Erweiterter Strafrechtsschutz-Definition

Erweiterter Strafrechtsschutz. Abweichend von Ziffer 5.3 AHB übernimmt die Haftpflichtkasse in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren, das im Zusammenhang mit einem unter den Versicherungsschutz fallenden geltend gemachten Haftpflichtanspruch steht, die Kosten der Verteidigung entsprechend den geltenden Gebührenordnungen - ggf. auch die mit dem Versicherer besonders vereinbarten höheren Kosten - sowie die Gerichtskosten und ortsüblichen Kosten für notwendige Sachverständigengutachten. Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die in Vertragsteil A Ziff. 6 genannten Personen, soweit diese zum Zeitpunkt der Einleitung des Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens noch in den Diensten des Versicherungsnehmers standen. Der Versicherungsschutz bezieht sich auf während der Vertragsdauer einschließlich Nachhaftungszeit in Europa eingeleitete Verfahren. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Versicherungsnehmer sich mit der Haftpflichtkasse über das einzuschlagende Vorgehen im Voraus abstimmt und über das Verfahren informiert. Nicht versichert sind: - die einem Versicherten auferlegten Bußen, Strafen und andere Leistungen, denen materieller Strafcharakter zukommt (z.B. Geldbußen, Geldstrafen etc.); - Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren, die in keinem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen; - Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren im Zusammenhang mit verwaltungsstrafrechtlichen Bestimmungen (z.B. Steuer-, Zoll-, Devisen- oder Außenhandelsvorschriften, kartell-, wettbewerbs- oder patentrechtlichen Vorschriften etc.) Das Sublimit für diese Deckungserweiterung beträgt im Rahmen der Versicherungssummen gemäß Versicherungsschein 100.000 EUR je Verfahren und gleichzeitig für alle Verfahren eines Versicherungsjahres. Es gilt ein Selbstbehalt von 10 % je Verfahren vereinbart.
Erweiterter Strafrechtsschutz. 12.1 In Erweiterung von Ziffer 5.3 AHB übernimmt der Versicherer in einem Strafverfahren wegen eines Ereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Gerichtskosten sowie die gebührenordnungsmäßigen, ggf. auch die mit ihm vorher besonders vereinbarten Kosten der Verteidigung.
Erweiterter Strafrechtsschutz. 12.1 Ziffer 5.3 AHB erhält folgende Fassung: „In einem Strafverfahren wegen eines Ereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, übernimmt der Versicherer die Gerichtskosten sowie die gebührenordnungsmäßigen, ggf. auch die mit ihm vorher besonders vereinbarten Kosten der Verteidigung.“

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  • Innerhalb der vereinbarten Deckungssummen gelten nachstehende Sublimite: – Abhandenkommen von Schlüsseln und Codekarten (Teil B Ziffer 1.) 300.000 EUR – Ansprüche aus Benachteiligungen (Teil B Ziffer 4.) 300.000 EUR – Auslösen von Fehlalarm (Teil B Ziffer 11.) 15.000 EUR – Erweiterter Strafrechtsschutz (Teil B Ziffer 15) 300.000 EUR – Bewachungsunternehmen: Schäden an bewachten Sachen (Teil D Ziffer 3.2) 15.000 EUR – Erweiterte Produkthaftpflichtversicherung (Klausel 040: Teil E Ziffern 4.2 – 9.

  • Abhandenkommen von fremden, beruflich genutzten Schlüsseln und Code-Karten – ohne Selbstbeteiligung ✓ ✓ Erweiterter Strafrechtsschutz im Rahmen der gesamten ärztlichen Tätigkeit ✓ ✓ • für den Versicherungsnehmer; • für den Ehepartner, eingetragenen Lebenspartner oder unverheirateten Lebenspartner in häuslicher Gemeinschaft; • für eigene unverheiratete Kinder oder unverheiratete Kinder des Lebenspartners.

  • Teil A Ziffer 11.24 1.000.000 EUR zweifach Vertrags-SB* Erweiterter Strafrechtsschutz gem.


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Erweiterter Strafrechtsschutz. Ziffer 5.3 AHB erhält folgende Fassung: „In einem Straf- verfahren wegen eines Ereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, übernimmt der Versicherer die Gerichtskosten sowie die gebührenordnungsmäßigen – gegebenenfalls auch die mit dem Versicherer beson- ders vereinbarten höheren – Kosten der Verteidigung. Anstelle von Ziffer 6.5 und Ziffer 6.6 AHB gilt Folgendes: „Die Aufwendungen des Versicherers gemäß Absatz 1 werden nicht als Leistungen auf die Versicherungssum- me angerechnet. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleiben Geldbußen, Geldstrafen und Strafvollstreckungskosten.
Erweiterter Strafrechtsschutz. Kosten des Strafverfahrens –

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  • Dienstleistungen “ bedeutet die Dienstleistungen, die gemäß Spezifizierung in der Besonderen Dienstanweisung/ im Leistungsverzeichnis von Securitas im Rahmen dieser Vereinbarung zu erbringen sind.

  • Bilanzkreisnummer Eindeutige Nummer, die von dem Marktgebietsverantwortlichen an einen Bilanzkreisverantwortlichen für einen Bilanzkreis vergeben wird und insbesondere der Identifizierung der Nominierungen oder Renominierungen von Gasmengen dient.

