Abzug. Von dem nach Absatz 1 ermittelten Betrag nehmen wir einen Ab- zug vor. In Ihren Versicherungsinformationen ist festgelegt, in wel- cher Höhe wir einen Abzug vornehmen. Dort erläutern wir Ihnen auch die Gründe für diesen Abzug. Der Abzug entfällt bei einer Kündigung • im letzten Jahr vor Rentenbeginn, • in den letzten 7 Jahren vor Rentenbeginn, wenn die →versi- cherte Person an diesem Termin →rechnungsmäßig mindes- tens 55 Jahre alt ist und seit Abschluss des Vertrags mindestens 10 Jahre vergangen sind, oder • in der →zusätzlichen Aufschubdauer nach Ziffer 9.1 Absatz 2. Der Abzug ist zulässig, wenn er angemessen ist. Die Angemes- senheit müssen wir im Streitfall darlegen und beweisen. Wenn Sie uns aber nachweisen, dass der Abzug in Ihrem Fall überhaupt nicht oder nur in geringerer Höhe angemessen ist, entfällt der Ab- zug oder wir setzen ihn - im letzteren Fall - entsprechend herab. Beitragsrückstände ziehen wir vom Rückkaufswert ab. Wir sind berechtigt, den nach Absatz 1 berechneten Betrag ange- messen herabzusetzen, soweit dies erforderlich ist, um eine Ge- fährdung der Belange der →Versicherungsnehmer auszuschlie- ßen. Dies gilt insbesondere, wenn eine Gefährdung der dauernden Erfüllbarkeit der sich aus den Verträgen ergebenden Verpflichtun- gen gegeben ist. Die Herabsetzung ist jeweils auf 1 Jahr befristet (§ 169 Absatz 6 Versicherungsvertragsgesetz - VVG).
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Abzug. Von dem nach Absatz 1 ermittelten Betrag nehmen wir einen Ab- zug vorvor (§ 169 Absatz 5 Versicherungsvertragsgesetz - VVG). In Ihren Versicherungsinformationen ist festgelegt, in wel- cher welcher Höhe wir einen Abzug vornehmen. Dort erläutern wir Ihnen auch die Gründe für diesen Abzug. Der Abzug entfällt bei einer Kündigung • im letzten Jahr vor Rentenbeginn, der →Aufschubdauer oder • in den letzten 7 Jahren vor Rentenbeginnder Aufschubdauer, wenn die →versi- cherte Person an diesem Termin →rechnungsmäßig mindes- tens mindestens 55 Jahre alt ist und seit Abschluss des Vertrags mindestens 10 Jahre vergangen sind, oder • in der →zusätzlichen Aufschubdauer nach Ziffer 9.1 Absatz 2. Der Abzug ist zulässig, wenn er angemessen ist. Die Angemes- senheit müssen wir im Streitfall darlegen und beweisen. Wenn Sie uns aber nachweisen, dass der die dem Abzug zugrunde liegen- den Annahmen in Ihrem Fall überhaupt entweder dem Grunde nach nicht zu- treffen oder nur in geringerer Höhe angemessen der Abzug wesentlich niedriger zu beziffern ist, entfällt der Ab- zug Abzug oder wir setzen ihn - im letzteren Fall Falle - entsprechend herab. Beitragsrückstände ziehen wir vom Rückkaufswert ab. Wir sind berechtigt, den nach Absatz 1 berechneten Betrag ange- messen herabzusetzen, soweit dies erforderlich ist, um eine Ge- fährdung der Belange der →Versicherungsnehmer auszuschlie- ßenauszu- schließen. Dies gilt insbesondere, wenn eine Gefährdung der dauernden dau- ernden Erfüllbarkeit der sich aus den Verträgen ergebenden Verpflichtun- gen Ver- pflichtungen gegeben ist. Die Herabsetzung ist jeweils auf 1 Jahr befristet (§ 169 Absatz 6 Versicherungsvertragsgesetz - VVG). Zu dem nach den Absätzen 1 bis 3 berechneten Betrag kann ein Rückkaufswert aus dem Schlussüberschussanteil hinzukommen (siehe Ziffer 2.3 Absatz 2 und Ziffer 2.5 Absatz 4). Der nach den Absätzen 1 bis 4 berechnete Betrag kann sich gege- benenfalls um die Ihrer Versicherung zugeteilten →Bewertungsre- serven erhöhen (siehe Ziffer 2.6).
