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Common use of Übergangs- und Schlussvorschriften Clause in Contracts

Übergangs- und Schlussvorschriften. 36 Sicherung der wirtschaftlichen Zukunft und Beschäftigungssicherung § 37 Ausschlussfrist § 38 Begriffsbestimmungen § 38 a Übergangsvorschriften § 39 In-Kraft-Treten, Laufzeit Anlage A1 Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte im Geltungsbereich des Ta- rifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an den Sächsischen Kranken- häusern (Fachkrankenhäuser für Psychiatrie und Neurologie) des Freistaates Sachsen für die Zeit vom 1. Oktober 2019 bis 30. Sep- tember 2020 Anlage A2 Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte im Geltungsbereich des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an den Sächsischen Kran- kenhäusern (Fachkrankenhäuser für Psychiatrie und Neurologie) des Freistaates Sachsen für die Zeit ab 1. Oktober 2020 bis 30. September 2021 Anlage A3 Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte im Geltungsbereich des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an den Sächsischen Kran- kenhäusern (Fachkrankenhäuser für Psychiatrie und Neurologie) des Freistaates Sachsen für die Zeit ab 1. Oktober 2021 Anlage B Verfahren zur Aufnahme von Tarifverhandlungen zur wirtschaft- lichen Sicherung der Sächsischen Krankenhäuser (Fachkranken- häuser für Psychiatrie und Neurologie) des Freistaates Sachsen und zur Beschäftigungssicherung an diesen Einrichtungen

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Samples: Tarifvertrag

Übergangs- und Schlussvorschriften. 36 Sicherung 38 Anwendung weiterer Tarifverträge a) Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz für Arbeiter des Bundes und der wirtschaftlichen Zukunft Länder vom 9. Januar 1987 zwischen der Bundesrepublik Deutschland, der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und Beschäftigungssicherung § 37 Ausschlussfrist § 38 Begriffsbestimmungen § 38 a Übergangsvorschriften § 39 In-Kraft-Tretender Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Laufzeit Anlage A1 Entgelttabelle Transport und Verkehr so- wie Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz für Ärztinnen Angestellte vom 9. Januar 1987 zwischen der Bundesrepublik Deutschland, der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände und Ärzte der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr, b) Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung – ATV) vom 1. Xxxx 2002 zwischen der Bundes- republik Deutschland, der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände und ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, [+ Sonderregelung für Hamburg und Bremen] c) Tarifvertrag zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Beschäftigte vom 27. Februar 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und ver.di – Vereinte Dienstleistungsge- werkschaft und d) Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten des Bundes und der Länder vom 25. Mai 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland, der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft.“ 1Die Tarifvertragsparteien haben mit dem Tarifvertragswerk der Autobahn GmbH in weiten Tei- len Regelungen der einschlägigen Tarifverträge des öffentlichen Dienstes übernommen bzw. sich daran orientiert. 2Sie haben – insbesondere in Abschnitt III dieses Tarifvertrages – unter- nehmensspezifische Vereinbarungen getroffen. 3Zur Förderung der langfristigen rechtssicheren Anwendung des Tarifvertrages und der am Unternehmen und seinen Beschäftigten ausgerich- teten Weiterentwicklung wird deshalb vereinbart: a) Soweit wegen der unternehmensspezifischen Bezüge solcher Regelungen Anlass dafür besteht, haben die Tarifvertragsparteien im Geltungsbereich des Anhang verschiedene Begriffe definiert bzw. konkretisiert, die, gegebenenfalls abweichend von sonstigen Definitionen, für dieses Ta- rifvertrages für Ärztinnen rifwerk maßgebend sind. b) Die Tarifvertragsparteien vereinbaren im Einführungs- und Ärzte an den Sächsischen Kranken- häusern (Fachkrankenhäuser für Psychiatrie und Neurologie) des Freistaates Sachsen Überleitungstarifvertrag für die Zeit vom Autobahn GmbH des Bundes (EÜTV Autobahn GmbH) Regeln, die im Falle von Mei- nungsverschiedenheiten der Tarifvertragsparteien über die Auslegung des Tarifvertrages, insbesondere in der Anfangsphase des Betriebes, zu einvernehmlichen Lösungen führen sollen. c) 1Ebenso werden im EÜTV Autobahn GmbH Verfahren zur Evaluation des Tarifwerks und seiner Passfähigkeit für die spezifischen Belange der Autobahn GmbH vereinbart. 2Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, diesen Tarifvertrag und das gesamte Tarifwerk nach den im EÜTV Autobahn GmbH vereinbarten Regeln weiter zu entwickeln, im Be- darfsfall auch während der Laufzeit der heute abgeschlossenen Tarifverträge. (1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Oktober 2019 in Kraft. (2) 1Dieser Tarifvertrag kann von jeder Tarifvertragspartei mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderhalbjahres schriftlich gekündigt werden, erstmals jedoch zum 31. Dezember 2023. 2Der Tarifvertrag wirkt nach. 3Verhandlungsverpflichtungen gemäß EÜTV Autobahn GmbH bleiben unberührt. (3) Für die Entgelttabelle gem. Anlage A zu § 15 gelten folgende Sonderregelungen: a) 1Die einzelnen Zellenwerte der in diesem Tarifvertrag vereinbarten Anlage A zu § 15 gelten anstelle der korrespondierenden Zellenwerte der Anlage A (Bund) zu § 15 TVöD, wenn und solange sie höher sind als die Werte der Anlage A (Bund) zu § 15 TVöD. 2Unterschreitet ein Zellenwert der Anlage A zu § 15 nach einer künftigen Än- derung der Anlage A (Bund) zu § 15 TVöD den korrespondierenden Wert, so tritt für diese Entgeltgruppe und Stufe ab diesem Zeitpunkt der korrespondierende Wert der Anlage A (Bund) zu § 15 TVöD an seine Stelle. 3Solange ein Zellenwert der Anlage A zu § 15 den korrespondierenden Wert der Anlage A (Bund) zu § 15 TVöD über- schreitet, bleibt er gültig. 4Hinsichtlich der Werte der Entgeltgruppe 16 gelten die Sätze 1 bis 303 mit den Maßgaben, dass für die Stufen 1 bis 5 die korrespondierenden Werte diejenigen der Entgeltgruppe 15 Ü gemäß § 19 Abs. Sep- tember 2020 2 TVÜ-Bund sind, und dass der Wert der Entgeltgruppe 16 Stufe 6 jeweils 5,18 Prozent höher als der Wert der Stufe 5 ist. b) Ab dem Zeitpunkt, in dem sämtliche Zellenwerte der Anlage A2 Entgelttabelle für Ärztinnen A zu § 15 durch die Werte der Anlage A (Bund) zu § 15 TVöD erreicht bzw. ersetzt worden sind, gilt als Anlage A zu § 15 die Anlage A (Bund) zu § 15 TVöD in der jeweiligen Fassung mit den Maßgaben, dass die Entgeltgruppen 1 und Ärzte 2 ausgenommen sind und die Ent- geltgruppe 16 nach den Regeln des Buchstaben a Satz 4 hinzugefügt wird. c) 1Im Hinblick auf Buchstaben a und b wird die Anlage A zu § 15 vor dem 31. Dezem- ber 2025 von einer Kündigung nach Absatz 2 nicht erfasst. 2Sie ist vor diesem Zeit- punkt nicht selbstständig kündbar. 3Frühestens zum 31. Dezember 2025 kann sie mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres unabhängig von Absatz 2 gekündigt werden. d) Die einzelnen Zellenwerte werden nach jeder Erhöhung der Anlage A (Bund) zu § 15 TVöD von den Tarifvertragsparteien fortgeschrieben und als Anlage A zu § 15 dieses Tarifvertrages veröffentlicht. 16 6.051 6.715 7.344 7.764 7.862 8.269 15 4.958 5.295 5.671 6.184 6.713 7.060 14 4.490 4.795 5.193 5.636 6.129 6.483 13 4.138 4.473 4.854 5.267 5.754 6.018 12 3.709 4.094 4.544 5.043 5.629 5.907 11 3.579 3.934 4.266 4.627 5.121 5.399 10 3.449 3.729 4.044 4.386 4.767 4.892 9c 3.100 3.613 3.919 4.251 4.610 4.726 9b 3.100 3.346 3.629 3.936 4.273 4.555 9a 3.100 3.311 3.369 3.565 3.921 4.061 8 2.908 3.105 3.242 3.379 3.526 3.596 7 2.728 2.956 3.092 3.229 3.358 3.427 6 2.677 2.875 2.996 3.126 3.254 3.319 5 2.568 2.768 2.887 3.003 3.124 3.186 4 2.446 2.655 2.804 2.887 2.977 3.033 3 2.412 2.619 2.679 2.774 2.852 2.922 Abschnitt I Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich § 2 Tätigkeitsmerkmale (1) Die Tätigkeitsmerkmale ergeben sich aus der Anlage 1 (Entgeltgruppenverzeichnis). (2) 1Werden in einem Tätigkeitsmerkmal Beschäftigte einer anderen Entgeltgruppe in Bezug genommen, handelt es sich um Beschäftigte einer Entgeltgruppe derselben jeweils kleinsten Gliederungseinheit (Abschnitt bzw. Teil) des Entgeltgruppenverzeichnisses, wenn in dem Tätigkeitsmerkmal nichts anderes geregelt ist. 2Satz 1 gilt nicht, soweit ein Tätigkeitsmerkmal auf unterstellte Beschäftigte abstellt. 1Es müssen auch die Anforderungen des in Bezug genommenen Tätigkeitsmerkmals erfüllt sein; bei mehrfachen Verweisungen auch die Anforderungen der weiteren Tätigkeitsmerkmale. 2Eine vorherige Eingruppierung nach dem in Bezug genommenen Tätigkeitsmerkmal ist nicht erforderlich. (1) 1Wird die von der/dem Beschäftigten auszuübende Tätigkeit in der Weise durch einen geforderten Abschluss (z.B. Berufsausbildung oder Hochschulabschluss) oder eine Zusatzqualifikation bestimmt, dass die Tätigkeit dieser Vorgabe entsprechen muss, so ist diese Anforderung erfüllt, wenn die Tätigkeit zu ihrer sachgerechten Ausführung fachliche Kenntnisse erfordert, die typischerweise durch den geforderten Abschluss bzw. die Zusatzqualifikation erworben werden können. 2Wird in Tätigkeitsmerkmalen auf eine Berufs- oder Funktionsbezeichnung (z.B. Operatorin/Operator) abgestellt, so muss die Tätigkeit der in den beteiligten Verkehrskreisen und in der entsprechenden Praxis allgemein üblichen Tätigkeitsbeschreibung entsprechen. (2) Körperlich/handwerklich geprägte Tätigkeiten sind solche, die vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Arbeiter unterlegen hätten. (3) 1Eine abgeschlossene Ausbildung liegt nach einer bestandenen Abschlussprüfung in einem auf gesetzlicher Grundlage geregelten Ausbildungsberuf mit einer regelmäßigen Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren vor. 2In Tätigkeitsmerkmalen genannte Ausbildungsberufe umfassen auch die entsprechenden Vorgängerberufe. (4) Eine abgeschlossene Hochschulbildung/technische Hochschulbildung liegt nach der Verleihung eines Diplomgrades mit dem Zusatz „Fachhochschule“, eines Bachelorgrades oder eines anderen im Geltungsbereich Sinne des Tarifvertrages § 18 Hochschulrahmengesetz (HRG) gleichwertigen Hochschulgrades nach einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern durch eine Hochschule im Sinne des § 1 HRG vor. (5) Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt nach der Verleihung eines Diplomgrades ohne den Zusatz „Fachhochschule“, eines Mastergrades oder eines anderen im Sinne des § 18 Hochschulrahmengesetz (HRG) gleichwertigen Hochschulgrades nach einer Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern durch eine Hochschule im Sinne des § 1 HRG vor. (1) 1Erfüllt die Tätigkeit einer/eines Beschäftigten ein Tätigkeitsmerkmal des Teils II, gilt dieses Tätigkeitsmerkmal. 2In diesem Fall gelten die Tätigkeitsmerkmale des Teils I weder in der Entgeltgruppe, in der das Tätigkeitsmerkmal in dem Teil II aufgeführt ist, noch in einer höheren oder niedrigeren Entgeltgruppe. (2) 1Erfüllt die Tätigkeit einer/eines Beschäftigten keines der Tätigkeitsmerkmale des Teils II, gelten die Tätigkeitsmerkmale des Teils I. 2Die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen 13 bis 16 des Teils I gelten für Ärztinnen Beschäftigte mit einer abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulbildung und Ärzte an den Sächsischen Kran- kenhäusern (Fachkrankenhäuser entsprechender Tätigkeit sowie für Psychiatrie sonstige Beschäftigte, denen aufgrund ihrer Eignung entsprechende Tätigkeiten übertragen wurden, es sei denn, dass die Tätigkeit in einem der Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen 13 bis 16 des Teils II aufgeführt ist. 1Ständige Vertreterinnen und Neurologie) Vertreter sind die vom Arbeitgeber schriftlich nicht nur vorübergehend zur Vertretung im gesamten Aufgabengebiet bestellten Beschäftigten. 2Die Vertretung nur in Urlaubs- und sonstigen Abwesenheitsfällen ist keine ständige Vertretung im Sinne des Freistaates Sachsen Satzes 1. 1Soweit die Eingruppierung von der Zahl der unterstellten Beschäftigten abhängig ist, rechnen hierzu auch Beamtinnen und Beamte der vergleichbaren Besoldungsgruppen. 2Vergleichbare Besoldungsgruppen sind für diesen Zweck die nummerisch identischen Besoldungsgruppen; im Falle der Besoldungsgruppe A 9 gilt dies für die Zeit ab 1Xxxxxxxxxxxxxx 0x, 0x und 9c. Oktober 2020 bis 303Bei der Zahl der unterstellten bzw. September 2021 Anlage A3 Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte beaufsichtigten oder der in dem betreffenden Bereich beschäftigten Personen zählen Teilzeitbeschäftigte entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen im Geltungsbereich des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an den Sächsischen Kran- kenhäusern (Fachkrankenhäuser für Psychiatrie und Neurologie) des Freistaates Sachsen für Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit einer/eines Vollzeitbeschäftigten. 4Für die Zeit ab 1. Oktober 2021 Anlage B Verfahren Eingruppierung ist es unschädlich, wenn planmäßig zur Aufnahme von Tarifverhandlungen zur wirtschaft- lichen Sicherung der Sächsischen Krankenhäuser (Fachkranken- häuser für Psychiatrie und Neurologie) des Freistaates Sachsen und zur Beschäftigungssicherung an diesen EinrichtungenBesetzung vorgesehene Stellen nicht besetzt sind.

