Gesamt Musterklauseln

Gesamt. Tatsächliche Kosten für das therapeutische Personal in Summe nach § 6 in Euro: 1 Bei Kinder- und Jugendpsychiatrie einschließlich Erziehungsdienst 2 Bei Kinder- und Jugendpsychiatrie einschließlich Sprachheiltherapeuten, Logopäden Anlage zur Psych-Personalnachweis-Vereinbarung 2022 vom 06.12.2021 Bei der Anrechnung von Personal (Eintrag in Spalten 3 bis 5) sind diese Vollkräfte in der folgenden Tabelle zu erläutern. Anrechnungstatbestand (siehe Anlage Spalten 3 bis 5) Tatsächliche Berufsgruppe der angerechneten Fachkraft Berufsgruppe nach § 5 PPP-RL, bei der die Anrechnung erfolgt Angerechnete Stellenbesetzung in VK Erläuterung3 Erläuterungen zur Anrechnung von Personen in der Pflegeausbildung4: Die verwendeten Verfahren zur Ermittlung der tatsächlichen Stellenbesetzung und der tatsächlichen Kosten für das therapeutische Personal in Summe stellen eine sachgerechte Abgrenzung des für den Nachweis zu berücksichtigenden Personals vom Gesamtpersonal des Krankenhauses nach den §§ 5 und 6 sicher. Bestätigung durch das Krankenhaus (Ort, Datum und Unterschrift) Bestätigung durch den Jahresabschlussprüfer (Ort, Datum und Unterschrift) 3 In den Erläuterungen sind die betroffenen Regelaufgaben nach Anlage 4 der PPP-RL aufzuführen. Bei Anrechnung von Fachkräften ohne direktes Beschäftigungsverhältnis mit dem Krankenhaus nach § 5 Absatz 5 sind die in VK umgerechneten Sachkosten auszuweisen. 4 Die Berücksichtigung von Personen in Pflegeausbildung gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 ist zu erläutern. Dabei ist der Umfang der angerechneten Stellenbesetzung in VK, die Anzahl der Auszubildenden sowie der im Nachweis berücksichtigte Betrag auszuweisen.
Gesamt. Bestätigung der Vereinbarungswerte durch die Vertragsparteien nach § 11 BPflV Krankenhaus und Krankenkassen (Ort, Datum und Unterschrift) 1. Die vereinbarten Berechnungstage in Anlage 1 und die tatsächlichen Berechnungstage in Anlage 2 sind in einer einheitlichen Zählweise entweder nach LKA oder nach PEPPV anzu- geben. Das Zutreffende ist anzukreuzen.
Gesamt. Der Endenergiebedarf für Wärme liegt mit mehr als dem Dreifachen deutlich oberhalb der Endenergiebedarfe für die Sektoren Strom und Verkehr. Nachfolgendes Diagramm zeigt die Endenergieverbräuche pro Kopf. [kWh/EW] 40.000 39.762 39.115 35.606 30.000 23.881 21.437 24.358 20.000 10.000 8.314 7.567 7.158 7.011 7.855 6.902 0 2019 Verkehr 2020 Wärme 2021
Gesamt. Es steht dem Kunden frei, die Zahlungsrückstände vorzeitig zu begleichen oder zusätzliche Zahlungen zu leisten. Sollte die Ratenzahlung auf die rückständigen monatlichen Abschläge erfolgen und die Laufzeit dieser Vereinbarung über die turnusmäßige Jahresverbrauchsabrechnung hinausgehen, so endet diese Vereinbarung zunächst mit der Erstellung der Jahresverbrauchsabrechnung. Sollte die Jahresverbrauchsabrechnung mit einem Nachzahlungsbetrag enden, kann hierüber erneut eine Abwendungsvereinbarung