  • Bilanzierungsbrennwert Der Bilanzierungsbrennwert stellt die Vorausschätzung eines Abrechnungsbrennwertes je Brennwertgebiet dar. Er unterliegt der monatlichen Überprüfung, soweit erforderlich. Das Brennwertgebiet ist ein Netzgebiet, in dem ein einheitlicher Abrechnungsbrennwert angewendet wird.

  • Personenbezogene Daten “ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind;

  • Nutzer “ bezeichnet eine Person, die vom Auftraggeber Zugangsdaten für den Zugriff auf einen Schulungsservice erhält und die ein Mitarbeiter, Handlungsbevollmächtigter, Auftragnehmer oder Vertreter

  • Unterbrechbare Kapazität Kapazität, die vom Netzbetreiber auf unterbrechbarer Basis angeboten wird. Die Nut- zung der unterbrechbaren Kapazität kann von dem Netzbetreiber unterbrochen werden.

  • Geschäftstag “ im Sinne dieser Anleihebedingungen ist jeder Tag (außer einem Samstag oder Sonntag), an dem (i) das Trans-European Automated Real-Time Gross Settlement Express Transfer System 2 (TARGET2) oder ein entsprechendes Nachfolgesystem und (ii) Clearstream geöffnet sind und Zahlungen abwickeln.

  • Gaswirtschaftsjahr Der Zeitraum vom 1. Oktober, 06:00 Uhr, eines Kalenderjahres bis zum 1. Oktober, 06:00 Uhr, des folgenden Kalenderjahres.

  • Werktage Abweichend von der Definition in § 2 Nr. 16 GasNZV sind im Folgenden unter Werktagen für die Fristenregelung alle Tage zu verstehen, die kein Sonnabend, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag sind. Wenn in einem Bundesland ein Tag als Feiertag ausgewiesen wird, gilt dieser Tag bundesweit als Feiertag. Der 24. Dezember und der 31. Dezember eines jeden Jahres gelten als Feiertage.

  • Versetzung ist die Zuweisung einer auf Dauer bestimmten Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle oder einem anderen Betrieb desselben Ar- beitgebers unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses.

  • Vertrauliche Informationen “ sind alle Informationen und Unterlagen der jeweils anderen Partei, die als vertraulich gekennzeichnet oder aus den Umständen heraus als vertraulich anzusehen sind, insbesondere Informationen über betriebliche Abläufe, Geschäftsbeziehungen und Know-how.

  • Sub-Bilanzkonto Das Sub-Bilanzkonto ist ein Konto, das einem Bilanzkreis zugeordnet ist und die Zuordnung von Ein- und Ausspeisemengen zu Transportkunden und/oder die übersichtliche Darstellung von Teilmengen ermöglicht.

  • Bestellung Bestellung oder Auftrag des Kunden oder Annahme eines Angebots von Xxxxxxx über die Lieferung, Bereitstellung oder Erbringung von Waren, Software, Dokumentation und Dienstleistungen. Cyberangriff: Cyberangriffe, Eindringversuche, unbefugte Zugriffe durch Dritte und andere böswillige Aktivitäten. Dienstleistungen: Leistungen, zu deren Erbringung sich Xxxxxxx im Vertrag verpflichtet.

  • Kunde “ ist das Unternehmen, das in dem mit diesem Vertrag verknüpften Xxxxx als solches identifiziert wurde.

  • Monat M Monat M ist der Liefermonat. Der Liefermonat umfasst den Zeitraum vom 1. Tag 06:00 Uhr des Liefermonats bis zum 1. Tag 06:00 Uhr des Folgemonats. Bei untermonatlichen Lieferanmeldungen beginnt der Liefermonat am 1. Tag der Belieferung 06:00 Uhr. Bei untermonatlichen Lieferabmeldungen endet der Liefermonat um 06:00 Uhr des Folgetages.

  • Unternehmer “ ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

  • Produkte “ bezieht sich auf Programme, Hardware, Integrierte Software und Betriebssystem.

  • Höhere Gewalt bedeutet das Eintreten eines Ereignisses oder Umstandes, welches eine Partei daran hindert eine oder mehrere ihrer vertraglichen Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen, wenn und soweit diese Partei nachweist, dass

  • Vertragspartner “: Ist eine natürliche oder juristische Person des In- oder Auslandes, die als Xxxx oder für einen Xxxx einen Beherbergungsvertrag abschließt.

  • Vertrag “ bezeichnet die vorliegenden Geschäftsbedingungen und den von SAP angenommenen Auftrag.

  • Verbundenes Unternehmen “ bezeichnet jede juristische Person, die eine Partei kontrolliert, die von einer Partei kontrolliert wird oder die unter gemeinsamer Kontrolle mit einer Partei steht.

  • Abordnung ist die vom Arbeitgeber veranlasste vorübergehende Beschäfti- gung bei einer anderen Dienststelle oder einem anderen Betrieb desselben oder eines anderen Arbeitgebers unter Fortsetzung des bestehenden Ar- beitsverhältnisses.

  • Dokumentation “ bezeichnet die technische und funktionale Dokumentation von SAP für den Cloud Service sowie ggf. Beschreibungen von Rollen- und Verantwortlichkeiten (Roles and Responsibilities), in der jeweils gültigen Fassung, die dem Auftraggeber mit dem Cloud Service verfügbar gemacht werden.

  • GeLi Gas Festlegung einheitlicher Geschäftsprozesse und Datenformate der Bundesnetzagentur (Az. BK7-06-067) vom 20. August 2007 oder einer diese Festlegung ersetzende oder ergänzende Festlegung der Bundesnetzagentur.

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