Überschwemmung, Rückstau Musterklauseln

Überschwemmung, Rückstau a) Überschwemmung Überschwemmung ist die Überflutung des Grund und Bodens des Grundstücks, auf dem der Versicherungsort liegt, mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser durch
Überschwemmung, Rückstau. 3.1 Überschwemmung ist die Überflutung des Grund und Bodens des Versicherungsgrundstücks mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser durch 3.1.1 Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern; 3.1.2 Witterungsniederschläge; 3.1.3 Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge von Ziff. 3.1.1 oder 3.1.2. 3.2 Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in das Gebäude eindringt.
Überschwemmung, Rückstau. Überschwemmung ist die Überflutung des Grund und Bo- dens des Versicherungsgrundstücks mit erheblichen Men- gen von Oberflächenwasser durch a) Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließen- den) Gewässern; b) Witterungsniederschläge; c) Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge eines Ereignisses gemäß a) oder b). Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus ge- bäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in das Gebäude eindringt.
Überschwemmung, Rückstau a) Überschwemmung ist die Überflu- tung des Grund und Bodens des Versicherungsgrundstücks mit er- heblichen Mengen von Oberflä- chenwasser durch
Überschwemmung, Rückstau. Erdbeben
Überschwemmung, Rückstau. Erdbeben 5 Erdsenkung 6 Erdrutsch 7 Schneedruck 8 Lawinen 9 Vulkanausbruch
Überschwemmung, Rückstau. A5-3.1.1 Überschwemmung ist die Überflutung von Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser. Dies gilt nur, wenn (1) eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern, (2) Witterungsniederschläge oder (3) ein Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche als Folge von (1) oder (2) die Überflutung verursacht haben. A5-3.1.2 Rückstau liegt vor, wenn Wasser aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in das Gebäude eindringt. Dies gilt nur, wenn (1) eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder (2) Witterungsniederschläge den Rückstau verursacht haben.
Überschwemmung, Rückstau. Überschwemmung ist die Überflutung des Grund und Bodens des Versiche- rungsgrundstücks mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser durch
Überschwemmung, Rückstau a) Überschwemmung ist die Überflutung von Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser durch • Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder flieftenden) Gewässern; • Witterungsniederschläge; • Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge der beiden vorgenannten Gründe. b) Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch • Ausuferung von oberirdischen stehenden oder flieftenden Gewässern oder • Witterungsniederschläge aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in das Gebäude eindringt. c) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Sturmflut.
Überschwemmung, Rückstau a) Überschwemmung ist die Überflutung des Grund und Bodens des Versiche- rungsgrundstücks mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser durch aa) Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern, ab) Witterungsniederschläge,