Ablesung. 2.1 Der Versorger ist berechtigt, für Zwecke der Abrechnung die Ablesedaten zu verwenden, die er vom Netzbetreiber oder vom Messstellenbetreiber oder von dem die Messung durchführenden Dritten erhalten hat. 2.2 Der Versorger kann die Messeinrichtungen selbst ablesen oder verlangen, dass diese vom Kunden abgelesen werden, wenn dies zum Zwecke einer Abrechnung, anlässlich eines Versorgerwechsels oder wegen eines berechtigten Interesses des Versorgers an einer Überprüfung der Ablesung erfolgt. 2.3 Der Kunde kann einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechen, wenn diese ihm nicht zumutbar ist und er dies dem Versorger nachweist. Der Versorger wird bei einem berechtigten Widerspruch für eine eigene Ablesung kein gesondertes Entgelt verlangen. Liegt kein berechtigter Widerspruch des Kunden vor, kann der Versorger für eine selbst vorgenommene oder an einen Dritten beauftragte Messung vom Kunden die Erstattung der insofern tatsächlich beim Versorger anfallenden Kosten für die Ersatzablesung verlangen oder dem Kunden hierfür eine Kostenpauschale nach dem Preisblatt des Versorgers berechnen, die sich an vergleichbaren Fällen auszurichten hat und angemessen sein muss. 2.4 Wenn der Messstellenbetreiber, der Netzbetreiber oder der Versorger das Grundstück oder die Wohnräume des Kunden nicht zum Zwecke der Ablesung betreten können, darf der Versorger den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde schuldhaft seiner Pflicht zur Selbstablesung zu Unrecht nicht oder verspätet nachkommt.
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Samples: Vertrag Über Die Lieferung Von Energie, Gas Supply Agreement
Ablesung. 2.1 Der Versorger ist berechtigt, für Zwecke der Abrechnung die Ablesedaten zu verwenden, die er vom Netzbetreiber oder vom Messstellenbetreiber oder von dem die Messung durchführenden durchführen- den Dritten erhalten hat.
2.2 Der Versorger kann die Messeinrichtungen selbst ablesen oder verlangen, dass diese vom Kunden abgelesen werden, wenn dies - zum Zwecke einer Abrechnung, - anlässlich eines Versorgerwechsels oder - wegen eines berechtigten Interesses des Versorgers an einer Überprüfung der Ablesung erfolgt.
2.3 Der Kunde kann einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechenwiderspre- chen, wenn diese ihm nicht zumutbar ist und er dies dem Versorger Ver- sorger nachweist. Der Versorger wird bei einem berechtigten Widerspruch für eine eigene Ablesung kein gesondertes Entgelt verlangen. Liegt kein berechtigter Widerspruch des Kunden vor, kann der Versorger für eine selbst vorgenommene oder an einen ei- nen Dritten beauftragte Messung vom Kunden die Erstattung der insofern tatsächlich beim Versorger anfallenden Kosten für die Ersatzablesung verlangen oder dem Kunden hierfür eine Kostenpauschale nach dem Preisblatt des Versorgers berechnenberech- nen, die sich an vergleichbaren Fällen auszurichten hat und angemessen an- gemessen sein muss.
2.4 Wenn der Messstellenbetreiber, der Netzbetreiber oder der Versorger Ver- sorger das Grundstück oder die Wohnräume des Kunden nicht zum Zwecke der Ablesung betreten können, darf der Versorger den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse Ver- hältnisse schätzen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde schuldhaft seiner Pflicht zur Selbstablesung zu Unrecht nicht oder verspätet verspä- tet nachkommt.
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Samples: Allgemeine Stromlieferbedingungen
Ablesung. 2.1 Der Versorger ist berechtigt, für Zwecke der Abrechnung die Ablesedaten zu verwenden, die er vom Netzbetreiber oder vom Messstellenbetreiber oder von dem die Messung durchführenden Dritten erhalten er- halten hat.
2.2 Der Versorger kann die Messeinrichtungen selbst ablesen oder verlangen, dass diese vom Kunden abgelesen werden, wenn dies - zum Zwecke einer Abrechnung, - anlässlich eines Versorgerwechsels oder - wegen eines berechtigten Interesses des Versorgers an einer Überprüfung der Ablesung erfolgt.
2.3 Der Kunde kann einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechen, wenn diese ihm nicht zumutbar ist und er dies dem Versorger nachweist. Der Versorger wird bei einem berechtigten Widerspruch für eine eigene Ablesung kein gesondertes Entgelt verlangen. Liegt kein berechtigter Widerspruch des Kunden vor, kann der Versorger für eine selbst vorgenommene oder an einen Dritten beauftragte Messung Mes- sung vom Kunden die Erstattung der insofern tatsächlich beim Versorger anfallenden Kosten für die Ersatzablesung verlangen oder dem Kunden hierfür eine Kostenpauschale nach dem Preisblatt des Versorgers berechnen, die sich an vergleichbaren Fällen auszurichten hat und angemessen sein muss.
2.4 Wenn der Messstellenbetreiber, der Netzbetreiber oder der Versorger das Grundstück oder die Wohnräume des Kunden nicht zum Zwecke der Ablesung betreten können, darf der Versorger den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzenschät- zen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde schuldhaft seiner Pflicht zur Selbstablesung zu Unrecht nicht oder verspätet nachkommt.
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Samples: Allgemeine Stromlieferbedingungen