs in den Ruhestand für Angestellte im Flugverkehrskontrolldienst durch Altersteilzeitarbeit vom 26. Xxxx 1999[nicht besetzt],
g) Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer/-innen im kommunalen öffentlichen Dienst (TV-EUmw/VKA) vom 18. Februar 2003
h) Rahmentarifvertrag zur Regelung der Arbeitszeit der Beschäftigten des Feuer- wehr- und Sanitätspersonals an Flughäfen vom 8. September 2004[nicht besetzt].
(2) Auf Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst finden die Regelungen der §§ 15 Abs. 2 Sätze 2 und 33 sowie Abs. 2.1, § 16 Abs. 2.1, 3.1 und 4.1 sowie 4.1, § 17 Abs. 4a.1 und § 20 Abs. 3.1 TVöD-V sowie V, die Anlage C zum TVöD-V sowie Nr. 0x xxx Xxxxxx X xxx XXxX-X Xxxxxxxxx 00 auch dann Anwendung, wenn sie außerhalb des Geltungsbereichs des TVöD-V oder des TVöD-B tätig sind.sind.59 59 Entspricht redaktionell angepasst § 36 Abs. 2 TVöD.
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Samples: Tarifvertrag, Tarifvertrag, Tarifvertrag
Übergangs- und Schlussvorschriften. 36 Anwendung weiterer Tarifverträge
(1) Neben diesem Tarifvertrag sind die nachfolgend aufgeführten Tarifverträge in ihrer ih- rer jeweils geltenden Fassung anzuwenden:
a) Tarifverträge über die Bewertung der Personalunterkünfte vom 16. Xxxx 1974,
b) Tarifverträge über den Rationalisierungsschutz vom 9. Januar 1987,
c) Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13. September 2005,
d) Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1998,
e) Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte − TV FlexAZ − vom 27. Februar 2010,
f) Tarifvertrag zur Regelung des Übergangs in den Ruhestand für Angestellte im Flugverkehrskontrolldienst durch Altersteilzeitarbeit vom 26. Xxxx 1999,
g) Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer/-innen im kommunalen öffentlichen Dienst (TV-EUmw/VKA) vom 18. Februar 2003
h) Rahmentarifvertrag zur Regelung der Arbeitszeit der Beschäftigten des Feuer- wehr- und Sanitätspersonals an Flughäfen vom 8. September 2004.
(2) Auf Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst finden die Regelungen der §§ 15 Abs. 2 Sätze 2 und 33 sowie Abs. 2.1, § 16 Abs. 2.1, 3.1 und 4.1 sowie 4.1, § 17 Abs. 4a.1 und § 20 Abs. 3.1 TVöD-V sowie V, die Anlage C zum TVöD-V sowie Nr. 0x xxx Xxxxxx X xxx XXxX-X Xxxxxxxxx 00 auch dann Anwendung, wenn sie außerhalb des Geltungsbereichs Gel- tungsbereichs des TVöD-V oder des TVöD-B tätig sind.sind.12
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Samples: Tarifvertrag, Tarifvertrag
Übergangs- und Schlussvorschriften. 36 Anwendung weiterer Tarifverträge
(1) Neben diesem Tarifvertrag sind die nachfolgend aufgeführten Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden:
a) Tarifverträge über die Bewertung der Personalunterkünfte vom 16. Xxxx 1974,
b) Tarifverträge über den Rationalisierungsschutz vom 9. Januar 1987,
c) Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13. September 2005,
d) Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1998,
e) Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte − – TV FlexAZ − – vom 27. Februar 2010,
f) Tarifvertrag zur Regelung des Übergangs in den Ruhestand für Angestellte im Flugverkehrskontrolldienst durch Altersteilzeitarbeit vom 26. Xxxx 1999,[nicht besetzt]
g) Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer/-innen Arbeitnehmer/innen im kommunalen öffentlichen Dienst (TV-EUmwEumw/VKA) vom 18. Februar 2003,
h) Rahmentarifvertrag zur Regelung der Arbeitszeit der Beschäftigten des Feuer- wehr- und Sanitätspersonals an Flughäfen vom 8. September 2004[nicht besetzt].
