Common use of Überleitungsregelungen Clause in Contracts

Überleitungsregelungen. Regelungen zur Überleitung in die Pflegegrade und zum Besitzstandsschutz für Leistungen der Pflegeversicherung im Rahmen der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffes ab 1. Januar 2017 359 Besondere Bedingungen für die große Anwartschaftsversicherung in der privaten Pflegepflichtversicherung (GANW-PPV) 362 Besondere Bedingungen für die kleine Anwartschaftsversicherung in der privaten Pflegepflichtversicherung (KANW-PPV) 364 Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) 366 Auszug aus dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) 370 Auszug aus dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) 371 Auszug aus dem Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) 376 Auszug aus dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) 378 Auszug aus dem Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) 386 Auszug aus dem Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) 394 Auszug aus dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) 395 Auszug aus dem Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) 396 Auszug aus dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) 425 Auszug aus dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) 426 Auszug aus dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) 428 Auszug aus dem Pflege-Versicherungsgesetz (PflegeVG) 429 Auszug aus dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG) 430 Auszug aus der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) 432 Auszug aus dem Entwicklungshelfer-Gesetz (EhfG) 433 Auszug aus der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV) 434 Auszug aus dem Soldatengesetz (SG) 435 Auszug aus dem 2. Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989) 436 Merkblatt zur Datenverarbeitung 438

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Krankheitskosten Und Krankenhaustagegeldversicherung, Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Krankheitskosten Und Krankenhaustagegeldversicherung (Avb/Kk 2013), Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Krankheitskosten Und Krankenhaustagegeldversicherung (Avb/Kk 2013)

Überleitungsregelungen. Regelungen zur 3 Überleitung in den TV-L § 4 Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen (1) 1Für die Pflegegrade Überleitung der Beschäftigten wird ihre Vergütungs- beziehungsweise Lohngruppe (§ 22 BAT / BAT-O beziehungsweise entsprechende Regelungen für Arbeiterinnen und Arbeiter beziehungsweise besondere tarifvertragliche Vor- schriften für bestimmte Berufsgruppen) nach der Anlage 2 TVÜ-Länder Teil A und B beziehungsweise den Anlagen 5A und 0X xxx Xxxxxxxxxxxxxx des TV-L zuge- ordnet. 2Für Ärztinnen und Ärzte, einschließlich Ärztinnen und Ärzte in ärztlichen Servicebereichen, Zahnärztinnen und Zahnärzte, die an einer Universitätsklinik überwiegend Aufgaben in der Patientenversorgung wahrnehmen, gilt die Entgelt- ordnung gemäß Anlage 2 TVÜ-Länder Teil C. 3Satz 2 gilt entsprechend für sons- tige Ärztinnen und Ärzte, soweit für sie die Anwendung dieser Entgeltordnung vereinbart ist. 1. 1Bis zum Besitzstandsschutz In-Kraft-Treten einer neuen Entgeltordnung verständigen sich die Ta- rifvertragsparteien zur besseren Übersichtlichkeit für Leistungen die Zuordnung der Pflegeversicherung Be- schäftigten gemäß Anlage 1b zum BAT / BAT-O auf eine Anwendungstabelle gemäß Anlage 5 A und Anlage 5 B; dies gilt auch für Beschäftigte im Rahmen Sinne des § 1 Absatz 2. 2In den Entgeltgruppen KR 11b und KR 12a erhöht sich der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffes Tabellenwert nach 5 Jahren in Stufe 5 um 200,- Euro, § 9 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend; ist bei übergeleiteten Beschäftigten das Vergleichsentgelt hö- her als das Entgelt der Stufe 5, erhalten sie den erhöhten Tabellenwert ab dem 1. Januar 2017 359 Besondere Bedingungen November 2008. 3Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass diese Anwendungstabelle - insbesondere die Bezeichnung der Entgeltgruppen - keinen Vorgriff auf die Verhandlungen zu einer neuen Entgeltordnung dar- stellt. 4Die Regelungen des TV-L über die Bezahlung im Tarifgebiet Ost gelten entsprechend. 2. Lehrkräfte, die ihre Lehrbefähigung nach dem Recht der DDR erworben ha- ben und deren Ämter in den Landesbesoldungsgesetzen der neuen Bundes- länder beziehungsweise deren Tätigkeitsmerkmale in den Richtlinien des Freistaates Sachsen zur Eingruppierung der angestellten Lehrkräfte an öffent- lichen Schulen ausgebracht wurden, sind "Erfüller" im Sinne der Überleitung der Lehrkräfte. 3. Zu den ärztlichen Servicebereichen in der Patientenversorgung zählen zum Beispiel Pathologie, Labor, Krankenhaushygiene. (2) Beschäftigte, die im November 2006 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts die Voraussetzungen für eine Höhergruppierung, einen Bewährungs-, Fallgrup- pen- oder Tätigkeitsaufstieg erfüllt hätten, werden für die große Anwartschaftsversicherung Überleitung so behan- delt, als wären sie bereits im Oktober 2006 höhergruppiert beziehungsweise hö- her eingereiht worden. (3) Beschäftigte, die im November 2006 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts in der privaten Pflegepflichtversicherung (GANW-PPV) 362 Besondere Bedingungen eine niedrigere Vergütungs- beziehungsweise Lohngruppe eingruppiert bezie- hungsweise eingereiht worden wären, werden für die kleine Anwartschaftsversicherung in der privaten Pflegepflichtversicherung (KANW-PPV) 364 Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) 366 Auszug aus dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) 370 Auszug aus dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) 371 Auszug aus dem Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) 376 Auszug aus dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) 378 Auszug aus dem Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) 386 Auszug aus dem Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) 394 Auszug aus dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) 395 Auszug aus dem Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) 396 Auszug aus dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) 425 Auszug aus dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) 426 Auszug aus dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) 428 Auszug aus dem Pflege-Versicherungsgesetz (PflegeVG) 429 Auszug aus dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG) 430 Auszug aus der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) 432 Auszug aus dem Entwicklungshelfer-Gesetz (EhfG) 433 Auszug aus der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV) 434 Auszug aus dem Soldatengesetz (SG) 435 Auszug aus dem 2. Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989) 436 Merkblatt zur Datenverarbeitung 438Überleitung so behandelt, als wären sie bereits im Oktober 2006 herabgruppiert beziehungsweise niedriger eingereiht worden.

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Samples: Tarifvertrag Zur Überleitung Der Beschäftigten Der Länder in Den Tv L, Tarifvertrag Zur Überleitung Der Beschäftigten Der Länder in Den Tv L, Tarifvertrag Zur Überleitung Der Beschäftigten Der Länder in Den Tv L

Überleitungsregelungen. Regelungen zur Überleitung in die Pflegegrade und zum Besitzstandsschutz für Leistungen der Pflegeversicherung im Rahmen der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffes ab 1. Januar 2017 359 308 Besondere Bedingungen für die große Anwartschaftsversicherung in der privaten Pflegepflichtversicherung (GANW-PPV) 362 312 Besondere Bedingungen für die kleine Anwartschaftsversicherung in der privaten Pflegepflichtversicherung (KANW-PPV) 364 314 Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) 366 316 Auszug aus dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) 370 319 Auszug aus dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) 371 320 Auszug aus dem Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) 376 325 Auszug aus dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) 378 326 Auszug aus dem Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) 386 332 Auszug aus dem Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) 394 340 Auszug aus dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) 395 341 Auszug aus dem Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) 396 342 Auszug aus dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) 425 365 Auszug aus dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) 426 366 Auszug aus dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) 428 368 Auszug aus dem Pflege-Versicherungsgesetz (PflegeVG) 429 369 Auszug aus dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG) 430 370 Auszug aus der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) 432 372 Auszug aus dem Entwicklungshelfer-Gesetz (EhfG) 433 373 Auszug aus der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV) 434 374 Auszug aus dem Soldatengesetz (SG) 435 375 Auszug aus dem 2. Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989) 436 376 Merkblatt zur Datenverarbeitung 438378

