Hilfeplan Musterklauseln

Hilfeplan. Unter Berücksichtigung des Teilhabe-/Gesamtplanes nach §§ 19, 121 SGB IX und insbeson- dere der dort vereinbarten Ziele, sowie ggf. vorliegender Befunde und Gutachten, sowie er- gänzend durch • Aufnahmegespräch • Anamnese • Eigene Feststellung des Leistungserbringers5 • H.M.B.- Bogen wird anlässlich der Aufnahme für jedes Kind bzw. jede/n Jugendliche/n innerhalb einer Frist von 6 Wochen ein individueller Hilfeplan formuliert, der mindestens Aussagen enthält zu • den aus den Zielen des Gesamt-/Teilhabeplanes abgeleiteten Förderzielen, • den hieraus folgenden Teilzielen, die bis zur nächsten Fortschreibung (Ziffer 5.2.2) an- zustreben sind, • Empfehlungen über die danach täglich bzw. wöchentlich bzw. monatlich wahrzunehmen- den Fördermaßnahmen aus den von dem Leistungserbringer angebotenen Leistungsin- halten (Ziffer 3.3.1).
Hilfeplan. Der Hilfeplan enthält Aussagen über den vorliegenden Bedarf und die vorhandenen Ressourcen sowie die mit der leistungsberechtigten Person vereinbarten Ziele und geplanten Leistungen. Die entsprechenden Dokumente und Verfahrensabläufe sind in den Leistungsbeschreibungen kon- kretisiert. Anlage 4
Hilfeplan. Auf der Grundlage der Feststellungen nach Ziffer 5.2.1 wird anlässlich der Aufnahme für jede leistungsberechtigte Person innerhalb einer Frist von 6 Wochen ein individueller Hilfe- plan formuliert, der mindestens Aussagen enthält zu - den aus den Zielen des Gesamt-/Teilhabeplanes abgeleiteten Förderzielen - den hieraus folgenden Teilzielen, die bis zur nächsten Fortschreibung (Ziffer 5.2.1 i.V.m. 5.2.3) anzustreben sind - Empfehlungen über die danach täglich bzw. wöchentlich bzw. monatlich wahrzuneh- menden Fördermaßnahmen aus den von der Einrichtung angebotenen Leistungsinhal- ten (Ziffer 3.3.1).
Hilfeplan. Unter Berücksichtigung des Teilhabe-/Gesamtplanes nach §§ 19, 121 SGB IX und insbeson- dere der dort vereinbarten Ziele sowie ggf. vorliegender Befunde und Gutachten, sowie er- gänzend durch • Aufnahmeuntersuchung und -gespräch • Anamnese • Eigene Feststellung des Leistungserbringers3 • Logopädische Diagnostik • Psychodiagnostik • Motodiagnostik • Entwicklungs- und Förderdiagnostik • Verhaltensbeobachtungen (Spiel, Wahrnehmung, kognitive Entwicklung). wird anlässlich der Aufnahme für jedes Kind innerhalb einer Frist von 6 Wochen ein individu- eller Hilfeplan formuliert, der mindestens Aussagen enthält zu • den aus den Zielen des Gesamt-/Teilhabeplanes abgeleiteten Förderzielen, • den hieraus folgenden Teilzielen, die bis zur nächsten Fortschreibung (Ziffer 5.2.2) an- zustreben sind,
Hilfeplan. Der Hilfeplan enthält Aussagen über den vorliegenden Bedarf und die vorhan- 16 denen Ressourcen sowie die mit der leistungsberechtigten Person vereinbar- 17 ten Ziele und geplanten Maßnahmen.
Hilfeplan. Unter Berücksichtigung des Teilhabe-/Gesamtplanes nach §§ 19, 121 SGB IX und insbeson- dere der dort vereinbarten Ziele sowie ggf. vorliegender Befunde und Gutachten, sowie er- gänzend durch • Aufnahmegespräch • Anamnese • Eigene Feststellung des Leistungserbringers1 • Entwicklungs- und Förderdiagnostik wird anlässlich der Aufnahme für jedes Kind innerhalb einer Frist von 6 Wochen ein individu- eller Hilfeplan formuliert, der mindestens Aussagen enthält zu • den aus den Zielen des Gesamt-/Teilhabeplanes abgeleiteten Förderzielen, • den hieraus folgenden Teilzielen, die bis zur nächsten Fortschreibung (Ziffer 5.2.2) anzu- streben sind, • Empfehlungen über die danach täglich bzw. wöchentlich bzw. monatlich wahrzunehmen- den Fördermaßnahmen aus den von dem Leistungserbringer angebotenen Leistungsin- halten (Ziffer 3.3.1). Diese Leistungen werden in interdisziplinärer Zusammenarbeit von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern verschiedener Fachbereiche erbracht.
Hilfeplan. Aufgrund der durchgeführten eigenen Erhebungen, der vorliegenden Gutachten und Befunde formuliert der Sonderkindergarten für jedes Kind einen Gesamtförder- und behandlungsplan, der regelmäßig überprüft und fortgeschrieben wird. Der Hilfeplan enthält mindestens Aussagen zu • den anzustrebenden Förderzielen, • den bis zur nächsten Fortschreibung (Ziffer 5.2.3) anzustrebenden Teilzielen, • Empfehlungen über die täglich bzw. wöchentlich bzw. monatlich wahrzunehmenden Fördermaßnahmen aus den von der Einrichtung angebotenen Leistungsinhalten (Ziffer 3.3.1)
Hilfeplan. Fortschreibung des Hilfeplans 5.2.4 Hilfedokumentation

Related to Hilfeplan

  • Zeitplan Für das Angebot ist folgender voraussichtlicher Zeitplan vorgesehen.

