Versichertes Risiko, Versicherungsschutz Musterklauseln

Versichertes Risiko, Versicherungsschutz. A2-2.1.1 Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers gemäß Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden. A2-2.1.2 Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einer Behörde oder einem sonstigen Dritten auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten der oben genannten Art in Anspruch genommen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer auf öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Grundlage in Anspruch genommen wird. Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für solche gegen den Versicherungsnehmer gerichte- ten Ansprüche, die auch ohne das Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender nationaler Umsetzungsgesetze be- reits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versi- cherungsnehmer geltend gemacht werden könnten. Versicherungsschutz für derartige Ansprü- che besteht ausschließlich im Umfang von Abschnitt A1 und A2-1. A2-2.1.3 Versichert sind folgende Risiken und Tätigkeiten: a) Allgemeines Umweltrisiko Anlagen, Betriebseinrichtungen, Tätigkeiten auf eigenen oder fremden Grundstücken, so- fern sie nicht unter A2-2.1.4 fallen, b) Umwelt-Produktrisiko Herstellung oder Lieferung von Erzeugnissen, die nicht von A2-2.1.3 c) umfasst sind, nach Inverkehrbringen, c) Umwelt-Regressrisiko Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß A2-2.1.4 oder Teilen, die ersichtlich für derartige Anlagen bestimmt sind, wenn der Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist. d) Kleingebinde, Abscheider Anlagen gemäß A2-1.1.4 c) und d), soweit dort Versicherungsschutz vereinbart ist. A2-2.1.4 Kein Versicherungsschutz besteht für Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden aus a) Anlagen im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe her- zustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG- Anlagen). b) Anlagen im Sinne des Umwelthaftungsgesetzes (UHG) Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum UHG (UHG-Anlagen). c) Sonstige deklarierungspflichtige Anlagen Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestim- mungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen, soweit es sich nicht um WHG- oder UHG-Anlagen handelt. d) Abwasseranlagen- und Einwirkun...
Versichertes Risiko, Versicherungsschutz. Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen)
Versichertes Risiko, Versicherungsschutz. A2-1.1.1 Versichert ist im Umfang von Abschnitt A1 – abweichend von A1-7.25(1) – und den nach- folgenden Bestimmungen (A2-1) die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkung für die gemäß A2-1.1.3 versicherten Risiken. Versicherungsschutz besteht ausschließlich für (1) Personen-, Sach- oder sich daraus ergebende Vermögensschäden; (2) Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden ent- standen sind, soweit es sich handelt um Schäden aus der Verletzung - von Aneignungsrechten, - des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, - von wasserrechtlichen Benutzungsrechten oder -befugnissen. Diese Vermögensschäden werden wie Sachschäden behandelt. Die Regelung zu Vermögensschäden in A1-6.12 findet keine Anwendung. A2-1.1.2 Abweichend von A1-7.25(2) sind Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz versi- chert, soweit sie auch aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten. Dies gilt auch für Ansprüche nach anderen nationalen Umsetzungsgesetzen, die auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basieren. A2-1.1.3 Versichert sind ausschließlich die im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen aufge- führten Risiken und Tätigkeiten. Versicherungsschutz besteht für die unter A2-1.1.3(1) bis A2-1.1.3(7) aufgeführten, jeweils ausdrücklich zu vereinbarenden Risikobausteine: (1) Anlagen im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen). Ausgenommen sind solche WHG-Anlagen, die in Anhang 1 oder 2 zum Umwelthaf- tungsgesetz aufgeführt sind, Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer sowie Schäden durch Abwässer.
Versichertes Risiko, Versicherungsschutz. 2.4.1.1 Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffentlich- rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers nach dem Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Um- weltschäden als Bauherr. 2.4.1.2 Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einer Behörde oder ein- em sonstigen Dritten auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten der oben genannten Art in Anspruch genommen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer auf öffentlich- rechtlicher oder privatrechtlicher Grundlage in An- spruch genommen wird. Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für gegen den Versicherungsnehmer gerichtete Ansprüche, die auch ohne das Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender nationaler Umsetzungsge- setze bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestim- mungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versiche- rungsnehmer geltend gemacht werden könnten. Versi- cherungsschutz für derartige Ansprüche besteht aus- schließlich im Umfang von Abschnitt 1 und 2.3. 2.4.1.3 Versichert sind folgende Risiken und Tätigkeiten: a) Allgemeines Umweltrisiko Anlagen, Betriebseinrichtungen, Tätigkeiten auf ei- genen oder fremden Grundstücken, sofern sie nicht unter 2.4.1.4 a) bis 2.4.1.4 e) fallen.
Versichertes Risiko, Versicherungsschutz. Versichert ist im Umfang von Abschnitt 1 und den nachfolgenden Bestimmungen (2.4) die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungs- nehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkung, so- weit die Umwelteinwirkung nicht von Anlagen oder Tä- tigkeiten ausgeht oder ausgegangen ist, die unter 2.4.1.5 fallen. Versicherungsschutz besteht ausschließlich für
Versichertes Risiko, Versicherungsschutz. 1.1 Versichert ist im Umfang von Abschnitt I – abweichend von Ziff. 7.20.1 – und den nachfolgenden Bestimmungen die gesetz- liche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkung, soweit die Umwelteinwirkung nicht von Anlagen oder Tätigkeiten ausgeht oder ausgegangen ist, die unter Abschnitt II Ziff.1.4 fallen. Versicherungsschutz besteht ausschließlich für 1.1.1 Personen-, Sach- oder sich daraus ergebende Vermögensschäden; 1.1.2 Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind, soweit es sich handelt um Schäden aus der Verletzung 1.1.2.1 von Aneignungsrechten, 1.1.2.2 des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, 1.1.2.3 von wasserrechtlichen Benutzungsrechten oder -befugnissen. Diese Vermögensschäden werden wie Sachschäden behandelt. Die Regelung zu Vermögensschäden in Abschnitt I Ziff. 3.1 findet keine Anwendung. 1.2 Versicherungsschutz besteht auch, wenn 1.2.1 gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung im räumlichen und gegenständlichen Zusammenhang mit versicherten Anlagen in Boden, Luft oder Wasser (einschließlich Gewässer) gelangen, ohne in diese eingebracht oder eingeleitet zu sein; 1.2.2 Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen. 1.3 Versichert sind folgende Risiken und Tätigkeiten: 1.3.1 Anlagen, Betriebseinrichtungen, Tätigkeiten auf eigenen oder fremden Grundstücken, sofern sie nicht unter Abschnitt II Ziff. 1.4 fallen;
Versichertes Risiko, Versicherungsschutz. Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffentlich- rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers nach dem Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Um- weltschäden als Haus- und Grundbesitzer.
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  • Umfang des Versicherungsschutzes Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt. Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für Anlagen bis 100 l/kg Inhalt (Kleingebinde) soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 500 l/kg nicht übersteigt. Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9).

