Accounting Musterklauseln

Accounting. 4.1 Each delivery or invoice shall contain the following information: Company name: ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇ GmbH & Co KG ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇ ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇ VAT No.: ATU49325305 MEUSBURGER order and article number VAT No. of supplier All additional invoice characteristics according to §11 value added tax 5.1 Payment conditions range from 21 days with 3% discount to 60 days net for all deliveries, services or work performances. 5.2 The payment period only begins after the receipt of goods and/or after the acceptance of the (work) service and receipt of the invoice by MEUSBURGER. Digital invoices are to be sent to e- ▇▇▇▇▇▇▇@▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇▇. The date of the money transfer is decisive for timely payment. 5.3 A further prerequisite for the beginning of the payment period is a correctly issued invoice which must contain all of the specifications stated in Article 4.1. If this is not the case, checking and editing the invoice is not possible for MEUSBURGER and the invoice is not payable. The invoices are then returned for correction or supplementation. 5.4 In the event of partly defective or incomplete delivery, performance or service, MEUSBURGER is entitled to withhold payment until proper order fulfilment without loss of discounts, rebates, or similar payment benefits. Advance payments do not imply acceptance or acknowledgement of proper delivery, service or work.
Accounting. 41 Financial year § 42 Annual financial statements and manage- ment report (1) Within five months after the close of the finan- cial year, the Executive Board must prepare the an- nual financial statements and management report, if required by law, for the previous financial year. (2) The Executive Board must present the annual financial statements and the management report (as far as required by law) without delay to the Supervi- sory Board and, with the report from the Supervisory Board, to the members in General Meeting for adop- tion of the annual financial statements. (3) The annual financial statements, management report (as far as required by law) and report of the Supervisory Board must be made available for in- spection by the members or brought to their attention tens während zehn Tagen vor der Generalversamm- lung in den Geschäftsräumen der SCE oder an einer anderen bekanntzumachenden Stelle zur Einsicht der Mitglieder ausgelegt oder ihnen sonst zur Kennt- nis gebracht werden. (4) Der Bericht des Aufsichtsrats über seine Prü- fung des Jahresabschlusses und des Lageberichts (soweit gesetzlich erforderlich) ist der ordentlichen Generalversammlung zu erstatten (§ 22 Abs. 2 der Satzung). (1) Die Gewährung einer Rückvergütung ist ausge- schlossen. (2) Über die Verwendung des Jahresüberschusses beschließt die Generalversammlung; dieser ist, so- weit er nicht den Rücklagen zugeführt oder zu ande- ren Zwecken verwendet wird, auf neue Rechnung vorzutragen. Eine Ausschüttung an die Mitglieder ist nicht zulässig. (1) Über die Deckung eines Jahresfehlbetrages be- schließt die Generalversammlung. (2) Soweit ein Jahresfehlbetrag nicht auf neue Rechnung vorgetragen oder durch Heranziehung anderer Ergebnisrücklagen gedeckt wird, ist er durch die gesetzliche Rücklage oder durch Abschreibung von den Geschäftsguthaben der Mitglieder oder durch beides zugleich zu decken. (3) Werden die Geschäftsguthaben zur Deckung des Jahresfehlbetrags herangezogen, wird der auf das einzelne Mitglied entfallende Verlustanteil nach dem Verhältnis der übernommenen Geschäftsan- teile aller Mitglieder bei Beginn des Geschäftsjahres, in dem der Jahresfehlbetrag entstanden ist, berech- net.
Accounting. Art. 32 Financial Year and annual report
Accounting. 7.4.1. Ingenious ordnet jede aufgezeichnete KPI den beteiligten Partnern eindeutig zu und stellt die jeweiligen Transaktionen übersichtlich und für einen gewissen Zeitraum recherchierbar dar. 7.4.2. Die aufgezeichneten Transaktionen werden in elektronischen Belegen zusammengefasst, die in Abhängigkeit von dem bei dem Auftraggeber oder Partner eingesetzten Buchungssystem unmittelbar als Buchungsbeleg dienen können. 7.4.3. Die Erstellung ordnungsgemäßer Belege durch Ingenious setzt voraus, dass die Daten aller beteiligten Partner von dem Auftraggeber rechtzeitig und korrekt eingepflegt werden.
Accounting. 22.1 The scope of performance shall be determined according to the drawings approved by the ordering party. Tenders and invoices shall refer to elements. An element is defined as the single module at its total height, including floor and ceiling connections and connecting parts. 22.2 The following parts shall be subject to separate payment unless otherwise agreed: - fitting parts - floor connections - connections to fixed building parts - corner construction - free wall connections - holes - devices for electrical and sanitary parts - cut outs and external grooves and special stiffening 22.3 Prices for services not included in the order documents but mandatory for the ready-to-use manuf- acture of the object shall be fixed according to the single prices of the contractual performance. 22.4 The ordering party shall be charged extra for drawings, calculations and other documents requested which K+N need not provide under the contract.
Accounting. 11.1 The General Partner shall be responsible for the keeping of the Partnership’s books and records. 11.2 The General Partner shall keep the Partnership’s books in compliance with statutory provisions and the generally accepted accounting principles in force in Germany.
Accounting. Universalsolutions gmbh will provide you with your invoice in electronic form. The invoice is deemed to have been received as soon as you can retrieve or take note of it under normal circumstances.

