Änderungsmanagement Musterklauseln

Änderungsmanagement. 7.1 Änderungen eines Liefervertrages, einschließlich Änderungen der Mengen, der Versandart, Verpackung, Lieferzeitpunkt oder Lieferadresse oder Änderungen der Zeichnungen oder Spezifikationen sind von den Parteien gemeinsam zu vereinbaren und schriftlich festzuhalten, wobei alle daraus resultierenden Änderungen der Kosten oder des Zeitaufwandes, die zur Vertragserfüllung (ggf.) erforderlich sind, berücksichtigt und aufgenommen werden.
Änderungsmanagement. 1. Die Notwendigkeit von Änderungen des Auftragsinhaltes lässt sich auch auf Grund von Änderungsverlangen der Endkunden nicht immer vermeiden. Wir sind daher berechtigt, auch nach Vertragsschluss Änderungen des Liefer- und/oder Leistungsgegenstandes gemäß den nachstehenden Regularien zu verlangen, wenn die Abweichungen für den Lieferanten unter Berücksichtigung dessen Geschäftsgegenstand und dessen Produktions- und/oder Leistungskenntnissen sowie Auftragslage bei objektiver Betrachtungsweise technisch und logistisch zumutbar sind. Der Lieferant hat das Änderungsverlangen unverzüglich zu prüfen und uns dessen Auswirkung auf das Vertragsgefüge unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Diese Mitteilungspflicht umfasst eine Erklärung darüber, ob die gewünschten Änderungen technisch und/oder logistisch überhaupt möglich und sachdienlich sind sowie eine Erklärung über die Auswirkungen der Änderungswünsche auf das bis dahin vereinbarte Vertragsgefüge, wie z. B. das Konzept, Fristen, Termine, Abnahmemodalitäten und die Vergütung in Form eines Angebotes. Wir haben sodann unverzüglich über die Durchführung der Änderungen gegenüber dem Lieferanten zu entscheiden.
Änderungsmanagement. Änderungen oder Korrekturen, die zur Erreichung der definierten Zielvorgaben notwendig sind, sind inkl. aller zum Erfüllungsnachweis erforderlichen Musterteile Gegenstand des Entwicklungsumfanges. Bei vom STA gewünschten Änderungen von Styling-, Konzept-, Bauteilausführung und Funktion, die eine Veränderung der Vorgaben darstellen, ist wie folgt vorzugehen: – Innerhalb von 5 Arbeitstagen nach schriftlichem bekanntgeben der beurteilungsfähigen Änderung an den Partner durch die Technische Entwicklung von STA, legt der Partner den Ansprechpartnern in der Technischen Entwicklung und der Beschaffung von STA schriftlich die Auswirkungen auf das Projekt dar. Kann in Einzelfällen die 5-Tage- Regelung nicht eingehalten werden, muss dies innerhalb von 2 Arbeitstagen, unter Nennung eines verbindlichen Termins, STA angezeigt werden. – Geschieht dies nicht, hat der Partner keinen Anspruch auf eine zu verhandelnde höhere Vergütung bzw. Terminverschiebung. – Das Einverständnis ist mit einer schriftlichen Beauftragung durch die Beschaffung von STA erteilt. Bei Veränderungen am Bauteil oder am Herstellungsprozess durch den Partner ohne ausdrückliche Genehmigung von STA erlischt die Freigabe. Es erfolgt ein neuer Freigabeprozess. Ab Baumustergenehmigung bzw. Erstmusterfreigabe darf keine Änderung am Bauteil vorgenommen werden. Ab Projektstart sind sämtliche Veränderungen vom Partner in einem Teilelebenslauf zu dokumentieren.