  • Sehhilfen sind, abweichend von § 4 Nr. 2 d) Satz 6 Teil II AVB/KK 2013, unabhängig von der Anzahl erstattungsfähig zu 100 %, maximal 300 EUR innerhalb von jeweils drei Kalenderjahren ab Versicherungsbeginn.

  • Zentrale Hinweissysteme Bei Prüfung eines Antrags oder eines Schadens kann es notwendig sein, zur Risikobeurteilung, zur weiteren Aufklärung des Sach- verhalts oder zur Verhinderung von Versicherungsmissbrauch Anfragen an den zuständigen Fachverband bzw. an andere Versi- cherer zu richten oder auch entsprechende Anfragen anderer Versicherer zu beantworten. Dazu bestehen beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft und beim Verband der privaten Krankenversicherung zentrale Hinweissysteme. Die Auf- nahme in diese Hinweissysteme und deren Nutzung erfolgt lediglich zu Zwecken, die mit dem jeweiligen System verfolgt werden dürfen, also nur soweit Voraussetzungen erfüllt sind. Beispiele: - Registrierung von auffälligen Schadenfällen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungsmissbrauchs besteht. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und –verhütung. - Registrierung von auffälligen Schadenfällen, Kfz-Diebstählen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungs- missbrauchs besteht. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und -verhütung. - Aufnahme von Sonderrisiken, z. B. Ablehnung des Risikos bzw. Annahme mit Beitragszuschlag, - aus versicherungsmedizinischen Gründen, - aufgrund der Auskünfte anderer Versicherer, - wegen verweigerter Nachuntersuchung. - Aufhebung des Vertrages durch Rücktritt oder Anfechtung durch den Versicherer. - Ablehnung des Vertrages durch den Versicherungsnehmer wegen geforderter Beitragszuschläge. Zweck: Risikoprüfung - vorzeitige Kündigungen und Kündigungen zum normalen Vertragsablauf durch den Versicherer nach mindestens zwei Versiche- rungsfällen innerhalb von zwölf Monaten. - Kündigungen zum normalen Vertragsablauf durch den Versicherer nach mindestens drei Versicherungsfällen innerhalb von 36 Monaten. - Vorzeitige Kündigungen und Kündigungen zum normalen Vertragsablauf bei konkret begründetem Verdacht einer betrügerischen Inanspruchnahme der Versicherung.

  • Versicherte Sachen Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten elektrotechnischen und elektronischen Anlagen und Geräte, sobald sie betriebsfertig sind. Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie nach beendeter Erprobung und soweit vorgesehen nach beendetem Probebetrieb entweder zur Arbeitsaufnahme bereit ist oder sich in Betrieb befindet. Eine spätere Unterbrechung der Betriebsfertigkeit unterbricht den Versicherungsschutz nicht. Dies gilt auch während einer De- oder Remontage sowie während eines Transportes der Sache innerhalb des Versicherungsortes.

  • Schriftformerfordernis Die Ausübung des Rechts auf Rücktritt, Kündigung, Anfechtung oder Vertragsänderung bedarf der Schriftform. Die Ausübung des Rechts per Fax oder per E-Mail erfüllt die Schriftform nicht.

  • Versehensklausel Versichert sind auch versehentlich nicht gemeldete, nach Beginn der Versicherung eingetretene Risiken, die im Rahmen des versicherten Betriebes liegen und weder nach den Allgemeinen noch Besonderen Bedingungen des Vertrages von der Versicherung ausgeschlossen sind. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, sobald er sich des Versäumnisses bewusst geworden ist, unverzüglich die entsprechende Anzeige zu erstatten und den danach zu vereinbarenden Beitrag vom Eintritt des Risikos an zu entrichten.

  • Diebstahl Aufgrund der Versicherungsbedingungen für das entliehene Endgerät ist bei Diebstahl des überlassenen Leihgeräts - durch die Lernende oder den Lernenden, beziehungsweise durch die Erziehungsberechtigten, umgehend eine Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Die polizeiliche Anzeige ist unmittelbar der Schulleitung vorzulegen. - (ggf. versicherungsbedingt anderslautende Regelung)

  • Einbruchdiebstahl Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb 3.2.1 in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssels, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.2 in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel (siehe Ziffer 3.2.1) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.3 aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte; 3.2.4 in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der Mittel nach Ziffer 3.3.1.1 oder Ziffer 3.3.1.2 anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten; 3.2.5 mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub nach Ziffer 3.3 an sich gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet; 3.2.6 in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem Schlüssel eindringt, den er - innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes - durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.

  • Arbeitsmittel Die erforderlichen EDV- und kommunikationstechni- schen Arbeitsmittel für den Telearbeitsplatz werden für die Zeit des Bestehens dieser Arbeitsstätte vom Dienstgeber zur Verfügung gestellt. Sollten im Aus- nahmefall Arbeitsmittel vom Dienstnehmer im Einver- nehmen mit dem Dienstgeber beigestellt werden, so werden die Aufwände gegen Nachweis erstattet.

  • Schutz personenbezogener Daten Die Vertragsparteien kommen überein zusammenzuarbeiten, um einen hohen Schutz personen- bezogener Daten im Einklang mit den in Anhang I genannten Rechtsinstrumenten und -normen der EU, des Europarats und des Völkerrechts zu gewährleisten.