Übernahme und Übernahmeverzug Musterklauseln

Übernahme und Übernahmeverzug. 1. Der LN ist verpflichtet, das Fahrzeug innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen und eine schriftliche Übernahmeerklärung abzugeben. Im Falle der Nichtabnahme kann der LG von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
Übernahme und Übernahmeverzug. 1. Sind Änderungen im Sinne von Abschnitt II.1. Erheblich und für die Mieter unzumutbar, können diese die Übernahme der Batterie ablehnen. Die Mieter sind verpflichtet, das Fahrzeug nebst Batterie innerhalb von 14 Tagen nach Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nicht- abnahme kann die Vermieterin von den gesetzlichen Rechten Ge- brauch machen. Sie ist berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Ver- trag zurückzutreten und/oder Schadensersatz statt Leistung zu verlangen.
Übernahme und Übernahmeverzug. 6.1 Die Übergabe des geleasten Fahrzeugs erfolgt am Sitz des Lie- feranten (ausliefernder Händler). Sofern die Übergabe an einem anderen Ort stattfinden soll, hat der Kunde dies zum Zeitpunkt der Bestellung anzugeben. Der Leasinggeber übernimmt in diesem Fall die Koordination des Transports. Ggf. anfallende Kosten werden dem Kunden separat in Rechnung gestellt.
Übernahme und Übernahmeverzug. 5.1 Der Kunde ist verpflichtet, den Leasinggegenstand unverzüglich, spätestens ab Bereitstellungsanzeige zu übernehmen und unverzüglich bei Übernahme zu untersuchen und Mängel unverzüglich gegenüber dem Lieferanten unter Bezeichnung des Mangels und unter Benachrichtigung von SFD zu rügen. Mit Unterzeichnung der Übergabebestätigung erkennt der Kunde die Vollständigkeit und die Freiheit des Leasinggegenstandes von erkennbaren Mängeln an. Dem Kunden ist bekannt, dass bei mangelnder Befolgung der Untersuchungs- und Rügepflicht etwaige Sachmängelansprüche verloren gehen können.
Übernahme und Übernahmeverzug. 1. Der Leasingnehmer hat das Recht das Fahrzeug innerhalb von acht Tagen nach Zugang der Bereitstel- lungsanzeige am vereinbarten Übernahmeort zu prüfen und eine Probefahrt über höchstens 20 Kilometer durchzuführen. Der Leasingnehmer ist verpflichtet, das Fahrzeug innerhalb der vorgenannten Frist zu übernehmen. Wird das Fahrzeug bei der Probefahrt vor seiner Abnahme vom Leasingnehmer oder seinem Beauftragten gelenkt, so haftet der Leasingnehmer für dabei am Fahrzeug entstandene Schäden, wenn diese vom Fahrzeuglenker vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht sind. Sind Änderungen im Sinne von Abschnitt II erheblich oder für den Leasingnehmer unzumutbar, kann die- ser die Übernahme ablehnen.
Übernahme und Übernahmeverzug. 1. Sind Änderungen im Sinne von Abschnitt II erheblich und für die LN unzumut- bar, können diese die Übernahme ablehnen. Die LN sind verpflichtet, das Fahrzeug innerhalb von 14 Tagen nach Bereitstel- lungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann die LG von den gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Sie ist berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz statt Leistung zu verlangen. LG ermächtigt die Lieferfirma zur Ausübung des Rücktrittsrechts und tritt an sie Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung ab (siehe am Schluss der Leasing-Bedingungen abgedruckte Verkaufsbedingungen der Lieferfirma).
Übernahme und Übernahmeverzug. Es gelten die entsprechenden Regelungen in Ziffer V der vereinheitlichten Allge- meinen Neuwagen-Verkaufsbedingungen des VDA in der jeweils aktuellen Fas- sung.
Übernahme und Übernahmeverzug. 5.1 Übernimmt der M das Fahrzeug nicht binnen zwei Wochen ab Zugang der Bereitstellungsinformation, so kann der VM ihm eine Nachfrist von weiteren zwei Wochen setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der VM berechtigt, vom Einzel-Mietvertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
Übernahme und Übernahmeverzug a) Die von Xx. Xxxxxxx LED installierte Lichttechnik wird in einer gemeinsamen Begehung abgenommen und übergeben. Die Abnahme ist mit Frist von 2 Wochen von Xx. Xxxxxxx LED GmbH anzukündigen; sie gilt, wenn sie nicht vorher durchgeführt wird, spätestens vier Wochen nach Ankündigung als erfolgt, worauf in der Ankündigung hinzuweisen ist. Der Kunde hat die Pflicht, das Mietkaufobjekt sorgfältig auf Mängelfreiheit und Funktionstüchtigkeit zu überprüfen und zu übernehmen. Sind notwendige Änderungen erheblich oder für den Kunden unzumutbar, kann dieser die Übernahme ablehnen. Das gleiche Recht hat der Kunde, wenn das angebotene Mietkaufobjekt erhebliche Mängel aufweist, die nach der gemeinsamen Begehung nicht innerhalb von einer vereinbarten Frist vollständig beseitigt werden.
Übernahme und Übernahmeverzug. 1 – Der Leasingnehmer ist verpflichtet, das Fahrzeug innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige am vereinbarten Übernahmeort abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Leasinggeber von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.