vereinbart werden. Der Kunde hat für seinen laufenden Verbrauch während der Dauer dieser Vereinbarung anstelle der geschuldeten Abschlagzahlungen die monatlichen Vorauszahlungen zu leisten. Die Höhe der monatlichen Vorauszahlungen entspricht der Höhe der für diesen Zeitraum geschuldeten Abschlagzahlungen. Die Fälligkeitszeitpunkte richten sich ebenfalls nach den Fälligkeitszeitpunkten der für diesen Zeitpunkt geschuldeten Abschlagszahlungen. Die Höhe und die Fälligkeitszeitpunkte der Vorauszahlungen ergeben sich somit aus dem bestehenden Versorgungsvertrag und insbesondere aus der letzten Jahresabrechnung bzw. der letzten Abschlagsrechnung. Die Vorauszahlungen sind während der Dauer der Ratenzahlung zusätzlich zu den monatlichen Raten gemäß § 2 zu leisten. Nach Beendigung dieser Vereinbarung entfällt auch die Pflicht zur Zahlung der Vorauszahlungen. Der Kunde hat sodann wieder die geschuldeten Abschlagzahlungen zu leisten. Unter der Voraussetzung, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus § 2 und § 3 pünktlich und vollständig nachkommt, beliefert der Grundversorger den Kunden weiterhin mit Gas und/oder Strom. Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus dieser Vereinbarung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach, so endet die Abwendungsvereinbarung automatisch und mit sofortiger Wirkung. Der zu diesem Zeitpunkt noch offene Restbetrag ist sofort zur Zahlung fällig. Darüber hinaus ist der Lieferant berechtigt – nach nochmaliger Ankündigung gemäß § 19 Abs. 4 Strom-/Gas-GVV – die Versorgung des Kunden zu unterbrechen. Im Übrigen gilt zwischen dem Lieferanten und dem Kunden der geschlossene Versorgungsvertrag.
Gesamt. Stellen 6 3 12 1 22 Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur des Lan- des Rheinland-Pfalz (im Folgenden: MBWWK) erstattet im Jahr 2015 die tat- sächlichen Personalausgaben, die nach Unterzeichnung der Vereinbarung entstehen. Die genannten Stellen sollen ab dem Jahr 2016 im Stellenplan des Kapitels 09 07 veranschlagt werden. Das Land stellt sicher, dass vom Land gewährte Mittel für befristete Stellen, die im Rahmen dieser Vereinbarung in unbefristete Stellen umgewandelt werden, der Technischen Universität Kaiserslautern bis zum Ende der ursprünglich ver- einbarten Befristungsdauer zur Verfügung stehen. Werden umgewandelte Stel- len aus Mitteln Dritter finanziert, erfolgt eine dauerhafte Stellenabsicherung durch Zuweisung von Stellenhülsen. Eventuell zu diesem konkreten Zweck ge- schaffene Drittmittelstellen sind im Gegenzug gesperrt. Um einen Nachteil der Hochschule zu vermeiden, erhält diese dauerhaft eine entsprechende finanziel- le Kompensation. Zusätzliche Mittel, die aus Stellenumwandlungen resultieren, sind in vollem Umfang für Maßnahmen zur unmittelbaren Stärkung von For- schung und Lehre einzusetzen. Die Hochschule berichtet über die Verwendung der Mittel im Rahmen der gemäß Nummer 3 festgelegten Berichtspflicht.
