Common use of Überleitungsregelungen Clause in Contracts

Überleitungsregelungen. 3 Überleitung in den TV-L § 4 Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen (1) 1Für die Überleitung der Beschäftigten wird ihre Vergütungs- beziehungsweise Lohngruppe (§ 22 BAT / BAT-O beziehungsweise entsprechende Regelungen für Arbeiterinnen und Arbeiter beziehungsweise besondere tarifvertragliche Vor- schriften für bestimmte Berufsgruppen) nach der Anlage 2 TVÜ-Länder Teil A und B beziehungsweise den Anlagen 5A und 0X xxx Xxxxxxxxxxxxxx des TV-L zuge- ordnet. 2Für Ärztinnen und Ärzte, einschließlich Ärztinnen und Ärzte in ärztlichen Servicebereichen, Zahnärztinnen und Zahnärzte, die an einer Universitätsklinik überwiegend Aufgaben in der Patientenversorgung wahrnehmen, gilt die Entgelt- ordnung gemäß Anlage 2 TVÜ-Länder Teil C. 3Satz 2 gilt entsprechend für sons- tige Ärztinnen und Ärzte, soweit für sie die Anwendung dieser Entgeltordnung vereinbart ist. 1. 1Bis zum In-Kraft-Treten einer neuen Entgeltordnung verständigen sich die Ta- rifvertragsparteien zur besseren Übersichtlichkeit für die Zuordnung der Be- schäftigten gemäß Anlage 1b zum BAT / BAT-O auf eine Anwendungstabelle gemäß Anlage 5 A und Anlage 5 B; dies gilt auch für Beschäftigte im Sinne des § 1 Absatz 2. 2In den Entgeltgruppen KR 11b und KR 12a erhöht sich der Tabellenwert nach 5 Jahren in Stufe 5 um 200,- Euro, § 9 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend; ist bei übergeleiteten Beschäftigten das Vergleichsentgelt hö- her als das Entgelt der Stufe 5, erhalten sie den erhöhten Tabellenwert ab dem 1. November 2008. 3Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass diese Anwendungstabelle - insbesondere die Bezeichnung der Entgeltgruppen - keinen Vorgriff auf die Verhandlungen zu einer neuen Entgeltordnung dar- stellt. 4Die Regelungen des TV-L über die Bezahlung im Tarifgebiet Ost gelten entsprechend. 2. Lehrkräfte, die ihre Lehrbefähigung nach dem Recht der DDR erworben ha- ben und deren Ämter in den Landesbesoldungsgesetzen der neuen Bundes- länder beziehungsweise deren Tätigkeitsmerkmale in den Richtlinien des Freistaates Sachsen zur Eingruppierung der angestellten Lehrkräfte an öffent- lichen Schulen ausgebracht wurden, sind "Erfüller" im Sinne der Überleitung der Lehrkräfte. 3. Zu den ärztlichen Servicebereichen in der Patientenversorgung zählen zum Beispiel Pathologie, Labor, Krankenhaushygiene. (2) Beschäftigte, die im November 2006 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts die Voraussetzungen für eine Höhergruppierung, einen Bewährungs-, Fallgrup- pen- oder Tätigkeitsaufstieg erfüllt hätten, werden für die Überleitung so behan- delt, als wären sie bereits im Oktober 2006 höhergruppiert beziehungsweise hö- her eingereiht worden. (3) Beschäftigte, die im November 2006 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts in eine niedrigere Vergütungs- beziehungsweise Lohngruppe eingruppiert bezie- hungsweise eingereiht worden wären, werden für die Überleitung so behandelt, als wären sie bereits im Oktober 2006 herabgruppiert beziehungsweise niedriger eingereiht worden.

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Samples: Tarifvertrag Zur Überleitung Der Beschäftigten Der Länder in Den Tv L, Tarifvertrag Zur Überleitung Der Beschäftigten Der Länder in Den Tv L, Tarifvertrag Zur Überleitung Der Beschäftigten Der Länder in Den Tv L

Überleitungsregelungen. 3 Regelungen zur Überleitung in den TV-L § 4 Zuordnung die Pflegegrade und zum Besitzstandsschutz für Leistungen der Vergütungs- und Lohngruppen (Pflegeversicherung im Rahmen der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffes ab 1) 1Für . Januar 2017 359 Besondere Bedingungen für die Überleitung der Beschäftigten wird ihre Vergütungs- beziehungsweise Lohngruppe (§ 22 BAT / BAT-O beziehungsweise entsprechende Regelungen für Arbeiterinnen und Arbeiter beziehungsweise besondere tarifvertragliche Vor- schriften für bestimmte Berufsgruppen) nach der Anlage 2 TVÜ-Länder Teil A und B beziehungsweise den Anlagen 5A und 0X xxx Xxxxxxxxxxxxxx des TV-L zuge- ordnet. 2Für Ärztinnen und Ärzte, einschließlich Ärztinnen und Ärzte in ärztlichen Servicebereichen, Zahnärztinnen und Zahnärzte, die an einer Universitätsklinik überwiegend Aufgaben große Anwartschaftsversicherung in der Patientenversorgung wahrnehmen, gilt die Entgelt- ordnung gemäß Anlage 2 TVÜprivaten Pflegepflichtversicherung (GANW-Länder Teil C. 3Satz 2 gilt entsprechend für sons- tige Ärztinnen und Ärzte, soweit für sie die Anwendung dieser Entgeltordnung vereinbart ist. 1. 1Bis zum In-Kraft-Treten einer neuen Entgeltordnung verständigen sich die Ta- rifvertragsparteien zur besseren Übersichtlichkeit PPV) 362 Besondere Bedingungen für die Zuordnung kleine Anwartschaftsversicherung in der Be- schäftigten gemäß Anlage 1b zum BAT / BATprivaten Pflegepflichtversicherung (KANW-O auf eine Anwendungstabelle gemäß Anlage 5 A und Anlage 5 B; dies gilt auch für Beschäftigte im Sinne des § 1 Absatz PPV) 364 Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) 366 Auszug aus dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) 370 Auszug aus dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) 371 Auszug aus dem Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) 376 Auszug aus dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) 378 Auszug aus dem Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) 386 Auszug aus dem Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) 394 Auszug aus dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) 395 Auszug aus dem Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) 396 Auszug aus dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) 425 Auszug aus dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) 426 Auszug aus dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) 428 Auszug aus dem Pflege-Versicherungsgesetz (PflegeVG) 429 Auszug aus dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG) 430 Auszug aus der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) 432 Auszug aus dem Entwicklungshelfer-Gesetz (EhfG) 433 Auszug aus der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV) 434 Auszug aus dem Soldatengesetz (SG) 435 Auszug aus dem 2. 2In den Entgeltgruppen KR 11b und KR 12a erhöht sich der Tabellenwert nach 5 Jahren in Stufe 5 um 200,- Euro, § 9 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend; ist bei übergeleiteten Beschäftigten das Vergleichsentgelt hö- her als das Entgelt der Stufe 5, erhalten sie den erhöhten Tabellenwert ab dem 1. November 2008. 3Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass diese Anwendungstabelle - insbesondere die Bezeichnung der Entgeltgruppen - keinen Vorgriff auf die Verhandlungen zu einer neuen Entgeltordnung dar- stellt. 4Die Regelungen des TV-L Gesetz über die Bezahlung im Tarifgebiet Ost gelten entsprechend. 2. Lehrkräfte, die ihre Lehrbefähigung nach dem Recht Krankenversicherung der DDR erworben ha- ben und deren Ämter in den Landesbesoldungsgesetzen der neuen Bundes- länder beziehungsweise deren Tätigkeitsmerkmale in den Richtlinien des Freistaates Sachsen Landwirte (KVLG 1989) 436 Merkblatt zur Eingruppierung der angestellten Lehrkräfte an öffent- lichen Schulen ausgebracht wurden, sind "Erfüller" im Sinne der Überleitung der Lehrkräfte. 3. Zu den ärztlichen Servicebereichen in der Patientenversorgung zählen zum Beispiel Pathologie, Labor, Krankenhaushygiene. (2) Beschäftigte, die im November 2006 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts die Voraussetzungen für eine Höhergruppierung, einen Bewährungs-, Fallgrup- pen- oder Tätigkeitsaufstieg erfüllt hätten, werden für die Überleitung so behan- delt, als wären sie bereits im Oktober 2006 höhergruppiert beziehungsweise hö- her eingereiht worden. (3) Beschäftigte, die im November 2006 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts in eine niedrigere Vergütungs- beziehungsweise Lohngruppe eingruppiert bezie- hungsweise eingereiht worden wären, werden für die Überleitung so behandelt, als wären sie bereits im Oktober 2006 herabgruppiert beziehungsweise niedriger eingereiht worden.Datenverarbeitung 438

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Krankheitskosten Und Krankenhaustagegeldversicherung (Avb/Kk 2013), Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Krankheitskosten Und Krankenhaustagegeldversicherung, Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Krankheitskosten Und Krankenhaustagegeldversicherung (Avb/Kk 2013)

Überleitungsregelungen. 3 Überleitung in den TV-L § 4 Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen (1) 1Für die Überleitung der Beschäftigten wird ihre Vergütungs- beziehungsweise Lohngruppe (§ 22 BAT / BAT-O beziehungsweise entsprechende Regelungen für Arbeiterinnen und Arbeiter beziehungsweise besondere tarifvertragliche Vor- schriften Vorschrif- ten für bestimmte Berufsgruppen) nach der Anlage 2 TVÜ-Länder Teil A und B beziehungsweise den Anlagen 5A und 0X xxx Xxxxxxxxxxxxxx des TV-L zuge- ordnet. 2Für Ärztinnen und Ärzte, einschließlich Ärztinnen und Ärzte in ärztlichen Servicebereichen, Zahnärztinnen und Zahnärzte, die an einer Universitätsklinik überwiegend Aufgaben in der Patientenversorgung wahrnehmen, gilt die Entgelt- ordnung gemäß Anlage 2 TVÜ-Länder Teil C. 3Satz 2 gilt entsprechend für sons- tige Ärztinnen und Ärzte, soweit für sie die Anwendung dieser Entgeltordnung vereinbart ver- einbart ist. 1. 1Bis zum In-Kraft-Treten einer neuen Entgeltordnung verständigen sich die Ta- rifvertragsparteien zur besseren Übersichtlichkeit für die Zuordnung der Be- schäftigten gemäß Anlage 1b zum BAT / BAT-O auf eine Anwendungstabelle gemäß Anlage 5 A und - für Beschäftigte, für die die Regelungen des Tarifge- biets Ost Anwendung finden - gemäß Anlage 5 B; dies gilt auch für Beschäftigte Beschäftig- te im Sinne des § 1 Absatz 2. 2In den Entgeltgruppen KR 11b und KR 12a erhöht er- höht sich der Tabellenwert nach 5 Jahren in Stufe 5 um 200,- Euro, § 9 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend; ist bei übergeleiteten ü- bergeleiteten Beschäftigten das Vergleichsentgelt hö- her höher als das Entgelt der Stufe 5, erhalten sie den erhöhten Tabellenwert ab dem 1. November 2008. 3Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass diese Anwendungstabelle - insbesondere die Bezeichnung der Entgeltgruppen - keinen Vorgriff auf die Verhandlungen zu einer neuen Entgeltordnung dar- stelltdarstellt. 4Die Regelungen des TV-L über die Bezahlung im Tarifgebiet Ost gelten entsprechend. 2. Lehrkräfte, die ihre Lehrbefähigung nach dem Recht der DDR erworben ha- ben haben und deren Ämter in den Landesbesoldungsgesetzen der neuen Bundes- länder Bundesländer beziehungsweise deren Tätigkeitsmerkmale in den Richtlinien des Freistaates Sachsen zur Eingruppierung der angestellten Lehrkräfte an öffent- lichen Schulen öffentlichen Schu- len ausgebracht wurden, sind "Erfüller" im Sinne der Überleitung der LehrkräfteLehrkräf- te. 3. Zu den ärztlichen Servicebereichen in der Patientenversorgung zählen zum Beispiel Pathologie, Labor, Krankenhaushygiene. (2) Beschäftigte, die im November 2006 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts die Voraussetzungen für eine Höhergruppierung, einen Bewährungs-, Fallgrup- pen- oder Tätigkeitsaufstieg erfüllt hätten, werden für die Überleitung so behan- delt, als wären sie bereits im Oktober 2006 höhergruppiert beziehungsweise hö- her eingereiht worden. (3) Beschäftigte, die im November 2006 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts in eine niedrigere Vergütungs- beziehungsweise Lohngruppe eingruppiert bezie- hungsweise eingereiht worden wären, werden für die Überleitung so behandelt, als wären sie bereits im Oktober 2006 herabgruppiert beziehungsweise niedriger eingereiht worden.

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Samples: Tarifvertrag, Tarifvertrag

Überleitungsregelungen. 3 Regelungen zur Überleitung in den TV-L § 4 Zuordnung die Pflegegrade und zum Besitzstandsschutz für Leistungen der Vergütungs- und Lohngruppen (Pflegeversicherung im Rahmen der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffes ab 1) 1Für . Januar 2017 308 Besondere Bedingungen für die Überleitung der Beschäftigten wird ihre Vergütungs- beziehungsweise Lohngruppe (§ 22 BAT / BAT-O beziehungsweise entsprechende Regelungen für Arbeiterinnen und Arbeiter beziehungsweise besondere tarifvertragliche Vor- schriften für bestimmte Berufsgruppen) nach der Anlage 2 TVÜ-Länder Teil A und B beziehungsweise den Anlagen 5A und 0X xxx Xxxxxxxxxxxxxx des TV-L zuge- ordnet. 2Für Ärztinnen und Ärzte, einschließlich Ärztinnen und Ärzte in ärztlichen Servicebereichen, Zahnärztinnen und Zahnärzte, die an einer Universitätsklinik überwiegend Aufgaben große Anwartschaftsversicherung in der Patientenversorgung wahrnehmen, gilt die Entgelt- ordnung gemäß Anlage 2 TVÜprivaten Pflegepflichtversicherung (GANW-Länder Teil C. 3Satz 2 gilt entsprechend für sons- tige Ärztinnen und Ärzte, soweit für sie die Anwendung dieser Entgeltordnung vereinbart ist. 1. 1Bis zum In-Kraft-Treten einer neuen Entgeltordnung verständigen sich die Ta- rifvertragsparteien zur besseren Übersichtlichkeit PPV) 312 Besondere Bedingungen für die Zuordnung kleine Anwartschaftsversicherung in der Be- schäftigten gemäß Anlage 1b zum BAT / BATprivaten Pflegepflichtversicherung (KANW-O auf eine Anwendungstabelle gemäß Anlage 5 A und Anlage 5 B; dies gilt auch für Beschäftigte im Sinne des § 1 Absatz PPV) 314 Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) 316 Auszug aus dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) 319 Auszug aus dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) 320 Auszug aus dem Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) 325 Auszug aus dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) 326 Auszug aus dem Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) 332 Auszug aus dem Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) 340 Auszug aus dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) 341 Auszug aus dem Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) 342 Auszug aus dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) 365 Auszug aus dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) 366 Auszug aus dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) 368 Auszug aus dem Pflege-Versicherungsgesetz (PflegeVG) 369 Auszug aus dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG) 370 Auszug aus der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) 372 Auszug aus dem Entwicklungshelfer-Gesetz (EhfG) 373 Auszug aus der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV) 374 Auszug aus dem Soldatengesetz (SG) 375 Auszug aus dem 2. 2In den Entgeltgruppen KR 11b und KR 12a erhöht sich der Tabellenwert nach 5 Jahren in Stufe 5 um 200,- Euro, § 9 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend; ist bei übergeleiteten Beschäftigten das Vergleichsentgelt hö- her als das Entgelt der Stufe 5, erhalten sie den erhöhten Tabellenwert ab dem 1. November 2008. 3Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass diese Anwendungstabelle - insbesondere die Bezeichnung der Entgeltgruppen - keinen Vorgriff auf die Verhandlungen zu einer neuen Entgeltordnung dar- stellt. 4Die Regelungen des TV-L Gesetz über die Bezahlung im Tarifgebiet Ost gelten entsprechend. 2. Lehrkräfte, die ihre Lehrbefähigung nach dem Recht Krankenversicherung der DDR erworben ha- ben und deren Ämter in den Landesbesoldungsgesetzen der neuen Bundes- länder beziehungsweise deren Tätigkeitsmerkmale in den Richtlinien des Freistaates Sachsen Landwirte (KVLG 1989) 376 Merkblatt zur Eingruppierung der angestellten Lehrkräfte an öffent- lichen Schulen ausgebracht wurden, sind "Erfüller" im Sinne der Überleitung der Lehrkräfte. 3. Zu den ärztlichen Servicebereichen in der Patientenversorgung zählen zum Beispiel Pathologie, Labor, Krankenhaushygiene. (2) Beschäftigte, die im November 2006 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts die Voraussetzungen für eine Höhergruppierung, einen Bewährungs-, Fallgrup- pen- oder Tätigkeitsaufstieg erfüllt hätten, werden für die Überleitung so behan- delt, als wären sie bereits im Oktober 2006 höhergruppiert beziehungsweise hö- her eingereiht worden. (3) Beschäftigte, die im November 2006 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts in eine niedrigere Vergütungs- beziehungsweise Lohngruppe eingruppiert bezie- hungsweise eingereiht worden wären, werden für die Überleitung so behandelt, als wären sie bereits im Oktober 2006 herabgruppiert beziehungsweise niedriger eingereiht worden.Datenverarbeitung 378