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Abzug. Von dem nach Absatz 1 ermittelten Betrag nehmen wir einen Ab- zug vor. In Ihren Versicherungsinformationen ist festgelegt, in wel- cher Höhe wir einen Abzug vornehmen. Dort erläutern wir Ihnen auch die Gründe für diesen Abzug. Der Abzug entfällt bei einer Kündigung • im letzten Jahr vor Rentenbeginn, der →Aufschubdauer oder • in den letzten 7 Jahren vor Rentenbeginnder Aufschubdauer, wenn die →versi- cherte Person an diesem Termin →rechnungsmäßig mindes- tens mindestens 55 Jahre alt ist und seit Abschluss des Vertrags mindestens 10 Jahre vergangen sind, oder • in der →zusätzlichen Aufschubdauer nach Ziffer 9.1 Absatz 2. Der Abzug ist zulässig, wenn er angemessen ist. Die Angemes- senheit Wir sehen den Abzug als angemessen an. Dies müssen wir im Streitfall darlegen darle- gen und beweisen. Wenn Sie uns aber dann nachweisen, dass der Abzug in Ihrem Fall überhaupt nicht oder nur in geringerer Höhe angemessen ist, entfällt der Ab- zug Abzug oder wir setzen ihn - im letzteren letzte- ren Fall - entsprechend herab. Beitragsrückstände ziehen wir vom Rückkaufswert ab. Wir sind berechtigt, den nach Absatz 1 berechneten Betrag ange- messen herabzusetzen, soweit dies erforderlich ist, um eine Ge- fährdung der Belange der →Versicherungsnehmer auszuschlie- ßenauszu- schließen. Dies gilt insbesondere, wenn eine Gefährdung der dauernden dau- ernden Erfüllbarkeit der sich aus den Verträgen ergebenden Verpflichtun- gen Ver- pflichtungen gegeben ist. Die Herabsetzung ist jeweils auf 1 Jahr befristet (§ 169 Absatz 6 Versicherungsvertragsgesetz - VVG). Zu dem nach den Absätzen 1 bis 3 berechneten Betrag kann ein Rückkaufswert aus dem Schlussüberschussanteil hinzukommen (siehe Ziffer 2.3 Absatz 2 und Ziffer 2.5 Absatz 4). Der nach den Absätzen 1 bis 4 berechnete Betrag kann sich gege- benenfalls um die Ihrer Versicherung zugeteilten →Bewertungsre- serven erhöhen (siehe Ziffer 2.6).
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Abzug. Von dem nach Absatz 1 ermittelten aus Ihrer Versicherung für die Bildung der beitragsfreien Leistung zur Verfügung stehenden Betrag nehmen ziehen wir einen Ab- zug vor50 EUR für erhöhte Verwaltungsaufwendungen ab. In Ihren Versicherungsinformationen ist festgelegt, in wel- cher Höhe wir einen Abzug vornehmen. Dort erläutern wir Ihnen auch die Gründe für diesen Abzug. Der Dieser Abzug entfällt bei einer Kündigung • im letzten Jahr vor Rentenbeginn, Rentenbeginn oder • in den letzten 7 Jahren vor Rentenbeginn, wenn die →versi- cherte Person an diesem zum Termin →rechnungsmäßig mindes- tens der Beitragsfreistellung →rech- nungsmäßig mindestens 55 Jahre alt ist und seit Abschluss des Vertrags mindestens 10 Jahre vergangen sind, oder • in der →zusätzlichen Aufschubdauer nach Ziffer 9.1 Absatz 2. Der Wir sehen den Abzug ist zulässig, wenn er als angemessen istan. Die Angemes- senheit Dies müssen wir im Streitfall darlegen darle- gen und beweisen. Wenn Sie uns aber nachweisen, dass der Abzug Ab- zug in