Abschlussprüfung. 6
(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.
(2) Teil 1 findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung. Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest. Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf
1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kennt- nisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 7 so- wie
2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungs- rahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
(1) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungsbereich Einrichten eines IT-gestützten Ar- beitsplatzes statt.
(2) Im Prüfungsbereich Einrichten eines IT-gestützten Arbeitsplatzes hat der Prüfling nach- zuweisen, dass er in der Lage ist,
1. Kundenbedarfe zielgruppengerecht zu ermitteln,
2. Hard- und Software auszuwählen und ihre Beschaffung einzuleiten,
3. einen IT-Arbeitsplatz zu konfigurieren und zu testen und dabei die Bestimmungen und die betrieblichen Vorgaben zum Datenschutz, zur IT-Sicherheit und zur Qualitätssiche- rung einzuhalten,
4. Kunden und Kundinnen in die Nutzung des Arbeitsplatzes einzuweisen und
5. die Leistungserbringung zu kontrollieren und zu protokollieren.
(3) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schrift- lich zu bearbeiten.
(4) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf
1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten so- wie
2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungs- rahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die be- reits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist. Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
1. Abwicklung eines Kundenauftrages,
2. Einführen einer IT-Systemlösung,
3. Kaufmännische Unterstützungsprozesse sowie
4. Wirtschafts- und Sozialkunde.
(1) Im Prüfungsbereich Abwicklung eines Kundenauftrages besteht die Prüfung aus zwei Teilen.
(2) Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1. Xxxxxx und Xxxxxxxxx auftragsbezogen zu beraten und zu begleiten,
2. kundenspezifische Anfor...
Abschlussprüfung. Für die Abschlussprüfung ist eine Prüfungsgebühr entsprechend der aktuellen Gebührentabelle zu entrichten.
Abschlussprüfung. 6 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 § 7 Inhalt von Teil 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 § 8 Prüfungsbereich von Teil 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 § 9 Inhalt von Teil 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 § 10 Prüfungsbereiche von Teil 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 § 11 Prüfungsbereich Abwicklung eines Kundenauftrages. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 § 12 Prüfungsbereich Einführen einer IT-Systemlösung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 § 13 Prüfungsbereich Kaufmännische Unterstützungsprozesse . . . . . . . . . . . . . . . . 9 § 14 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 § 15 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung 10 § 16 Mündliche Ergänzungsprüfung 10
Abschlussprüfung. 3.1 Die Abschlussprüfung umfasst einen schriftlichen und einen prakti- schen/mündlichen Prüfungsteil. Zusätzlich ist während der Weiterbildung ein Fallbericht zu erstellen, der in die Bewertung des prakti- schen/mündlichen Prüfungsteils einzubeziehen ist.
3.2 Die Prüfung ist bestanden, wenn alle Prüfungsteile mindestens mit „ausreichend" bewertet werden. Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann höchstens zweimal wiederholt werden.
3.3 Der schriftliche Prüfungsteil dauert mindestens eine Unterrichtseinheit je Teilnehmer und kann auch in multiple choice- Form durchgeführt werden. Es sind jeweils Kenntnisse aus folgenden Gebieten abzufra- gen: Grundprinzipien und Philosophie der PNF-Methode, Indikations- bereiche, PNF-Muster und Techniken, Mattenaktivität, Gangschule und orofazialer Bereich.
3.4 Die Dauer des praktischen/mündlichen Prüfungsteils beträgt mindes- tens zwanzig Minuten je Teilnehmer. Der Teilnehmer hat anhand einer von der Prüfungskommission vorgegebenen Indikation seine Vorge- hensweise bei der Therapieplanung/Vorbereitung zu erläutern und die einzusetzenden PNF-Techniken am Probanden zu demonstrieren.
3.5 Der Prüfungskommission gehören der verantwortliche Fachlehrer für PNF (vgl. VI. D) und ein weiterer anerkannter Fachlehrer für PNF an.
3.6 Die Landesverbände der Krankenkassen können Sachverständige zu den Prüfungen entsenden; die Prüfungstermine sind vier Wochen vor Durchführung der Prüfungen mitzuteilen.
3.7 Über die Prüfung ist ein Protokoll zu führen, in dem die Prüfer na- mentlich aufzuführen sind.