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Krankheitskosten Und Krankenhaustagegeldversicherung, Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Krankheitskosten Und Krankenhaustagegeldversicherung (Avb/Kk 2013)

Überleitungsregelungen. 3 Überleitung in den TV-L TVöD § 4 Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen (1) 1Für die Überleitung der Beschäftigten wird ihre Vergütungs- beziehungsweise bzw. Lohngruppe (§ 22 BAT / BAT/BAT-O beziehungsweise O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen bzw. entsprechende Regelungen Regel-ungen für Arbeiterinnen und Arbeiter beziehungsweise bzw. besondere tarifvertragliche Vor- schriften Vorschriften für bestimmte be- stimmte Berufsgruppen) nach der Anlage 2 TVÜ-Länder Teil A und B beziehungsweise 1 den Anlagen 5A und 0X xxx Xxxxxxxxxxxxxx Entgeltgruppen des TV-L zuge- ordnetTVöD zugeord- net. 2Für Ärztinnen und Ärzte, einschließlich 2Abweichend von Satz 1 gilt für Ärztinnen und Ärzte in ärztlichen Servicebereichen, Zahnärztinnen die Entgeltordnung gemäß § 51 Besonderer Teil Krankenhäuser (BT-K) bzw. gemäß § 51 Besonderer Teil Pfle- ge- und Zahnärzte, die an einer Universitätsklinik überwiegend Aufgaben in der Patientenversorgung wahrnehmen, gilt die Entgelt- ordnung gemäß Anlage 2 TVÜBetreuungseinrichtungen (BT-Länder Teil C. 3Satz 2 gilt entsprechend für sons- tige Ärztinnen und ÄrzteB), soweit für sie die Anwendung dieser Entgeltordnung vereinbart ist. 1unter den BT-K bzw. BT-B fal- len. 1Bis zum In-Kraft-Treten einer Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung verständigen sich die Ta- rifvertragsparteien zur besseren Tarifvertrags- parteien zwecks besserer Übersichtlichkeit für die Zuordnung der Be- schäftigten gemäß Beschäftigten ge- mäß Anlage 1b zum BAT / BATauf folgende Anwendungstabellen: Anlage 4: Beschäftigte, die dem Geltungsbereich nach § 40 BT-O auf eine Anwendungstabelle gemäß Anlage 5 A und Anlage 5 BK bzw. § 40 BT-B unterfallen; dies gilt auch für Beschäftigte im Sinne des § 1 Absatz Abs. 2. 2In den Entgeltgruppen KR 11b und KR 12a erhöht sich der Tabellenwert nach 5 Jahren in Stufe 5 um 200,- Euro, § 9 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend; ist bei übergeleiteten Beschäftigten das Vergleichsentgelt hö- her als das Entgelt der Stufe 5, erhalten sie den erhöhten Tabellenwert ab dem 1. November 2008. 3Die 2Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass diese Anwendungstabelle - insbesondere die Bezeichnung der Entgeltgruppen - keinen Vorgriff auf die Verhandlungen zu einer zur neuen Entgeltordnung dar- stellt. 4Die Regelungen des TV-L über die Bezahlung im Tarifgebiet Ost gelten entsprechend. 2. Lehrkräfte, die ihre Lehrbefähigung nach dem Recht der DDR erworben ha- ben und deren Ämter in den Landesbesoldungsgesetzen der neuen Bundes- länder beziehungsweise deren Tätigkeitsmerkmale in den Richtlinien des Freistaates Sachsen zur Eingruppierung der angestellten Lehrkräfte an öffent- lichen Schulen ausgebracht wurden, sind "Erfüller" im Sinne der Überleitung der Lehrkräfte. 3. Zu den ärztlichen Servicebereichen in der Patientenversorgung zählen zum Beispiel Pathologie, Labor, Krankenhaushygienedarstellt. (2) Beschäftigte, die im November 2006 Oktober 2005 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts die Voraussetzungen Vo- raussetzungen für eine Höhergruppierung, einen Bewährungs-, Fallgrup- pen- Fallgruppen- oder Tätigkeitsaufstieg erfüllt hätten, werden für die Überleitung so behan- deltbehandelt, als wären sie bereits im Oktober 2006 September 2005 höhergruppiert beziehungsweise hö- her eingereiht worden. (3) Beschäftigte, die im November 2006 Oktober 2005 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts in eine niedrigere Vergütungs- beziehungsweise bzw. Lohngruppe eingruppiert bezie- hungsweise eingereiht worden wären, werden für die Überleitung so behandelt, als wären sie bereits im Oktober 2006 September 2005 herabgruppiert beziehungsweise niedriger eingereiht worden.

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Samples: Tarifvertrag Zur Überleitung Der Beschäftigten Der Kommunalen Arbeitgeber in Den Tvöd Und Zur Regelung Des Übergangsrechts (Tvü Vka), Tarifvertrag Zur Überleitung Der Beschäftigten Der Kommunalen Arbeitgeber in Den Tvöd Und Zur Regelung Des Übergangsrechts (Tvü Vka)

Überleitungsregelungen. 3 3. Abschnitt Allgemeiner Teil Besitzstandsregelungen 4. Abschnitt Sonstige vom TVöD-Wald BaWü abweichende oder ihn ergänzende Bestimmungen 5. Abschnitt Überleitung in den TVdie Entgeltordnung zum TVöD-L § 4 Zuordnung der Vergütungs- Wald BaWü 6. Abschnitt Übergangs- und LohngruppenSchlussvorschriften 1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften (1) 1Für Dieser Tarifvertrag gilt für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer - nachfolgend Beschäftigte genannt -, die Überleitung in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben Tä- tigkeiten in der Beschäftigten wird ihre Vergütungs- Waldarbeit ausüben und deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der Mitglied des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Baden-Württemberg ist, über den 31. Dezember 2008 hinaus fortbesteht und am 1. Januar 2009 unter den Geltungsbe- reich des TVöD-Wald BaWü fallen für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. 1. 1Unterbrechungen von bis zu einem Monat sind unschädlich. 2Im Übrigen sind auch winterliche Arbeitsunterbrechungen unschädlich. 2. 1Auf Beschäftigte, die seit mindestens fünf Jahren für eine jahreszeitlich begrenz- te regelmäßig wiederkehrende Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis standen oder stehen (Saisonbeschäftigte), werden die §§ 2 bis 6a, 8, 13, 14 auch dann ange- wandt, wenn das Arbeitsverhältnis am 31. Dezember 2008 beziehungsweise Lohngruppe (§ 22 BAT / BAT-O beziehungsweise entsprechende 1. Januar 2009 nicht bestanden hat. 2Für die Überleitung, insbesondere für die Berechnung des Vergleichsentgelts, finden die Regelungen für Arbeiterinnen Beschäftigte, die im Dezember 2008 beurlaubt waren, sinngemäß Anwendung. 3Die Anwendung dieses Tarifvertrages endet, wenn der Saisonbeschäftigte in einer neuen Saison nicht wieder eingestellt wird. 4Dieser Tarifvertrag gilt uneingeschränkt für Saison- beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis am 31. Dezember 2008 besteht, bis zum Ende dieses Saisonarbeitsverhältnisses. 5Bestand mit den Saisonbeschäftigten am 31. Dezember 2008 beziehungsweise am 1. Januar 2009 ein Arbeitsverhält- nis, finden die in Satz 1 angeführten Vorschriften dieses Tarifvertrages auf nach- folgende Saisonbeschäftigungen unter den Voraussetzungen der Sätze 1 und Arbeiter beziehungsweise besondere tarifvertragliche Vor- schriften 3 Anwendung. Es besteht Einvernehmen, die Regelung für bestimmte BerufsgruppenSaisonbeschäftigte im Falle der Wieder- einstellung nach Wegfall einer befristeten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sinngemäß anzuwenden. (2) Nur soweit nachfolgend ausdrücklich bestimmt, gelten die Vorschriften dieses Tarifver- trages auch für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber im Sinne des Absatzes 1 nach der dem 31. Dezember 2008 beginnt und die unter den Geltungsbe- reich des TVöD-Wald BaWü fallen. (3) (aufgehoben) (4) Die Bestimmungen des TVöD-Wald BaWü gelten, soweit dieser Tarifvertrag keine ab- weichenden Regelungen trifft. (1) 1Der TVöD-Wald BaWü ersetzt in Verbindung mit diesem Tarifvertrag für alle Beschäf- tigten nach § 1 Absatz 1 im Bereich des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Baden- Württemberg die in Anlage 2 TVÜ-Länder 1 Teil A und B dieses Tarifvertrages aufgeführten Tarifverträge (einschließlich deren Anlagen) beziehungsweise Tarifvertragsregelungen, soweit im TVöD-Wald BaWü, in diesem Tarifvertrag oder in den Anlagen 5A und 0X xxx Xxxxxxxxxxxxxx des TV-L zuge- ordnetnicht ausdrücklich et- was anderes bestimmt ist. 2Für Ärztinnen und Ärzte2Die Ersetzung erfolgt mit Wirkung vom 1. Januar 2009, einschließlich Ärztinnen und Ärzte in ärztlichen Servicebereichen, Zahnärztinnen und Zahnärzte, die an einer Universitätsklinik überwiegend Aufgaben in der Patientenversorgung wahrnehmen, gilt die Entgelt- ordnung gemäß Anlage 2 TVÜ-Länder Teil C. 3Satz 2 gilt entsprechend für sons- tige Ärztinnen und Ärzte, soweit für sie die Anwendung dieser Entgeltordnung vereinbart so- weit kein abweichender Termin bestimmt ist. 1. 1Bis zum In-Kraft-Treten einer neuen Entgeltordnung verständigen 1Die Anlage 1 Teil A dieses Tarifvertrages (Liste der ersetzten Tarifverträge be- ziehungsweise Tarifvertragsregelungen) enthält die Tarifverträge beziehungswei- se die Tarifvertragsregelungen, die am 1. Januar 2009 ohne Nachwirkung außer Kraft treten. 2Ist für diese Tarifvorschriften in Anlage 1 Teil A ein abweichender Zeitpunkt für das Außerkrafttreten beziehungsweise eine vorübergehende Fort- geltung vereinbart, beschränkt sich die Ta- rifvertragsparteien zur besseren Übersichtlichkeit Fortgeltung dieser Tarifverträge auf deren bisherigen Geltungsbereich. 2. Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass der TVöD-Wald BaWü und der TVÜ-Wald BaWü das bisherige Tarifrecht auch dann ersetzen, wenn arbeitsver- tragliche Bezugnahmen nicht ausdrücklich den Fall der ersetzenden Regelung beinhalten. (2) Im Übrigen werden für alle Beschäftigten nach § 1 Absatz 1 solche Tarifvertragsrege- lungen mit Wirkung vom 1. Januar 2009 ersetzt, die Zuordnung - materiell in Widerspruch zu Regelungen des TVöD-Wald BaWü beziehungsweise dieses Tarifvertrages stehen, - einen Regelungsinhalt haben, der Be- schäftigten gemäß nach dem Willen der Tarifvertragsparteien durch den TVöD-Wald BaWü beziehungsweise diesen Tarifvertrag ersetzt oder aufgehoben worden ist, oder - zusammen mit dem TVöD-Wald BaWü beziehungsweise diesem Tarifvertrag zu Doppelleistungen führen würden. (3) 1Die in der Anlage 1b zum BAT / BAT1 Teil B dieses Tarifvertrages aufgeführten Tarifverträge und Tarif- vertragsregelungen gelten fort, soweit im TVöD-O auf eine Anwendungstabelle gemäß Anlage 5 A und Anlage 5 B; dies gilt Wald BaWü, in diesem Tarifvertrag oder in den Anlagen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 2Die Fortgeltung erfasst alle Beschäftigten nach § 1, auch für Beschäftigte im Sinne des § 1 Absatz 2. 2In Die Fortgeltung dieser Tarifverträge beschränkt sich auf den Entgeltgruppen KR 11b und KR 12a erhöht sich der Tabellenwert nach 5 Jahren in Stufe 5 um 200,- Euro, § 9 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend; ist bei übergeleiteten Beschäftigten das Vergleichsentgelt hö- her als das Entgelt der Stufe 5, erhalten sie den erhöhten Tabellenwert ab dem 1. November 2008. 3Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass diese Anwendungstabelle - insbesondere die Bezeichnung der Entgeltgruppen - keinen Vorgriff auf die Verhandlungen zu einer neuen Entgeltordnung dar- stellt. 4Die Regelungen des TV-L über die Bezahlung im Tarifgebiet Ost gelten entsprechend. 2. Lehrkräfte, die ihre Lehrbefähigung nach dem Recht der DDR erworben ha- ben und deren Ämter in den Landesbesoldungsgesetzen der neuen Bundes- länder beziehungsweise deren Tätigkeitsmerkmale in den Richtlinien des Freistaates Sachsen zur Eingruppierung der angestellten Lehrkräfte an öffent- lichen Schulen ausgebracht wurden, sind "Erfüller" im Sinne der Überleitung der Lehrkräfte. 3. Zu den ärztlichen Servicebereichen in der Patientenversorgung zählen zum Beispiel Pathologie, Labor, Krankenhaushygienebisherigen Geltungsbe- reich. (24) BeschäftigteSoweit in nicht ersetzten Tarifverträgen und Tarifvertragsregelungen auf Vorschriften verwiesen wird, die im November 2006 bei Fortgeltung aufgehoben oder ersetzt worden sind, gelten an deren Stelle bis zu einer redaktionellen Anpassung die Regelungen des bisherigen Tarifrechts die Voraussetzungen für eine Höhergruppierung, einen Bewährungs-, Fallgrup- pen- oder Tätigkeitsaufstieg erfüllt hätten, werden für die Überleitung so behan- delt, als wären sie bereits im Oktober 2006 höhergruppiert beziehungsweise hö- her eingereiht wordenTVöD-Wald BaWü beziehungs- weise dieses Tarifvertrages entsprechend. (3) Beschäftigte, die im November 2006 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts in eine niedrigere Vergütungs- beziehungsweise Lohngruppe eingruppiert bezie- hungsweise eingereiht worden wären, werden für die Überleitung so behandelt, als wären sie bereits im Oktober 2006 herabgruppiert beziehungsweise niedriger eingereiht worden.

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Samples: Tarifvertrag

Überleitungsregelungen. 3 Überleitung in den TV-L HU § 4 Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen (1) 1Für die Überleitung der Beschäftigten wird ihre Vergütungs- beziehungsweise Lohngruppe (§ 22 BAT / BAT-O beziehungsweise entsprechende Regelungen für Arbeiterinnen und Arbeiter beziehungsweise besondere tarifvertragliche Vor- schriften Vorschriften für bestimmte Berufsgruppen) nach der Anlage 2 TVÜ-Länder Teil A und B beziehungsweise den Anlagen 5A und 0X xxx Xxxxxxxxxxxxxx des TV-L zuge- ordnetHU zugeordnet. 2Für Ärztinnen und Ärzte, einschließlich Ärztinnen und Ärzte in ärztlichen Servicebereichen, Zahnärztinnen und Zahnärzte, die an einer Universitätsklinik überwiegend über- wiegend Aufgaben in der Patientenversorgung wahrnehmen, gilt die Entgelt- ordnung Entgeltordnung gemäß Anlage 2 TVÜ-Länder Teil C. 3Satz 2 gilt entsprechend für sons- tige sonstige Ärztinnen und Ärzte, soweit für sie die Anwendung dieser Entgeltordnung vereinbart ist. 1. 1Bis zum In-Kraft-Treten einer neuen Entgeltordnung verständigen sich die Ta- rifvertragsparteien Tarifvertragsparteien zur besseren Übersichtlichkeit für die Zuordnung der Be- schäftigten Beschäftigten gemäß Anlage 1b zum BAT / BAT-O auf eine Anwendungstabelle gemäß Anlage 5 A und - für Beschäftigte, für die die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden - gemäß Anlage 5 B; dies gilt auch für Beschäftigte im Sinne des § 1 Absatz 2. 2In den Entgeltgruppen KR 11b und KR 12a erhöht sich der Tabellenwert nach 5 Jahren in Stufe 5 um 200,- Euro, § 9 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend; ist bei übergeleiteten Beschäftigten das Vergleichsentgelt hö- her höher als das Entgelt der Stufe 5, erhalten sie den erhöhten Tabellenwert ab dem 101. November 2008April 2012. 3Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass diese Anwendungstabelle - insbesondere die Bezeichnung der Entgeltgruppen - keinen Vorgriff auf die Verhandlungen zu einer neuen Entgeltordnung dar- stelltdarstellt. 4Die Regelungen des TV-L HU über die Bezahlung im Tarifgebiet Ost gelten entsprechend. 2. Lehrkräfte, die ihre Lehrbefähigung nach dem Recht der DDR erworben ha- ben haben und deren Ämter in den Landesbesoldungsgesetzen der neuen Bundes- länder beziehungsweise Bundesländer bezie- hungsweise deren Tätigkeitsmerkmale in den Richtlinien des Freistaates Sachsen zur Eingruppierung der angestellten Lehrkräfte an öffent- lichen öffentlichen Schulen ausgebracht ausge- bracht wurden, sind "Erfüller" im Sinne der Überleitung der Lehrkräfte. 3. Zu den ärztlichen Servicebereichen in der Patientenversorgung zählen zum Beispiel Pathologie, Labor, Krankenhaushygiene. 4. Für die Überleitung der Arbeiterinnen und Arbeiter gilt anstelle der Anlage 2 die Anlage 1 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom 13. September 2005. (2) Beschäftigte, die im November 2006 April 2010 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts die Voraussetzungen für eine Höhergruppierung, einen Bewährungs-, Fallgrup- pen- Fallgruppen- oder Tätigkeitsaufstieg erfüllt hätten, werden für die Überleitung so behan- deltbehandelt, als wären sie bereits im Oktober 2006 Xxxx 2010 höhergruppiert beziehungsweise hö- her höher eingereiht worden. (3) Beschäftigte, die im November 2006 April 2010 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts in eine niedrigere Vergütungs- beziehungsweise Lohngruppe eingruppiert bezie- hungsweise beziehungsweise eingereiht worden wären, werden für die Überleitung so behandelt, als wären sie bereits im Oktober 2006 Xxxx 2010 herabgruppiert beziehungsweise niedriger eingereiht worden.