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Krankheitskosten Und Krankenhaustagegeldversicherung, Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Krankheitskosten Und Krankenhaustagegeldversicherung (Avb/Kk 2013)

Überleitungsregelungen. Regelungen zur 3 Überleitung in den TV-TU Darmstadt (1) Die von § 1 Absatz 1 erfassten Beschäftigten werden am 1. Mai 2010 nach den folgenden Regelungen in den TV-TU Darmstadt übergeleitet. (2) 1Die Überleitung für Beschäftigte aus dem Geltungsbereich des BAT erfolgt entsprechend der nach dem BAT maßgeblichen Lebensaltersstufe unabhängig von der Wirksamkeit dieses Vergütungssystems. 2Die Überleitungsregelungen regeln nicht die Pflegegrade Rechtsfolgen für die Zeit bis zum 30. April 2010. 1Durch Absatz 2 Satz 1 wird sichergestellt, dass die Überleitung wie beim TVÜ-L, TVÜ-VKA und zum Besitzstandsschutz für Leistungen TVÜ-Bund und dem TVÜ-H entsprechend der Pflegeversicherung nach dem BAT maßgeblichen Lebensaltersstufe, die im Rahmen Einzelfall erreicht war, erfolgt. 2Der Schutz dieses bestehenden, auf den bisherigen individuellen Lebensaltersstufen basierenden Besitzstands wird durch die Anknüpfung der Einführung Überleitungsregelungen an das nach Maßgabe von § 5 festgelegte Vergleichsentgelt geregelt. 3Die Tarifvertragsparteien sind sich - unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das Urteil des LAG Köln vom 6. Februar 2009 - 8 Sa 1016/08 - darüber einig, kollektiv eine verbindliche Regelung für das Überleitungs- und Übergangsrecht getroffen zu haben. (1) Für Beschäftigte, die in der Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 30. April 2010 gemäß § 3 des Gesetzes zur organisatorischen Fortentwicklung der Technischen Universität Darmstadt in der Fassung vom 14. Dezember 2009 unter den Geltungsbereich des TV-H unmittelbar (Eintritt ab dem 1. Januar 2010) fallen, gelten die folgenden Absätze. (2) 1Auf diese Arbeitsverhältnisse finden ab dem 1. Mai 2010 ausschließlich der TV-TU Darmstadt und die diesen Vertrag ergänzenden Tarifverträge des Arbeitgebers Anwendung. 2Die Geltung des TV-H sowie der diesen ergänzenden Tarifverträge endet. (3) (unbesetzt) (4) (unbesetzt) (5) 1Die Zuordnung zu den Entgeltgruppen sowie die erfolgte Stufenzuordnung bleiben bestehen. (6) 17 Absatz 3 bleibt unberührt. (1) 1Für die Überleitung der Beschäftigten wird ihre Vergütungs- beziehungsweise Lohn- gruppe (§ 22 BAT beziehungsweise entsprechende Regelungen für Arbeiterinnen und Arbeiter beziehungsweise besondere tarifvertragliche Vorschriften für bestimmte Berufsgruppen) nach der Anlage 2 TVÜ-TU Darmstadt Teil A und B den Entgeltgruppen des TV-TU Darmstadt zugeordnet. (2) Beschäftigte, die im Mai 2010 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts die Voraus- setzungen für eine Höhergruppierung, einen Bewährungs-, Fallgruppen- oder Tätig- keitsaufstieg erfüllt hätten, werden für die Überleitung so behandelt, als wären sie bereits im April 2010 höhergruppiert beziehungsweise höher eingereiht worden. (3) Beschäftigte, die im Mai 2010 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts in eine niedrigere Vergütungs- beziehungsweise Lohngruppe eingruppiert beziehungsweise eingereiht worden wären, werden für die Überleitung so behandelt, als wären sie bereits im April 2010 herabgruppiert beziehungsweise niedriger eingereiht worden. (1) 1Für die Zuordnung zu den Stufen der Entgelttabelle des TV-TU Darmstadt wird für die Beschäftigten nach § 4 ein Vergleichsentgelt auf der Grundlage der Bezüge, die im April 2010 zustehen, nach den Absätzen 2 bis 6 gebildet. 1a Grundlagen sind die Tabellen der Anlagen 1a bis 7 des TV Einkommensverbesserung 2009/2010 des Landes Hessen vom 28. Xxxx 2009, um 1,2 v. H. erhöht. 2Bei Beschäftigten aus dem Geltungsbereich des BAT ist bei der Ermittlung dieser Bezüge auf die gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1 maßgebenden Lebensaltersstufen abzustellen. (2) 1Bei Beschäftigten aus dem Geltungsbereich des BAT setzt sich das Vergleichsentgelt aus Grundvergütung, allgemeiner Zulage und Ortszuschlag der Stufe 1 oder 2 zusammen. 2Ist auch eine andere Person im Sinne von § 29 Abschnitt B Absatz 5 BAT ortszu- schlagsberechtigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen familienzuschlagsbe- rechtigt, wird die Stufe 1 und der jeweilige Anteil des Unterschiedsbetrages der Ortszu- schlagsstufe 1 und 2 beziehungsweise des Familienzuschlags der Stufe 1, den die andere Person aufgrund von Teilzeitbeschäftigung nicht mehr erhält, zugrunde gelegt; findet der TV-TU Darmstadt am 1. Mai 2010 auch auf die andere Person Anwendung, geht der jeweils individuell zustehende Teil des Unterschiedsbetrages zwischen den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlags in das Vergleichsentgelt ein. 3Ferner fließen im April 2010 tarifver- traglich zustehende Funktionszulagen insoweit in das Vergleichsentgelt ein, als sie nach dem TV-TU Darmstadt nicht mehr vorgesehen sind. 4Erhalten Beschäftigte eine Gesamt- vergütung (§ 30 BAT), bildet diese das Vergleichsentgelt. 5Bei Lehrkräften im Sinne der Vorbemerkung Nr. 5 zu allen Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx Xxxxxx 0x zum BAT wird die Zulage nach § 2 Absatz 3 des Tarifvertrages über Zulagen an Angestellte in das Vergleichsentgelt eingerechnet. 6Abweichend von Satz 5 wird bei Lehrkräften, die am 30. April 2010 einen Anspruch auf die Zulage nach Abschnitt B Unterabschn. I des Erlasses des Hessischen Kultusministeriums vom 10. Oktober 2008 I.1 PE-050.001 000 - 49 - (ABl S. 519) betr. Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte an den allgemeinbildenden und beruflichen Schulen nach dem BAT haben, die Zulage nach § 2 Absatz 2 Buchstabe c des Tarifvertrages über Zulagen an Angestellte, und bei Lehrkräften, die einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf Zahlung einer allgemeinen Zulage wie die unter die Anlage 1a zum BAT fallenden Angestellten haben, diese Zulage in das Vergleichsentgelt eingerechnet. (3) 1Bei Beschäftigten aus dem Geltungsbereich des MTArb wird der Monatstabellenlohn als Vergleichsentgelt zugrunde gelegt. 2Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. 3Erhalten Beschäftigte den Lohn nach § 23 Absatz 1 MTArb, bildet dieser das Vergleichsentgelt. (4) 1Beschäftigte, die im Mai 2010 bei Fortgeltung des bisherigen Rechts die Grundvergütung beziehungsweise den Monatstabellenlohn der nächsthöheren Lebensalters- beziehungs- weise Lohnstufe erhalten hätten, werden für die Bemessung des Vergleichsentgelts so behandelt, als wäre der Stufenaufstieg bereits im April 2010 erfolgt. 2§ 4 Absatz 2 und 3 gilt bei der Bemessung des Vergleichsentgelts entsprechend. (5) Bei Teilzeitbeschäftigten wird das Vergleichsentgelt auf der Grundlage eines entsprechen- den Vollzeitbeschäftigten bestimmt. 1Lediglich das Vergleichsentgelt wird auf der Grundlage eines entsprechenden Vollzeitbeschäftigten ermittelt; sodann wird nach der Stufenzuordnung das zustehende Entgelt zeitanteilig berechnet. 2Die zeitanteilige Kürzung des auf den Ehegattenanteil im Ortszuschlag entfallenden Betrages (§ 5 Absatz 2 Satz 2 2. Halbsatz) unterbleibt nach Maßgabe des § 29 Abschnitt B Absatz 5 Satz 2 BAT. 3Neue Ansprüche entstehen hierdurch nicht. (6) Für Beschäftigte, die nicht für alle Tage im April 2010 oder für keinen Tag dieses Monats Bezüge erhalten, wird das Vergleichsentgelt so bestimmt, als hätten sie für alle Tage dieses Monats Bezüge erhalten; in den Fällen des § 27 Abschnitt A Absatz 7 BAT und § 27 Abschnitt B Absatz 3 Unterabsatz 4 BAT beziehungsweise der entsprechenden Regelungen für Arbeiterinnen und Arbeiter werden die Beschäftigten für das Vergleichs- entgelt so gestellt, als hätten sie am 1. April 2010 die Arbeit wieder aufgenommen. (1) 1Beschäftigte aus dem Geltungsbereich des BAT werden einer ihrem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Zwischenstufe der Entgeltgruppe (§ 4) zugeordnet. 