Ihrem Fall überhaupt nicht oder nur in geringerer Höhe angemessen an- gemessen ist, entfällt der Ab- zug Abzug oder wir setzen ihn - im letzteren Fall - entsprechend herab. Beitragsrückstände ziehen Die beitragsfreie Leistung berechnen wir vom Rückkaufswert ab. Wir sind berechtigtzum Ende der Versiche- rungsperiode, für die Sie letztmalig den nach Absatz 1 berechneten Betrag ange- messen herabzusetzen, soweit dies erforderlich ist, um eine Ge- fährdung der Belange der →Versicherungsnehmer auszuschlie- ßen. Dies gilt insbesondere, wenn eine Gefährdung der dauernden Erfüllbarkeit der sich aus den Verträgen ergebenden Verpflichtun- gen gegeben istvollständigen Beitrag ge- zahlt haben. Die Herabsetzung Beitragsfreistellung Ihrer Versicherung kann für Sie Nachteile haben. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist jeweils auf wegen der Ver- wendung Ihrer Beiträge zur Deckung von Abschluss- und Ver- triebskosten und übrigen Kosten (→Kosten) nach Ziffer 6.1 Absät- ze 1 Jahr befristet (§ 169 Absatz 6 Versicherungsvertragsgesetz - VVG)und 2 a) sowie der Finanzierung eines vereinbarten Risiko- schutzes nur der gesetzlich vorgegebene Mindestwert zur Bildung einer beitragsfreien Leistung vorhanden. Auch in den Folgejahren stehen deswegen nicht unbedingt Mittel in Höhe der eingezahlten Beiträge zur Bildung einer beitragsfreien Leistung zur Verfügung. Nähere Informationen zur Höhe der beitragsfreien Leistungen wäh- rend der Vertragsdauer können Sie Ihren Versicherungsinformatio- nen entnehmen.
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Abzug. Von dem nach Absatz 1 ermittelten Betrag nehmen wir einen Ab- zug vor. In Ihren Versicherungsinformationen ist festgelegt, in wel- cher Höhe wir einen Abzug vornehmen. Dort erläutern wir Ihnen auch die Gründe für diesen Abzug. Der Abzug entfällt bei einer Kündigung • im letzten Jahr vor Rentenbeginn, • in den letzten 7 Jahren vor Rentenbeginn, wenn die →versi- cherte Person an diesem Termin →rechnungsmäßig mindes- tens 55 Jahre alt ist und seit Abschluss des Vertrags mindestens 10 Jahre vergangen sind, oder • in der →zusätzlichen Aufschubdauer nach Ziffer 9.1 Absatz 2. Der Wir sehen den Abzug ist zulässig, wenn er als angemessen istan. Die Angemes- senheit Dies müssen wir im Streitfall darlegen darle- gen und beweisen. Wenn Sie uns aber nachweisen, dass der Abzug Ab- zug in Ihrem Fall überhaupt nicht oder nur in geringerer Höhe angemessen an- gemessen ist, entfällt der Ab- zug Abzug oder wir setzen ihn - im letzteren Fall - entsprechend herab. Beitragsrückstände ziehen wir vom Rückkaufswert ab. Wir sind berechtigt, den nach Absatz 1 berechneten Betrag ange- messen herabzusetzen, soweit dies erforderlich ist, um eine Ge- fährdung der Belange der →Versicherungsnehmer auszuschlie- ßen. Dies gilt insbesondere, wenn eine Gefährdung der dauernden Erfüllbarkeit der sich aus den Verträgen ergebenden Verpflichtun- gen gegeben ist. Die Herabsetzung ist jeweils auf 1 Jahr befristet (§ 169 Absatz 6 Versicherungsvertragsgesetz - VVG).
