Abwicklung. 11.1 Die Zahlungen, die in Erfüllung des Beteiligungsanspruches erfolgen, sind unter den Berechtigten ohne Rücksicht auf eine Tarifbindung aufzuteilen. Hierzu wer- den ver.di/BFFS in einer gesonderten Verteilungsvereinbarung (nachstehend die „Verteilungsvereinbarung“) mit Zustimmung der Allianz Deutscher Produ- zenten – Film & Fernsehen e. V. sog. Verteilstellen (nachstehend die „Verteil- stelle(n)“) beauftragen, die von den Filmherstellern auf die Erlösbeteiligungs- ansprüche zu leistenden Zahlungen entgegenzunehmen, sie von den Filmherstellern einzufordern und sie an die Berechtigten auszukehren. 11.2 Soweit für die Durchführung und Abwicklung der Verteilungsvereinbarung und/oder für die Geltendmachung von Auszahlungsansprüchen oder sonstigen Ansprüchen eine individuelle Ermächtigung oder Bevollmächtigung durch die Berechtigten erforderlich ist, werden sowohl die Filmhersteller als auch die Verteilstellen sich bemühen, die entsprechenden Erklärungen der Berechtigten einzuholen. 11.3 Die Verteilstellen werden sich nach besten Kräften bemühen, dass auch die nicht tarifgebundenen Berechtigten die auf sie entfallenden Anteile erhalten (s. Ziff. 10.5). Verweigert ein Filmschaffender hierzu eine erforderliche Zustim- mung oder widerspricht ein Berechtigter der Übermittlung der für die Ab- rechnung und Ausschüttung erforderlichen Daten an eine Verteilstelle, so kann der Filmhersteller den Betrag der Erlösbeteiligung um den auf den entsprechen- den Berechtigten entfallenden Anteil kürzen bzw., wenn er schon bezahlt sein sollte, die Rückerstattung fordern. Ziff. 9.1, S. 3, gilt insoweit entsprechend. 11.4 Zwischen den Tarifvertragsparteien besteht Einigkeit, dass die Verteilstellen auf- grund der Beauftragung durch ver.di/BFFS folgende Befugnisse innehaben sollen: 1. die Befugnis, die Auszahlung der Erlösbeteiligung für die Berechtigten gegenüber dem Filmhersteller einfordern zu können; 2. die Befugnis, von den Filmherstellern Auskunft zu verlangen, ob und inwie- weit die Voraussetzungen für die Auszahlungen der Erlösbeteiligung vorlie- gen;
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Samples: Tarifvertrag Für Film Und Fernsehschaffende, Tarifvertrag Für Film Und Fernsehschaffende, Tarifvertrag Für Film Und Fernsehschaffende
Abwicklung. 11.1 Die ZahlungenDer Kunde wird bei Beginn des jeweiligen Einzelleasingvertrages Arval alle für die Strafzettelabwicklung erforderlichen Informa- tionen mitteilen und während des Vertrages aktualisieren, insbesondere hinsichtlich des Vor- und Nachnamens und der Privatadresse des jeweiligen Fahrers. Xxxxx ist nicht verpflichtet, gegen die o. g. Bescheide Rechtsmittel einzulegen. Soll gegen den Bescheid Einspruch erhoben werden, so wird der Kunde dies in eigener Verantwortung veranlassen. Insbesondere hat er den Anspruchsteller unmissverständlich darüber zu informieren, dass er und nicht Xxxxx Xxxxxx des betroffenen Fahrzeuges ist und er als solcher möglicherweise für den Verstoß einzustehen hat. Der Kunde wird Xxxxx eine Abschrift seines Schreibens zukommen lassen. Der Kunde wird Arval von rechtlichen oder sonstigen Nachteilen freistellen, die in Erfüllung des Beteiligungsanspruches erfolgen, sind unter Arval z. B. aufgrund eines Fristversäumnisses oder wegen eines Verstoßes gegen die Übernahme der Halterhaftung gegenüber dem Anspruchsteller erwachsen. Wird Arval im Zusammenhang mit den Berechtigten ohne Rücksicht auf eine Tarifbindung aufzuteilen. Hierzu wer- den ver.di/BFFS in einer gesonderten Verteilungsvereinbarung o. g. Bescheiden (nachstehend die „Verteilungsvereinbarung“z. B. auch aus dem Ausland) mit Zustimmung der Allianz Deutscher Produ- zenten – Film & Fernsehen e. V. sog. Verteilstellen (nachstehend die „Verteil- stelle(n)“) beauftragen, die von den Filmherstellern auf die Erlösbeteiligungs- ansprüche zu leistenden Zahlungen entgegenzunehmen, sie von den Filmherstellern einzufordern und sie an die Berechtigten auszukehren.