Gesamt. Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist
Gesamt. Kurzbezeichnung Spitzen- verband (Kurzbez.) Fachkraft PlanSt Verwal- tungskraft PlanSt 0,00 0,00 0,00 Datenblatt Dienst A Datenblatt Dienst B Datenblatt Dienst C Datenblatt Dienst D Datenblatt Dienst E Datenblatt Dienst F Datenblatt Dienst G Datum Datum Datum Datum Datum Datum Datum Rechtsverbindliche Unterschrift Dienst A Rechtsverbindliche Unterschrift Dienst B Rechtsverbindliche Unterschrift Dienst C Rechtsverbindliche Unterschrift Dienst D Rechtsverbindliche Unterschrift Dienst E Rechtsverbindliche Unterschrift Dienst F Rechtsverbindliche Unterschrift Dienst G Kurzbezeichnung, Name, Bezeichnung, Anschrift rechtsgeschäftlich verantwortliche/r Vertreter/in Name Tel.-Nr. Fax-Nr. E-Mail Zutreffendes bitte ankreuzen
Gesamt. Unterricht 328 Stun- den Unterricht 320 Stun- den Unterricht 320 Präsenz Unterricht 320 Prä- senz Unterricht 344 Stunden Unterricht 368 Stunden 2000 Praxis 472 Stun- den Praxis 480 Stun- den Praxis 480 Stunden Praxis 480 Stun- den Praxis 456 Stunden Praxis 432 Stunden 2800 Die gesamte Ausbildung wird – mit Ausnahme eines achtwöchigen Praktikums in einem anderen Arbeitsfeld - grundsätzlich in derselben Ausbildungseinrichtung durchgeführt. Ein Wechsel zu einer anderen Einrichtung desselben Trägers ist außerhalb der Probezeit mit Zustimmung der/des Auszu- bildenden (m/w/d) und des Börde-Berufskollegs möglich. Ein Wechsel zu einer Einrichtung eines anderen Trägers bedarf der Zustimmung des Börde- Berufskollegs. Diese wird nur ausnahmsweise und nicht ohne ein Gespräch zwischen betreuender Praxislehrkraft, Trägervertreter/in und Auszubildender/dem (m/w/d) erteilt. Die Richtlinien sehen für die Ausbildung Praktika in mindestens zwei sozialpädagogischen Arbeitsfel- dern (Kindertageseinrichtungen, Kinder- und Jugendarbeit, Hilfen zur Erziehung, Kinder- und Jugend- hilfe in der Schule) vor. In einem dieser Arbeitsfelder ist der/die Studierende (m/w/d) regulär tätig. Zusätzlich ist ein Blockpraktikum von acht Wochen in einem alternativen sozialpädagogischen Ar- beitsfeld erforderlich. Es kann ausnahmsweise auch in einer Einrichtung desselben Trägers absolviert werden, wenn dort ein Einblick in ein anderes sozialpädagogisches Arbeitsfeld möglich ist. Ansonsten stellt der Xxxxxx die Auszubildenden in der Zeit des Praktikums in einem anderen Arbeitsfeld von der praktischen Tätigkeit in ihrem ursprünglichen Arbeitsfeld frei. Der Zeitraum dieses Praktikums in einem anderen Arbeitsfeld wird durch das Börde-Berufskolleg festgelegt. Es bezieht zwei Wochen Ferienzeit ein, nämlich in der Regel die Herbstferien des ersten Ausbildungsjahres. In dieser Zeit kann kein Urlaub genommen werden. Es findet ein Praktikumsbe- such im alternativen Arbeitsfeld statt, der auf die Gesamtbesuchszahl von drei Besuchen im ersten Jahr angerechnet wird. An Schultagen sind die Auszubildenden von der Arbeit in der Praxiseinrichtung freigestellt. Das gilt auch dann, wenn an Schultagen ausnahmsweise kein Unterricht stattfindet wie zum Beispiel an pä- dagogischen Tagen oder Studientagen. Pro Woche stellt der Xxxxxx die Auszubildenden für vier Stunden von der unmittelbaren pädagogi- schen Arbeit frei. Diese Zeit dient der Reflexion im Dialog mit der Anleitung sowie der schulisch initi- ierten, aber sel...
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  • Zahlstelle Zahlstelle ist die Emittentin in eigener Durchführung. Die Emittentin ist berechtigt, eine externe Zahlstelle mit der Abwicklung von Zahlungen zu beauftragen.