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Abzug. Von dem nach Absatz 1 ermittelten Betrag nehmen wir einen Ab- zug vor. In Ihren Versicherungsinformationen ist festgelegt, in wel- cher Höhe wir einen Abzug vornehmen. Dort erläutern wir Ihnen auch die Gründe für diesen Abzug. Der Abzug entfällt bei einer Kündigung • im letzten Jahr vor Rentenbeginnder →Aufschubdauer, • in den letzten 7 Jahren vor Rentenbeginnder Aufschubdauer, wenn die →versi- cherte Person an diesem Termin →rechnungsmäßig mindes- tens 55 Jahre alt ist und seit Abschluss des Vertrags mindestens 10 Jahre vergangen sind, oder • in der →zusätzlichen Aufschubdauer nach Ziffer 9.1 10.1 Absatz 2. Der Abzug ist zulässig, wenn er angemessen ist. Die Angemes- senheit müssen wir im Streitfall darlegen und beweisen. Wenn Sie uns aber nachweisen, dass der Abzug in Ihrem Fall überhaupt nicht oder nur in geringerer Höhe angemessen ist, entfällt der Ab- zug oder wir setzen ihn - im letzteren Fall - entsprechend herab. Beitragsrückstände ziehen wir vom Rückkaufswert ab. Wir sind berechtigt, den nach Absatz 1 berechneten Betrag ange- messen Rückkaufswert aus dem →Sicherungskapital und gegebenenfalls dem Baustein Rente aus Kapital bei Tod angemessen herabzusetzen, soweit dies erforderlich ist, um eine Ge- fährdung Gefährdung der Belange der →Versicherungsnehmer auszuschlie- ßen→Versi- cherungsnehmer auszuschließen. Dies gilt insbesondere, wenn eine Gefährdung der dauernden Erfüllbarkeit der sich aus den Verträgen Ver- trägen ergebenden Verpflichtun- gen Verpflichtungen gegeben ist. Die Herabsetzung ist jeweils auf 1 Jahr befristet (§ 169 Absatz 6 Versicherungsvertragsgesetz Versicherungsver- tragsgesetz - VVG).
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Abzug. Von dem nach Absatz 1 ermittelten aus Ihrer Versicherung für die Bildung der beitragsfreien Leistung zur Verfügung stehenden Betrag nehmen ziehen wir einen Ab- zug vor50 EUR für erhöhte Verwaltungsaufwendungen ab. In Ihren Versicherungsinformationen ist festgelegt, in wel- cher Höhe wir einen Abzug vornehmen. Dort erläutern wir Ihnen auch die Gründe für diesen Abzug. Der Dieser Abzug entfällt bei einer Kündigung • im letzten Jahr vor Rentenbeginn, Rentenbeginn oder • in den letzten 7 Jahren vor Rentenbeginn, wenn die →versi- cherte →versicher- te Person an diesem zum Termin →rechnungsmäßig mindes- tens der Beitragsfreistellung →rechnungsmä- ßig mindestens 55 Jahre alt ist und seit Abschluss des Vertrags mindestens 10 Jahre vergangen sind, oder • in der →zusätzlichen Aufschubdauer nach Ziffer 9.1 Absatz 2. Der Abzug ist zulässig, wenn er angemessen ist. Die Angemes- senheit Wir sehen den Abzug als angemessen an. Dies müssen wir im Streitfall darlegen darle- gen und beweisen. Wenn Sie uns aber nachweisen, dass der Abzug Ab- zug in Ihrem Fall überhaupt nicht oder nur in geringerer Höhe angemessen an- gemessen ist, entfällt der Ab- zug Abzug oder wir setzen ihn - im letzteren Fall - entsprechend herab. Beitragsrückstände ziehen Die beitragsfreie Leistung berechnen wir vom Rückkaufswert ab. Wir sind berechtigtzum Ende der Versiche- rungsperiode, für die Sie letztmalig den nach Absatz 1 berechneten Betrag ange- messen herabzusetzen, soweit dies erforderlich ist, um eine Ge- fährdung der Belange der →Versicherungsnehmer auszuschlie- ßen. Dies gilt insbesondere, wenn eine Gefährdung der dauernden Erfüllbarkeit der sich aus den Verträgen ergebenden Verpflichtun- gen gegeben istvollständigen Beitrag ge- zahlt haben. Die Herabsetzung Beitragsfreistellung Ihrer Versicherung kann für Sie Nachteile haben. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist jeweils auf wegen der Ver- wendung Ihrer Beiträge zur Deckung von Abschluss- und Ver- triebskosten und übrigen Kosten (→Kosten) nach Ziffer 6.1 Absät- ze 1 Jahr befristet (§ 169 Absatz 6 Versicherungsvertragsgesetz - VVG)und 2 a) sowie der Finanzierung eines vereinbarten Risiko- schutzes nur der gesetzlich vorgegebene Mindestwert zur Bildung einer beitragsfreien Leistung vorhanden. Auch in den Folgejahren stehen deswegen nicht unbedingt Mittel in Höhe der eingezahlten Beiträge zur Bildung einer beitragsfreien Leistung zur Verfügung. Nähere Informationen zur Höhe der beitragsfreien Leistungen wäh- rend der Vertragsdauer können Sie Ihren Versicherungsinformatio- nen entnehmen.
