Abgangsentschädigung. 48.1 Endigt das Arbeitsverhältnis einer mindestens 50-jährigen Arbeitnehmerin nach 20 oder mehr Dienstjahren, so hat die Arbeitgeberin eine Abgangsentschädigung gemäss beiliegender Tabelle (Anhang I) auszurichten, die einen integrierenden Be- standteil dieses GAV bildet.
48.2 Auf die von der Arbeitgeberin zu leistende Abgangsentschädigung werden die Leistungen einer Personalfürsorgeeinrichtung (insbesondere einer Einrichtung der 23
48.3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen gemäss Art. 339b, c und d OR (x. Xxxxxx).
Abgangsentschädigung. 27 Abgangsentschädigung
1 Endigt das Arbeitsverhältnis einer/eines mindestens 50 Jahre alten nach 20 oder mehr Dienstjahren, hat die/der Arbeitgebende folgende Abgangsentschädigung auszurichten, nach: 20 – 25 Dienstjahren 2 Monatslöhne 26 – 30 Dienstjahren 3 Monatslöhne 31 – 35 Dienstjahren 4 Monatslöhne 36 – 40 Dienstjahren 5 Monatslöhne über 40 Dienstjahren 6 Monatslöhne
2 Bezieht die/der Arbeitnehmende Leistungen einer Personalvorsorgeeinrichtung, so können diese von der Abgangsentschädigung abgezogen werden, soweit diese Leistungen von der/vom Arbeitgebenden (Arbeitgeberbeiträge) finanziert worden sind.
3 Für die Ersatzleistungen gelten die Bestimmungen von OR Art. 339d.
Abgangsentschädigung. Die Abgangsentschädigungen sind durch die Leistungen der Pensi- onskassen abgedeckt.
Abgangsentschädigung. Endet das Anstellungsverhältnis von mindestens 50jährigen Angestellten nach 20 oder mehr Anstellungsjahren, so hat ihnen der Arbeitgeber ge- mäss Art. 339 b-c OR eine Abgangsentschädigung auszurichten, die mit entsprechenden künftigen Vorsorgeleistungen verrechnet werden kann (Art. 339 d OR).
Abgangsentschädigung. 1 Endet das Arbeitsverhältnis eines mindestens 50 Jahre alten Arbeitnehmers nach 20 oder mehr Dienstjahren, so hat der Betrieb eine Abgangsentschädigung von zwei bis acht Monatslöhnen auszurichten, vorbehalten bleibt Artikel 339b bis 339d OR. Die Be- rechnung der jeweiligen Höhe der Abgangsentschädigung richtet sich nach der (...) Tabelle (siehe Anhang 4).
2 Die Abgangsentschädigung ist mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig. Durch schriftliche Abrede zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann eine spätere Fälligkeit festgesetzt werden.
Abgangsentschädigung. 47.1 Endet das Arbeitsverhältnis eines mindestens 50 Jahre alten Arbeitnehmers nach 20 oder mehr Dienstjahren, so hat der Arbeitgeber eine Abgangsentschädigung von zwei bis acht Monatslöhnen nach Bestimmungen von Art. 339b und Art. 339c OR auszurichten.
47.2 Die Entschädigung gemäss Absatz 1 wird nicht geschuldet, wenn das Arbeits- verhältnis vom Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund gekündigt oder vom Arbeitgeber aus wichtigen Gründen fristlos aufgelöst wird oder wenn der Arbeitgeber durch die Leistung der Entschädigung in eine Notlage versetzt würde.
47.3 Der Arbeitgeber hat insoweit keine Abgangsentschädigung zu leisten, als eine Personalfürsorgeeinrichtung künftige Vorsorgeleistungen zu erbringen hat, welche die vom Arbeitnehmer geleisteten Beiträge, bei Spareinrichtungen samt Zins, übersteigen unter Abzug der Aufwendungen zur Deckung eines Risikos für die Dauer des Arbeits- verhältnisses.
47.4 Der Arbeitgeber hat auch insoweit keine Entschädigung zu leisten, als er dem Arbeitnehmer künftige Vorsorgeleistungen verbindlich zusichert oder durch einen Dritten zusichern lässt (Art. 339d OR).
47.5 Die Vertragsparteien können eine empfehlende Anspruchstabelle festlegen.
Abgangsentschädigung. Der Verwaltungsrat kann auf Antrag der Geschäftsleitung eine Abgangsentschädigung zusprechen: • in Ausnahmefällen und soweit es im Interesse der IBBL liegt, wenn ein Arbeitsverhältnis im ge- genseitigen Einvernehmen beendet wird; • wenn die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereiches nicht möglich ist. Die Abgangsentschädigung beträgt höchstens einen Jahreslohn.
Abgangsentschädigung. Der Anspruch langjähriger Mitarbeiterinnen auf eine Abgangsentschädigung richtet sich nach Art. 339b–d OR.
Abgangsentschädigung. Mit Zustimmung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters kann anstelle der Leistungen gemäss Ziffer 7 und/oder 8 eine Abgangsentschädigung ausgehandelt werden.
Abgangsentschädigung. 55.1 Der Anspruch auf die Abgangsentschädigung im Falle einer Entlassung beginnt mit dem vollendeten 40. Altersjahr. Die Abgangsentschädigung beträgt 6 Monatslöhne nach 10 vollen und ununterbrochenen Dienstjahren. Für jedes weitere Dienstjahr erhöht sie sich um einen weiteren Monatslohn; sie entspricht höchstens 12 Monatslöhnen.
55.2 Als Dienstjahre angerechnet wird die ununterbrochene Anstellung mit GAV und Kadervertrag. Beim unmittelbaren Wechsel von einer Tochtergesellschaft zur SRG werden die ununterbrochenen Dienstjahre mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 30 Prozent ebenfalls angerechnet.
55.3 Die Abgangsentschädigung wird aufgrund des durchschnittlichen Beschäftigungsgrades der letzten 5 Jahre berechnet. Bei angeordneter Reduktion der vertraglichen Arbeitszeit wird sie pro rata ausgerichtet.
55.4 Bei schwerwiegendem Verschulden des Mitarbeitenden und bei fristloser Entlassung besteht kein Anspruch auf die Abgangsentschädigung.
55.5 Die Abgangsentschädigung entfällt ebenfalls, wenn als Folge der Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Rente der PKS (vergleiche Art. 67 20 GAV) ausgerichtet wird.
55.6 Für Mitarbeitende mit Stundenlohn wird die Abgangsentschädigung aufgrund des durchschnittlichen Beschäftigungsgrades der letzten 5 Kalenderjahre berechnet. Grundlage bildet der 12. Teil des aktuellen Jahreslohnes bei Vollbeschäftigung. Eine Reduktion des jährlich vereinbarten Arbeitsvolumens begründet einen Pro-rata-Anspruch auf die Abgangsentschädigung nur, wenn damit ein Übertritt vom GAV in einen anderen Arbeitsvertrag verbunden ist.
55.7 Der Kreis der Anspruchsberechtigten ist für einen allfälligen Sozialplan nicht massgebend.