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Samples: Tarifvertrag Zur Überleitung Der Beschäftigten Der Länder in Den Tv L Hu

Überleitungsregelungen. 3 Überleitung in den TV-L § 4 Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen (1) 1Für die Überleitung der Beschäftigten wird ihre Vergütungs- beziehungsweise Lohngruppe (§ 22 BAT / BAT-O beziehungsweise entsprechende Regelungen für Arbeiterinnen und Arbeiter beziehungsweise besondere tarifvertragliche Vor- schriften Vorschrif- ten für bestimmte Berufsgruppen) nach der Anlage 2 TVÜ-Länder Teil A und B beziehungsweise be- ziehungsweise den Anlagen 5A und 0X xxx Xxxxxxxxxxxxxx des TV-L zuge- ordnetzugeordnet. 2Für Ärztinnen und Ärzte, einschließlich Ärztinnen und Ärzte in ärztlichen ServicebereichenSer- vicebereichen, Zahnärztinnen und Zahnärzte, die an einer Universitätsklinik überwiegend über- wiegend Aufgaben in der Patientenversorgung wahrnehmen, gilt die Entgelt- ordnung Entgeltord- nung gemäß Anlage 2 TVÜ-Länder Teil C. 3Satz 2 gilt entsprechend für sons- tige sonstige Ärztinnen und Ärzte, soweit für sie die Anwendung dieser Entgeltordnung vereinbart verein- bart ist. 1. 1Bis zum In-Kraft-Treten einer neuen Entgeltordnung verständigen sich die Ta- rifvertragsparteien zur besseren Übersichtlichkeit für die Zuordnung der Be- schäftigten gemäß Anlage 1b zum BAT / BAT-O auf eine Anwendungstabelle gemäß Anlage 5 A und Anlage 5 B; dies gilt auch für Beschäftigte im Sinne des § 1 Absatz 2. 2In den Entgeltgruppen KR 11b und KR 12a erhöht sich der Tabellenwert Ta- bellenwert nach 5 Jahren in Stufe 5 um 200,- Euro, § 9 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend; ist bei übergeleiteten Beschäftigten das Vergleichsentgelt hö- her höher als das Entgelt der Stufe 5, erhalten sie den erhöhten Tabellenwert ab dem 1. November 2008September 2010. 3Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass diese Anwendungstabelle An- wendungstabelle - insbesondere die Bezeichnung der Entgeltgruppen - keinen Vorgriff auf die Verhandlungen zu einer neuen Entgeltordnung dar- stelltdarstellt. 4Die Regelungen des TV-L über die Bezahlung im Tarifgebiet Ost gelten entsprechendentspre- chend. 2. Lehrkräfte, die ihre Lehrbefähigung nach dem Recht der DDR erworben ha- ben und deren Ämter in den Landesbesoldungsgesetzen der neuen Bundes- länder beziehungsweise deren Tätigkeitsmerkmale in den Richtlinien des Freistaates Sachsen zur Eingruppierung der angestellten Lehrkräfte an öffent- lichen Schulen ausgebracht wurden, sind "Erfüller" im Sinne der Überleitung der Lehrkräfte. 3. Zu den ärztlichen Servicebereichen in der Patientenversorgung zählen zum Beispiel Pathologie, Labor, Krankenhaushygiene. (2) Beschäftigte, die im November 2006 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts die Voraussetzungen für eine Höhergruppierung, einen Bewährungs-, Fallgrup- pen- oder Tätigkeitsaufstieg erfüllt hätten, werden für die Überleitung so behan- delt, als wären sie bereits im Oktober 2006 höhergruppiert beziehungsweise hö- her eingereiht worden. (3) Beschäftigte, die im November 2006 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts in eine niedrigere Vergütungs- beziehungsweise Lohngruppe eingruppiert bezie- hungsweise eingereiht worden wären, werden für die Überleitung so behandelt, als wären sie bereits im Oktober 2006 herabgruppiert beziehungsweise niedriger eingereiht worden.

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Überleitungsregelungen. 3 Überleitung in den TV-L HU § 4 Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen (1) 1Für die Überleitung der Beschäftigten wird ihre Vergütungs- beziehungsweise Lohngruppe (§ 22 BAT / BAT-O beziehungsweise entsprechende Regelungen für Arbeiterinnen und Arbeiter beziehungsweise besondere tarifvertragliche Vor- schriften Vorschriften für bestimmte Berufsgruppen) nach der Anlage 2 TVÜ-Länder Teil A und B beziehungsweise den Anlagen 5A und 0X xxx Xxxxxxxxxxxxxx des TV-L zuge- ordnetHU zugeordnet. 2Für Ärztinnen und Ärzte, einschließlich Ärztinnen und Ärzte in ärztlichen Servicebereichen, Zahnärztinnen und Zahnärzte, die an einer Universitätsklinik überwiegend Aufgaben in der Patientenversorgung wahrnehmen, gilt die Entgelt- ordnung Entgeltordnung gemäß Anlage 2 TVÜ-Länder Teil C. 3Satz 2 gilt entsprechend für sons- tige sonstige Ärztinnen und Ärzte, soweit für sie die Anwendung dieser Entgeltordnung vereinbart ist. 1. 1Bis zum In-Kraft-Treten einer neuen Entgeltordnung verständigen sich die Ta- rifvertragsparteien Tarifvertragsparteien zur besseren Übersichtlichkeit für die Zuordnung der Be- schäftigten Beschäftigten gemäß Anlage 1b zum BAT / BAT-O auf eine Anwendungstabelle gemäß Anlage 5 A und Anlage 5 B; dies gilt auch für Beschäftigte im Sinne des § 1 Absatz 2. 2In den Entgeltgruppen KR 11b und KR 12a erhöht sich der Tabellenwert nach 5 Jahren in Stufe 5 um 200,- Euro, § 9 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend; ist bei übergeleiteten Beschäftigten das Vergleichsentgelt hö- her höher als das Entgelt der Stufe 5, erhalten sie den erhöhten Tabellenwert ab dem 1. November 2008April 2012. 3Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass diese Anwendungstabelle - insbesondere die Bezeichnung der Entgeltgruppen - keinen Vorgriff auf die Verhandlungen zu einer neuen Entgeltordnung dar- stelltdarstellt. 4Die Regelungen des TV-L HU über die Bezahlung im Tarifgebiet Ost gelten entsprechend. 2. Lehrkräfte, die ihre Lehrbefähigung nach dem Recht der DDR erworben ha- ben haben und deren Ämter in den Landesbesoldungsgesetzen der neuen Bundes- länder Bundesländer beziehungsweise deren Tätigkeitsmerkmale in den Richtlinien des Freistaates Sachsen zur Eingruppierung der angestellten Lehrkräfte an öffent- lichen öffentlichen Schulen ausgebracht wurden, sind "Erfüller" im Sinne der Überleitung der Lehrkräfte. 3. Zu den ärztlichen Servicebereichen in der Patientenversorgung zählen zum Beispiel Pathologie, Labor, Krankenhaushygiene. 4. Für die Überleitung der Arbeiterinnen und Arbeiter gilt anstelle der Anlage 2 die Anlage 1 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom 13. September 2005. (2) Beschäftigte, die im November 2006 April 2010 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts die Voraussetzungen für eine Höhergruppierung, einen Bewährungs-, Fallgrup- pen- Fallgruppen- oder Tätigkeitsaufstieg erfüllt hätten, werden für die Überleitung so behan- deltbehandelt, als wären sie bereits im Oktober 2006 Xxxx 2010 höhergruppiert beziehungsweise hö- her höher eingereiht worden. (3) Beschäftigte, die im November 2006 April 2010 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts in eine niedrigere Vergütungs- beziehungsweise Lohngruppe eingruppiert bezie- hungsweise beziehungsweise eingereiht worden wären, werden für die Überleitung so behandelt, als wären sie bereits im Oktober 2006 Xxxx 2010 herabgruppiert beziehungsweise niedriger eingereiht worden.

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Überleitungsregelungen. 3 Überleitung in den TV-L § 4 Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen (1) 1Für die Überleitung der Beschäftigten wird ihre Vergütungs- beziehungsweise Lohngruppe (§ 22 BAT / BAT-O beziehungsweise entsprechende Regelungen für Arbeiterinnen und Arbeiter beziehungsweise besondere tarifvertragliche Vor- schriften Vorschrif- ten für bestimmte Berufsgruppen) nach der Anlage 2 TVÜ-Länder Teil A und B beziehungsweise den Anlagen 5A und 0X xxx Xxxxxxxxxxxxxx des TV-L zuge- ordnet. 2Für Ärztinnen und Ärzte, einschließlich Ärztinnen und Ärzte in ärztlichen Servicebereichen, Zahnärztinnen und Zahnärzte, die an einer Universitätsklinik überwiegend Aufgaben in der Patientenversorgung wahrnehmen, gilt die Entgelt- ordnung gemäß Anlage 2 TVÜ-Länder Teil C. 3Satz 2 gilt entsprechend für sons- tige Ärztinnen und Ärzte, soweit für sie die Anwendung dieser Entgeltordnung vereinbart ver- einbart ist. 1. 1Bis zum In-Kraft-Treten einer neuen Entgeltordnung verständigen sich die Ta- rifvertragsparteien zur besseren Übersichtlichkeit für die Zuordnung der Be- schäftigten gemäß Anlage 1b zum BAT / BAT-O auf eine Anwendungstabelle gemäß Anlage 5 A und - für Beschäftigte, für die die Regelungen des Tarifge- biets Ost Anwendung finden - gemäß Anlage 5 B; dies gilt auch für Beschäftigte Beschäftig- te im Sinne des § 1 Absatz 2. 2In den Entgeltgruppen KR 11b und KR 12a erhöht er- höht sich der Tabellenwert nach 5 Jahren in Stufe 5 um 200,- Euro, § 9 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend; ist bei übergeleiteten Beschäftigten das Vergleichsentgelt hö- her Ver- gleichsentgelt höher als das Entgelt der Stufe 5, erhalten sie den erhöhten Tabellenwert ab dem 1. November 2008. 3Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass diese Anwendungstabelle - insbesondere die Bezeichnung der Entgeltgruppen - keinen Vorgriff auf die Verhandlungen zu einer neuen Entgeltordnung dar- stelltEnt- geltordnung darstellt. 4Die Regelungen des TV-L über die Bezahlung im Tarifgebiet Tarif- gebiet Ost gelten entsprechend. 2. Lehrkräfte, die ihre Lehrbefähigung nach dem Recht der DDR erworben ha- ben haben und deren Ämter in den Landesbesoldungsgesetzen der neuen Bundes- länder Bundesländer beziehungsweise deren Tätigkeitsmerkmale in den Richtlinien des Freistaates Sachsen zur Eingruppierung der angestellten Lehrkräfte an öffent- lichen Schulen öffentlichen Schu- len ausgebracht wurden, sind "Erfüller" im Sinne der Überleitung der LehrkräfteLehrkräf- te. 3. Zu den ärztlichen Servicebereichen in der Patientenversorgung zählen zum Beispiel Pathologie, Labor, Krankenhaushygiene. (2) Beschäftigte, die im November 2006 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts die Voraussetzungen für eine Höhergruppierung, einen Bewährungs-, Fallgrup- pen- oder Tätigkeitsaufstieg erfüllt hätten, werden für die Überleitung so behan- delt, als wären sie bereits im Oktober 2006 höhergruppiert beziehungsweise hö- her eingereiht worden. (3) Beschäftigte, die im November 2006 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts in eine niedrigere Vergütungs- beziehungsweise Lohngruppe eingruppiert bezie- hungsweise eingereiht worden wären, werden für die Überleitung so behandelt, als wären sie bereits im Oktober 2006 herabgruppiert beziehungsweise niedriger eingereiht worden.

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Überleitungsregelungen. 3 Überleitung in den TV-L § 4 Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen (1) 1Für die Überleitung der Beschäftigten wird ihre Vergütungs- beziehungsweise Lohngruppe (§ 22 BAT / BAT-O beziehungsweise entsprechende Regelungen für Arbeiterinnen und Arbeiter beziehungsweise besondere tarifvertragliche Vor- schriften Vorschrif- ten für bestimmte Berufsgruppen) nach der Anlage 2 TVÜ-Länder Teil A und B beziehungsweise den Anlagen 5A und 0X xxx Xxxxxxxxxxxxxx des TV-L zuge- ordnet. 2Für Ärztinnen und Ärzte, einschließlich Ärztinnen und Ärzte in ärztlichen Servicebereichen, Zahnärztinnen und Zahnärzte, die an einer Universitätsklinik überwiegend Aufgaben in der Patientenversorgung wahrnehmen, gilt die Entgelt- ordnung gemäß Anlage 2 TVÜ-Länder Teil C. 3Satz 2 gilt entsprechend für sons- tige Ärztinnen und Ärzte, soweit für sie die Anwendung dieser Entgeltordnung vereinbart ist. 1. 1Bis zum In-Kraft-Treten einer neuen Entgeltordnung verständigen sich die Ta- rifvertragsparteien zur besseren Übersichtlichkeit für die Zuordnung der Be- schäftigten gemäß Anlage 1b zum BAT / BAT-O auf eine Anwendungstabelle gemäß Anlage 5 A und Anlage 5 B; dies gilt auch für Beschäftigte im Sinne des § 1 Absatz 2. 2In den Entgeltgruppen KR 11b und KR 12a erhöht sich der Tabellenwert nach 5 Jahren in Stufe 5 um 200,- Euro, § 9 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend; ist bei übergeleiteten Beschäftigten das Vergleichsentgelt hö- her als das Entgelt der Stufe 5, erhalten sie den erhöhten Tabellenwert ab dem 1. November 2008September 2010. 3Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass diese Anwendungstabelle - insbesondere die Bezeichnung der Entgeltgruppen - keinen Vorgriff auf die Verhandlungen zu einer neuen Entgeltordnung dar- stellt. 4Die Regelungen des TV-L über die Bezahlung im Tarifgebiet Ost gelten entsprechend. 2. Lehrkräfte, die ihre Lehrbefähigung nach dem Recht der DDR erworben ha- ben und deren Ämter in den Landesbesoldungsgesetzen der neuen Bundes- länder beziehungsweise deren Tätigkeitsmerkmale in den Richtlinien des Freistaates Sachsen zur Eingruppierung der angestellten Lehrkräfte an öffent- lichen Schulen ausgebracht wurden, sind "Erfüller" im Sinne der Überleitung der Lehrkräfte. 3. Zu den ärztlichen Servicebereichen in der Patientenversorgung zählen zum Beispiel Pathologie, Labor, Krankenhaushygiene. (2) Beschäftigte, die im November 2006 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts die Voraussetzungen für eine Höhergruppierung, einen Bewährungs-, Fallgrup- pen- oder Tätigkeitsaufstieg erfüllt hätten, werden für die Überleitung so behan- delt, als wären sie bereits im Oktober 2006 höhergruppiert beziehungsweise hö- her eingereiht worden. (3) Beschäftigte, die im November 2006 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts in eine niedrigere Vergütungs- beziehungsweise Lohngruppe eingruppiert bezie- hungsweise eingereiht worden wären, werden für die Überleitung so behandelt, als wären sie bereits im Oktober 2006 herabgruppiert beziehungsweise niedriger eingereiht worden.

