Abnahmeprüfungen Musterklauseln

Abnahmeprüfungen. 1. Nach Beendigung der Montage sind mangels abweichender Vereinbarung Abnahmeprüfungen durchzuführen, um zu ermitteln, ob das Werk den vertraglichen Bestimmungen hinsichtlich der Abnahme entspricht. Der Lieferer teilt dem Besteller schriftlich die Abnahmebereitschaft des Werkes mit. Diese Mitteilung enthält einen Termin für die Abnahmeprüfungen, der dem Besteller genügend Zeit gibt, sich auf die Prüfungen vorzubereiten und sich bei ihnen vertreten zu lassen. Der Besteller trägt alle Kosten für die Abnahmeprüfungen. Der Lieferer trägt hingegen alle Kosten, die seinem Personal und seinen anderen Vertretern erwachsen. 2. Der Besteller stellt auf seine Kosten Energie, Schmiermittel, Wasser, Brennstoffe, Rohstoffe und alle sonstigen Materialien zur Verfügung, soweit diese zur Vornahme der Abnahmeprüfungen und der letzten Anpassungen bei der Vorbereitung der Abnahmeprüfungen erforderlich sind. Ebenso baut er auf eigene Kosten Ausrüstungsgegenstände auf und stellt die für die Durchführung der Abnahmeprüfungen erforderlichen Arbeitskräfte oder Hilfsmittel zur Verfügung. 3. Hat der Besteller eine Mitteilung gemäß Ziffer IX.1 erhalten und kommt er seinen Verpflichtungen gemäß Ziffer IX.2 nicht nach oder verhindert er sonstwie die Durchführung der Abnahmeprüfungen, gelten die Prüfungen als an dem Tage erfolgreich durchgeführt, der als Termin für die Abnahmeprüfungen in der Mitteilung des Lieferers angegeben ist. 4. Die Abnahmeprüfungen werden während der normalen Arbeitszeit durchgeführt. Enthält der Vertrag keine Bestimmungen über technische Anforderungen, so ist für die Prüfungen die im Land des Bestellers bestehende allgemeine Praxis des betreffenden Industriezweiges maßgeblich. 5. Der Lieferer erstellt ein Protokoll der Abnahmeprüfungen. Er übersendet dem Besteller dieses Protokoll. Wird der Besteller nicht bei den Abnahmeprüfungen vertreten, nachdem er eine Mitteilung nach Ziffer IX.1 erhalten hat, kann er die Richtigkeit des Abnahmeprotokolls nicht mehr bestreiten. 6. Erweist sich das Werk bei den Abnahmeprüfungen als vertragswidrig, so hat der Lieferer unverzüglich jeden Mangel zu beheben. Auf unverzügliches schriftliches Verlangen des Bestellers werden erneut Prüfungen gemäß der Ziffern IX.1 - 5 durchgeführt. Dies gilt nicht in Fällen unwesentlicher Mängel.
Abnahmeprüfungen. 1. Ist eine förmliche Abnahme vereinbart, so ist der Termin der Abnahmeprüfung vorher durch uns anzukündigen und die Prüfung in Gegenwart beider Parteien zu den im Vertrag vorgesehenen technischen Bedingungen vorzunehmen. 2. Der Besteller hat zur Vornahme der Abnahmeprüfung sowie zur betriebsfertigen Einstellung des Liefergegenstandes auf seine Kosten alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, insbesondere die erforderlichen Hilfs- und Betriebsstoffe und das notwendige Personal zur Verfügung zu stellen. 3. Zeigen sich bei der Abnahmeprüfung Mängel, so beseitigen wir diese im Rahmen unserer vertraglichen Verpflichtungen. Nach Beseitigung der Mängel sind wir berechtigt und auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, die Abnahmeprüfung zu wiederholen. 4. Der Besteller hat uns eine Bescheinigung über die ordnungsgemäße Beendigung der Montage mit dem Ergebnis und dem Tag der Abnahme auszuhändigen. Unwesentliche Mängel entbinden den Besteller nicht von seiner Verpflichtung zur Abnahme und zur Aushändigung eines Abnahmeprotokolls; sie sind aber im Protokoll zu vermerken und berechtigen den Besteller zur Geltendmachung der ihm vertraglich zustehenden Mängelrechte. Der Besteller kann bei unwesentlichen Mängeln und Nacharbeiten die Wiederholung der Abnahmeprüfung nicht verlangen. 5. Die Anlage gilt auch dann als abgenommen, wenn der Besteller innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nach Fertigstellung der Arbeiten die Abnahme nicht unter Angabe mindestens eines wesentlichen Mangels verweigert hat. 6. Die Inbetriebnahme der fertig gestellten Anlage zur Herstellung von Waren, die zum Verkauf durch den Besteller geeignet sind, gilt in jedem Falle als Abnahme.