11.2 Soweit für die Durchführung und Abwicklung der Verteilungsvereinbarung Kosten und/oder für Geldbußen belastet werden, so gilt Folgendes: Arval wird dem Kunden umgehend unter Übermittlung des Bescheides über den Vorgang informieren. Arval wird zuvor lediglich überprüfen, ob es sich um ein Arval Fahrzeug handelt; eine sonstige rechtliche und inhaltliche Prüfung des Bescheides nimmt Arval nicht vor. Xxxxx ist zudem auch nicht verpflichtet, eine etwaige nötige Übersetzung des Bescheides vorzunehmen oder zu veranlassen. Der Kunde wird Arval innerhalb einer genannten Frist in Textform mitteilen, ob er gegen den Bescheid oder die Geltendmachung von Auszahlungsansprüchen Zahlungsaufforderung Rechtsmittel einlegen wird oder sonstigen Ansprüchen eine individuelle Ermächtigung oder Bevollmächtigung durch die Berechtigten erforderlich ist, werden sowohl die Filmhersteller als auch die Verteilstellen ob Einwände erhoben werden. Entscheidet sich bemühen, die entsprechenden Erklärungen der Berechtigten einzuholen.
11.3 Die Verteilstellen werden Kunde dagegen bzw. äußert sich nach besten Kräften bemühen, dass auch die nicht tarifgebundenen Berechtigten die auf sie entfallenden Anteile erhalten (s. Ziff. 10.5). Verweigert ein Filmschaffender hierzu eine erforderliche Zustim- mung oder widerspricht ein Berechtigter innerhalb der Übermittlung der für die Ab- rechnung genannten Frist zur Angelegenheit und Ausschüttung erforderlichen Daten an eine Verteilstelleinformiert Xxxxx, so kann Xxxxx den im Bescheid bzw. in der Filmhersteller den Betrag der Erlösbeteiligung um den auf den entsprechen- den Berechtigten entfallenden Anteil kürzen bzw.Zahlungsaufforderung geforderten Zahlbetrag ohne weitere Korrespondenz mit dem Kunden oder dem Fahrer überweisen und dem Kunden die Zahlung in Rechnung stellen, insbesondere dann, wenn er schon bezahlt sein sollte, die Rückerstattung fordernArval wegen der Haltereintragung rechtliche oder sonstige Nachteile drohen. Ziff. 9.1, S. 3, gilt insoweit entsprechend.
11.4 Zwischen den Tarifvertragsparteien besteht Einigkeit, dass die Verteilstellen auf- grund der Beauftragung durch ver.di/BFFS folgende Befugnisse innehaben sollen:
1. die Befugnis, die Auszahlung der Erlösbeteiligung für die Berechtigten gegenüber dem Filmhersteller einfordern zu können;
2. die Befugnis, von den Filmherstellern Auskunft zu verlangenArval nimmt hierbei keine Überprüfung vor, ob und inwie- weit die Voraussetzungen für die Auszahlungen der Erlösbeteiligung vorlie- gen;Kunde nach der Zahlung noch Rechtsmittel einlegen kann oder nicht. Ein Anspruch des Kunden auf Zahlung durch Arval besteht nicht. Der Kunde wird seine Fahrer auf diese Vorgehensweise gesondert hinweisen.
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Samples: Leasing and Fleet Service Agreement, Leasing and Fleet Services Agreement
Abwicklung. 11.1 Die Zahlungen, die in Erfüllung des Beteiligungsanspruches erfolgen, sind unter den Berechtigten ohne Rücksicht auf eine Tarifbindung aufzuteilen. Hierzu wer- den ver.di/BFFS werden Ver.di/BFFS in einer gesonderten Verteilungsvereinbarung (nachstehend die „Verteilungsvereinbarung“) mit Zustimmung der Allianz Deutscher Produ- zenten Produzenten – Film & Fernsehen e. e.V. sog. Verteilstellen (nachstehend die „Verteil- stelle(nVerteilstelle(n)“) beauftragen, die von den Filmherstellern auf die Erlösbeteiligungs- ansprüche Erlösbeteiligungsansprüche zu leistenden Zahlungen entgegenzunehmen, sie von den Filmherstellern einzufordern und sie an die Berechtigten auszukehren.
11.2 Soweit für die Durchführung und Abwicklung der Verteilungsvereinbarung und/oder für die Geltendmachung von Auszahlungsansprüchen oder sonstigen Ansprüchen eine individuelle Ermächtigung oder Bevollmächtigung durch die Berechtigten erforderlich ist, werden sowohl 16 S. Definition des Begriffs in Ziff. 11.1 die Filmhersteller als auch die Verteilstellen sich bemühen, die entsprechenden Erklärungen der Berechtigten einzuholen.
11.3 Die Verteilstellen werden sich nach besten Kräften bemühen, dass auch die nicht tarifgebundenen Berechtigten die auf sie entfallenden Anteile erhalten (s. Ziff. 10.5). Verweigert ein Filmschaffender hierzu eine erforderliche Zustim- mung Zustimmung oder widerspricht ein Berechtigter der Übermittlung der für die Ab- rechnung Abrechnung und Ausschüttung erforderlichen Daten an eine Verteilstelle, so kann der Filmhersteller den Betrag der Erlösbeteiligung um den auf den entsprechen- den entsprechenden Berechtigten entfallenden Anteil kürzen bzw., wenn er schon bezahlt sein sollte, die Rückerstattung fordern. Ziff. 9.1, S. 3, gilt insoweit entsprechend.