Änderungsmanagement. Der LIEFERANT hat grundsätzlich ein eigenes Verfahren zu etablieren, um sicherzustellen, dass jede beabsichtigte Änderung am freigegebenen Leistungs- bzw. Lieferumfang (z.B. Änderungen am technischen Bauzustand, an der Spezifikation, an den Produktionsverfahren und -abläufen, an eingesetzten Hilfs- und Betriebsstoffen, für den Einsatz von Äquivalenz- oder Ausweichprodukten) hinsichtlich deren mögliche Auswirkungen vor deren Umsetzung durch den LIEFERANTEN bewertet, verifiziert, validiert und genehmigt werden. Darüber sind geeignete Aufzeichnungen beim LIEFERANTEN zu führen. Bei der Bewertung ist durch den LIEFERANTEN zu prüfen, ob für die geplante Änderung vor deren Umsetzung eine Genehmigungspflicht durch ZEISS besteht. Grundsätzlich sind alle Änderungen durch ZEISS genehmigungspflichtig, wenn dadurch die Produkteigenschaften (generell in Form / Fit / Funktion) verändert werden. Nachstehende Änderungskriterien sind grundsätzlich durch ZEISS genehmigungspflichtig: Änderungen der Spezifikation sowie weiterer Beschaffungsunterlagen Alle Änderungen des Bauzustandes (auch die Verwendung von Alternativkomponenten bei abgekündigten Bauteilen) Alle Änderungen an Bauteilen oder Baugruppen, welche sicherheitsrelevant eingesetzt werden Änderungen mit Einfluss auf Funktion und Performance des Lieferumfangs Änderungen mit Einfluss auf die Lebensdauer oder Gebrauchsfähigkeit Änderungen bzw. Verlagerung von Produktionsstätten Wechsel von Unterlieferanten die Verlagerung der Produktion kompletter Einheiten an Unterlieferanten (Dritte) Alle Änderungen an Software und/oder Firmware (produktbezogen) Änderungen an jeglichen Schnittstellen ( elektrisch, mechanisch oder funktional ) Präzisierungen zu diesen Kriterien für die Genehmigungspflicht von Änderungen können aufgrund Geschäftserfordernis durch ZEISS- Einheiten individuell erweitert werden. Diese sind in den Beschaffungsunterlagen oder im Anhang zur QSV verbindlich zu vereinbaren. Wenn mindestens eines der genannten Kriterien zutrifft, ist ZEISS unverzüglich schriftlich über das Änderungsvorhaben zu unterrichten und von ZEISS eine schriftliche Genehmigung gemäß abgestimmten Verfahren einzuholen, bevor die geplante Änderung umgesetzt wird. Änderungen, welche durch ZEISS initiiert werden, sind vom LIEFERANTEN ebenfalls durch eine Herstellbarkeitsbewertung zu bewerten (Kap 8.1). Diese Vorgehensweise gilt auch für Projekte, die sich noch in der Entwicklungsphase befinden. Die vorliegenden Anforderungen an das Änderungsmanag...
Änderungsmanagement. 8.1 Änderungen der Lieferverpflichtung des Lieferanten (ob aus dem Einzelliefervertrag/ Lohnfertigungsvertrag oder einer Einzelbestellung), einschließlich Änderungen der Mengen, der Versandart, Verpackung, Lieferzeitpunkt oder Lieferadresse oder Änderungen der Zeichnungen oder Spezifikationen sind von den Parteien gemeinsam zu vereinbaren und in einem Nachtrag zum Einzelliefervertrag/Lohnfertigungsvertrag oder zur Einzelbestellung schriftlich festzuhalten, wobei alle daraus resultierenden Änderungen der Kosten oder des Zeitaufwandes, die zur Vertragserfüllung (ggf.) erforderlich sind, berücksichtigt und aufgenommen werden. Für technische Änderungen, insbesondere Änderungen der Zeichnungen oder der Spezifikationen von voestalpine, gelten zusätzlich die folgenden Bestimmungen dieser Ziffer 8.
Änderungsmanagement. Der Lieferant ist verpflichtet, sämtliche Änderungen in seiner Prozesskette (Standort, Produkt, Prozess) der Möhling GmbH & Co. KG mindestens 6 Monate vor Umsetzung schriftlich zur Freigabe anzuzeigen. Ohne eine vorherige Information und Genehmigung durch die Möhling GmbH & Co. KG dürfen folgende Änderungen nicht durchgeführt werden: - Verlagerung der Produktion an einen anderen Produktionsstandort oder Unterlieferanten - Veränderung der Produktspezifikation - Veränderung der mit Möhling GmbH & Co. KG vereinbarten Prüfungen (Prüfverfahren, Prüfumfänge, Dokumentation der Prüfungen). - Veränderung der vereinbarten Verpackung (Verpackungsart, Kennzeichnungen, Mengen). - Veränderung von vereinbarten Lieferterminen und Liefermengen. Die Notwendigkeit einer Nachbemusterung, bedingt durch eine Änderung, ist mit der Möhling GmbH & Co. KG abzustimmen. Die aus dem erneuten Freigabeprozess entstehenden Mehraufwendungen werden vom Lieferanten getragen.
Änderungsmanagement. (IATF 16949: Kapitel 8.2.4) Der LIEFERANT hat zu berücksichtigen, dass bereits bei der Angebotsabgabe die eingesetzten Anlagen und Maschinen dem Produktlebenszyklus der Ware entsprechen. Ebenso ist der LIEFERANT verpflichtet eine Stellungnahme bei Änderung abzugeben und eine Bewer- tung, ob sich die Änderung nachteilig auf das Produkt für die Huhn Gruppe auswirken kann. Die Änderung darf der LIEFERANT erst nach der Genehmigung eines Änderungsantrages, welchen er selbst erstellt, in Verbindung mit einer Erstmusterfreigabe umsetzen. Die Änderungsfreigabe der Huhn Gruppe muss den entsprechenden Bemusterungsunterlagen beigefügt werden. Die Rückmeldung des LIEFERANTEN an die Huhn Gruppe erfolgt somit mit dem komplett ausgefüllten Änderungs-, Abwei- chungs-Dokument.