Abnahmeprüfungen. Oerlikon dokumentiert das Beschichtungsverfahren sowie die Prüfung des Probekörpers mittels Protokoll. In dieses Chargenprotokoll kann auf Verlangen Einsicht genommen werden. Eine gesonderte Prüfung des Erzeugnisses erfolgt nicht. Bei einem Schleifauftrag wird gegebenenfalls ein Messprotokoll erstellt, sofern der Kunde dies wünscht (siehe Pkt. V.)
Abnahmeprüfungen. Soweit in den Bestellunterlagen nicht abschließend vereinbart, behält sich der Besteller vor, Abnahmeprüfungen beim Lieferanten vorzunehmen. Diese werden vom Besteller gegenüber dem Lieferanten auch kurzfristig angekündigt und haben Produktauditstatus. Das Ergebnis ist bindend.
Abnahmeprüfungen. 21.1. Wenn nichts anderes vereinbart ist, werden Abnahmeprüfungen durchgeführt. In diesem Fall ist der Käufer vom Hersteller schriftlich zu benachrichtigen, sobald das Werk abnahmebereit ist. Diese Benachrichtigung hat so rechtzeitig zu erfolgen, daß der Käufer alle hierfür erforderlichen Maßnahmen treffen kann. Die Abnahmeprüfungen sind in Gegenwart beider Parteien zu den im Vertrag vorgesehenen technischen Bedingungen vorzunehmen; bei Fehlen solcher Bestimmungen sind die Abnahmeprüfungen so vorzunehmen, wie es im betreffenden Industriezweig des Herstellungslandes üblich ist. 21.2. Erweist sich das Werk bei den Abnahmeprüfungen als mangelhaft oder vertragswidrig, so hat der Hersteller auf seine Kosten so schnell wie möglich den Mangel zu beseitigen oder den vertragsmäßigen Zustand herzustellen. Auf Verlangen des Käufers sind die Abnahmeprüfungen auf Kosten des Herstellers zu wiederholen. 21.3. Der Käufer hat vorbehaltlich der in Nr. 2 getroffenen Bestimmungen Energie, Schmiermittel, Wasser, Brennstoff und alle sonstigen Materialien in angemessenem Umfang unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, soweit dies zur Vornahme der Abnahmeprüfungen sowie zur betriebsfertigen Einstellung des Werkes notwendig ist. Er hat auf seine Kosten auch alle sonstigen dazu notwendigen Vorkehrungen zu treffen.
Abnahmeprüfungen. 6.1. Sofern nicht anders vereinbart, werden im Vertrag vorgesehene Abnahmeprüfungen am Ort der Herstellung des Liefergegen- stands während der normalen Arbeitszeiten von RENK durchge- führt. Sind im Vertrag keine technischen Anforderungen vorgege- ben, werden die Prüfungen nach Maßgabe der in der Elektrotech- nik üblichen Praxis durchgeführt. 6.2. Wenn im Vertrag die Teilnahme des Bestellers an derartigen Prüfungen vereinbart ist, benachrichtigt RENK den Besteller schriftlich und mit ausreichender Vorlaufzeit, um es dem Besteller zu erlauben, bei den Abnahmeprüfungen vertreten zu sein. Nimmt der Besteller nicht teil, wird der Prüfbericht an den Besteller ge- sandt und gilt als zutreffend angenommen. 6.3. Zeigen Abnahmeprüfungen, dass der Liefergegenstand nicht dem Vertrag entspricht, wird RENK eventuelle Mängel unverzüglich beseitigen. Auf Aufforderung durch den Besteller werden danach neue Prüfungen durchgeführt, es sei denn, der Mangel war unwe- sentlich. 6.4. RENK trägt alle Kosten von Abnahmeprüfungen, die am Herstel- lungsort durchgeführt werden. Der Besteller trägt die Kosten für Reise und Unterkunft seiner Vertreter in Verbindung mit diesen Prüfungen.