2(unbesetzt). 3(unbesetzt). 4Zum 1. Mai 2012 steigen diese Beschäftigten in die betrags- mäßig nächsthöhere reguläre Stufe ihrer Entgeltgruppe auf. 5Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen des TV-TU Darmstadt. 6Für die Stufenzuordnung der Lehrkräfte im Sinne der Vorbemerkung Nr. 5 zu allen Xxxxxxxxxxxxxxxxx xxx Xxxxxx 0x zum BAT gilt die Entgelttabelle zum TV-TU Darmstadt mit den Maßgaben des § 20. (2) 1Werden Beschäftigte vor dem 1. Mai 2012 höhergruppiert (nach § 8 Absatz 1 und 3, § 9 Absatz 3 Buchstabe a oder aufgrund Übertragung einer mit einer höheren Entgeltgruppe bewerteten Tätigkeit), so erhalten sie in der höheren Entgeltgruppe Tabellenentgelt nach der regulären Stufe, deren Betrag mindestens der individuellen Zwischenstufe entspricht, jedoch nicht weniger als das Tabellenentgelt der Stufe 2; der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen des TV-TU Darmstadt. 2In den Fällen des Satzes 1 gilt § 17 Absatz 4 Satz 2 TV-TU Darmstadt entsprechend. 3Werden Beschäftigte vor dem 1. Mai 2012 herabgruppiert, werden sie in der niedrigeren Entgeltgruppe derjenigen individu- ellen Zwischenstufe zugeordnet, die sich bei Herabgruppierung im April 2010 ergeben hätte; der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach Absatz 1 Satz 4 und 5. (3) (unbesetzt) (4) 1Liegt das Vergleichsentgelt über der höchsten Stufe der nach § 4 bestimmten Entgelt- gruppe, werden die Beschäftigten abweichend von Absatz 1 einer dem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Endstufe zugeordnet; bei Lehrkräften im Sinne der Vorbemerkung Nr. 5 zu allen Xxxxxxxxxxxxxxxxx xxx Xxxxxx 0x zum BAT gilt dabei die Entgelttabelle zum TV-TU Darmstadt mit den Maßgaben des § 20. 2Bei einer Höher- gruppierung aus einer aus einer individuellen Endstufe werden die Beschäftigten ent- sprechend § 17 Abs. 4 TV-TU Darmstadt der Endstufe der höheren Entgeltgruppe zuge- ordnet. 3Beträgt das Tabellenentgelt nach Satz 2 weniger als die Summe aus dem Entgelt der bisherigen individuellen Endstufe und 2 v.H. der Endstufe der höheren Entgeltgruppe, werden die Beschäftigten in der höheren Entgeltgruppe erneut einer individuellen Endstufe zugeordnet. 4Das Entgelt der neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffes individuellen Endstufe wird dabei festgesetzt auf die Summe aus dem Entgelt der bisherigen individuellen Endstufe und 2 v.H. des Tabellenentgelts der Endstufe der höheren Entgeltgruppe. 5Der Betrag der individuellen Endstufe verändert sich um denselben Vomhundertsatz bzw. in demselben Umfang wie die höchste Stufe der jeweiligen Entgeltgruppe. 1. 1Werden Beschäftigte aus einer individuellen Zwischenstufe höhergruppiert, er- halten sie in der höheren Entgeltgruppe Tabellenentgelt nach der regulären Stufe, die sie in der niedrigeren Entgeltgruppe erreicht haben. 2Beträgt das Tabellenentgelt nach Satz 1 weniger als die Summe aus dem Entgelt der bisherigen individuellen Zwischenstufe und 2 v.H. der regulären Stufe der höheren Entgeltgruppe, werden die Beschäftigten in der höheren Entgeltgruppe erneut einer individuellen Zwischenstufe zugeordnet. 3Das Entgelt der neuen individuellen Zwischenstufe wird dabei festgesetzt auf die Summe aus dem Entgelt der bisherigen individuellen Zwischenstufe und 2 v.H. des Tabellenentgelts der regulären Stufe der höheren Entgeltgruppe. 4Der Betrag der individuellen Zwischenstufe nimmt an allgemeinen Entgeltanpassungen teil. 2. 1Die bis zum 28. Februar 2017 auf der Grundlage des § 6 Absatz 4 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 5 zum TVÜ-TU Darmstadt vom 20. April 2015 erfolgten Höhergruppierungen bleiben von der Neuregelung des § 6 Absatz 4 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 6 zum TVÜ-TU Darmstadt vom 7. September 2017 unberührt. 2Beschäftigte, denen am 28. Februar 2017 ein Garantiebetrag nach § 17 Absatz 4 Satz 2 TV-TU Darmstadt in der bis zum 28. Februar 2017 geltenden Fassung zusteht, erhalten diesen Garantiebetrag während der betreffenden Stufenlaufzeit weiterhin. 3Die Garantiebeträge nehmen an allgemeinen Entgeltanpassungen teil. 4Sie betragen: a) in den Entgeltgruppen 1 bis 8 - 31,55 Euro ab 1. Januar Xxxx 2017 359 Besondere Bedingungen für die große Anwartschaftsversicherung - 32,24 Euro ab 1. Februar 2018 b) in den Entgeltgruppen 9 bis 15 - 63,10 Euro ab 1. Xxxx 2017 - 64,49 Euro ab 1. Februar 2018 (5) 1Beschäftigte, deren Vergleichsentgelt niedriger ist als das Tabellenentgelt in der privaten Pflegepflichtversicherung (GANWStufe 2, werden abweichend von Absatz 1 der Stufe 2 zugeordnet. 2Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen des TV-PPV) 362 Besondere Bedingungen für die kleine Anwartschaftsversicherung TU Darmstadt. 3Abweichend von Satz 1 werden Beschäftigte, denen am 30. April 2010 eine in der privaten Pflegepflichtversicherung Allgemeinen Vergütungsordnung (KANW-PPVAnlage 1a zum BAT) 364 Auszug durch die Eingruppierung in Vergütungsgruppe Va BAT mit Aufstieg nach IVb und IVa BAT abgebildete Tätigkeit übertragen ist, der Stufe 1 der Entgeltgruppe 10 zugeordnet. (1) 1Beschäftigte aus dem Versicherungsvertragsgesetz Geltungsbereich des MTArb werden entsprechend ihrer Beschäf- tigungszeit nach § 6 MTArb der Stufe der gemäß § 4 bestimmten Entgeltgruppe zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle des TV-TU Darmstadt bereits seit Beginn ihrer Beschäftigungszeit gegolten hätte; Stufe 1 ist hierbei ausnahmslos mit einem Jahr zu berücksichtigen. 2Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen des TV-TU Darmstadt. (VVG2) 366 Auszug aus 6 Absatz 4 und Absatz 5 Satz 1 und 2 gilt für Beschäftigte gemäß Absatz 1 entsprechend. (3) 1Ist das Tabellenentgelt nach Absatz 1 Satz 1 niedriger als das Vergleichsentgelt, werden die Beschäftigten einer dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) 370 Auszug aus dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) 371 Auszug aus dem Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) 376 Auszug aus dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) 378 Auszug aus dem Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) 386 Auszug aus dem Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) 394 Auszug aus dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) 395 Auszug aus dem Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) 396 Auszug aus dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) 425 Auszug aus dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) 426 Auszug aus dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) 428 Auszug aus dem Pflege-Versicherungsgesetz (PflegeVG) 429 Auszug aus dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG) 430 Auszug Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Zwischen- stufe zugeordnet. 2Der Aufstieg aus der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) 432 Auszug aus individuellen Zwischen-stufe in die betragsmäßig nächsthöhere reguläre Stufe ihrer Entgeltgruppe findet zu dem Entwicklungshelfer-Gesetz (EhfG) 433 Auszug aus Zeitpunkt statt, zu dem sie gemäß Absatz 1 Satz 1 die Voraussetzungen für diesen Stufenaufstieg aufgrund der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV) 434 Auszug aus dem Soldatengesetz (SG) 435 Auszug aus dem 2Beschäftigungszeit erfüllt haben. Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989) 436 Merkblatt zur Datenverarbeitung 4383§ 6 Absatz 4 Satz 5 gilt entsprechend.

