Allgemeine Begriffsbestimmungen. (1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, a) bedeuten die Ausdrücke „ein Vertragsstaat“ und „der andere Vertragsstaat“ je nach dem Zusammenhang, die Republik Österreich oder Bosnien und Herzegowina; b) bedeutet der Ausdruck "Österreich" die Republik Österreich; c) bedeutet der Ausdruck "Bosnien und Herzegowina" den Staat Bosnien und Herzegowina; d) umfasst der Ausdruck "Person" natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen; e) bedeutet der Ausdruck "Gesellschaft" juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden; f) bezieht sich der Ausdruck "Unternehmen" auf die Ausübung einer Geschäftstätigkeit; g) bedeuten die Ausdrücke "Unternehmen eines Vertragsstaats" und "Unternehmen des anderen Vertragsstaats", je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird; h) bedeutet der Ausdruck "internationaler Verkehr" jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben; i) bedeutet der Ausdruck "zuständige Behörde" (i) in Österreich: den Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigten Vertreter; (ii) in Bosnien und Herzegowina: das Ministerium für Finanzen und Steuern von Bosnien und Herzegowina oder dessen bevollmächtigten Vertreter; j) bedeutet der Ausdruck "Staatsangehöriger" (i) jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzt; (ii) jede juristische Person, Personengesellschaft und andere Personenvereinigung, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden ist; k) schließt der Ausdruck "Geschäftstätigkeit" auch die Ausübung einer freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit ein. (2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitraum nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt, wobei die Bedeutung nach dem in diesem Staat anzuwendenden Steuerrecht den Vorrang vor einer Bedeutung hat, die der Ausdruck nach anderem Recht dieses Staates hat.
Appears in 1 contract
Allgemeine Begriffsbestimmungen. (1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
a) bedeuten die Ausdrücke bedeutet der Ausdruck „ein VertragsstaatÖsterreich“ und „der andere Vertragsstaat“ je nach dem Zusammenhang, die Republik Österreich oder Bosnien und HerzegowinaÖsterreich;
b) bedeutet der Ausdruck "Österreich" „Kosovo“ die Republik ÖsterreichKosovo, einschließlich aller Landgebiete, hinsichtlich derer sie nach dem Völkerrecht Hoheitsbefugnisse und souveräne Rechte für die Erforschung, Ausbeutung und Erhaltung der natürlichen Ressourcen hat;
c) bedeutet bedeuten die Ausdrücke „ein (Vertrags-)Staat“ und „der Ausdruck "Bosnien und Herzegowina" den Staat Bosnien und Herzegowinaandere (Vertrags-)Staat“, je nach dem Abkommenszusammenhang, Österreich oder Kosovo;
d) umfasst der Ausdruck "„Person" “ natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;
e) bedeutet der Ausdruck "„Gesellschaft" “ juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
f) bezieht sich der Ausdruck "„Unternehmen" “ auf die Ausübung einer Geschäftstätigkeit;
g) bedeuten die Ausdrücke "„Unternehmen eines Vertragsstaats" “ und "„Unternehmen des anderen Vertragsstaats"“, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;
h) bedeutet der Ausdruck "„internationaler Verkehr" “ jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;
i) bedeutet der Ausdruck "„zuständige Behörde"“
(i) in Bezug auf Österreich: den Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigten Vertreter;
(ii) in Bosnien und HerzegowinaBezug auf Kosovo: das Ministerium den Minister für Finanzen und Steuern von Bosnien und Herzegowina oder dessen bevollmächtigten Vertreter;
j) bedeutet der Ausdruck "„Staatsangehöriger"“ in Bezug auf einen Vertragsstaat
(i) jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines dieses Vertragsstaats besitzt;; und
(ii) jede juristische Person, Personengesellschaft und andere Personenvereinigung, die nach dem in einem diesem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden ist;
k) schließt der Ausdruck "„Geschäftstätigkeit" “ auch die Ausübung einer freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit ein.
(2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitraum nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt, wobei die Bedeutung nach dem in diesem Staat anzuwendenden Steuerrecht den Vorrang vor einer Bedeutung hat, die der Ausdruck nach anderem Recht dieses Staates hat.
