Allgemeine Arbeitsbedingungen. Die Beschäftigten haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder vom Arbeitgeber angeordnet ist, Ver- schwiegenheit zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsver- hältnisses hinaus.
Allgemeine Arbeitsbedingungen. Der Praktikant muss die von der Praktikums-Institution angewendeten Konzepte und Arbeitsbedingungen einhalten. Die wöchentliche Arbeitszeit für die betreffende Funktion entspricht der in der Praktikums-Institution üblichen Arbeitszeit, unter Abzug der zur professionnellen Betreuung benötigten Zeit. Der Praktikant ist den folgenden Bestimmungen im GAV unter den betreffenden Kapiteln unterstellt:
Allgemeine Arbeitsbedingungen. 9 Ärztliche Untersuchung
(1) Der Mitarbeiter hat auf Verlangen des Arbeitgebers vor seiner Einstellung seine kör- perliche Eignung (Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit) durch das Zeugnis eines vom Arbeitgeber bestimmten Arztes nachzuweisen.
(2) 1Der Arbeitgeber kann bei gegebener Veranlassung durch einen Vertrauensarzt oder das Gesundheitsamt feststellen lassen, ob der Mitarbeiter arbeitsfähig oder frei von anste- ckenden Krankheiten ist. 2Von der Befugnis darf nicht willkürlich Gebrauch gemacht werden.
(3) 1Mitarbeiter, die besonderen Ansteckungsgefahren ausgesetzt oder in gesundheitsge- fährdenden Betrieben beschäftigt sind, sind in regelmäßigen Zeitabständen ärztlich zu un- tersuchen. 2Mitarbeiter, die mit der Zubereitung von Speisen beauftragt sind, können in regelmäßigen Zeitabständen ärztlich untersucht werden. 3Das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung ist dem Mitarbeiter auf seinen Antrag bekannt zu geben.
(4) Die Kosten der Untersuchungen trägt der Arbeitgeber, soweit sie nicht anderweitig getragen werden.
(1) 1Der Mitarbeiter hat im Rahmen der vereinbarten Tätigkeit seine beruflichen Fähig- keiten und Erfahrungen einzusetzen. 2Er soll die auf seine Tätigkeit bezogenen vom Ar- beitgeber gebilligten Fortbildungsangebote wahrnehmen. 3Soweit der Mitarbeiter auf Ver- anlassung oder mit Zustimmung seines Arbeitgebers Fortbildungsveranstaltungen besucht, wird er für die dafür erforderliche Zeit von der Arbeit freigestellt.
(2) 1Der Mitarbeiter ist verpflichtet, den dienstlichen Anordnungen nachzukommen. 2Er hat seine Vorgesetzten zu informieren und zu beraten.
(3) 1Bei Vollzug einer dienstlichen Anordnung trifft die Verantwortung denjenigen, der die Anordnung gegeben hat. 2Der Mitarbeiter braucht Anordnungen, mit deren Ausführung er sich strafbar machen würde, nicht zu befolgen.
(1) 1Der Mitarbeiter hat über alle Angelegenheiten, von denen er bei Ausübung seines Dienstes Kenntnis erhält und die ihrer Natur nach oder infolge besonderer Anordnung vertraulich sind, Verschwiegenheit zu bewahren, auch wenn das Arbeitsverhältnis nicht mehr besteht. 2Von dieser Verpflichtung kann nur der Dienstvorgesetzte befreien.
(2) Der Mitarbeiter hat auf Verlangen des Arbeitgebers dienstliche Schriftstücke, Zeich- nungen, bildliche Darstellungen usw. sowie Aufzeichnungen über Vorgänge seiner Dienst- stelle herauszugeben.
(1) Der Mitarbeiter darf Belohnungen oder Geschenke in Bezug auf seine dienstliche Tä- tigkeit nur mit Zustimmung des Arbeitgebers annehmen.
(2) Werde...
Allgemeine Arbeitsbedingungen a) Mitarbeiterzahl
b) Arbeitszeit und Arbeitsorganisation
c) Vaterschaftsurlaub und Elternzeit (geschlechtsunabhängiger Indikator)
d) Einstellungen
e) Ausscheiden
Allgemeine Arbeitsbedingungen. Die allgemeinen Arbeitsbedingungen richten sich nach dem zwischen den eingangs genannten Tarifvertragsparteien geschlossenen Manteltarifvertrag für den Modell- und Formenbau in den Ländern Bremen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Hessen sowie Bayern und Württemberg in der jeweils geltenden Fassung
Allgemeine Arbeitsbedingungen. 1Die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung ist gewissenhaft und ordnungsgemäß in Übereinstimmung mit der Zielsetzung der Einrichtung, insbesondere der spezifi- schen Aufgaben in Forschung, Lehre und Weiterbildung auszuführen. 2Die Beschäf- tigten müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen.
Allgemeine Arbeitsbedingungen. 7 Gelöbnis § 8 Allgemeine Pflichten § 9 Vertretung § 10 Ärztliche Untersuchung § 11 Schweigepflicht § 11 a Haftung § 12 Belohnungen und Geschenke § 13 Nebentätigkeiten § 13 a Personalakten § 14 Dienstvereinbarung
Allgemeine Arbeitsbedingungen. Die Beschäftigten haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder von der Deutschen Rentenversicherung Bund angeordnet ist, Verschwiegenheit zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus.
Allgemeine Arbeitsbedingungen. Die im Rahmen des Arbeitsvertrages geschuldete Leistung ist gewissenhaft und ord- nungsgemäß auszuführen.
Allgemeine Arbeitsbedingungen. Die im Rahmen des Arbeitsvertrages geschuldeten Leistungen sind gewissenhaft und ordnungsgemäß unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit zu erbringen.