Übergangsvorschriften. Auf Altersteilzeitarbeitsverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2010 begonnen haben, fin- det dieser Tarifvertrag keine Anwendung.
Übergangsvorschriften. (1) Für Neumaßnahmen gemäß dieser Verwaltungsvereinbarung kann die Förderung ohne Anwendung von Artikel 3 Absatz 2 erfolgen, sofern für diese aufgrund fortgeschrittener kommunaler Antragsstellung für das Programmjahr 2020 dessen Vorgaben noch nicht be- rücksichtigt werden konnten und in Folgeförderungen verbindlich vorgesehen sind.
(2) Für Fördermaßnahmen vor dem 1.1.2020, welche aus den bisherigen Programmen in Programme nach Artikel 6 bis 8 überführt und in diesen fortgeführt werden, gelten folgende Regelungen: - Gebietsabgrenzungen und integrierte Entwicklungskonzepte gelten fort, es sei denn, wesentliche Änderungen erfordern eine Anpassung (Artikel 3 Absatz 1). - Die Anwendung von Artikel 3 Absatz 2 ist optional. Sofern die Anwendung nicht er- folgt, überprüfen die Kommunen ihre städtebauliche Planung für den Zeitraum bis zur Beendigung der Gesamtmaßnahme mit dem Ziel, Maßnahmen des Klimaschutzes und der Klimaanpassung, insbesondere durch Maßnahmen der grünen Infrastruktur, zu identifizieren und umzusetzen. - Die Landesprogramme werden ergänzt um die Angaben der bisherigen Förderung vor dem 1.1.2020 (Artikel 10 Abs. 2). Die Länder führen für städtebauliche Gesamtmaßnahmen, die bis zum 31.12.2019 gefördert wurden, eine Zwischenabrechnung bis zum 31.12.2027 durch.
(3) Für Fördermaßnahmen vor dem 1.1.2020, welche nicht in die Programme nach Artikel 6 bis 8 überführt werden, ist eine Abwicklung von Mehr- und Minderbedarfen auch zwischen den ursprünglichen Förderprogrammen früherer Programmjahre bis zur Abrechnung nach Satz 2 zulässig; der Einsatz von Bundesmitteln gemäß dieser und künftiger Verwaltungsvereinba- rungen ist ausgeschlossen.
Übergangsvorschriften. 6 Übergangsregelung
Übergangsvorschriften. Für Beschäftigte, die sich in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis befinden oder deren Altersteilzeitarbeitsverhältnis spätestens am 1. Juli 2008 beginnt, gilt § 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b 1. Halbsatz in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fas- sung bei der Berechnung des Tabellenentgelts und von in Monatsbeträgen zu- stehenden Zulagen.
Übergangsvorschriften. Auf Altersteilzeitarbeitsverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2010 begonnen haben oder die aufgrund von Sozialplänen bzw. Dienstvereinbarungen im Zusammenhang mit Fusionen öf- fentlich-rechtlicher Körperschaften der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland geschlossen wurden oder werden, findet dieser Tarifvertrag keine Anwendung.
Übergangsvorschriften. 37 Satzungsänderung und Zulassung von Mitgliedschaften vor Eintragung
1. Eine Änderung der Satzung ist auch vor Eintragung der Genossenschaft mit der in § 24 Abs. 2 lit. a vorgesehenen Mehrheit durch Beschluss der Generalversammlung möglich.
2. Zum Zwecke der Erfüllung der gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 1 GenG bestehenden Eintragungsvoraussetzung ist jedes Mitglied verpflichtet, unabhängig von einem Abstimmungsverhalten eine durch Beschlussfassung gemäß Abs. 1 geänderte Gründungssatzung zu unterzeichnen.
3. Ein Mitglied, das seine gemäß Abs. 2 bestehende Verpflichtung verletzt, kann gemäß § 8 aus der Genossenschaft ausgeschlossen werden.
4. Der Vorstand ist berechtigt, auch vor Anmeldung der Genossenschaft Mitgliedschaften nach den Bestimmungen dieser Satzung und in entsprechender Anwendung der §§ 15 ff Genossenschaftsgesetz zuzulassen. Darüber hinaus haben die vor Anmeldung beitretenden Mitglieder die Gründungssatzung zu unterzeichnen. Ihnen ist eine Abschrift der Satzung vor Abgabe der Beitrittserklärung auszuhändigen.
Übergangsvorschriften. Artikel 36 Übergangsregelungen für meldepflichtige Personen und Meldestellen mit Sitz im Land Berlin
(1) Meldepflichtige Personen und Meldestellen mit Sitz im Land Berlin unterliegen der Meldepflicht nach Arti- kel 11 in Verbindung mit den Artikeln 12 bis 14 nur für im Land Berlin behandelte Neuerkrankungen, die ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages auftreten. Für Neuerkrankungen im Sinne des Satzes 1, die bis zum Ende des dritten Monats nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages auftreten, beginnt die Meldefrist von vier Wochen abweichend von Artikel 11 Absatz 2 drei Monate nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages. Für Mel- dungen im Sinne des Satzes 2 beginnt der Zeitraum von sechs Monaten abweichend von Artikel 23 Absatz 2 mit dem 1. Oktober 2016.
