Common use of Übergangsregelung Clause in Contracts

Übergangsregelung. Beschäftigte, die bereits vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Dienstvereinbarung Teilnehmende des Pilotverfahrens Telearbeit sind, müssen zur Fortführung der alternierenden Telearbeit einen Antrag gem. Anlage 2 stellen. Diese werden vorrangig geprüft und nur bei Nichterfüllung der Voraussetzungen für die alternierende Telearbeit nicht berücksichtigt. Sollte dies der Fall sein, bleibt die bisherige Übergangsregelung für diese Telearbeitskräfte nach Entscheidung des Besetzungsgremiums maximal sechs Monate bestehen. Diese Dienstvereinbarung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Damit verliert die für die Pilotierung der alternierenden Telearbeit geschlossene Dienstvereinbarung vom 16.12.2014, sowie die Übergangsregelung vom 29.03.2016 ihre Gültigkeit. Die Vereinbarung kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Jahres gekündigt werden. Bei Kündigung wirkt diese Vereinbarung bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung nach. Hamburg, den Xxxx Xxxxxx Xxxxx Xxxxxxx Xxxxxxxx Polizeipräsident Personalrat der Polizei Anlage 1 Vereinbarung nach § 94 HmbPersVG über die Gestaltung der alternierenden Telearbeit in der hamburgischen Verwaltung Anlage 2 Antrag auf Teilnahme an der alternierenden Telearbeit Anlage 3 Übersicht über die im Rahmen der alternierenden Telearbeit nutzbaren Anwendungen und Verbunddateien Anlage 4 Vereinbarung zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, Behörde für Inneres und Sport, Polizei und der Telearbeitskraft