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Samples: Tarifvertrag

Übergangs- und Schlussvorschriften. 36 Sicherung 38 Anwendung weiterer Tarifverträge a) Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz für Arbeiter des Bundes und der wirtschaftlichen Zukunft Länder vom 10. Januar 1987 zwischen der Bundesrepublik Deutschland, der Tarifgemein- schaft deutscher Länder und Beschäftigungssicherung § 37 Ausschlussfrist § 38 Begriffsbestimmungen § 38 a Übergangsvorschriften § 39 In-Kraft-Tretender Gemeinschaft von Gewerkschaften und Verbänden des öffentlichen Dienstes (GGVöD) sowie Tarifvertrag über den Rationalisierungs- schutz für Angestellte vom 9. Januar 1987 zwischen der Bundesrepublik Deutschland, Laufzeit Anlage A1 Entgelttabelle der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, der Vereinigung der kommunalen Arbeitge- berverbände und der Tarifgemeinschaft für Ärztinnen und Ärzte Angestellte im Geltungsbereich öffentlichen Dienst - Deut- sche Angestellten-Gewerkschaft (DAG) - Gemeinschaft von Gewerkschaften und Ver- bänden des Ta- rifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an den Sächsischen Kranken- häusern öffentlichen Dienstes (Fachkrankenhäuser für Psychiatrie und NeurologieGGVöD) - Marburger Bund (MB) -, b) Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des Freistaates Sachsen für die Zeit öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung – ATV) vom 1. Oktober 2019 bis 30Xxxx 2002 zwischen der Bun- desrepublik Deutschland, der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände und der DBB Tarifunion, c) Tarifvertrag zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Beschäftigte vom 27. Sep- tember 2020 Anlage A2 Entgelttabelle für Ärztinnen Feb- ruar 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Ärzte im Geltungsbereich des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an den Sächsischen Kran- kenhäusern (Fachkrankenhäuser für Psychiatrie und Neurologieder DBB Tarifunion und d) des Freistaates Sachsen Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die Zeit ab 1Beschäftigten des Bundes und der Länder vom 25. Oktober 2020 bis 30. September 2021 Anlage A3 Entgelttabelle für Ärztinnen Mai 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland, der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und Ärzte im Geltungsbereich des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an den Sächsischen Kran- kenhäusern (Fachkrankenhäuser für Psychiatrie und Neurologie) des Freistaates Sachsen für die Zeit ab 1. Oktober 2021 Anlage B Verfahren zur Aufnahme von Tarifverhandlungen zur wirtschaft- lichen Sicherung der Sächsischen Krankenhäuser (Fachkranken- häuser für Psychiatrie und Neurologie) des Freistaates Sachsen und zur Beschäftigungssicherung an diesen EinrichtungenDBB Tarifunion.

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Samples: Manteltarifvertrag

Übergangs- und Schlussvorschriften. 36 Sicherung der wirtschaftlichen Zukunft und Beschäftigungssicherung Anwendung weiterer Tarifverträge § 37 Ausschlussfrist § 38 Begriffsbestimmungen § 38 a Übergangsvorschriften § 39 In-Kraft-Treten, Laufzeit Anlage A1 Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte Anhang zu § 6 Regelung der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentli- xxxx Arbeitszeit im Geltungsbereich des Tarifgebiet West Anhang zu § 16 Besondere Stufenregelungen für vorhandene und neu eingestellte Beschäftigte Anlagen A 1, A 2 Tabellenentgelt Tarifgebiet West Anlagen B 1, B 2, B 3 Tabellenentgelt Tarifgebiet Ost Anhang zu den Anlagen A und B Besondere Stufenregelungen für Beschäftigte im Pflege- dienst Abschnitt I Allgemeine Vorschriften (1) Dieser Tarifvertrag gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Beschäftigte), die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied der Ta- rifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an den Sächsischen Kranken- häusern rifgemeinschaft deutscher Länder (Fachkrankenhäuser für Psychiatrie und NeurologieTdL) des Freistaates Sachsen für die Zeit vom oder eines Mitgliedverbandes der TdL ist. 1. Oktober 2019 bis 30. Sep- tember 2020 Anlage A2 Entgelttabelle für Ärztinnen Der TV-L findet in Bremen und Ärzte im Bremerhaven keine Anwendung auf Beschäf- tigte, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an den Sächsischen Kran- kenhäusern (Fachkrankenhäuser für Psychiatrie und Neurologie) über die Geltung des Freistaates Sachsen VKA-Tarifrechts für die Zeit ab 1Arbeiter und die arbeiterrentenversicherungspflichti- gen Auszubildenden des Landes und der Stadtgemeinde Bremen sowie der Stadt Bremerhaven vom 17. Oktober 2020 Februar 1995 fallen. Für die Bestimmung des persönlichen Geltungsbereichs findet § 38 Absatz 5 Satz 2 entsprechende Anwendung. 2. Die Tarifvertragsparteien werden bis 30spätestens zum 31. September 2021 Anlage A3 Entgelttabelle für Ärztinnen Dezember 2006 eine abschließende Regelung zum Geltungsbereich des TV-L in Bremen und Ärzte Bremerhaven entsprechend einer Einigung auf landesbezirklicher Ebe- ne vereinbaren. (2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für a) Beschäftigte als leitende Angestellte im Geltungsbereich Sinne des Tarifvertrages § 5 Absatz 3 Betriebsver- fassungsgesetz, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind, sowie für Ärztinnen Chefärztinnen und Ärzte an den Sächsischen Kran- kenhäusern (Fachkrankenhäuser für Psychiatrie und NeurologieChefärzte. b) des Freistaates Sachsen Beschäftigte, die ein über das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 15 bezie- hungsweise Ä 4 hinausgehendes regelmäßiges Entgelt erhalten, die Zulage nach § 16 Absatz 5 bleibt hierbei unberücksichtigt. c) Angestellte, für die Zeit ab 1besondere Tarifverträge für das Fleischuntersuchungs- personal innerhalb und außerhalb öffentlicher Schlachthöfe gelten, d) Beschäftigte, für die die Tarifverträge für Waldarbeiter tarifrechtlich oder ein- zelarbeitsvertraglich zur Anwendung kommen, e) Auszubildende, Schülerinnen/Xxxxxxx in der Gesundheits- und Krankenpfle- ge, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege, Entbindungspflege und Alten- pflege, sowie Volontärinnen/Volontäre und Praktikantinnen/Praktikan-ten, f) Beschäftigte, für die Eingliederungszuschüsse nach den §§ 217 ff. Oktober 2021 Anlage B Verfahren zur Aufnahme SGB III gewährt werden, g) Beschäftigte, die Arbeiten nach den §§ 260 ff. SGB III verrichten, h) Leiharbeitnehmerinnen/Leiharbeitnehmer von Tarifverhandlungen zur wirtschaft- lichen Sicherung der Sächsischen Krankenhäuser (Fachkranken- häuser für Psychiatrie und NeurologiePersonal-Service-Agenturen, sofern deren Rechtsverhältnisse durch Tarifvertrag geregelt sind, i) des Freistaates Sachsen und zur Beschäftigungssicherung an diesen Einrichtungengeringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 Absatz 1 Nr. 2 SGB IV, ………..

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Samples: Tarifvertrag

Übergangs- und Schlussvorschriften. 36 Sicherung der wirtschaftlichen Zukunft und Beschäftigungssicherung Anwendung weiterer Tarifverträge § 37 Ausschlussfrist § 38 Begriffsbestimmungen § 38 a Übergangsvorschriften § 39 In-Kraft-Treten, Laufzeit Anhang zu § 6 Regelung der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentli- xxxx Arbeitszeit im Tarifgebiet West Anhang zu § 16 Besondere Stufenregelungen für vorhandene und neu eingestellte Beschäftigte Anlagen A 1, A 2 - Tabellenentgelt Tarifgebiet West (ab 1. Januar 2010 auch Tarifgebiet Ost) Anlage A1 Entgelttabelle für B - Tabellenentgelt Tarifgebiet Ost bis 31. Dezember 2009 Anlagen C 1, C 2 - Tabellenentgelt Ärztinnen und Ärzte im Geltungsbereich des Ta- rifvertrages für Tarifgebiet West (ab 1. Januar 2010 auch Tarifgebiet Ost) Anlage D - Tabellenentgelt Ärztinnen und Ärzte an Tarifgebiet Ost bis 31. Dezember 2009 Anlage E - Bereitschaftsdienstentgelte West und Ost Anhang zu den Sächsischen Kranken- häusern Anlagen A und B - Besondere Stufenregelungen für Beschäftigte im Pfle- gedienst Abschnitt I Allgemeine Vorschriften (Fachkrankenhäuser 1) Dieser Tarifvertrag gilt für Psychiatrie Arbeitnehmerinnen und NeurologieArbeitnehmer (Beschäftigte), die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied der Ta- rifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) des Freistaates Sachsen für die Zeit vom oder eines Mitgliedverbandes der TdL ist. 1. Oktober 2019 bis 30. Sep- tember 2020 Anlage A2 Entgelttabelle für Ärztinnen Der TV-L findet in Bremen und Ärzte im Bremerhaven keine Anwendung auf Beschäf- tigte, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an den Sächsischen Kran- kenhäusern (Fachkrankenhäuser für Psychiatrie und Neurologie) über die Geltung des Freistaates Sachsen VKA-Tarifrechts für die Zeit ab 1Arbeiter und die arbeiterrentenversicherungspflichti- gen Auszubildenden des Landes und der Stadtgemeinde Bremen sowie der Stadt Bremerhaven vom 17. Oktober 2020 Februar 1995 fallen. Für die Bestimmung des persönlichen Geltungsbereichs findet § 38 Absatz 5 Satz 2 entsprechende Anwendung. 2. Die Tarifvertragsparteien werden bis 30spätestens zum 31. September 2021 Anlage A3 Entgelttabelle für Ärztinnen Dezember 2006 eine abschließende Regelung zum Geltungsbereich des TV-L in Bremen und Ärzte Bremerhaven entsprechend einer Einigung auf landesbezirklicher Ebe- ne vereinbaren. (2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für a) Beschäftigte als leitende Angestellte im Geltungsbereich Sinne des Tarifvertrages § 5 Absatz 3 Betriebsver- fassungsgesetz, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind, sowie für Ärztinnen Chefärztinnen und Ärzte an den Sächsischen Kran- kenhäusern (Fachkrankenhäuser für Psychiatrie und NeurologieChefärzte. b) des Freistaates Sachsen Beschäftigte, die ein über das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 15 bezie- hungsweise Ä 4 hinausgehendes regelmäßiges Entgelt erhalten, die Zulage nach § 16 Absatz 5 bleibt hierbei unberücksichtigt. c) Angestellte, für die Zeit ab 1besondere Tarifverträge für das Fleischuntersuchungs- personal innerhalb und außerhalb öffentlicher Schlachthöfe gelten, d) Beschäftigte, für die die Tarifverträge für Waldarbeiter tarifrechtlich oder ein- zelarbeitsvertraglich zur Anwendung kommen, e) Auszubildende, Schülerinnen/Xxxxxxx in der Gesundheits- und Krankenpfle- ge, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege, Entbindungspflege und Alten- pflege, sowie Volontärinnen/Volontäre und Praktikantinnen/Praktikan-ten, f) Beschäftigte, für die Eingliederungszuschüsse nach den §§ 217 ff. Oktober 2021 Anlage B Verfahren zur Aufnahme SGB III gewährt werden, g) Beschäftigte, die Arbeiten nach den §§ 260 ff. SGB III verrichten, h) Leiharbeitnehmerinnen/Leiharbeitnehmer von Tarifverhandlungen zur wirtschaft- lichen Sicherung der Sächsischen Krankenhäuser (Fachkranken- häuser für Psychiatrie und NeurologiePersonal-Service-Agenturen, sofern deren Rechtsverhältnisse durch Tarifvertrag geregelt sind, i) des Freistaates Sachsen und zur Beschäftigungssicherung an diesen Einrichtungengeringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 Absatz 1 Nr. 2 SGB IV, ………..

