Abgangsentschädigung Musterklauseln

Abgangsentschädigung. 48.1 Endigt das Arbeitsverhältnis einer mindestens 50-jährigen Arbeitnehmerin nach 20 oder mehr Dienstjahren, so hat die Arbeitgeberin eine Abgangsentschädigung gemäss beiliegender Tabelle (Anhang I) auszurichten, die einen integrierenden Be- standteil dieses GAV bildet.
Abgangsentschädigung. 47.1 Endet das Arbeitsverhältnis eines mindestens 50 Jahre alten Arbeitnehmers nach 20 oder mehr Dienstjahren, so hat der Arbeitgeber eine Abgangsentschädigung von zwei bis acht Monatslöhnen nach Bestimmungen von Art. 339b und Art. 339c OR auszurichten.
Abgangsentschädigung. 1) Endigt das Arbeitsverhältnis eines mindestens 50 Jahre alten Arbeit- nehmers nach 20 oder mehr Dienstjahren, hat ihm der Arbeitgeber folgende Abgangsentschädigung auszurichten:
Abgangsentschädigung. 24 Abgangsentschädigung
Abgangsentschädigung. Der Verwaltungsrat kann auf Antrag der Geschäftsleitung eine Abgangsentschädigung zusprechen: • in Ausnahmefällen und soweit es im Interesse der IBBL liegt, wenn ein Arbeitsverhältnis im ge- genseitigen Einvernehmen beendet wird; • wenn die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereiches nicht möglich ist. Die Abgangsentschädigung beträgt höchstens einen Jahreslohn.
Abgangsentschädigung. 1Mit Zustimmung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters kann anstelle der Leistungen gemäss Art. 3.4 und / oder 3.5 eine Abgangsentschädigung ausgehandelt werden.
Abgangsentschädigung. Der Anspruch langjähriger Mitarbeiterinnen auf eine Abgangsentschädigung richtet sich nach Art. 339b–d OR.
Abgangsentschädigung. 65.1 Die Abgangsentschädigungen sind durch die Leistungen der Pensi- onskassen abgedeckt. V CHF 5'300.-- C CHF 3'800.-- A 4 CHF 4'800.-- D CHF 800.-- A 3 CHF 4‘600.-- E CHF 800.-- A 2 CHF 4'350.-- L 4 CHF 1'300.-- A 1 CHF 4'000.-- L 3 CHF 1'100.-- B 4 CHF 4'200.-- L 2 CHF 750.-- B 3 CHF 4‘000.-- L 1 CHF 550.-- B 2 CHF 3'900.-- BA 2 CHF 750.-- B 1 CHF 3'800.-- BA 1 CHF 550.-- Die Anforderungen an die jeweilige Arbeitnehmerkategorie gehen aus Art. 35.6 hervor.
Abgangsentschädigung. 54.1 Bei Austritt nach dem vollendeten 50. Altersjahr und mehr als 20 Dienstjahren richtet sich der Anspruch auf Abgangsentschädigung nach Art. 339b und 339c OR.
Abgangsentschädigung. 55.1 Der Anspruch auf die Abgangsentschädigung im Falle einer Entlassung beginnt mit dem vollendeten 40. Altersjahr. Die Abgangsentschädigung beträgt 6 Monatslöhne nach 10 vollen und ununterbrochenen Dienstjahren. Für jedes weitere Dienstjahr erhöht sie sich um einen weiteren Monatslohn; sie entspricht höchstens 12 Monatslöhnen.