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Überleitungsregelungen. 3 Regelungen zur Überleitung in den TV-L § 4 Zuordnung die Pflegegrade und zum Besitzstandsschutz für Leistungen der Vergütungs- Pflegeversicherung im Rahmen der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffes ab 1. Januar 2017 306 Anwartschaftsversicherungen zur privaten Pflegepflichtversicherung Private Pflegepflichtversicherung/Zusatzvereinbarungen für Studenten, Fach- und Lohngruppen (1) 1Für Berufsfachschüler sowie Praktikanten 310 Besondere Bedingungen für die Überleitung der Beschäftigten wird ihre Vergütungs- beziehungsweise Lohngruppe (§ 22 BAT / BAT-O beziehungsweise entsprechende Regelungen für Arbeiterinnen und Arbeiter beziehungsweise besondere tarifvertragliche Vor- schriften für bestimmte Berufsgruppen) nach der Anlage 2 TVÜ-Länder Teil A und B beziehungsweise den Anlagen 5A und 0X xxx Xxxxxxxxxxxxxx des TV-L zuge- ordnet. 2Für Ärztinnen und Ärzte, einschließlich Ärztinnen und Ärzte in ärztlichen Servicebereichen, Zahnärztinnen und Zahnärzte, die an einer Universitätsklinik überwiegend Aufgaben große Anwartschaftsversicherung in der Patientenversorgung wahrnehmen, gilt die Entgelt- ordnung gemäß Anlage 2 TVÜprivaten Pflegepflichtversicherung (GANW-Länder Teil C. 3Satz 2 gilt entsprechend für sons- tige Ärztinnen und Ärzte, soweit für sie die Anwendung dieser Entgeltordnung vereinbart ist. 1. 1Bis zum In-Kraft-Treten einer neuen Entgeltordnung verständigen sich die Ta- rifvertragsparteien zur besseren Übersichtlichkeit PPV) 311 Besondere Bedingungen für die Zuordnung kleine Anwartschaftsversicherung in der Be- schäftigten gemäß Anlage 1b privaten Pflegepflichtversicherung (KANW-PPV) 313 Anhang: Gesetzesauszüge Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) 315 Auszug aus dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) 318 Auszug aus dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) 319 Auszug aus dem Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) 324 Auszug aus dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) 325 Auszug aus dem Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) 331 Auszug aus dem Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) 339 Auszug aus dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) 340 Auszug aus dem Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) 341 Auszug aus dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) 364 Auszug aus dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) 365 Auszug aus dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) 367 Auszug aus dem Pflege-Versicherungsgesetz (PflegeVG) 368 Auszug aus dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG) 369 Auszug aus der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) 371 Auszug aus dem Entwicklungshelfer-Gesetz (EhfG) 372 Auszug aus der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV) 373 Auszug aus dem Soldatengesetz (SG) 374 Auszug aus dem 2. Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989) 375 Merkblatt zum BAT / BAT-O auf eine Anwendungstabelle gemäß Anlage 5 A und Anlage 5 B; dies gilt auch für Beschäftigte im Sinne des Datenschutz Merkblatt zur Datenverarbeitung 377 Informationen nach § 1 Absatz 2. 2In den Entgeltgruppen KR 11b und KR 12a erhöht sich der Tabellenwert nach 5 Jahren in Stufe 5 um 200,- Euro, § 9 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend; ist Verordnung über Informationspflichten bei übergeleiteten Beschäftigten das Vergleichsentgelt hö- her als das Entgelt der Stufe 5, erhalten sie den erhöhten Tabellenwert ab dem 1. November 2008. 3Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass diese Anwendungstabelle - insbesondere die Bezeichnung der Entgeltgruppen - keinen Vorgriff auf die Verhandlungen zu einer neuen Entgeltordnung dar- stellt. 4Die Regelungen des TVVersicherungsverträgen (VVG-L über die Bezahlung im Tarifgebiet Ost gelten entsprechend. 2. Lehrkräfte, die ihre Lehrbefähigung nach dem Recht der DDR erworben ha- ben und deren Ämter in den Landesbesoldungsgesetzen der neuen Bundes- länder beziehungsweise deren Tätigkeitsmerkmale in den Richtlinien des Freistaates Sachsen zur Eingruppierung der angestellten Lehrkräfte an öffent- lichen Schulen ausgebracht wurden, sind "Erfüller" im Sinne der Überleitung der Lehrkräfte. 3. Zu den ärztlichen Servicebereichen in der Patientenversorgung zählen zum Beispiel Pathologie, Labor, Krankenhaushygiene. (2) Beschäftigte, die im November 2006 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts die Voraussetzungen für eine Höhergruppierung, einen Bewährungs-, Fallgrup- pen- oder Tätigkeitsaufstieg erfüllt hätten, werden für die Überleitung so behan- delt, als wären sie bereits im Oktober 2006 höhergruppiert beziehungsweise hö- her eingereiht worden. (3) Beschäftigte, die im November 2006 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts in eine niedrigere Vergütungs- beziehungsweise Lohngruppe eingruppiert bezie- hungsweise eingereiht worden wären, werden für die Überleitung so behandelt, als wären sie bereits im Oktober 2006 herabgruppiert beziehungsweise niedriger eingereiht worden.InfoV)

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Samples: Private Kranken Zusatzversicherung

Überleitungsregelungen. 3 Überleitung in den TV-L H (1) Die von § 4 Zuordnung 1 Absatz 1 erfassten Beschäftigten werden am 1. Januar 2010 nach den folgen- den Regelungen in den TV-H übergeleitet. (2) 1Die Überleitung für Beschäftigte aus dem Geltungsbereich des BAT erfolgt entsprechend der Vergütungs- nach dem BAT maßgeblichen Lebensaltersstufe unabhängig von der Wirksamkeit die- ses Vergütungssystems. 2Die Überleitungsregelungen regeln nicht die Rechtsfolgen für die Zeit bis zum 31. Dezember 2009. 1Durch Absatz 2 Satz 1 wird sichergestellt, dass die Überleitung wie beim TVÜ-L, TVÜ-VKA und LohngruppenTVÜ-Bund entsprechend der nach dem BAT maßgeblichen Lebensaltersstufe, die im Einzelfall erreicht war, erfolgt. 2Der Schutz dieses bestehenden, auf den bisherigen individuellen Lebens- altersstufen basierenden Besitzstands wird durch die Anknüpfung der Überleitungsregelungen an das nach Maßgabe von § 5 festgelegte Vergleichsentgelt geregelt. 3Die Tarifvertragsparteien sind sich - unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das Urteil des LAG Köln, Urteil vom 6. Febru- ar 2009 - 8 Sa 1016/08 - darüber einig, kollektiv eine verbindliche Regelung für das Überlei- tungs- und Übergangsrecht getroffen zu haben. (1) 1Für die Überleitung der Beschäftigten wird ihre Vergütungs- beziehungsweise Lohngruppe (§ 22 BAT / BAT-O beziehungsweise entsprechende Regelungen für Arbeiterinnen und Arbeiter beziehungsweise be- ziehungsweise besondere tarifvertragliche Vor- schriften Vorschriften für bestimmte Berufsgruppen) nach der Anlage 2 TVÜ-Länder H Teil A und B beziehungsweise den Anlagen 5A und der Anlage 0X xxx Xxxxxxxxxxxxxx des TV-L zuge- ordnet. 2Für Ärztinnen und Ärzte, einschließlich Ärztinnen und Ärzte in ärztlichen Servicebereichen, Zahnärztinnen und Zahnärzte, die an einer Universitätsklinik überwiegend Aufgaben in der Patientenversorgung wahrnehmen, gilt die Entgelt- ordnung gemäß Anlage 2 TVÜ-Länder Teil C. 3Satz 2 gilt entsprechend für sons- tige Ärztinnen und Ärzte, soweit für sie die Anwendung dieser Entgeltordnung vereinbart ist. 1H zugeordnet. 1Bis zum In-Kraft-Treten Inkrafttreten einer neuen Entgeltordnung verständigen sich die Ta- rifvertragsparteien Tarifvertragsparteien zur besseren Übersichtlichkeit für die Zuordnung der Be- schäftigten Beschäftigten gemäß Anlage 1b zum BAT / BAT-O auf eine Anwendungstabelle gemäß Anlage 5 A und Anlage 5 B5A; dies gilt auch für Beschäftigte im Sinne des § 1 Absatz 2. 2In den Entgeltgruppen KR 11b und KR 12a erhöht sich der Tabellenwert nach 5 Jahren Jah- ren in Stufe 5 um 200,- 211,97 Euro, § 9 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend; ist bei übergeleiteten Beschäftigten Be- schäftigten das Vergleichsentgelt hö- her höher als das Entgelt der Stufe 5, erhalten sie den erhöhten Tabellenwert ab dem 1. November 2008Januar 2012. 3Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass diese Anwendungstabelle An- wendungstabelle - insbesondere die Bezeichnung der Entgeltgruppen - keinen Vorgriff auf die Verhandlungen zu einer neuen Entgeltordnung dar- stellt. 4Die Regelungen des TV-L über die Bezahlung im Tarifgebiet Ost gelten entsprechend. 2. Lehrkräfte, die ihre Lehrbefähigung nach dem Recht der DDR erworben ha- ben und deren Ämter in den Landesbesoldungsgesetzen der neuen Bundes- länder beziehungsweise deren Tätigkeitsmerkmale in den Richtlinien des Freistaates Sachsen zur Eingruppierung der angestellten Lehrkräfte an öffent- lichen Schulen ausgebracht wurden, sind "Erfüller" im Sinne der Überleitung der Lehrkräfte. 3. Zu den ärztlichen Servicebereichen in der Patientenversorgung zählen zum Beispiel Pathologie, Labor, Krankenhaushygienedarstellt. (2) Beschäftigte, die im November 2006 Januar 2010 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts die Voraussetzungen Vorausset- zungen für eine Höhergruppierung, einen Bewährungs-, Fallgrup- pen- Fallgruppen- oder Tätigkeitsaufstieg Tätigkeitsauf- stieg erfüllt hätten, werden für die Überleitung so behan- deltbehandelt, als wären sie bereits im Oktober 2006 De- zember 2009 höhergruppiert beziehungsweise hö- her höher eingereiht worden. (3) Beschäftigte, die im November 2006 Januar 2010 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts in eine niedrigere niedri- gere Vergütungs- beziehungsweise Lohngruppe eingruppiert bezie- hungsweise beziehungsweise eingereiht worden wären, werden für die Überleitung so behandelt, als wären sie bereits im Oktober 2006 Dezember 2009 herabgruppiert beziehungsweise niedriger eingereiht worden. (1) 1Für die Zuordnung zu den Stufen der Entgelttabelle des TV-H wird für die Beschäftigten nach § 4 ein Vergleichsentgelt auf der Grundlage der Bezüge, die im Dezember 2009 zu- stehen, nach den Absätzen 2 bis 6 gebildet. 2Bei Beschäftigten aus dem Geltungsbereich des BAT ist bei der Ermittlung dieser Bezüge auf die gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1 maßge- benden Lebensaltersstufen abzustellen. (2) 1Bei Beschäftigten aus dem Geltungsbereich des BAT setzt sich das Vergleichsentgelt aus Grundvergütung, allgemeiner Zulage und Ortszuschlag der Stufe 1 oder 2 zusammen. 2Ist auch eine andere Person im Sinne von § 29 Abschnitt B Absatz 5 BAT ortszuschlagsbe- rechtigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen familienzuschlagsberechtigt, wird die Stufe 1 und der jeweilige Anteil des Unterschiedsbetrages der Ortszuschlagsstufe 1 und 2 beziehungsweise des Familienzuschlags der Stufe 1, den die andere Person aufgrund von Teilzeitbeschäftigung nicht mehr erhält, zugrunde gelegt; findet der TV-H am 1. Januar 2010 auch auf die andere Person Anwendung, geht der jeweils individuell zustehende Teil des Unterschiedsbetrages zwischen den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlags in das Ver- gleichsentgelt ein. 3Ferner fließen im Dezember 2009 tarifvertraglich zustehende Funkti- onszulagen insoweit in das Vergleichsentgelt ein, als sie nach dem TV-H nicht mehr vorge- sehen sind. 4Erhalten Beschäftigte eine Gesamtvergütung (§ 30 BAT), bildet diese das Ver- gleichsentgelt. 5Bei Lehrkräften im Sinne der Vorbemerkung Nr. 5 zu allen Vergütungsgrup- pen der Anlage 1a zum BAT wird die Zulage nach § 2 Absatz 3 des Tarifvertrages über Zu- lagen an Angestellte in das Vergleichsentgelt eingerechnet. 6Abweichend von Satz 5 wird bei Lehrkräften, die am 31. Dezember 2009 einen Anspruch auf die Zulage nach Abschnitt B Unterabschn. I des Erlasses des Hessischen Kultusministeriums vom 10. Oktober 2008 - I.1 PE-050.001 000 - 49 - (ABl S. 519) betr. Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte an den allgemeinbildenden und beruflichen Schulen nach dem BAT haben, die Zulage nach § 2 Absatz 2 Buchstabe c des Tarifvertrages über Zulagen an Angestellte, und bei Lehrkräften, die einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf Zahlung einer allgemeinen Zulage wie die unter die Anlage 1a zum BAT fallenden Angestellten haben, diese Zulage in das Vergleichsentgelt eingerechnet. (3) 1Bei Beschäftigten aus dem Geltungsbereich des MTArb wird der Monatstabellenlohn als Vergleichsentgelt zugrunde gelegt. 2Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. 3Erhalten Beschäf- tigte den Lohn nach § 23 Absatz 1 MTArb, bildet dieser das Vergleichsentgelt. (4) 1Beschäftigte, die im Januar 2010 bei Fortgeltung des bisherigen Rechts die Grundvergü- tung beziehungsweise den Monatstabellenlohn der nächsthöheren Lebensalters- bezie- hungsweise Lohnstufe erhalten hätten, werden für die Bemessung des Vergleichsentgelts so behandelt, als wäre der Stufenaufstieg bereits im Dezember 2009 erfolgt. 2§ 4 Absatz 2 und 3 gilt bei der Bemessung des Vergleichsentgelts entsprechend. (5) Bei Teilzeitbeschäftigten wird das Vergleichsentgelt auf der Grundlage eines entsprechen- den Vollzeitbeschäftigten bestimmt. 1Lediglich das Vergleichsentgelt wird auf der Grundlage eines entsprechenden Vollzeitbeschäf- tigten ermittelt; sodann wird nach der Stufenzuordnung das zustehende Entgelt zeitanteilig be- rechnet. 2Die zeitanteilige Kürzung des auf den Ehegattenanteil im Ortszuschlag entfallenden Betrages (§ 5 Absatz 2 Satz 2 2. Halbsatz) unterbleibt nach Maßgabe des § 29 Abschnitt B Ab- satz 5 Satz 2 BAT. 3Neue Ansprüche entstehen hierdurch nicht. (6) Für Beschäftigte, die nicht für alle Tage im Dezember 2009 oder für keinen Tag dieses Mo- nats Bezüge erhalten, wird das Vergleichsentgelt so bestimmt, als hätten sie für alle Tage dieses Monats Bezüge erhalten; in den Fällen des § 27 Abschnitt A Absatz 7 BAT und § 27 Abschnitt B Absatz 3 Unterabsatz 4 BAT beziehungsweise der entsprechenden Regelun- gen für Arbeiterinnen und Arbeiter werden die Beschäftigten für das Vergleichsentgelt so gestellt, als hätten sie am 1. Dezember 2009 die Arbeit wieder aufgenommen. (1) 1Beschäftigte aus dem Geltungsbereich des BAT werden einer ihrem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Zwischenstufe der Entgeltgruppe (§ 4) zugeordnet. 2Das Ent- gelt der individuellen Zwischenstufe nach Satz 1 wird zum 1. Xxxx 2010 um 1,2 v.H. erhöht. 3(unbesetzt). 4Zum 1. Januar 2012 steigen diese Beschäftigten in die betragsmäßig nächst- höhere reguläre Stufe ihrer Entgeltgruppe auf. 5Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen des TV-H. 6Für die Stufenzuordnung der Lehrkräfte im Sinne der Vorbe- merkung Nr. 5 zu allen Xxxxxxxxxxxxxxxxx xxx Xxxxxx 0x zum BAT gilt die Entgelttabelle zum TV-H mit den Maßgaben des § 20. (2) 1Werden Beschäftigte vor dem 1. Januar 2012 höhergruppiert (nach § 8 Absatz 1 und 3, § 9 Absatz 3 Buchstabe a oder aufgrund Übertragung einer mit einer höheren Entgeltgrup- pe bewerteten Tätigkeit), so erhalten sie in der höheren Entgeltgruppe Tabellenentgelt nach der regulären Stufe, deren Betrag mindestens der individuellen Zwischenstufe ent- spricht, jedoch nicht weniger als das Tabellenentgelt der Stufe 2; der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen des TV-H. 2In den Fällen des Satzes 1 gilt § 17 Absatz 4 Satz 2 TV-H entsprechend. 3Werden Beschäftigte vor dem 1. Januar 2012 herabgruppiert, werden sie in der niedrigeren Entgeltgruppe derjenigen individuellen Zwischenstufe zuge- ordnet, die sich bei Herabgruppierung im Dezember 2009 ergeben hätte; der weitere Stu- fenaufstieg richtet sich nach Absatz 1 Satz 4 und 5. (3) 1Ist bei Beschäftigten, deren Eingruppierung sich nach der Vergütungsordnung für Ange- stellte im Pflegedienst (Anlage 1b zum BAT) richtet, das Vergleichsentgelt niedriger als das Entgelt der Stufe 3, entspricht es aber mindestens dem Mittelwert aus den Beträgen der Stufen 2 und 3 und ist die/der Beschäftigte am Stichtag mindestens drei Jahre in einem Ar- beitsverhältnis bei dem selben Arbeitgeber beschäftigt, wird sie/er abweichend von Absatz 1 bereits zum 1. Januar 2010 in die Stufe 3 übergeleitet. 2Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen des TV-H. (4) 1Liegt das Vergleichsentgelt über der höchsten Stufe der nach § 4 bestimmten Entgeltgrup- pe, werden die Beschäftigten abweichend von Absatz 1 einer dem Vergleichsentgelt ent- sprechenden individuellen Endstufe zugeordnet; bei Lehrkräften im Sinne der Vorbemer- kung Nr. 5 zu allen Xxxxxxxxxxxxxxxxx xxx Xxxxxx 0x zum BAT gilt dabei die Entgelttabelle zum TV-H mit den Maßgaben des § 20. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3Werden Be- schäftigte aus einer individuellen Endstufe höhergruppiert, so erhalten sie in der höheren Entgeltgruppe mindestens den Betrag, der ihrer bisherigen individuellen Endstufe ent- spricht. 4Im Übrigen gilt Absatz 2 entsprechend. 5Die individuelle Endstufe verändert sich um denselben Vomhundertsatz beziehungsweise in demselben Umfang wie die höchste Stufe der jeweiligen Entgeltgruppe. (5) 1Beschäftigte, deren Vergleichsentgelt niedriger ist als das Tabellenentgelt in der Stufe 2, werden abweichend von Absatz 1 der Stufe 2 zugeordnet. 2Der weitere Stufenaufstieg rich- tet sich nach den Regelungen des TV-H. 3Abweichend von Satz 1 werden Beschäftigte, de- nen am 31. Dezember 2009 eine in der Allgemeinen Vergütungsordnung (Anlage 1a zum BAT) durch die Eingruppierung in Vergütungsgruppe Va BAT mit Aufstieg nach IVb und IVa BAT abgebildete Tätigkeit übertragen ist, der Stufe 1 der Entgeltgruppe 10 zugeordnet. 1. Zunächst erfolgt die Überleitung nach den allgemeinen Grundsätzen. 2. Die Verweildauer in Stufe 3 wird von drei Jahren auf zwei Jahre verkürzt. 3. Der Tabellenwert der Stufe 4 wird nach der Überleitung um 100 Euro erhöht. (1) 1Beschäftigte aus dem Geltungsbereich des MTArb werden entsprechend ihrer Beschäfti- gungszeit nach § 6 MTArb der Stufe der gemäß § 4 bestimmten Entgeltgruppe zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle des TV-H bereits seit Beginn ihrer Beschäf- tigungszeit gegolten hätte; Stufe 1 ist hierbei ausnahmslos mit einem Jahr zu berücksichti- gen. 2Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen des TV-H. (2) 6 Absatz 4 und Absatz 5 Satz 1 und 2 gilt für Beschäftigte gemäß Absatz 1 entsprechend. (3) 1Ist das Tabellenentgelt nach Absatz 1 Satz 1 niedriger als das Vergleichsentgelt, werden die Beschäftigten einer dem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Zwischenstufe zugeordnet; § 6 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 2Der Aufstieg aus der individuellen Zwi- schenstufe in die betragsmäßig nächsthöhere reguläre Stufe ihrer Entgeltgruppe findet zu dem Zeitpunkt statt, zu dem sie gemäß Absatz 1 Satz 1 die Voraussetzungen für diesen Stufenaufstieg aufgrund der Beschäftigungszeit erfüllt haben.3§ 6 Absatz 4 Satz 5 gilt ent- sprechend. (4) 1Werden Beschäftigte während ihrer Verweildauer in der individuellen Zwischenstufe höhergruppiert, erhalten sie in der höheren Entgeltgruppe Tabellenentgelt nach der regulä- ren Stufe, deren Betrag mindestens der individuellen Zwischenstufe entspricht, jedoch nicht weniger als das Entgelt der Stufe 2; der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Rege- lungen des TV-H. 2§ 17 Absatz 4 Satz 2 TV-H gilt entsprechend. 3Werden Beschäftigte während ihrer Verweildauer in der individuellen Zwischenstufe herabgruppiert, erfolgt die Stufenzuordnung in der niedrigeren Entgeltgruppe, als sei die niedrigere Einreihung bereits im Dezember 2009 erfolgt; der weitere Stufenaufstieg richtet sich bei Zuordnung zu einer individuellen Zwischenstufe nach Absatz 3 Satz 2, ansonsten nach Absatz 1 Satz 2.

