Akkreditierung Musterklauseln

Akkreditierung. Der ORGANISATOR richtet ein Akkreditierungssystem einschliesslich der in An- lage 3 aufgeführten üblichen Zutrittszonen ein. Der ORGANISATOR hat Trägern einer FIS Saisonakkreditierung (gemäss Son- derregelungen der Disziplinen resp. IWO Art. 220 und folgende) entsprechen- den Zutritt (d. h. eine entsprechende Akkreditierung) zu gewähren. Ausserdem muss der ORGANISATOR spezielle, von der FIS ausgegebene Zutrittskarten (z.B. für Bereiche mit eingeschränktem Zutritt im Zielraum) akzeptieren. Der ORGANISATOR stattet die verschiedenen Gruppen wie Athleten, Mann- schaftsfunktionäre, Serviceleute, NSV-Funktionäre, Sponsoren, Partner, VIPs, Special Guests usw. gemäss dem WCR und der Akkreditierungsmatrix in Anla- ge 3 mit einer Akkreditierung für die jeweiligen Zutrittsbereiche aus. Der ORGANISATOR akkreditiert zudem das Servicepersonal der Ausrüsterfir- men für die entsprechenden Zutrittsbereiche. Die FIS liefert dem ORGANISA- TOR die Namen der zu akkreditierenden Personen und die Angaben zur erfor- derlichen Zutrittsberechtigung. Prinzipiell sind dem Servicepersonal der Ausrüs- terfirmen die gleichen Zutrittsrechte zu gewähren wie den von einem Nationa- len Skiverband gemeldeten Serviceleuten. Der Zutritt zu den STRECKEN bleibt in allen Fällen eingeschränkt und bedarf einer zusätzlichen Streckenzutrittsgenehmigung, die unter der Aufsicht des FIS Technischen Delegierten und/oder RENNDIREKTORS erteilt wird. Der ORGANISATOR kann auch Personen akkreditieren, die keine FIS Sai- sonakkreditierung besitzen. Die Ausgabe einer solchen Akkreditierung bedingt jedoch, dass sich der Empfänger ausdrücklich dazu verpflichtet, sich an die FIS REGELN sowie die Anweisungen der Jury gemäss Art. 211.1.3 der IWO und/oder des ORGANISATIONSKOMITEES zu halten. Einer Person, die zum aktuellen Zeitpunkt aufgrund eines Beschlusses der FIS oder einer anderen zuständigen Institution von der Teilnahme an Wettkämpfen ausgeschlossen ist, darf keine Akkreditierung erteilt werden.
Akkreditierung. Die Akkreditierung berechtigt zu der Vermutung, daß die fachliche Kompetenz in bezug auf die Vorschriften der anderen Vertragspartei gewährleistet ist, sofern i) das Akkreditierungsverfahren im Einklang mit den einschlägigen internationalen Dokumen- ten (EN Reihe 45000 oder ISO/IEC-Leitfäden) durchgeführt wird und ii) die Akkreditierungsstelle an Vereinbarungen über gegenseitige Anerkennung teilnimmt, aufgrund deren sie einer sogenannten „peer evaluation“ unterliegt, bei der die Kompetenz der Akkreditierungsstellen und der von ihnen akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen durch anerkannte Experten auf dem jeweiligen Arbeitsgebiet bewertet wird, oder iii) die unter der Aufsicht einer benennenden Behörde arbeitende Akkreditierungsstelle nach zu vereinbarenden Verfahren an Vergleichsprogrammen und am Austausch technischer Erfah- rungen teilnimmt, um das Vertrauen in die fachliche Kompetenz der Akkreditierungsstellen und der Konformitätsbewertungsstellen laufend aufrechtzuerhalten. Diese Programme kön- nen gemeinsame Bewertungen, besondere Programme zur Zusammenarbeit oder eine „peer evalutation“ umfassen. Ist eine Konformitätsbewertungsstelle nur für die Bewertung der Konformität eines Produkts, eines Verfahrens oder einer Dienstleistung mit bestimmten technischen Spezifikationen akkredi- tiert, so gilt die Benennung ausschließlich für diese technischen Spezifikationen. Ersucht eine Konformitätsbewertungsstelle um eine Benennung für die Bewertung der Konformi- tät bestimmter Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen mit grundlegenden Anforderungen, so muß der Akkreditierungsprozeß Elemente umfassen, die eine Bewertung der Befähigung (techni- sche Kenntnis und Verständnis der allgemeinen Anforderungen an den Schutz gegen die Risiken des Produkts, des Verfahrens oder der Dienstleistung oder ihrer Verwendung) der Konformitäts- bewertungsstelle zur Bewertung der Konformität mit diesen grundlegenden Anforderungen ermöglichen.
