Common use of Abzug Clause in Contracts

Abzug. Von dem aus Ihrer Versicherung für die Bildung der beitragsfreien Leistung zur Verfügung stehenden Betrag ziehen wir 50 EUR für erhöhte Verwaltungsaufwendungen ab. Dieser Abzug entfällt • im letzten Jahr vor Rentenbeginn oder • in den letzten 7 Jahren vor Rentenbeginn, wenn die →versi- cherte Person zum Termin der Beitragsfreistellung →rech- nungsmäßig mindestens 55 Jahre alt ist und seit Abschluss des Vertrags mindestens 10 Jahre vergangen sind. Der Abzug ist zulässig, wenn er angemessen ist. Die Angemes- senheit müssen wir im Streitfall darlegen und beweisen. Wenn Sie uns aber nachweisen, dass der Abzug in Ihrem Fall überhaupt nicht oder nur in geringerer Höhe angemessen ist, entfällt der Ab- zug oder wir setzen ihn - im letzteren Fall - entsprechend herab. Die beitragsfreie Leistung berechnen wir zum Ende der Versiche- rungsperiode, für die Sie letztmalig den vollständigen Beitrag ge- zahlt haben.

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Samples: Versicherungsbedingungen, Versicherungsbedingungen

Abzug. Von dem aus Ihrer Versicherung für die Bildung der beitragsfreien Leistung zur Verfügung stehenden Betrag ziehen wir 50 EUR für erhöhte Verwaltungsaufwendungen ab. Dieser Abzug entfällt • im letzten Jahr vor Rentenbeginn →Rentenbeginn oder • in den letzten 7 Jahren vor Rentenbeginn, wenn die →versi- cherte Person zum Termin der Beitragsfreistellung →rech- nungsmäßig mindestens 55 Jahre alt ist und seit Abschluss des Vertrags mindestens 10 Jahre vergangen sind. Der Abzug ist zulässig, wenn er angemessen ist. Die Angemes- senheit müssen wir im Streitfall darlegen und beweisen. Wenn Sie uns aber nachweisen, dass der Abzug in Ihrem Fall überhaupt nicht oder nur in geringerer Höhe angemessen ist, entfällt der Ab- zug oder wir setzen ihn - im letzteren Fall - entsprechend herab. Die beitragsfreie Leistung berechnen wir zum Ende der Versiche- rungsperiode, für die Sie letztmalig den vollständigen Beitrag ge- zahlt haben.

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Samples: Versicherungsbedingungen

Abzug. Von dem aus Ihrer Versicherung für die Bildung der beitragsfreien Leistung zur Verfügung stehenden Betrag ziehen wir 50 EUR für erhöhte Verwaltungsaufwendungen ab. Dieser Abzug entfällt • im letzten Jahr vor Rentenbeginn oder • in den letzten 7 Jahren vor Rentenbeginn, wenn die →versi- cherte Person zum Termin der Beitragsfreistellung →rech- nungsmäßig mindestens 55 Jahre alt ist und seit Abschluss des Vertrags mindestens 10 Jahre vergangen sind. Der Wir sehen den Abzug ist zulässig, wenn er als angemessen istan. Die Angemes- senheit Dies müssen wir im Streitfall darlegen darle- gen und beweisen. Wenn Sie uns aber nachweisen, dass der Abzug Ab- zug in Ihrem Fall überhaupt nicht oder nur in geringerer Höhe angemessen an- gemessen ist, entfällt der Ab- zug Abzug oder wir setzen ihn - im letzteren Fall - entsprechend herab. Die beitragsfreie Leistung berechnen wir zum Ende der Versiche- rungsperiode, für die Sie letztmalig den vollständigen Beitrag ge- zahlt haben.

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Samples: Versicherungsbedingungen

Abzug. Von dem aus Ihrer Versicherung für die Bildung der beitragsfreien Leistung zur Verfügung stehenden Betrag ziehen wir 50 EUR für erhöhte Verwaltungsaufwendungen ab. Dieser Abzug entfällt • im letzten Jahr vor Rentenbeginn oder • in den letzten 7 Jahren vor Rentenbeginn, wenn die →versi- cherte →versicher- te Person zum Termin der Beitragsfreistellung →rech- nungsmäßig →rechnungsmä- ßig mindestens 55 Jahre alt ist und seit Abschluss des Vertrags mindestens 10 Jahre vergangen sind. Der Abzug ist zulässig, wenn er angemessen ist. Die Angemes- senheit Wir sehen den Abzug als angemessen an. Dies müssen wir im Streitfall darlegen darle- gen und beweisen. Wenn Sie uns aber nachweisen, dass der Abzug Ab- zug in Ihrem Fall überhaupt nicht oder nur in geringerer Höhe angemessen an- gemessen ist, entfällt der Ab- zug Abzug oder wir setzen ihn - im letzteren Fall - entsprechend herab. Die beitragsfreie Leistung berechnen wir zum Ende der Versiche- rungsperiode, für die Sie letztmalig den vollständigen Beitrag ge- zahlt haben.

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Samples: Versicherungsbedingungen

Abzug. Von dem aus Ihrer Versicherung für die Bildung der beitragsfreien Leistung zur Verfügung stehenden Betrag ziehen wir 50 EUR für erhöhte Verwaltungsaufwendungen ab. Dieser Abzug entfällt • im letzten Jahr vor Rentenbeginn oder • in den letzten 7 Jahren vor Rentenbeginn, wenn die →versi- cherte Person zum Termin der Beitragsfreistellung →rech- nungsmäßig mindestens 55 Jahre alt ist und seit Abschluss des Vertrags mindestens 10 Jahre vergangen sind. Der Abzug ist zulässig, wenn er angemessen ist. Die Angemes- senheit müssen wir im Streitfall darlegen und beweisen. Wenn Sie uns aber nachweisen, dass der Abzug in Ihrem Fall überhaupt nicht oder nur in geringerer Höhe angemessen ist, entfällt der Ab- zug oder wir setzen ihn - im letzteren Fall - entsprechend herab. Die beitragsfreie Leistung berechnen wir zum Ende der Versiche- rungsperiode, für die Sie letztmalig den vollständigen Beitrag ge- zahlt haben.

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