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags.

  • Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes G.3.2 Wir sind berechtigt, einen vorläufigen Versicherungsschutz zu kündigen. Die Kündigung wird nach Ablauf von zwei Wochen nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.

  • Ende des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz endet - auch für schwebende Versicherungs- fälle - mit der Beendigung des Versicherungsverhältnisses.

  • Klagen gegen Versicherungsnehmer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.

  • Kein Versicherungsschutz Sind Sie nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn Sie mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 11.3.2 Absatz 2 darauf hingewiesen wurden.

  • Versicherungsschutz Der Versicherungsschutz der Haftpflichtversicherung umfasst die Erfüllung begründeter und die Abwehr unbegründeter Haftpflichtansprüche. Im Rahmen eines Schiedsverfahrens gilt dies aber nur, soweit dem Versicherer die Verfahrensführung, insbesondere die Auswahl des Schiedsrichters und die Schiedsverfahrensordnung, überlassen wird. Der Versicherungsschutz der Eigenschadenversicherung umfasst die Erstattung der Eigenschäden. Dies gilt nur, soweit der Haftpflichtanspruch, die Kosten der Sanierungs- und Kostentragungspflicht oder der Eigenschaden den vereinbarten Selbstbehalt übersteigt. Ist dies der Fall, wird der Selbstbehalt von der Haftpflichtsumme, den Kosten der Sanierungs- und Kostentragungspflicht oder dem Eigenschaden abgezogen. Der Versicherungsschutz in der Umweltschadenversicherung umfasst die Prüfung gesetzlicher Verpflichtungen, die Abwehr unberechtigter Inanspruchnahmen und die Freistellung von berechtigten Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen gegenüber einer Behörde oder einem sonstigen Dritten. Der Versicherungsschutz der Rechtsschutzversicherung umfasst die Erstattung der notwendigen Kosten.

  • Geltungsbereich des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz erstreckt sich nach § 1 Absatz 4 Teil I AVB/KK 2013 auf Europa. Für vorübergehende Aufenthalte außerhalb Europas besteht nach § 1 Nr. 3 Teil II AVB/KK 2013 Versicherungsschutz für die Dauer von jeweils bis zu sechs Monaten; in Erweiterung hierzu verlängert er sich, sofern ein Versicherungsfall eingetreten ist und die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann. Dies setzt voraus, dass sich der gewöhnliche Aufenthaltsort der versicherten Person in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) befindet.

  • Klagen gegen den Versicherungsnehmer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.