Überwachung des Fernmeldeverkehrs. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass der ISP gem § 94 TKG 2003 verpflichtet sein kann, an der Überwachung des Fernmeldeverkehrs nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung teilzunehmen. Ebenso nimmt der Kunde zur Kenntnis, dass der ISP gem § 106 TKG 2003 zur Einrichtung einer Fangschaltung oder zur Aufhebung der Rufnummernunterdrückung verpflichtet werden kann. Handlungen des ISP aufgrund dieser Verpflichtungen lösen keine Ansprüche des Kunden aus. Der Kunde nimmt weiters die Bestimmungen des E-Commerce-Gesetzes (ECG) zur Kenntnis, wonach der ISP unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt und verpflichtet ist, Auskünfte betreffend den Kunden zu erteilen. Der ISP wird bestrebt sein, die von der ISPA (Verein der Internet Service Providers Austria) entwickelten „Allgemeinen Regeln zur Haftung und Auskunftspflicht des Internet Service Providers“, abrufbar unter xxx.xxxx.xx zu beachten und ihnen zu entsprechen.
Überwachung des Fernmeldeverkehrs. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass das xxxxx.xxx gem. § 94 des Telekommunikationsgesetzes 2003 verpflichtet sein kann, an der Überwachung des Fernmeldeverkehrs nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung teilzunehmen. Ebenso nimmt der Kunde zur Kenntnis, dass das xxxxx.xxx gem. § 106 des Telekommunikationsgesetzes 2003 zur Einrichtung einer Fangschaltung oder zur Aufhebung der Rufnummernunterdrückung verpflichtet werden kann. Handlungen des xxxxx.xxx aufgrund dieser Verpflichtungen lösen keine Ansprüche des Kunden aus. Der Kunde nimmt weiters die Bestimmungen des E-Commerce-Gesetzes zur Kenntnis, wonach das xxxxx.xxx unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt und verpflichtet ist, Auskünfte betreffend den Kunden zu erteilen. Das xxxxx.xxx wird bestrebt sein, die von der ISPA (Verein „Internet Service Providers Austria“) entwickelten „Allgemeinen Regeln zur Haftung und Auskunftspflicht des Internet Service Providers“, abrufbar unter ‚xxxx://xxx.xxxx.xx/’ zu beachten und ihnen zu entsprechen.
Überwachung des Fernmeldeverkehrs. Nach § 94 TKG kann der Service Provider zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs oder nach § 106 TKG zur Einrichtung einer Fangschaltung oder zur Aufhebung der Rufnummernunterdrückung nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung verpflichtet sein. Etwaige Ansprüche des Kunden aus diesen Handlungen bestehen nicht. Nach dem E-Commerce-Gesetzes (ECG) ist der Service Provider unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt und verpflichtet, Auskünfte betreffend den Kunden zu erteilen. die von der ISPA (Verein der Internet Service Providers Austria) entwickelten „Allgemeinen Regeln zur Haftung und Auskunftspflicht des Internet Service Providers“, abrufbar unter xxx.xxxx.xx werden vom Service Provider beachtet und umgesetzt.
Überwachung des Fernmeldeverkehrs. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass der ISP gem. § 162 TKG 2021 verpflichtet sein kann, an der Überwachung des Fernmeldeverkehrs nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung teilzunehmen. Ebenso nimmt der Kunde zur Kenntnis, dass der ISP gem. § 141 TKG 2021 zur Einrichtung einer Fangschaltung oder zur Aufhebung der Rufnummernunterdrückung verpflichtet werden kann. Handlungen des ISP aufgrund dieser Verpflichtungen lösen keine Ansprüche des Kunden aus. Der Kunde nimmt weiters die Bestimmungen des E-Commerce-Gesetzes (ECG) zur Kenntnis, wonach der ISP unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt und verpflichtet ist, Auskünfte betreffend den Kunden zu erteilen.
Überwachung des Fernmeldeverkehrs. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass “Tele-Tec GmbH” gem § 94 TKG 2003 verpflichtet sein kann, an der Überwachung des Fernmeldeverkehrs nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung teilzunehmen. Ebenso nimmt der Kunde zur Kenntnis, dass “Tele-Tec GmbH” gem § 106 TKG 2003 zur Einrichtung einer Fangschaltung oder zur Aufhebung der Rufnummernunterdrückung verpflichtet werden kann. Handlungen der “Tele- Tec GmbH” aufgrund dieser Verpflichtungen lösen keine Ansprüche des Kunden aus. Der Kunde nimmt weiters die Bestimmungen des E-Commerce- Gesetz (ECG) zur Kenntnis, wonach “Tele-Tec GmbH” unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt und verpflichtet ist, Auskünfte betreffend den Kunden zu erteilen. “Tele-Tec GmbH” wird bestrebt sein, die von der ISPA (Verein Internet Service Providers Austria) entwickelten „Allgemeinen Regeln zur Haftung und Auskunftspflicht des Internet Service Providers“, abrufbar unter xxx.xxxx.xx zu beachten und ihnen zu entsprechen.