(2) Für vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages bereits bestehende Erkrankungen von Patientinnen und Patienten mit Wohnsitz im Land Berlin sind meldepflichtige Personen und Meldestellen mit Sitz im Land Berlin abweichend von Absatz 1 verpflichtet, dem klinischen Krebsregister die Daten im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 und Absatz 2 nach dem 1. Oktober 2016 zu melden. Artikel 11 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 1 Satz 1 und 2, die Artikel 23 sowie 35 Absatz 2 sind auf diese Meldungen nicht anzuwenden. Die Meldungen werden durch das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen auf der Grundlage von § 3 Absatz 4 des Krebsregistergesetzes vergütet. Das klinische Krebsregister übermittelt dem Gemeinsamen Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg- Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen mit den nach Satz 1 gemeldeten Daten abweichend von Artikel 29 Absatz 1 Satz 1 auch die Daten des Artikels 3 Absatz 5. Die Daten sind im klinischen Krebsregister nach der Übermittlung an das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklen- burg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen zu löschen.
Übergangsvorschriften. Wenn in einem für den Bund geltenden Tarifvertrag ein Verweis auf die Entgelt- gruppe 9 enthalten ist, bezieht er sich auf die Entgeltgruppen 9a und 9b. § 38a Übergangsvorschriften (VKA)
Übergangsvorschriften. 1Bis zur Neuwahl der Organe und Gremien nehmen die vorhandenen Organe und Gremien ihre Funktion nach bisherigem Recht wahr. 2Notwendig werdende Neuwahlen für aus- scheidende Mitglieder nach der bisherigen Wahlordnung bleiben unberührt. 3Die Ordnungen der Kirchlichen Hochschulen Wuppertal und Bethel bleiben bis auf Wei- teres in Kraft. 1Dieser Vertrag tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. 2Er wird in den Kirchlichen Amtsblättern der beteiligten Kirchen veröffentlicht. in der Fassung vom 1. Januar 20221 Die Evangelische Kirche im Rheinland, vertreten durch die Kirchenleitung, und die Evangelische Kirche von Westfalen, vertreten durch die Kirchenleitung, schließen nachstehenden zweiten Änderungsvertrag zum Kirchenvertrag über die Errich- tung der Kirchlichen Hochschule Wuppertal/Bethel (Hochschule für Kirche und Diakonie) vom 17. November 2005, nachdem die Stiftung Anstalt Bethel, jetzt die Stiftung Bethel, durch ersten Änderungsvertrag zum Kirchenvertrag über die Errichtung der Kirchlichen Hochschule Wuppertal/Bethel (Hochschule für Kirche und Diakonie) vom 17. November 2005 vom 7. Oktober 2021/28. Oktober 2021/2. November 2021 (KABl. 2021 I Nr. 104 S. 240) aus dem Kirchenvertrag über die Errichtung der Kirchlichen Hochschule Wup- pertal/Bethel (Hochschule für Kirche und Diakonie) vom 17. November 2005 ausgeschie- den ist.
Übergangsvorschriften. (1) 1Soweit Verfahren der Programmakkreditierung oder der Systemakkreditierung im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages bereits begonnen haben, gilt vorbehaltlich anderweitiger Regelungen in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 für die Durchführung dieser Akkreditierungsverfahren das bis zum Inkrafttreten dieses Staatsvertrages geltende Recht. 2Eine Programmakkreditierung oder Systemakkreditierung hat im Sinne des Satzes 1 begonnen, sobald die Hochschule einen Vertrag über die Vornahme der Programmakkreditierung oder der Systemakkreditierung mit der Agentur geschlossen hat. 3Agenturen im Sinne des Satzes 2 sind diejenigen Agenturen, die gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland“ vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 45), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), von der Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland akkreditiert worden sind.
(2) 1Die Länder werden ermächtigt, durch Rechtsverordnungen das Nähere hinsichtlich des Übergangs zwischen dem für die Verfahren der Akkreditierung geltenden bisherigen Recht und dem nach diesem Staatsvertrag geltenden Recht zu regeln. 2Des Weiteren werden die Länder ermächtigt, durch Rechtsverordnungen das Nähere hinsichtlich der Weitergeltung des bis zum Inkrafttreten dieses Staatsvertrages geltenden Rechts für den Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrags und dem Inkrafttreten der Rechtsverordnungen nach Artikel 4 zu regeln. 3Die Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 und 2 müssen übereinstimmen, soweit dies zur Sicherung der Verpflichtung der Länder nach Artikel 1 Absatz 2 notwendig ist.