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Samples: Tarifvertrag Für Den Öffentlichen Dienst Der Länder (Tv L)

Übergangs- und Schlussvorschriften. 36 Sicherung 38 Bekanntmachung der wirtschaftlichen Zukunft und Beschäftigungssicherung § 37 Ausschlussfrist § 38 Begriffsbestimmungen § 38 a Übergangsvorschriften Tarifverträge § 39 In-Kraft-TretenStreitigkeiten zwischen den Tarifvertragsparteien (1) Sind Teile dieses Tarifvertrages aus rechtlichen Gründen unwirksam, Laufzeit Anlage A1 Entgelttabelle für Ärztinnen so berührt dies nicht die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen dieses Tarifvertrages. (2) Streitigkeiten, die sich aus der Auslegung und Ärzte im Geltungsbereich Durchführung dieses Tarifvertrages ergeben, sind zunächst in Verhandlungen zwischen den Tarifvertragsparteien auf Antrag einer der Parteien zu regeln. (3) Erfolgt eine Einigung nicht, sind diese Streitigkeiten einer Schiedsstelle der Tarifver- tragsparteien zur Entscheidung vorzulegen. (4) 1Die Schiedsstelle besteht aus je zwei von den Tarifvertragsparteien zu benennen- den Beisitzern/Beisitzerinnen. 2Ist eine Einigung in der Schiedsstelle nicht möglich, wird ein unparteiischer Vorsitzender/eine unparteiische Vorsitzende hinzugezogen. 3Über die Person der/des Ta- rifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an den Sächsischen Kranken- häusern Unparteiischen haben sich die Tarifvertragsparteien zu verständigen. 4Kommt eine Einigung nicht zustande, gilt § 76 Absatz 2 BetrVG ent- sprechend. 5Die Schiedsstelle gibt sich ihre Geschäftsordnung selbst. (Fachkrankenhäuser für Psychiatrie und Neurologie5) des Freistaates Sachsen 1Die Kosten für die Zeit Beisitzer/innen eines Schlichtungsverfahrens aus diesem Vertrag tragen die Parteien selbst. 2Die Kosten für die/den unparteiische/n Vorsitzende/n trägt der Arbeitgeber. (1) 1Der Tarifvertrag tritt am 1. Oktober 2012 in Kraft. 2Er beendet die Nachwirkung des Manteltarifvertrages für den Humanistischen Verband Deutschlands Landesverband Berlin e. V. vom 9. Mai 2008 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 1 vom 1. Oktober 2019 bis September 2010 (MTV-HVD Berlin). 3Abweichend von Satz 1 tritt § 26 Absatz 2 am 1. Januar 2013 in Kraft. 4Abweichend von Satz 2 endet die Nachwirkung von § 15 Absatz 2 MTV-HVD Berlin sowie von § 28 Absatz 2 MTV-HVD Berlin mit Ablauf des 31.12.2012. 5Im Fall der Übertragung von Erholungsurlaub aus dem Jahr 2012 auf das Jahr 2013 verändert sich die Dauer des übertragenen Urlaubs wegen des Inkrafttretens von § 26 Absatz 2 nicht. (2) 1Dieser Tarifvertrag kann insgesamt oder in Teilen von jeder Tarifpartei mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden, je- doch frühestens zum 31. Dezember 2015. 2Abweichend von Satz 1 können die Anla- gen 2a, 2b und 3 mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden, frühestens zum 30. Sep- tember 2020 Anlage A2 Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte im Geltungsbereich Juni 2015. (3) 1Die Tarifparteien verpflichten sich, auch ohne Kündigung des Tarifvertrages für Ärztinnen auf schriftlich begründeten Antrag einer Partei in Verhandlungen einzutreten, um wett- bewerbsfähige tarifliche Strukturen zu erhalten und Ärzte an insbesondere grundsätzliche Probleme bei der Anwendung dieses Tarifvertrages zu bereinigen. 2§ 39 Absätze 2 bis 5 bleiben unberührt. Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Zuordnung der Beschäftigten zu den Sächsischen Kran- kenhäusern (Fachkrankenhäuser für Psychiatrie und Neurologie) des Freistaates Sachsen für die Zeit ab 1. Oktober 2020 bis 30. September 2021 Anlage A3 Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte im Geltungsbereich des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an den Sächsischen Kran- kenhäusern (Fachkrankenhäuser für Psychiatrie und Neurologie) des Freistaates Sachsen für die Zeit ab 1. Oktober 2021 Anlage B Verfahren zur Aufnahme von Tarifverhandlungen zur wirtschaft- lichen Sicherung der Sächsischen Krankenhäuser (Fachkranken- häuser für Psychiatrie und Neurologie) des Freistaates Sachsen und zur Beschäftigungssicherung an diesen EinrichtungenGruppen unter Berücksichtigung folgender Kriterien zu erfolgen hat:

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Samples: Tarifvertrag Für Die Beschäftigten Beim Humanistischen Verband Deutschlands Landesverband Berlin Brandenburg e.v. (Tv HVD Bb)

Übergangs- und Schlussvorschriften. 36 Sicherung der wirtschaftlichen Zukunft und Beschäftigungssicherung Anwendung weiterer Tarifverträge § 37 Ausschlussfrist § 38 Begriffsbestimmungen § 38 a Übergangsvorschriften § 39 In-Kraft-Treten, Laufzeit Anlage A1 Entgelttabelle § 40 Sonderregelungen für Ärztinnen Beschäftigte an Hochschulen und Ärzte im Geltungsbereich des Ta- rifvertrages Forschungseinrichtungen § 41 Sonderregelungen für Ärztinnen und Ärzte an den Sächsischen Kranken- häusern (Fachkrankenhäuser für Psychiatrie und Neurologie) des Freistaates Sachsen für die Zeit vom 1. Oktober 2019 bis 30. Sep- tember 2020 Anlage A2 Entgelttabelle Uni- versitätskliniken § 42 Sonderregelungen für Ärztinnen und Ärzte außerhalb von Universitätskliniken § 43 Sonderregelungen für die nichtärztlichen Beschäf- tigten in Universitätskliniken und Krankenhäusern § 44 Sonderregelungen für Beschäftigte als Lehrkräfte § 45 Sonderregelungen für Beschäftigte an Theatern und Bühnen § 46 Sonderregelungen für Beschäftigte auf Schiffen und schwimmenden Geräten § 47 Sonderregelungen für Beschäftigte im Geltungsbereich des Tarifvertrages für Ärztinnen Justizvoll- zugsdienst der Länder und Ärzte an den Sächsischen Kran- kenhäusern (Fachkrankenhäuser für Psychiatrie und Neurologie) des Freistaates Sachsen für die Zeit ab 1. Oktober 2020 bis 30. September 2021 Anlage A3 Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte im Geltungsbereich des Tarifvertrages feuerwehrtech- nischen Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg § 48 Sonderregelungen für Ärztinnen Beschäftigte im forstlichen Außendienst § 49 Sonderregelungen für Beschäftigte in landwirt- schaftlichen Verwaltungen und Ärzte an den Sächsischen Kran- kenhäusern (Fachkrankenhäuser Betrieben, Weinbau- und Obstanbaubetrieben Anhang zu § 6 Regelung der durchschnittlichen regel- mäßigen wöchentlichen Arbeitszeit im Tarifgebiet West Anhang zu § 16 Besondere Stufenregelungen für Psychiatrie vor- handene und Neurologie) des Freistaates Sachsen für die Zeit ab 1. Oktober 2021 Anlage B Verfahren zur Aufnahme von Tarifverhandlungen zur wirtschaft- lichen Sicherung der Sächsischen Krankenhäuser (Fachkranken- häuser für Psychiatrie und Neurologie) des Freistaates Sachsen und zur Beschäftigungssicherung an diesen Einrichtungenneu eingestellte Beschäf- tigte

