Abnahmeprüfungen Musterklauseln

Abnahmeprüfungen. 1. Ist eine förmliche Abnahme vereinbart, so ist der Termin der Abnahmeprüfung vorher durch uns anzukündigen und die Prüfung in Gegenwart beider Parteien zu den im Vertrag vorgesehenen technischen Bedingungen vorzunehmen.
Abnahmeprüfungen. 27. Nach Beendigung der Montage sind mangels abweichender Vereinbarung Abnahmeprüfungen durchzuführen, um zu ermitteln, ob das Werk den vertraglichen Bestimmungen hinsichtlich der Abnahme entspricht. Der Hersteller teilt dem Besteller schriftlich die Abnahmebereitschaft des Werkes mit. Diese Mitteilung enthält einen Termin für die Abnahmeprüfungen, der dem Besteller genügend Zeit gibt, sich auf die Prüfungen vorzubereiten und sich bei ihnen vertreten zu lassen. Der Besteller trägt alle Kosten für die Abnahmeprüfungen. Der Hersteller trägt hingegen alle Kosten, die seinem Personal und seinen anderen Vertretern erwachsen.
Abnahmeprüfungen. Oerlikon dokumentiert das Beschichtungsverfahren sowie die Prüfung des Probekörpers mittels Protokoll. In dieses Chargenprotokoll kann auf Verlangen Einsicht genommen werden. Eine gesonderte Prüfung des Erzeugnisses erfolgt nicht. Bei einem Schleifauftrag wird gegebenenfalls ein Messprotokoll erstellt, sofern der Kunde dies wünscht (siehe Pkt. V.)
Abnahmeprüfungen. Soweit in den Bestellunterlagen nicht abschließend vereinbart, behält sich der Besteller vor, Abnahmeprüfungen beim Lieferanten vorzunehmen. Diese werden vom Besteller gegenüber dem Lieferanten auch kurzfristig angekündigt und haben Produktauditstatus. Das Ergebnis ist bindend.
Abnahmeprüfungen. 21.1. Wenn nichts anderes vereinbart ist, werden Abnahmeprüfungen durchgeführt. In diesem Fall ist der Käufer vom Hersteller schriftlich zu benachrichtigen, sobald das Werk abnahmebereit ist. Diese Benachrichtigung hat so rechtzeitig zu erfolgen, daß der Käufer alle hierfür erforderlichen Maßnahmen treffen kann. Die Abnahmeprüfungen sind in Gegenwart beider Parteien zu den im Vertrag vorgesehenen technischen Bedingungen vorzunehmen; bei Fehlen solcher Bestimmungen sind die Abnahmeprüfungen so vorzunehmen, wie es im betreffenden Industriezweig des Herstellungslandes üblich ist.
Abnahmeprüfungen. 6.1. Sofern nicht anders vereinbart, werden im Vertrag vorgesehene Abnahmeprüfungen am Ort der Herstellung des Liefergegen- stands während der normalen Arbeitszeiten von RENK durchge- führt. Sind im Vertrag keine technischen Anforderungen vorgege- ben, werden die Prüfungen nach Maßgabe der in der Elektrotech- nik üblichen Praxis durchgeführt.
Abnahmeprüfungen. 5. In dem Vertrag vereinbarte Abnahmeprüfungen werden mangels abweichender Vereinbarung am Herstellungsort während der normalen Arbeitszeit durchgeführt.
Abnahmeprüfungen. 7.1. Am Ende der Montage sind unsere Servicetechniker angewiesen eine Abnahme in Beisein des Kunden durchzuführen. Der Auftraggeber verpflichtet sich dem Techniker, eine Person zum vereinbarten Termin zur Verfügung zu stellen, der die Befugnisse hat im Namen des Auftraggebers die ordnungsgemäße Montage und Inbetriebnahme zu bestätigen, in Form eines Abnahmeprotokolls mit dem Ergebnis und dem Tag der Abnahme.
Abnahmeprüfungen. 6. ln dem Vertrag vereinbarte Abnahmeprüfungen werden mangels abweichender Vereinbarung am Herstellungsort während der normalen Arbeitszeit durchgeführt. Enthält der Vertrag keine Bestimmungen über technische Anforderungen, so ist für die Prüfungen die im Herstellungsland bestehende allgemeine Praxis des betreffenden Industriezweiges maßgeblich.
Abnahmeprüfungen. 29.1 Wenn bezüglich der DIENSTLEISTUNGEN eine Abnahme vereinbart ist, so gelten die DIENSTLEISTUNGEN als nicht abgeschlossen, der URSPRÜNGLICHE GEWÄHRLEISTUNGSZEITRAUM beginnt (ungeachtet der Bestimmungen von Ziffer 1.16) nicht, das Recht des BESTELLERS auf Ablehnung gemäß Ziffer 8 bleibt bestehen und die Gefahr des Untergangs der Waren geht (ungeachtet der Bestimmungen von Ziffer 6.3) nicht auf den BESTELLER über, bevor diese Abnahmeprüfungen nicht zur annehmbaren Zufriedenheit des BESTELLERS in Übereinstimmung mit Ziffer 29 erfolgt sind.