  • Mietpreis Der vom Mieter an den Vermieter zu bezahlende Mietpreis ist im Mietvertrag geregelt und richtet sich grundsätzlich nach der jeweils bei Vertragsschluss gültigen Preisliste. Der Mietpreis wird pro Nacht berechnet. Der Preis pro Nacht kann variieren, je nachdem in welche Saison die jeweilige Nacht fällt. Neben der mietweisen Überlassung sind durch den Mietpreis, soweit nicht ausdrücklich zwischen Vermieter und Mieter schriftlich oder in Textform etwas anderes vereinbart wurde, nur die Kosten für die Kfz-Versicherung (vgl. § 11) sowie für Wartung und Verschleißreparaturen abgegolten. In welchem Umfang gefahrene Kilometer im Mietpreis enthalten sind kann der bei Vertragsschluss gültigen Preisliste entnommen werden. Nicht im Mietpreis enthalten sind insbesondere Kraftstoffkosten, Maut-, Park-, Camping-, Stellplatz- sowie Fährgebühren, Bußgelder und sonstige Strafgebühren sowie die sonstigen Betriebskosten. Diese Kosten sind ausschließlich vom Mieter zu tragen. Gibt der Mieter das Reisemobil vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit zurück, so hat er den vollen vertraglich vereinbarten Mietpreis zu zahlen, es sei denn, der Vermieter kann das Reisemobil im Zeitraum zwischen tatsächlicher Rückgabe und vereinbarten Ende der Miete anderweitig vermieten. Ist eine anderweitige Vermietung in diesem Zeitraum tatsächlich möglich, mindert sich der zu bezahlende Mietpreis entsprechend anteilig. Gibt der Mieter das Reisemobil nicht zu dem im Mietvertrag vereinbarten Termin an den Vermieter zurück, so ist der Vermieter berechtigt, für die Dauer der Vorenthaltung als Nutzungsentschädigung ein Entgelt mindestens in Höhe des zuvor vereinbarten Mietzinses zu verlangen. Dies gilt auch, wenn den Mieter kein Verschulden an der verspäteten Rückgabe trifft. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens behält sich der Vermieter vor.

  • Produktbeschreibung Preise, Beschreibungen und Verfügbarkeit der Produkte sind in den entsprechenden Bereichen über diese Website einsehbar und können unangekündigt geändert werden. Obwohl Produkte über diese Website mit der technisch größtmöglichen Sorgfalt dargestellt werden, dienen Darstellungen jeglicher Art (einschließlich graphischer Darstellungsformen, Bilder, Farben, Klänge) lediglich als Referenz und stellen keine Garantie bezüglich der Eigenschaften des erworbenen Produkts dar. Die Merkmale des ausgewählten Produkts werden im Laufe des Kaufvorgangs erläutert.

  • Schadensersatz wegen Pflichtverletzung (1) Bei nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter Ausführung einer autorisierten Überweisung oder bei einer nicht autorisierten Überweisung kann der Kunde von der Bank einen Schaden, der nicht bereits von den Nummern 2.3.1 und 2.3.2 erfasst ist, ersetzt verlangen. Dies gilt nicht, wenn die Bank die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Bank hat hierbei ein Verschulden, das einer zwischengeschalteten Stelle zur Last fällt, wie eigenes Verschulden zu vertreten, es sei denn, dass die wesentliche Ursache bei einer zwischengeschalteten Stelle liegt, die der Kunde vorgegeben hat. Hat der Kunde durch ein schuldhaftes Verhalten zur Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitver- schuldens, in welchem Umfang Bank und Kunde den Schaden zu tragen haben. (2) Die Haftung nach Absatz 1 ist auf 12.500 Euro begrenzt. Diese betragsmäßige Haftungsgrenze gilt nicht • für nicht autorisierte Überweisungen, • bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Bank, • für Gefahren, die die Bank besonders übernommen hat und • für den Zinsschaden, wenn der Kunde Verbraucher ist.

  • Beitragsfreistellung Dauert ein erstattungsfähiger vollstationärer Krankenhausaufenthalt länger als acht Wochen an, erhält der Versicherungsnehmer für die beim Versicherer bestehenden Krankheitskostentarife der betroffenen versicherten Person für den laufenden Monat eine Beitragsgutschrift. Dies gilt entsprechend auch für die nächsten Monate, in denen die vollstationäre Heilbehandlung fortbesteht. Voraussetzung ist eine mindestens 12-monatige Versicherungsdauer bei Beginn der vollstationären Heilbehandlung.

  • Gleichstellung Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn der Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, sich den Besitz wieder zu verschaffen.

