Abhängige Außenversicherung. 51.1 Sachen, für die Außenversicherung vereinbart ist, sind bis zu der hierfür vereinbarten besonderen Versicherungssumme oder Ent- schädigungsgrenze auch außerhalb des Versicherungsortes versichert. 51.2 In der Einbruchdiebstahlversicherung bleibt die Gebäudege- bundenheit unberührt. 51.3 In der Sturmversicherung gilt die Außenversicherung nur, wenn sich die Sachen in Gebäuden befinden. 51.4 Entschädigung wird nur geleistet, soweit der Versicherungs- nehmer nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz erlangen kann. 51.5 Ist der Prämiensatz für die besondere Versicherungssumme gemäß Ziffer 51.1 höher als für die Position, zu der die Außenversiche- rung vereinbart ist, so gelten die Vereinbarungen zur Unterversiche- rung gemäß den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versi- cherungsbedingungen auch für diese besondere Versicherungssum- me. 51.6 Bei Berechnung einer Unterversicherung für die Position, zu der die Außenversicherung vereinbart ist, sind auch die gemäß Ziffer 51.7 Ziffer 51.5 und 51.6 sind nicht nebeneinander anzuwenden. Anzuwenden ist diejenige Bestimmung, die zu der niedrigeren Ent- schädigung führt.
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