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Samples: Tarifvertrag

Übergangs- und Schlussvorschriften. 36 Sicherung 38 Anwendung weiterer Tarifverträge a) Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz für Arbeiter des Bundes und der wirtschaftlichen Zukunft Länder vom 9. Januar 1987 zwischen der Bundesrepublik Deutschland, der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und Beschäftigungssicherung § 37 Ausschlussfrist § 38 Begriffsbestimmungen § 38 a Übergangsvorschriften § 39 In-Kraft-Tretender Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Laufzeit Anlage A1 Entgelttabelle Transport und Verkehr sowie Tarifvertrag über den Rationali- sierungsschutz für Ärztinnen Angestellte vom 9. Januar 1987 zwischen der Bundes- republik Deutschland, der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, der Ver- einigung der kommunalen Arbeitgeberverbände und Ärzte der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr, b) Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung – ATV) vom 1. Xxxx 2002 zwischen der Bundesrepublik Deutschland, der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände und ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, c) Tarifvertrag zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Beschäftigte vom 27. Februar 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft und d) Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten des Bundes und der Länder vom 25. Mai 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland, der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und ver.di – Vereinte Dienstleistungs- gewerkschaft. 1Die Tarifvertragsparteien haben mit dem Tarifvertragswerk der Autobahn GmbH in weiten Teilen Regelungen der einschlägigen Tarifverträge des öffentlichen Dienstes übernommen bzw. sich daran orientiert. 2Sie haben – insbesondere in Abschnitt III dieses Tarifvertrages – unternehmensspezifische Vereinbarungen getroffen. 3Zur Förderung der langfristigen rechtssicheren Anwendung des Tarifvertrages und der am Unternehmen und seinen Beschäftigten ausgerichteten Weiterentwicklung ist deshalb Folgendes vereinbart: a) Soweit wegen der unternehmensspezifischen Bezüge solcher Regelungen Anlass dafür besteht, haben die Tarifvertragsparteien im Geltungsbereich Anhang ver- schiedene Begriffe definiert bzw. konkretisiert, die – gegebenenfalls ab- weichend von sonstigen Definitionen – für dieses Tarifwerk maßgebend sind. b) Die Tarifvertragsparteien haben im Tarifvertrag zur Einführung des Ta- rifvertrages für Ärztinnen Tarifrechts der „Die Autobahn GmbH“ und Ärzte an den Sächsischen Kranken- häusern zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in dieses Tarifrecht (Fachkrankenhäuser für Psychiatrie EÜTV Autobahn) Regeln vereinbart, die im Falle von Meinungsverschiedenheiten der Tarifvertragsparteien über die Auslegung des Tarifvertrages, insbesondere in der Anfangsphase des Betriebes, zu einvernehmlichen Lösungen führen sollen. c) 1Ebenso sind im EÜTV Autobahn Verfahren zur Evaluation des Tarifwerks und Neurologie) des Freistaates Sachsen seiner Passfähigkeit für die Zeit vom spezifischen Belange der Autobahn GmbH vereinbart. 2Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, diesen Tarifvertrag und das gesamte Tarifwerk nach den im EÜTV Autobahn vereinbarten Regeln weiter zu entwickeln, im Bedarfsfall auch während der Laufzeit der abge- schlossenen Tarifverträge. (1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Oktober 2019 in Kraft. (2) 1Dieser Tarifvertrag kann von jeder Tarifvertragspartei mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderhalbjahres schriftlich gekündigt werden, erstmals jedoch zum 31. Dezember 2023.2Der Tarifvertrag wirkt nach. 3Verhandlungsverpflichtungen gemäß EÜTV Autobahn bleiben unberührt. (3) Für die Entgelttabelle gem. Anlage A zu § 15 gelten folgende Sonderregelungen: a) 1Die einzelnen Zellenwerte der in diesem Tarifvertrag vereinbarten Anlage A zu § 15 gelten anstelle der korrespondierenden Zellenwerte der Anlage A (Bund) zu § 15 TVöD, wenn und solange sie höher sind als die Werte der Anlage A (Bund) zu § 15 TVöD. 2Unterschreitet ein Zellenwert der Anlage A zu § 15 nach einer künftigen Änderung der Anlage A (Bund) zu § 15 TVöD den korrespondierenden Wert, so tritt für diese Entgeltgruppe und Stufe ab diesem Zeitpunkt der korrespondierende Wert der Anlage A (Bund) zu § 15 TVöD an seine Stelle. 3Solange ein Zellenwert der Anlage A zu § 15 den korrespondierenden Wert der Anlage A (Bund) zu § 15 TVöD überschreitet, bleibt er gültig. 4Hinsichtlich der Werte der Entgeltgruppe 16 gelten die Sätze 1 bis 30. Sep- tember 2020 Anlage A2 Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte im Geltungsbereich des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an 3 mit den Sächsischen Kran- kenhäusern (Fachkrankenhäuser für Psychiatrie und Neurologie) des Freistaates Sachsen Maßgaben, dass für die Zeit ab 1Stufen 1 bis 5 die korres- pondierenden Werte diejenigen der Entgeltgruppe 15 Ü gemäß § 19 Abs. Oktober 2020 bis 2 TVÜ-Bund sind, und dass der Wert der Entgeltgruppe 16 Stufe 6 jeweils 5,18 v.H. höher als der Wert der Stufe 5 ist. b) Ab dem Zeitpunkt, in dem sämtliche Zellenwerte der Anlage A zu § 15 durch die Werte der Anlage A (Bund) zu § 15 TVöD erreicht bzw. ersetzt worden sind, gilt als Anlage A zu § 15 die Anlage A (Bund) zu § 15 TVöD in der jeweili- gen Fassung mit den Maßgaben, dass die Entgeltgruppen 1 und 2 ausge- nommen sind und die Entgeltgruppe 16 nach den Regeln des Buchst. a Satz 4 hinzugefügt wird. c) 1Im Hinblick auf Buchstaben a und b wird die Anlage A zu § 15 vor dem 31. Dezember 2025 von einer Kündigung nach Absatz 2 nicht erfasst. 2Sie ist vor diesem Zeitpunkt nicht selbstständig kündbar, frühestens zum 31. Dezember 2025 kann sie mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres unabhängig von Absatz 2 gekündigt werden. d) Die einzelnen Zellenwerte werden nach jeder Erhöhung der Anlage A (Bund) zu § 15 TVöD von den Tarifvertragsparteien fortgeschrieben und als Anlage A zu § 15 dieses Tarifvertrages veröffentlicht. Berlin, den 30. September 2021 Anlage A3 Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte im Geltungsbereich des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an den Sächsischen Kran- kenhäusern (Fachkrankenhäuser für Psychiatrie und Neurologie) des Freistaates Sachsen für die Zeit ab 1. Oktober 2021 Anlage B Verfahren zur Aufnahme von Tarifverhandlungen zur wirtschaft- lichen Sicherung der Sächsischen Krankenhäuser (Fachkranken- häuser für Psychiatrie und Neurologie) des Freistaates Sachsen und zur Beschäftigungssicherung an diesen Einrichtungen2019 Unterschrift Unterschriften

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Samples: Manteltarifvertrag

Übergangs- und Schlussvorschriften. 36 Sicherung der wirtschaftlichen Zukunft und Beschäftigungssicherung 73 Zeiten im Beitrittsgebiet § 37 Ausschlussfrist § 38 Begriffsbestimmungen § 38 a 74 Übergangsvorschriften § 39 75 Bekanntmachung des Tarifvertrages § 76 In-Kraft-Treten, Treten und Laufzeit Anlage A1 Entgelttabelle des Tarifvertrages SR 2 d Sonderregelungen für Ärztinnen Arbeiter der SR 2 c Sonderregelungen für die Besatzungen Wasser- und Ärzte Schifffahrtsverwaltung des von Binnen- und Seefahrzeugen und Bundes von schwimmenden Geräten SR 2 e Sonderregelungen für die Besatzungen von Binnen- und Seefahrzeugen und SR 2 d Sonderregelungen für Hafenarbeiter von schwimmenden Geräten SR 2 e Sonderregelungen für Haus- und SR 2 f Sonderregelungen für die Besatzungen Küchenpersonal in Kranken- und der seegehenden Schiffe des Fürsorgeanstalten Bundesamtes für Seeschifffahrt und SR 2 f Sonderregelungen für Haus- und Hydrographie Küchenpersonal in den nicht der SR 2 g Sonderregelungen für Arbeiter der Krankenpflege und Fürsorge dienenden Bundesmonopolverwaltung für Einrichtungen Branntwein SR 2 g Sonderregelungen für Arbeiter an SR 2 h Sonderregelungen für Arbeiter des Theatern und Bühnen Bundesgrenzschutzes und des SR 2 h Sonderregelungen für Beschaffungsamtes des landwirtschaftliche Arbeiter Bundesministeriums des Innern SR 2 i Sonderregelungen für Moorarbeiter in SR 2 i Sonderregelungen für Arbeiter bei Niedersachsen Versuchs- und Forschungsanstalten SR 2 k Sonderregelungen für vorübergehend sowie beim Bundessortenamt beschäftigte und für nicht SR 2 k Sonderregelungen für vorübergehend vollbeschäftigte Arbeiter beschäftigte und für nicht SR 2 l Arbeiter in Kernforschungseinrichtungen vollbeschäftigte Arbeiter SR 2 m Sonderregelungen für Arbeiter im Geltungsbereich des Ta- rifvertrages SR 2 m Sonderregelungen für Ärztinnen und Ärzte an den Sächsischen Kranken- häusern (Fachkrankenhäuser für Psychiatrie und Neurologie) des Freistaates Sachsen für Arbeiter in Justizvollzugsdienst, die Zeit vom 1. Oktober 2019 bis 30. Sep- tember 2020 Anlage A2 Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte im Geltungsbereich des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an den Sächsischen Kran- kenhäusern (Fachkrankenhäuser für Psychiatrie und Neurologie) des Freistaates Sachsen für die Zeit ab 1. Oktober 2020 bis 30. September 2021 Anlage A3 Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte im Geltungsbereich des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an den Sächsischen Kran- kenhäusern (Fachkrankenhäuser für Psychiatrie und Neurologie) des Freistaates Sachsen für die Zeit ab 1. Oktober 2021 Anlage B Verfahren zur Aufnahme von Tarifverhandlungen zur wirtschaft- lichen Sicherung der Sächsischen Krankenhäuser (Fachkranken- häuser für Psychiatrie und Neurologie) des Freistaates Sachsen und zur Beschäftigungssicherung an diesen EinrichtungenWerkdienst Kernforschungseinrichtungen tätig sind

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Samples: Manteltarifvertrag

Übergangs- und Schlussvorschriften. 36 Sicherung der wirtschaftlichen Zukunft und Beschäftigungssicherung Anwendung weiterer Tarifverträge 43 § 37 Ausschlussfrist 43 § 38 Begriffsbestimmungen § 38 a Übergangsvorschriften 44 § 39 In-Kraft-TretenInkrafttreten, Laufzeit 44 Anlage A1 A - Entgeltordnung Forst 46 Anlage B - Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte im Geltungsbereich des Ta- rifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an den Sächsischen Kranken- häusern (Fachkrankenhäuser für Psychiatrie und Neurologie) des Freistaates Sachsen für die Zeit TV-Forst - Gültig vom 1. Oktober 2019 Januar 2017 bis 3031. Sep- tember 2020 Dezember 2017 - 49 Anlage A2 B - Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte im Geltungsbereich des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an den Sächsischen Kran- kenhäusern (Fachkrankenhäuser für Psychiatrie und Neurologie) des Freistaates Sachsen für die Zeit TV-Forst - Gültig ab 1. Oktober 2020 bis 30Januar 2018 - 50 Abschnitt I Allgemeine Vorschriften (1) 1Dieser Tarifvertrag gilt für Beschäftigte in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrich- tungen und Betrieben, die Tätigkeiten in der Waldarbeit ausüben und die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) oder eines Mitgliedverbandes der TdL ist. September 2021 Anlage A3 Entgelttabelle für Ärztinnen 2Er gilt nicht in den Ländern Bremen und Ärzte Hamburg. 1. Erfasst sind a) Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung zur Forstwirtin/ zum Forstwirt oder abgeschlossener Fortbildung zur Forstwirtschaftsmeis- terin/zum Forstwirtschaftsmeister mit entsprechender Tätigkeit, b) Beschäftigte ohne erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zur Forstwirtin/ zum Forstwirt, die eine besondere handwerkliche oder technische Ausbil- dung oder entsprechende Fertigkeiten nachweisen, mit entsprechender Tä- tigkeit, c) Beschäftigte mit einfachen angelernten und ungelernten Tätigkeiten, wel- che die Voraussetzungen der Buchstaben a und b nicht erfüllen. 2. Der Tätigkeitsbereich erstreckt sich insbesondere auf folgende Arbeiten: - Saat und Pflanzung, - Jungbestandspflege und Ästung, - Holzernte, - Waldschutz, Baumsicherung (zum Beispiel zum Schutz gegen Wild, Insek- ten, Pilze), - Unterhaltung von forstlichen Wegen, - Bau und Unterhaltung von Walderholungseinrichtungen, - Naturpflege und Landschaftspflege, - forstliche Bildungsarbeit, - Führen von forstlichen Maschinen und Geräten. 3. Dieser Tarifvertrag gilt auch in Nationalparken, Naturparken, Biosphärenreserva- ten und vergleichbaren Schutzgebieten der Länder, soweit tarifvertraglich nichts anderes vereinbart oder nicht einzelvertraglich der TV-L vereinbart ist. (2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für a) zum Forstwirt Auszubildende, b) Beschäftigte im Geltungsbereich des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an den Sächsischen Kran- kenhäusern (Fachkrankenhäuser für Psychiatrie und Neurologieforstlichen Außendienst, c) des Freistaates Sachsen Beschäftigte, für die Zeit ab 1Eingliederungszuschüsse nach den §§ 217 ff. Oktober 2021 Anlage B Verfahren zur Aufnahme SGB III gewährt werden, d) Beschäftigte, die Arbeiten nach den §§ 260 ff. SGB III verrichten, e) Leiharbeitnehmerinnen/Leiharbeitnehmer von Tarifverhandlungen zur wirtschaft- lichen Sicherung der Sächsischen Krankenhäuser (Fachkranken- häuser für Psychiatrie und NeurologiePersonal-Service-Agenturen, sofern deren Rechtsverhältnisse durch Tarifvertrag geregelt sind, f) des Freistaates Sachsen und zur Beschäftigungssicherung an diesen Einrichtungengeringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 Absatz 1 Nr. 2 SGB IV, g) Beschäftigte, die

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Samples: Manteltarifvertrag Tv Forst