  • Teilnahmevoraussetzungen ■ Sie sind bei einer Krankenkasse versichert, die dieses Programm anbietet, ■ die Diagnose Ihrer Erkrankung ist eindeutig gesichert, ■ Sie sind grundsätzlich bereit, aktiv am Programm mitzuwirken, ■ Sie wählen einen koordinierenden Arzt, der am Programm teilnimmt und ■ Sie erklären schriftlich Ihre Teilnahme und Einwilligung. Entsprechende Unterlagen erhalten Sie von Ihrem Arzt oder Ihrer Krankenkasse. Ihre Teilnahme am Programm ist freiwillig und für Sie kostenfrei Ihre aktive Teilnahme ist von entscheidender Bedeutung für eine erfolgreiche Behandlung. Aus diesem Grund schreibt das Gesetz vor, dass Sie aus dem Programm ausscheiden müssen, wenn Sie beispielsweise innerhalb von zwölf Monaten zwei vom Arzt emp- fohlene Schu-lungen ohne stichhaltige Begründung versäumt haben. Entsprechendes gilt auch, wenn zwei vereinbarte Dokumen- tationen hintereinander nicht fristgerecht bei den Krankenkassen eingegangen sind, weil beispielsweise die mit Ihrem Arzt verein- barten Dokumentationstermine von Ihnen nicht rechtzeitig wahrgenommen wurden. Natürlich können Sie auch jederzeit und ohne Angabe von Gründen Ihre Teilnahme am Programm beenden, ohne dass Ihnen hierdurch persönliche Nachteile entstehen. Wenn sich das Programm in seinen Inhalten wesentlich ändert, informiert Sie Ihre Krankenkasse umgehend. Strukturierte Behandlungsprogramme Eine Information für Patienten Bei Ihnen wurde eine chronische Erkrankung diagnostiziert. Im Rahmen eines strukturierten Behandlungsprogramms (Disease-Management-Programm) möchte Ihre Krankenkasse Ihnen helfen, besser mit krankheitsbedingten Problemen umzugehen und Ihre Lebensqualität zu verbessern. Die Teilnahme an diesem Programm sichert Ihnen eine optimale Behandlung, spezielle Informationen sowie eine umfassende ärztliche Betreuung. Nutzen Sie dieses Angebot Ihrer Krankenkasse mit all seinen Vorteilen! Ihre individuelle Betreuung bildet den Schwerpunkt dieser Behandlungsprogramme. Ihr betreuender Arzt wird Sie intensiv beraten, ausführlich informieren und Ihnen gegebenenfalls qualifizierte Schulungen ermöglichen. So lernen Sie Ihre Krank- heit besser verstehen und können gemeinsam mit Ihrem Arzt Ihre individuellen Therapieziele festlegen und aktiv an der Behandlung Ihrer Erkrankung mitwirken. Die wesentlichen Therapieziele sind: ■ Vermeidung typischer Diabetessymptome wie Müdigkeit, starker Durst, häufiges Wasserlassen, ■ Vermeidung von Nebenwirkungen der Therapie (z. B. Unterzuckerung), ■ Senkung des Schlaganfall- oder Herzinfarktrisikos, ■ Vermeidung der Folgeschäden an Nieren und Augen, die Nierenversagen und Erblindung nach sich ziehen können, ■ Vermeidung von Nervenschädigungen und des diabetischen Fußsyndroms. Die Inhalte der Behandlungsprogramme sind in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) und der Risikostrukturausgleichsverordnung (RSAV) gesetzlich festgelegt. Ärzte, Wissenschaftler und Krankenkassen haben die Grundlagen der Behandlungsprogramme gemeinsam erarbeitet. Die Inhalte unterliegen hohen Qualitätsanforderungen und werden regelmäßig überprüft. Die medizinische Behandlung Im Rahmen der Programme sorgen alle Beteiligten dafür, dass Sie eine auf Ihre persönliche Situation abgestimmte Behand- lung erhalten, die auf gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht. Grundlegende Bestandteile der Therapie können sein: ■ Ernährungsberatung, Tabakverzicht, vermehrte körperliche Aktivität ■ Je nach Art der Blutzucker senkenden Therapie eine Stoffwechselselbstkontrolle ■ Schulungen Aufgrund der im gesetzlichen Auftrag erarbeiteten Grundlagen werden in den Programmen auch bestimmte Arzneimittelwirkstoffe zur Behandlung genannt, deren positiver Effekt und Sicherheit erwiesen ist und die deshalb im Rahmen Ihrer Behandlung vorrangig verwendet werden sollen. Dazu gehören beispielsweise: ■ Zur Senkung des Blutzuckers: Insuline, Glibenclamid (bei nicht übergewichtigen Patienten mit Diabetes Typ 2) und Metformin (bei übergewichtigen Patienten mit Diabetes Typ 2) ■ Zur Senkung des Blutdrucks: Diuretika, Betablocker, ACE-Hemmer. ■ Zur Beeinflussung des Fettstoffwechsels bei erhöhtem Risiko eines Schlaganfalls oder Herzinfarkts: Statine wie Simvastatin, Pravastatin oder Atorvastatin. ■ Zur Linderung von Beschwerden, die durch Nervenschädigungen infolge des Diabetes hervorgerufen werden: Antidepressiva und Antiepileptika, soweit sie hierfür zugelassen sind.

  • Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung) 4.1 Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein sonstiges gesetzli- ches Rücktrittsrecht besteht oder wenn das Hotel der Vertragsaufhebung ausdrücklich zu- stimmt. Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechtes sowie die etwaige Zustimmung zu einer Vertragsaufhebung sollen jeweils in Textform erfolgen. 4.2 Sofern zwischen dem Hotel und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zah- lungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt ge- genüber dem Hotel ausübt. 4.3 Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzli- ches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt das Hotel einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält das Hotel den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruch- nahme der Leistung. Das Hotel hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Räume sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Die jeweils ersparten Aufwen- dungen können dabei gemäß den Ziffern 4.4, 4.5 und 4.6 pauschaliert werden. Dem Kun- den steht der Nachweis frei, dass der Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist. Dem Hotel steht der Nachweis frei, dass ein höherer Anspruch entstanden ist. 4.4 Tritt der Kunde erst zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin zurück, ist das Hotel berechtigt, zuzüglich zum vereinbarten Mietpreis 35% des entgange- nen Speisenumsatzes in Rechnung zu stellen, bei jedem späteren Rücktritt 70% des Spei- senumsatzes. 4.5 Die Berechnung des Speisenumsatzes erfolgt nach der Formel: Vereinbarter Menüpreis x Teilnehmerzahl. War für das Menü noch kein Preis vereinbart, wird das preiswerteste 3- Gang-Menü des jeweils gültigen Veranstaltungsangebotes zugrunde gelegt. 4.6 Wurde eine Tagungspauschale je Teilnehmer vereinbart, so ist das Hotel berechtigt, bei einem Rücktritt zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin 60%, bei einem späteren Rücktritt 85% der Tagungspauschale x vereinbarter Teilnehmerzahl in Rechnung zu stellen.

  • Kaufpreis a. Der angebotene Kaufpreis ist bindend. Im Kaufpreis ist die gesetzliche Umsatzsteuer sowie die Kosten der Versendung bzw. Anlieferung enthalten. Es werden bei der Lieferung von Mineralölen eine GGVS- sowie eine Mautpauschale und bei Pellets ein Einblas- sowie Mautpauschale erhoben. Skontoabzüge sind ausgeschlossen. x. Xxxxxx kein Preis vereinbart ist, erfolgt Preis- und Mengenberechnung bei der Lieferung von Mineralölprodukten zu unserem am Liefertag allgemein gültigen Preis, der sich nach handelsüblichen und/oder gesetzlichen Bemessungsfaktoren (insbes. Mineralölsteuergesetz/Eichordnung etc.) berechnet. c. Sollte unsere Ware, ihre Vor- und Zwischenerzeugnisse oder Rohstoffe mit Zöllen und sonstigen Abgaben belegt oder die für diese bereits bestehenden öffentlichen oder privatrechtlichen Lasten, insbesondere Frachten, Umschlagtarife oder Steuern, erhöht werden, so können wir die dich dadurch für die verkaufte Ware ergebenden Mehrbelastung in Rechnung stellen oder den Kaufpreis nachträglich entsprechend erhöhen oder wegen des nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurücktreten; das gilt auch, wenn ein Festpreis oder steuer-, zoll- oder frachtfreie Lieferung vereinbart war. d. Soll zoll- und/oder steuerbegünstigt geliefert werden, ist uns der von dem Verwendungszweck entsprechende Erlaubnisschein rechtzeitig vorzulegen. Wird der Erlaubnisschein nicht erteilt oder wieder entzogen, werden wir die Ware unter Berücksichtigung der am Tage der Lieferung gültigen Zoll- und Steuersätze berechnen. e. Bei Verträgen, bei denen die Lieferung der Ware erst vier Monate nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden soll, sind wir berechtigt, die Erhöhung des Entgelts, die zwischen Abschluss und Ausführung des Vertrages entstehen, dem Kunden in Rechnung zu stellen und nach dem Zeitpunkt der Vertragsausführung gültigen Preis zu berechnen.