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Samples: Tarifvertrag

Überleitungsregelungen. Regelungen zur 3 Überleitung in den TV-TU Darmstadt (1) Die von § 1 Absatz 1 erfassten Beschäftigten werden am 1. Mai 2010 nach den folgenden Regelungen in den TV-TU Darmstadt übergeleitet. (2) 1Die Überleitung für Beschäftigte aus dem Geltungsbereich des BAT erfolgt entsprechend der nach dem BAT maßgeblichen Lebensaltersstufe unabhängig von der Wirksamkeit die- ses Vergütungssystems. 2Die Überleitungsregelungen regeln nicht die Pflegegrade Rechtsfolgen für die Zeit bis zum 30. April 2010. 1Durch Absatz 2 Satz 1 wird sichergestellt, dass die Überleitung wie beim TVÜ-L, TVÜ-VKA und zum Besitzstandsschutz für Leistungen TVÜ-Bund und dem TVÜ-H entsprechend der Pflegeversicherung nach dem BAT maßgeblichen Lebensaltersstufe, die im Rahmen Einzelfall erreicht war, erfolgt. 2Der Schutz dieses bestehenden, auf den bisherigen indi- viduellen Lebensaltersstufen basierenden Besitzstands wird durch die Anknüpfung der Einführung Überlei- tungsregelungen an das nach Maßgabe von § 5 festgelegte Vergleichsentgelt geregelt. 3Die Ta- rifvertragsparteien sind sich - unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das Urteil des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffes ab LAG Köln, Urteil vom 6. Februar 2009 - 8 Sa 1016/08 - darüber einig, kollektiv eine verbindliche Regelung für das Überleitungs- und Übergangsrecht getroffen zu haben. (1) Für Beschäftigte, die in der Zeit vom 1. Januar 2017 359 Besondere Bedingungen 2010 bis zum 30. April 2010 gemäß § 3 des Gesetzes zur organisatorischen Fortentwicklung der Technischen Universität Darmstadt in der Fassung vom 14. Dezember 2009 unter den Geltungsbereich des TV-H unmittelbar (Eintritt ab dem 1. Januar 2010) fallen, gelten die folgenden Absätze. (2) 1Auf diese Arbeitsverhältnisse finden ab dem 1. Mai 2010 ausschließlich der TV-TU Darm- stadt und die diesen Vertrag ergänzenden Tarifverträge des Arbeitgebers Anwendung. 2Die Geltung des TV-H sowie der diesen ergänzenden Tarifverträge endet. (3) (unbesetzt) (4) (unbesetzt) (5) 1Die Zuordnung zu den Entgeltgruppen sowie die erfolgte Stufenzuordnung bleiben beste- hen. (6) 17 Absatz 3 bleibt unberührt. (1) 1Für die Überleitung der Beschäftigten wird ihre Vergütungs- beziehungsweise Lohngruppe (§ 22 BAT beziehungsweise entsprechende Regelungen für Arbeiterinnen und Arbeiter be- ziehungsweise besondere tarifvertragliche Vorschriften für bestimmte Berufsgruppen) nach der Anlage 2 TVÜ-TU Darmstadt Teil A und B den Entgeltgruppen des TV-TU Darmstadt zugeordnet. (2) Beschäftigte, die im Mai 2010 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts die Voraussetzun- gen für eine Höhergruppierung, einen Bewährungs-, Fallgruppen- oder Tätigkeitsaufstieg erfüllt hätten, werden für die große Anwartschaftsversicherung Überleitung so behandelt, als wären sie bereits im April 2010 höhergruppiert beziehungsweise höher eingereiht worden. (3) Beschäftigte, die im Mai 2010 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts in eine niedrigere Vergütungs- beziehungsweise Lohngruppe eingruppiert beziehungsweise eingereiht wor- den wären, werden für die Überleitung so behandelt, als wären sie bereits im April 2010 herabgruppiert beziehungsweise niedriger eingereiht worden. (1) 1Für die Zuordnung zu den Stufen der Entgelttabelle des TV-TU Darmstadt wird für die Be- schäftigten nach § 4 ein Vergleichsentgelt auf der Grundlage der Bezüge, die im April 2010 zustehen, nach den Absätzen 2 bis 6 gebildet. 1aGrundlagen sind die Tabellen der Anlagen 1a bis 7 des TV Einkommensverbesserung 2009/2010 des Landes Hessen vom 28. Xxxx 2009, um 1,2 v. H. erhöht. 2Bei Beschäftigten aus dem Geltungsbereich des BAT ist bei der Ermittlung dieser Bezüge auf die gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1 maßgebenden Lebensalters- stufen abzustellen. (2) 1Bei Beschäftigten aus dem Geltungsbereich des BAT setzt sich das Vergleichsentgelt aus Grundvergütung, allgemeiner Zulage und Ortszuschlag der Stufe 1 oder 2 zusammen. 2Ist auch eine andere Person im Sinne von § 29 Abschnitt B Absatz 5 BAT ortszuschlagsbe- rechtigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen familienzuschlagsberechtigt, wird die Stufe 1 und der jeweilige Anteil des Unterschiedsbetrages der Ortszuschlagsstufe 1 und 2 beziehungsweise des Familienzuschlags der Stufe 1, den die andere Person aufgrund von Teilzeitbeschäftigung nicht mehr erhält, zugrunde gelegt; findet der TV-TU Darmstadt am 1. Mai 2010 auch auf die andere Person Anwendung, geht der jeweils individuell zustehende Teil des Unterschiedsbetrages zwischen den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlags in das Ver- gleichsentgelt ein. 3Ferner fließen im April 2010 tarifvertraglich zustehende Funktionszula- gen insoweit in das Vergleichsentgelt ein, als sie nach dem TV-TU Darmstadt nicht mehr vorgesehen sind. 4Erhalten Beschäftigte eine Gesamtvergütung (§ 30 BAT), bildet diese das Vergleichsentgelt. 5Bei Lehrkräften im Sinne der Vorbemerkung Nr. 5 zu allen Vergü- tungsgruppen der Anlage 1a zum BAT wird die Zulage nach § 2 Absatz 3 des Tarifvertra- ges über Zulagen an Angestellte in das Vergleichsentgelt eingerechnet. 6Abweichend von Satz 5 wird bei Lehrkräften, die am 30. April 2010 einen Anspruch auf die Zulage nach Ab- schnitt B Unterabschn. I des Erlasses des Hessischen Kultusministeriums vom 10. Oktober 2008 I.1 PE-050.001 000 - 49 - (ABl S. 519) betr. Eingruppierung der im Angestelltenver- hältnis beschäftigten Lehrkräfte an den allgemeinbildenden und beruflichen Schulen nach dem BAT haben, die Zulage nach § 2 Absatz 2 Buchstabe c des Tarifvertrages über Zula- gen an Angestellte, und bei Lehrkräften, die einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf Zah- lung einer allgemeinen Zulage wie die unter die Anlage 1a zum BAT fallenden Angestellten haben, diese Zulage in das Vergleichsentgelt eingerechnet. (3) 1Bei Beschäftigten aus dem Geltungsbereich des MTArb wird der Monatstabellenlohn als Vergleichsentgelt zugrunde gelegt. 2Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. 3Erhalten Beschäf- tigte den Lohn nach § 23 Absatz 1 MTArb, bildet dieser das Vergleichsentgelt. (4) 1Beschäftigte, die im Mai 2010 bei Fortgeltung des bisherigen Rechts die Grundvergütung beziehungsweise den Monatstabellenlohn der nächsthöheren Lebensalters- beziehungs- weise Lohnstufe erhalten hätten, werden für die Bemessung des Vergleichsentgelts so be- handelt, als wäre der Stufenaufstieg bereits im April 2010 erfolgt. 2§ 4 Absatz 2 und 3 gilt bei der Bemessung des Vergleichsentgelts entsprechend. (5) Bei Teilzeitbeschäftigten wird das Vergleichsentgelt auf der Grundlage eines entsprechen- den Vollzeitbeschäftigten bestimmt. 1Lediglich das Vergleichsentgelt wird auf der Grundlage eines entsprechenden Vollzeitbeschäf- tigten ermittelt; sodann wird nach der Stufenzuordnung das zustehende Entgelt zeitanteilig be- rechnet. 