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Samples: Tarifvertrag

Überleitungsregelungen. 3 Überleitung in den TV-L § 4 Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen (1) 1Für die Überleitung der Beschäftigten wird ihre Vergütungs- beziehungsweise Lohngruppe (§ 22 BAT / BAT-O beziehungsweise entsprechende Regelungen für Arbeiterinnen und Arbeiter beziehungsweise besondere tarifvertragliche Vor- schriften Vorschrif- ten für bestimmte Berufsgruppen) nach der Anlage 2 TVÜ-Länder Teil A und B beziehungsweise den Anlagen 5A und 0X xxx Xxxxxxxxxxxxxx 5B den Entgeltgruppen des TV-L zuge- ordnetzugeord- net. 2Für Ärztinnen und Ärzte, einschließlich Ärztinnen und Ärzte in ärztlichen ServicebereichenSer- vicebereichen, Zahnärztinnen und Zahnärzte, die an einer Universitätsklinik überwiegend über- wiegend Aufgaben in der Patientenversorgung wahrnehmen, gilt die Entgelt- ordnung Entgeltord- nung gemäß Anlage 2 TVÜ-Länder Teil C. 3Satz 2 gilt entsprechend für sons- tige sonstige Ärztinnen und Ärzte, soweit für sie die Anwendung dieser Entgeltordnung vereinbart verein- bart ist. 1. 1Bis zum In-Kraft-Treten einer neuen Entgeltordnung verständigen sich die Ta- rifvertragsparteien zur besseren Übersichtlichkeit für die Zuordnung der Be- schäftigten gemäß Anlage 1b zum BAT / BAT-O auf eine Anwendungstabelle gemäß Anlage 5 A und Anlage 5 B; dies gilt auch für Beschäftigte im Sinne des § 1 Absatz 2. 2In den Entgeltgruppen KR 11b und KR 12a erhöht sich der Tabellenwert nach 5 Jahren in Stufe 5 um 200,- Euro, § 9 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend; ist bei übergeleiteten Beschäftigten das Vergleichsentgelt hö- her als das Entgelt der Stufe 5, erhalten sie den erhöhten Tabellenwert ab dem 1. November 2008. 3Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass diese Anwendungstabelle An- wendungstabelle - insbesondere die Bezeichnung der Entgeltgruppen - keinen Vorgriff auf die Verhandlungen zu einer neuen Entgeltordnung dar- stelltdarstellt. 4Die Regelungen des TV-L über die Bezahlung im Tarifgebiet Ost gelten entsprechendentspre- chend. 2. LehrkräfteXxxxxxxxxx, die ihre Lehrbefähigung nach dem Recht der DDR erworben ha- ben haben und deren Ämter in den Landesbesoldungsgesetzen der neuen Bundes- länder Bundesländer beziehungsweise deren Tätigkeitsmerkmale in den Richtlinien des Freistaates Sachsen zur Eingruppierung der angestellten Lehrkräfte an öffent- lichen Schulen öffentlichen Schu- len ausgebracht wurden, sind "Erfüller" im Sinne der Überleitung der LehrkräfteLehr- kräfte. 3. Zu den ärztlichen Servicebereichen in der Patientenversorgung zählen zum Beispiel Pathologie, Labor, Krankenhaushygiene. (2) Beschäftigte, die im November 2006 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts die Voraussetzungen für eine Höhergruppierung, einen Bewährungs-, Fallgrup- pen- oder Fallgruppen- o- der Tätigkeitsaufstieg erfüllt hätten, werden für die Überleitung so behan- deltbehandelt, als wären sie bereits im Oktober 2006 höhergruppiert beziehungsweise hö- her eingereiht höher einge- reiht worden. (3) Beschäftigte, die im November 2006 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts in eine niedrigere Vergütungs- beziehungsweise Lohngruppe eingruppiert bezie- hungsweise eingereiht worden wären, werden für die Überleitung so behandelt, als wären sie bereits im Oktober 2006 herabgruppiert beziehungsweise niedriger eingereiht worden.

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Samples: Tarifvertrag Zur Überleitung Der Beschäftigten Der Länder in Den Tv L

Überleitungsregelungen. 3 Überleitung in den TV-L § 4 Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen (1) 1Für die Überleitung der Beschäftigten wird ihre Vergütungs- beziehungsweise Lohngruppe (§ 22 BAT / BAT/BAT-O beziehungsweise entsprechende Regelungen für Arbeiterinnen und Arbeiter beziehungsweise besondere tarifvertragliche Vor- schriften Vorschriften für bestimmte Berufsgruppen) nach der Anlage 2 TVÜ-Länder Teil A und B beziehungsweise den Anlagen 5A und 0X xxx Xxxxxxxxxxxxxx des TV-L zuge- ordnetzugeordnet. 2Für Ärztinnen und Ärzte, einschließlich Ärztinnen und Ärzte in ärztlichen Servicebereichen, Zahnärztinnen und Zahnärzte, die an einer Universitätsklinik überwiegend Aufgaben in der Patientenversorgung wahrnehmen, gilt die Entgelt- ordnung Entgeltordnung gemäß Anlage 2 TVÜ-Länder Teil C. 3Satz 2 gilt entsprechend für sons- tige sonstige Ärztinnen und Ärzte, soweit für sie die Anwendung dieser Entgeltordnung vereinbart ist.. Protokollerklärungen zu § 4 Absatz 1: 1. 1Bis zum In-Kraft-Treten einer neuen Entgeltordnung verständigen sich die Ta- rifvertragsparteien Tarifvertragsparteien zur besseren Übersichtlichkeit für die Zuordnung der Be- schäftigten Beschäftigten gemäß Anlage 1b zum BAT / BAT/BAT-O auf eine Anwendungstabelle gemäß Anlage 5 A und Anlage 5 B; dies gilt auch für Beschäftigte im Sinne des § 1 Absatz 2. 2In den Entgeltgruppen KR 11b 11 b und KR 12a erhöht XX 00x xxxxxx sich der Tabellenwert nach 5 Jahren in Stufe 5 um 200,- 200,– Euro, § 9 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend; ist bei übergeleiteten Beschäftigten das Vergleichsentgelt hö- her höher als das Entgelt der Stufe 5, erhalten sie den erhöhten Tabellenwert ab dem 1. November 2008. 3Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass diese Anwendungstabelle - insbesondere die Bezeichnung der Entgeltgruppen - keinen Vorgriff auf die Verhandlungen zu einer neuen Entgeltordnung dar- stelltdarstellt. 4Die Regelungen des TV-L über die Bezahlung im Tarifgebiet Ost gelten entsprechend. 2. Lehrkräfte, die ihre Lehrbefähigung nach dem Recht der DDR erworben ha- ben haben und deren Ämter in den Landesbesoldungsgesetzen der neuen Bundes- länder Bundesländer beziehungsweise deren Tätigkeitsmerkmale in den Richtlinien des Freistaates Sachsen zur Eingruppierung der angestellten Lehrkräfte an öffent- lichen öffentlichen Schulen ausgebracht wurden, sind "Erfüller" im Sinne der Überleitung der Lehrkräfte. 3. Zu den ärztlichen Servicebereichen in der Patientenversorgung zählen zum Beispiel Pathologie, Labor, Krankenhaushygiene. (2) Beschäftigte, die im November 2006 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts die Voraussetzungen für eine Höhergruppierung, einen Bewährungs-, Fallgrup- pen- Fallgruppen- oder Tätigkeitsaufstieg erfüllt hätten, werden für die Überleitung so behan- deltbehandelt, als wären sie bereits im Oktober 2006 höhergruppiert beziehungsweise hö- her höher eingereiht worden. (3) Beschäftigte, die im November 2006 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts in eine niedrigere Vergütungs- beziehungsweise Lohngruppe eingruppiert bezie- hungsweise beziehungsweise eingereiht worden wären, werden für die Überleitung so behandelt, als wären sie bereits im Oktober 2006 herabgruppiert beziehungsweise niedriger eingereiht worden. Niederschriftserklärung zu § 4: 1Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass Ärzte, die am 31. Oktober 2006 die Bezeichnung „Oberarzt/Oberärztin“ führen, ohne die Voraussetzungen für eine Eingruppierung als Oberärztin beziehungsweise Oberarzt nach § 12 TV-L zu erfüllen, die Berechtigung zur Führung ihrer bisherigen Bezeichnung nicht verlieren. 2Eine Eingruppierung nach Entgeltgruppe Ä3 ist hiermit nicht verbunden. (1) Für die Zuordnung zu den Stufen der Entgelttabelle des TV-L wird für die Beschäftigten nach § 4 ein Vergleichsentgelt auf der Grundlage der Bezüge, die im Oktober 2006 zustehen, nach den Absätzen 2 bis 6 gebildet. (2) 1Bei Beschäftigten aus dem Geltungsbereich des BAT/BAT-O setzt sich das Vergleichsentgelt aus Grundvergütung, allgemeiner Zulage und Ortszuschlag der Stufe 1 oder 2 zusammen. 2Ist auch eine andere Person im Sinne von § 29 Abschnitt B Absatz 5 BAT/BAT-O ortszuschlagsberechtigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen familienzuschlagsberechtigt, wird die Stufe 1 und der jeweilige Anteil des Unterschiedsbetrages der Ortszuschlagsstufe 1 und 2 beziehungsweise des Familienzuschlags der Stufe 1, den die andere Person aufgrund von Teilzeitbeschäftigung nicht mehr erhält, zugrunde gelegt; findet der TV-L am 1. November 2006 auch auf die andere Person Anwendung, geht der jeweils individuell zustehende Teil des Unterschiedsbetrages zwischen den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlags in das Vergleichsentgelt ein. 3Ferner fließen im Oktober 2006 tarifvertraglich zustehende Funktionszulagen insoweit in das Vergleichsentgelt ein, als sie nach dem TV-L nicht mehr vorgesehen sind. 4Erhalten Beschäftigte eine Gesamtvergütung (§ 30 BAT/BAT-O), bildet diese das Vergleichsentgelt. 5Bei Lehrkräften im Sinne der Vorbemerkung Nr. 5 zu allen Xxxxxxxxxxxxxxxxx xxx Xxxxxx 0x zum BAT/BAT-O wird die Zulage nach § 2 Absatz 3 des Tarifvertrages über Zulagen an Angestellte in das Vergleichsentgelt eingerechnet. 6Abweichend von Satz 5 wird bei Lehrkräften, die am 31. Oktober 2006 einen Anspruch auf die Zulage nach Abschnitt A Nr. 2 der Lehrer-Richtlinien der TdL beziehungsweise der Lehrer-Richtlinien-O der TdL haben, die Zulage nach § 2 Absatz 2 Buchstabe c des Tarifvertrages über Zulagen an Angestellte , und bei Lehrkräften, die einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf Zahlung einer allgemeinen Zulage wie die unter die Anlage 1a zum BAT/BAT-O fallenden Angestellten haben, diese Zulage in das Vergleichsentgelt eingerechnet. Protokollerklärung zu § 5 Absatz 2 Satz 3:1Vorhandene Beschäftigte erhalten unter den bisherigen Voraussetzungen bis zum 31. Dezember 2018 ihre Techniker- und Meisterzulagen bzw. bis zum 31. Dezember 2020 ihre Programmiererzulage als persönliche Besitzstandszulage. 2Die Protokollerklärung zu § 6 Absatz 1 gilt entsprechend. (3) 1Bei Beschäftigten aus dem Geltungsbereich des MTArb/MTArb-O wird der Monatstabellenlohn als Vergleichsentgelt zugrunde gelegt. 2Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. 3Erhalten Beschäftigte den Lohn nach § 23 Absatz 1 MTArb/MTArb-O, bildet dieser das Vergleichsentgelt. (4) 1Beschäftigte, die im November 2006 bei Fortgeltung des bisherigen Rechts die Grundvergütung beziehungsweise den Monatstabellenlohn der nächsthöheren Lebensalters- beziehungsweise Lohnstufe erhalten hätten, werden für die Bemessung des Vergleichsentgelts so behandelt, als wäre der Stufenaufstieg bereits im Oktober 2006 erfolgt. 2 § 4 Absatz 2 und 3 gilt bei der Bemessung des Vergleichsentgelts entsprechend. (5) 1Bei Teilzeitbeschäftigten wird das Vergleichsentgelt auf der Grundlage eines entsprechenden Vollzeitbeschäftigten bestimmt. 2Satz 1 gilt für Beschäftigte, deren Arbeitszeit nach § 3 des Tarifvertrages zur sozialen Absicherung vom 6. Juli 1992 herabgesetzt ist, entsprechend. Protokollerklärung zu § 5 Absatz 5:1Lediglich das Vergleichsentgelt wird auf der Grundlage eines entsprechenden Vollzeitbeschäftigten ermittelt; sodann wird nach der Stufenzuordnung das zustehende Entgelt zeitanteilig berechnet. 2Die zeitanteilige Kürzung des auf den Ehegattenanteil im Ortszuschlag entfallenden Betrages (§ 5 Absatz 2 Satz 2 2. Halbsatz) unterbleibt nach Maßgabe des § 29 Abschnitt B Absatz 5 Satz 2 BAT/BAT-O. 3Neue Ansprüche entstehen hierdurch nicht. (6) Für Beschäftigte, die nicht für alle Tage im Oktober 2006 oder für keinen Tag dieses Monats Bezüge erhalten, wird das Vergleichsentgelt so bestimmt, als hätten sie für alle Tage dieses Monats Bezüge erhalten; in den Fällen des § 27 Abschnitt A Absatz 7 BAT/BAT-O und § 27 Abschnitt B Absatz 3 Unterabsatz 4 BAT/Unterabsatz 3 BAT-O beziehungsweise der entsprechenden Regelungen für Arbeiterinnen und Arbeiter werden die Beschäftigten für das Vergleichsentgelt so gestellt, als hätten sie am 1. Oktober 2006 die Arbeit wieder aufgenommen. (1) 1Beschäftigte aus dem Geltungsbereich des BAT/BAT-O – mit Ausnahme der Ärztinnen und Ärzte im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 – werden einer ihrem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Zwischenstufe der Entgeltgruppe (§ 4) zugeordnet. 2Das Entgelt der individuellen Zwischenstufe nach Satz 1 wird zum 1. Januar 2008 im Tarifgebiet West um 2,9 v.H. erhöht und auf volle fünf Euro aufgerundet. 3Die Erhöhung einschließlich Aufrundung gilt im Tarifgebiet Ost ab 1. Mai 2008. 4Zum 1. November 2008 steigen diese Beschäftigten in die betragsmäßig nächsthöhere reguläre Stufe ihrer Entgeltgruppe auf. 5Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen des TV-L. 6Für die Stufenzuordnung der Lehrkräfte im Sinne der Vorbemerkung Nr. 5 zu allen Xxxxxxxxxxxxxxxxx xxx Xxxxxx 0x zum BAT/BAT-O gilt die Entgelttabelle zum TV-L mit den Maßgaben des § 20. Protokollerklärung zu § 6 Absatz 1: Das Entgelt der individuellen Zwischenstufe nach Satz 1 wird für Beschäftigte, auf die die Regelungen des Tarifgebietes Ost Anwendung finden und die nach dem BAT-O (einschließlich des § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991) in die Vergütungsgruppen X bis Vb, Kr. I bis Kr. VIII eingruppiert oder nach dem MTArb-O in die Lohngruppen 1 bis 9 eingereiht wären, am 1. Januar 2008 um den Faktor 1,081081 erhöht. (2) 1Werden Beschäftigte vor dem 1. November 2008 höhergruppiert (nach § 8 Absatz 1 und 3, § 9 Absatz 3 Buchstabe a oder aufgrund Übertragung einer mit einer höheren Entgeltgruppe bewerteten Tätigkeit), so erhalten sie in der höheren Entgeltgruppe Tabellenentgelt nach der regulären Stufe, deren Betrag mindestens der individuellen Zwischenstufe entspricht, jedoch nicht weniger als das Tabellenentgelt der Stufe 2; der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen des TV-L. 2In den Fällen des Satzes 1 gilt § 17 Absatz 4 Satz 2 TV-L entsprechend. 3Werden Beschäftigte vor dem 1. November 2008 herabgruppiert, werden sie in der niedrigeren Entgeltgruppe derjenigen individuellen Zwischenstufe zugeordnet, die sich bei Herabgruppierung im Oktober 2006 ergeben hätte; der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach Absatz 1 Satz 4 und 5. (3) 1Ist bei Beschäftigten, deren Eingruppierung sich nach der Vergütungsordnung für Angestellte im Pflegedienst (Anlage 1b zum BAT/BAT-O) richtet, das Vergleichsentgelt niedriger als das Entgelt der Stufe 3, entspricht es aber mindestens dem Mittelwert aus den Beträgen der Stufen 2 und 3 und ist die/der Beschäftigte am Stichtag mindestens drei Jahre in einem Arbeitsverhältnis bei demselben Arbeitgeber beschäftigt, wird sie/er abweichend von Absatz 1 bereits zum 1. November 2006 in die Stufe 3 übergeleitet. 2Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen des TV-L. (4) 1Liegt das Vergleichsentgelt über der höchsten Stufe der nach § 4 bestimmten Entgeltgruppe, werden die Beschäftigten abweichend von Absatz 1 einer dem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Endstufe zugeordnet; bei Lehrkräften im Sinne der Vorbemerkung Nr. 5 zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT/BAT-O gilt dabei die Entgelttabelle zum TV-L mit den Maßgaben des § 20. 2Absatz 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. 3Werden Beschäftigte aus einer individuellen Endstufe höhergruppiert, so erhalten sie in der höheren Entgeltgruppe mindestens den Betrag, der ihrer bisherigen individuellen Endstufe entspricht. 4Im Übrigen gilt Absatz 2 entsprechend. 5Die individuelle Endstufe verändert sich um denselben Vomhundertsatz beziehungsweise in demselben Umfang wie die höchste Stufe der jeweiligen Entgeltgruppe. Protokollerklärung zu § 6 Absatz 4:1Die Protokollerklärung zu § 6 Absatz 1 gilt entsprechend. 2Sie findet am 1. Januar 2010 entsprechende Anwendung auf Beschäftigte im Tarifgebiet Ost, für deren Entgelt am 31. Dezember 2009 noch ein Bemessungssatz von 92,5 v.H. gilt. (5) 1Beschäftigte, deren Vergleichsentgelt niedriger ist als das Tabellenentgelt in der Stufe 2, werden abweichend von Absatz 1 der Stufe 2 zugeordnet. 2Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen des TV-L. 3Abweichend von Satz 1 werden Beschäftigte, denen am 31. Oktober 2006 eine in der Allgemeinen Vergütungsordnung (Anlage 1a zum BAT/BAT-O) durch die Eingruppierung in Vergütungsgruppe V a BAT/BAT-O mit Aufstieg nach IVb und IVa BAT/BAT-O abgebildete Tätigkeit übertragen ist, der Stufe 1 der Entgeltgruppe 10 zugeordnet. (6) 1Ärztinnen und Ärzte im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 4) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte bereits seit Beginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. 2Für die Stufenfindung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber. 3Für die Berücksichtigung von Vorzeiten ärztlicher Tätigkeit bei der Stufenfindung gilt § 16 Absatz 2 in Verbindung mit § 41 Nr. 11 TV-L. 4Ist das Vergleichsentgelt höher als das nach den Sätzen 1 bis 3 maßgebende Tabellenentgelt, wird das Vergleichsentgelt so lange gezahlt, bis das Tabellenentgelt das Vergleichsentgelt erreicht; Absatz 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. Protokollerklärungen zu §§ 4 und 6: Für die Überleitung in die Entgeltgruppe 8a gemäß Anlagen 5 A und 5 B TVÜ-Länder gilt für übergeleitete Beschäftigte – der Vergütungsgruppe Kr. V vier Jahre Kr. Va zwei Jahre Kr. VI – der Vergütungsgruppe Kr. Va drei Jahre Kr. VI – der Vergütungsgruppe Kr. Va fünf Jahre Kr. VI – der Vergütungsgruppe Kr. V sechs Jahre Kr. VI mit Ortszuschlag der Stufe 2: 1. Zunächst erfolgt die Überleitung nach den allgemeinen Grundsätzen. 2. Die Verweildauer in Stufe 3 wird von drei Jahren auf zwei Jahre verkürzt. 3. Der Tabellenwert der Stufe 4 wird nach der Überleitung um 100 Euro erhöht. (1) 1Beschäftigte aus dem Geltungsbereich des MTArb/MTArb-O werden entsprechend ihrer Beschäftigungszeit nach § 6 MTArb/MTArb-O – mit Ausnahme der Übergangsvorschrift Nr. 3 zu § 6 MTArb- O – der Stufe der gemäß § 4 bestimmten Entgeltgruppe zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle des TV-L bereits seit Beginn ihrer Beschäftigungszeit gegolten hätte; Stufe 1 ist hierbei ausnahmslos mit einem Jahr zu berücksichtigen. 2Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen des TV-L. (2) 6 Absatz 4 und Absatz 5 Satz 1 und 2 gilt für Beschäftigte gemäß Absatz 1 entsprechend. (3) 1Ist das Tabellenentgelt nach Absatz 1 Satz 1 niedriger als das Vergleichsentgelt, werden die Beschäftigten einer dem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Zwischenstufe zugeordnet; § 6 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. 2Der Aufstieg aus der individuellen Zwischenstufe in die betragsmäßig nächsthöhere reguläre Stufe ihrer Entgeltgruppe findet zu dem Zeitpunkt statt, zu dem sie gemäß Absatz 1 Satz 1 die Voraussetzungen für diesen Stufenaufstieg aufgrund der Beschäftigungszeit erfüllt haben. 3 § 6 Absatz 4 Satz 5 gilt entsprechend. (4) 1Werden Beschäftigte während ihrer Verweildauer in der individuellen Zwischenstufe höhergruppiert, erhalten sie in der höheren Entgeltgruppe Tabellenentgelt nach der regulären Stufe, deren Betrag mindestens der individuellen Zwischenstufe entspricht, jedoch nicht weniger als das Entgelt der Stufe 2; der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen des TV-L. 2 § 17 Absatz 4 Satz 2 TV-L gilt entsprechend. 3Werden Beschäftigte während ihrer Verweildauer in der individuellen Zwischenstufe herabgruppiert, erfolgt die Stufenzuordnung in der niedrigeren Entgeltgruppe, als sei die niedrigere Einreihung bereits im Oktober 2006 erfolgt; der weitere Stufenaufstieg richtet sich bei Zuordnung zu einer individuellen Zwischenstufe nach Absatz 3 Satz 2, ansonsten nach Absatz 1 Satz 2. Protokollerklärung zu den Absätzen 2 bis 4: Die Protokollerklärung zu § 6 Absatz 1 gilt entsprechend.

