Altersteilzeit (ATZ) Musterklauseln

Altersteilzeit (ATZ). 2 Inanspruchnahme von Altersteilzeit a) in Restrukturierungs- und Stellenabbaubereichen (§ 3) und b) im Übrigen im Rahmen einer Quote (§ 4) möglich. 1Altersteilzeit im Sinne des Altersteilzeitgesetzes kann, ohne dass darauf ein Rechts- anspruch besteht, in Restrukturierungs- und Stellenabbaubereichen bei dienstlichem oder betrieblichem Bedarf vereinbart werden, wenn die persönlichen Voraussetzungen nach § 5 vorliegen. 2Die Festlegung der in Satz 1 genannten Bereiche und die Ent- scheidung, ob, in welchem Umfang und für welchen Personenkreis dort Altersteilzeit- arbeit zugelassen wird, erfolgt durch den Arbeitgeber. (1) Den Beschäftigten wird im Rahmen der Quote nach Absatz 2 die Möglichkeit er- öffnet, Altersteilzeit im Sinne des Altersteilzeitgesetzes in Anspruch zu nehmen, wenn die persönlichen Voraussetzungen nach § 5 vorliegen. (2) 1Der Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nach Ab- satz 1 ist ausgeschlossen, wenn und solange 2,5 v.H. der Beschäftigten (§ 1) der Verwaltung/des Betriebes von einer Altersteilzeitregelung im Sinne des Altersteil- zeitgesetzes Gebrauch machen. 2Maßgeblich für die Berechnung der Quote ist die Anzahl der Beschäftigten zum Stichtag 31. Mai des Vorjahres. 1. Betriebe im Sinne dieser Vorschrift sind auch rechtlich unselbstständige Re- gie- und Eigenbetriebe. 2. 1In die Quote werden alle zum jeweiligen Stichtag bestehenden Altersteil- zeitarbeitsverhältnisse einschließlich solcher nach § 3 dieses Tarifvertrages einbezogen. 2Die so errechnete Quote gilt für das gesamte Kalenderjahr; unterjährige Veränderungen bleiben unberücksichtigt. 3Die Quote wird jähr- lich überprüft. (3) Der Arbeitgeber kann ausnahmsweise die Vereinbarung eines Altersteilzeitar- beitsverhältnisses ablehnen, wenn dienstliche oder betriebliche Gründe entge- genstehen. (1) Altersteilzeit nach diesem Tarifvertrag setzt voraus, dass die Beschäftigten a) das 60. Lebensjahr vollendet haben und b) innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindes- tens 1080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gestanden haben. (2) Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss sich zumindest bis zu dem Zeitpunkt er- strecken, ab dem eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann. (3) 1Die Vereinbarung von Altersteilzeit ist spätestens drei Monate vor dem geplan- ten Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses schriftlich zu beantragen. 2Der Antrag kann frühestens ein Ja...
Altersteilzeit (ATZ). 2 Inanspruchnahme von Altersteilzeit § 3 Altersteilzeit in Restrukturierungs- und Stellenabbaubereichen § 4 Altersteilzeit im Übrigen § 5 Persönliche Voraussetzungen für Altersteilzeit § 6 Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses § 7 Entgelt und Aufstockungsleistungen § 8 Verteilung des Urlaubs im Blockmodell § 9 Nebentätigkeit § 10 Verlängerung der Arbeitsphase im Blockmodell bei Krankheit § 11 Ende des Arbeitsverhältnisses § 12 Dienstvereinbarungen
Altersteilzeit (ATZ). 2 Inanspruchnahme von Altersteilzeit a) in Restrukturierungs- und Stellenabbaubereichen (§ 3) und b) im Übrigen im Rahmen einer Quote (§ 4) möglich. 1 Altersteilzeit im Sinne des AltTZG kann, ohne dass darauf ein Rechtsan- spruch besteht, in Restrukturierungs- und Stellenabbaubereichen bei dienst- lichem oder betrieblichem Bedarf vereinbart werden, wenn die persönlichen Voraussetzungen nach § 5 vorliegen. 2 Die Festlegung der in Satz 1 genann- ten Bereiche und die Entscheidung, ob, in welchem Umfang und für welchen Personenkreis dort Altersteilzeitarbeit zugelassen wird, erfolgt durch den Ar- beitgeber. (1) Den Beschäftigten wird im Rahmen der Quote nach Absatz 2 die Mög- lichkeit eröffnet, Altersteilzeit im Sinne des AltTZG in Anspruch zu neh- men, wenn die persönlichen Voraussetzungen nach § 5 vorliegen. (2) 1 Der Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn und solange 2,5 v. H. der Be- schäftigten (§ 1) der Verwaltung/des Betriebes von einer Altersteilzeit- regelung im Sinne des AltTZG Gebrauch machen. 2 Maßgeblich für die Berechnung der Quote ist die Anzahl der Beschäftigten zum Stichtag
Altersteilzeit (ATZ). Die neue Altersteilzeit ist aufgrund von Restrukturierungs- und Stellenabbaumaßnahmen und einer Quotenregelung möglich. So kann die Altersteilzeit in Restrukturierungs- und Stellenabbaubereichen bei dienstlichem Bedarf vereinbart werden. Die Festlegung, welche Beschäftigten zum erwählten Personenkreis gehören erfolgt durch den Arbeitgeber. Ein Rechtsanspruch des einzelnen Beschäftigten besteht nicht. Die Altersteilzeit nach der Quotenregelung sieht vor, dass 2,5% der Beschäftigten einer Dienststelle gleichzeitig in Altersteilzeit sein können. Wenn also in einem Betrieb mit 40 Beschäftigten eine Person in Altersteilzeit wäre, ist die Quote von 2,5% schon ausgeschöpft. Somit haben alle anderen Beschäftigten erst wieder einen Anspruch auf Altersteilzeitbeschäftigung, wenn die gesamte Altersteilzeitphase der einen Person beendet ist. Um an der Altersteilzeit teilhaben zu können, gibt es außerdem persönliche Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen. □ Es muss mindestens das 60. Lebensjahr vollendet sein. □ Es muss in den letzten fünf Jahren vor der Altersteilzeit eine versicherungspflichtige Beschäftigung von 1080 Tagen nach SGB III bestanden haben. □ Das Altersteilzeitverhältnis muss bis zu dem Zeitpunkt abgeschlossen werden, ab dem eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann. Die weiteren Fakten zu den Inhalten der Altersteilzeitvereinbarung sind nachfolgend aufgeführt: □ Das Altersteilzeitverhältnis muss ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis sein und auch bleiben. □ Das Altersteilzeitverhältnis darf nicht länger als fünf Jahre dauern. □ Die Altersteilzeit muss vor dem 1. Januar 2017 beginnen. □ Die Altersteilzeit ist als Teilzeit- oder Blockmodell möglich. □ Der Aufstockungsbetrag liegt bei 20%. Somit wird das Regelarbeitsentgelt für die Teilzeitarbeit in der Altersteilzeit um diese 20% aufgestockt. □ Für eventuelle Rentenkürzungen bei vorzeitigem Eintritt in die Altersrente gibt es keine Ausgleichszahlungen und Entschädigungen. □ Die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung werden auf 80% aufgestockt.

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