2Die zeitanteilige Kürzung des auf den Ehegattenanteil im Ortszuschlag entfallenden Betrages (§ 5 Absatz 2 Satz 2 2. Halbsatz) unterbleibt nach Maßgabe des § 29 Abschnitt B Ab- satz 5 Satz 2 BAT. 3Neue Ansprüche entstehen hierdurch nicht. (6) Für Beschäftigte, die nicht für alle Tage im April 2010 oder für keinen Tag dieses Monats Bezüge erhalten, wird das Vergleichsentgelt so bestimmt, als hätten sie für alle Tage die- ses Monats Bezüge erhalten; in den Fällen des § 27 Abschnitt A Absatz 7 BAT und § 27 Abschnitt B Absatz 3 Unterabsatz 4 BAT beziehungsweise der entsprechenden Regelun- gen für Arbeiterinnen und Arbeiter werden die Beschäftigten für das Vergleichsentgelt so gestellt, als hätten sie am 1. April 2010 die Arbeit wieder aufgenommen. (1) 1Beschäftigte aus dem Geltungsbereich des BAT werden einer ihrem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Zwischenstufe der Entgeltgruppe (§ 4) zugeordnet. 2(unbesetzt). 3(unbesetzt). 4Zum 1. Mai 2012 steigen diese Beschäftigten in die betrags- mäßig nächsthöhere reguläre Stufe ihrer Entgeltgruppe auf. 5Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen des TV-TU Darmstadt. 6Für die Stufenzuordnung der Lehrkräfte im Sinne der Vorbemerkung Nr. 5 zu allen Xxxxxxxxxxxxxxxxx xxx Xxxxxx 0x zum BAT gilt die Entgelttabelle zum TV-TU Darmstadt mit den Maßgaben des § 20. (2) 1Werden Beschäftigte vor dem 1. Mai 2012 höhergruppiert (nach § 8 Absatz 1 und 3, § 9 Absatz 3 Buchstabe a oder aufgrund Übertragung einer mit einer höheren Entgeltgruppe bewerteten Tätigkeit), so erhalten sie in der privaten Pflegepflichtversicherung (GANWhöheren Entgeltgruppe Tabellenentgelt nach der regulären Stufe, deren Betrag mindestens der individuellen Zwischenstufe entspricht, jedoch nicht weniger als das Tabellenentgelt der Stufe 2; der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen des TV-PPV) 362 Besondere Bedingungen für die kleine Anwartschaftsversicherung TU Darmstadt. 2In den Fällen des Satzes 1 gilt § 17 Ab- satz 4 Satz 2 TV-TU Darmstadt entsprechend. 3Werden Beschäftigte vor dem 1. Mai 2012 herabgruppiert, werden sie in der privaten Pflegepflichtversicherung niedrigeren Entgeltgruppe derjenigen individuellen Zwi- schenstufe zugeordnet, die sich bei Herabgruppierung im April 2010 ergeben hätte; der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach Absatz 1 Satz 4 und 5. (KANW3) (unbesetzt) (4) 1Liegt das Vergleichsentgelt über der höchsten Stufe der nach § 4 bestimmten Entgeltgrup- pe, werden die Beschäftigten abweichend von Absatz 1 einer dem Vergleichsentgelt ent- sprechenden individuellen Endstufe zugeordnet; bei Lehrkräften im Sinne der Vorbemer- kung Nr. 5 zu allen Xxxxxxxxxxxxxxxxx xxx Xxxxxx 0x zum BAT gilt dabei die Entgelttabelle zum TV-PPVTU Darmstadt mit den Maßgaben des § 20. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3Werden Beschäftigte aus einer individuellen Endstufe höhergruppiert, so erhalten sie in der höheren Entgeltgruppe mindestens den Betrag, der ihrer bisherigen individuellen End- stufe entspricht. 4Im Übrigen gilt Absatz 2 entsprechend. 5Die individuelle Endstufe verän- dert sich um denselben Vomhundertsatz beziehungsweise in demselben Umfang wie die höchste Stufe der jeweiligen Entgeltgruppe. (5) 364 Auszug 1Beschäftigte, deren Vergleichsentgelt niedriger ist als das Tabellenentgelt in der Stufe 2, werden abweichend von Absatz 1 der Stufe 2 zugeordnet. 2Der weitere Stufenaufstieg rich- tet sich nach den Regelungen des TV-TU Darmstadt 3Abweichend von Satz 1 werden Be- schäftigte, denen am 30. April 2010 eine in der Allgemeinen Vergütungsordnung (Anlage 1a zum BAT) durch die Eingruppierung in Vergütungsgruppe Va BAT mit Aufstieg nach IVb und IVa BAT abgebildete Tätigkeit übertragen ist, der Stufe 1 der Entgeltgruppe 10 zuge- ordnet. (1) 1Beschäftigte aus dem Versicherungsvertragsgesetz Geltungsbereich des MTArb werden entsprechend ihrer Beschäfti- gungszeit nach § 6 MTArb der Stufe der gemäß § 4 bestimmten Entgeltgruppe zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle des TV-TU Darmstadt bereits seit Beginn ih- rer Beschäftigungszeit gegolten hätte; Stufe 1 ist hierbei ausnahmslos mit einem Jahr zu berücksichtigen. 2Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen des TV-TU Darmstadt. (VVG2) 366 Auszug aus 6 Absatz 4 und Absatz 5 Satz 1 und 2 gilt für Beschäftigte gemäß Absatz 1 entsprechend. (3) 1Ist das Tabellenentgelt nach Absatz 1 Satz 1 niedriger als das Vergleichsentgelt, werden die Beschäftigten einer dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) 370 Auszug aus dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) 371 Auszug aus dem Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) 376 Auszug aus dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) 378 Auszug aus dem Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) 386 Auszug aus dem Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) 394 Auszug aus dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) 395 Auszug aus dem Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) 396 Auszug aus dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) 425 Auszug aus dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) 426 Auszug aus dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) 428 Auszug aus dem Pflege-Versicherungsgesetz (PflegeVG) 429 Auszug aus dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG) 430 Auszug Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Zwischenstu- fe zugeordnet. 2Der Aufstieg aus der Bundesbeihilfeverordnung individuellen Zwischenstufe in die betragsmäßig nächsthöhere reguläre Stufe ihrer Entgeltgruppe findet zu dem Zeitpunkt statt, zu dem sie gemäß Absatz 1 Satz 1 die Voraussetzungen für diesen Stufenaufstieg aufgrund der Be- schäftigungszeit erfüllt haben.3§ 6 Absatz 4 Satz 5 gilt entsprechend. (BBhV4) 432 Auszug aus dem Entwicklungshelfer1Werden Beschäftigte während ihrer Verweildauer in der individuellen Zwischenstufe hö- hergruppiert, erhalten sie in der höheren Entgeltgruppe Tabellenentgelt nach der regulären Stufe, deren Betrag mindestens der individuellen Zwischenstufe entspricht, jedoch nicht weniger als das Entgelt der Stufe 2; der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Rege- lungen des TV-Gesetz (EhfG) 433 Auszug aus TU Darmstadt. 2§ 17 Absatz 4 Satz 2 TV-TU Darmstadt gilt entsprechend. 3Werden Beschäftigte während ihrer Verweildauer in der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV) 434 Auszug aus dem Soldatengesetz (SG) 435 Auszug aus dem individuellen Zwischenstufe her- abgruppiert, erfolgt die Stufenzuordnung in der niedrigeren Entgeltgruppe, als sei die nied- rigere Einreihung bereits im April 2010 erfolgt; der weitere Stufenaufstieg richtet sich bei Zuordnung zu einer individuellen Zwischenstufe nach Absatz 3 Satz 2. Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989) 436 Merkblatt zur Datenverarbeitung 438, ansonsten nach Ab- satz 1 Satz 2.

