Übersicht Gesamthaushalt Musterklauseln

Übersicht Gesamthaushalt. 80 Einnahmen der laufenden Gebarung und der Vermögensgebarung Summen 1, 3 und 5 12.350.100 81 Zuführungen aus dem o. Haushalt und Rückführungen aus dem ao. Haushalt Gruppe 910 33.500 82 Abwicklung Soll-Überschüsse Vorjahre Gruppe 963 0 83 Abwicklung Soll-Abgang lfd. Jahr Gruppe 968 1.098.400 79 Summe 7 (Gesamteinnahmen) 13.482.000 84 Ausgaben der laufenden Gebarung und der Vermögensgebarung Summen 2, 4 und 6 12.008.700 85 Zuführungen an den ao. Haushalt und Rückführungen an den o. Haushalt Gruppe 910 35.400 86 Abwicklung Soll-Abgänge Vorjahre Gruppe 964 1.437.900 87 Abwicklung Soll-Überschüsse lfd. Jahr Gruppe 967 0 Stadtgem Vorans VA-Stelle einde Radenthein DVR-NR: 0004693chlag 2017 2 Ordentl. Haushalt Einnahmen V o r a n s c h l a g Ergebnis 2017 2016 2015 Summe Abschnitt 00 01 Hauptverwaltung 0 0 0,00 010 ZENTRALAMT 01000 ZENTRALAMT 2/010000/298500 Xxxxxxx Xxxxxxxx xxx Xxxxxxxxxxxxxxxxxxx 0 0 37.000,00 2/010000/803000 Veräusserung von Handelswaren 1.000 2.200 2.894,00 2/010000/809000 Gegenwerte v. Sachbezugsleist. (neue VRV - Dienstw.Gatterer) (Dienstwohnung Gatterer) 0 1.900 1.856,64 2/010000/817000 Kostenbeiträge (Kostenersätze) für sonstige Leistungen Bund (Wählerevidenz, Wahlersätze) 0 0 18.045,49 2/010000/817100 Kostenersätze für sonstige Leistungen Land (Staatsbürgerschaftsevidenz) 1.300 1.300 5.133,25 2/010000/817500 Kostenersätze für sonstige Leistungen (Verwaltungszweige) 1.500 1.500 1.500,00 2/010000/817508 Kostenbeiträge/Kostenersätze für sonstige Leistungen (Gegenkto. 1-853..0-720800) 23.800 23.800 23.746,45 2/010000/817510 Kostenersätze für sonstige Leistungen (Fotokopien, Abzüge, Papier) 700 600 615,25 2/010000/817520 Kostenbeiträge (Kostenersätze) für sonstige Leistungen (Kostenersätze Kopierpapier) 800 800 1.016,50 2/010000/817560 Kostenbeiträge (Kostenersätze) für sonstige Leistungen (Telefonkostenersätze Drei) 24.000 23.000 20.967,47
Übersicht Gesamthaushalt. 80 Einnahmen der laufenden Gebarung und der Vermögensgebarung Summen 1, 3 und 5 81 Sonstige Einnahmen des Gesamt- haushaltes: Abwicklung Soll-Überschüsse Vor- jahre Abwicklung Soll-Abgang laufendes Jahr 79 Summe 7 (Gesamteinnahmen) 82 Ausgaben der laufenden Gebarung und der Vermögensgebarung Summen 2, 4 und 6 83 Sonstige Ausgaben des Gesamt- haushaltes: Abwicklung Soll-Abgänge Vorjahre, Abwicklung Soll-Überschuss laufen- des Jahr 89 Summe 8 (Gesamtausgaben) 96 Administratives Jahresergebnis Summe 7 minus Summe 8 Anlage 5b Voranschlagsquerschnitt, Rechnungsquerschnitt für Gemeinden KZ Bezeichnung Zuordnung (Posten laut Postenverzeichnis Gemeinden) Summe o + ao Haushalt davon A 85-89 Summe ohne A 85-89
Übersicht Gesamthaushalt. 80 Einnahmen der laufenden Gebarung und der Vermögensgebarung Summen 1, 3 und 5 81 Zuführungen aus dem o. Haushalt und Rückführungen aus dem ao. Haushalt Gruppe 910 82 Abwicklung Soll-Überschüsse Vor- jahre Gruppe 963 83 Abwicklung Soll-Abgang laufendes Jahr Gruppe 968 79 Summe 7 (Gesamteinnahmen) 84 Ausgaben der laufenden Gebarung und der Vermögensgebarung Summen 2, 4 und 6 85 Zuführungen an den ao. Haushalt und Rückführungen an den o. Haushalt Gruppe 910 86 Abwicklung Soll-Abgänge Vorjahre Gruppe 964 87 Abwicklung Soll-Überschuss laufen- des Jahr Gruppe 967 89 Summe 8 (Gesamtausgaben) 96 Administratives Jahresergebnis Summe 7 minus Summe 8 Anlage 6 Schuldenstand Die Finanzschulden sind wie folgt zu gliedern: a) nach der Bedeckung des Schuldendienstes: 1. Schulden, deren Schuldendienst mehr als zur Hälfte aus allgemeinen Deckungsmitteln getragen wird; 2. Schulden für Einrichtungen der Gebietskörperschaft, bei denen jährlich ordentliche Einnahmen in der Höhe von mindestens 50 % der ordentlichen Ausgaben erzielt werden; 3. Schulden, die für andere Gebietskörperschaften aufgenommen worden sind und deren Schulden- dienst mindestens zur Hälfte erstattet wird; 4. Schulden, die für sonstige Rechtsträger (physische und juristische Personen) aufgenommen wor- den sind und deren Schuldendienst mindestens zur Hälfte erstattet wird. Innerhalb der vorangeführten Schuldenarten hat der Nachweis in geeigneter Form mindestens folgende Angaben zu enthalten:

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  • Ausgabeaufschlag Bei Festsetzung des Ausgabepreises wird dem Anteilwert ein Ausgabeaufschlag hinzugerechnet. Der Ausgabeaufschlag beträgt 5,00 % des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, für den Fonds oder für eine oder mehrere Anteilklassen einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen oder von der Erhebung eines Ausgabeaufschlages abzusehen. Dieser Ausgabeaufschlag kann insbesondere bei kur- zer Anlagedauer die Wertentwicklung reduzieren oder sogar ganz aufzehren. Der Ausgabeaufschlag stellt im Wesentlichen eine Vergütung für den Vertrieb der Anteile des Fonds dar. Die Gesellschaft kann den Ausgabeaufschlag zur Abgeltung von Vertriebsleistungen an etwaige vermittelnde Stellen weiter- geben.

  • Baukostenzuschüsse 2.1. Der Kunde zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss (BKZ), wenn der Kunde seine Leistungsanforderung (maximale Wärmeleistung/Anschlusswert) wesentlich erhöht. Wesentlichkeit ist dann anzunehmen, wenn eine Leistungssteigerung von 25 % erzielt wird. 2.2. Als angemessener BKZ zu den auf den Kunden entfallenden Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen gilt ein Anteil von 70 % dieser Kosten.

  • Kostenpauschalen netto / brutto

  • Überstunden Überstunden werden vergütet und/oder in Freizeit ausgeglichen. Tägliche und wöchentliche Ausbildungszeit10 Name/Anschrift der Ausbildungsstätte und den mit dem Betriebssitz für die Ausbildung üblicherweise zusammen- hängenden Bau-, Montage- und sonstigen Arbeitsstellen statt. Die regelmäßige tägliche Ausbildungszeit beträgt Stunden.11 Die durchschnittliche wöchentliche Ausbildungszeit beträgt Der Ausbildungsnachweis wird wie folgt geführt: Es besteht ein Urlaubsanspruch Werktage Arbeitstage § 12 – Sonstige Vereinbarungen12 ; Hinweis auf anzuwendende Betriebs- bzw. Dienstvereinbarungen schriftlich elektronisch Anlage gemäß § 4 Nr. 1 des Berufsausbildungsvertrages13 Die beigefügten weiteren Bestimmungen (Blatt 2 / Ausfertigung für Ausbildende / S. 3 und S. 4) sind Gegenstand dieses Vertrages. Ort, Datum Unterschrift der/des Auszubildenden Stempel und Unterschrift des Ausbildenden Unterschrift(en) der/des gesetzlichen Vertreter/s

  • Mietsachschäden A.6.1 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 4.1.5.1 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - die gesetzliche Haftpflicht 1. aus der Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden; 2. aus der Beschädigung von zu privaten Zwecken gemieteten Grundstücken und Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Mitversichert sind die mitgemieteten, außen am Gebäude angebrachten Bestandteile (z. B. Balkone, Terrassen, Markisen, Rollläden) sowie die fest mit dem dazugehörigen Grundstück verbundenen Bestandteile (z. B. Zäune, Bäume, Swimmingpools, gemauerte Grillanalagen); 3. aus der Beschädigung oder Zerstörung der Einrichtung von vorübergehend gemieteten Hotelzimmern, Ferienwohnungen und ähnlichen Unterkünften. Bei mobilen Unterkünften zählt als Einrichtung auch die fest installierte Inneneinrichtung wie z. B. Sitzgruppe, Sanitäranlagen. A.6.2 Die Leihe, Pacht und das Leasing eines der vorgenannten Objekte ist der Miete gleichgestellt. A.6.3 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen - Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung, - Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann, - Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen, Elektro- und Gasgeräten und alle sich daraus ergebenen Vermögensschäden. Dieser Ausschlus gilt nicht - für Schäden, die durch Brand, Explosion, Leitungswasser oder Abwasser entstanden sind; - für Haftpflichtansprüche gemäß Ziffer A.6.1.3. Nicht versichert bleiben sich daraus ergebende Vermögensschäden.