  • Freistellung 5.1 Unter den Voraussetzungen der Abschnitte 5.5, 5.6 und 5.7 unten gilt Folgendes: Wenn ein Dritter Ansprüche entweder gegen Sie oder Oracle („Empfänger“ - wobei sich dieser Begriff auf Sie oder Oracle beziehen kann, je nachdem welche Partei das Material erhalten hat) geltend macht, dass von Ihnen oder Oracle („Bereitsteller“ - wobei sich dieser Begriff auf Sie oder Oracle beziehen kann, je nachdem welche Partei das Material bereitgestellt hat) bereitgestellte und vom Empfänger genutzte Informationen, technische Konzepte, Spezifikationen, Anleitungen, Software, Daten, Hardware oder Material (gemeinsam als „Material“ bezeichnet) dessen Rechte am geistigen Eigentum und damit verbundene Schutzrechte verletzen, so übernimmt der Bereitsteller auf eigene Kosten die Rechtsverteidigung des Empfängers und hält den Empfänger schadlos in Bezug auf Schäden, Haftungsansprüche, Aufwendungen und sonstige Kosten, die dem Dritten, der die Rechtsverletzung geltend macht, gerichtlich zuerkannt werden oder die gemäß einem Vergleich, dem der Bereitsteller zugestimmt hat, diesem Dritten zuerkannt werden, sofern der Empfänger die folgenden Bestimmungen einhält: a. unverzügliche, schriftliche Verständigung des Bereitstellers, nicht später als 30 Tage, nachdem der Empfänger von dem Anspruch informiert wurde (oder früher, falls dies nach anwendbarem Recht erforderlich ist); b. Übertragung der alleinigen Kontrolle über die Rechtsverteidigung und aller Vergleichsgespräche an den Bereitsteller; und c. Bereitstellung der für die Rechtsverteidigung oder Vergleichsverhandlungen erforderlichen Informationen und Hilfeleistung sowie Erteilung der entsprechenden Vollmacht an den Bereitsteller. 5.2 Wenn der Bereitsteller Grund zur Annahme hat oder wenn festgestellt wird, dass eines der Materialien Rechte am geistigen Eigentum und damit verbundene Schutzrechte eines Dritten verletzt haben könnte, hat der Bereitsteller die Xxxx, entweder das Material so zu ändern, dass es nicht mehr rechtsverletzend ist (wobei dessen Verwendbarkeit oder Funktionalität im Wesentlichen erhalten bleibt) oder eine Lizenz zur weiteren Programmnutzung zu beschaffen. Falls keine dieser Möglichkeiten wirtschaftlich vertretbar ist, ist der Bereitsteller berechtigt, die Lizenz für das betreffende Material zu kündigen, dessen Rückgabe zu verlangen und etwaige vom Empfänger an die andere Partei hiefür bezahlte Gebühren rückzuerstatten. Sofern Oracle Bereitsteller der rechtsverletzenden Programme ist, umfasst diese Rückerstattung auch über die Kündigung hinaus von Ihnen an Oracle vorausbezahlte (und daher nicht in Anspruch genommene) Gebühren für technischen Support für das rechtsverletzende Programm. Wenn eine solche Rückgabe Oracle wesentlich erschwert, seinen Verpflichtungen aus dem betroffenen Auftrag nachzukommen, kann Oracle nach eigenem Ermessen den Auftrag mit einer Frist von 30 Tagen schriftlich kündigen. 