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Samples: Tarifvertrag

Überleitungsregelungen. Regelungen zur Überleitung in die Pflegegrade und zum Besitzstandsschutz für Leistungen der Pflegeversicherung im Rahmen der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffes ab 1. Januar 2017 359 306 Anwartschaftsversicherungen zur privaten Pflegepflichtversicherung Private Pflegepflichtversicherung/Zusatzvereinbarungen für Studenten, Fach- und Berufsfachschüler sowie Praktikanten 310 Besondere Bedingungen für die große Anwartschaftsversicherung in der privaten Pflegepflichtversicherung (GANW-PPV) 362 311 Besondere Bedingungen für die kleine Anwartschaftsversicherung in der privaten Pflegepflichtversicherung (KANW-PPV) 364 313 Anhang: Gesetzesauszüge Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) 366 315 Auszug aus dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) 370 318 Auszug aus dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) 371 319 Auszug aus dem Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) 376 324 Auszug aus dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) 378 325 Auszug aus dem Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) 386 331 Auszug aus dem Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) 394 339 Auszug aus dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) 395 340 Auszug aus dem Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) 396 341 Auszug aus dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) 425 364 Auszug aus dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) 426 365 Auszug aus dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) 428 367 Auszug aus dem Pflege-Versicherungsgesetz (PflegeVG) 429 368 Auszug aus dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG) 430 369 Auszug aus der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) 432 371 Auszug aus dem Entwicklungshelfer-Gesetz (EhfG) 433 372 Auszug aus der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV) 434 373 Auszug aus dem Soldatengesetz (SG) 435 374 Auszug aus dem 2. Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989) 436 375 Merkblatt zum Datenschutz Merkblatt zur Datenverarbeitung 438377 Informationen nach § 1 der Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV)

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Samples: Private Kranken Zusatzversicherung

Überleitungsregelungen. Regelungen 3 Überleitung in den TV-VKKH § 4 Zuordnung der Entgeltgruppen (1) Für die Überleitung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer nach § 1 Abs. 1-3 TVÜ-VKKH Albertinen wird ihre Entgeltgruppe (§ 15 AVR) nach Anlage 1 TVÜ-VKKH den entsprechenden Entgeltgruppen des TV-VKKH zugeordnet. Diese Zuordnung ergibt sich aus Anlage 1. (2) Die Überleitung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer im Pflegedienst (gemäß Anlage 1b BAT /BATO) erfolgt nach Anlage 2 TVÜ-VKKH (Kr- Anwendungstabelle). (3) Für die Stufenzuordnung und Berücksichtigung einschlägiger Berufserfah- rung werden Beschäftigungszeiten in der Stufenzuordnung aus § 15 AVR bis zur Überleitung in die Pflegegrade entsprechend § 16 Abs. 2a TV-VKKH berücksichtigt. (4) Der weitere Entwicklungsstufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen des TV-VKKH. 1Zahlungen von Xxxxxxxxxxx und zum Besitzstandsschutz für Leistungen der Pflegeversicherung Krankengeldzuschuss sowie von Beihilfen im Rahmen der Einführung Zusammenhang mit einer vor Ausübung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffes ab 1Wahlrechtes zur Tarifanwen- dung nach §1 TVÜ Abs. Januar 2017 359 Besondere Bedingungen 2 und 3 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit unterliegen für die große Anwartschaftsversicherung in Dauer dieser Arbeitsunfähigkeit weiterhin den bisherigen Regelungen. 2Ansonsten gilt § 22 TV-VKKH ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des TV-VKKH. 1Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, deren Anspruch auf Beihilfe nach § 26 AVR vor dem Inkrafttreten des TVÜ-VKKH Albertinen entstanden ist, erhal- ten Leistungen nach § 26 AVR, wenn und soweit der privaten Pflegepflichtversicherung (GANW-PPV) 362 Besondere Bedingungen für Antrag auf Beihilfeleis- tung innerhalb von sechs Monaten nach Entstehen der Aufwendungen oder der Ausstellung der Rechnung beim Arbeitgeber zugegangen ist. 2Für die kleine Anwartschaftsversicherung in der privaten Pflegepflichtversicherung (KANW-PPV) 364 Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) 366 Auszug aus dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) 370 Auszug aus dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) 371 Auszug aus dem Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) 376 Auszug aus dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) 378 Auszug aus dem Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) 386 Auszug aus dem Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) 394 Auszug aus dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) 395 Auszug aus dem Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) 396 Auszug aus dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) 425 Auszug aus dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) 426 Auszug aus dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) 428 Auszug aus dem Pflege-Versicherungsgesetz (PflegeVG) 429 Auszug aus dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG) 430 Auszug aus der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) 432 Auszug aus dem Entwicklungshelfer-Gesetz (EhfG) 433 Auszug aus der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV) 434 Auszug aus dem Soldatengesetz (SG) 435 Auszug aus dem 2Fristberechnung gilt § 26 Abs. Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989) 436 Merkblatt zur Datenverarbeitung 4383 AVR.