  • Kostenvoranschlag Der Kostenvoranschlag ist innerhalb von 28 Tagen nach Ausstellung der vertragsärztlichen Verordnung vom Leistungserbringer an die KKH zu übermitteln. Maßgebend für die Recht- zeitigkeit ist das Datum der Absendung durch den Leistungserbringer. Soll die Versorgung mit den vertragsgegenständlichen Hilfsmitteln über den vereinbarten/ge- nehmigten Versorgungszeitraum fortgesetzt werden, hat der Leistungserbringer frühestens 28 Tage, spätestens 5 Tage vor Ablauf des genehmigten Versorgungszeitraumes der KKH dieses schriftlich mitzuteilen. Hierzu übermittelt der Leistungserbringer (erneut) einen Kostenvoranschlag nach Maßgabe der Anlage 05: „Datenübermittlung“ mit den dort vorgesehenen (Mindest-) Angaben. Eine Übermittlung eines Kostenvoranschlages ist nicht erforderlich, wenn die Leistung nicht genehmigungspflichtig ist.

  • Verbraucherstreitbeilegung Das Unternehmen ist nicht verpflichtet und nicht bereit an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 36 Abs. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine Verbraucherschlichtungsstelle im Rahmen einer konkreten Streitigkeit bei Zustimmung beider Vertragsparteien (§ 37 VSBG).

  • Außergerichtliche Streitbeilegung Die Bank nimmt am Streitbeilegungsverfahren der Verbraucher- schlichtungsstelle „Ombudsmann der privaten Banken“ (xxx.xxxxxxxxxxxxxxxx.xx) teil. Dort hat der Verbraucher die Möglichkeit, zur Beilegung einer Streitigkeit mit der Bank den Om- budsmann der privaten Banken anzurufen. Betrifft der Beschwer- degegenstand eine Streitigkeit über einen Zahlungsdienstevertrag (§ 675f des Bürgerlichen Gesetzbuches), können auch Kunden, die keine Verbraucher sind, den Ombudsmann der privaten Banken an- rufen. Näheres regelt die „Verfahrensordnung für die Schlichtung von Kundenbeschwerden im deutschen Bankgewerbe“, die auf Wunsch zur Verfügung gestellt wird oder im Internet unter xxx.xxxxxxxxxxxxx.xx abrufbar ist. Die Beschwerde ist in Text- form (z.B. mittels Brief, Telefax oder E-Mail) an die Kundenbe- schwerdestelle beim Bundesverband deutscher Banken e.V., Xxxxxxxx 00 00 00, 00000 Xxxxxx, Fax: (000) 0000-0000, E-Mail: xxxxxxxxxx@xxx.xx, zu richten.

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung Bei Streitigkeiten aus der Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs betreffend Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen zwischen Verbrauchern und beaufsichtigten Unternehmen, wie Trade Republic, kann die Deutsche Bundesbank nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 des Unterlassungsklagegesetzes (UKlaG) als behördliche Auffangschlichtungsstelle tätig werden, wenn ein Unternehmen nicht einer anerkannten privaten Verbraucherschlichtungsstelle angeschlossen ist. Daneben kann bei Streitigkeiten betreffend sonstiger Vorschriften im Zusammenhang mit Bankgeschäften nach § 1 Abs. 1 S. 2 des Kreditwesengesetzes (KWG) zwischen Verbrauchern und beaufsichtigten Unternehmen die BaFin nach § 14 Abs. 1 Nr. 7 UKlaG als behördliche Auffangschlichtungsstelle tätig werden, wenn das Unternehmen nicht einer anerkannten privaten Verbraucherschlichtungsstelle angeschlossen ist. Trade Republic ist keiner anerkannten privaten Verbraucherschlichtungsstelle, welche für die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten aus Bankgeschäften zwischen Verbrauchern und beaufsichtigten Unternehmen eingerichtet ist, angeschlossen. Die Anschrift der Schlichtungsstelle der Deutschen Bundesbank lautet: 00000 Xxxxxxxxx xx Xxxx E-Mail: xxxxxxxxxxx@xxxxxxxxxx.xx; Internetseite: xxx.xxxxxxxxxx.xx Weitere Informationen zur Schlichtungsstelle sowie Informationen über das Verfahren kann der Kunde über die Suchfunktion auf der Webseite der Deutschen Bundesbank (Stichwort „Schlichtungsstelle“) oder dort unter der Rubrik „Service“ abrufen. Die Anschrift der Schlichtungsstelle der BaFin lautet: - Referat ZR 3 - Xxxxxxxxxxxxxxx Xxxxxx 000 00000 Xxxx E-Mail: xxxxxxxxxxxxxxxxxx@xxxxx.xx; Internetseite: xxx.xxxxx.xx Weitere Informationen zur Schlichtungsstelle sowie Informationen über das Verfahren kann der Kunde über die Suchfunktion auf der Webseite der BaFin (Stichwort „Schlichtungsstelle“) oder dort unter der Rubrik „Verbraucher“ abrufen. Die Europäische Kommission hat zudem unter xxxx://xx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxx/xxx/ eine Europäische Online- Streitbeilegungsplattform (OS-Plattform) errichtet. Die OS-Plattform kann ein Verbraucher für die außergerichtliche Beilegung einer Streitigkeit aus Online-Verträgen mit einem in der EU niedergelassenen Unternehmen nutzen. Trade Republic nimmt an einer entsprechenden Online-Streitbeilegung derzeit nicht teil.