5.3 Ungeachtet der Bestimmungen des Abschnitts 5.2 und ausschließlich in Bezug auf Hardware hat der Bereitsteller, sofern der Bereitsteller Grund zur Annahme hat oder wenn festgestellt wird, dass die Hardware (oder Teile davon) Rechte am geistigen Eigentum und damit verbundene Schutzrechte Dritter verletzt haben könnte, die Xxxx, die Hardware (oder Teile davon) entweder zu ersetzen oder so zu ändern, dass sie nicht mehr rechtsverletzend ist (wobei deren Verwendbarkeit oder Funktionalität im Wesentlichen erhalten bleibt) oder ein Recht zur weiteren Nutzung zu beschaffen. Falls keine dieser Möglichkeiten wirtschaftlich vertretbar ist, kann der Bereitsteller die Rückgabe der betroffenen Hardware (oder von Teilen davon) verlangen und den Nettobuchwert rückerstatten. Sofern Oracle der Bereitsteller der rechtsverletzenden Hardware ist, umfasst diese Rückerstattung auch über die Kündigung hinaus von Ihnen an Oracle vorausbezahlte (und daher nicht in Anspruch genommene) Gebühren für technischen Support für die rechtsverletzende Hardware.. 5.4 Für den Fall, dass das Material Separat lizenzierte Technologie von Drittherstellern ist und die zugehörigen Separaten Bestimmungen eine Kündigung der Lizenz nicht erlauben, kann Oracle anstelle der Kündigung der Lizenz für das Material die Lizenz für das in Zusammenhang mit der Separat lizenzierten Technologie von Drittherstellern stehende Programm kündigen, deren Rückgabe verlangen und jegliche von Ihnen an Oracle hiefür bezahlte Gebühren für Programmlizenzen und über die Kündigung hinaus von Ihnen an Oracle vorausbezahlte (und daher nicht in Anspruch genommene) Gebühren für technischen Support für diese Programmlizenzen rückerstatten.. 5.5 Unter der Voraussetzung, dass Sie von Oracle laufend technische Support Services für das Betriebssystem (zB Oracle Premier Support for Systems, Oracle Premier Support for Operating Systems oder Oracle Linux Premier Support) beziehen, gilt für den Zeitraum, für den technischer Support für das Betriebssystem bezogen wird, Folgendes: (a) der oben in Abschnitt 5.1 definierte Begriff „Material“ inkludiert auch das Betriebssystem und die Integrierte Software und jegliche von Ihnen lizenzierte Integrierte Software Optionen; und (b) es wird der in diesem Abschnitt 5 angeführte Begriff „das/die Programm(e)“ durch den Begriff „das/die Programm(e) oder Betriebssystem oder Integrierte Software oder Integrierte Software Optionen (sofern zutreffend)“ ersetzt (dh Oracle stellt Sie hinsichtlich Ihrer Nutzung des Betriebssystems und/oder der Integrierten Software und/oder der Integrierten Software Optionen nicht frei, wenn Sie die entsprechenden technischen Support Services nicht beziehen). Ungeachtet des Vorstehenden wird Oracle Sie ausschließlich in Bezug auf das Oracle Linux Betriebssystem in Bezug auf Material, das kein Bestandteil der umfassten, unter xxxx://xxx.xxxxxx.xxx/xx/xxxxxxx/xxxxxxx/xxxxxxxxxx- linux-indemnification-069347.pdf definierten Oracle Linux Files ist, nicht schadlos halten. 5.6 Der Bereitsteller wird den Empfänger nicht freistellen, wenn der Empfänger das Material ändert oder außerhalb des in der Dokumentation des Bereitstellers festgehaltenen Nutzungsumfanges nutzt oder der Empfänger eine nicht mehr aktuelle Version des Materials verwendet, sofern der Anspruch wegen Rechtsverletzung durch die Nutzung einer aktuellen, unveränderten Version des Materials, die dem Empfänger bereitgestellt wurde, vermieden werden hätte können oder der Empfänger das betreffende Material nach Beendigung der Lizenz für dieses Material weiterhin