Übertragung des Vertrags. Der Lieferant ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem Kunden spätestens sechs Wochen vor dem Zeitpunkt der Übertragung unter Angabe dieses Zeitpunkts mitzuteilen. Im Falle einer Übertragung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen i. S. d. Umwandlungsgesetzes, bleiben von dieser Ziffer unberührt.
Übertragung des Vertrags. MONTANA ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten zu übertragen. Die Übertragung ist dem Kunden rechtzeitig zuvor mitzuteilen. Ist der Kunde mit der Übertra- gung des Vertrages nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mittei- lung gesondert hingewiesen.
Übertragung des Vertrags. Die Vertragspartner sind berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem jeweils anderen Vertragspartner rechtzeitig im Voraus mitzuteilen. In diesem Fall hat der andere Vertragspartner das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwer- dens der Übertragung zu kündigen. Hierauf wird der andere Vertragspartner vom übertragenden Vertragspartner in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragun- gen im Sinne des Umwandlungsgesetzes oder in Fällen der rechtlichen Entflechtung des Netzbetriebs nach § 7 EnWG, bleiben von dieser Ziffer unberührt.
Übertragung des Vertrags. Der Lieferant ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Ge- samtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem Kunden spätes- tens sechs Wochen vor dem Zeitpunkt der Übertragung unter Angabe dieses Zeitpunkts mitzuteilen. Im Falle einer Übertragung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirk- samwerdens der Übertragung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lie- feranten in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB so-wie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen i. S. d. Umwandlungsgesetzes, bleiben von dieser Ziffer unberührt.
Übertragung des Vertrags. Die Eutelsat S.A. behält sich das Recht vor, die im Vertrag vorgesehenen Rechte und Verpflichtungen ganz oder teilweise abzutreten, zu übertragen, zu delegieren oder zu lizenzieren, ob kostenpflichtig oder kostenlos und egal aus welchem Grund, vorbehaltlich einer schriftlichen Mitteilung an Sie einen (1) Monat vor Inkrafttreten des Vorgangs. In diesem Fall gehen die Verpflichtungen zur Vertragserfüllung von der Eutelsat S.A. auf den Abtretungsempfänger über, ohne dass der Kunde gegenüber der Eutelsat S.A., die von allen Verpflichtungen entbunden wird, einen möglichen Regress geltend machen kann. Darüber hinaus steht es Uns frei, alle oder einen Teil Unserer Dienste und Verpflichtungen aus dem Vertrag an einen oder mehrere Dritte Unserer Xxxx zu übertragen. Der Kunde ist nicht berechtigt, die im Vertrag vorgesehenen Rechte und Verpflichtungen ganz oder teilweise abzutreten, zu übertragen, zu delegieren oder zu lizenzieren, ob kostenpflichtig oder kostenlos und egal aus welchem Grund, außer mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Eutelsat S.A., die sich das Recht vorbehält, aus jedem von ihr als legitim erachteten Grund abzulehnen.
Übertragung des Vertrags. 8.1 Jeder Vertragspartner ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag mit schriftlicher Zustimmung des anderen Vertragspartners auf einen Dritten zu übertragen.
8.2 Die Absicht einer Übertragung ist der anderen Vertragspartei rechtzeitig schriftlich mitzuteilen.
8.3 Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen sachlicher Gründe verweigert werden. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn der Kunde nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der schriftli- chen Mitteilung über die beabsichtigte Übertragung dieser schriftlich widerspricht. Auf diese Folgen wird der Kunde in der schriftlichen Mitteilung gesondert hingewiesen. Der Zustimmung des Kunden bedarf es nicht, wenn der Dritte ein mit der DB Energie verbundenes Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. Aktiengesetz ist.
Übertragung des Vertrags. GENO Energie ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem Kun- den spätestens sechs Wochen vor dem Zeitpunkt der Übertragung unter Angabe dieses Zeitpunkts mitzuteilen. Im Falle einer Übertragung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von GENO Energie in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen i. S. d. Umwandlungsgesetzes, bleiben von die- ser Ziffer unberührt.
Übertragung des Vertrags. 13.1. Unbeschadet von Artikel 4.4 kann keine Partei ihre Rechte und Pflichten ohne die zuvor eingeholte schriftliche Zustimmung der anderen Partei ganz oder teilweise übertragen.
13.2. Die Zustimmung des Kunden ist jedoch nicht erforderlich, wenn POST Courrier ihre Rechte und/oder Pflichten ganz oder teilweise auf eine juristische Person überträgt, an der POST Courrier direkt und/oder indirekt mit mindestens zwanzig Prozent (20 %) des Gesellschaftskapitals beteiligt ist.
Übertragung des Vertrags. Die Vertragspartner verpflichten sich, die beiderseitigen Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf die je- weiligen Rechtsnachfolger zu übertragen. Die Übertragung ist rechtzeitig, in der Regel sechs Monate vorher, anzukündigen.
Übertragung des Vertrags. Die Stadtwerke sind berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem Kunden rechtzeitig im Voraus mitzuteilen. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeit- punkt des Wirksamwerdens der Übertragung zu kündigen. Hie- rauf wird der Kunde von den Stadtwerken in der Mitteilung ge- sondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbe- sondere bei Übertragungen im Sinne des Umwandlungsgeset- zes, bleiben von dieser Ziffer unberührt.