Appears in 1 contract
Allgemeine Begriffsbestimmungen. (1) . Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
a) bedeuten bedeutet der Ausdruck „Japan”, wenn im geografischen Sinn verwendet, das gesamte Hoheitsgebiet Japans einschließlich seines Küstenmeers, in dem das die Ausdrücke „ein Vertragsstaat“ japanische Steuer betreffende Recht gilt, sowie das gesamte Gebiet außerhalb seines Küstenmeers einschließlich des Meeresbodens und „der andere Vertragsstaat“ je Meeresuntergrunds, über das Japan nach dem Zusammenhang, Völkerrecht souveräne Rechte ausübt und in dem das die Republik Österreich oder Bosnien und Herzegowinajapanische Steuer betreffende Recht gilt;
b) bedeutet der Ausdruck "Österreich" „Bundesrepublik Deutschland”, wenn im geografischen Sinn verwendet, das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie das an das Küstenmeer angrenzende Gebiet des Meeresbodens, seines Untergrunds und der darüber liegenden Wassersäule, soweit die Republik ÖsterreichBundesrepublik Deutschland in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften souveräne Rechte und Hoheitsbefugnisse zum Zweck der Erforschung, Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen oder zur Energieerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern ausübt;
c) bedeutet bedeuten die Ausdrücke „ein Vertragsstaat” und „der Ausdruck "Bosnien und Herzegowina" den Staat Bosnien und Herzegowinaandere Vertragsstaat” je nach dem Zusammenhang Japan oder die Bundesrepublik Deutschland;
d) umfasst der Ausdruck "„Person" ” natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;
e) bedeutet der Ausdruck "„Gesellschaft" ” juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
f) bezieht sich der Ausdruck "„Unternehmen" ” auf die Ausübung einer Geschäftstätigkeit;
g) umfasst der Ausdruck „Geschäftstätigkeit” auch die Ausübung einer freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit;
h) bedeuten die Ausdrücke "„Unternehmen eines Vertragsstaats" ” und "„Unternehmen des anderen Vertragsstaats", je nachdem, ” ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder und ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;
hi) bedeutet der Ausdruck "„internationaler Verkehr" ” jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat eines Vertragsstaats betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;
i) bedeutet der Ausdruck "zuständige Behörde"
(i) in Österreich: den Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigten Vertreter;
(ii) in Bosnien und Herzegowina: das Ministerium für Finanzen und Steuern von Bosnien und Herzegowina oder dessen bevollmächtigten Vertreter;
j) bedeutet der Ausdruck "„Staatsangehöriger"”
(i) jede natürliche Personim Fall Japans alle natürlichen Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzt;Japans besitzen, sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die ihren Rechtsstatus aus dem in Japan geltenden Recht ableiten, und
(ii) jede juristische Personim Fall der Bundesrepublik Deutschland alle Deutschen im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaft Personengesellschaften und andere Personenvereinigunganderen Personenvereinigungen, die nach ihren Rechtsstatus aus dem in einem Vertragsstaat der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht errichtet worden istableiten;
k) schließt bedeutet der Ausdruck "Geschäftstätigkeit" auch „zuständige Behörde”
i) im Fall Japans den Finanzminister oder seinen bevollmächtigten Vertreter und
ii) im Fall der Bundesrepublik Deutschland das Bundesministerium der Finanzen oder die Ausübung einer freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit einBehörde, auf die es seine Befugnisse delegiert hat.
(2) . Bei der Anwendung des dieses Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitraum nach dem Recht dieses Staates Vertragsstaats über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt, wobei die Bedeutung nach dem in diesem Staat Vertragsstaat anzuwendenden Steuerrecht den Vorrang vor einer Bedeutung hat, die der Ausdruck nach anderem Recht dieses Staates Vertragsstaats hat.