Übergangs- und Schlussvorschriften. 36 Sicherung 38 Anwendung weiterer Tarifverträge [ver.di] a) Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz für Arbeiter des Bundes und der wirtschaftlichen Zukunft Länder vom 9. Januar 1987 zwischen der Bundesrepublik Deutschland, der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und Beschäftigungssicherung § 37 Ausschlussfrist § 38 Begriffsbestimmungen § 38 a Übergangsvorschriften § 39 In-Kraft-Tretender Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Laufzeit Anlage A1 Entgelttabelle Transport und Verkehr sowie Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz für Ärztinnen Angestellte vom 9. Januar 1987 zwischen der Bundesrepublik Deutschland, der Tarifgemeinschaft deutscher Län- der, der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände und Ärzte im Geltungsbereich der Gewerkschaft Öf- fentliche Dienste, Transport und Verkehr, b) Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des Ta- rifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an den Sächsischen Kranken- häusern öffentlichen Dienstes (Fachkrankenhäuser für Psychiatrie und NeurologieTarifvertrag Altersversorgung – ATV) des Freistaates Sachsen für die Zeit vom 1. Oktober 2019 bis 30Xxxx 2002 zwischen der Bun- desrepublik Deutschland, der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände und ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, c) Tarifvertrag zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Beschäftigte vom 27. Sep- tember 2020 Anlage A2 Entgelttabelle Feb- ruar 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und ver.di – Vereinte Dienstleis- tungsgewerkschaft und d) Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Ärztinnen die Beschäftigten des Bundes und Ärzte der Länder vom 25. Mai 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland, der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft. Neben diesem Tarifvertrag finden folgende Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung: a) Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz für Arbeiter des Bundes und der Länder vom 10. Januar 1987 zwischen der Bundesrepublik Deutschland, der Tarifgemein- schaft deutscher Länder und der Gemeinschaft von Gewerkschaften und Verbänden des öffentlichen Dienstes (GGVöD) sowie Tarifvertrag über den Rationalisierungs- schutz für Angestellte vom 9. Januar 1987 zwischen der Bundesrepublik Deutschland, der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, der Vereinigung der kommunalen Arbeitge- berverbände und der Tarifgemeinschaft für Angestellte im Geltungsbereich öffentlichen Dienst - Deut- sche Angestellten-Gewerkschaft (DAG) - Gemeinschaft von Gewerkschaften und Ver- bänden des Tarifvertrages öffentlichen Dienstes (GGVöD) - Marburger Bund (MB) -, b) Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung – ATV) vom 1. Xxxx 2002 zwischen der Bun- desrepublik Deutschland, der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände und der DBB Tarifunion, c) Tarifvertrag zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für Ärztinnen ältere Beschäftigte vom 27. Feb- ruar 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Ärzte an den Sächsischen Kran- kenhäusern (Fachkrankenhäuser für Psychiatrie und Neurologieder DBB Tarifunion und d) des Freistaates Sachsen Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die Zeit ab 1Beschäftigten des Bundes und der Länder vom 25. Oktober 2020 bis 30. September 2021 Anlage A3 Entgelttabelle für Ärztinnen Mai 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland, der Tarifgemeinschaft deut- scher Länder und Ärzte im Geltungsbereich des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an den Sächsischen Kran- kenhäusern (Fachkrankenhäuser für Psychiatrie und Neurologie) des Freistaates Sachsen für die Zeit ab 1. Oktober 2021 Anlage B Verfahren zur Aufnahme von Tarifverhandlungen zur wirtschaft- lichen Sicherung der Sächsischen Krankenhäuser (Fachkranken- häuser für Psychiatrie und Neurologie) des Freistaates Sachsen und zur Beschäftigungssicherung an diesen EinrichtungenDBB Tarifunion.

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Samples: Manteltarifvertrag, Tarifvertrag Über Das Entgeltgruppenverzeichnis, Tarifvertrag Zur Einführung Des Tarifrechts, Tarifvertrag Für Kraftfahrer, Tarifvertrag Für Nachwuchskräfte

Übergangs- und Schlussvorschriften. 36 Sicherung der wirtschaftlichen Zukunft und Beschäftigungssicherung § 37 Ausschlussfrist § 38 Begriffsbestimmungen § 38 a Übergangsvorschriften § 39 In-Kraft-Treten, Laufzeit Anlage A1 Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte im Geltungsbereich des Ta- rifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an den Sächsischen Kranken- häusern (Fachkrankenhäuser für Psychiatrie und Neurologie) des Freistaates Sachsen für die Zeit vom 1. Oktober 2019 2021 bis 30zum 31. Sep- tember 2020 August 2023 Anlage A2 Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte im Geltungsbereich des Tarifvertrages Ta- rifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an den Sächsischen Kran- kenhäusern Kranken- häusern (Fachkrankenhäuser für Psychiatrie und Neurologie) des Freistaates Sachsen für die Zeit ab 1. Oktober 2020 bis 30. September 2021 Anlage A3 Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte im Geltungsbereich des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an den Sächsischen Kran- kenhäusern (Fachkrankenhäuser für Psychiatrie und Neurologie) des Freistaates Sachsen für die Zeit ab 1. Oktober 2021 2023 Anlage B Verfahren zur Aufnahme von Tarifverhandlungen zur wirtschaft- lichen Sicherung der Sächsischen Krankenhäuser (Fachkranken- häuser für Psychiatrie und Neurologie) des Freistaates Sachsen und zur Beschäftigungssicherung an diesen Einrichtungen

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Samples: Tarifvertrag

Übergangs- und Schlussvorschriften. 36 Sicherung der wirtschaftlichen Zukunft und Beschäftigungssicherung Anwendung weiterer Tarifverträge § 37 Ausschlussfrist § 38 Begriffsbestimmungen § 38 a Übergangsvorschriften § 39 In-Kraft-TretenInkrafttreten, Laufzeit Anlage A1 Entgelttabelle A Entgeltordnung Forst Anlage B Entgelttabellen TV-Forst Abschnitt I Allgemeine Vorschriften (1) 1Dieser Tarifvertrag gilt für Ärztinnen Beschäftigte in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Ärzte Betrieben, die Tätigkeiten in der Waldarbeit ausüben und die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) oder eines Mitgliedverbandes der TdL ist. 2Er gilt nicht in den Ländern Bremen und Hamburg. 1. Erfasst sind a) Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung zur Forstwirtin/zum Forstwirt oder abgeschlossener Fortbildung zur Forstwirtschaftsmeisterin/zum Forstwirtschaftsmeister mit entsprechender Tätigkeit, b) Beschäftigte ohne erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zur Forstwirtin/zum Forstwirt, die eine besondere handwerkliche oder technische Ausbildung oder entsprechende Fertigkeiten nachweisen, mit entsprechender Tätigkeit, c) Beschäftigte mit einfachen angelernten und ungelernten Tätigkeiten, welche die Voraussetzungen der Buchstaben a und b nicht erfüllen. 2. Der Tätigkeitsbereich erstreckt sich insbesondere auf folgende Arbeiten: - Saat und Pflanzung, - Jungbestandspflege und Ästung, - Holzernte, - Waldschutz, Baumsicherung (zum Beispiel zum Schutz gegen Wild, Insekten, Pilze), - Unterhaltung von forstlichen Wegen, - Bau und Unterhaltung von Walderholungseinrichtungen, - Naturpflege und Landschaftspflege, - forstliche Bildungsarbeit, - Führen von forstlichen Maschinen und Geräten. 3. Dieser Tarifvertrag gilt auch in Nationalparken, Naturparken, Biosphärenreservaten und vergleichbaren Schutzgebieten der Länder, soweit tarifvertraglich nichts anderes vereinbart oder nicht einzelvertraglich der TV-L vereinbart ist. (2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für a) zum Forstwirt Auszubildende, b) Beschäftigte im Geltungsbereich des Ta- rifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an den Sächsischen Kranken- häusern (Fachkrankenhäuser für Psychiatrie und Neurologieforstlichen Außendienst, c) des Freistaates Sachsen Beschäftigte, für die Zeit vom 1Eingliederungszuschüsse nach den §§ 217 ff. Oktober 2019 bis 30SGB III gewährt werden, d) Beschäftigte, die Arbeiten nach den §§ 260 ff. Sep- tember 2020 Anlage A2 Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte SGB III verrichten, e) Leiharbeitnehmerinnen/Leiharbeitnehmer von Personal-Service-Agenturen, sofern deren Rechtsverhältnisse durch Tarifvertrag geregelt sind, f) geringfügig Beschäftigte im Geltungsbereich des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an den Sächsischen Kran- kenhäusern (Fachkrankenhäuser für Psychiatrie und NeurologieSinne von § 8 Absatz 1 Nr. 2 SGB IV, g) des Freistaates Sachsen für die Zeit ab 1. Oktober 2020 bis 30. September 2021 Anlage A3 Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte im Geltungsbereich des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an den Sächsischen Kran- kenhäusern (Fachkrankenhäuser für Psychiatrie und Neurologie) des Freistaates Sachsen für die Zeit ab 1. Oktober 2021 Anlage B Verfahren zur Aufnahme von Tarifverhandlungen zur wirtschaft- lichen Sicherung der Sächsischen Krankenhäuser (Fachkranken- häuser für Psychiatrie und Neurologie) des Freistaates Sachsen und zur Beschäftigungssicherung an diesen EinrichtungenBeschäftigte, die

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Samples: Änderungstarifvertrag

Übergangs- und Schlussvorschriften. 36 Sicherung der wirtschaftlichen Zukunft und Beschäftigungssicherung Anwendung weiterer Tarifverträge § 37 Ausschlussfrist § 38 Begriffsbestimmungen § 38 a Übergangsvorschriften § 39 In-Kraft-Treten, Laufzeit Anhang zu § 6 Regelung der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentli- xxxx Arbeitszeit im Tarifgebiet West Anhang zu § 16 Besondere Stufenregelungen für vorhandene und neu eingestellte Beschäftigte Anlagen A 1, A 2 - Tabellenentgelt Tarifgebiet West (ab 1. Januar 2010 auch Tarifgebiet Ost) Anlage A1 Entgelttabelle für B - Tabellenentgelt Tarifgebiet Ost bis 31. Dezember 2009 Anlagen C 1, C 2 - Tabellenentgelt Ärztinnen und Ärzte im Geltungsbereich des Ta- rifvertrages für Tarifgebiet West (ab 1. Januar 2010 auch Tarifgebiet Ost) Anlage D - Tabellenentgelt Ärztinnen und Ärzte an Tarifgebiet Ost bis 31. Dezember 2009 Anlage E - Bereitschaftsdienstentgelte West und Ost Anhang zu den Sächsischen Kranken- häusern Anlagen A und B - Besondere Stufenregelungen für Beschäftigte im Pfle- gedienst Abschnitt I Allgemeine Vorschriften (Fachkrankenhäuser 1) Dieser Tarifvertrag gilt für Psychiatrie Arbeitnehmerinnen und NeurologieArbeitnehmer (Beschäftigte), die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied der Ta- rifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) des Freistaates Sachsen für die Zeit vom oder eines Mitgliedverbandes der TdL ist. 1. Oktober 2019 bis 30. Sep- tember 2020 Anlage A2 Entgelttabelle für Ärztinnen Der TV-L findet in Bremen und Ärzte im Bremerhaven keine Anwendung auf Beschäf- tigte, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an den Sächsischen Kran- kenhäusern (Fachkrankenhäuser für Psychiatrie und Neurologie) über die Geltung des Freistaates Sachsen VKA-Tarifrechts für die Zeit ab Arbeiter und die arbeiterrentenversicherungspflichti- gen Auszubildenden des Landes und der Stadtgemeinde Bremen sowie der Stadt Bremerhaven vom 17. Februar 1995 fallen. Für die Bestimmung des persönlichen Geltungsbereichs findet § 38 Absatz 5 Satz 2 entsprechende Anwendung. 2. Die Tarifvertragsparteien werden bis spätestens zum 31. Dezember 2006 eine abschließende Regelung zum Geltungsbereich des TV-L in Bremen und Bremerhaven entsprechend einer Einigung auf landesbezirklicher Ebe- ne vereinbaren. (2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für a) Beschäftigte als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Absatz 3 Betriebsver- fassungsgesetz, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind, sowie für Chefärztinnen und Chefärzte. b) Beschäftigte, die ein über das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 15 bezie- hungsweise Ä 4 hinausgehendes regelmäßiges Entgelt erhalten, die Zulage nach § 16 Absatz 5 bleibt hierbei unberücksichtigt. c) Angestellte, für die besondere Tarifverträge für das Fleischuntersuchungs- personal innerhalb und außerhalb öffentlicher Schlachthöfe gelten, d) Beschäftigte, für die die Tarifverträge für Waldarbeiter tarifrechtlich oder ein- zelarbeitsvertraglich zur Anwendung kommen, e) Auszubildende, Schülerinnen/Xxxxxxx in der Gesundheits- und Krankenpfle- ge, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege, Entbindungspflege und Alten- pflege, sowie Volontärinnen/Volontäre und Praktikantinnen/Praktikan-ten, f) Beschäftigte, für die Eingliederungszuschüsse nach den §§ 217 ff. SGB III gewährt werden, g) Beschäftigte, die Arbeiten nach den §§ 260 ff. SGB III verrichten, h) Leiharbeitnehmerinnen/Leiharbeitnehmer von Personal-Service-Agenturen, sofern deren Rechtsverhältnisse durch Tarifvertrag geregelt sind, i) geringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 Absatz 1 Nr. 2 SGB IV, ……….. o) Beschäftigte, die mit der Wartung von Wohn-, Geschäfts- und Industriege- bäuden in einer vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Ar- beiter unterliegenden Beschäftigung beauftragt sind, wie zum Beispiel Hauswarte, Liegenschaftswarte (3) Dieser Tarifvertrag gilt ferner nicht für a) Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, b) wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte, c) studentische Hilfskräfte, d) Lehrbeauftragte an Hochschulen, Akademien und wissenschaftlichen For- schungseinrichtungen sowie künstlerische Lehrkräfte an Kunst- und Musik- hochschulen. Ausgenommen sind auch wissenschaftliche und künstlerische Assistentinnen/ Assistenten, Oberassistentinnen/Oberassistentinnen, Oberingenieurinnen/- Oberingenieure und Lektoren beziehungsweise die an ihre Stelle tretenden lan- desrechtlichen Personalkategorien, deren Arbeitsverhältnis am 31. Oktober 2020 bis 302006 bestanden hat, für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Ar- beitsverhältnisses. (1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen. (2) 1Mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. September 2021 Anlage A3 Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte 2Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis. (3) 1Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. 2Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist. (4) 1Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist. 2Bei Übernahme von Auszubildenden im Geltungsbereich unmit- telbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis entfällt die Probezeit. (1) 1Die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung ist gewissenhaft und ordnungsge- mäß in Übereinstimmung mit der Zielsetzung der Einrichtung, insbesondere der spezifischen Aufgaben in Forschung, Lehre und Weiterbildung auszuführen. 2Die Beschäftigten müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Tarifvertrages Grundgesetzes bekennen. (2) Die Beschäftigten haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder vom Arbeitgeber angeordnet ist, Ver- schwiegenheit zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsver- hältnisses hinaus. (3) 1Die Beschäftigten dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen mit Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen. 2Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. 3Werden den Beschäftigten derartige Vergünstigungen angeboten, haben sie dies dem Ar- beitgeber unverzüglich anzuzeigen. (4) 1Nebentätigkeiten haben die Beschäftigten ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. 2Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfüllung der arbeits- vertraglichen Pflichten der Beschäftigten oder berechtigte Interessen des Ar- beitgebers zu beeinträchtigen. 3Für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst kann eine Ablieferungspflicht nach den Bestimmungen, die beim Arbeitgeber gelten, zur Auflage gemacht werden. (5) 1Der Arbeitgeber ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, Beschäftigte zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie zur Leis- tung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage sind. 2Bei dem beauftragten Arzt kann es sich um einen Amtsarzt handeln, soweit sich die Be- triebsparteien nicht auf einen anderen Arzt geeinigt haben. 3Die Kosten dieser Untersuchung trägt der Arbeitgeber. (6) 1Die Beschäftigten haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personal- akten. 2Sie können das Recht auf Einsicht auch durch eine/n hierzu schriftlich Bevollmächtigte/n ausüben lassen. 3Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhalten. 4Die Beschäftigten müssen über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art, die für Ärztinnen und Ärzte an sie ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden können, vor Aufnahme in die Personalakten gehört werden. 5Ihre Äuße- rung ist zu den Sächsischen Kran- kenhäusern Personalakten zu nehmen. (Fachkrankenhäuser für Psychiatrie und Neurologie7) des Freistaates Sachsen Für die Schadenshaftung der Beschäftigten finden die Bestimmungen, die für die Zeit ab Beamten des jeweiligen Landes jeweils gelten, entsprechende Anwendung. (8) 1Der Arbeitgeber hat bei der Wahrnehmung des Direktionsrechts die Grund- rechte der Wissenschaftsfreiheit und der Kunstfreiheit sowie das Grundrecht der Gewissensfreiheit zu beachten. 2Für Konfliktfälle wird eine Ombudsperson oder eine Schlichtungskommission durch die Betriebsparteien bestimmt, die Empfehlungen zur Konfliktlösung aussprechen kann. 3Gesetzliche Ansprüche bleiben von den Empfehlungen der Schlichtung unberührt. (9) Soweit in § 53 Abs. 2 Hochschulrahmengesetz genannten befristet Beschäftig- ten Aufgaben übertragen werden, die auch der Vorbereitung einer Promotion oder der Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen förderlich sind, soll ihnen im Rahmen ihrer Dienstaufgaben ausreichend Gelegenheit zu eige- ner wissenschaftlicher Arbeit gegeben werden. (1) 1Beschäftigte können aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt oder abgeordnet werden. Oktober 2021 Anlage B Verfahren zur Aufnahme von Tarifverhandlungen zur wirtschaft- lichen Sicherung der Sächsischen Krankenhäuser (Fachkranken- häuser für Psychiatrie und Neurologie) 2Sollen Beschäftigte an eine Dienststelle oder einen Betrieb außerhalb des Freistaates Sachsen und zur Beschäftigungssicherung an diesen Einrichtungenbisherigen Arbeitsortes versetzt oder voraussichtlich län- ger als drei Monate abgeordnet werden, so sind sie vorher zu hören.

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Samples: Tarifvertrag Für Den Öffentlichen Dienst Der Länder (Tv L)

Übergangs- und Schlussvorschriften. 33 Anlage A 1 36 Sicherung Anlage B 1 37 Anlage B 2 37 Abschnitt I Allgemeine Vorschriften‌ (1) 1Dieser Tarifvertrag gilt für alle Ärzte und Zahnärzte, die in einem Arbeitsverhältnis zum Schön Klinik Hamburg Eilbek stehen. 2Er gilt weiterhin für akademische Mitarbeiter, die in einem Arbeitsverhältnis zum Schön Klinik Hamburg Eilbek stehen und überwiegend Auf- gaben in der wirtschaftlichen Zukunft Patientenversorgung wahrnehmen. 3Soweit im Folgenden von Ärzten ge- sprochen wird, sind sämtliche vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfassten Be- schäftigten gemeint. (2) 1Dieser Tarifvertrag gilt nicht für leitende Ärzte (Chefärzte/ Klinikleiter/ Institutsleiter). 2Für alle Ärzte, deren monatliche Vergütung das Tabellenentgelt der Stufe Ä4 um mindestens 20 Prozent überschreitet, kann abweichend von den §§ 8 und Beschäftigungssicherung 9 dieses Tarifvertrages ei- ne Pauschalierung der Vergütung für Sonderformen der Arbeit, Rufdienstbereitschaften und Bereitschaftsdienste erfolgen. (3) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für geringfügig Beschäftigte im Sinne des § 37 Ausschlussfrist § 38 Begriffsbestimmungen § 38 a Übergangsvorschriften § 39 In-Kraft-Treten8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV. 1Ärzte im Sinne dieses Tarifvertrages sind: • Beschäftigte, Laufzeit Anlage A1 Entgelttabelle die nach dem Inhalt ihres Arbeitsvertrages ärztliche Tätigkeiten ausü- ben; • Beschäftigte, bei denen die ärztliche Qualifikation arbeitgeberseitig für die auszu- übende Tätigkeit vorausgesetzt wird. 2Akademische Mitarbeiter sind Beschäftigte mit einem staatlich anerkannten, universitä- ren Hochschulabschluss, die eine einem Arzt vergleichbare Tätigkeit ausüben. 3Hierzu gehören Medizinphysiker und psychologische Psychotherapeuten mit Approbation. (1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen. (2) 1Mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammen- hang stehen. 2Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis. (3) 1Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. 2Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist. (4) Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, soweit nicht eine kürze- re Zeit vereinbart ist. (1) Die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung ist gewissenhaft und ordnungsgemäß auszu- führen. (2) 1Die Ärzte haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vor- schriften vorgesehen oder vom Arbeitgeber angeordnet ist, Verschwiegenheit zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus. 2Bei Unterlagen, die ihrem Inhalt nach von der ärztlichen Schweigepflicht erfasst werden, darf der Arbeitgeber nur die Herausgabe an den ärztlichen Vorgesetzten verlangen. (3) 1Die Ärzte dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Ver- günstigungen mit Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen. 2Ausnahmen sind nur mit Zu- stimmung des Arbeitgebers möglich. 3Werden den Ärzten derartige Vergünstigungen an- geboten, haben sie dies dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen. (4) 1Eine Beteiligung der Ärzte an Poolgeldern hat nach transparenten Grundsätzen, insbe- sondere unter Berücksichtigung von Verantwortung, Leistung und Erfahrung zu erfolgen. 2Hierbei wird die Verteilungssystematik offen gelegt, nicht jedoch die ausbezahlten Summen im Einzelnen und Ganzen. 3Soweit keine Bestimmungen erlassen sind, soll ein Poolvolumen gemäß den Grundsätzen des Satzes 1 verteilt werden; das Schön Klinik Hamburg Eilbek kann weitere Kriterien bestimmen. 4Die Beteiligung an Poolgeldern ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. (5) 1Der Arbeitgeber ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, Ärzte zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage sind. 2Bei dem beauftragten Arzt kann es sich um ei- nen Amtsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf einen anderen Arzt ge- einigt haben. 3Die Kosten dieser Untersuchung trägt der Arbeitgeber. 4Der Arbeitgeber kann die Ärzte auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses untersuchen lassen. 5Auf Verlangen der Ärzte ist er hierzu verpflichtet. 6Ärzte, die besonderen Ansteckungsgefah- ren ausgesetzt oder in gesundheitsgefährdenden Bereichen beschäftigt sind, sind in re- gelmäßigen, angemessenen vom Arbeitgeber im Einvernehmen mit dem Betriebsarzt festzulegenden Zeitabständen ärztlich zu untersuchen. (6) 1Die Ärzte haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personalakten. 2Sie können das Recht auf Einsicht auch durch eine/n hierzu schriftlich Bevollmächtigte/n ausüben lassen. 3Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhalten. 4Die Ärzte müssen über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art, die für sie ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden können, vor Aufnahme in die Personalakten gehört werden. 5Ihre Äußerung ist zu den Personalakten zu nehmen. (7) 1In Fällen, in denen kein grob fahrlässiges und kein vorsätzliches Handeln vorliegt, ist der Arzt von etwaigen Haftungsansprüchen freizustellen. 2Im Übrigen gelten die allgemeinen Grundsätze zur Arbeitnehmerhaftung. (8) 1Der Arbeitgeber hat bei der Wahrnehmung des Direktionsrechts die Grundrechte der Wissenschaftsfreiheit und das Grundrecht der Gewissensfreiheit zu beachten. 2Für Kon- fliktfälle wird eine Ombudsperson oder eine Schlichtungskommission durch die Betriebs- parteien bestimmt, die Empfehlungen zur Konfliktlösung aussprechen kann. 3Gesetzliche Ansprüche bleiben von den Empfehlungen der Schlichtung unberührt. (9) 1Zu den Pflichten der Ärzte gehört es auch, ärztliche Bescheinigungen auszustellen. 2Die Ärzte können vom Arbeitgeber verpflichtet werden, im Rahmen einer zugelassenen Ne- bentätigkeit von leitenden Ärztinnen und Ärzten oder für Belegärztinnen und Belegärzte innerhalb der Einrichtung ärztlich tätig zu werden. (10) Zu den Pflichten der Ärzte im Geltungsbereich des Ta- rifvertrages für Ärztinnen aus der Haupttätigkeit gehören auch die Erstellung von Gut-achten, gutachtlichen Äußerungen und wissenschaftlichen Ausarbeitungen, die nicht von einem Dritten angefordert und vergütet werden. (1) 1Ärzte können aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt oder abgeordnet werden. 2Sollen Ärzte an den Sächsischen Kranken- häusern (Fachkrankenhäuser für Psychiatrie und Neurologie) eine Dienststelle oder einen Betrieb außerhalb des Freistaates Sachsen für die Zeit vom 1. Oktober 2019 bis 30. Sep- tember 2020 Anlage A2 Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte im Geltungsbereich des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an den Sächsischen Kran- kenhäusern (Fachkrankenhäuser für Psychiatrie und Neurologie) des Freistaates Sachsen für die Zeit ab 1. Oktober 2020 bis 30. September 2021 Anlage A3 Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte im Geltungsbereich des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an den Sächsischen Kran- kenhäusern (Fachkrankenhäuser für Psychiatrie und Neurologie) des Freistaates Sachsen für die Zeit ab 1. Oktober 2021 Anlage B Verfahren zur Aufnahme von Tarifverhandlungen zur wirtschaft- lichen Sicherung der Sächsischen Krankenhäuser (Fachkranken- häuser für Psychiatrie und Neurologie) des Freistaates Sachsen und zur Beschäftigungssicherung an diesen Einrichtungenbisherigen Arbeitsortes versetzt oder voraussichtlich länger als drei Monate abgeordnet werden, so sind sie vorher zu hören.