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Abzug. Von dem nach Absatz 1 ermittelten Betrag nehmen wir einen Ab- zug vor. In Ihren Versicherungsinformationen ist festgelegt, in wel- cher Höhe wir einen Abzug vornehmen. Dort erläutern wir Ihnen auch die Gründe für diesen Abzug. Der Abzug entfällt bei einer Kündigung • im letzten Jahr vor Rentenbeginn, Rentenbeginn oder • in den letzten 7 Jahren vor Rentenbeginn, wenn die →versi- cherte →versicher- te Person an diesem Termin →rechnungsmäßig mindes- tens mindestens 55 Jahre alt ist und seit Abschluss des Vertrags mindestens 10 Jahre vergangen sind, oder • in der →zusätzlichen Aufschubdauer nach Ziffer 9.1 Absatz 2. Der Abzug ist zulässig, wenn er angemessen ist. Die Angemes- senheit Wir sehen den Abzug als angemessen an. Dies müssen wir im Streitfall darlegen darle- gen und beweisen. Wenn Sie uns aber nachweisen, dass der Abzug Ab- zug in Ihrem Fall überhaupt nicht oder nur in geringerer Höhe angemessen an- gemessen ist, entfällt der Ab- zug Abzug oder wir setzen ihn - im letzteren Fall - entsprechend herab. Beitragsrückstände ziehen wir vom Rückkaufswert ab. Wir sind berechtigt, den nach Absatz 1 berechneten Betrag ange- messen herabzusetzen, soweit dies erforderlich ist, um eine Ge- fährdung der Belange der →Versicherungsnehmer auszuschlie- ßen. Dies gilt insbesondere, wenn eine Gefährdung der dauernden Erfüllbarkeit der sich aus den Verträgen ergebenden Verpflichtun- gen gegeben ist. Die Herabsetzung ist jeweils auf 1 Jahr befristet (§ 169 Absatz 6 Versicherungsvertragsgesetz - VVG).
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Abzug. Von dem nach Absatz 1 ermittelten Betrag nehmen wir einen Ab- zug vor. In Ihren Versicherungsinformationen ist festgelegt, in wel- cher Höhe wir einen Abzug vornehmen. Dort erläutern wir Ihnen auch die Gründe für diesen Abzug. Der Abzug entfällt bei einer Kündigung • im letzten Jahr vor Rentenbeginn→Rentenbeginn, • in den letzten 7 Jahren vor Rentenbeginn, wenn die →versi- cherte Person an diesem Termin →rechnungsmäßig mindes- tens 55 Jahre alt ist und seit Abschluss des Vertrags mindestens 10 Jahre vergangen sind, oder • in der →zusätzlichen Aufschubdauer nach Ziffer 9.1 10.1 Absatz 2. Der Abzug ist zulässig, wenn er angemessen ist. Die Angemes- senheit müssen wir im Streitfall darlegen und beweisen. Wenn Sie uns aber nachweisen, dass der Abzug in Ihrem Fall überhaupt nicht oder nur in geringerer Höhe angemessen ist, entfällt der Ab- zug oder wir setzen ihn - im letzteren Fall - entsprechend herab. Beitragsrückstände ziehen wir vom Rückkaufswert ab. Wir sind berechtigt, den nach Absatz 1 berechneten Betrag ange- messen herabzusetzen, soweit dies erforderlich ist, um eine Ge- fährdung der Belange der →Versicherungsnehmer auszuschlie- ßen. Dies gilt insbesondere, wenn eine Gefährdung der dauernden Erfüllbarkeit Erfüllbarkeit, der sich aus den Verträgen ergebenden Verpflichtun- gen gegeben ist. Die Herabsetzung ist jeweils auf 1 Jahr befristet (§ 169 Absatz 6 Versicherungsvertragsgesetz - VVG).
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