Überwachung des Fernmeldeverkehrs. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass mmc gem § 94 TKG 2003 verpflichtet sein kann, an der Überwachung des Fernmeldeverkehrs nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung teilzunehmen. Ebenso nimmt der Kunde zur Kenntnis, dass mmc gem § 106 TKG 2003 zur Einrichtung einer Fangschaltung oder zur Aufhebung der Rufnummernunterdrückung verpflichtet werden kann. Handlungen der mmc aufgrund dieser Verpflichtungen lösen keine Ansprüche des Kunden aus. Der Kunde nimmt weiters die Bestimmungen des E-Commerce-Gesetzes (ECG) zur Kenntnis, wonach mmc unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt und verpflichtet ist, Auskünfte betreffend den Kunden zu erteilen. mmc wird bestrebt sein, die von mmcA (Verein der Internet Service Providers Austria) entwickelten „Allgemeinen Regeln zur Haftung und Auskunftspflicht des Internet Service Providers“, abrufbar unter xxx.xxxx.xx zu beachten und ihnen zu entsprechen.
Überwachung des Fernmeldeverkehrs. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass kabelplus gem. § 162 TKG 2021 verpflichtet ist, an der Überwachung des Fernmeldeverkehrs nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung mitzuwirken. Ebenso nimmt der Kunde zur Kenntnis, dass kabelplus gem. § 141 TKG 2021 zur Einrichtung einer Fangschaltung oder zur Aufhebung der Rufnummernunterdrückung verpflichtet werden kann. Handlungen von kabelplus aufgrund dieser Verpflichtungen lösen keine wie immer gearteten Ansprüche des Kunden aus. Der Kunde nimmt weiters die Bestimmungen des E-Commerce-Gesetz (u.a. § 18 ECG) zur Kenntnis, wonach kabelplus unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt und verpflichtet ist, Auskünfte betreffend den Kunden zu erteilen. kabelplus wird bestrebt sein, die von der ISPA (Verein Internet Service Providers Austria) entwickelten „Allgemeinen Regeln zur Haftung und Auskunftspflicht des Internet Service Providers“, abrufbar unter xxx.xxxx.xx, zu beachten und ihnen zu entsprechen.
Überwachung des Fernmeldeverkehrs. 10.1. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die IKB gem. § 162 TKG 2021 verpflichtet sein kann, an der Überwachung des Fernmeldeverkehrs nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung teilzunehmen. Ebenso nimmt der Kunde zur Kenntnis, dass die IKB gem. § 141 TKG 2021 zur Einrichtung einer Fangschaltung oder zur Aufhebung der Rufnummern- unterdrückung verpflichtet werden kann. Handlungen der IKB aufgrund dieser Verpflichtungen lösen keine Ansprüche des Kunden aus.
10.2. Der Kunde nimmt weiters die Bestimmungen des E-Commerce-Gesetzes (ECG) zur Kenntnis, wonach die IKB unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt und verpflichtet ist, Auskünfte betreffend den Kunden zu erteilen.
1. Vermittlung und Verwaltung der Domain; Vertragsbeziehungen
1.1. Die IKB vermittelt und reserviert die beantragte Domain im Namen und auf Rechnung des Kunden, sofern die gewünschte Domain noch nicht vergeben ist. Die Domain wird für .at, .xx.xx und .or.at-Adressen von der Registrierungs- stelle xxx.xx eingerichtet, für sonstige Adressen von der jeweils zuständigen Registrierungsstelle.
1.2. Die IKB fungiert hinsichtlich der von xxx.xx verwalteten Domains auf die Dauer dieses Vertrages als Rechnungsstelle (sofern nicht anders vereinbart); das Vertragsverhältnis für die Errichtung und Führung der Domain besteht jedoch jedenfalls zwischen dem Kunden und der Registrierungsstelle direkt.
1.3. Die Registrierungsgebühr, die der Registrierungsstelle zufließt, ist in den Beträgen, die die IKB dem Kunden verrechnet, enthalten (sofern nicht anders vereinbart).
1.4. Bei nicht von der xxx.xx verwalteten Domains erfolgt die Verrechnung zwischen dem Kunden und der Domain- verwaltungseinrichtung direkt, sofern nichts anderes vereinbart wurde; die IKB verrechnet dem Kunden diesfalls das Entgelt für die Anmeldung, die benutzten technischen Einrichtungen sowie eine Verwaltungsgebühr.
Überwachung des Fernmeldeverkehrs. Der AG nimmt zur Kenntnis, dass die Net4You gemäß § 162 TKG 2021 verpflichtet sein kann, an der Überwachung des Fernmeldeverkehrs nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung teilzunehmen. Ebenso nimmt der AG zur Kenntnis, dass die Net4You gemäß § 141 TKG 2021 zur Einrichtung einer Fangschaltung oder zur Aufhebung der Rufnummernunterdrückung verpflichtet werden kann. Handlungen der Net4You aufgrund dieser Verpflichtungen lösen keine Ansprüche des AG aus. Der AG nimmt weiters die Bestimmungen des E-Commerce-Gesetzes (ECG) zur Kenntnis, wonach die Net4You unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt und verpflichtet ist, Auskünfte den AG betreffend zu erteilen.
Überwachung des Fernmeldeverkehrs. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass der Auftragnehmer gemäß § 94 TKG 2003 ver- pflichtet sein kann, an der Überwachung des Fernmeldeverkehrs nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung teilzunehmen. Der Auftraggeber nimmt weiters die Bestimmungen des E-Commerce-Gesetzes (ECG), des Urhe- berrechtsgesetzes (UrhG) sowie des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) zur Kennt- nis, wonach der Auftragnehmer unter bestimm- ten Voraussetzungen berechtigt und verpflich- tet ist, Auskünfte betreffend den Auftraggeber zu erteilen. Handlungen des Auftragnehmers aufgrund die- ser Verpflichtungen lösen keine Ansprüche des Auftraggebers aus.