11.4 Zwischen den Tarifvertragsparteien besteht Einigkeit, dass die Verteilstellen auf- grund aufgrund der Beauftragung durch ver.di/BFFS Ver,di/BFFS folgende Befugnisse innehaben sollen:
1. die Befugnis, die Auszahlung der Erlösbeteiligung für die Berechtigten gegenüber dem Filmhersteller einfordern zu können;
2. die Befugnis, von den Filmherstellern Auskunft zu verlangen, ob und inwie- weit inwieweit die Voraussetzungen für die Auszahlungen der Erlösbeteiligung vorlie- genvorliegen;
3. die Befugnis zur Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen zur Auszahlung der Erlösbeteiligung;
4. die Befugnis gemäß Ziff. 12.5, erforderliche Unterlagen des Filmherstellers prüfen bzw. einsehen zu lassen.
11.5 Die Auszahlung der Erlösbeteiligung darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass die Berechtigten:
1. sofern eine Verwertungsgesellschaft als Verteilstelle beauftragt wird, Mitglieder der betreffenden Verwertungsgesellschaft werden, oder
2. tarifgebunden sind,
3. oder Mitglied des BFFS oder eines anderen Verbands werden.
11.6 Diejenigen Berechtigten, die der Abwicklung der Auszahlung der Erlösbeteiligung und/oder der Übermittlung der für die Abrechnung und Ausschüttung erforderlichen Angaben widersprochen haben, sind von der Ausschüttung ausgeschlossen. Die Verteilstellen haben den jeweiligen Filmhersteller von einem entsprechenden Widerspruch schriftlich zu informieren.
11.7 Ver.di und BFFS haben der Allianz Deutscher Produzenten – Film & Fernsehen e.V. dem Grunde nach mitgeteilt, wie die Binnenverteilung des Beteiligungsanspruchs auf die Gewerke und die gewerkinterne Weiterverteilung auf die einzelnen Berechtigten erfolgen soll. Bis zur Mitteilung dieser Angaben wird der Beteiligungsanspruch insgesamt nicht fällig.
11.8 Die Binnen- und die gewerkinterne Verteilung berücksichtigt nach Überzeugung von Ver.di/BFFS in angemessener Weise die Bedeutung der urheber- und leistungsschutzrechtlichen Beiträge der Berechtigten zum Entstehen eines Kinofilms. Die Allianz Deutscher Produzenten – Film & Fernsehen e.V. akzeptiert die von Ver.di/BFFS vorgeschlagene Binnen- und gewerkinterne Verteilung, soweit diese nachvollziehbar und nicht offensichtlich unangemessen ist. Mit dieser Maßgabe werden die Binnen- und die gewerkinterne Weiterverteilung der Zahlungen des Filmherstellers auf den Beteiligungsanspruch Bestandteil dieses Ergänzungstarifvertrags und sind für die Verteilung von den Verteilstellen anzuwenden.
11.9 Die Mitteilung über die Aufteilung unter den Berechtigten durch Ver.di/BFFS stellt ausdrücklich keine Anerkennung durch den Filmhersteller oder die Allianz Deutscher Produzenten – Film und Fernsehen e.V. dar, dass der Filmschaffende des so benannten Gewerks allgemein oder im konkreten Fall Urheber des Filmwerks ist oder die entsprechende Person z.B. trotz Geringfügigkeit ihrer Mitwirkung auch materiell Anspruch auf Erlösbeteiligung oder Fairnessausgleich hat.
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Samples: Erlösbeteiligung Kinofilm, Erlösbeteiligung Kinofilm
Abwicklung. 11.1 3.1 Die ZahlungenVeranstalterin und der Vertragspartner wirken bei der Durchführung und Abwicklung des Bürgerfestes 2017 einvernehmlich zusammen. Die Veranstalterin trifft die Entscheidungen über die grundsätzliche Ausgestaltung, über die Auswahl der Mitwirkenden, das Bühnen- und Rahmenprogramm und über die Vergaben von Flächen an Dritte.
3.2 Der Aufbau der Stände erfolgt am Samstag, 08.07.2017, ab 6:00 Uhr und ist spätestens um 13:00 Uhr abzuschließen. Die behördliche Abnahme erfolgt am Samstag, 08.07.2017: Lebensmittelkontrolle ab 11 Uhr, Sicherheitsrechtliche Ortsbegehung ab 13 Uhr Der Abbau der Stände darf am Sonntag, 09.07.2017, nicht vor 23:00 Uhr beginnen und soll zügig unter möglichst geringer Lärmentwicklung durchgeführt werden.
