Abscheider. Versichert ist – abweichend von A2-1.1.5 d) (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko) – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Betrieb von … (Anzahl) − Fettabscheidern, − Benzin- und Ölabscheidern. Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Abwässer auch dann, wenn es sich nicht um häusliche Abwässer handelt.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Betriebshaftpflichtversicherung Von Schulbetrieben Und Anderen Bildungseinrichtungen, Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Betriebshaftpflichtversicherung Von Sicherheitsdienstleistern, Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Betriebshaftpflichtversicherung Von Gaststätten Und Beherbergungsbetrieben