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Samples: Tarifvertrag Zur Überleitung Der Beschäftigten Der Länder in Den Tv L

Überleitungsregelungen. 3 Überleitung in den TV-L H (1) Die von § 1 Absatz 1 erfassten Beschäftigten werden am 1. Januar 2010 nach den folgenden Regelungen in den TV-H übergeleitet. (2) 1Die Überleitung für Beschäftigte aus dem Geltungsbereich des BAT erfolgt ent- sprechend der nach dem BAT maßgeblichen Lebensaltersstufe unabhängig von der Wirksamkeit dieses Vergütungssystems. 2Die Überleitungsregelungen regeln nicht die Rechtsfolgen für die Zeit bis zum 31. Dezember 2009. Protokollerklärung zu § 3 Absatz 2 Satz 1: 1Durch Absatz 2 Satz 1 wird sichergestellt, dass die Überleitung wie beim TVÜ-L, TVÜ-VKA und TVÜ-Bund entsprechend der nach dem BAT maß- geblichen Lebensaltersstufe, die im Einzelfall erreicht war, erfolgt. 2Der Schutz dieses bestehenden, auf den bisherigen individuellen Lebensal- tersstufen basierenden Besitzstands wird durch die Anknüpfung der Über- leitungsregelungen an das nach Maßgabe von § 5 festgelegte Vergleichs- entgelt geregelt. 3Die Tarifvertragsparteien sind sich – unter ausdrückli- cher Bezugnahme auf das Urteil des LAG Köln vom 6. Februar 2009 – 8 Xx 0000/00 – darüber einig, kollektiv eine verbindliche Regelung für das Überleitungs- und Übergangsrecht getroffen zu haben. § 4 Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen (1) 1Für die Überleitung der Beschäftigten wird ihre Vergütungs- beziehungsweise Lohngruppe (§ 22 BAT / BAT-O beziehungsweise entsprechende Regelungen für Arbeiterinnen Arbei- terinnen und Arbeiter beziehungsweise besondere tarifvertragliche Vor- schriften Vorschriften für bestimmte Berufsgruppen) nach der Anlage 2 TVÜ-Länder H Teil A und B beziehungsweise den Anlagen 5A und bezie- hungsweise der Anlage 0X xxx Xxxxxxxxxxxxxx des TV-L zuge- ordnetH zugeordnet. 2Für Ärztinnen und Ärzte, einschließlich Ärztinnen und Ärzte in ärztlichen Servicebereichen, Zahnärztinnen und Zahnärzte, die an einer Universitätsklinik überwiegend Aufgaben in der Patientenversorgung wahrnehmen, gilt die Entgelt- ordnung gemäß Anlage 2 TVÜ-Länder Teil C. 3Satz 2 gilt entsprechend für sons- tige Ärztinnen und Ärzte, soweit für sie die Anwendung dieser Entgeltordnung vereinbart ist. Protokollerklärungen zu § 4 Absatz 1. : 1Bis zum In-Kraft-Treten Inkrafttreten einer neuen Entgeltordnung verständigen sich die Ta- rifvertragsparteien Tarifvertragsparteien zur besseren Übersichtlichkeit für die Zuordnung der Be- schäftigten Beschäftigten gemäß Anlage 1b zum BAT / BAT-O auf eine Anwendungstabelle gemäß Anlage 5 A und Anlage 5 B5A; dies gilt auch für Beschäftigte im Sinne des § 1 Absatz 2. 2In den Entgeltgruppen KR 11b und KR 12a erhöht sich der Tabellenwert nach 5 Jahren in Stufe 5 um 200,- Euro, § 9 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend; ist bei übergeleiteten Beschäftigten das Vergleichsentgelt hö- her als das Entgelt der Stufe 5, erhalten sie den erhöhten Tabellenwert ab dem 1. November 2008. 3Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass diese Anwendungstabelle - insbesondere die Bezeichnung der Entgeltgruppen - keinen Vorgriff auf die Verhandlungen zu einer neuen Entgeltordnung dar- stellt. 4Die Regelungen des TV-L über die Bezahlung im Tarifgebiet Ost gelten entsprechend. 2. Lehrkräfte, die ihre Lehrbefähigung nach dem Recht der DDR erworben ha- ben und deren Ämter in den Landesbesoldungsgesetzen der neuen Bundes- länder beziehungsweise deren Tätigkeitsmerkmale in den Richtlinien des Freistaates Sachsen zur Eingruppierung der angestellten Lehrkräfte an öffent- lichen Schulen ausgebracht wurden, sind "Erfüller" im Sinne der Überleitung der Lehrkräfte. 3. Zu den ärztlichen Servicebereichen in der Patientenversorgung zählen zum Beispiel Pathologie, Labor, Krankenhaushygiene. (2) Beschäftigte, die im November 2006 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts die Voraussetzungen für eine Höhergruppierung, einen Bewährungs-, Fallgrup- pen- oder Tätigkeitsaufstieg erfüllt hätten, werden für die Überleitung so behan- delt, als wären sie bereits im Oktober 2006 höhergruppiert beziehungsweise hö- her eingereiht worden. (3) Beschäftigte, die im November 2006 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts in eine niedrigere Vergütungs- beziehungsweise Lohngruppe eingruppiert bezie- hungsweise eingereiht worden wären, werden für die Überleitung so behandelt, als wären sie bereits im Oktober 2006 herabgruppiert beziehungsweise niedriger eingereiht worden.Absatz

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Samples: Tarifvertrag Zur Überleitung Der Beschäftigten Des Landes Hessen in Den Tv H Und Zur Regelung Des Übergangsrechts (Tvü H)

Überleitungsregelungen. 3 Überleitung in den TV-L Forst Hessen Die von § 1 Absatz 1 erfassten Beschäftigten werden am 1. Januar 2010 nach den folgenden Regelungen in den TV-Forst Hessen übergeleitet. § 4 Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen (1) 1Für Für die Überleitung der Beschäftigten wird ihre Vergütungs- beziehungsweise Lohngruppe (gemäß § 22 BAT / BAT-O beziehungsweise entsprechende Regelungen für Arbeiterinnen und Arbeiter beziehungsweise besondere tarifvertragliche Vor- schriften für bestimmte Berufsgruppen) 13 MTW nach der Anlage 2 TVÜ-Länder Teil A und B beziehungsweise dieses Tarifvertrages den Anlagen 5A und 0X xxx Xxxxxxxxxxxxxx Entgeltgruppen des TV-L zuge- ordnet. 2Für Ärztinnen und Ärzte, einschließlich Ärztinnen und Ärzte in ärztlichen Servicebereichen, Zahnärztinnen und Zahnärzte, die an einer Universitätsklinik überwiegend Aufgaben in der Patientenversorgung wahrnehmen, gilt die Entgelt- ordnung gemäß Anlage 2 TVÜ-Länder Teil C. 3Satz 2 gilt entsprechend für sons- tige Ärztinnen und Ärzte, soweit für sie die Anwendung dieser Entgeltordnung vereinbart ist. 1. 1Bis zum In-Kraft-Treten einer neuen Entgeltordnung verständigen sich die Ta- rifvertragsparteien zur besseren Übersichtlichkeit für die Zuordnung der Be- schäftigten gemäß Anlage 1b zum BAT / BAT-O auf eine Anwendungstabelle gemäß Anlage 5 A und Anlage 5 B; dies gilt auch für Beschäftigte im Sinne des § 1 Absatz 2. 2In den Entgeltgruppen KR 11b und KR 12a erhöht sich der Tabellenwert nach 5 Jahren in Stufe 5 um 200,- Euro, § 9 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend; ist bei übergeleiteten Beschäftigten das Vergleichsentgelt hö- her als das Entgelt der Stufe 5, erhalten sie den erhöhten Tabellenwert ab dem 1. November 2008. 3Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass diese Anwendungstabelle - insbesondere die Bezeichnung der Entgeltgruppen - keinen Vorgriff auf die Verhandlungen zu einer neuen Entgeltordnung dar- stellt. 4Die Regelungen des TV-L über die Bezahlung im Tarifgebiet Ost gelten entsprechend. 2. Lehrkräfte, die ihre Lehrbefähigung nach dem Recht der DDR erworben ha- ben und deren Ämter in den Landesbesoldungsgesetzen der neuen Bundes- länder beziehungsweise deren Tätigkeitsmerkmale in den Richtlinien des Freistaates Sachsen zur Eingruppierung der angestellten Lehrkräfte an öffent- lichen Schulen ausgebracht wurden, sind "Erfüller" im Sinne der Überleitung der Lehrkräfte. 3. Zu den ärztlichen Servicebereichen in der Patientenversorgung zählen zum Beispiel Pathologie, Labor, KrankenhaushygieneForst Hessen zugeordnet. (2) Beschäftigte, die im November 2006 Januar 2010 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts die Voraussetzungen für eine Höhergruppierung, einen Bewährungs-, Fallgrup- pen- oder Tätigkeitsaufstieg erfüllt hätten, werden für die Überleitung so behan- delt, als wären sie bereits im Oktober 2006 höhergruppiert beziehungsweise hö- her eingereiht worden. (3) Beschäftigte, die im November 2006 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts in eine niedrigere Vergütungs- beziehungsweise Lohngruppe eingruppiert bezie- hungsweise eingereiht worden wären, werden für die Überleitung so behandelt, als wären sie bereits im Oktober 2006 herabgruppiert beziehungsweise Dezember 2009 höher ein- gereiht worden. (3) Beschäftigte, die im Januar 2010 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts in eine niedrigere Lohngruppe eingereiht worden wären, werden für die Überlei- tung so behandelt, als wären sie bereits im Dezember 2009 niedriger eingereiht worden. § 5 Vergleichsentgelt (1) Für die Zuordnung zu den Stufen der Entgelttabelle des TV-Forst Hessen wird für die Beschäftigten nach § 4 ein Vergleichsentgelt auf der Grundlage der Löhne, die im Dezember 2009 zustehen, nach den nachfolgenden Absätzen 2 bis 5 gebildet. (2) 1Es wird der Monatstabellenlohn als Vergleichsentgelt zugrunde gelegt. 2Erhal- ten Beschäftigte den Lohn nach § 14 Absatz 1 MTW in Verbindung mit Nr. 7 SR-F-MTW, bildet dieser das Vergleichsentgelt. (3) 1Beschäftigte, die im Januar 2010 bei Fortgeltung des bisherigen Rechts den Monatstabellenlohn der nächsthöheren Lohnstufe erhalten hätten, werden für die Bemessung des Vergleichsentgelts so behandelt, als wäre der Stufenauf- stieg bereits im Dezember 2009 erfolgt. 2§ 4 Absatz 2 und 3 gilt bei der Bemes- sung des Vergleichsentgelts entsprechend. (4) Bei Teilzeitbeschäftigten wird das Vergleichsentgelt auf der Grundlage eines entsprechenden Vollzeitbeschäftigten bestimmt. Protokollerklärung zu § 5 Absatz 4: Lediglich das Vergleichsentgelt wird auf der Grundlage eines entsprechen- den Vollzeitbeschäftigten ermittelt; sodann wird nach der Stufenzuord- nung das zustehende Entgelt zeitanteilig berechnet. (5) Für Beschäftigte, die nicht für alle Tage im Dezember 2009 oder für keinen Tag dieses Monats Bezüge erhalten, wird das Vergleichsentgelt so bestimmt, als hätten sie für alle Tage dieses Monats Bezüge erhalten; in den Fällen des § 13 Absatz 4 MTW werden die Beschäftigten für das Vergleichsentgelt so gestellt, als hätten sie am 1. Dezember 2009 die Arbeit wieder aufgenommen. § 6 Stufenzuordnung (1) 1Die Beschäftigten werden einer ihrem Vergleichsentgelt entsprechenden indi- viduellen Zwischenstufe der Entgeltgruppe (§ 4) zugeordnet. 1aDas Entgelt der individuellen Zwischenstufe nach Satz 1 wird zum 1. Xxxx 2010 um 1,2 v. H. und zum 1. April 2011 um 1,5 v. H. erhöht. 2Zum 1. Januar 2012 steigen diese Beschäftigten in die betragsmäßig nächsthöhere reguläre Stufe ihrer Entgelt- gruppe auf. 3Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen des TV-Forst Hessen. (2) 1Werden Beschäftigte vor dem 1. Januar 2012 aufgrund Übertragung einer mit einer höheren Entgeltgruppe bewerteten Tätigkeit höher eingereiht, erhalten sie in der höheren Entgeltgruppe Tabellenentgelt nach der regulären Stufe, deren Betrag mindestens der individuellen Zwischenstufe entspricht, jedoch nicht we- niger als das Tabellenentgelt der Stufe 2; der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen des TV-Forst Hessen. 2In den Fällen des Satzes 1 gilt § 17 Absatz 4 Satz 2 TV-Forst Hessen entsprechend. 3Werden Beschäftigte vor dem 1. Januar 2012 niedriger eingereiht, werden sie in der niedrigeren Entgelt- gruppe derjenigen individuellen Zwischenstufe zugeordnet, die sich bei niedri- gerer Einreihung im Dezember 2009 ergeben hätte; der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach Absatz 1 Satz 2 und 3. (3) 1Beschäftigte, deren Vergleichsentgelt niedriger ist als das Tabellenentgelt in der Stufe 2, werden abweichend von Absatz 1 der Stufe 2 zugeordnet. 2Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen des TV-Forst Hessen.