3.3 Lieferverkehr: Das Abstellen bzw. Parken von Fahrzeugen jeglicher Art im öffentlichen Verkehrsraum des Bürgerfestbereiches ist grundsätzlich unzulässig, außer zum Be- und Entladen während der Auf- und Abbauzeiten; danach müssen Fahrzeuge den Bürgerfestbereich sofort verlassen. Feuerwehrzufahrten dürfen zu keiner Zeit – auch nicht kurzfristig – blockiert werden. Während der Veranstaltungszeiten darf der Bürgerfestbereich in Erfüllung keinem Fall befahren werden und es dürfen keine Fahrzeuge oder Hänger dort abgestellt sein. Am Sonntag, 09.07.2017 dürfen Fahrzeuge das Bürgerfestareal erst nach Ende des Beteiligungsanspruches erfolgenBühnenprogramms ab 23:00 Uhr befahren.
3.4 Der Vertragspartner ist verpflichtet, sind unter den Berechtigten ohne Rücksicht während der gesamten Veranstaltungszeit anwesend zu sein oder einen geeigneten, verantwortlichen Vertreter einzusetzen. Durch die Benennung eines Vertreters wird die persönliche Verantwortung des Vertragspartners nicht berührt. Die Veranstalterin ist befugt, durch ihre Beauftragten freien Zugang zu allen Aufbauten der übertragenen öffentlichen Fläche zu verlangen und die notwendigen Anordnungen gegenüber dem Vertragspartner zu treffen.
3.5 Der Vertragspartner verpflichtet seine Standbetreiber zur Anbringung eines Schildes an gut sichtbarer Stelle, auf eine Tarifbindung aufzuteilendem die Stand-Nummer (soweit vergeben) und die Anschrift des Betreibers zu nennen sind.
3.6 An allen Ständen mit Grill- und Friteuseanlagen muss ein dafür geeigneter Feuerlöscher mit gültiger Prüfplakette vorhanden sein.
3.7 Der Vertragspartner haftet gegenüber der Veranstalterin für die Einhaltung aller Auflagen und Vereinbarungen durch seine Vertragspartner; die Exkulpation (Schuldbefreiung) ist ausgeschlossen.
3.8 Die Verwendung von Einweggeschirr oder Dosen jeder Art ist verboten. Hierzu wer- den ver.di/BFFS Ob Getränke in einer gesonderten Verteilungsvereinbarung Flaschen, Gläsern oder Mehrwegbechern ausgeschenkt werden, liegt in der Entscheidung des Vertragspartners. Jede Einheit ist mit einem Mindestpfand von 2 Euro zu belegen. Grundsätzlich muss mindestens ein attraktives, alkoholfreies Getränk (nachstehend außer Mineralwasser) preiswerter als das preiswerteste alkoholische Getränk angeboten werden. Die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes müssen beachtet werden. Es ist ausdrücklich die „Verteilungsvereinbarung“) mit Zustimmung der Allianz Deutscher Produ- zenten – Film & Fernsehen e. V. sogVerwendung von Mehrweggeschirr vereinbart. Verteilstellen (nachstehend die „Verteil- stelle(n)“) beauftragenDer Vertragspartner verpflichtet sich, die von den Filmherstellern auf die Erlösbeteiligungs- ansprüche seinen Vertragspartnern angebotenen Getränke und Speisen nur in Mehrwegbehältnissen zu leistenden Zahlungen entgegenzunehmen, sie von den Filmherstellern einzufordern und sie an die Berechtigten auszukehrenverabreichen.
11.2 Soweit für die Durchführung und Abwicklung der Verteilungsvereinbarung und/oder für die Geltendmachung von Auszahlungsansprüchen oder sonstigen Ansprüchen eine individuelle Ermächtigung oder Bevollmächtigung durch die Berechtigten erforderlich ist, werden sowohl die Filmhersteller als auch die Verteilstellen sich bemühen, die entsprechenden Erklärungen der Berechtigten einzuholen.
11.3 Die Verteilstellen werden sich nach besten Kräften bemühen, dass auch die nicht tarifgebundenen Berechtigten die auf sie entfallenden Anteile erhalten (s. Ziff. 10.5). Verweigert ein Filmschaffender hierzu eine erforderliche Zustim- mung oder widerspricht ein Berechtigter der Übermittlung der für die Ab- rechnung und Ausschüttung erforderlichen Daten an eine Verteilstelle, so kann der Filmhersteller den Betrag der Erlösbeteiligung um den auf den entsprechen- den Berechtigten entfallenden Anteil kürzen bzw., wenn er schon bezahlt sein sollte, die Rückerstattung fordern. Ziff. 9.1, S. 3, gilt insoweit entsprechend.
11.4 Zwischen den Tarifvertragsparteien besteht Einigkeit, dass die Verteilstellen auf- grund der Beauftragung durch ver.di/BFFS folgende Befugnisse innehaben sollen:
1. die Befugnis, die Auszahlung der Erlösbeteiligung für die Berechtigten gegenüber dem Filmhersteller einfordern zu können;
2. die Befugnis, von den Filmherstellern Auskunft zu verlangen, ob und inwie- weit die Voraussetzungen für die Auszahlungen der Erlösbeteiligung vorlie- gen;
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Samples: Event & Venue Rental
Abwicklung. 11.1 Die Zahlungen4.1. ELLA stellt dem Kunden für die Dauer der Vereinbarung eine Ladekarte zur Verfügung, die in Erfüllung des Beteiligungsanspruches erfolgenwodurch der Kunde berechtigt wird, sind unter den Berechtigten ohne Rücksicht auf an dafür vorgesehenen Ladestationen eine Tarifbindung aufzuteilenLadedienstleistung bargeldlos zu beziehen. Hierzu wer- den ver.di/BFFS in einer gesonderten Verteilungsvereinbarung (nachstehend die „Verteilungsvereinbarung“) mit Zustimmung Das Eigentum an der Allianz Deutscher Produ- zenten – Film & Fernsehen e. V. sog. Verteilstellen (nachstehend die „Verteil- stelle(n)“) beauftragen, die von den Filmherstellern auf die Erlösbeteiligungs- ansprüche zu leistenden Zahlungen entgegenzunehmen, sie von den Filmherstellern einzufordern und sie an die Berechtigten auszukehrenLadekarte verbleibt bei ELLA.
11.2 Soweit 4.2. Durch Absendung des vollständig ausgefüllten Online-Formulars bzw. Übermittlung des vollständig ausgefüllten und unterzeichneten Ladekartenantrags des Kunden an ELLA und der darauffolgenden Aktivierung der Ladekarte durch ELLA tritt diese Vereinbarung in Kraft. Der Kunde erhält mit der Zustellung der Ladekarte die Berechtigung, ausgewiesene Ladestationen zum Laden von Elektrofahrzeugen zu nutzen. Weitere vom Kunden bestellte Ladekarten werden in die bestehende Vereinbarung aufgenommen.
4.3. Der Kunde wählt den für das Elektrofahrzeug bestgeeigneten Ladepunkt und verbindet den Ladepunkt mittels passendem Ladekabel mit dem Elektrofahrzeug. Die Ladekarte wird zur Freischaltung der Ladestation über den dafür vorgesehenen Kartenleser der Ladestation gezogen und die Ladung dadurch freigeschalten. Die Höhe des für die Durchführung und Abwicklung der Verteilungsvereinbarung Ladung zu entrichtenden Entgelts pro Minute und/oder kWh ist an den Ladestationen bzw. auf xxx.xxxx.xx/xxxxxxxxxx ausgewiesen. ELLA behält sich eine Änderung der Tarife vor.
4.4. Der Kunde ist nur nach Maßgabe der Verfügbarkeit der Ladestation berechtigt, Ladungen vorzunehmen. Im Falle einer Störung, bei Durchführung von Wartungsarbeiten, bei technischen Gebrechen oder bei Behinderung der Zufahrt und dgl. übernimmt ELLA keine Haftung.
4.5. Der Kunde erhält von Montag bis Xxxxxxx von 05:30 bis 23:00 und an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen von 08:00 bis 16:00 unter der Servicenummer 0800 203 004 Auskünfte und Hilfestellungen zu technischen Problemen wie (Fehl-)Bedienung der Ladestation, Problem- /Fehlermeldungen, Bekanntgabe der Adresse der nächstgelegenen Ladestationen oder funktionsuntüchtige, vergessene oder verlorene Ladekarte. ELLA behält sich eine Änderung der Zeiten vor.
4.6. Je Steckertyp können unterschiedliche Leistungen angeboten werden, die mit unterschiedlichen Tarifen verrechnet werden. Die zur Verfügung stehende Leistung wird direkt auf den Ladestationen angegeben und versteht sich als maximale Leistung, welche reduziert sein kann, insbesondere wenn andere Fahrzeuge gleichzeitig an derselben Anlage laden oder Temperaturschwankungen auftreten. Hieraus ergeben sich keine Ansprüche des Kunden gegen ELLA.
4.7. Das an den Ladestationen bzw. auf xxx.xxxx.xx/xxxxxxxxxx ausgewiesene Entgelt bezieht sich ausschließlich auf die Dienstleistung des Ladens eines Elektrofahrzeuges und beinhaltet keine Parkgebühren oder Entgelte, die durch das Abstellen des Elektrofahrzeuges entstehen (wie zum Beispiel Kurzparkzonen oder Gebühren für die Geltendmachung von Auszahlungsansprüchen Benützung privater Flächen). Ladestationen, welche sich auf dem Areal eines Kooperationspartners befinden, dürfen nur zu den ausgewiesenen Öffnungszeiten benützt werden.
4.8. Für den Fall, dass der Kunde (1) einen unterzeichneten Ladekartenantrag an ELLA übermittelt hat oder sonstigen Ansprüchen eine individuelle Ermächtigung oder Bevollmächtigung durch (2) die Berechtigten erforderlich istLadekarte online auf xxx.xxxx.xx beantragt und dabei als Bezahlmethode „Variante B – Lastschriftverfahren“ gewählt hat, werden sowohl die Filmhersteller als auch die Verteilstellen sich bemühen, die entsprechenden Erklärungen auf Basis der Berechtigten einzuholenelektronischen Aufzeichnung der Ladevorgänge ermittelten Entgelte dem Kunden verrechnet und mittels SEPA- Lastschriftverfahren direkt von der angeführten Bankverbindung des Kunden abgebucht.