Appears in 1 contract
Samples: Double Taxation Agreement
Allgemeine Begriffsbestimmungen. (1) . Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
a) bedeuten die Ausdrücke „ein Vertragsstaat“ umfasst der Ausdruck «Person» natürliche Personen, Personengesellschaf- ten, Gesellschaften, Nachlässe, Trusts und „der andere Vertragsstaat“ je nach dem Zusammenhang, die Republik Österreich oder Bosnien und Herzegowinaalle anderen Personenvereinigun- gen;
b) bedeutet der Ausdruck "Österreich" die Republik Österreich;
c) bedeutet der Ausdruck "Bosnien und Herzegowina" den Staat Bosnien und Herzegowina;
d) umfasst der Ausdruck "Person" natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;
e) bedeutet der Ausdruck "«Gesellschaft" » juristische Personen oder RechtsträgerRechtsträ- ger, die nach dem Recht des Vertragsstaates, in dem sie errichtet worden sind, für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
f) bezieht sich der Ausdruck "Unternehmen" auf die Ausübung einer Geschäftstätigkeit;
gc) bedeuten die Ausdrücke "«Unternehmen eines Vertragsstaats" Vertragsstaates» und "Unternehmen «Unter- nehmen des anderen Vertragsstaats"Vertragsstaates», je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben be- trieben wird;
hd) bedeutet der Ausdruck "internationaler Verkehr" jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;
i) bedeutet der Ausdruck "zuständige Behörde"«Staatsangehörige»
(i) in Österreich: den Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigten Vertreter;
(ii) in Bosnien und Herzegowina: das Ministerium für Finanzen und Steuern von Bosnien und Herzegowina oder dessen bevollmächtigten Vertreter;
j) bedeutet der Ausdruck "Staatsangehöriger"
(i) jede natürliche PersonPersonen, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzt;Vertragsstaates (im Falle der USA: deren Staatsbürgerschaft) besitzen; und
(ii) jede juristische Persondie juristischen Personen, Personengesellschaft Personengesellschaften und andere Personenvereinigunganderen Person- envereinigungen, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden istsind;
ke) schließt bedeutet der Ausdruck "Geschäftstätigkeit" auch «internationaler Verkehr» jede Beförderung mit ei- nem Seeschiff oder Luftfahrzeug, es sei denn, die Ausübung einer freiberuflichen Beförderung erfolge aus- schliesslich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat;
f) bedeutet der Ausdruck «zuständige Behörde»
(i) in der Schweiz den Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung o- der seinen bevollmächtigten Vertreter;
(ii) in den Vereinigten Staaten den Secretary of the Treasury oder sonstigen selbständigen Tätigkeit einseinen Vertreter;
g) bedeutet der Ausdruck «Schweiz» die Schweizerische Eidgenossenschaft;
h) bedeutet der Ausdruck «Vereinigte Staaten» die Vereinigten Staaten von Amerika, umfasst jedoch nicht Puerto Rico, die Jungferninseln, Guam und die anderen Besitzungen und Territorien der Vereinigten Staaten.
(2) . Bei der Anwendung des dieses Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, hat jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitraum nach dem Recht dieses die- ses Staates über die Steuern zukommt, für die das dieses Abkommen gilt, wobei ausser wenn der Zusammenhang etwas anderes erfordert oder die Bedeutung zuständigen Behörden sich nach dem in diesem Staat anzuwendenden Steuerrecht den Vorrang vor einer Bedeutung hat, die der Ausdruck nach anderem Recht dieses Staates hatArtikel 25 (Verständigungsverfahren) auf eine gemeinsame Auslegung geeinigt haben.
Appears in 1 contract
Allgemeine Begriffsbestimmungen. (1) . Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,:
a) bedeuten die Ausdrücke „ein Vertragsstaat“ umfasst der Ausdruck «Person» natürliche Personen, Personengesellschaften, Gesellschaften, Nachlässe, Trusts und „der andere Vertragsstaat“ je nach dem Zusammenhang, die Republik Österreich oder Bosnien und Herzegowinaalle anderen Personenvereinigungen;
b) bedeutet der Ausdruck "Österreich" die Republik Österreich;
c) bedeutet der Ausdruck "Bosnien und Herzegowina" den Staat Bosnien und Herzegowina;
d) umfasst der Ausdruck "Person" natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;
e) bedeutet der Ausdruck "«Gesellschaft" » juristische Personen oder Rechtsträger, die nach dem Recht des Vertragsstaates, in dem sie errichtet worden sind, für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
f) bezieht sich der Ausdruck "Unternehmen" auf die Ausübung einer Geschäftstätigkeit;
gc) bedeuten die Ausdrücke "«Unternehmen eines Vertragsstaats" Vertragsstaates» und "Unternehmen «Unter- nehmen des anderen Vertragsstaats"Vertragsstaates», je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein UnternehmenUn- ternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben betrie- ben wird;
