Übernahme und Übernahmeverzug. 5.1 Der Kunde ist verpflichtet, den Leasinggegenstand unverzüglich, spätestens ab Bereitstellungsanzeige zu übernehmen und unverzüglich bei Übernahme zu untersuchen und Mängel unverzüglich gegenüber dem Lieferanten unter Bezeichnung des Mangels und unter Benachrichtigung von SFD zu rügen. Mit Unterzeichnung der Übergabebestätigung erkennt der Kunde die Vollständigkeit und die Freiheit des Leasinggegenstandes von erkennbaren Mängeln an. Dem Kunden ist bekannt, dass bei mangelnder Befolgung der Untersuchungs- und Rügepflicht etwaige Sachmängelansprüche verloren gehen können.
5.2 Übernimmt der Kunde den Leasinggegenstand zum vorgesehenen Übernahmetermin oder nach Bereitstellungsanzeige nicht und hat er dies zu vertreten, kann SFD dem Kunden schriftlich eine Nachfrist von 14 Tagen zur Übernahme des Leasinggegenstandes setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist SFD berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Verlangt SFD Schadenersatz, so beträgt dieser 15 % des Fahrzeugpreises. Der Schadenbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn SFD einen höheren oder der Kunde einen geringeren Schaden nachweist.
Übernahme und Übernahmeverzug. 6.1 Die Übergabe des geleasten Fahrzeugs erfolgt am Sitz des Lieferan- ten (ausliefernder Händler). Sofern die Übergabe an einem anderen Ort stattfinden soll, hat der Kunde dies zum Zeitpunkt der Bestel- lung anzugeben. Der Leasinggeber übernimmt in diesem Fall die Koordination des Transports. Ggf. anfallende Kosten werden dem Kunden separat in Rechnung gestellt.
6.2 Ist der Kunde Kaufmann, so hat er das Fahrzeug unverzüglich nach der Übernahme, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäfts- gang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Lieferanten / Verkäufer und dem Leasinggeber unverzüglich Anzeige zu machen. Gleiches gilt, wenn ein anderes als das verein- barte Fahrzeug geliefert wurde.
6.3 Der Kunde ist verpflichtet, das Fahrzeug innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Leasinggeber von seinen gesetzlichen Rechten (Rücktritt, Xxxxxxxxxxxxx) Gebrauch machen.
6.4 Verlangt der Leasinggeber Schadenersatz, so beträgt dieser 15 % des Fahrzeugpreises entsprechend der unverbindlichen Preisemp- fehlung (brutto) des Fahrzeugherstellers zum Zeitpunkt des Vertrags- abschlusses für dieses Fahrzeug. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Leasinggeber einen höheren oder der Kunde einen geringeren Schaden nachweist.
6.5 Der Kunde hat das Recht, die Übernahme des Fahrzeugs abzulehnen, wenn das Fahrzeug erhebliche Änderungen im Sinne von Ziff. 1.2 auf- weist und damit eine Übernahme für den Kunden unzumutbar wäre. Das gleiche Recht hat der Kunde, wenn das auszuliefernde Fahrzeug erhebliche Mängel aufweist, die nach Rüge während der Prüfungsfrist nicht innerhalb von acht Tagen vollständig beseitigt werden.
Übernahme und Übernahmeverzug. 1. Der LN ist verpflichtet, das Fahrzeug innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen und eine schriftliche Übernahmeerklärung abzugeben. Im Falle der Nichtabnahme kann der LG von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
2. Verlangt der LG Schadenersatz, so beträgt dieser 15 % des Fahrzeugpreises entsprechend der unverbindlichen Preisempfehlung (einschließlich Umsatzsteuer) des Fahrzeugherstellers zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der LG einen höheren Schaden nachweist oder der LN nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist. Der LN hat den LG auch von solchen Schäden freizustellen, die aus der Nichterfüllung der zwischen dem LG und dem Verkäufer des Leasingfahrzeugs geschlossenen Kaufvertrages infolge Nichtabnahme entstehen.