11.3 4.9. Hat der Kunde die Ladekarte online auf xxx.xxxx.xx beantragt und dabei als Bezahlmethode „Variante A – Prepaid Account“ gewählt, gelten die „Allgemeinen Nutzungsbestimmungen für Guthaben“ der xxx.xx.xx gmbh, abrufbar unter xxx.xxxx.xx/x0_xxxxx-xx-xxx/.
4.10. Die Verteilstellen werden sich nach besten Kräften bemühen, dass auch die nicht tarifgebundenen Berechtigten die auf sie entfallenden Anteile erhalten (s. Ziff. 10.5). Verweigert ein Filmschaffender hierzu eine erforderliche Zustim- mung oder widerspricht ein Berechtigter der Übermittlung der für die Ab- rechnung und Ausschüttung erforderlichen Daten Rechnungen an eine Verteilstelle, so kann der Filmhersteller den Betrag der Erlösbeteiligung um den auf den entsprechen- den Berechtigten entfallenden Anteil kürzen bzw., wenn er schon bezahlt sein sollte, die Rückerstattung fordern. Ziff. 9.1, S. 3, gilt insoweit entsprechendKunden erfolgt per E-Mail.
11.4 Zwischen den Tarifvertragsparteien besteht Einigkeit4.11. Der Kunde ist nicht berechtigt, dass mit Gegenansprüchen an ELLA aufzurechnen, außer im Fall der Zahlungsunfähigkeit von ELLA sowie in jenen Fällen, in denen die Verteilstellen auf- grund der Beauftragung durch ver.di/BFFS folgende Befugnisse innehaben sollen:
1. die Befugnis, die Auszahlung der Erlösbeteiligung für die Berechtigten gegenüber dem Filmhersteller einfordern zu können;
2. die Befugnis, von den Filmherstellern Auskunft zu verlangen, ob und inwie- weit die Voraussetzungen für die Auszahlungen der Erlösbeteiligung vorlie- gen;Gegenansprüche im rechtlichen Zusammenhang mit Verbindlichkeiten des Kunden stehen oder gerichtlich festgestellt oder anerkannt worden sind.
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Samples: Vertrag Über Ella Ladekarte (Emc)
Abwicklung. 11.1 Die Zahlungen2.1. Der Bund hat die erforderliche Anzahl der digitalen Endgeräte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung nach Durchführung eines Vergabeverfahrens beschafft. Zu Beginn des Schuljahres werden die Erziehungsberechtigten von den Schulen über die Maßnahmen zur Sicherstellung eines IKT-gestützten Unterrichts informiert und eingeladen, die Allgemeinen Vertragsbedingungen elektronisch auf der Website xxxxx://xxx-x.xxxxxxxxxxxxxxx.xx.xx oder durch Unterfertigung der Zustimmungs- erklärung zu akzeptieren.
2.2. Mit der Zustimmung zu den Allgemeinen Vertragsbedingungen verpflichtet sich die/der Erziehungsberechtigte zur Zahlung eines Eigenanteils in Erfüllung Höhe von 25 % des Beteiligungsanspruches erfolgenvom Bund für das digitale Endgerät bezahlten Preises, sind soweit die/der Erziehungsberechtigte nicht auf Antrag von der Zahlung des Eigenanteils befreit wird. Dazu wird die/der Erziehungsberechtigte ihr/sein Bankinstitut oder Kreditkartenunternehmen anweisen, an den Bund den Eigenanteil zur Zahlung zu bringen.
2.3. Soweit von der/dem Erziehungsberechtigten eine solche Anweisung nicht erfolgen kann, wird dieser innerhalb von 3 Wochen nach Zustimmung zu den Allgemeinen Vertragsbedingungen den ihr/ihm bekannt gegebenen Eigenanteil auf das Konto des Bundes bei der BAWAG P.S.K., IBAN: XX00 0000 0000 0000 0000 überweisen.
2.4. Nach Ablauf der Zahlungsfrist werden die digitalen Endgeräte an die Schülerinnen und Xxxxxxx von den Klassenvorständinnen und Klassenvorständen übergeben.
2.5. Soweit zu diesem Zeitpunkt noch keine vollständige Zahlung des Eigenanteils erfolgt ist, wird der Schülerin bzw. dem Xxxxxxx das digitale Endgerät als Bittleihe zur Verfügung gestellt. Bis zu einer vollständigen Bezahlung des Eigenanteils ist das digitale Endgerät auf Grund der zusätzlichen Anweisungen des Bundes und, insbesondere seines Lehrpersonals zu benutzen; das als Bittleihe der Schülerin bzw. dem Xxxxxxx zur Verfügung gestellte digitale Endgerät kann vom Bund der Schülerin bzw. dem Xxxxxxx jederzeit abverlangt werden.
