Abzug. Bei einer Herabsetzung der Versicherungsleistungen nehmen wir von dem Deckungskapital der Versicherung einen Abzug vor. Der Abzug entspricht einem Anteil des Abzugs bei vollständiger Beitragsfreistellung. Nähere Informationen finden Sie in der Versicherungsurkunde. Der Anteil ermittelt sich nach dem Verhältnis der aus- stehenden Summe aus den durch die Herabsetzung der Berufsunfähigkeitsrente wegfallenden Beiträgen der Versicherung zur ausstehenden Summe der Beiträge der Versicherung vor Herabsetzung der Berufsunfähig- keitsrente. Der Abzug ist zulässig, wenn er angemessen ist. Zweifeln Sie die Angemessenheit des Abzuges an, ist diese von uns nachzuweisen. Wir halten den Abzug für angemessen, weil wir mit ihm einen Ausgleich für kollektiv gestelltes Risikokapital vornehmen. Zudem wird mit dem Abzug die Veränderung der Risikolage des verblei- benden Versichertenbestandes ausgeglichen. Sofern Sie uns nachweisen, dass der von uns genommene Abzug in diesem Fall niedriger zu beziffern ist, wird er entsprechend herabgesetzt. Wenn Sie uns nachweisen, dass der Abzug in diesem Fall überhaupt nicht ge- rechtfertigt ist, entfällt er. Wenn die Versicherung noch beitragspflichtig ist und Sie haben die Beitragszahlung nicht nach "Teil D - Rege- lungen zur Kündigung, Beitragsfreistellung und Wiederinkraftsetzung" Ziffer 4.1 unterbrochen, können Sie den nachträglichen Einschluss einer automatischen Anpassung der Beiträge und Versicherungsleistungen (auto- matische Anpassung) beantragen. Dies müssen Sie uns in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) mitteilen. Voraus- setzung für den Einschluss einer automatischen Anpassung ist insbesondere, dass die versicherte Person noch nicht berufsunfähig im Sinne dieser Bedingungen ist. Den Einschluss einer automatischen Anpassung machen wir darüber hinaus vom Ergebnis einer Risikoprüfung abhängig. Ob und in welcher Form der nachträgliche Einschluss einer automatischen Anpassung möglich ist, teilen wir Ihnen auf Wunsch gern mit. Der Prozentsatz für die Erhöhung der Beiträge darf höchstens 5 Prozent betragen.
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Abzug. Bei einer Herabsetzung Von dem aus Ihrer Versicherung für die Bildung der Versicherungsleistungen nehmen beitragsfreien Leistung zur Verfügung stehenden Betrag ziehen wir von dem Deckungskapital 50 EUR für erhöhte Verwaltungsaufwendungen ab. Dieser Abzug entfällt • im letzten Jahr vor Rentenbeginn oder • in den letzten 7 Jahren vor Rentenbeginn, wenn die →versi- cherte Person zum Termin der Versicherung einen Abzug vor. Der Abzug entspricht einem Anteil Beitragsfreistellung →rech- nungsmäßig mindestens 55 Jahre alt ist und seit Abschluss des Abzugs bei vollständiger Beitragsfreistellung. Nähere Informationen finden Sie in der Versicherungsurkunde. Der Anteil ermittelt sich nach dem Verhältnis der aus- stehenden Summe aus den durch die Herabsetzung der Berufsunfähigkeitsrente wegfallenden Beiträgen der Versicherung zur ausstehenden Summe der Beiträge der Versicherung vor Herabsetzung der Berufsunfähig- keitsrenteVertrags mindestens 10 Jahre vergangen sind. Der Abzug ist zulässig, wenn er angemessen ist. Zweifeln Sie die Angemessenheit des Abzuges an, ist diese von uns nachzuweisen. Wir halten den Abzug für angemessen, weil Die Angemes- senheit müssen wir mit ihm einen Ausgleich für kollektiv gestelltes Risikokapital vornehmen. Zudem wird mit dem Abzug die Veränderung der Risikolage des verblei- benden Versichertenbestandes ausgeglichen. Sofern Sie uns nachweisen, dass der von uns genommene Abzug in diesem Fall niedriger zu beziffern ist, wird er entsprechend herabgesetztim Streitfall darlegen und beweisen. Wenn Sie uns aber nachweisen, dass der Abzug in diesem Ihrem