Übernahme und Übernahmeverzug. 1. Sind Änderungen im Sinne von Abschnitt II.1. Erheblich und für die Mieter unzumutbar, können diese die Übernahme der Batterie ablehnen. Die Mieter sind verpflichtet, das Fahrzeug nebst Batterie innerhalb von 14 Tagen nach Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nicht- abnahme kann die Vermieterin von den gesetzlichen Rechten Ge- brauch machen. Sie ist berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Ver- trag zurückzutreten und/oder Schadensersatz statt Leistung zu verlangen.
Übernahme und Übernahmeverzug. 5.1 Übernimmt der M das Fahrzeug nicht binnen zwei Wochen ab Zugang der Bereitstellungsinformation, so kann der VM ihm eine Nachfrist von weiteren zwei Wochen setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der VM berechtigt, vom Einzel-Mietvertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
5.2 Der Nachfristsetzung bedarf es nicht, wenn der M die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtung aus dem Einzel-Mietvertrag nicht imstande ist.
5.3 Der M bestätigt schriftlich die Übernahme des Fahrzeuges. Übernimmt er es vom Lieferanten/Hersteller, überprüft er es sorgfältig auf Mängel und Übereinstimmung mit der vertraglichen Spezifikation. Stellt er Mängel oder Abweichungen fest, sind diese unverzüglich schriftlich gegenüber dem Lieferanten/Hersteller unter gleichzeitiger Benachrichtigung des VM zu rügen. Nimmt er keine Eintragungen in der Übernahmebestätigung vor, gilt das Fahrzeug als mangelfrei und vertragsgemäß.
Übernahme und Übernahmeverzug. 5.1. LN ist verpflichtet, das Fahrzeuginnerhalb einer Frist von 8 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige zu übernehmen. Befindet sich das Fahrzeug in vertragsgemäßem Zustand, übernimmt LN das Fahrzeug und unterzeichnet ein Übernahmeprotokoll. LN ist verpflichtet, evtl. Abweichungen unter genauer Angabe ihrer Art und ihres Umfangs auf dem Übernahmeprotokoll zu vermerken bzw. unverzüglich nach Entdeckung beim Lieferanten zu rügen und beim LG anzuzeigen. Im Falle der Nichtabnahme kann LG von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Verlangt LG Schadenersatz, so beträgt dieser 20 % des Fahrzeugpreisesgem. der unverbindlichen Preisempfehlung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (einschl. USt.). Der Betrag des Schadensersatzes ist höher oder niedriger anzusetzen, soweit LG einen höheren oder LN einen niedrigeren Schaden nachweist.
5.2. LN hatdas Fahrzeug bei Übernahme auf Sachmängelzu untersuchen und, wenn sich ein Sachmangel zeigt, unverzüglich gegenüber LG und dem von LG benannten Lieferanten anzuzeigen. Unbeschadet seiner etwaigen Rechte wegen Mängeln des Fahrzeugs, ist LN verpflichtet, auch ein mit unerheblichen Mängeln behaftetes Fahrzeug abzunehmen.
Übernahme und Übernahmeverzug. 1. Der LN ist verpflichtet, das LO bei Lieferung durch den Lieferanten zu übernehmen und eine Übernahmeerklärung in Textform (z.B. per E-Mail) abzugeben, wobei der Übernahmeerklärung eine Kopie des vollständig ausgefüllten Lieferscheins beizufügen ist. Der LN hat das LO umgehend nach Übergabe gemäß § 377 HGB zu untersuchen. Entspricht das LO nicht der geschuldeten Beschaffenheit, hat der LN dem Lieferanten des LO unverzüglich eine entsprechende Mitteilung in Textform (z.B. per E-Mail) zu machen und dem LG hiervon eine Kopie zu übersenden.