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Samples: Tarifvertrag

Überleitungsregelungen. 3 Überleitung in den TV-L § 4 Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen (1) 1Für die Überleitung der Beschäftigten wird ihre Vergütungs- beziehungsweise Lohngruppe (§ 22 BAT / BAT-O beziehungsweise entsprechende Regelungen für Arbeiterinnen und Arbeiter beziehungsweise besondere tarifvertragliche Vor- schriften Vorschrif- ten für bestimmte Berufsgruppen) nach der Anlage 2 TVÜ-Länder Teil A und B beziehungsweise den Anlagen 5A und 0X xxx Xxxxxxxxxxxxxx des TV-L zuge- ordnet. 2Für Ärztinnen und Ärzte, einschließlich Ärztinnen und Ärzte in ärztlichen Servicebereichen, Zahnärztinnen und Zahnärzte, die an einer Universitätsklinik überwiegend Aufgaben in der Patientenversorgung wahrnehmen, gilt die Entgelt- ordnung gemäß Anlage 2 TVÜ-Länder Teil C. 3Satz 2 gilt entsprechend für sons- tige Ärztinnen und Ärzte, soweit für sie die Anwendung dieser Entgeltordnung vereinbart ist. 1. 1Bis zum In-Kraft-Treten einer neuen Entgeltordnung verständigen sich die Ta- rifvertragsparteien zur besseren Übersichtlichkeit für die Zuordnung der Be- schäftigten gemäß Anlage 1b zum BAT / BAT-O auf eine Anwendungstabelle gemäß Anlage 5 A und Anlage 5 B; dies gilt auch für Beschäftigte im Sinne des § 1 Absatz 2. 2In den Entgeltgruppen KR 11b und KR 12a erhöht sich der Tabellenwert nach 5 Jahren in Stufe 5 um 200,- Euro, § 9 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend; ist bei übergeleiteten Beschäftigten das Vergleichsentgelt hö- her als das Entgelt der Stufe 5, erhalten sie den erhöhten Tabellenwert ab dem 1. November 20082012. 3Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass diese Anwendungstabelle - insbesondere die Bezeichnung der Entgeltgruppen - keinen Vorgriff auf die Verhandlungen zu einer neuen Entgeltordnung dar- stellt. 4Die Regelungen des TV-L über die Bezahlung im Tarifgebiet Ost gelten entsprechend. 2. Lehrkräfte, die ihre Lehrbefähigung nach dem Recht der DDR erworben ha- ben und deren Ämter in den Landesbesoldungsgesetzen der neuen Bundes- länder beziehungsweise deren Tätigkeitsmerkmale in den Richtlinien des Freistaates Sachsen zur Eingruppierung der angestellten Lehrkräfte an öffent- lichen Schulen ausgebracht wurden, sind "Erfüller" im Sinne der Überleitung der Lehrkräfte. 3. Zu den ärztlichen Servicebereichen in der Patientenversorgung zählen zum Beispiel Pathologie, Labor, Krankenhaushygiene. (2) Beschäftigte, die im November 2006 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts die Voraussetzungen für eine Höhergruppierung, einen Bewährungs-, Fallgrup- pen- oder Tätigkeitsaufstieg erfüllt hätten, werden für die Überleitung so behan- delt, als wären sie bereits im Oktober 2006 höhergruppiert beziehungsweise hö- her eingereiht worden. (3) Beschäftigte, die im November 2006 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts in eine niedrigere Vergütungs- beziehungsweise Lohngruppe eingruppiert bezie- hungsweise eingereiht worden wären, werden für die Überleitung so behandelt, als wären sie bereits im Oktober 2006 herabgruppiert beziehungsweise niedriger eingereiht worden.

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Samples: Tarifvertrag Zur Überleitung Der Beschäftigten Der Länder in Den Tv L Und Zur Regelung Des Übergangsrechts (Tvü Länder)

Überleitungsregelungen. 3 Regelungen zur Überleitung in den TV-L § 4 Zuordnung die Pflegegrade und zum Besitzstandsschutz für Leistungen der Vergütungs- und Lohngruppen (Pflegeversicherung im Rahmen der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffes ab 1) 1Für . Januar 2017 359 Besondere Bedingungen für die Überleitung der Beschäftigten wird ihre Vergütungs- beziehungsweise Lohngruppe (§ 22 BAT / BAT-O beziehungsweise entsprechende Regelungen für Arbeiterinnen und Arbeiter beziehungsweise besondere tarifvertragliche Vor- schriften für bestimmte Berufsgruppen) nach der Anlage 2 TVÜ-Länder Teil A und B beziehungsweise den Anlagen 5A und 0X xxx Xxxxxxxxxxxxxx des TV-L zuge- ordnet. 2Für Ärztinnen und Ärzte, einschließlich Ärztinnen und Ärzte in ärztlichen Servicebereichen, Zahnärztinnen und Zahnärzte, die an einer Universitätsklinik überwiegend Aufgaben große Anwartschaftsversicherung in der Patientenversorgung wahrnehmen, gilt die Entgelt- ordnung gemäß Anlage 2 TVÜprivaten Pflegepflichtversicherung (GANW-Länder Teil C. 3Satz 2 gilt entsprechend für sons- tige Ärztinnen und Ärzte, soweit für sie die Anwendung dieser Entgeltordnung vereinbart ist. 1. 1Bis zum In-Kraft-Treten einer neuen Entgeltordnung verständigen sich die Ta- rifvertragsparteien zur besseren Übersichtlichkeit PPV) 362 Besondere Bedingungen für die Zuordnung kleine Anwartschaftsversicherung in der Be- schäftigten gemäß Anlage 1b zum BAT / BATprivaten Pflegepflichtversicherung (KANW-O auf eine Anwendungstabelle gemäß Anlage 5 A und Anlage 5 B; dies gilt auch für Beschäftigte im Sinne des § 1 Absatz PPV) 364 Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) 366 Auszug aus dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) 370 Auszug aus dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) 371 Auszug aus dem Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) 376 Auszug aus dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) 378 Auszug aus dem Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) 384 Auszug aus dem Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) 392 Auszug aus dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) 393 Auszug aus dem Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) 394 Auszug aus dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) 422 Auszug aus dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) 423 Auszug aus dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) 425 Auszug aus dem Pflege-Versicherungsgesetz (PflegeVG) 426 Auszug aus dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG) 427 Auszug aus der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) 429 Auszug aus dem Entwicklungshelfer-Gesetz (EhfG) 430 Auszug aus der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV) 431 Auszug aus dem Soldatengesetz (SG) 432 Auszug aus dem 2. 2In den Entgeltgruppen KR 11b und KR 12a erhöht sich der Tabellenwert nach 5 Jahren in Stufe 5 um 200,- Euro, § 9 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend; ist bei übergeleiteten Beschäftigten das Vergleichsentgelt hö- her als das Entgelt der Stufe 5, erhalten sie den erhöhten Tabellenwert ab dem 1. November 2008. 3Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass diese Anwendungstabelle - insbesondere die Bezeichnung der Entgeltgruppen - keinen Vorgriff auf die Verhandlungen zu einer neuen Entgeltordnung dar- stellt. 4Die Regelungen des TV-L Gesetz über die Bezahlung im Tarifgebiet Ost gelten entsprechend. 2. Lehrkräfte, die ihre Lehrbefähigung nach dem Recht Krankenversicherung der DDR erworben ha- ben und deren Ämter in den Landesbesoldungsgesetzen der neuen Bundes- länder beziehungsweise deren Tätigkeitsmerkmale in den Richtlinien des Freistaates Sachsen Landwirte (KVLG 1989) 433 Merkblatt zur Eingruppierung der angestellten Lehrkräfte an öffent- lichen Schulen ausgebracht wurden, sind "Erfüller" im Sinne der Überleitung der Lehrkräfte. 3. Zu den ärztlichen Servicebereichen in der Patientenversorgung zählen zum Beispiel Pathologie, Labor, Krankenhaushygiene. (2) Beschäftigte, die im November 2006 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts die Voraussetzungen für eine Höhergruppierung, einen Bewährungs-, Fallgrup- pen- oder Tätigkeitsaufstieg erfüllt hätten, werden für die Überleitung so behan- delt, als wären sie bereits im Oktober 2006 höhergruppiert beziehungsweise hö- her eingereiht worden. (3) Beschäftigte, die im November 2006 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts in eine niedrigere Vergütungs- beziehungsweise Lohngruppe eingruppiert bezie- hungsweise eingereiht worden wären, werden für die Überleitung so behandelt, als wären sie bereits im Oktober 2006 herabgruppiert beziehungsweise niedriger eingereiht worden.Datenverarbeitung 435

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Krankheitskosten Und Krankenhaustagegeldversicherung (Avb/Kk 2013)

Überleitungsregelungen. 3 Regelungen zur Überleitung in den TV-L § 4 Zuordnung die Pflegegrade und zum Besitzstandsschutz für Leistungen der Vergütungs- und Lohngruppen (Pflegeversicherung im Rahmen der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffes ab 1) 1Für . Januar 2017 334 Besondere Bedingungen für die Überleitung der Beschäftigten wird ihre Vergütungs- beziehungsweise Lohngruppe (§ 22 BAT / BAT-O beziehungsweise entsprechende Regelungen für Arbeiterinnen und Arbeiter beziehungsweise besondere tarifvertragliche Vor- schriften für bestimmte Berufsgruppen) nach der Anlage 2 TVÜ-Länder Teil A und B beziehungsweise den Anlagen 5A und 0X xxx Xxxxxxxxxxxxxx des TV-L zuge- ordnet. 2Für Ärztinnen und Ärzte, einschließlich Ärztinnen und Ärzte in ärztlichen Servicebereichen, Zahnärztinnen und Zahnärzte, die an einer Universitätsklinik überwiegend Aufgaben große Anwartschaftsversicherung in der Patientenversorgung wahrnehmen, gilt die Entgelt- ordnung gemäß Anlage 2 TVÜprivaten Pflegepflichtversicherung (GANW-Länder Teil C. 3Satz 2 gilt entsprechend für sons- tige Ärztinnen und Ärzte, soweit für sie die Anwendung dieser Entgeltordnung vereinbart ist. 1. 1Bis zum In-Kraft-Treten einer neuen Entgeltordnung verständigen sich die Ta- rifvertragsparteien zur besseren Übersichtlichkeit PPV) 337 Besondere Bedingungen für die Zuordnung kleine Anwartschaftsversicherung in der Be- schäftigten gemäß Anlage 1b zum BAT / BATprivaten Pflegepflichtversicherung (KANW-O auf eine Anwendungstabelle gemäß Anlage 5 A und Anlage 5 B; dies gilt auch für Beschäftigte im Sinne des § 1 Absatz PPV) 339 Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) 341 Auszug aus dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) 344 Auszug aus dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) 345 Auszug aus dem Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) 350 Auszug aus dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) 351 Auszug aus dem Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) 357 Auszug aus dem Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) 365 Auszug aus dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) 366 Auszug aus dem Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) 367 Auszug aus dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) 392 Auszug aus dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) 393 Auszug aus dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) 395 Auszug aus dem Pflege-Versicherungsgesetz (PflegeVG) 396 Auszug aus dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG) 397 Auszug aus der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) 399 Auszug aus dem Entwicklungshelfer-Gesetz (EhfG) 400 Auszug aus der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV) 401 Auszug aus dem Soldatengesetz (SG) 402 Auszug aus dem 2. 2In den Entgeltgruppen KR 11b und KR 12a erhöht sich der Tabellenwert nach 5 Jahren in Stufe 5 um 200,- Euro, § 9 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend; ist bei übergeleiteten Beschäftigten das Vergleichsentgelt hö- her als das Entgelt der Stufe 5, erhalten sie den erhöhten Tabellenwert ab dem 1. November 2008. 3Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass diese Anwendungstabelle - insbesondere die Bezeichnung der Entgeltgruppen - keinen Vorgriff auf die Verhandlungen zu einer neuen Entgeltordnung dar- stellt. 4Die Regelungen des TV-L Gesetz über die Bezahlung im Tarifgebiet Ost gelten entsprechend. 2. Lehrkräfte, die ihre Lehrbefähigung nach dem Recht Krankenversicherung der DDR erworben ha- ben und deren Ämter in den Landesbesoldungsgesetzen der neuen Bundes- länder beziehungsweise deren Tätigkeitsmerkmale in den Richtlinien des Freistaates Sachsen Landwirte (KVLG 1989) 403 Merkblatt zur Eingruppierung der angestellten Lehrkräfte an öffent- lichen Schulen ausgebracht wurden, sind "Erfüller" im Sinne der Überleitung der Lehrkräfte. 3. Zu den ärztlichen Servicebereichen in der Patientenversorgung zählen zum Beispiel Pathologie, Labor, Krankenhaushygiene. (2) Beschäftigte, die im November 2006 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts die Voraussetzungen für eine Höhergruppierung, einen Bewährungs-, Fallgrup- pen- oder Tätigkeitsaufstieg erfüllt hätten, werden für die Überleitung so behan- delt, als wären sie bereits im Oktober 2006 höhergruppiert beziehungsweise hö- her eingereiht worden. (3) Beschäftigte, die im November 2006 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts in eine niedrigere Vergütungs- beziehungsweise Lohngruppe eingruppiert bezie- hungsweise eingereiht worden wären, werden für die Überleitung so behandelt, als wären sie bereits im Oktober 2006 herabgruppiert beziehungsweise niedriger eingereiht worden.Datenverarbeitung 405

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Krankheitskosten Und Krankenhaustagegeldversicherung