Fall überhaupt nicht ge- rechtfertigt oder nur in geringerer Höhe angemessen ist, entfällt er. Wenn die Versicherung noch beitragspflichtig ist und Sie haben die Beitragszahlung nicht nach "Teil D der Ab- zug oder wir setzen ihn - Rege- lungen zur Kündigung, Beitragsfreistellung und Wiederinkraftsetzung" Ziffer 4.1 unterbrochen, können Sie den nachträglichen Einschluss einer automatischen Anpassung der Beiträge und Versicherungsleistungen (auto- matische Anpassung) beantragen. Dies müssen Sie uns in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) mitteilen. Voraus- setzung für den Einschluss einer automatischen Anpassung ist insbesondere, dass die versicherte Person noch nicht berufsunfähig im Sinne dieser Bedingungen istletzteren Fall - entsprechend herab. Den Einschluss einer automatischen Anpassung machen Die beitragsfreie Leistung berechnen wir darüber hinaus vom Ergebnis einer Risikoprüfung abhängig. Ob und in welcher Form zum Ende der nachträgliche Einschluss einer automatischen Anpassung möglich istVersiche- rungsperiode, teilen wir Ihnen auf Wunsch gern mit. Der Prozentsatz für die Erhöhung Sie letztmalig den vollständigen Beitrag ge- zahlt haben. Die Beitragsfreistellung Ihrer Versicherung kann für Sie Nachteile haben. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Ver- wendung Ihrer Beiträge darf höchstens 5 Prozent betragenzur Deckung von Abschluss- und Ver- triebskosten und übrigen Kosten (→Kosten) nach Ziffer 6.1 Absät- ze 1 und 2 a) sowie der Finanzierung eines vereinbarten Risiko- schutzes nur der gesetzlich vorgegebene Mindestwert zur Bildung einer beitragsfreien Leistung vorhanden. Auch in den Folgejahren stehen deswegen nicht unbedingt Mittel in Höhe des bei Vertrags- schluss vereinbarten →Garantieprozentsatzes der Summe der eingezahlten Beiträge zur Altersvorsorge zur Bildung einer bei- tragsfreien Leistung zur Verfügung. Nähere Informationen zur Hö- he der beitragsfreien Leistungen während der Vertragsdauer kön- nen Sie Ihren Versicherungsinformationen entnehmen.
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Abzug. Bei einer Herabsetzung Von dem aus Ihrer Versicherung für die Bildung der Versicherungsleistungen nehmen beitragsfreien Leistung zur Verfügung stehenden Betrag ziehen wir von dem Deckungskapital 50 EUR für erhöhte Verwaltungsaufwendungen ab. Dieser Abzug entfällt • im letzten Jahr vor →Rentenbeginn oder • in den letzten 7 Jahren vor Rentenbeginn, wenn die →versi- cherte Person zum Termin der Versicherung einen Abzug vor. Der Abzug entspricht einem Anteil Beitragsfreistellung →rech- nungsmäßig mindestens 55 Jahre alt ist und seit Abschluss des Abzugs bei vollständiger Beitragsfreistellung. Nähere Informationen finden Sie in der Versicherungsurkunde. Der Anteil ermittelt sich nach dem Verhältnis der aus- stehenden Summe aus den durch die Herabsetzung der Berufsunfähigkeitsrente wegfallenden Beiträgen der Versicherung zur ausstehenden Summe der Beiträge der Versicherung vor Herabsetzung der Berufsunfähig- keitsrenteVertrags mindestens 10 Jahre vergangen sind. Der Abzug ist zulässig, wenn er angemessen ist. Zweifeln Sie die Angemessenheit des Abzuges an, ist diese von uns nachzuweisen. Wir halten den Abzug für angemessen, weil Die Angemes- senheit müssen wir mit ihm einen Ausgleich für kollektiv gestelltes Risikokapital vornehmen. Zudem wird mit dem Abzug die Veränderung der Risikolage des verblei- benden Versichertenbestandes ausgeglichen. Sofern Sie uns nachweisen, dass der von uns genommene Abzug in diesem Fall niedriger zu beziffern ist, wird er entsprechend herabgesetztim Streitfall darlegen und beweisen. Wenn Sie uns aber nachweisen, dass der Abzug in diesem Ihrem Fall überhaupt nicht ge- rechtfertigt oder nur in geringerer Höhe angemessen ist, entfällt erder Ab- zug oder wir setzen ihn - im letzteren Fall - entsprechend herab. Die beitragsfreie Leistung berechnen wir zum Ende der Versiche- rungsperiode, für die Sie letztmalig den vollständigen Beitrag ge- zahlt haben. Die Beitragsfreistellung Ihrer Versicherung kann für Sie Nachteile haben. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Ver- wendung Ihrer Beiträge zur Deckung von Abschluss- und Ver- triebskosten und übrigen Kosten (→Kosten) nach Ziffer 7.1 Absät- ze 1 und 2 a) sowie der Finanzierung eines vereinbarten Risiko- schutzes nur der gesetzlich vorgegebene Mindestwert zur Bildung einer beitragsfreien Leistung vorhanden. Auch in den Folgejahren stehen deswegen nicht unbedingt Mittel in Höhe von 90 Prozent der Summe der eingezahlten Beiträge zur Altersvorsorge zur Bil- dung einer beitragsfreien Leistung zur Verfügung. Wenn Sie einen Vertrag mit staatlicher Förderung nach Abschnitt XI und gegebe- nenfalls § 10 a Einkommensteuergesetz (EStG) abgeschlossen haben, gehören zu den eingezahlten Beiträgen auch die uns zu- gunsten der →versicherten Person für die Versicherung noch beitragspflichtig ist und Sie haben die Beitragszahlung nicht nach "Teil D - Rege- lungen zugeflos- senen staatlichen Zulagen. Nähere Informationen zur Kündigung, Beitragsfreistellung und Wiederinkraftsetzung" Ziffer 4.1 unterbrochen, Höhe der beitragsfreien Leistungen wäh- rend der Vertragsdauer können Sie den nachträglichen Einschluss einer automatischen Anpassung der Beiträge und Versicherungsleistungen (auto- matische Anpassung) beantragen. Dies müssen Sie uns in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) mitteilen. Voraus- setzung für den Einschluss einer automatischen Anpassung ist insbesondere, dass die versicherte Person noch nicht berufsunfähig im Sinne dieser Bedingungen ist. Den Einschluss einer automatischen Anpassung machen wir darüber hinaus vom Ergebnis einer Risikoprüfung abhängig. Ob und in welcher Form der nachträgliche Einschluss einer automatischen Anpassung möglich ist, teilen wir Ihnen auf Wunsch gern mit. Der Prozentsatz für die Erhöhung der Beiträge darf höchstens 5 Prozent betragenIhren Versicherungsinformatio- nen entnehmen.
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Abzug. Bei Wir nehmen bei einer Herabsetzung der Versicherungsleistungen nehmen wir von dem Deckungskapital der Versicherung Beitragsfreistellung einen Abzug vor. Der Abzug entspricht einem Anteil Die Höhe des Abzugs bei vollständiger Beitragsfreistellung. Nähere Informationen finden können Sie in der Versicherungsurkunde. Der Anteil ermittelt sich nach dem Verhältnis der aus- stehenden Summe aus den durch die Herabsetzung der Berufsunfähigkeitsrente wegfallenden Beiträgen der Versicherung zur ausstehenden Summe der Beiträge der Versicherung vor Herabsetzung der Berufsunfähig- keitsrenteVersicherungs- urkunde entnehmen. Der Abzug ist zulässig, wenn er angemessen ist. Zweifeln Sie die Angemessenheit des Abzuges an, ist diese von uns nachzuweisen. Wir halten den diesen Abzug für angemessen, weil wir mit ihm einen Ausgleich für kollektiv gestelltes Risikokapital vornehmen. Zudem wird mit dem Abzug die Veränderung der Risikolage des verblei- benden Versichertenbestandes ausgeglichen. Sofern Sie uns nachweisen, dass der von uns genommene vorgenommene Abzug in diesem Fall niedriger zu beziffern ist, wird er entsprechend herabgesetzt. Wenn Sie uns nachweisen, dass der Abzug in diesem Fall überhaupt nicht ge- rechtfertigt gerechtfertigt ist, entfällt er. Wenn Hat die Versicherung noch beitragspflichtig die Abrufmöglichkeit im Rahmen der flexiblen Altersgrenze erreicht, nehmen wir bei Bei- tragsfreistellung der Altersrentenversicherung keinen solchen Abzug