Abwicklung. Die Rücknahmeerlöse sind innerhalb von drei Geschäftstagen nach dem betreffenden Handelstag, an dem die Rücknahme erfolgt ist, an den Anteilinhaber zu zahlen, vorausgesetzt dass die Verwaltungsgesellschaft bzw. ihr Beauftragter den Rücknahmeantrag im Original und (etwaige) Zertifikate für die Anteile erhalten hat. Sofern der Zahlungsempfänger keine anderen Anweisungen erteilt hat, wird der an den Anteilinhaber zu zahlende Rücknahmepreis in der Klassenwährung der betreffenden Anteilsklasse durch Banküberweisung auf Kosten des Anteilinhabers gezahlt. Diese Banküberweisungen erfolgen stets an die Order des Anteilinhabers oder, im Falle gemeinschaftlicher Anteilinhaber, an die Order des Anteilinhabers, der die Rücknahme beantragt hat, auf Risiko des betreffenden Anteilinhabers bzw. der gemeinschaftlichen Anteilinhaber. Anleger sollten beachten, dass von einem Teilfonds ausgezahlte und für einen beliebigen Zeitraum auf dem Zeichnungs-/Rücknahmekonto gehaltene Rücknahmeerlöse einen Vermögensbestandteil des jeweiligen Teilfonds darstellen, bis die Erlöse an den Anleger freigegeben werden. Das ist unter anderem beispielsweise der Fall, wenn Rücknahmeerlöse vorübergehend zurückbehalten werden, bis ausstehende Dokumente zur Überprüfung der Identität eingehen, wie sie von der Verwaltungsgesellschaft oder vom Verwalter verlangt werden können. Das erhöht die Notwendigkeit, solche Angelegenheiten unverzüglich zu erledigen, damit die Erlöse freigegeben werden können. Ferner ist zu beachten, dass der Anleger nicht mehr als Anteilinhaber gilt, sondern stattdessen als nicht bevorrechtigter unbesicherter Gläubiger des Fonds.
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