Common use of Abhängige Außenversicherung Clause in Contracts

Abhängige Außenversicherung. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, besteht Versicherungsschutz auch für versicherte Sachen (siehe § 1 Nr. 1 bis Nr. 3) die sich vorübergehend außerhalb des Versicherungsortes innerhalb der Bundesrepublik Deutschland befinden. Zeiträume von mehr als 3 Monaten gelten nicht als vorübergehend. Sachen, die auf Baustellen gelagert werden, sind nicht versichert. Für die Gefahren Einbruchdiebstahl (siehe § 4 Nr. 1 b) sowie Sturm und Hagel (siehe § 4 Nr. 1 d) ist Voraussetzung, dass sich die Sachen in Gebäuden befinden. Die Entschädigung ist auf den hierfür vereinbarten Betrag begrenzt (Entschädigungsgrenze). Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Weitere Elementargefahren nach § 4 Nr. 1 e) in Verbindung mit § 9.

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Samples: www.asspario.de

Abhängige Außenversicherung. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, besteht Versicherungsschutz auch für versicherte ver- sicherte Sachen (siehe § 1 Nr. 1 bis Nr. 3) die sich vorübergehend außerhalb des Versicherungsortes innerhalb der Bundesrepublik Deutschland befinden. Zeiträume von mehr als 3 Monaten gelten nicht als vorübergehend. Sachen, die auf Baustellen gelagert werden, sind nicht versichert. Für die Gefahren Einbruchdiebstahl (siehe § 4 Nr. 1 b) sowie Sturm und Hagel (siehe § 4 Nr. 1 d) ist Voraussetzung, dass sich die Sachen in Gebäuden befinden. Die Entschädigung ist auf den hierfür vereinbarten Betrag begrenzt (EntschädigungsgrenzeEntschädigungs- grenze). Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Weitere Elementargefahren nach § 4 Nr. 1 e) in Verbindung mit § 9.

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Abhängige Außenversicherung. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, besteht Versicherungsschutz auch für versicherte Sachen (siehe § 1 Nr. 1 bis Nr. 3) die sich vorübergehend außerhalb des Versicherungsortes innerhalb der Bundesrepublik Deutschland befinden. Zeiträume von mehr als 3 Monaten 6 Mo- naten gelten nicht als vorübergehend. Sachen, die auf Baustellen gelagert werden, sind nicht versichert. Für die Gefahren Einbruchdiebstahl (siehe § 4 Nr. 1 b) sowie Sturm und Hagel (siehe § 4 Nr. 1 d) ist Voraussetzung, dass sich die Sachen Sa- chen in Gebäuden befinden. Die Entschädigung ist auf den hierfür vereinbarten Betrag begrenzt (Entschädigungsgrenze). Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Weitere Elementargefahren nach § 4 Nr. 1 e) in Verbindung mit § 9.

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Abhängige Außenversicherung. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, besteht Versicherungsschutz auch für versicherte Sachen (siehe § 1 Nr. 1 bis Nr. 3) die sich vorübergehend außerhalb des Versicherungsortes innerhalb der Bundesrepublik Deutschland befinden. Zeiträume von mehr als 3 6 Monaten gelten nicht als vorübergehend. Sachen, die auf Baustellen gelagert werden, sind nicht versichert. Für die Gefahren Einbruchdiebstahl (siehe § 4 Nr. 1 b) sowie Sturm und Hagel (siehe § 4 Nr. 1 d) ist Voraussetzung, dass sich die Sachen in Gebäuden befinden. Die Entschädigung ist auf den hierfür vereinbarten Betrag begrenzt (Entschädigungsgrenze). Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Weitere Elementargefahren nach § 4 Nr. 1 e) in Verbindung mit § 9.

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Samples: www.ostangler.de

Abhängige Außenversicherung. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, besteht Versicherungsschutz Versicherungs- schutz auch für versicherte Sachen (siehe § Ziffer 1 Nr. 1 bis Nr. 3) die sich vorübergehend außerhalb des Versicherungsortes innerhalb der Bundesrepublik Deutschland befinden. Zeiträume von mehr als 3 Monaten gelten nicht als vorübergehend. Sachen, die auf Baustellen Baustel- len gelagert werden, sind nicht versichert. Für die Gefahren Einbruchdiebstahl (siehe § Ziffer 4 Nr. 1 b) sowie Sturm und Hagel (siehe § Ziffer 4 Nr. 1 d) ist Voraussetzung, dass sich die Sachen in Gebäuden befinden. Die Entschädigung ist auf den hierfür vereinbarten Betrag begrenzt (Entschädigungsgrenze). Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Ur- sachen nicht auf Schäden durch Weitere Elementargefahren nach § Ziffer 4 Nr. 1 e) in Verbindung mit § Ziffer 9.

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