Abbrucharbeiten Musterklauseln

Abbrucharbeiten. Der Auftragnehmer hat die Abbruchmethode und die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen vor Durchfüh- rung mit dem Auftraggeber und dessen SiGeKo und ggf. mit dessen Fachingenieur für Schadstoffentsorgung / Abfallentsorgung festzulegen, bzw. mit dem beauftragten Leistungsverzeichnis abzustimmen. Auf die Rege- lungen zu den Schadstoffen und der Behandlung von Abfällen in den Ziffern 4.19.11 ff. wird ausdrücklich hingewiesen.
Abbrucharbeiten. Die Abbruchmethode und die dafür erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen sind dem SiGeKo vorzustellen. Dazu hat der Auftragnehmer eine Abbruchanweisung vorzulegen, die für die jeweilige Abbrucharbeit den Maschinen - und Geräteeinsatz und die er- forderliche Schutzmaßnahme für die Beschäftigten enthält. In jeder Abbruchphase ist die Standsicherheit zu gewährleisten. Der Auftragnehmer hat das Betreten der Gefahrenbereiche in geeigneter Form sicherzustellen. Für die Leitung und Beaufsichtigung der Abbrucharbeiten hat der Auftragnehmer eine Person mit der dafür erforderlichen besonderen Fachkunde einzusetzen und dem Si- GeKo zu benennen.
Abbrucharbeiten. Die Auflagen der genehmigenden Behörde (Untere Bauaufsichtsbehörde o.a.) sowie die „Technische Vorschriften für Abbrucharbeiten des Deutschen Abbruchverbandes e.V.“ sind vom AN einzuhalten. Bei der Durchführung von Abbrucharbeiten ist eine Abbruchanweisung, aus der die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen und die zum Einsatz kommenden Maschinen, Geräte und Werkzeuge erkennbar sind, vor Beginn der Arbeiten dem zuständigen Projektleiter vorzulegen. Grundsätzlich darf erst mit dem Abbruch begonnen werden, wenn eine Entkernung des abzubrechenden Gebäude(-teil)s erfolgt ist. Des Weiteren sind alle Sonderabfallstoffe, wie Farben, Lacke, Öle, Asbestzementprodukte, Mineralfasern, PCB- und PAK-haltige Stoffe u.ä., vor Abbruchbeginn fachgerecht auszubauen bzw. zu entsorgen. Mit dem Abbruch des Gebäude(-teils) darf erst begonnen werden, wenn alle Sonderabfallstoffe von der Baustelle entfernt sind.
Abbrucharbeiten. Die Behelfsumfahrung inklusive sämtlicher dazugehörender Verbauelemente ist nach der Fertigstellung und Verkehrsfreigabe der Ersatzneubaumaßnahme rückzubauen. Der Rück- bau der Baubehelfe des vorliegenden Pakets kann erst nach abgeschlossener Demontage der Behelfsbrücken erfolgen. Die Demontage der Behelfsbrücken erfolgt innerhalb des Leis- tungspakets 2 und ist nicht Teil der vorliegenden Leistungsbeschreibung. Neben dem Rückbau bzw. Abtrag des Fangedamms sind auch die BE-Flächen in den Ur- sprungszustand zurückzuversetzen. Hierzu gehört insbesondere auch der Rückbau der Schutzschicht zum Schutz vor Verdichtung des Bodens (vgl. Abschnitt 1.1.3).
Abbrucharbeiten. 11.1. Soweit Abbrucharbeiten vor Ort vereinbart sind, obliegt die Einholung der hierfür konkret erforderlichen behördlichen Genehmigungen (Brenngenehmigung vor Ort etc.), der Medienfreischaltung (Strom, Wasser, Gase, etc.) sowie der Zustimmungen Dritter (Grundstücksei- gentümer, Nachbarn etc.) dem Verkäufer bzw. Auftraggeber. 11.2. Vereinbarte Termine und Fristen für Abbrucharbeiten beginnen nicht vor dem Vorliegen der erforderlichen Genehmigungen und Zustimmun- gen Dritter.
Abbrucharbeiten 

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  • Wartezeiten Es bestehen keine Wartezeiten.

  • Stundenlohnarbeiten Stundenlohnarbeiten werden nach den vertraglichen Vereinbarungen abgerechnet.

  • Kostenpauschalen netto / brutto

  • Einbruchdiebstahl Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb 3.2.1 in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssels, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.2 in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel (siehe Ziffer 3.2.1) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.3 aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte; 3.2.4 in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der Mittel nach Ziffer 3.3.1.1 oder Ziffer 3.3.1.2 anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten; 3.2.5 mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub nach Ziffer 3.3 an sich gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet; 3.2.6 in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem Schlüssel eindringt, den er - innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes - durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Rettungskosten Der Versicherer übernimmt - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie - außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

  • Öffentlichkeitsarbeit Der Versicherungsschutz umfasst die externe Beratung für notwendige Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit einem gegen den Versicherten eingeleiteten und vom Versicherungsschutz umfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren. Dies gilt auch, wenn die Beratung durch einen Rechtsanwalt erfolgt.

  • Zusammenarbeit Die Kommune und die Stadt arbeiten vertrauensvoll zusammen und informieren sich gegenseitig in vollem Umfang über alle wesentlichen Umstände, die mit der Aufgabenwahrnehmung zu­ sammenhängen. Auftretende Probleme sollen unverzüglich und einvernehmlich einer Lösung zugeführt werden. Die Kommune wird die Stadt bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen in angemessenem Umfang unterstützen. Sie wird ihr insbeson­ dere die erforderlichen Informationen und Unterlagen vollstän­ dig und rechtzeitig zur Verfügung stellen.

  • Datenverarbeitung Die personenbezogenen Daten, die wir über Sie und andere Personen verarbeiten, sind abhängig vom Verhältnis, in dem Sie mit uns stehen. Auch die Art der Kommunikation zwischen uns und die von uns bereitgestellten Produkte und Dienstleistungen haben Einfluss darauf, wie und ob wir personenbezogene Daten verarbeiten. Es werden verschiedene Arten personenbezogener Daten gespeichert, je nachdem, ob Sie Versicherungsnehmer oder Anspruchsteller sind, Sie bezüglich unserer Dienstleistungen angefragt haben oder Sie aus einer Versicherungsdeckung gemäß einer Versicherungspolice begünstigt sind, die von einem anderen Versicherungsnehmer abgeschlossen wurde (zum Beispiel, wenn Sie versicherte Person einer „D&O Versicherung“ sind). Ebenso speichern wir andere personenbezogene Daten in verschiedener Weise, wenn Sie zum Beispiel ein Versicherungsmakler oder ein bestellter Vertreter, ein Zeuge oder eine sonstige Person, mit der wir in Beziehung stehen, sind. Da wir Versicherungsprodukte, Schadensregulierung, Unterstützung und damit verbundene Dienstleistungen anbieten, umfassen die personenbezogenen Daten, die wir speichern und verarbeiten, abhängig vom Verhältnis, in dem Sie mit uns stehen, unter anderem folgende Arten personenbezogener Daten:

  • Reisekosten Die Reisekosten sind in den Nebenkosten nach § 11 Nummer 11.1 enthalten und werden nicht separat vergütet.