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Samples: Haustarifvertrag

Übergangs- und Schlussvorschriften. 36 Sicherung der wirtschaftlichen Zukunft und Beschäftigungssicherung § 37 Ausschlussfrist § 38 Begriffsbestimmungen § 38 a Übergangsvorschriften § 39 Ordnung zur In-Kraft-Treten, Laufzeit Setzung von Tarifverträgen Anlage A1 Entgelttabelle 1 (A1) zur Arbeitsvertragsordnung für Ärztinnen Mitarbeiterinnen und Ärzte Mitarbeiter im Geltungsbereich kirchlichen Dienst (AVO) 41 Ordnung zur Eingruppierung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im kirchlichen Dienst (Eingruppierungsordnung) - Anlage 2 (A2) zur der Arbeitsvertragsordnung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im kirchlichen Dienst (AVO) 45 Ordnung zur Erstattung von Reise- und Umzugskosten sowie Trennungsgeld - Anlage 3 (A3) zur Arbeitsvertragsordnung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im kirchlichen Dienst (AVO) 82 Ordnung zur Fortbildung im kirchlichen Dienst Anlage 4 (A4) zur Arbeitsvertragsordnung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im kirchlichen Dienst (AVO) 85 Ordnung zur Gewährung von Beihilfen in Geburts-, Krankheits- und Todesfällen Anlage 5 (A5) zur Arbeitsvertragsordnung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im kirchlichen Dienst (AVO 87 Ordnung zum Abschluss einer betrieblichen Zusatzversicherung bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse des Ta- rifvertrages Verbandes der Diözesen Deutschlands (KZVK) – Versorgungsordnung Anlage 6 zur Arbeitsvertragsordnung für Ärztinnen Mitarbeiterinnen und Ärzte Mitarbeiter im kirchlichen Dienst (AVO) 89 Anlage 10 – Regelung zur Einführung von Kurzarbeit anlässlich der COVID-19-Pandemie 99 Arbeitsrechtsregelungen für Mitarbeiter im pastoralen Dienst der römisch-katholischen Kirche im oldenburgischen Teil der Diözese Münster - Offizialatsbezirk Oldenburg - SR1 zur Arbeitsvertragsordnung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im kirchlichen Dienst (AVO) 100 Arbeitsrechtsregelungen für Mitarbeiter im pastoralen Dienst des Bistums Osnabrück - SR2 zur Arbeitsvertragsordnung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im kirchlichen Dienst (AVO) 103 Sonderregelungen für Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst SR3 zur Arbeitsvertragsordnung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im kirchlichen Dienst (AVO) (gestrichen 74. AVO-Änderung 24. Oktober 2019) 106 Sonderregelungen für Mitarbeiter als Lehrkräfte an kirchlichen Schulen SR4 zur Arbeitsvertragsordnung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im kirchlichen Dienst (AVO) 107 Sonderregelungen für Mitarbeiter im Buchhandel SR5 zur Arbeitsvertragsordnung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im kirchlichen Dienst (AVO) 110 Sonderregelungen für Redakteure und Volontäre SR6 zur Arbeitsvertragsordnung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im kirchlichen Dienst (AVO) 112 Sonderregelungen für Mitarbeiter in Medienbetrieben - SR7 zur Arbeitsvertragsordnung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im kirchlichen Dienst (AVO) 113 Sonderregelungen für Mitarbeiter in Einrichtungen der Wohnungswirtschaft - SR8 zur Arbeitsvertragsordnung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im kirchlichen Dienst (AVO) 115 Sonderregelungen für Religionslehrer im Kirchendienst - SR9 zur Arbeitsvertragsordnung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im kirchlichen Dienst (AVO) 117 Sonderregelungen für Mitarbeiter als Schulhausmeister - SR11 zur Arbeitsvertragsordnung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im kirchlichen Dienst (AVO) 118 Sonderregelungen für Mitarbeiter in der Hauswirtschaft - SR12 Arbeitsvertragsordnung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im kirchlichen Dienst (AVO) 119 Sonderregelungen für pädagogische Mitarbeiter in Internaten - SR13 Arbeitsvertragsordnung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im kirchlichen Dienst AVO 120 Anhang zu AVO Xxxxxx 0, X. Xx. 0: Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den Sächsischen Kranken- häusern TVÖD und zur Regelung des Übergangsrechts (Fachkrankenhäuser für Psychiatrie TVÜ-VKA) vom 13. September 2005 nebst Anlagen, Anhängen, Niederschriftserklärungen und NeurologieProtokollerklärungen der Tarifparteien in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 15 vom 18. April 2018 121 Stichwortverzeichnis 150 Änderung der Arbeitsvertragsordnung (AVO) des Freistaates Sachsen für die Zeit vom - 1. Oktober 2019 bis 30– 77. Sep- tember 2020 Fassung 152 Anlage A2 Entgelttabelle für Ärztinnen A (VKA) – Entgelttabellen - Verwaltung 159 Anlage C (VKA) – Entgelttabellen – Sozial- und Ärzte im Geltungsbereich des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an den Sächsischen Kran- kenhäusern Erziehungsdienst – Anlage zu § 1 Abs. 1 der Anlage zu Abschnitt VIII Sonderregelungen (Fachkrankenhäuser für Psychiatrie und NeurologieVKA) des Freistaates Sachsen für die Zeit ab 1. Oktober 2020 bis 30. September 2021 § 56 159 Anlage A3 Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte im Geltungsbereich des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an den Sächsischen Kran- kenhäusern A (Fachkrankenhäuser für Psychiatrie und NeurologieTV-L) des Freistaates Sachsen für die Zeit ab 1. Oktober 2021 Anlage B Verfahren zur Aufnahme von Tarifverhandlungen zur wirtschaft- lichen Sicherung der Sächsischen Krankenhäuser (Fachkranken- häuser für Psychiatrie und Neurologie) des Freistaates Sachsen und zur Beschäftigungssicherung an diesen Einrichtungen– Entgelttabellen - Lehrkräfte 160

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Samples: Arbeitsvertragsordnung Für Mitarbeiterinnen Und Mitarbeiter Im Kirchlichen Dienst

Übergangs- und Schlussvorschriften. 36 Sicherung der wirtschaftlichen Zukunft und Beschäftigungssicherung § 37 Ausschlussfrist § 38 Begriffsbestimmungen § 38 a Übergangsvorschriften § 39 Ordnung zur In-Kraft-Treten, Laufzeit Setzung von Tarifverträgen Anlage A1 Entgelttabelle 1 (A1) zur Arbeitsvertragsordnung für Ärztinnen Mitarbeiterinnen und Ärzte Mitarbeiter im Geltungsbereich kirchlichen Dienst (AVO) 41 Ordnung zur Eingruppierung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im kirchlichen Dienst (Eingruppierungsordnung) - Anlage 2 (A2) zur der Arbeitsvertragsordnung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im kirchlichen Dienst (AVO) 45 Ordnung zur Erstattung von Reise- und Umzugskosten sowie Trennungsgeld - Anlage 3 (A3) zur Arbeitsvertragsordnung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im kirchlichen Dienst (AVO) 82 Ordnung zur Fortbildung im kirchlichen Dienst Anlage 4 (A4) zur Arbeitsvertragsordnung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im kirchlichen Dienst (AVO) 85 Ordnung zur Gewährung von Beihilfen in Geburts-, Krankheits- und Todesfällen Anlage 5 (A5) zur Arbeitsvertragsordnung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im kirchlichen Dienst (AVO 87 Ordnung zum Abschluss einer betrieblichen Zusatzversicherung bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse des Ta- rifvertrages Verbandes der Diözesen Deutschlands (KZVK) – Versorgungsordnung Anlage 6 zur Arbeitsvertragsordnung für Ärztinnen Mitarbeiterinnen und Ärzte Mitarbeiter im kirchlichen Dienst (AVO) 89 Arbeitsrechtsregelungen für Mitarbeiter im pastoralen Dienst der römisch-katholischen Kirche im oldenburgischen Teil der Diözese Münster - Offizialatsbezirk Oldenburg - SR1 zur Arbeitsvertragsordnung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im kirchlichen Dienst (AVO) 99 Arbeitsrechtsregelungen für Mitarbeiter im pastoralen Dienst des Bistums Osnabrück - SR2 zur Arbeitsvertragsordnung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im kirchlichen Dienst (AVO) 102 Sonderregelungen für Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst SR3 zur Arbeitsvertragsordnung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im kirchlichen Dienst (AVO) (gestrichen 74. AVO-Änderung 24. Oktober 2019) 105 Sonderregelungen für Mitarbeiter als Lehrkräfte an kirchlichen Schulen SR4 zur Arbeitsvertragsordnung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im kirchlichen Dienst (AVO) 106 Sonderregelungen für Mitarbeiter im Buchhandel SR5 zur Arbeitsvertragsordnung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im kirchlichen Dienst (AVO) 109 Sonderregelungen für Redakteure und Volontäre SR6 zur Arbeitsvertragsordnung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im kirchlichen Dienst (AVO) 111 Sonderregelungen für Mitarbeiter in Medienbetrieben - SR7 zur Arbeitsvertragsordnung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im kirchlichen Dienst (AVO) 112 Sonderregelungen für Mitarbeiter in Einrichtungen der Wohnungswirtschaft - SR8 zur Arbeitsvertragsordnung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im kirchlichen Dienst (AVO) 114 Sonderregelungen für Religionslehrer im Kirchendienst - SR9 zur Arbeitsvertragsordnung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im kirchlichen Dienst (AVO) 116 Sonderregelungen für Mitarbeiter als Schulhausmeister - SR11 zur Arbeitsvertragsordnung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im kirchlichen Dienst (AVO) 117 Sonderregelungen für Mitarbeiter in der Hauswirtschaft - SR12 Arbeitsvertragsordnung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im kirchlichen Dienst (AVO) 118 Sonderregelungen für pädagogische Mitarbeiter in Internaten - SR13 Arbeitsvertragsordnung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im kirchlichen Dienst AVO 119 Anhang zu AVO Xxxxxx 0, X. Xx. 0: Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den Sächsischen Kranken- häusern TVÖD und zur Regelung des Übergangsrechts (Fachkrankenhäuser für Psychiatrie TVÜ-VKA) vom 13. September 2005 nebst Anlagen, Anhängen, Niederschriftserklärungen und NeurologieProtokollerklärungen der Tarifparteien in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 15 vom 18. April 2018 120 Stichwortverzeichnis 149 Änderung der Arbeitsvertragsordnung (AVO) des Freistaates Sachsen für die Zeit vom - 1. Oktober 2019 bis 30– 76. Sep- tember 2020 Fassung 151 Anlage A2 Entgelttabelle für Ärztinnen A (VKA) – Entgelttabellen - Verwaltung 158 Anlage C (VKA) – Entgelttabellen – Sozial- und Ärzte im Geltungsbereich des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an den Sächsischen Kran- kenhäusern Erziehungsdienst – Anlage zu § 1 Abs. 1 der Anlage zu Abschnitt VIII Sonderregelungen (Fachkrankenhäuser für Psychiatrie und NeurologieVKA) des Freistaates Sachsen für die Zeit ab 1. Oktober 2020 bis 30. September 2021 § 56 158 Anlage A3 Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte im Geltungsbereich des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an den Sächsischen Kran- kenhäusern A (Fachkrankenhäuser für Psychiatrie und NeurologieTV-L) des Freistaates Sachsen für die Zeit ab 1. Oktober 2021 Anlage B Verfahren zur Aufnahme von Tarifverhandlungen zur wirtschaft- lichen Sicherung der Sächsischen Krankenhäuser (Fachkranken- häuser für Psychiatrie und Neurologie) des Freistaates Sachsen und zur Beschäftigungssicherung an diesen Einrichtungen– Entgelttabellen - Lehrkräfte 159

