Reporting 5.1 Dem Darlehensgeber stehen keine Mitwirkungs-, Stimm- oder Weisungsrechte in Bezug auf den Darlehensnehmer zu. Der Darlehensnehmer plant den Darlehensgeber während der Laufzeit des Darlehens regelmäßig in Einklang mit den jeweils aktuell geltenden „Reporting Guidelines für Crowdfunding-Plattformen im Bundesverband Crowdfunding e.V.“ (verfügbar unter ▇▇▇▇://▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇-▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇/▇▇▇▇▇▇▇▇▇-▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇-▇▇▇▇- crowdfunding-plattformen-im-bundesverband-crowdfunding-e-v/) zu informieren. Er wird dabei zumindest die allgemeinen Anforderungen sowie die speziellen Anforderungen für Unternehmensfinanzierung einhalten. 5.2 Die vorstehend genannten Unterlagen macht der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber über die Plattform in elektronischer Form (PDF) zugänglich. 5.3 Der Darlehensgeber hat die in Ziffer 9.2 geregelte Vertraulichkeitsverpflichtung und die in Ziffer 9.3 geregelte Wettbewerbsschutzklausel zur Kenntnis genommen.
Audit Oracle darf Ihre Nutzung des Betriebssystems, der Integrierten Software und der Integrierten Software Optionen prüfen („Audit“), vorausgesetzt, Oracle kündigt die Prüfung 45 Tage im Voraus schriftlich an. Sie erklären, dass Sie bei derartigen Audits durch Oracle kooperieren, zumutbare Hilfe leisten und Zugriff auf Informationen gewähren. Ihr normaler Geschäftsbetrieb wird durch ein derartiges Audit nicht unverhältnismäßig gestört. Zudem verpflichten Sie sich, für Ihre nicht von Ihren Lizenzrechten gedeckte Nutzung des Betriebssystems, der Integrierten Software und der Integrierte Software Optionen anfallende Vergütungen innerhalb von 30 Tagen nach schriftlicher Aufforderung nachzuentrichten. Wenn diese Zahlung nicht erfolgt, ist Oracle berechtigt, (a) Serviceangebote (inklusive Technische Unterstützung) in Bezug auf das Betriebssystem, die Integrierte Software und die Integrierten Software Optionen, (b) bestellte Lizenzen des Betriebssystems, der Integrierten Software und der Integrierten Software Optionen unter dieser Anlage H und allen zugehörigen Verträgen und/oder (c) den Rahmenvertrag außerordentlich zu kündigen. Sie erklären sich damit einverstanden, dass Oracle nicht für Kosten einzustehen hat, die Ihnen durch Ihre Mithilfe bei einer Prüfung durch Oracle entstehen.
Evaluation Die Evaluation nach § 137f Abs. 4 Satz 1 SGB V wird für den Zeitraum der Zulassung des Programms sichergestellt und erfolgt unter Berücksichtigung der jeweils gültigen Regelungen des § 6 der DMP-A-RL.
Monitoring 4.4.1 EXASOL setzt im EXASuite-Cluster ein softwarebasiertes Health Monitoring ein, welches über ein automatisiertes Incident Meldesystem inklusive einer mehrstufigen Eskalationsstrategie verfügt. Der Umfang des Monitorings orientiert sich dabei an den üblichen Störungsquellen im EXASuite Cluster. 4.4.2 Das Buchen des Monitorings setzt immer das gleichzeitige Buchen des Incident Managements voraus. 4.4.3 Treten wiederkehrend Störungen auf, die auf die unsachgemäße Nutzung der Software oder auf Einsatz einer ungeeigneten Infrastruktur zurückzuführen sind (vgl. Ziffer 4.3.2 a.E.), behält sich EXASOL das Recht vor, entsprechende Incident Meldungen bis zur Ursachenbeseitigung abzustellen und nicht als Störungen an Incident Management weiter zu leiten. 4.4.4 Die Monitoring Zeiten sind durchgängig. Incident Bearbeitung erfolgt im Rahmen des vereinbarten Incident Managements.
Qualitätsmanagement Der Lieferant verpflichtet sich zur permanenten Anwendung eines wirksamen Qualitätsmanage- mentsystems, das entsprechend seiner Struktur und Betriebsgröße auf der Basis der aktuellen Re- vision von IATF 16949/ VDA 6.1 oder vergleichbar aufgebaut und zumindest gem. DIN EN ISO 9001 in der gültigen Ausgabe zertifiziert wurde. Die Anforderungen des Zertifizierungsstandards, erweitert um die Forderungen dieser QSV, müssen in das Qualitätsmanagementsystem (QMS) des Lieferan- ten implementiert werden. Inhalte dieser QSV widerspiegeln die Ansprüche des Bestellers, der IATF 16949 und die kunden- spezifischen Zusatzanforderungen der Kunden des Bestellers (CSR) an das Qualitätsmanagement- system der Lieferanten (s. Anlage 1 zur Information). Der Lieferant verpflichtet sich das Bewusstsein seiner Mitarbeiter in Bezug auf Produktkonformität, Produktsicherheit, sowie auch das ethische Verhalten zu fördern. Die notwendige Qualifikation des Fach- und Prüfpersonals ist durch regelmäßige Schulungsmaßnahmen aufrechtzuerhalten. Die not- wendigen Arbeitsanweisungen und Vorgabedokumente müssen den Mitarbeitern am Arbeitsplatz zur Verfügung stehen. Der Lieferant muss die Anforderungen des VDA-Bandes Produktintegrität einhalten und umsetzen. Die Benennung und Qualifizierung eines Produktsicherheits- und Konformitätsbeauftragten (Product Safety and Conformity Representative = PSCR) ist verpflichtend. Die Wirksamkeit seines Herstellprozesses überprüft der Lieferant in einem jährlichen Selbstaudit gemäß der Richtlinie VDA 6.3 (Prozessaudit) und VDA 6.5 (Produktaudit) bzw. nach der jeweiligen kundenspezifischen Vorgabe (s. Anlage 1). Der Besteller behält sich das Recht vor, Nachweise zu den durchgeführten Audits einzufordern.