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Übergangsregelung. BeschäftigteFür SAPV-Fälle bei Kindern und Jugendlichen nach dieser Ergänzungsvereinbarung, deren Versorgungsbeginn vor dem 01.01.2014 liegt, wird folgende Regelung zur Abrechnung zwischen Leistungserbringer und Krankenkasse vereinbart: - SAPV-Leistungen, die bereits vor dem Zeitpunkt 01.01.2014 erbracht wurden, werden unter Anwendung des Inkrafttretens jeweiligen KK-spezifischen SAPV Vertrages zur Leistungserbringung in der SAPV (Erwachsene) abgerechnet. Dabei gilt der 31.12.2013 als letzter Abrechnungstag in Anwendung der entsprechenden allgemeinen Vergütungsregelung. - Die Abrechnung für SAPV-Leistungen bei Kindern und Jugendlichen gemäß der Ergänzungsvereinbarung „SAPV für Kinder und Jugendliche“ erfolgt ab dem 01.01.2014 nach der hier vereinbarten Vergütung. Dabei sind die Versorgungszeiträume vor dem 01.01.2014 mit der bisherigen Vergütung (Erwachsene) abgegolten. - Die Versorgungstage werden patientenbezogen übergreifend fortgezählt und bilden die Grundlage für die anzuwendende Vergütungsregelung der Ergänzungsvereinbarung für die SAPV für Kinder und Jugendliche. Beispiel: Kind erhält seit 01.12.2013 SAPV-Leistungen: Die Abrechnung erfolgt für den Zeitraum 01.12.2013 bis 31.12.2013 mit der Vergütung des jeweiligen kassenspezifischen Vertrages zur Leistungserbringung in der SAPV (Erwachsene), ab dem 01.01.2014 erfolgt die weitere Abrechnung nach der Vergütung des Ergänzungsvertrages für SAPV für Kinder und Jugendliche, beginnend mit dem 01.01.2014 als 32. Versorgungstag. Erstbesuche eines PCT-K/J sind häufig noch während eines laufenden Krankenaufenthaltes eines Kindes oder Jugendlichen sinnvoll. Dieser Erstkontakt mit Abstimmung der zukünftig anstehenden Versorgungsaufgaben dient der Vorbereitung einer angestrebten Klinikentlassung, die ohne Einbindung des PCT-K/J in vielen Fällen nicht erfolgen könnte. Die Erbringung von ambulanten Leistungen der Krankenversorgung, wie der SAPV, kann während eines stationären Krankenhausaufenthaltes des Versicherten von der GKV nicht zusätzlich vergütet werden. Die Vertreter der Krankenkassen gehen davon aus, dass diese Leistungen durch das Überleitungs-/Entlassungsmanagement sicherzustellen sind. Die Leistungserbringer berichten vom mehrfach, seitens einschlägiger Kliniken und Spezialambulanzen, vorgetragenen Bedarf an vorgeburtlicher Mitberatung bei betroffenen Eltern, deren ungeborene Kinder absehbar bzw. zu erwartend nicht überlebensfähig sind. Frauenärzte sowie Kinder- und Jugendärzte (Neonatologen) führen im Rahmen dieser Dienstvereinbarung Teilnehmende Beratungen gemeinsam Gespräche, bei denen Eltern auch die Optionen der Schwangerschaftsbeendigung bzw. die Versorgungsoptionen bei einem vollständigen Verlauf der Schwangerschaft unterbreitet werden. Die primär beratenden Ärzte bieten den Eltern bei Bedarf und auf Wunsch die Hinzuziehung eines PCT-K/J an, um u.a. über die Möglichkeiten der Betreuung des Pilotverfahrens Telearbeit sind, müssen zur Fortführung absehbar sterbenden Kindes im häuslichen Umfeld zu beraten. Die Vergütung für diese Beratungsleistung wird über die kassenärztliche Gesamtvergütung von der alternierenden Telearbeit einen Antrag gemGKV finanziert. Anlage 2 stellenEine Finanzierung im Rahmen von SAPV ist aus diesen grundsätzlichen Erwägungen nicht möglich. Diese werden vorrangig geprüft und nur bei Nichterfüllung der Voraussetzungen für die alternierende Telearbeit nicht berücksichtigt. Sollte dies der Fall sein, bleibt die bisherige Übergangsregelung für diese Telearbeitskräfte nach Entscheidung des Besetzungsgremiums maximal sechs Monate bestehen. Diese Dienstvereinbarung Ergänzungsvereinbarung tritt mit sofortiger Wirkung am 1.1.2014 in Kraft. Damit verliert Die Laufzeit dieser Ergänzungsvereinbarung schließt sich an die für Laufzeit des bestehenden Vertrages über die Pilotierung der alternierenden Telearbeit geschlossene Dienstvereinbarung vom 16.12.2014, sowie die Übergangsregelung vom 29.03.2016 ihre GültigkeitErbringung Spezialisierter ambulanter Palliativversorgung an (§ 24). Die Vereinbarung kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Jahres gekündigt werden. Bei Kündigung wirkt diese Vereinbarung bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung nach. Hamburg, den Xxxx Xxxxxx Xxxxx , den Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) - Leistungserbringer – Xxxxxxx Xxxxxxxx Polizeipräsident Personalrat der Polizei Anlage 1 Vereinbarung nach § 94 HmbPersVG über die Gestaltung der alternierenden Telearbeit in der hamburgischen Verwaltung Anlage 2 Antrag auf Teilnahme an der alternierenden Telearbeit Anlage 3 Übersicht über die im Rahmen der alternierenden Telearbeit nutzbaren Anwendungen und Verbunddateien Anlage 4 Vereinbarung zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, Behörde für Inneres und Sport, Polizei und der TelearbeitskraftXxxxxxxxx

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Übergangsregelung. Beschäftigte, Aus der Ausdehnung des Geltungsbereiches der AVR zum 1. Juli 2002 erwachsen der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter keine Vergütungsansprüche für die bereits Zeit vor dem Zeitpunkt 1. Juli 2002. 1Für Beschäftigte als Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen und berufsbildenden Schulen (zum Beispiel Berufs-, Berufsfach- und Fachschulen) gelten hinsichtlich der Re- gelungen der Arbeitszeit (§§ 9-9h XXX.XX) und der Vergütung (§§ 12-26a XXX.XX) die entsprechenden Regelungsbereiche des Inkrafttretens dieser Dienstvereinbarung Teilnehmende Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst des Pilotverfahrens Telearbeit sindLandes Hessen (TV-H) in der jeweils geltenden Fassung und die diesen ergänzenden, müssen zur Fortführung än- dernden oder ersetzenden Tarifverträge. 2Dieser Verweis gilt nicht für Lehrkräfte an Krankenpflegeschulen und ähnlichen der alternierenden Telearbeit einen Antrag gemAus- bildung dienenden Einrichtungen. Anlage 2 stellen3Für sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an den Schulen für Praktisch Bildbare und an den Schulen für Körperbehinderte (Erzieherin bzw. Diese werden vorrangig geprüft Erzieher) gelten be- züglich der Regelungen der Vergütung (§§ 12-26a XXX.XX) ebenfalls die vergleichbaren Regelungsbereiche des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV- H) und nur bei Nichterfüllung hinsichtlich der Voraussetzungen Regelungen der Arbeitszeit die „Richtlinien für die alternierende Telearbeit nicht berücksichtigt. Sollte dies der Fall sein, bleibt die bisherige Übergangsregelung Tätigkeit so- zialpädagogischer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an den Schulen für diese Telearbeitskräfte nach Entscheidung des Besetzungsgremiums maximal sechs Monate bestehen. Diese Dienstvereinbarung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Damit verliert die Praktisch Bildbare und an den Schulen für die Pilotierung der alternierenden Telearbeit geschlossene Dienstvereinbarung vom 16.12.2014, sowie die Übergangsregelung vom 29.03.2016 ihre Gültigkeit. Die Vereinbarung kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Jahres gekündigt werden. Bei Kündigung wirkt diese Vereinbarung bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung nach. Hamburg, den Xxxx Xxxxxx Xxxxx Xxxxxxx Xxxxxxxx Polizeipräsident Personalrat der Polizei Anlage 1 Vereinbarung nach § 94 HmbPersVG über die Gestaltung der alternierenden Telearbeit Körperbehinderte“ in der hamburgischen Verwaltung Anlage 2 Antrag auf Teilnahme an der alternierenden Telearbeit Anlage 3 Übersicht über jeweils geltenden Fassung und die diese ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Richtlinien. Lehrkräfte sind Personen, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes der alternierenden Telearbeit nutzbaren Anwendungen Tätigkeit das Gepräge gibt. Die Arbeitsbedingungen der Ärztinnen und Verbunddateien Anlage 4 Vereinbarung zwischen der Freien Ärzte sowie Zahnärztinnen und Hansestadt Hamburg, Behörde für Inneres und Sport, Polizei und der TelearbeitskraftZahnärzte richten sich nach Xxxxxx 0x.

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Übergangsregelung. BeschäftigteAls Übergangsregelung gilt das Schreiben des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg- Vorpommern an den Oberkirchenrat zur „wissenschaftlichen und schulpädagogischen Qualifizierung von Vika- ren für die bereits Lehrbefähigung im Fach Evangelische Religion“ vom 25. Mai 1999. Schwerin, den 5. Xxxx 2001 kleines Wappen Frau/Herr geboren am in leistet ihr/sein Vikariat in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs vom bis und unterzog sich am einer Prüfung vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Dienstvereinbarung Teilnehmende des Pilotverfahrens Telearbeit sind, müssen Lehrerprüfungsamt Mecklenburg-Vorpommern im Fach Evangelische Religion für Gym- nasien auf der Grundlage der Verordnung zum Vorbereitungsdienst und zur Fortführung der alternierenden Telearbeit einen Antrag gem. Anlage 2 stellen. Diese werden vorrangig geprüft und nur bei Nichterfüllung der Voraussetzungen Zweiten Staatsprüfung für die alternierende Telearbeit nicht berücksichtigtLehr- ämter an den Schulen im Lande Mecklenburg-Vorpommern. Sollte dies der Fall sein, bleibt die bisherige Übergangsregelung für diese Telearbeitskräfte nach Entscheidung des Besetzungsgremiums maximal sechs Monate bestehen. Diese Dienstvereinbarung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Damit verliert die Sie/Er erhielt für die Pilotierung der alternierenden Telearbeit geschlossene Dienstvereinbarung vom 16.12.2014, sowie Lehrprobe in Evangelischer Religion die Übergangsregelung vom 29.03.2016 ihre Gültigkeit. Die Vereinbarung kann Note: für die mündliche Prüfung in Evangelischer Religion die Note: für die unterrichtspraktische Tätigkeit während des Vikariats die Note: für die Hausarbeit mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Jahres gekündigt werden. Bei Kündigung wirkt diese Vereinbarung bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung nach. Hamburgdem Thema: die Note: Rostock, den Xxxx Xxxxxx Xxxxx Xxxxxxx Xxxxxxxx Polizeipräsident Personalrat der Polizei Anlage 1 Vereinbarung nach § 94 HmbPersVG über die Gestaltung der alternierenden Telearbeit in der hamburgischen Verwaltung Anlage 2 Antrag auf Teilnahme an der alternierenden Telearbeit Anlage 3 Übersicht über die im Rahmen der alternierenden Telearbeit nutzbaren Anwendungen und Verbunddateien Anlage 4 Vereinbarung zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, Behörde für Inneres und Sport, Polizei und der TelearbeitskraftDer Leiter des Lehrerprüfungsamtes

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