Abnahmeprüfungen. 7.1. Jede Annahme des Vertragsgegen- stands erfolgt unter Vorbehalt einer Un- tersuchung auf Mangelfreiheit, insbe- sondere auf die äußerlich erkennbare 7.2. In dem Vertrag vereinbarte Abnahme- prüfungen werden mangels abweichen- der Vereinbarung am Herstellungsort während der normalen Arbeitszeit durchgeführt. Enthält der Vertrag keine Bestimmungen über technische Anfor- derungen, so ist für die Prüfungen die im Herstellungsland bestehende allgemeine Praxis des betreffenden Industriezwei- ges maßgeblich. 7.3. Der Lieferant hat EBRO schriftlich so rechtzeitig von der Abnahmeprüfung zu verständigen, dass EBRO bei den Prü- fungen vertreten werden kann. Wird EBRO nicht vertreten, so erhält EBRO vom Lieferanten ein detailliertes und un- terzeichnetes Prüfungsprotokoll. 7.4. Erweist sich der Vertragsgegenstand bei den Abnahmeprüfungen als nicht ver- tragsgemäß, so hat der Lieferant unver- züglich jeglichen Mangel zu beheben, um den vertragsgemäßen Zustand des Vertragsgegenstandes herzustellen. 7.5. Der Lieferant trägt alle Kosten für die am Herstellungsort durchgeführten Abnah- meprüfungen.
Abnahmeprüfungen. 7.1. Am Ende der Montage sind unsere Servicetechniker angewiesen eine Abnahme in Beisein des Kunden durchzuführen. Der Auftraggeber verpflichtet sich dem Techniker, eine Person zum vereinbarten Termin zur Verfügung zu stellen, der die Befugnisse hat im Namen des Auftraggebers die ordnungsgemäße Montage und Inbetriebnahme zu bestätigen, in Form eines Abnahmeprotokolls mit dem Ergebnis und dem Tag der Abnahme. 7.2. Zeigen sich bei der Abnahmeprüfung Mängel, so beseitigen wir diese im Rahmen unserer vertraglichen Verpflichtungen. Nach Beseitigung der Mängel sind wir berechtigt und auf Verlangen des Auftraggebers verpflichtet, die Abnahmeprüfung zu wiederholen. 7.3. Unwesentliche Mängel entbinden den Auftraggeber nicht von seiner Verpflichtung zur Abnahme und zur Aushändigung eines Abnahmeprotokolls; sie sind aber im Protokoll zu vermerken und berechtigen den Auftraggeber zur Geltendmachung der ihm vertraglich zustehenden Mängelrechte. Der Auftraggeber kann bei unwesentlichen Mängeln und Nacharbeiten die Wiederholung der Abnahmeprüfung nicht verlangen. 7.4. Verhindert der Auftraggeber die Vornahme der Abnahmeprüfung pflichtwidrig oder ist diese aus anderen von uns nicht zu vertretenden Umständen nicht durchführbar, so gilt die Abnahme der Anlage nach Ablauf von zwei Wochen seit Anzeige der Beendigung der Montage als erfolgt.
Abnahmeprüfungen. Die fertig ausgeführten Aufträge bedürfen nach Auslieferung einer Abnahmeprüfung durch den Auftraggeber. Etwa auftretende Mängel, das sind Abweichungen vom Entwicklungsvertrag, sind vom Auftraggeber ausreichend dokumentiert innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Erhalt schriftlich zu melden. Die eMotions ist um die Mängelbehebung bemüht. Liegen schriftlich gemeldete Mängel vor, so ist nach Mängelbehebung eine erneute Abnahme innerhalb von drei Arbeitstagen erforderlich. Erfolgt keine Meldung innerhalb der oben angegebenen Fristen, so gilt das Arbeitsresultat als abgenommen. Eine allenfalls gewünschte Verlängerung der Annahmefrist ist nur nach Vereinbarung mit der eMotions wirksam. Treffen Mängelrügen erst nach den genannten Fristen ein, können diese gesondert in Rechnung gestellt werden. Zudem kann der eMotions nach Ablauf der Frist für die Abnahmeprüfung Rechnung stellen.
Abnahmeprüfungen ln dem Vertrag vereinbarte Abnahmeprüfungen werden mangels abweichender Vereinbarung am Herstellungsort während der normalen Arbeitszeit durchgeführt. Enthält der Vertrag keine Bestimmungen über technische Anforderungen, so ist für die Prüfungen die im Herstellungsland bestehende allgemeine Praxis des betreffenden Industriezweiges maßgeblich.