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Samples: Tarifvertrag

Überleitungsregelungen. Regelungen zur Überleitung in die Pflegegrade und zum Besitzstandsschutz für Leistungen der Pflegeversicherung im Rahmen der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffes ab 1. Januar 2017 359 Besondere Bedingungen für die große Anwartschaftsversicherung in der privaten Pflegepflichtversicherung (GANW-PPV) 362 Besondere Bedingungen für die kleine Anwartschaftsversicherung in der privaten Pflegepflichtversicherung (KANW-PPV) 364 Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) 366 Auszug aus dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) 370 Auszug aus dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) 371 Auszug aus dem Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) 376 Auszug aus dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) 378 Auszug aus dem Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) 386 384 Auszug aus dem Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) 394 392 Auszug aus dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) 395 393 Auszug aus dem Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) 396 394 Auszug aus dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) 425 422 Auszug aus dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) 426 423 Auszug aus dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) 428 425 Auszug aus dem Pflege-Versicherungsgesetz (PflegeVG) 429 426 Auszug aus dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG) 430 427 Auszug aus der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) 432 429 Auszug aus dem Entwicklungshelfer-Gesetz (EhfG) 433 430 Auszug aus der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV) 434 431 Auszug aus dem Soldatengesetz (SG) 435 432 Auszug aus dem 2. Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989) 436 433 Merkblatt zur Datenverarbeitung 438435

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Krankheitskosten Und Krankenhaustagegeldversicherung (Avb/Kk 2013)

Überleitungsregelungen. Regelungen zur Überleitung in die Pflegegrade und zum Besitzstandsschutz für Leistungen der Pflegeversicherung im Rahmen der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffes ab 1. Januar 2017 359 334 Besondere Bedingungen für die große Anwartschaftsversicherung in der privaten Pflegepflichtversicherung (GANW-PPV) 362 337 Besondere Bedingungen für die kleine Anwartschaftsversicherung in der privaten Pflegepflichtversicherung (KANW-PPV) 364 339 Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) 366 341 Auszug aus dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) 370 344 Auszug aus dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) 371 345 Auszug aus dem Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) 376 350 Auszug aus dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) 378 351 Auszug aus dem Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) 386 357 Auszug aus dem Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) 394 365 Auszug aus dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) 395 366 Auszug aus dem Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) 396 367 Auszug aus dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) 425 392 Auszug aus dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) 426 393 Auszug aus dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) 428 395 Auszug aus dem Pflege-Versicherungsgesetz (PflegeVG) 429 396 Auszug aus dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG) 430 397 Auszug aus der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) 432 399 Auszug aus dem Entwicklungshelfer-Gesetz (EhfG) 433 400 Auszug aus der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV) 434 401 Auszug aus dem Soldatengesetz (SG) 435 402 Auszug aus dem 2. Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989) 436 403 Merkblatt zur Datenverarbeitung 438405

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Krankheitskosten Und Krankenhaustagegeldversicherung

Überleitungsregelungen. Regelungen zur Überleitung in die Pflegegrade und zum Besitzstandsschutz für Leistungen der Pflegeversicherung im Rahmen der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffes ab 1. Januar 2017 359 306 Private Pflegepflichtversicherung/Zusatzvereinbarungen für Studenten, Fach- und Berufsfachschüler sowie Praktikanten 310 Besondere Bedingungen für die große Anwartschaftsversicherung in der privaten Pflegepflichtversicherung (GANW-PPV) 362 311 Besondere Bedingungen für die kleine Anwartschaftsversicherung in der privaten Pflegepflichtversicherung (KANW-PPV) 364 313 Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) 366 315 Auszug aus dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) 370 318 Auszug aus dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) 371 319 Auszug aus dem Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) 376 324 Auszug aus dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) 378 325 Auszug aus dem Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) 386 331 Auszug aus dem Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) 394 339 Auszug aus dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) 395 340 Auszug aus dem Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) 396 341 Auszug aus dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) 425 364 Auszug aus dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) 426 365 Auszug aus dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) 428 367 Auszug aus dem Pflege-Versicherungsgesetz (PflegeVG) 429 368 Auszug aus dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG) 430 369 Auszug aus der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) 432 371 Auszug aus dem Entwicklungshelfer-Gesetz (EhfG) 433 372 Auszug aus der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV) 434 373 Auszug aus dem Soldatengesetz (SG) 435 374 Auszug aus dem 2. Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989) 436 375 Merkblatt zur Datenverarbeitung 438377

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Krankheitskosten Und Krankenhaustagegeldversicherung