Related to Accounting

  • Reporting 5.1 Dem Darlehensgeber stehen keine Mitwirkungs-, Stimm- oder Weisungsrechte in Bezug auf den Darlehensnehmer zu. Der Darlehensnehmer plant den Darlehensgeber während der Laufzeit des Darlehens regelmäßig in Einklang mit den jeweils aktuell geltenden „Reporting Guidelines für Crowdfunding-Plattformen im Bundesverband Crowdfunding e.V.“ (verfügbar unter ▇▇▇▇://▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇-▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇/▇▇▇▇▇▇▇▇▇-▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇-▇▇▇▇- crowdfunding-plattformen-im-bundesverband-crowdfunding-e-v/) zu informieren. Er wird dabei zumindest die allgemeinen Anforderungen sowie die speziellen Anforderungen für Unternehmensfinanzierung einhalten. 5.2 Die vorstehend genannten Unterlagen macht der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber über die Plattform in elektronischer Form (PDF) zugänglich. 5.3 Der Darlehensgeber hat die in Ziffer 9.2 geregelte Vertraulichkeitsverpflichtung und die in Ziffer 9.3 geregelte Wettbewerbsschutzklausel zur Kenntnis genommen.

  • Audit Oracle darf Ihre Nutzung des Betriebssystems, der Integrierten Software und der Integrierten Software Optionen prüfen („Audit“), vorausgesetzt, Oracle kündigt die Prüfung 45 Tage im Voraus schriftlich an. Sie erklären, dass Sie bei derartigen Audits durch Oracle kooperieren, zumutbare Hilfe leisten und Zugriff auf Informationen gewähren. Ihr normaler Geschäftsbetrieb wird durch ein derartiges Audit nicht unverhältnismäßig gestört. Zudem verpflichten Sie sich, für Ihre nicht von Ihren Lizenzrechten gedeckte Nutzung des Betriebssystems, der Integrierten Software und der Integrierte Software Optionen anfallende Vergütungen innerhalb von 30 Tagen nach schriftlicher Aufforderung nachzuentrichten. Wenn diese Zahlung nicht erfolgt, ist Oracle berechtigt, (a) Serviceangebote (inklusive Technische Unterstützung) in Bezug auf das Betriebssystem, die Integrierte Software und die Integrierten Software Optionen, (b) bestellte Lizenzen des Betriebssystems, der Integrierten Software und der Integrierten Software Optionen unter dieser Anlage H und allen zugehörigen Verträgen und/oder (c) den Rahmenvertrag außerordentlich zu kündigen. Sie erklären sich damit einverstanden, dass Oracle nicht für Kosten einzustehen hat, die Ihnen durch Ihre Mithilfe bei einer Prüfung durch Oracle entstehen.

  • Evaluation Die Evaluation nach § 137f Abs. 4 Satz 1 SGB V wird für den Zeitraum der Zulassung des Programms sichergestellt und erfolgt unter Berücksichtigung der jeweils gültigen Regelungen des § 6 der DMP-A-RL.

  • Monitoring 4.4.1 EXASOL setzt im EXASuite-Cluster ein softwarebasiertes Health Monitoring ein, welches über ein automatisiertes Incident Meldesystem inklusive einer mehrstufigen Eskalationsstrategie verfügt. Der Umfang des Monitorings orientiert sich dabei an den üblichen Störungsquellen im EXASuite Cluster. 4.4.2 Das Buchen des Monitorings setzt immer das gleichzeitige Buchen des Incident Managements voraus. 4.4.3 Treten wiederkehrend Störungen auf, die auf die unsachgemäße Nutzung der Software oder auf Einsatz einer ungeeigneten Infrastruktur zurückzuführen sind (vgl. Ziffer 4.3.2 a.E.), behält sich EXASOL das Recht vor, entsprechende Incident Meldungen bis zur Ursachenbeseitigung abzustellen und nicht als Störungen an Incident Management weiter zu leiten. 4.4.4 Die Monitoring Zeiten sind durchgängig. Incident Bearbeitung erfolgt im Rahmen des vereinbarten Incident Managements.

  • Qualitätsmanagement Der Lieferant verpflichtet sich zur permanenten Anwendung eines wirksamen Qualitätsmanage- mentsystems, das entsprechend seiner Struktur und Betriebsgröße auf der Basis der aktuellen Re- vision von IATF 16949/ VDA 6.1 oder vergleichbar aufgebaut und zumindest gem. DIN EN ISO 9001 in der gültigen Ausgabe zertifiziert wurde. Die Anforderungen des Zertifizierungsstandards, erweitert um die Forderungen dieser QSV, müssen in das Qualitätsmanagementsystem (QMS) des Lieferan- ten implementiert werden. Inhalte dieser QSV widerspiegeln die Ansprüche des Bestellers, der IATF 16949 und die kunden- spezifischen Zusatzanforderungen der Kunden des Bestellers (CSR) an das Qualitätsmanagement- system der Lieferanten (s. Anlage 1 zur Information). Der Lieferant verpflichtet sich das Bewusstsein seiner Mitarbeiter in Bezug auf Produktkonformität, Produktsicherheit, sowie auch das ethische Verhalten zu fördern. Die notwendige Qualifikation des Fach- und Prüfpersonals ist durch regelmäßige Schulungsmaßnahmen aufrechtzuerhalten. Die not- wendigen Arbeitsanweisungen und Vorgabedokumente müssen den Mitarbeitern am Arbeitsplatz zur Verfügung stehen. Der Lieferant muss die Anforderungen des VDA-Bandes Produktintegrität einhalten und umsetzen. Die Benennung und Qualifizierung eines Produktsicherheits- und Konformitätsbeauftragten (Product Safety and Conformity Representative = PSCR) ist verpflichtend. Die Wirksamkeit seines Herstellprozesses überprüft der Lieferant in einem jährlichen Selbstaudit gemäß der Richtlinie VDA 6.3 (Prozessaudit) und VDA 6.5 (Produktaudit) bzw. nach der jeweiligen kundenspezifischen Vorgabe (s. Anlage 1). Der Besteller behält sich das Recht vor, Nachweise zu den durchgeführten Audits einzufordern.