Abschlussprüfung. Die schriftliche Abschlussprüfung am Ende der Jahrgangsstufe 12 findet in vier Fächern statt: in Deutsch, Englisch und Mathematik sowie je nach Ausbildungsrichtung: Pädagogik/Psychologie (Sozialwesen). bzw. Betriebswirtschaftslehre mit Rechnungswesen (Wirtschaft und Verwaltung) Schulwegkosten Übersteigen die Beförderungskosten 440 Euro je Schuljahr, erstat- tet das zuständige Landratsamt für Xxxxxxr im Einzugsbereich der Schule auf Antrag die Mehrkosten. Sie werden in voller Höhe er- stattet, wenn Eltern Kindergeld für drei oder mehr Kinder bezie- hen und die Entfernung zur Schule mehr als drei Kilometer beträgt (nähere Informationen bei der Einschreibung).
Abschlussprüfung. Die Weiterbildung schließt mit einer Prüfung ab. Näheres regelt eine Prüfungsordnung.
Abschlussprüfung. 3.1 Die Abschlussprüfung umfasst einen schriftlichen und einen prakti- schen/mündlichen Prüfungsteil. Zusätzlich ist während der Weiterbildung ein Fallbericht zu erstellen, der in die Bewertung des praktischen/mündlichen Prüfungsteils einzubeziehen ist.
3.2 Die Prüfung ist bestanden, wenn beide Prüfungsteile mindestens mit „ausreichend" bewertet werden. jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann höchstens zweimal wiederholt werden.
3.3 Der schriftliche Prüfungsteil dauert mindestens zwei Unterrichtseinheiten je Teilnehmer. Der Anteil von Multiple-choice-Fragen darf 50 % nicht übersteigen. Es sind jeweils Kenntnisse aus den Gebieten „Allgemeine Grundlagen", „Extremitäten" und „Wirbelsäule" abzufragen.
3.4 Die Dauer des praktischen/mündlichen Prüfungsteils beträgt mindes - tens dreißig Minuten je Teilnehmer. Der Teilnehmer hat mindestens eine Frage aus dem Extremitäten- sowie aus dem Wirbelsäulenbereich zu beantworten. Die Demonstration der manualtherapeutischen Tech- niken erfolgt an Probanden.
Abschlussprüfung. Mit Abschluss der Ausbildung und über den Zeitraum von sich anschließen- den weiteren 24 Monaten haben Sie die Möglichkeit, sich zu der jeweiligen Abschlussprüfung des gewählten Ausbildungsganges anzumelden. Mit der Anmeldung zu den Prüfungen fallen gesonderte Kosten, wie ausgewiesen (vgl. „zusätzliche Gebühren / Kosten“), an. Die Prüfungen unterliegen der Prüfungsordnung des jeweiligen Lehrganges in ihrer Fassung zum Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns. Sind gemessen am Zeitpunkt der Prüfungsanmeldung seit Ausbildungsbeginn mindestens drei Jahre oder mehr verstrichen, gilt für die Prüfung die zu diesem Zeitpunkt gültige Prüfungsordnung. Es handelt sich um eine schulinterne Prüfung ohne öffentlich-rechtlichen Anerkennungsanspruch.
Abschlussprüfung. 6 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt § 7 Inhalt des Teiles 1 § 8 Prüfungsbereich des Teiles 1 § 9 Inhalt des Teiles 2 § 10 Prüfungsbereiche des Teiles 2 § 11 Prüfungsbereich „Kundenbedarfsanalyse, Lösungsent- wicklung und Versicherungsfallbearbeitung“ § 12 Prüfungsbereich „Kommunikation und Handeln im Kun- denkontakt“ § 13 Prüfungsbereich „Projektbezogene Prozesse in der Ver- sicherungswirtschaft“ § 14 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ § 15 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung § 16 Mündliche Ergänzungsprüfung
Abschlussprüfung. In der Regel finden zwei Abschlussprüfungen pro Jahr statt (Xxxxxx und Winter). Die Abschlussprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil, die zeitlich auseinanderfallen. Zur Abschlussprüfung wird zugelassen (§ 43 Abs.1 BBiG iVm §9 Abs.1 PrüfOTFA), wer • die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder dessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet, • an der Zwischenprüfung teilgenommen hat, den Ausbildungsnachweis geführt hat und dessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungs- verhältnisse eingetragen ist.