Überleitungsregelungen. 3 Überleitung in den TV-AVH § 4 Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen (1) 1 Für die Überleitung der Beschäftigten wird ihre Vergütungs- bzw. Lohn- gruppe (§ 22 MTV Angestellte bzw. entsprechende Regelungen für Arbei- terinnen und Arbeiter bzw. besondere tarifvertragliche Vorschriften für be- stimmte Berufsgruppen) nach der Anlage 2 TVÜ-AVH den Entgeltgruppen des TV-AVH zugeordnet. 2 Abweichend von Satz 1 gilt für Ärztinnen und Ärzte die Entgeltordnung gemäß § 51 Besonderer Teil – Krankenhäuser (BT-K), soweit sie unter den BT-K fallen. 1 Bis zum Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung verständigen sich die Tarifvertragsparteien zwecks besserer Übersichtlichkeit für die Zuordnung der Beschäftigten gemäß Anlage 1b zum MTV Angestellte auf folgende Anwendungstabellen: Anlage 5: Beschäftigte, die dem Geltungsbereich nach § 40 BT-K unterfal- len, Anlage 5a:Beschäftigte, die dem Geltungsbereich nach § 40 BT-B unter- fallen; dies gilt auch für Beschäftigte im Sinn des § 1 Abs. 2. 2 Die Tarifvertrags- parteien sind sich darin einig, dass diese Anwendungstabellen - insbe- sondere die Bezeichnung der Entgeltgruppen - keinen Vorgriff auf die Verhandlungen zur neuen Entgeltordnung darstellen. (2) Beschäftigte, die im Oktober 2005 bei Fortgeltung des bisherigen Tarif- rechts die Voraussetzungen für einen Bewährungs-, Fallgruppen- oder Tä- tigkeitsaufstieg erfüllt hätten, werden für die Überleitung so behandelt, als wären sie bereits im September 2005 höhergruppiert bzw. höher eingereiht worden. (3) Beschäftigte, die im Oktober 2005 bei Fortgeltung des bisherigen Tarif- rechts in eine niedrigere Vergütungs- bzw. Lohngruppe eingruppiert bzw. eingereiht worden wären, werden für die Überleitung so behandelt, als wä- ren sie bereits im September 2005 herabgruppiert bzw. niedriger eingereiht worden. Für die Überleitung in die Pflegegrade und zum Besitzstandsschutz Entgeltgruppe 8a gemäß Anlage 5 TVÜ-AVH gilt für Leistungen übergeleitete Beschäftigte - der Pflegeversicherung im Rahmen Vergütungsgruppe Kr. V 4 Jahre, Kr. Va 2 Jahre Kr. VI - der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffes ab Vergütungsgruppe Kr. Va 3 Jahre Kr. VI - der Vergütungsgruppe Kr. Va 5 Jahre Kr. VI - der Vergütungsgruppe Kr. V 6 Jahre Kr. VI mit Ortszuschlag der Stufe 2 folgendes: 1. Januar 2017 359 Besondere Bedingungen für Zunächst erfolgt die große Anwartschaftsversicherung in der privaten Pflegepflichtversicherung (GANW-PPV) 362 Besondere Bedingungen für die kleine Anwartschaftsversicherung in der privaten Pflegepflichtversicherung (KANW-PPV) 364 Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) 366 Auszug aus dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) 370 Auszug aus dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) 371 Auszug aus dem Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) 376 Auszug aus dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) 378 Auszug aus dem Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) 386 Auszug aus dem Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) 394 Auszug aus dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) 395 Auszug aus dem Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) 396 Auszug aus dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) 425 Auszug aus dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) 426 Auszug aus dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) 428 Auszug aus dem Pflege-Versicherungsgesetz (PflegeVG) 429 Auszug aus dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG) 430 Auszug aus der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) 432 Auszug aus dem Entwicklungshelfer-Gesetz (EhfG) 433 Auszug aus der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV) 434 Auszug aus dem Soldatengesetz (SG) 435 Auszug aus dem Überleitung nach den allgemeinen Grundsätzen. 2. Gesetz über die Krankenversicherung Die Stufenlaufzeiten in Stufe 3 wird von 3 Jahren auf 2 Jahre verkürzt. 3. Der Tabellenwert der Landwirte (KVLG 1989) 436 Merkblatt zur Datenverarbeitung 438Stufe 4 wird nach der Überleitung um EUR 100,00 erhöht.

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Samples: Tarifvertrag

Überleitungsregelungen. 3 Überleitung in den TV-L HU § 4 Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen (1) 1Für die Überleitung der Beschäftigten wird ihre Vergütungs- beziehungsweise Lohngruppe (§ 22 BAT / BAT-O beziehungsweise entsprechende Regelungen für Arbeiterinnen und Arbeiter beziehungsweise besondere tarifvertragliche Vorschriften für bestimmte Berufsgruppen) nach der Anlage 2 TVÜ-Länder Teil A und B beziehungsweise den Anlagen 5A und 0X xxx Xxxxxxxxxxxxxx des TV-L HU zugeordnet. 2Für Ärztinnen und Ärzte, einschließlich Ärztinnen und Ärzte in ärztlichen Servicebereichen, Zahnärztinnen und Zahnärzte, die an einer Universitätsklinik überwiegend Aufgaben in der Patientenversorgung wahrnehmen, gilt die Entgeltordnung gemäß Anlage 2 TVÜ-Länder Teil C. 3Satz 2 gilt entsprechend für sonstige Ärztinnen und Ärzte, soweit für sie die Anwendung dieser Entgeltordnung vereinbart ist. 1. 1Bis zum In-Kraft-Treten einer neuen Entgeltordnung verständigen sich die Tarifvertragsparteien zur besseren Übersichtlichkeit für die Zuordnung der Beschäftigten gemäß Anlage 1b zum BAT / BAT-O auf eine Anwendungstabelle gemäß Anlage 5 A und Anlage 5 B; dies gilt auch für Beschäftigte im Sinne des § 1 Absatz 2. 2In den Entgeltgruppen KR 11b und KR 12a erhöht sich der Tabellenwert nach 5 Jahren in Stufe 5 um 200,- Euro, § 9 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend; ist bei übergeleiteten Beschäftigten das Vergleichsentgelt höher als das Entgelt der Stufe 5, erhalten sie den erhöhten Tabellenwert ab dem 1. April 2012. 3Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass diese Anwendungstabelle - insbesondere die Bezeichnung der Entgeltgruppen - keinen Vorgriff auf die Verhandlungen zu einer neuen Entgeltordnung darstellt. 4Die Regelungen des TV-L HU über die Bezahlung im Tarifgebiet Ost gelten entsprechend. 2. Lehrkräfte, die ihre Lehrbefähigung nach dem Recht der DDR erworben haben und deren Ämter in den Landesbesoldungsgesetzen der neuen Bundesländer beziehungsweise deren Tätigkeitsmerkmale in den Richtlinien des Freistaates Sachsen zur Eingruppierung der angestellten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen ausgebracht wurden, sind "Erfüller" im Sinne der Überleitung der Lehrkräfte. 3. Zu den ärztlichen Servicebereichen in der Patientenversorgung zählen zum Beispiel Pathologie, Labor, Krankenhaushygiene. 4. Für die Überleitung der Arbeiterinnen und Arbeiter gilt anstelle der Anlage 2 die Anlage 1 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom 13. September 2005. (2) Beschäftigte, die Pflegegrade und zum Besitzstandsschutz für Leistungen der Pflegeversicherung im Rahmen der Einführung April 2010 bei Fortgeltung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffes ab 1. Januar 2017 359 Besondere Bedingungen bisherigen Tarifrechts die Voraussetzungen für eine Höhergruppierung, einen Bewährungs-, Fallgruppen- oder Tätigkeitsaufstieg erfüllt hätten, werden für die große Anwartschaftsversicherung Überleitung so behandelt, als wären sie bereits im Xxxx 2010 höhergruppiert beziehungsweise höher eingereiht worden. (3) Beschäftigte, die im April 2010 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts in der privaten Pflegepflichtversicherung (GANW-PPV) 362 Besondere Bedingungen eine niedrigere Vergütungs- beziehungsweise Lohngruppe eingruppiert beziehungsweise eingereiht worden wären, werden für die kleine Anwartschaftsversicherung in der privaten Pflegepflichtversicherung (KANW-PPV) 364 Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) 366 Auszug aus dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) 370 Auszug aus dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) 371 Auszug aus dem Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) 376 Auszug aus dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) 378 Auszug aus dem Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) 386 Auszug aus dem Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) 394 Auszug aus dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) 395 Auszug aus dem Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) 396 Auszug aus dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) 425 Auszug aus dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) 426 Auszug aus dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) 428 Auszug aus dem Pflege-Versicherungsgesetz (PflegeVG) 429 Auszug aus dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG) 430 Auszug aus der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) 432 Auszug aus dem Entwicklungshelfer-Gesetz (EhfG) 433 Auszug aus der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV) 434 Auszug aus dem Soldatengesetz (SG) 435 Auszug aus dem 2. Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989) 436 Merkblatt zur Datenverarbeitung 438Überleitung so behandelt, als wären sie bereits im Xxxx 2010 herabgruppiert beziehungsweise niedriger eingereiht worden.

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Samples: Tarifvertrag Zur Überleitung Der Beschäftigten Der Länder in Den Tv L Hu