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Samples: Arbeitsvertragsordnung Für Mitarbeiterinnen Und Mitarbeiter Im Kirchlichen Dienst

Übergangs- und Schlussvorschriften. 36 Sicherung der wirtschaftlichen Zukunft und Beschäftigungssicherung § 37 Ausschlussfrist § 38 Begriffsbestimmungen § 38 a Übergangsvorschriften Begriffsbestimmungen, Übergangsregelungen § 39 Existenz- und Beschäftigungssicherung § 40 In-Kraft-Treten, Laufzeit Anlage A1 Entgelttabelle Laufzeit Abschnitt I Allgemeine Vorschriften (1) Dieser Tarifvertrag gilt für Ärztinnen und Ärzte im Geltungsbereich des Ta- rifvertrages sowie Zahnärztinnen und Zahn- ärzte, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA ist, wenn sie in a) Krankenhäusern einschließlich psychiatrischer Kliniken und psychiatrischer Krankenhäuser, b) medizinischen Instituten von Krankenhäusern/Kliniken (z.B. pathologischen Instituten, Röntgeninstituten oder Institutsambulanzen) oder in c) sonstigen Einrichtungen und Heimen (z.B. Reha-Einrichtungen), in denen die betreuten Personen in teilstationärer oder stationärer ärztlicher Behand- lung stehen, wenn die ärztliche Behandlung in den Einrichtungen selbst stattfindet, beschäftigt sind. 2In der Arbeitsrechtlichen Vereinigung Hamburg e.V. (AVH) gilt dieser Tarifvertrag nur für Ärztinnen und Ärzte an sowie Zahnärztinnen und Zahn- ärzte, die bei den Sächsischen Kranken- häusern Mitgliedern Asklepios Kliniken Hamburg GmbH, Universitäts- klinikum Hamburg-Eppendorf KöR, Universitäres Herzzentrum Hamburg GmbH oder Asklepios Westklinikum Hamburg GmbH beschäftigt sind.3 3Der TV- Ärzte/VKA findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die unter dem Geltungsbe- reich des TV-Ärzte KAH abgeleisteten Zeiten angerechnet werden.4 (Fachkrankenhäuser 2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für Psychiatrie Chefärztinnen und Neurologie) des Freistaates Sachsen für die Zeit vom 1Chefärzte, wenn deren Arbeits- bedingungen einzelvertraglich vereinbart worden sind oder werden. Oktober 2019 bis 30. Sep- tember 2020 Anlage A2 Entgelttabelle 1Dieser Tarifvertrag gilt ferner nicht für Ärztinnen und Ärzte Ärzte, die sich am 1. August 2006 in der Arbeits- bzw. Freistellungsphase eines Altersteilzeitarbeits- verhältnisses befunden haben. 2Mit Ärztinnen und Ärzten, die Altersteilzeit vor dem 1. August 2006 vereinbart, diese aber am 1. August 2006 noch nicht begonnen haben, ist auf Verlangen die Aufhebung der Altersteilzeitvereinbarung zu prüfen. 3Satz 2 gilt entsprechend in den Fällen des Satzes 1, a) bei Altersteilzeit im Geltungsbereich Blockmodell, wenn am 1. August 2006 ein Zeitraum von nicht mehr als einem Drittel der Arbeitsphase b) bei Altersteilzeit im Teilzeitmodell, wenn am 1. August 2006 ein Zeitraum von nicht mehr als einem Drittel der Altersteilzeit zurückgelegt ist. 3 Entspricht § 1 Satz 1 Landesverbandl. ÜTV Krankenhäuser. 4 Entspricht § 1 Satz 2 Ziffer 1 Landesverbandl. ÜTV Krankenhäuser. (1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen. (2) 1Mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. 2Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis. (3) 1Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. 2Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist. (4) Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist. (1) Ärztinnen und Ärzte haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder vom Arbeitgeber angeordnet ist, Ver- schwiegenheit zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Tarifvertrages Arbeitsverhält- nisses hinaus. (2) 1Ärztinnen und Ärzte dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen. 2Aus- nahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. 3Werden Ärztinnen und Ärzten derartige Vergünstigungen angeboten, haben sie dies dem Arbeitge- ber unverzüglich anzuzeigen. (3) 1Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben Ärztinnen und Ärzte ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. 2Der Arbeitgeber kann die Nebentätig- keit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfül- lung der arbeitsvertraglichen Pflichten von Ärztinnen und Ärzten oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen. (4) 1Der Arbeitgeber hat Ärztinnen und Ärzte von etwaigen im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis entstandenen Schadensersatzansprüchen Dritter freizu- stellen, sofern der Einritt des Schadens nicht durch die Ärztin/den Arzt vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist. 2Im Übrigen bleiben die allgemei- nen Grundsätze zur Arbeitnehmerhaftung unberührt. (5) 1Der Arbeitgeber ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, Ärztinnen und Ärzte zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie/er zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage ist. 2Bei der beauftragten Ärztin/dem beauftragten Arzt kann es sich um eine Betriebsärz- tin/einen Betriebsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf eine an- dere Ärztin/einen anderen Arzt geeinigt haben. 3Die Kosten dieser Untersuchung trägt der Arbeitgeber. (6) 1Ärztinnen und Ärzte haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personal- akten. 2Sie können das Recht auf Einsicht auch durch eine/n hierzu schriftlich Bevollmächtigte/n ausüben lassen. 3Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhalten. 4Ärztinnen und Ärzte müssen über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art, die für sie ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden können, vor Aufnahme in die Personalakten gehört werden.5 (7) 1Eine Beteiligung der Ärztinnen und Ärzte an Poolgeldern hat nach transparenten Grundsätzen, insbesondere unter Berücksichtigung von Verantwortung, Leistung und Erfahrung zu erfolgen. 2Sie richtet sich nach den Sächsischen Kran- kenhäusern Bestimmungen der Freien und Hansestadt Hamburg. 3Soweit keine Bestimmungen erlassen sind, soll ein Poolvolumen gemäß den Grundsätzen des Satzes 1 verteilt werden; der Arbeit- geber kann weitere Kriterien bestimmen. 4Die Beteiligung an Poolgeldern ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.6 (Fachkrankenhäuser 8) 1Der Arbeitgeber hat bei der Wahrnehmung des Direktionsrechts die Grundrechte der Wissenschaftsfreiheit und das Grundrecht der Gewissensfreiheit zu beach- ten. 2Für Konfliktfälle wird eine Ombudsperson oder eine Schlichtungskommis- sion durch die Betriebsparteien bestimmt, die Empfehlungen zur Konfliktlösung aussprechen kann. 3Gesetzliche Ansprüche bleiben von den Empfehlungen der Schlichtung unberührt.7 (1) 1Zu den den Ärztinnen und Ärzten obliegenden ärztlichen Pflichten gehört es auch, ärztliche Bescheinigungen auszustellen. 2Die Ärztinnen und Ärzte können vom Arbeitgeber auch verpflichtet werden, im Rahmen einer zugelassenen Nebentätigkeit von leitenden Ärztinnen und Ärzten oder für Psychiatrie Belegärztinnen und NeurologieBelegärzte innerhalb der Einrichtung ärztlich tätig zu werden. (2) des Freistaates Sachsen für die Zeit 1Zu den aus der Haupttätigkeit obliegenden Pflichten der Ärztinnen und Ärzte gehört es ferner, am Rettungsdienst in Notarztwagen und Hubschraubern teilzu- nehmen. 2Für jeden Einsatz in diesem Rettungsdienst erhalten Ärztinnen und Ärzte einen nicht zusatzversorgungspflichtigen Einsatzzuschlag ab 1. Oktober 2020 bis 30September 2016 in Höhe von 25,43 Euro, ab 1. September 2021 Anlage A3 Entgelttabelle für 2017 in Höhe von 25,94 Euro und ab 1. Mai 2018 in Höhe von 26,12 Euro. 3Dieser Betrag verändert sich zu demselben Zeitpunkt und in dem gleichen Ausmaß wie das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe II Stufe 1. 1. Eine Ärztin/Ein Arzt, die/der nach der Approbation noch nicht mindestens ein Jahr klinisch tätig war, ist grundsätzlich nicht zum Einsatz im Rettungs- dienst heranzuziehen. 5 Entspricht § 1 Satz 2 Ziffer 2a Landesverbandl. ÜTV Krankenhäuser. 6 Entspricht § 1 Satz 2 Ziffer 2b Landesverbandl. ÜTV Krankenhäuser. 7 Entspricht § 1 Satz 2 Ziffer 2c Landesverbandl. ÜTV Krankenhäuser. 2. Eine Ärztin/Ein Arzt, der/dem aus persönlichen oder fachlichen Gründen (z. B. Vorliegen einer anerkannten Minderung der Erwerbsfähigkeit, die dem Einsatz im Rettungsdienst entgegensteht, Flugunverträglichkeit, lang- jährige Tätigkeit als Bakteriologin/Bakteriologe) die Teilnahme am Ret- tungsdienst nicht zumutbar ist, darf grundsätzlich nicht zum Einsatz im Ret- tungsdienst herangezogen werden. (3) 1Die Erstellung von Gutachten, gutachtlichen Äußerungen und wissenschaftli- xxxx Xxxxxxxxxxxxxx, die nicht von einem Dritten angefordert und vergütet wer- den, gehört zu den den Ärztinnen und Ärzte Ärzten obliegenden Pflichten aus der Haupttätigkeit. (4) 1Die Ärztin/Der Arzt kann vom Arbeitgeber verpflichtet werden, als Nebentätigkeit Unterricht zu erteilen sowie Gutachten, gutachtliche Äußerungen und wissen- schaftliche Ausarbeitungen, die von einem Dritten angefordert und vergütet wer- den, zu erstellen, und zwar auch im Geltungsbereich Rahmen einer zugelassenen Nebentätigkeit der leitenden Ärztin/des Tarifvertrages leitenden Arztes. 2Steht die Vergütung für das Gutach- ten, die gutachtliche Äußerung oder wissenschaftliche Ausarbeitung ausschließ- lich dem Arbeitgeber zu, hat die Ärztin/der Arzt nach Maßgabe ihrer/seiner Be- teiligung einen Anspruch auf einen Teil dieser Vergütung. 3In allen anderen Fäl- len ist die Ärztin/der Arzt berechtigt, für die Nebentätigkeit einen Anteil der von dem Dritten zu zahlenden Vergütung anzunehmen. 4Die Ärztin/Der Arzt kann die Übernahme der Nebentätigkeit verweigern, wenn die angebotene Vergütung of- fenbar nicht dem Maß ihrer/seiner Beteiligung entspricht. 5Im Übrigen kann die Übernahme der Nebentätigkeit nur in besonders begründeten Ausnahmefällen verweigert werden. (1) 1Ärztinnen und Ärzte können aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen ver- setzt oder abgeordnet werden. 2Sollen Ärztinnen und Ärzte an den Sächsischen Kran- kenhäusern (Fachkrankenhäuser für Psychiatrie und Neurologie) eine Dienststelle oder einen Betrieb außerhalb des Freistaates Sachsen für die Zeit ab 1. Oktober 2021 Anlage B Verfahren zur Aufnahme von Tarifverhandlungen zur wirtschaft- lichen Sicherung der Sächsischen Krankenhäuser (Fachkranken- häuser für Psychiatrie und Neurologie) des Freistaates Sachsen und zur Beschäftigungssicherung an diesen Einrichtungenbisherigen Arbeitsortes versetzt oder voraus- sichtlich länger als drei Monate abgeordnet werden, so sind sie vorher zu hören.*

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Samples: Tarifvertrag Für Ärztinnen Und Ärzte an Kommunalen Krankenhäusern