Abnahme und Gefahrübergang. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird, und wenn der Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat. Das Objekt ist nach Fertigstellung der Leistung abzunehmen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teilleistungen. Im übrigen gelten die §§ 7 und 12 der VOB, Teil B.
Abnahme und Gefahrübergang. 1. Der Auftraggeber ist zur Abnahme verpflichtet, sobald ihm das Ende der Instandsetzungs- arbeiten oder die Fertigstellung der Arbeiten angezeigt wird, auch wenn die endgültige Einregulierung noch nicht erfolgt ist.
2. Gesondert abzunehmen sind auf Verlangen in sich abgeschlossene Teile der Leistung. Eine Benutzung der Anlage vor Abnahme darf nur nach ausdrücklicher Zustimmung durch die Auftragnehmerin erfolgen. Die bereits eingebauten Teile der Anlage gelten mit der Benutzung als abgenommen.
3. Während der probeweisen Inbetriebnahme wird das Bedienungspersonals des Auftraggebers von der Auftragnehmerin in der Bedienung der Anlage unterwiesen. Im Geltungsbereich der VOB/B (Bauleistung) gilt die Leistung nach Ablauf von 6 Werktagen nach erfolgter probeweiser Inbetriebsetzung als abgenommen, auch wenn der Auftraggeber trotz Aufforderung hierbei nicht mitgewirkt hat.
4. Die Auftragnehmerin trägt die Gefahr bis zur Abnahme der Anlage oder des Instandsetzungsgegenstandes. Wird jedoch die Anlage oder der Instandsetzungsgegenstand vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere unabwendbare, von der Auftragnehmerin nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat sie Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten sowie der sonstigen entstandenen Kosten.
5. Der Auftraggeber trägt die Gefahr auch vor Abnahme der Anlage, wenn er die Abnahme verzögert oder wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und wenn die Auftragnehmerin die bis dahin erstellte Anlage einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers gibt.
6. Liegt bei der Abnahme ein Mangel vor, so ist dieser nur wenn er wesentlich ist von der Auftragnehmerin zu beseitigen. Der Auftraggeber kann nicht aufgrund eines unwesentlichen Mangels die Abnahme verweigern, sofern die Auftragnehmerin die Pflicht zur Beseitigung dieses Mangels ausdrücklich anerkennt. Mit der Abnahme entfällt der Anspruch des Auftraggebers auf eine verschuldensunabhängige Gewährleistung, sofern der Auftraggeber bei einem mangelhaften Werk den Mangel kannte und sich nicht bei der Abnahme seine Rechte vorbehält. Macht der Auftraggeber in diesem Falle Schadenersatzansprüche geltend, so ist die Auftragnehmerin gleichwohl zum Zwecke der Schadensminderung berechtigt, den Mangel nachzubessern und der Auftraggeber verpflichtet, die ihm angebotene Nachbesserung anzunehmen.
7. Im Übrigen gilt § 12 VOB/B in der jeweils neuesten Fassung.
Abnahme und Gefahrübergang. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird, und wenn der Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers überge- ben hat. Das Objekt ist nach Fertigstellung der Leistungen abzunehmen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teilleis- tungen. Im Übrigen gelten die §§ 7 und 12 der VOB, Teil B.
Abnahme und Gefahrübergang. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird, und wenn der Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat. Das Objekt ist nach Fertigstellung der Leistungen abzunehmen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teilleistungen. Im Übrigen gelten die §§ 7 und 12 der VOB, Teil B.
Abnahme und Gefahrübergang. 1.Der Käufer ist grundsätzlich verpflichtet, das Fohlen sechs Monate nach der Geburt am Wohnsitz des Ausstellers abzunehmen. Bis zu diesem Zeitpunkt trägt der Aussteller das Risiko und die Kosten für die Unterhaltung inklusive Tierarzt und Schmied. Nach Ablauf dieses Zeit- raums gehen Kosten und Risiko/Gefahr auf den Käufer über. Eine frühere Abnahme ist möglich, wenn sich der Käufer hiermit einverstanden erklärt. In die- sem Fall gehen Kosten, Risiko/Gefahr mit Übergabe des Fohlens auf den Käufer über. Kommt der Käufer mit der Abnahme in Verzug, ist er verpflichtet, die ab diesem Zeitpunkt entstehenden Pensions-, Tierarzt-, Schmiedkosten etc. zu tragen. In diesem Fall schließt der Käufer einen Mietvertrag mit dem Verkäufer über den Pensionsplatz zu dessen Bedingungen ab. Der Mietzins ist direkt an den Verkäufer zu leisten.
Abnahme und Gefahrübergang. 1. Unsere Kunden haben die von uns vertragsgemäß erbrachten Leistungen jeweils unverzüglich abzunehmen, spätestens jedoch innerhalb von acht Werktagen nach Aufforderung durch uns.
2. Nehmen Kunden Leistungen nicht fristgerecht (Ziffer 7.1) ab, können wir nach Mahnung unter angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen, und zwar nach unserer Xxxx entweder Ersatz des entstandenen Schadens oder - ohne Nachweis der Höhe des Schadens - 10 v.H. der vereinbarten Netto-Vergütung. Den Kunden bleibt insbesondere der Nachweis vorbehalten, dass uns kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
3. Sofern Leistungen auf Wunsch unseres Kunden versendet werden, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und/oder der zufälligen Verschlechterung mit Übergabe der jeweiligen Leistung an das Transportunternehmen auf unseren Kunden über. Dieses gilt auch für Teillieferungen und auch dann, sofern eine frachtfreie Lieferung vereinbart wird.