2. Unterlässt der LN die Übernahme und/oder die Abgabe der Übernahmeerklärung, gerät er in Abnahmeverzug mit allen daraus folgenden gesetzlichen Ansprüchen des LG. Weiter ist der LG berechtigt, den Leasingvertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, den der LG auch pauschal mit 15 % des Netto-Preises des LO zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses berechnen kann. Dem LN bleibt der Nachweis eines geringeren oder keines Schadens beim LG unbenommen.
Übernahme und Übernahmeverzug. 1. Sind Änderungen im Sinne von Abschnitt II erheblich und für die LN unzumut- bar, können diese die Übernahme ablehnen. Die LN sind verpflichtet, das Fahrzeug innerhalb von 14 Tagen nach Bereitstel- lungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann die LG von den gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Sie ist berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz statt Leistung zu verlangen. LG ermächtigt die Lieferfirma zur Ausübung des Rücktrittsrechts und tritt an sie Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung ab (siehe am Schluss der Leasing-Bedingungen abgedruckte Verkaufsbedingungen der Lieferfirma).
Übernahme und Übernahmeverzug. 1. Der MK ist verpflichtet, das MKO bei Lieferung durch den Lieferanten zu übernehmen und eine Übernahmeerklärung in Textform (z.B. per E-Mail) abzugeben, wobei der Übernahmeerklärung eine Kopie des vollständig ausgefüllten Lieferscheins beizufügen ist. Der MK hat das MKO umgehend nach Übergabe gemäß § 377 HGB zu untersuchen. Entspricht das MKO nicht der geschuldeten Beschaffenheit, hat der MK dem Lieferanten des MKO unverzüglich eine entsprechende Mitteilung in Textform (z.B. per E-Mail) zu machen und dem MV hiervon eine Kopie zu übersenden.
2. Unterlässt der MK die Abnahme und/oder die Abgabe der Übernahmeerklärung, gerät er in Abnahmeverzug mit allen daraus folgenden gesetzlichen Ansprüchen des MV. Weiter ist der MV berechtigt, den Mietkaufvertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, den er auch pauschal mit 15% des Netto-Preises des MKO zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses berechnen kann. Dem MK bleibt der Nachweis eines geringeren oder keines Schadens beim MV unbenommen.
Übernahme und Übernahmeverzug a) Die von Xx. Xxxxxxx LED installierte Lichttechnik wird in einer gemeinsamen Begehung abgenommen und übergeben. Die Abnahme ist mit Frist von 2 Wochen von Xx. Xxxxxxx LED GmbH anzukündigen; sie gilt, wenn sie nicht vorher durchgeführt wird, spätestens vier Wochen nach Ankündigung als erfolgt, worauf in der Ankündigung hinzuweisen ist. Der Kunde hat die Pflicht, das Mietkaufobjekt sorgfältig auf Mängelfreiheit und Funktionstüchtigkeit zu überprüfen und zu übernehmen. Sind notwendige Änderungen erheblich oder für den Kunden unzumutbar, kann dieser die Übernahme ablehnen. Das gleiche Recht hat der Kunde, wenn das angebotene Mietkaufobjekt erhebliche Mängel aufweist, die nach der gemeinsamen Begehung nicht innerhalb von einer vereinbarten Frist vollständig beseitigt werden.
b) Bleibt der Kunde mit der Übernahme länger als 14 Tage vorsätzlich oder grob fahrlässig im Verzug, so kann Xx. Xxxxxxx LED GmbH dem Kunden eine Nachfrist von 14 Tagen setzen mit der Erklärung, dass sie nach Ablauf dieser Frist eine Übergabe ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist, ist Xx. Xxxxxxx LED GmbH berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Kunde die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtung aus diesem Vertrag nicht imstande ist. Verlangt Xx. Xxxxxxx LED GmbH Schadenersatz, so beträgt dieser 15 % des Gesamtbarpreises (einschließlich Umsatzsteuer).