Überleitungsregelungen. 3 Überleitung in den TV-L H (1) Die von § 4 Zuordnung 1 Absatz 1 erfassten Beschäftigten werden am 1. Januar 2010 nach den folgenden Regelungen in den TV-H übergeleitet. (2) 1Die Überleitung für Beschäftigte aus dem Geltungsbereich des BAT erfolgt ent- sprechend der Vergütungs- nach dem BAT maßgeblichen Lebensaltersstufe unabhängig von der Wirksamkeit dieses Vergütungssystems. 2Die Überleitungsregelungen regeln nicht die Rechtsfolgen für die Zeit bis zum 31. Dezember 2009. 1Durch Absatz 2 Satz 1 wird sichergestellt, dass die Überleitung wie beim TVÜ-L, TVÜ-VKA und LohngruppenTVÜ-Bund entsprechend der nach dem BAT maß- geblichen Lebensaltersstufe, die im Einzelfall erreicht war, erfolgt. 2Der Schutz dieses bestehenden, auf den bisherigen individuellen Lebensal- tersstufen basierenden Besitzstands wird durch die Anknüpfung der Über- leitungsregelungen an das nach Maßgabe von § 5 festgelegte Vergleichs- entgelt geregelt. 3Die Tarifvertragsparteien sind sich – unter ausdrückli- cher Bezugnahme auf das Urteil des LAG Köln vom 6. Februar 2009 – 8 Xx 0000/00 – darüber einig, kollektiv eine verbindliche Regelung für das Überleitungs- und Übergangsrecht getroffen zu haben. (1) 1Für die Überleitung der Beschäftigten wird ihre Vergütungs- beziehungsweise Lohngruppe (§ 22 BAT / BAT-O beziehungsweise entsprechende Regelungen für Arbeiterinnen Arbei- terinnen und Arbeiter beziehungsweise besondere tarifvertragliche Vor- schriften Vorschriften für bestimmte Berufsgruppen) nach der Anlage 2 TVÜ-Länder H Teil A und B beziehungsweise den Anlagen 5A und bezie- hungsweise der Anlage 0X xxx Xxxxxxxxxxxxxx des TV-L zuge- ordnet. 2Für Ärztinnen und Ärzte, einschließlich Ärztinnen und Ärzte in ärztlichen Servicebereichen, Zahnärztinnen und Zahnärzte, die an einer Universitätsklinik überwiegend Aufgaben in der Patientenversorgung wahrnehmen, gilt die Entgelt- ordnung gemäß Anlage 2 TVÜ-Länder Teil C. 3Satz 2 gilt entsprechend für sons- tige Ärztinnen und Ärzte, soweit für sie die Anwendung dieser Entgeltordnung vereinbart ist. 1H zugeordnet. 1Bis zum In-Kraft-Treten Inkrafttreten einer neuen Entgeltordnung verständigen sich die Ta- rifvertragsparteien Tarifvertragsparteien zur besseren Übersichtlichkeit für die Zuordnung der Be- schäftigten Beschäftigten gemäß Anlage 1b zum BAT / BAT-O auf eine Anwendungstabelle gemäß Anlage 5 A und Anlage 5 B5A; dies gilt auch für Beschäftigte im Sinne des § 1 Absatz 2. 2In den Entgeltgruppen KR 11b und KR 12a erhöht sich der Tabellenwert nach 5 Jahren in Stufe 5 um 200,- Euro, § 9 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend; ist bei übergeleiteten Beschäftigten das Vergleichsentgelt hö- her als das Entgelt der Stufe 5, erhalten sie den erhöhten Tabellenwert ab dem 1. November 2008. 3Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass diese Anwendungstabelle - insbesondere die Bezeichnung der Entgeltgruppen - keinen Vorgriff auf die Verhandlungen zu einer neuen Entgeltordnung dar- stellt. 4Die Regelungen des TV-L über die Bezahlung im Tarifgebiet Ost gelten entsprechend. 2. Lehrkräfte, die ihre Lehrbefähigung nach dem Recht der DDR erworben ha- ben und deren Ämter in den Landesbesoldungsgesetzen der neuen Bundes- länder beziehungsweise deren Tätigkeitsmerkmale in den Richtlinien des Freistaates Sachsen zur Eingruppierung der angestellten Lehrkräfte an öffent- lichen Schulen ausgebracht wurden, sind "Erfüller" im Sinne der Überleitung der Lehrkräfte. 3. Zu den ärztlichen Servicebereichen in der Patientenversorgung zählen zum Beispiel Pathologie, Labor, Krankenhaushygiene. (2) Beschäftigte, die im November 2006 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts die Voraussetzungen für eine Höhergruppierung, einen Bewährungs-, Fallgrup- pen- oder Tätigkeitsaufstieg erfüllt hätten, werden für die Überleitung so behan- delt, als wären sie bereits im Oktober 2006 höhergruppiert beziehungsweise hö- her eingereiht worden. (3) Beschäftigte, die im November 2006 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts in eine niedrigere Vergütungs- beziehungsweise Lohngruppe eingruppiert bezie- hungsweise eingereiht worden wären, werden für die Überleitung so behandelt, als wären sie bereits im Oktober 2006 herabgruppiert beziehungsweise niedriger eingereiht worden.Absatz

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Samples: Tarifvertrag Zur Überleitung Der Beschäftigten Des Landes Hessen in Den Tv H Und Zur Regelung Des Übergangsrechts (Tvü H)

Überleitungsregelungen. 3 Regelungen zur Überleitung in den TV-L § 4 Zuordnung die Pflegegrade und zum Besitzstandsschutz für Leistungen der Vergütungs- Pflegeversicherung im Rahmen der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffes ab 1. Januar 2017 306 Private Pflegepflichtversicherung/Zusatzvereinbarungen für Studenten, Fach- und Lohngruppen (1) 1Für Berufsfachschüler sowie Praktikanten 310 Besondere Bedingungen für die Überleitung der Beschäftigten wird ihre Vergütungs- beziehungsweise Lohngruppe (§ 22 BAT / BAT-O beziehungsweise entsprechende Regelungen für Arbeiterinnen und Arbeiter beziehungsweise besondere tarifvertragliche Vor- schriften für bestimmte Berufsgruppen) nach der Anlage 2 TVÜ-Länder Teil A und B beziehungsweise den Anlagen 5A und 0X xxx Xxxxxxxxxxxxxx des TV-L zuge- ordnet. 2Für Ärztinnen und Ärzte, einschließlich Ärztinnen und Ärzte in ärztlichen Servicebereichen, Zahnärztinnen und Zahnärzte, die an einer Universitätsklinik überwiegend Aufgaben große Anwartschaftsversicherung in der Patientenversorgung wahrnehmen, gilt die Entgelt- ordnung gemäß Anlage 2 TVÜprivaten Pflegepflichtversicherung (GANW-Länder Teil C. 3Satz 2 gilt entsprechend für sons- tige Ärztinnen und Ärzte, soweit für sie die Anwendung dieser Entgeltordnung vereinbart ist. 1. 1Bis zum In-Kraft-Treten einer neuen Entgeltordnung verständigen sich die Ta- rifvertragsparteien zur besseren Übersichtlichkeit PPV) 311 Besondere Bedingungen für die Zuordnung kleine Anwartschaftsversicherung in der Be- schäftigten gemäß Anlage 1b zum BAT / BATprivaten Pflegepflichtversicherung (KANW-O auf eine Anwendungstabelle gemäß Anlage 5 A und Anlage 5 B; dies gilt auch für Beschäftigte im Sinne des § 1 Absatz PPV) 313 Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) 315 Auszug aus dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) 318 Auszug aus dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) 319 Auszug aus dem Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) 324 Auszug aus dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) 325 Auszug aus dem Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) 331 Auszug aus dem Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) 339 Auszug aus dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) 340 Auszug aus dem Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) 341 Auszug aus dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) 364 Auszug aus dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) 365 Auszug aus dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) 367 Auszug aus dem Pflege-Versicherungsgesetz (PflegeVG) 368 Auszug aus dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG) 369 Auszug aus der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) 371 Auszug aus dem Entwicklungshelfer-Gesetz (EhfG) 372 Auszug aus der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV) 373 Auszug aus dem Soldatengesetz (SG) 374 Auszug aus dem 2. 2In den Entgeltgruppen KR 11b und KR 12a erhöht sich der Tabellenwert nach 5 Jahren in Stufe 5 um 200,- Euro, § 9 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend; ist bei übergeleiteten Beschäftigten das Vergleichsentgelt hö- her als das Entgelt der Stufe 5, erhalten sie den erhöhten Tabellenwert ab dem 1. November 2008. 3Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass diese Anwendungstabelle - insbesondere die Bezeichnung der Entgeltgruppen - keinen Vorgriff auf die Verhandlungen zu einer neuen Entgeltordnung dar- stellt. 4Die Regelungen des TV-L Gesetz über die Bezahlung im Tarifgebiet Ost gelten entsprechend. 2. Lehrkräfte, die ihre Lehrbefähigung nach dem Recht Krankenversicherung der DDR erworben ha- ben und deren Ämter in den Landesbesoldungsgesetzen der neuen Bundes- länder beziehungsweise deren Tätigkeitsmerkmale in den Richtlinien des Freistaates Sachsen Landwirte (KVLG 1989) 375 Merkblatt zur Eingruppierung der angestellten Lehrkräfte an öffent- lichen Schulen ausgebracht wurden, sind "Erfüller" im Sinne der Überleitung der Lehrkräfte. 3. Zu den ärztlichen Servicebereichen in der Patientenversorgung zählen zum Beispiel Pathologie, Labor, Krankenhaushygiene. (2) Beschäftigte, die im November 2006 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts die Voraussetzungen für eine Höhergruppierung, einen Bewährungs-, Fallgrup- pen- oder Tätigkeitsaufstieg erfüllt hätten, werden für die Überleitung so behan- delt, als wären sie bereits im Oktober 2006 höhergruppiert beziehungsweise hö- her eingereiht worden. (3) Beschäftigte, die im November 2006 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts in eine niedrigere Vergütungs- beziehungsweise Lohngruppe eingruppiert bezie- hungsweise eingereiht worden wären, werden für die Überleitung so behandelt, als wären sie bereits im Oktober 2006 herabgruppiert beziehungsweise niedriger eingereiht worden.Datenverarbeitung 377

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Krankheitskosten Und Krankenhaustagegeldversicherung

Überleitungsregelungen. 3 Überleitung in den TV-L § 4 Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen (1) 1Für die Überleitung der Beschäftigten wird ihre Vergütungs- beziehungsweise Lohngruppe (§ 22 BAT / BAT-O beziehungsweise entsprechende Regelungen für Arbeiterinnen und Arbeiter beziehungsweise besondere tarifvertragliche Vor- schriften für bestimmte Berufsgruppen) nach der Anlage 2 TVÜ-Länder Teil A und B beziehungsweise den Anlagen 5A und 0X xxx Xxxxxxxxxxxxxx des TV-L zuge- ordnet. 2Für Ärztinnen und Ärzte, einschließlich Ärztinnen und Ärzte in ärztlichen Servicebereichen, Zahnärztinnen und ZahnärzteArbeitnehmer, die an einer Universitätsklinik überwiegend Aufgaben in der Patientenversorgung wahrnehmen, gilt die Entgelt- ordnung gemäß Anlage 2 TVÜ-Länder Teil C. 3Satz 2 gilt entsprechend für sons- tige Ärztinnen und Ärzte, soweit für sie die Anwendung dieser Entgeltordnung vereinbart ist.zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Kollektivvertrages dem Akademiearbeitsrecht unterliegen 1. 1Bis zum In-Kraft-Treten einer neuen Entgeltordnung verständigen sich die Ta- rifvertragsparteien zur besseren Übersichtlichkeit für die Zuordnung der Be- schäftigten gemäß Anlage 1b zum BAT / BAT-O auf eine Anwendungstabelle gemäß Anlage 5 A und Anlage 5 B; dies gilt auch für Beschäftigte im Sinne des Der arbeitsrechtliche Teil (§§ 1 Absatz 2. 2In den Entgeltgruppen KR 11b und KR 12a erhöht sich bis 28) gilt für alle Arbeitnehmer der Tabellenwert nach 5 Jahren in Stufe 5 um 200,- EuroÖAW, § 9 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend; ist bei übergeleiteten Beschäftigten das Vergleichsentgelt hö- her als das Entgelt der Stufe 5, erhalten sie den erhöhten Tabellenwert ab die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des KV dem 1. November 2008. 3Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass diese Anwendungstabelle - insbesondere die Bezeichnung der Entgeltgruppen - keinen Vorgriff auf die Verhandlungen zu einer neuen Entgeltordnung dar- stellt. 4Die Regelungen des TV-L über die Bezahlung im Tarifgebiet Ost gelten entsprechendAAR unterliegen. 2. LehrkräfteDas bisher geltende Gehaltsschema des AAR (Anlage A der Überleitungsregelungen) gilt für alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des KV in einem aufrechten Arbeitsverhältnis zur ÖAW stehenden Arbeitnehmer. Ebenso gelten für diese Arbeitnehmer die bisherigen Regelungen hinsichtlich der Forschungszulage, Dienstalterszulage, Projektleiterzulage und außerordentlicher Höherreihungen gemäß § 6 Absatz 5 AAR. Diese Normen gelten unabhängig von eventuellen Fristabläufen zugrunde liegenden Betriebsvereinbarungen. Darüber hinaus gewährt die ÖAW gem. § 5 Abs 3 AAR eine Anhebung der Gehaltsansätze, die ihre Lehrbefähigung der Bezugsanhebung der Vertragsbediensteten des Bundes entspricht, und rückt der Arbeitnehmer automatisch nach jeweils zwei Jahren zum ersten Jänner in die nächst höhere Gehaltsstufe seiner Gehaltsgruppe gem. § 5 Abs 1 AAR vor. Entsprechend § 39 Abs 4 KV gilt sinngemäß, dass die Arbeitnehmer der Gehaltsgruppen 1 bis 6 AAR dem Recht Tarif 1, die Arbeitnehmer der DDR erworben ha- ben Gehaltsgruppen 7 und deren Ämter in den Landesbesoldungsgesetzen der neuen Bundes- länder beziehungsweise deren Tätigkeitsmerkmale in den Richtlinien des Freistaates Sachsen zur Eingruppierung der angestellten Lehrkräfte an öffent- lichen Schulen ausgebracht wurden, sind "Erfüller" im Sinne der Überleitung der Lehrkräfte8 AAR dem Tarif 2 zugeordnet werden. 3. Zu Xxxxx Arbeitnehmern, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zur ÖAW stehen und für die das AAR gilt, wird die unbefristete Möglichkeit geboten, den ärztlichen Servicebereichen Antrag (Interessensbekundung) zu stellen, ein Angebot für eine Einstufung in das Gehaltsschema des KV zu erhalten. Die ÖAW stellt dieses Angebot nach Maßgabe ihrer budgetären Möglichkeiten. Nimmt der Patientenversorgung zählen zum Beispiel PathologieArbeitnehmer das Angebot der ÖAW nicht an, Labor, Krankenhaushygieneverbleibt er im Gehaltsschema des AAR. (2) Beschäftigte4. Der im AAR erworbene Kündigungsschutz bleibt ungeachtet der Anwendung des KV oder aber der Einstufung in den KV weiterhin bestehen. Gleiches gilt für Arbeitnehmer, die im November 2006 ersten Jahr nach Inkrafttreten des KV den erweiterten Kündigungsschutz erlangen würden. 5. Höherreihungen bis zu 2 Stufen finden bis zu einem Jahr nach Inkrafttreten des KV einmalig ohne Evaluation nach AAR statt. 6. Durch den Übertritt in diesen KV kann sich die gehaltsrechtliche Stellung der Arbeitnehmer nicht verschlechtern. Die Einstufung in das Gehaltsschema dieses KV erfolgt auch bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts übergeleiteten Arbeitnehmern grundsätzlich in der Gehaltsstufe 1 der jeweiligen Verwendungsgruppe. Ist das ohne Überleitung in den KV jeweils gebührende Entgelt (Grundgehalt gem. AAR sowie alle gewährten Zulagen – mit Ausnahme der Aufwandsentschädigung) höher als das Entgelt, welches sich nach der Einstufung in das KV-Gehaltsschema ergibt, so ist dieser Differenzbetrag weiter zu bezahlen. Die betragsmäßige Höhe einer Vorrückung im KV-Gehaltsschema ist zwar auf diesen Differenzbetrag anzurechnen, doch darf dadurch dieser Differenzbetrag um höchstens 50 Prozent reduziert werden. Die im KV-Gehaltsschema geleisteten Überzahlungen dürfen jedoch keinesfalls auf den Differenzbetrag angerechnet werden. Die Valorisierung der Differenzzahlungen wird analog zu der Valorisierung gemäß § 33 KV vorgenommen. 7. Für Arbeitnehmer, die Voraussetzungen für eine Höhergruppierung, einen Bewährungs-, Fallgrup- pen- oder Tätigkeitsaufstieg erfüllt hätten, werden vor dem 1.1.2003 ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis mit der ÖAW eingegangen sind und für die Überleitung so behan- deltdie Abfertigungsregelung des AAR gilt (Anlage B der Überleitungsregelungen), als wären sie bereits im Oktober 2006 höhergruppiert beziehungsweise hö- her eingereiht wordenbleibt diese Regelung bestehen. Für alle anderen Arbeitnehmer gilt die „Abfertigung neu“ (BMVG). (3) Beschäftigte, die im November 2006 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts in eine niedrigere Vergütungs- beziehungsweise Lohngruppe eingruppiert bezie- hungsweise eingereiht worden wären, werden für die Überleitung so behandelt, als wären sie bereits im Oktober 2006 herabgruppiert beziehungsweise niedriger eingereiht worden.

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Samples: Kollektivvertrag