vor. Sofern Ihr Vertragsguthaben ganz oder teilweise im Fondsguthaben investiert ist, gilt: Maßgebend für die Er- mittlung des Xxxxx des Fondsguthabens ist und Sie haben der festgestellte Rücknahmepreis der Anteile spätestens am dritten Börsentag des Monats, in dem die Beitragszahlung nicht Beitragsfreistellung erfolgt. Sofern Ihr Vertragsguthaben ganz oder teilweise in die klassische Anlage investiert ist, gilt: Wir ermitteln den ab dem Beginn der Verfügungsphase garantierten Mindestwert aus der klassischen Anlage neu. Den garan- tierten Mindestwert nach "Teil D - Rege- lungen zur Kündigung, Beitragsfreistellung und Wiederinkraftsetzung" Ziffer 4.1 unterbrochen, die garantierte beitragsfreie Altersrente können Sie den nachträglichen Einschluss einer automatischen Anpassung der Beiträge und Versicherungsleistungen (auto- matische Anpassung) beantragen. Dies müssen Sie uns in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) mitteilen. Voraus- setzung für den Einschluss einer automatischen Anpassung ist insbesondere, dass die versicherte Person noch nicht berufsunfähig im Sinne dieser Bedingungen ist. Den Einschluss einer automatischen Anpassung machen wir darüber hinaus vom Ergebnis einer Risikoprüfung abhängig. Ob und in welcher Form der nachträgliche Einschluss einer automatischen Anpassung möglich ist, teilen wir Ihnen auf Wunsch gern mit. Der Prozentsatz für die Erhöhung der Beiträge darf höchstens 5 Prozent betragenVer- sicherungsurkunde entnehmen.
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Abzug. Bei einer Herabsetzung der Versicherungsleistungen nehmen wir von dem Deckungskapital der Versicherung einen Abzug vor. Der Abzug entspricht einem Anteil des Abzugs bei vollständiger Beitragsfreistellung. Nähere Informationen finden Sie in der Versicherungsurkunde. Der Anteil ermittelt sich nach dem Verhältnis der aus- stehenden Summe aus den durch die Herabsetzung der Berufsunfähigkeitsrente Erwerbsunfähigkeitsrente wegfallenden Beiträgen der Versicherung zur ausstehenden Summe der Beiträge der Versicherung vor Herabsetzung der Berufsunfähig- Erwerbsunfähig- keitsrente. Der Abzug ist zulässig, wenn er angemessen ist. Zweifeln Sie die Angemessenheit des Abzuges an, ist diese von uns nachzuweisen. Wir halten den Abzug für angemessen, weil wir mit ihm einen Ausgleich für kollektiv gestelltes Risikokapital vornehmen. Zudem wird mit dem Abzug die Veränderung der Risikolage des verblei- benden Versichertenbestandes ausgeglichen. Sofern Sie uns nachweisen, dass der von uns genommene Abzug in diesem Fall niedriger zu beziffern ist, wird er entsprechend herabgesetzt. Wenn Sie uns nachweisen, dass der Abzug in diesem Fall überhaupt nicht ge- rechtfertigt ist, entfällt er. Wenn die Versicherung noch beitragspflichtig ist und Sie haben die Beitragszahlung nicht nach "Teil D - Rege- lungen zur Kündigung, Beitragsfreistellung und Wiederinkraftsetzung" Ziffer 4.1 unterbrochen, können Sie den nachträglichen Einschluss einer automatischen Anpassung der Beiträge und Versicherungsleistungen (auto- matische Anpassung) beantragen. Dies müssen Sie uns in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) mitteilen. Voraus- setzung für den Einschluss einer automatischen Anpassung ist insbesondere, dass die versicherte Person noch nicht berufsunfähig oder erwerbsunfähig im Sinne dieser Bedingungen ist. Den Einschluss einer automatischen Anpassung machen wir darüber hinaus vom Ergebnis einer Risikoprüfung abhängig. Ob und in welcher Form der nachträgliche Einschluss einer automatischen Anpassung möglich ist, teilen wir Ihnen auf Wunsch gern mit. Der Prozentsatz für die Erhöhung der Beiträge darf höchstens 5 Prozent betragen.
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