Änderungsmanagement. Der Lieferant ist verpflichtet, sämtliche Änderungen in seiner Prozesskette (Standort, Produkt, Prozess, Lieferkette) dem Kunden vor Umsetzung anzuzeigen und die Zustimmung der Qualitäts- sicherung des Kunden einzuholen. Die Notwendigkeit einer Neubemusterung ist mit der Qualitäts- sicherung des Kunden abzustimmen. Eine Nichtbeachtung führt zu einer C-Einstufung (new business on hold). Vom Lieferanten ist für jedes Bauteil ein Teilelebenslauf zu führen. Der Teilelebenslauf muss das Ein- satzdatum jeder Änderung der Prozesskette mit Bezug zur Lieferscheinnummer der ersten Anlieferung enthalten, um die Rückverfolgbarkeit sicherzustellen.
Änderungsmanagement. Die Parteien sind sich bewusst, dass sich die Dienstleistung eBill jederzeit flexibel an sich än- dernde Marktgegebenheiten anpassen muss. Derartige Anpassungen müssen für alle Netz- werkpartner, die diesen Vertrag abgeschlossen haben, in gleicher Weise verbindliche Geltung entfalten. SIX hat das Recht, das Rule Book (Anhang 1) sowie das SLA (Anhang 3) mit verbindlicher Wir- kung für den Netzwerkpartner abzuändern und/oder zu ergänzen. Jegliche Anpassungen im Rule Book (Anhang 1) sind dem Netzwerkpartner mindestens sechs (6) Monate vor ihrem In- krafttreten in geeigneter Weise bekannt zu geben. Sieht sich der Netzwerkpartner ausser Stan- de, eine Änderung zu akzeptieren oder umzusetzen, hat er das Recht, den Vertrag mit einer Frist von einem (1) Monat mit Wirkung auf das Datum des Inkrafttretens der Änderung gemäss Ziffer 11.2 dieses Vertrages ausserordentlich zu kündigen. Unterbleibt eine solche Kündigung, bildet das Rule Book (Anhang 1) sowie das SLA (Anhang 3) in seiner geänderten bzw. ergänzten Fas- sung mit dessen Inkrafttreten automatisch einen integralen Bestandteil dieses Vertrages.
Änderungsmanagement. (IATF 16949: Kapitel 8.2.4) Bereits bei der Angebotsabgabe muss der LIEFERANT berücksichtigen, dass die eingesetzten Maschinen und Anlagen dem Produktlebenszyklus der Ware entsprechen und auf dem neuesten Stand der Technik sein müssen. Um die zur Serienabsicherung erforderlichen Erprobungsumfänge ordnungsgemäß durchführen zu können, muss der LIEFERANT Änderungen im Fertigungsprozess, insbesondere Änderungen von Produktionsprozessen und Produktionsverfahren, die Verlagerung von Produktionsstätten und den Wechsel eines Unterlieferanten, rechtzeitig vor dem geplanten Umstellungstermin bei dem AUFTRAGGEBER anzeigen. Änderungsvorhaben bei Unterlieferanten müssen ebenfalls berücksichtigt werden. Die Änderung darf der LIEFERANT erst nach der Genehmigung eines Änderungsantrages in Verbindung mit einer Erstmusterfreigabe umsetzen. Die Änderungsfreigabe des AUFTRAGGEBERS muss den entsprechenden Bemusterungsunterlagen beigefügt werden. (IATF 16949: Kapitel 8.5.6) Eine erneute Bemusterung ist grundsätzlich bei den folgenden Anlässen erforderlich: • Produktänderungen • Werkzeugänderungen • Einsatz eines neuen Werkzeuges • Einsatz neuer oder weiterer Maschinen • Prozessänderungen • Materialänderungen • Zeichnungsänderungen • Produktionsverlagerungen (Standort- und Maschinenverlagerungen) • Wechsel eines Unterlieferanten des LIEFERANTEN • Nach aufgehobener Liefersperre • Aussetzen der Fertigung > 1 Jahr • Aussetzen der Lieferung > 1 Jahr Ausnahmen in Vorgehensweise und Umfang sind nur in Absprache mit dem AUFTRAGGEBER zulässig.