2.6. An die Schülerin bzw. an den Xxxxxxx kann ein digitales Endgerät nicht ausgefolgt werden, wenn den Allgemeinen Vertragsbedingungen von der/dem Erziehungs- berechtigten nicht rechtsverbindlich zugestimmt wird. Um den von der Säumnis ihrer Erziehungsberechtigten betroffenen Schülerinnen und Xxxxxxx im Unterricht die gleichen Chancen zu bieten, können diesen von den Schulen gegebenenfalls Leihgeräte unter den Berechtigten ohne Rücksicht auf vom Bund festzusetzenden Bedingungen übergeben werden. Bei diesen Leihgeräten handelt es sich lediglich um eine Tarifbindung aufzuteilentemporäre Bittleihe zur Überbrückung von wenigen Wochen. Hierzu wer- den ver.di/BFFS in einer gesonderten Verteilungsvereinbarung (nachstehend die „Verteilungsvereinbarung“) mit Zustimmung Eine dauerhafte Verwendung der Allianz Deutscher Produ- zenten – Film & Fernsehen e. V. sog. Verteilstellen (nachstehend die „Verteil- stelle(n)“) beauftragen, die von den Filmherstellern auf die Erlösbeteiligungs- ansprüche zu leistenden Zahlungen entgegenzunehmen, sie von den Filmherstellern einzufordern und sie an die Berechtigten auszukehrenLeihgeräte anstelle der digitalen Endgeräte aus der Geräteinitiative nach SchulDigiG ist nicht möglich.
11.2 Soweit für die Durchführung und Abwicklung der Verteilungsvereinbarung und/oder für die Geltendmachung von Auszahlungsansprüchen oder sonstigen Ansprüchen eine individuelle Ermächtigung oder Bevollmächtigung durch die Berechtigten erforderlich ist, werden sowohl die Filmhersteller als auch die Verteilstellen sich bemühen, die entsprechenden Erklärungen der Berechtigten einzuholen.
11.3 Die Verteilstellen werden sich nach besten Kräften bemühen, dass auch die nicht tarifgebundenen Berechtigten die auf sie entfallenden Anteile erhalten (s. Ziff. 10.5). Verweigert ein Filmschaffender hierzu eine erforderliche Zustim- mung oder widerspricht ein Berechtigter der Übermittlung der für die Ab- rechnung und Ausschüttung erforderlichen Daten an eine Verteilstelle, so kann der Filmhersteller den Betrag der Erlösbeteiligung um den auf den entsprechen- den Berechtigten entfallenden Anteil kürzen bzw., wenn er schon bezahlt sein sollte, die Rückerstattung fordern. Ziff. 9.1, S. 3, gilt insoweit entsprechend.
11.4 Zwischen den Tarifvertragsparteien besteht Einigkeit, dass die Verteilstellen auf- grund der Beauftragung durch ver.di/BFFS folgende Befugnisse innehaben sollen:
1. die Befugnis, die Auszahlung der Erlösbeteiligung für die Berechtigten gegenüber dem Filmhersteller einfordern zu können;
2. die Befugnis, von den Filmherstellern Auskunft zu verlangen, ob und inwie- weit die Voraussetzungen für die Auszahlungen der Erlösbeteiligung vorlie- gen;
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Samples: Allgemeine Vertragsbedingungen Zur Ausstattung Mit Digitalen Endgeräten
Abwicklung. 11.1 4.2.3.1 Der Vertragspartner gibt bei APA-OTS den Auftrag zur Erstellung von Auftragsfotografien entsprechend dem vertraglich vereinbarten Umfang.
4.2.3.2 Die ZahlungenEinholung der im Einzelfall notwendigen Einwilligungen Dritter sowie etwaiger Akkreditierungen obliegt dem Vertragspartner.
4.2.3.3 Schriftliches und/oder mündliches Briefing (Sujets im Rahmen dieser Veranstaltung, Bildformatwünsche u. dgl.) des Fotografen bzw. der APA-OTS erfolgt durch den Vertragspartner rechtzeitig vor dem Termin.
4.2.3.4 Falls nicht anders vereinbart, ist der Vertragspartner verantwortlich für die Organisation und Aufbau des Sets.
4.2.3.5 Wird eine Bildgalerie gewünscht, übermittelt der Vertragspartner den Beschreibungstext bis spätestens zum Vortag des Fotoshootings.
4.2.3.6 Die Bildunterschrift (Personenangaben: Vor- und Zuname sowie Funktion aller relevanten Personen) übermittelt der Vertragspartner dem Fotografen bis spätestens einen Tag vor dem Fototermin per E-Mail. Diese Angaben werden – falls nicht anders vereinbart – bis zum Shooting benötigt, um die korrekte Erstellung der Galerie und die rasche Verbreitung über APA- OTS gewährleisten zu können.
4.2.3.7 Für Fremdinhalte (bspw. Grafiken, Fotos, Logos), die in eine Bildergalerie aufgenommen werden sollen, werden vollständige Angaben benötigt: Bildtext, Autor, Bildrechte. Die Zusendung der Angaben erfolgt an xxxxxxxxxxx@xxx.xx mit Hinweis auf die Auftragsnummer. Die Aufnahme von Fremdinhalten ist mit Zusatzkosten verbunden.