Akkreditierung. Die Hochschule plant mit Auslaufen des unter 2.2.1 genannten BMBF-Projektes zum 31.12.2016 die Zulassung zur Systemakkreditierung, die nach gegenwärtigen Erfah- rungen eine Laufzeit von zwei Jahren in Anspruch nimmt, zu beantragen. Bis Ende 2018 sollte das Verfahren zur Systemakkreditierung damit voraussichtlich abge- schlossen sein. Externe und interne Beratungen für die Festlegung der notwendigen Meilensteine haben bereits begonnen. Mit Beginn des Jahres 2014 löst die Konzep- tionsphase die bis dahin weitgehend abgeschlossene Vorbereitungsphase ab. Vor- gesehen sind im Einzelnen: • Xxxxxxxxxxx 0: Die Konzeptionsphase beinhaltet die Entwicklung eines umfas- senden Qualitätsmanagementsystems. Bis Ende 2014 erarbeitet die Hoch- schule die Grundelemente für die autonome Durchführung von Programmeva- luationen. • Xxxxxxxxxxx 0: Nachdem die Bachelor-Studiengänge 2010 und die Masterstu- diengänge 2011 eingeführt wurden, sieht die Hochschule nun die Überprüfung und entsprechende Revision der modularisierten Studiengänge für 2014 vor. Beide Meilensteine bilden das Fundament für die Vorbereitung auf die Systemakkre- ditierung. Die Hochschule legt dem Staatsministerium zum Zeitpunkt der anstehenden Pro- grammakkreditierung eine Zeit- und Meilensteinplanung mit der oben genannten Zielsetzung, die Zulassung zur Systemakkreditierung, vor.
Akkreditierung. Das Prüflabor ist unter der Reg.- Nr. D-PL-11085-01-00 nach DIN EN ISO/IEC 17025:2018 für die Prüfung von Kraft- und Brennstof- fen und deren Probenahme bei der DAkkS (Deutsche Akkreditierungs- stelle) akkreditiert.
Akkreditierung. Die HfMT wird ihre neu konzipierten Bachelor/Master-Studiengänge nach der Einführung akkreditieren lassen. Die HfMT wird für ihre Master-Studienangebote in Musiktherapie im Jahr 2004 und in Kultur- und Medienmanagement im Jahr 2005 die Akkreditie- rung einleiten.
Akkreditierung. Die Rechnungsstellung erfolgt ab dem 29. Xxxx 2019. Der Rechnungsbetrag kann bis zum 17. April 2019 beglichen werden, andernfalls ist die Barzahlung im Akkreditierungsbereich verpflichtend.
Akkreditierung. Jede Partei stellt sicher, dass Informationssysteme, die Verschlusssachen nach dieser Vereinbarung verarbeiten, akkreditiert werden. Der Akkreditie- rungsstatus wird regelmässig geprüft, um zu beurteilen, ob es wesentliche Änderungen gegeben hat, die den ursprünglichen Akkreditierungsentscheid ändern könnten.
Akkreditierung. Die Baustoff-Prüflabore der VSH AG in Flums, Altdorf und Regensdorf sind für zahlreiche Normprüfungen nach Norm SN EN ISO/IEC 17025 akkreditiert (Prüfstelle STS Nr. 0060). Sämtliche Tätigkeiten im akkreditierten Bereich sind von der Schweizer Akkreditierungsstelle überwacht und garantieren die Kompetenz, Vertraulichkeit und Unparteilichkeit der Prüfleistungen.
Akkreditierung. Die HAW Hamburg wird die Akkreditierung aller Bachelor- und Master-Studiengänge bis zum 31.12.2007 beantragen und die Akkreditierung bis spätestens 31.12.2008 nachwei- sen. Sie wird die BWF über die jeweiligen Akkreditierungsergebnisse sowie ggf. die Um- setzung der Auflagen unterrichten.
Akkreditierung. Sieben BA-Studiengänge sind akkreditiert bzw. befinden sich im Prozess der Akkreditierung, ebenso sechs Master- und MBA-Programme.