(2) Auf Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst finden die Regelungen der §§ 15 Abs. 2 Sätze 2 und 33 sowie Abs. 2.1, § 16 Abs. 2.1, 3.1 und 4.1 sowie 4.1, § 17 Abs. 4a.1 und § 20 Abs. 3.1 TVöD-V sowie V, die Anlage C zum TVöD-V sowie Nr. 0x xxx Xxxxxx X xxx XXxX-X Xxxxxxxxx 00 auch dann Anwendung, wenn sie außerhalb des Geltungsbereichs des TVöD-V oder des TVöD-B tätig sind.sind.22
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Samples: Tarifvertrag, Tarifvertrag
Übergangs- und Schlussvorschriften. 36 Anwendung weiterer Tarifverträge(VKA)
(1) Neben diesem Tarifvertrag sind die nachfolgend aufgeführten Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden:
a) Tarifverträge über die Bewertung der Personalunterkünfte vom 16. Xxxx 1974,
b) Tarifverträge über den Rationalisierungsschutz vom 9. Januar 1987,
c) Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13. September 2005,
d) Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1998,
e) Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte − - TV FlexAZ − - vom 27. Februar 2010,
f) Tarifvertrag zur Regelung des Übergangs in den Ruhestand für Angestellte Ange- stellte im Flugverkehrskontrolldienst durch Altersteilzeitarbeit vom 26. Xxxx 1999,
g) Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer/-innen im kommunalen kommuna- len öffentlichen Dienst (TV-EUmw/VKA) vom 18. Februar 2003.
h) Rahmentarifvertrag zur Regelung der Arbeitszeit der Beschäftigten des Feuer- wehr- Feuerwehr- und Sanitätspersonals an Flughäfen vom 8. September 2004.
(2) Auf Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst finden die Regelungen des § 1 der §Anlage zu Abschnitt VIII Sonderregelungen (VKA) § 15 Abs. 2 Sätze 2 und 3, 16 Abs. 2.1, 3.1 und 4.1 sowie 17 Abs. 4a.1 und 20 Abs. 3.1 TVöD-V sowie die Anlage C zum TVöD56 BT-V auch dann Anwendung, wenn sie außerhalb des Geltungsbereichs des TVöDBT-V oder des TVöDBT-B tätig sind.. § 37
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Samples: Tarifvertrag Für Den Öffentlichen Dienst (Tvöd), Tarifvertrag
Übergangs- und Schlussvorschriften. 36 Anwendung weiterer Tarifverträge
(1) Neben diesem Tarifvertrag sind die nachfolgend aufgeführten Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden:
a) Tarifverträge über die Bewertung der Personalunterkünfte vom 16. Xxxx 1974,
b) Tarifverträge über den Rationalisierungsschutz vom 9. Januar 1987,
c) Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13. September 2005,
d) Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1998,
e) Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte − – TV FlexAZ − – vom 27. Februar 2010,
f) Tarifvertrag zur Regelung des Übergangs in den Ruhestand für Angestellte im Flugverkehrskontrolldienst durch Altersteilzeitarbeit vom 26. Xxxx 1999,[nicht besetzt]
g) Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer/-innen Arbeitnehmer/innen im kommunalen öffentlichen Dienst (TV-EUmwEumw/VKA) vom 18. Februar 2003,
h) Rahmentarifvertrag zur Regelung der Arbeitszeit der Beschäftigten des Feuer- wehr- und Sanitätspersonals an Flughäfen vom 8. September 2004[nicht besetzt].
(2) Auf Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst finden die Regelungen der §§ 15 Abs. 2 Sätze 2 und 33 sowie Abs. 2.1, § 16 Abs. 2.1, 3.1 und 4.1 sowie 4.1, § 17 Abs. 4a.1 und § 20 Abs. 3.1 TVöD-V sowie V, die Anlage C zum TVöD-V sowie Nr. 0x xxx Xxxxxx X xxx XXxX-X Xxxxxxxxx 00 auch dann Anwendung, wenn sie außerhalb des Geltungsbereichs des TVöD-V oder des TVöD-B tätig sind.sind.23
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Samples: Tarifvertrag
Übergangs- und Schlussvorschriften. 36 Anwendung weiterer Tarifverträge
(1) Neben diesem Tarifvertrag sind die nachfolgend aufgeführten Tarifverträge in ihrer ih- rer jeweils geltenden Fassung anzuwenden:
a) Tarifverträge über die Bewertung der Personalunterkünfte vom 16. Xxxx 1974,
b) Tarifverträge über den Rationalisierungsschutz vom 9. Januar 1987,
c) Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13. September 2005,
d) Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1998,
e) Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte − TV FlexAZ − vom 27. Februar 2010,
f) Tarifvertrag zur Regelung des Übergangs in den Ruhestand für Angestellte im Flugverkehrskontrolldienst durch Altersteilzeitarbeit vom 26. Xxxx 1999,
g) Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer/-innen im kommunalen öffentlichen Dienst (TV-EUmw/VKA) vom 18. Februar 2003
h) Rahmentarifvertrag zur Regelung der Arbeitszeit der Beschäftigten des Feuer- wehr- und Sanitätspersonals an Flughäfen vom 8. September 2004.
(2) Auf Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst finden die Regelungen der §§ 15 Abs. 2 Sätze 2 und 3, 16 Abs. 2.1, 3.1 und 4.1 sowie 17 Abs. 4a.1 und 20 Abs. 3.1 TVöD-V sowie die Anlage C zum TVöD-V auch dann Anwendung, wenn sie außerhalb des Geltungsbereichs des TVöD-V oder des TVöD-B tätig sind.
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Samples: Tarifvertrag
Übergangs- und Schlussvorschriften. 36 (VKA) Anwendung weiterer Tarifverträge
(1) Neben diesem Tarifvertrag sind die nachfolgend aufgeführten Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden:
a) Tarifverträge über die Bewertung der Personalunterkünfte vom 16. Xxxx 1974,
b) Tarifverträge über den Rationalisierungsschutz vom 9. Januar 1987,
c) Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13. September 2005,
d) Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1998,
e) Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte − - TV FlexAZ − - vom 27. Februar 2010,
f) Tarifvertrag zur Regelung des Übergangs in den Ruhestand für Angestellte Angestell- te im Flugverkehrskontrolldienst durch Altersteilzeitarbeit vom 26. Xxxx 1999,
g) Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer/-innen im kommunalen kommuna- len öffentlichen Dienst (TV-EUmw/VKA) vom 18. Februar 2003.
h) Rahmentarifvertrag zur Regelung der Arbeitszeit der Beschäftigten des Feuer- wehr- Feuerwehr- und Sanitätspersonals an Flughäfen vom 8. September 2004.
(2) Auf Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst finden die Regelungen des § 1 der §Anlage zu Abschnitt VIII Sonderregelungen (VKA) § 15 Abs. 2 Sätze 2 und 3, 16 Abs. 2.1, 3.1 und 4.1 sowie 17 Abs. 4a.1 und 20 Abs. 3.1 TVöD-V sowie die Anlage C zum TVöD56 BT-V auch dann Anwendung, wenn sie außerhalb des Geltungsbereichs des TVöDBT-V oder des TVöD-BT- B tätig sind.
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Übergangs- und Schlussvorschriften. 36 Anwendung weiterer Tarifverträge
(1) Neben diesem Tarifvertrag sind die nachfolgend aufgeführten Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden:
a) Tarifverträge über die Bewertung der Personalunterkünfte vom 16. Xxxx 1974,
b) Tarifverträge über den Rationalisierungsschutz vom 9. Januar 1987,
c) Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13. September 2005,, 58b Entspricht § 2 Ziffer 1 Landesbezirkl. ÜTV Krankenhäuser
d) Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1998,
e) Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte − – TV FlexAZ − – vom 27. Februar 2010,
f) Tarifvertrag zur Regelung des Übergangs in den Ruhestand für Angestellte im Flugverkehrskontrolldienst durch Altersteilzeitarbeit vom 26. Xxxx 1999[nicht besetzt],
g) Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer/-innen im kommunalen öffentlichen Dienst (TV-EUmw/VKA) vom 18. Februar 2003findet keine Anwendung58c
h) Rahmentarifvertrag zur Regelung der Arbeitszeit der Beschäftigten des Feuer- wehr- und Sanitätspersonals an Flughäfen vom 8. September 2004[nicht besetzt].
(2) Auf Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst in Kindertagesstätten sowie für Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädago- gen finden die Regelungen der §§ 15 Abs. 2 Sätze 2 Sonderregelungen für Beschäftigte im Sozial- und 3, 16 Abs. 2.1, 3.1 und 4.1 sowie 17 Abs. 4a.1 und 20 Abs. 3.1 TVöD-V Erziehungsdienst (Anlage I) sowie die Anlage C zum TVöD-V auch dann Anwendung, wenn sie außerhalb des Geltungsbereichs des TVöD-V oder des TVöD-B tätig sind.H (Tabellenentgelte) Anwendung.58d
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Samples: Tvöd K
Übergangs- und Schlussvorschriften. 36 Anwendung weiterer Tarifverträge
(1) Neben diesem Tarifvertrag sind die nachfolgend aufgeführten Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden:
a) Tarifverträge über die Bewertung der Personalunterkünfte vom 16. Xxxx 1974,
b) Tarifverträge über den Rationalisierungsschutz vom 9. Januar 1987,
c) Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13. September 2005,
d) Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1998,
e) Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte − – TV FlexAZ − – vom 27. Februar 2010,
f) Tarifvertrag zur Regelung des Übergangs in den Ruhestand für Angestellte im Flugverkehrskontrolldienst durch Altersteilzeitarbeit vom 26. Xxxx 1999[nicht besetzt],
g) Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer/-innen im kommunalen öffentlichen Dienst (TV-EUmw/VKA) vom 18. Februar 2003
h) Rahmentarifvertrag zur Regelung der Arbeitszeit der Beschäftigten des Feuer- wehr- und Sanitätspersonals an Flughäfen vom 8. September 2004[nicht besetzt].
(2) Auf Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst finden die Regelungen der §§ 15 AbsAnlage X xxx XXxX-X Xxxxxxxxx 00 Xx. 2 Sätze 2 und 3, 16 Abs. 2.1, 3.1 und 4.1 sowie 17 Abs. 4a.1 und 20 Abs. 3.1 TVöD-V 0 sowie die Anlage C und der Anhang zur Anlage C zum TVöD-V auch dann Anwendung, wenn sie außerhalb des Geltungsbereichs des TVöD-V oder des TVöD-B tätig sind.sind.11 11 Absatz 2 entspricht redaktionell angepasst § 36 Abs. 2 TVöD.
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Samples: Tarifvertrag
Übergangs- und Schlussvorschriften. 36 Anwendung weiterer Tarifverträge
(1) Neben diesem Tarifvertrag sind die nachfolgend aufgeführten Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden:
a) Tarifverträge über die Bewertung der Personalunterkünfte vom 16. Xxxx 1974,
b) Tarifverträge über den Rationalisierungsschutz vom 9. Januar 1987,
c) Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13. September 2005,
d) Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1998,
e) Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte − – TV FlexAZ − – vom 27. Februar 2010,
f) Tarifvertrag zur Regelung des Übergangs in den Ruhestand für Angestellte im Flugverkehrskontrolldienst durch Altersteilzeitarbeit vom 26. Xxxx 1999[nicht besetzt],
g) Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer/-innen im kommunalen öffentlichen Dienst (TV-EUmw/VKA) vom 18. Februar 2003findet keine Anwendung55c
h) Rahmentarifvertrag zur Regelung der Arbeitszeit der Beschäftigten des Feuer- wehr- und Sanitätspersonals an Flughäfen vom 8. September 2004[nicht besetzt].
(2) Auf Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst in Kindertagesstätten sowie für Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädago- gen finden die Regelungen der §§ 15 Abs. 2 Sätze 2 Sonderregelungen für Beschäftigte im Sozial- und 3, 16 Abs. 2.1, 3.1 und 4.1 sowie 17 Abs. 4a.1 und 20 Abs. 3.1 TVöD-V Erziehungsdienst (Anlage I) sowie die Anlage C zum TVöD-V auch dann Anwendung, wenn sie außerhalb des Geltungsbereichs des TVöD-V oder des TVöD-B tätig sind.H (Tabellenentgelte) Anwendung.55d § 37
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Samples: Tarifvertrag
Übergangs- und Schlussvorschriften. 36 Anwendung weiterer TarifverträgeTarifverträge (VKA)
(1) Neben diesem Tarifvertrag sind die nachfolgend aufgeführten Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden:
a) Tarifverträge über die Bewertung der Personalunterkünfte vom 16. Xxxx 1974,
b) Tarifverträge über den Rationalisierungsschutz vom 9. Januar 1987,
c) Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13. September 2005,
d) Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1998,
e) Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte − TV FlexAZ − Altersteilzeittarifvertrag vom 27. Februar 2010,
f) Tarifvertrag zur Regelung des Übergangs in den Ruhestand für Angestellte Angestell- te im Flugverkehrskontrolldienst durch Altersteilzeitarbeit vom 26. Xxxx 1999,
g) Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer/-innen im kommunalen kommuna- len öffentlichen Dienst (TV-EUmw/VKA) vom 18. Februar 2003,
h) Rahmentarifvertrag zur Regelung der Arbeitszeit der Beschäftigten des Feuer- wehr- Feuerwehr- und Sanitätspersonals an Flughäfen vom 8. September 2004.
(2) Auf Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst finden die Regelungen des § 1 der §Anlage zu Abschnitt VIII Sonderregelungen (VKA) § 15 Abs. 2 Sätze 2 und 3, 16 Abs. 2.1, 3.1 und 4.1 sowie 17 Abs. 4a.1 und 20 Abs. 3.1 TVöD-V sowie die Anlage C zum TVöD56 BT-V auch dann Anwendung, wenn sie außerhalb des Geltungsbereichs des TVöDBT-V oder des TVöDBT-B tätig sind.
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