4.2.3.8 Die Bilder werden chronologisch in die Galerie eingespielt, die Darstellung erfolgt von neu bis alt.
4.2.3.9 Wünsche bezüglich einer speziellen Bildreihenfolge und der Bildunterschrift müssen dem Fotografen vor bzw. kurz nach dem Shooting vor Ort mitgeteilt werden. Änderungen sind mit Kosten verbunden, da sie einen erheblichen Zeitaufwand darstellen.
4.2.3.10 Für die Bearbeitung der Fotogalerie erhält der Vertragspartner einen temporären Zugang zu dieser. Mit diesem Zugang ist es ihm möglich, die Reihenfolge der Bilder und deren Bildbeschriftungen zu bearbeiten, sowie Veröffentlichungen und Sperren von Bildern selbstständig durchzuführen. Änderungswünsche, die während der Verfügbarkeit des temporären Zugangs oder danach an APA-OTS herangetragen werden, sind – je nach Aufwand – mit Kosten verbunden. Änderungswünsche nach Ablauf des temporären Zugangs können nur mehr von APA-OTS durchgeführt werden.
4.2.3.11 Sollten am Erfüllungsort Umstände vorliegen, die eine zeitgerechte Erfüllung des Beteiligungsanspruches erfolgenAuftrages unmöglich machen, sind unter wie z. B. technische Probleme bei der Datenübertragung oder fehlende Arbeitsplatzmöglichkeit für den Berechtigten ohne Rücksicht auf eine Tarifbindung aufzuteilen. Hierzu wer- den ver.di/BFFS in Fotografen, so kommt es zu einer gesonderten Verteilungsvereinbarung (nachstehend die „Verteilungsvereinbarung“) mit Zustimmung Verzögerung bei der Allianz Deutscher Produ- zenten – Film & Fernsehen e. V. sog. Verteilstellen (nachstehend die „Verteil- stelle(n)“) beauftragenErstellung der Bildergalerie und der OTS-Verbreitung, die von den Filmherstellern auf die Erlösbeteiligungs- ansprüche Folgen daraus hat der Vertragspartner zu leistenden Zahlungen entgegenzunehmen, sie von den Filmherstellern einzufordern und sie an die Berechtigten auszukehrentragen.
11.2 Soweit 4.2.3.12 Es ist dafür Sorge zu tragen, dass der Fotograf insbesondere bei Außenaufnahmen einen geeigneten „Arbeitsplatz“ bekommt, um rasch das Bildmaterial bearbeiten und die Galerie erstellen zu können. Sollte kein Arbeitsplatz vorliegen, so wird die Galerie erst im Büro des Fotografen erstellt.
4.2.3.13 Weitergehende sinnverändernde Bildbearbeitung (Bildmanipulation, Ausschnitte und Retusche) sind nicht im Preis inkludiert und liegen aus rechtlicher Sicht im Verantwortungsbereich des Vertragspartners.
4.2.3.14 Für die Verbreitung bittet APA-OTS um Übermittlung des finalen Aussendungstextes unter Xxxxxx der Fotoservice-Auftragsnummer über den OTS-Manager. Neukunden registrieren sich unter: xxxxx://xxx.xxx-xxxxxxx.xx/xxxxxxxxxx-xxx/xxxxxxxxxxxx/xxxxxxxxxxxx.xxxxxx.
4.2.3.15 Der Vertragspartner übermittelt APA-OTS den Text für die Durchführung und Abwicklung der Verteilungsvereinbarung und/oder für die Geltendmachung von Auszahlungsansprüchen oder sonstigen Ansprüchen eine individuelle Ermächtigung oder Bevollmächtigung durch die Berechtigten erforderlich ist, werden sowohl die Filmhersteller als auch die Verteilstellen sich bemühen, die entsprechenden Erklärungen der Berechtigten einzuholenBildergalerie rechtzeitig vor dem Fototermin.
11.3 Die Verteilstellen werden sich nach besten Kräften bemühen, dass auch die nicht tarifgebundenen Berechtigten die auf sie entfallenden Anteile erhalten (s. Ziff. 10.5). Verweigert ein Filmschaffender hierzu eine erforderliche Zustim- mung oder widerspricht ein Berechtigter der Übermittlung der für die Ab- rechnung und Ausschüttung erforderlichen Daten an eine Verteilstelle, so kann der Filmhersteller den Betrag der Erlösbeteiligung um den auf den entsprechen- den Berechtigten entfallenden Anteil kürzen bzw., wenn er schon bezahlt sein sollte, die Rückerstattung fordern. Ziff. 9.1, S. 3, gilt insoweit entsprechend.
11.4 Zwischen den Tarifvertragsparteien besteht Einigkeit, dass die Verteilstellen auf- grund der Beauftragung durch ver.di/BFFS folgende Befugnisse innehaben sollen:
1. die Befugnis, die Auszahlung der Erlösbeteiligung für die Berechtigten gegenüber dem Filmhersteller einfordern zu können;
2. die Befugnis, von den Filmherstellern Auskunft zu verlangen, ob und inwie- weit die Voraussetzungen für die Auszahlungen der Erlösbeteiligung vorlie- gen;
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen