Common use of Übergangsvorschriften Clause in Contracts

Übergangsvorschriften. (1) Für Neumaßnahmen gemäß dieser Verwaltungsvereinbarung kann die Förderung ohne Anwendung von Artikel 3 Absatz 2 erfolgen, sofern für diese aufgrund fortgeschrittener kommunaler Antragsstellung für das Programmjahr 2020 dessen Vorgaben noch nicht be- rücksichtigt werden konnten und in Folgeförderungen verbindlich vorgesehen sind. (2) Für Fördermaßnahmen vor dem 1.1.2020, welche aus den bisherigen Programmen in Programme nach Artikel 6 bis 8 überführt und in diesen fortgeführt werden, gelten folgende Regelungen: - Gebietsabgrenzungen und integrierte Entwicklungskonzepte gelten fort, es sei denn, wesentliche Änderungen erfordern eine Anpassung (Artikel 3 Absatz 1). - Die Anwendung von Artikel 3 Absatz 2 ist optional. Sofern die Anwendung nicht er- folgt, überprüfen die Kommunen ihre städtebauliche Planung für den Zeitraum bis zur Beendigung der Gesamtmaßnahme mit dem Ziel, Maßnahmen des Klimaschutzes und der Klimaanpassung, insbesondere durch Maßnahmen der grünen Infrastruktur, zu identifizieren und umzusetzen. - Die Landesprogramme werden ergänzt um die Angaben der bisherigen Förderung vor dem 1.1.2020 (Artikel 10 Abs. 2). Die Länder führen für städtebauliche Gesamtmaßnahmen, die bis zum 31.12.2019 gefördert wurden, eine Zwischenabrechnung bis zum 31.12.2027 durch. (3) Für Fördermaßnahmen vor dem 1.1.2020, welche nicht in die Programme nach Artikel 6 bis 8 überführt werden, ist eine Abwicklung von Mehr- und Minderbedarfen auch zwischen den ursprünglichen Förderprogrammen früherer Programmjahre bis zur Abrechnung nach Satz 2 zulässig; der Einsatz von Bundesmitteln gemäß dieser und künftiger Verwaltungsvereinba- rungen ist ausgeschlossen.

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Samples: Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2020, Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2020, Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2020

Übergangsvorschriften. (1) Für Neumaßnahmen gemäß dieser Verwaltungsvereinbarung kann die Förderung ohne Die Anwendung von Artikel 3 Absatz 1 Spiegelstrich 2 erfolgenSatz 2 ist optional, sofern für diese neue Gesamtmaßnahmen 2022 aufgrund fortgeschrittener kommunaler Antragsstellung für das Programmjahr 2020 dessen Vorgaben noch Antragstellung diese Vorgabe nicht be- rücksichtigt mehr berücksichtigt werden konnten und in Folgeförderungen verbindlich vorgesehen sindkonnte. (2) Für Fördermaßnahmen vor dem 1.1.20201. Januar 2020, welche aus den bisherigen Programmen in Programme nach Artikel 6 bis 8 überführt und in diesen fortgeführt werden, gelten folgende Regelungen: - Gebietsabgrenzungen Gebietsabgrenzungen, Gebietsbeschlüsse und integrierte Entwicklungskonzepte gelten fort, es sei denn, wesentliche Änderungen erfordern eine Anpassung (Artikel 3 Absatz 1). - Die Anwendung von Artikel 3 Absatz 2 ist optional. Sofern die Anwendung nicht er- folgterfolgt, überprüfen die Kommunen ihre städtebauliche Planung für den Zeitraum bis zur Beendigung der Gesamtmaßnahme mit dem Ziel, Maßnahmen des Klimaschutzes und der Klimaanpassung, insbesondere durch Maßnahmen der grünen Infrastruktur, zu identifizieren und umzusetzen. - Die Landesprogramme werden ergänzt um die Angaben der bisherigen Förderung vor dem 1.1.2020 1. Januar 2020 (Artikel 10 Abs. Absatz 2). Die Länder führen für städtebauliche Gesamtmaßnahmen, die bis zum 31.12.2019 31. Dezember 2019 gefördert wurden, eine Zwischenabrechnung bis zum 31.12.2027 31. Dezember 2027 durch. (3) Für Fördermaßnahmen vor dem 1.1.20201. Januar 2020, welche nicht in die Programme nach Artikel 6 bis 8 überführt werden, ist eine Abwicklung von Mehr- und Minderbedarfen auch zwischen den ursprünglichen Förderprogrammen früherer Programmjahre bis zur Abrechnung nach Satz 2 zulässig; der Einsatz von Bundesmitteln gemäß dieser und künftiger Verwaltungsvereinba- rungen Verwaltungsvereinbarungen ist ausgeschlossen.

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Samples: Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2022

Übergangsvorschriften. (1) Für Neumaßnahmen gemäß dieser neue Gesamtmaßnahmen aus dem Programmjahr 2020 gelten die Regelungen zu den Fördergebieten der Verwaltungsvereinbarung kann die Förderung ohne Anwendung von Artikel 3 Absatz 2 erfolgenStädtebauförderung 2020 fort. Gleiches gilt für neue Gesamtmaßnahmen 2021, sofern für diese aufgrund fortgeschrittener kommunaler Antragsstellung für das Programmjahr 2020 2021 dessen Vorgaben noch nicht be- rücksichtigt berücksichtigt werden konnten und in Folgeförderungen verbindlich vorgesehen sindkonnten. (2) Für Fördermaßnahmen vor dem 1.1.2020, welche aus den bisherigen Programmen in Programme nach Artikel 6 bis 8 überführt und in diesen fortgeführt werden, gelten folgende Regelungen: - Gebietsabgrenzungen Gebietsabgrenzungen, Gebietsbeschlüsse und integrierte Entwicklungskonzepte gelten fort, es sei denn, wesentliche Änderungen erfordern eine Anpassung (Artikel 3 Absatz 1). - Die Anwendung von Artikel 3 Absatz 2 ist optional. Sofern die Anwendung nicht er- folgterfolgt, überprüfen die Kommunen ihre städtebauliche Planung für den Zeitraum bis zur Beendigung der Gesamtmaßnahme mit dem Ziel, Maßnahmen des Klimaschutzes und der Klimaanpassung, insbesondere durch Maßnahmen der grünen Infrastruktur, zu identifizieren und umzusetzen. - Die Landesprogramme werden ergänzt um die Angaben der bisherigen Förderung vor dem 1.1.2020 (Artikel 10 Abs. Absatz 2). Die Länder führen für städtebauliche Gesamtmaßnahmen, die bis zum 31.12.2019 gefördert wurden, eine Zwischenabrechnung bis zum 31.12.2027 durch. (3) Für Fördermaßnahmen vor dem 1.1.2020, welche nicht in die Programme nach Artikel 6 bis 8 überführt werden, ist eine Abwicklung von Mehr- und Minderbedarfen auch zwischen den ursprünglichen Förderprogrammen früherer Programmjahre bis zur Abrechnung nach Satz 2 zulässig; der Einsatz von Bundesmitteln gemäß dieser und künftiger Verwaltungsvereinba- rungen Verwaltungsvereinbarungen ist ausgeschlossen.

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Samples: Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2021