Schneedruck Musterklauseln

Schneedruck. Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen.
Schneedruck. Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismas- sen. Mitversichert sind auch Schäden durch Dachlawinen an den versi- cherten Sachen.
Schneedruck. 2.5.8 Lawinen
Schneedruck. Definition: Als Schneedruckschäden gelten Schäden, die durch das Gewicht der angesammelten Schneelast entstehen.
Schneedruck. Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen. S 2900-A2 1 1 /2021 b 3 von 8
Schneedruck. Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen. Versicherungsschutz besteht auch für Schäden durch den Abgang von auf Dächern angesammelten Schnee- und Eismassen infolge Schneedrucks (Dachlawinen).
Schneedruck. Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Schä- den durch abrutschende/bewegende/dynamische Schnee- oder Eismassen (z.B. Dachlawinen).
Schneedruck. Sie erhalten eine Entschädigung, wenn Schneedruck Ertragsverluste von min- destens 30 % verursacht. Kultur Mais (Körner-, Silo-, Saat-, Grün- und Popcornmais) bis 15. Nov. Miscanthus Entschädigung pro Hektar Variante Standard/ Plus 400,–/ 500,– Sie erhalten 20 % der Entschädigung, wenn sich der Aufwand für die maschinelle Ernte durch Schneedruck min- destens verdoppelt hat und der Ertragsverlust unter 30 % liegt. Für die Risiken Wiederanbau, Spätfrost, Auswuchs, Sturm, Schneedruck und Dürre erhalten Sie in der Variante Plus eine höhere Entschädigung als in der Variante Standard. Sie erhalten eine Entschädigung, wenn in der Vegetationsperiode • 30 Tage lang weniger als 10 mm Niederschlag fällt oder der tatsächliche Niederschlag mindestens 10 % unter dem jeweiligen Regenbedarf liegt • und die Erträge pro Hektar unter folgenden Grenzwerten liegen: Variante Standard Ertrag in kg/ha Entsch. in Euro Kultur Variante Plus Ertrag in kg/ha Entsch. in Euro W-Weichweizen, W-Roggen, W-Gerste, W-Triticale, W-Menggetreide (Ertragsgrenzen für SLK Roggensorten um 50 % reduziert) W-Hafer, W-Hartweizen, Purpurweizen, W-Einkorn, W-Emmer, W-Dinkel (unentspelzt) Körner-, Silo- und Popcornmais (außer Saat-, Grün- und Zuckermais) (Ertragsgrenzen für Popcornmais um 60 % reduziert) <3.000 (<2.250) <3.000 (<2.250) <2.000 (<1.500) <2.000 (<1.500) <4.500 (<3.375) <6.000 (<4.500) 200,– 300,– 200,– 300,– 400,– 500,– <4.500 (<3.375) Sorghum bicolor (Körnerhirse) <3.500 (<2.625) 400,– 500,– <1.000 Sonnenblume <1.000 Sojabohne, Ackerbohne <1.000 (<850) (<850) (<850) 200,– 400,– 200,– <300 Ölkürbis (Kernertrag) <300 <150 Ölkürbis Vermehrung (Hybridsorten) <150 (<225) (<225) (<110) (<110) 400,– 500,– <12.000 +1.000 (6.000) (9.000) (+750) (+750) 750,– 1.000,– 750,– 1.000,– <22.000 (16.500) ab Kalenderwoche 35 <18.000 (13.500) 750,– 1.000,– Die Ertragsgrenzen in Klammer () gelten für biologisch wirtschaftende Betriebe, Umstellungsbetriebe und für Betriebe in folgenden politischen Bezirken: Baden, Neunkirchen, Wr. Neustadt, Neusiedl am See (Gemeinden Edelstal, Gattendorf, Gols, Kittsee, Mönchhof, Neusiedl, Xxxxxxx, Xxxx, Parndorf, Potzneusiedl, Weiden, Zurndorf), Bruck a. d. Leitha (Berg, Hainburg, Hundsheim, Prellenkirchen, Wolfsthal, Bad Deutsch-Altenburg). Für biologisch wirtschaftende Betriebe und Umstellungsbetriebe in diesen Bezirken werden die Ertragsgrenzen in Klammer um 20 % reduziert.

