Ablesung. 11.1 Der Kunde ist verpflichtet, auf Anfrage den Zählerstand abzulesen und diesen mit Angabe des Ablesedatums der EVS auf der Ablesekarte mitzuteilen. Der örtliche Netzbetreiber oder Messstellenbetreiber kann den Kunden ebenfalls bitten, den Zählerstand abzulesen. 11.2 Die EVS ist außerdem berechtigt, für Zwecke der Abrechnung die Ablesedaten zu verwenden, die sie vom Netzbetreiber oder vom Messstellenbetreiber erhalten hat. 11.3 Wird der Zählerstand vom Kunden nicht abgelesen, kann die EVS auf Kosten des Kunden die Ablesung selbst vornehmen, den Verbrauch schätzen oder einen Dritten mit der Ablesung beauftragen. Zu diesem Zweck muss der Kunde den Zutritt gemäß Xxxxxx 9 gewähren.
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Samples: Stromlieferungsvertrag, Stromliefervertrag
Ablesung. 11.1 Der Kunde ist verpflichtet, auf Anfrage den Zählerstand abzulesen und diesen mit Angabe des Ablesedatums der EVS auf der Ablesekarte mitzuteilen. Der örtliche Netzbetreiber oder der etwaige Messstellenbetreiber kann den Kunden ebenfalls bitten, den Zählerstand abzulesen.
11.2 Die EVS ist außerdem berechtigt, für Zwecke der Abrechnung die Ablesedaten zu verwenden, die sie vom Netzbetreiber oder Netzbetreiber, vom Messstellenbetreiber oder von einem die Messung durchführenden Dritten erhalten hat.
11.3 Wird der Zählerstand vom Kunden nicht abgelesen, kann die EVS auf Kosten des Kunden die Ablesung selbst vornehmen, den Verbrauch schätzen oder einen Dritten mit der Ablesung beauftragen. Zu diesem Zweck muss der Kunde den Zutritt gemäß Xxxxxx 9 gewähren.
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Samples: Gaslieferungsvertrag
Ablesung. 11.1 Der Kunde ist verpflichtet, auf Anfrage den Zählerstand abzulesen und diesen mit Angabe des Ablesedatums der EVS auf der Ablesekarte mitzuteilen. Der örtliche Netzbetreiber oder Messstellenbetreiber kann den Kunden ebenfalls bitten, den Zählerstand abzulesen.
11.2 Die EVS ist außerdem berechtigt, für Zwecke der Abrechnung die Ablesedaten zu verwenden, die sie vom Netzbetreiber oder Netzbetrei- ber, vom Messstellenbetreiber oder von einem die Messung durchführenden Dritten erhalten hat.
11.3 Wird der Zählerstand vom Kunden nicht abgelesen, kann die EVS auf Kosten des Kunden die Ablesung selbst vornehmenvor- nehmen, den Verbrauch schätzen oder einen Dritten mit der Ablesung beauftragen. Zu diesem Zweck muss der Kunde den Zutritt gemäß Xxxxxx 9 gewähren.
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Samples: Gasliefervertrag