Abnahme und Gefahrübergang. 4.1 Der Kunde hat die Ware unmittelbar nach Erhalt auf Vollständigkeit und Beschädigung zu überprüfen, Unterbleibt eine Rüge innerhalb ei- ner Frist von 4 Wochen nach Erhalt der Lieferung, gilt die Abnahme als erfolgt.
4.2 Unwesentliche Mängel, die die Funktionsfähigkeit des Liefergegen- standes nicht beeinträchtigen, berechtigen den Kunden nicht zu einer Verweigerung der Annahme.
4.3 Die Gefahr geht mit Übergabe des Vertragsproduktes an den Fracht- führer, dessen Beauftragte oder andere Personen die von PC POWER GmbH benannt sind, spätestens jedoch mit unmittelbarer Übergabe an den Kunden oder dessen Beauftragte auf den Kunden über. Soweit sich der Versand ohne Verschulden von PC POWER GmbH verzögert oder unmög- lich wird, geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
Abnahme und Gefahrübergang. 1. Der Käufer hat das Recht, innerhalb von 8 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige den Kaufgegenstand am vereinbarten Abnahmeort zu prüfen und die Pflicht, innerhalb dieser Frist den Kaufgegenstand abzunehmen.
2. Eine etwaige Probefahrt vor Abnahme ist in den Grenzen üblicher Probefahrten bis höchs- tens 20 km zu halten. Wird der Kaufgegenstand bei der Probefahrt vor seiner Abnahme vom Käufer oder seinem Beauftragten gelenkt, so haftet der Käufer für dabei am Fahrzeug entstan- dene Schäden, wenn diese vom Fahrzeuglenker verursacht sind.
3. Bleibt der Käufer mit der Abnahme des Kaufgegenstands länger als 14 Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige in Rückstand, so können wir dem Käufer schriftlich eine Nachfrist von 14 Tagen setzen mit der Erklärung, dass wir nach Ablauf dieser Frist eine Abnahme ablehnen. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist sind wir berechtigt, durch schriftliche Erklärung zurückzu- treten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Nachfristsetzung bedarf es nicht, wenn der Käufer die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig inner- halb dieser Frist zur Zahlung des Kaufpreises nicht in der Lage ist.
4. Verlangen der Verkäufer bei gleichzeitigem Rücktritt vom Vertrag Schadensersatz wegen Nichterfüllung, so beträgt dieser 15 % des vereinbarten Kaufpreises. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir einen höheren oder der Käufer einen niedrigeren Schaden nachweist.
5. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung des Liefergegen- standes geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Per- son übergeben wurde. Verzögert sich die Übergabe aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, geht die Gefahr mit der Bereitstellungsanzeige auf den Käufer über.
Abnahme und Gefahrübergang. 6.1 Sofern für Service-Leistungen eine förmliche Abnahme ausdrücklich vereinbart wurde, hat der Kunde die Abnahme innerhalb von 2 Wochen nach Fertigstellungsanzeige von Siemens oder nach Abschluss der Leistungserbringung zu erklären, je nachdem welches der frühere Zeitpunkt ist. Die Gefahr geht mit der Abnahme über.
6.2 Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde die 2 Wochenfrist verstreichen lässt oder wenn die Service- Leistung – gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase – in Gebrauch genommen worden ist.
6.3 Der Kunde hat die für die Durchführung einer Abnahme/Testphase erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen. Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, trägt der Kunde – mit Ausnahme der Personalkosten von Siemens – die gesamten mit der Abnahme/Testphase verbundenen Kosten.
6.4 Für Service-Leistungen für die eine förmliche Abnahme nicht ausdrücklich vereinbart wurde und für in Service- Leistungen enthaltende Dienstleistungen findet keine Abnahme statt. Die Gefahr geht jeweils mit Erbringung der Service-Leistung über.
6.5 Wenn die Erbringung der Service-Leistungen aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, verzögert wird oder wenn der Kunde aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, geht die Gefahr zu dem Zeitpunkt auf den Kunden über, zu dem sie ohne die Verzögerung auf den Kunden übergegangen wäre.
Abnahme und Gefahrübergang. 11.1 Die Beendigung bzw. Fertigstellung unserer Leistung werden wir dem Auftraggeber mitteilen. Der Auftraggeber ist nach den gesetzlichen Bestimmungen zur Abnahme unserer Leistungen verpflichtet.
11.2 Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Abnahme an dem Ort, an dem die Leistungen vereinbarungsgemäß erbracht werden, also in unseren Geschäftsräumen.
11.3 Im Fall einer Versendung der entlackten Gegenstände auf Grund einer individuellen Vereinbarung gemäß Ziffer 4.4 geht die Gefahr des zufälligen Untergangs spätestens mit der Übergabe des entlackten Gegenstands (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der entlackte Gegenstand versandbereit ist und wir dies dem Auftraggeber angezeigt haben.
11.4 Unsere Leistungen gelten als abgenommen, wenn
11.4.1 wir unsere Leistungen fertiggestellt bzw. beendet haben und dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach dieser Ziffer 11.4 mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert haben, oder
11.4.2 seit Aufforderung zur Abnahme 12 Werktage vergangen sind oder der Auftraggeber mit der Nutzung des entlackten Gegenstands begonnen hat und
11.4.3 der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines wesentlichen Mangels unterlassen hat.
11.5 Nimmt der Auftraggeber die entlackten Gegenstände nicht ab, ist er verpflichtet, uns die Kosten für Aufbewahrung und Erhaltung zu erstatten.