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  • Präambel Die hausärztliche Versorgung stellt einen unverzichtbaren Bestandteil des deutschen Gesund- heitssystems dar. Der Hausarzt kann zur Steuerung des Versorgungsgeschehens einen be- deutenden Beitrag leisten, indem er den Patienten bei der Inanspruchnahme der differenzier- ten Versorgungsangebote des Systems begleitet und durch fachlichen Austausch mit anderen Leistungserbringern eine effektive und effiziente Koordination der Versorgung der Patienten gewährleistet. Die Vertragspartner wollen vor diesem Hintergrund die gesetzgeberischen Bemühungen zur Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung durch partnerschaftliche Zusammenarbeit mit eigenen Aktivitäten unterstützen. Sie erklären ihre Absicht, mit diesem Vertrag gemeinsam die hausärztliche Versorgungsstruktur in Bayern zu gestalten. Durch diesen Vertrag soll die haus- ärztliche Versorgung im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (nachfolgend „KVB“) weiter optimiert und den gesetzgeberischen Vorgaben des GKV-OrgWG angepasst werden. Ziel der beitretenden Betriebskrankenkasse, des Hausärzteverbandes und der teil- nehmenden Hausärzte (gemeinsam: „HzV-Partner“) ist eine flächendeckende, leitlinienorien- tierte und qualitätsgesicherte Versorgungssteuerung sowie eine darauf basierende Verbesse- rung der medizinischen Versorgung der Versicherten der beitretenden Betriebskrankenkasse. Durch die Bindung der Versicherten an einen Hausarzt wird eine zielgenauere Leistungssteu- erung erreicht. Durch die dementsprechende Vermeidung von Doppeluntersuchungen und eine rationale und transparente Pharmakotherapie streben die HzV-Partner die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven an. Vor diesem Hintergrund haben die Vertragspartner mit diesem Vertrag eine einvernehmliche vertragliche Grundlage für die Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung nach § 73 b SGB V i. d. F. des GKV-OrgWG geschaffen („HzV-Vertrag“). Die beitretende Betriebskrankenkasse oder Krankenkasse einer anderen Kassenart beabsich- tigt, durch den Vertragsschluss mit einer Gemeinschaft im Sinne des § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V ihren Versicherten eine besondere hausärztliche (hausarztzentrierte) Versorgung („HzV“) anzubieten. Soweit im nachfolgenden Vertragstext und seinen Anlagen und Anhängen, allein der Begriff „Betriebskrankenkasse“ Verwendung findet, erstreckt er sich auch auf die Kran- kenkassen anderer Kassenarten, die diesem HzV-Vertrag nach vorheriger Zustimmung durch den BHÄV beigetreten sind oder in den dessen Rechte und Pflichten sie aufgrund von Fusio- nen eingetreten sind. Der Hausärzteverband ist der mitgliederstärkste hausärztliche Berufsverband im Bezirk der KVB. Er vertritt als Gemeinschaft im Sinne des § 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V mehr als die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung im Bezirk der KVB teilnehmenden Allgemeinärzte. Der Hausärzteverband übernimmt im Rahmen dieses HzV-Vertrages die tragenden Rechte und Pflichten einer Gemeinschaft i.S.v. § 73 b Abs.4 Satz 1 SGB V. Gleichwohl darf sich der Haus- ärzteverband zur Erfüllung einzelner Vertragspflichten Dritter bedienen; hierzu gehören na- mentlich die HÄVG AG sowie die HÄVG Rechenzentrum AG als das zu Abrechnungszwecken beauftragte Rechenzentrum. Die HÄVG AG ist ein Unternehmen, das nach seinem Satzungszweck unter anderem die Hausärzteverbände bei der Umsetzung und Durchführung hausarztzentrierter Versorgungs- verträge im Sinne von § 73 b Abs. 4 SGB V unterstützt und bestimmte Vertragsdienstleistun- gen, mit Ausnahme der Abrechnungsdienstleistungen, übernimmt. Der Hausärzteverband ist Aktionär der HÄVG. Zwischen dem Hausärzteverband und der HÄVG wird eine Dienstleis- tungsvereinbarung geschlossen, in der die Aufgaben der HÄVG vertraglich geregelt werden. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner das Folgende: