Akkreditierung Musterklauseln

Akkreditierung. Der ORGANISATOR richtet ein Akkreditierungssystem einschliesslich der in An- lage 3 aufgeführten üblichen Zutrittszonen ein. Der ORGANISATOR hat Trägern einer FIS Saisonakkreditierung (gemäss Son- derregelungen der Disziplinen resp. IWO Art. 220 und folgende) entsprechen- den Zutritt (d. h. eine entsprechende Akkreditierung) zu gewähren. Ausserdem muss der ORGANISATOR spezielle, von der FIS ausgegebene Zutrittskarten (z.B. für Bereiche mit eingeschränktem Zutritt im Zielraum) akzeptieren. Der ORGANISATOR stattet die verschiedenen Gruppen wie Athleten, Mann- schaftsfunktionäre, Serviceleute, NSV-Funktionäre, Sponsoren, Partner, VIPs, Special Guests usw. gemäss dem WCR und der Akkreditierungsmatrix in Anla- ge 3 mit einer Akkreditierung für die jeweiligen Zutrittsbereiche aus. Der ORGANISATOR akkreditiert zudem das Servicepersonal der Ausrüsterfir- men für die entsprechenden Zutrittsbereiche. Die FIS liefert dem ORGANISA- TOR die Namen der zu akkreditierenden Personen und die Angaben zur erfor- derlichen Zutrittsberechtigung. Prinzipiell sind dem Servicepersonal der Ausrüs- terfirmen die gleichen Zutrittsrechte (einschliesslich Zugang zum Lift an der SPRUNGSCHANZE) zu gewähren wie den von einem Nationalen Skiverband gemeldeten Serviceleuten. Der Zutritt zu der SPRUNGSCHANZE bleibt in allen Fällen eingeschränkt und bedarf einer zusätzlichen Zutrittsgenehmigung, die unter der Aufsicht des FIS Technischen Delegierten und/oder RENNDIREKTORS «DISCIPLINES» SKI- SPRINGEN erteilt wird. Der ORGANISATOR kann auch Personen akkreditieren, die keine FIS Sai- sonakkreditierung besitzen. Die Ausgabe einer solchen Akkreditierung bedingt jedoch, dass sich der Empfänger ausdrücklich dazu verpflichtet, sich an die FIS REGELN sowie die Anweisungen der Jury gemäss Art. 211.1.3 der IWO und/oder des ORGANISATIONSKOMITEES zu halten. Einer Person, die zum aktuellen Zeitpunkt aufgrund eines Beschlusses der FIS oder einer anderen zuständigen Institution von der Teilnahme an Wettkämpfen ausgeschlossen ist, darf keine Akkreditierung erteilt werden.
Akkreditierung. Die Akkreditierung berechtigt zu der Vermutung, dass die fachliche Kompe- tenz in Bezug auf die Vorschriften der anderen Vertragspartei gewährleistet ist, sofern
Akkreditierung. Die Baustoff-Prüflabore der VSH AG in Flums, Altdorf und Regensdorf sind für zahlreiche Normprüfungen nach Norm SN EN ISO/IEC 17025 akkreditiert (Prüfstelle STS Nr. 0060). Sämtliche Tätigkeiten im akkreditierten Bereich sind von der Schweizer Akkreditierungsstelle überwacht und garantieren die Kompetenz, Vertraulichkeit und Unparteilichkeit der Prüfleistungen.
Akkreditierung. Die Hochschule plant mit Auslaufen des unter 2.2.1 genannten BMBF-Projektes zum 31.12.2016 die Zulassung zur Systemakkreditierung, die nach gegenwärtigen Erfah- rungen eine Laufzeit von zwei Jahren in Anspruch nimmt, zu beantragen. Bis Ende 2018 sollte das Verfahren zur Systemakkreditierung damit voraussichtlich abge- schlossen sein. Externe und interne Beratungen für die Festlegung der notwendigen Meilensteine haben bereits begonnen. Mit Beginn des Jahres 2014 löst die Konzep- tionsphase die bis dahin weitgehend abgeschlossene Vorbereitungsphase ab. Vor- gesehen sind im Einzelnen: • Xxxxxxxxxxx 0: Die Konzeptionsphase beinhaltet die Entwicklung eines umfas- senden Qualitätsmanagementsystems. Bis Ende 2014 erarbeitet die Hoch- schule die Grundelemente für die autonome Durchführung von Programmeva- luationen. • Xxxxxxxxxxx 0: Nachdem die Bachelor-Studiengänge 2010 und die Masterstu- diengänge 2011 eingeführt wurden, sieht die Hochschule nun die Überprüfung und entsprechende Revision der modularisierten Studiengänge für 2014 vor. Beide Meilensteine bilden das Fundament für die Vorbereitung auf die Systemakkre- ditierung. Die Hochschule legt dem Staatsministerium zum Zeitpunkt der anstehenden Pro- grammakkreditierung eine Zeit- und Meilensteinplanung mit der oben genannten Zielsetzung, die Zulassung zur Systemakkreditierung, vor.
Akkreditierung. Wird die Akkreditierung der KBS ausgesetzt, eingeschränkt, zurückgezogen oder erlischt die Akkreditierung auf andere Weise, ist die KBS verpflichtet, dies dem Kunden mitzuteilen. Um seine Präqualifikation aufrecht zu erhalten, hat der Kunde umgehend mit einer anderen akkreditierten KBS die Fortführung des PQ-Verfahrens zu vereinbaren. Die bisherige KBS hat der übernehmenden PQ-Stelle alle relevanten Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Akkreditierung. Die Rechnungsstellung erfolgt ab dem 29. Xxxx 2019. Der Rechnungsbetrag kann bis zum 17. April 2019 beglichen werden, andernfalls ist die Barzahlung im Akkreditierungsbereich verpflichtend.
Akkreditierung. Sieben BA-Studiengänge sind akkreditiert bzw. befinden sich im Prozess der Akkreditierung, ebenso sechs Master- und MBA-Programme.
Akkreditierung o Das ZQE sichert die Akkreditierung aller Studienprogramme innerhalb der vom Ministerium vorgegebenen Frist durch ASIIN oder FIBAA. o Die Systemakkreditierung ist antragsreif vorbereitet.
Akkreditierung o Mitarbeiter des ZQE werden kontinuierlich fortgebildet, um die Fakultäten in Grundsatzfragen der Akkreditierung, Modularisierung und des Bologna- Prozesses sowie bei der Durchführung von qualitätssichernden Verfahren zu beraten. o Die für eine Systemakkreditierung geforderten Unterlagen werden zusammen- gestellt. o Büroausstattung. o Kosten der Akkreditierungen.
Akkreditierung o Alle Studiengänge an der Hochschule Deggendorf sind akkreditiert. o Die für eine Systemakkreditierung geforderten Antragsunterlagen sind erstellt. • 000.000 € für Personal, • 30.000 € für Sachmittel.