hd) bedeutet der Ausdruck "internationaler Verkehr" jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;
i) bedeutet der Ausdruck "zuständige Behörde"«Staatsangehörige»:
(i) in Österreich: den Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigten Vertreter;
(ii) in Bosnien und Herzegowina: das Ministerium für Finanzen und Steuern von Bosnien und Herzegowina oder dessen bevollmächtigten Vertreter;
j) bedeutet der Ausdruck "Staatsangehöriger"
(i) jede natürliche PersonPersonen, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzt;Vertragsstaates (im Falle der USA: deren Staatsbürgerschaft) besitzen; und
(ii) jede juristische Persondie juristischen Personen, Personengesellschaft Personengesellschaften und andere Personenvereinigunganderen Person- envereinigungen, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden istsind;
ke) schließt bedeutet der Ausdruck "Geschäftstätigkeit" auch «internationaler Verkehr» jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, es sei denn, die Ausübung einer freiberuflichen Beförderung erfolge ausschliess- lich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat;
f) bedeutet der Ausdruck «zuständige Behörde»:
(i) in der Schweiz den Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder sonstigen selbständigen Tätigkeit einseinen bevollmächtigten Vertreter;
(ii) in den Vereinigten Staaten den Secretary of the Treasury oder seinen Vertreter;
g) bedeutet der Ausdruck «Schweiz» die Schweizerische Eidgenossenschaft;
h) bedeutet der Ausdruck «Vereinigte Staaten» die Vereinigten Staaten von Amerika, umfasst jedoch nicht Puerto Rico, die Jungferninseln, Guam und die anderen Besitzungen und Territorien der Vereinigten Staaten.
(2) . Bei der Anwendung des dieses Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, hat jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitraum nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das dieses Abkommen gilt, wobei ausser wenn der Zusammenhang etwas anderes erfordert oder die Bedeutung zuständigen Behörden sich nach dem in diesem Staat anzuwendenden Steuerrecht den Vorrang vor einer Bedeutung hat, die der Ausdruck nach anderem Recht dieses Staates hatAr- tikel 25 (Verständigungsverfahren) auf eine gemeinsame Auslegung geeinigt haben.
Appears in 1 contract
Allgemeine Begriffsbestimmungen. (1) . Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert:
(i) bedeutet der Ausdruck «Schweiz» das Hoheitsgebiet der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften,
a(ii) bedeuten die Ausdrücke „ein Vertragsstaat“ und „bedeutet der andere Vertragsstaat“ je nach dem Zusammenhang, Ausdruck «Sambia» die Republik Österreich Sambia oder Bosnien und Herzegowinaalle ande- ren Gebiete, über die Sambia in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht hoheitliche Rechte oder die Gerichtsbarkeit ausübt;
b) bedeutet umfasst der Ausdruck "Österreich" die Republik Österreich«Person» eine natürliche Person, eine Gesellschaft und jede andere Personenvereinigung;
c) bedeutet der Ausdruck "Bosnien und Herzegowina" den Staat Bosnien und Herzegowina;
d) umfasst der Ausdruck "Person" natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;
e) bedeutet der Ausdruck "«Gesellschaft" » eine juristische Personen Person oder ein Rechtsträger, die der für die Besteuerung wie eine juristische Personen Person behandelt werdenwird;
fd) bezieht sich der Ausdruck "«Unternehmen" » auf die Ausübung einer GeschäftstätigkeitGe- schäftstätigkeit;
ge) bedeuten die Ausdrücke "«Unternehmen eines Vertragsstaats" » und "Unternehmen «Unter- nehmen des anderen Vertragsstaats"», je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;
hf) bedeutet der Ausdruck "«internationaler Verkehr" » jede Beförderung mit einem Seeschiff Schiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat eines Ver- tragsstaats betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff Schiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich ausschliesslich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;
ig) bedeutet der Ausdruck "«zuständige Behörde"»:
(i) in Österreichder Schweiz: den Bundesminister für Finanzen der Vorsteher des Eidgenössischen Finanzdepartements oder dessen bevollmächtigten sein bevollmächtigter Vertreter;,
(ii) in Bosnien und HerzegowinaSambia: das Ministerium für Finanzen und Steuern von Bosnien und Herzegowina der Generaldirektor der sambischen Steuerverwaltung oder dessen bevollmächtigten sein bevollmächtigter Vertreter;
jh) bedeutet der Ausdruck "Staatsangehöriger"«Staatsangehörige»:
(i) jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzt;,
(ii) jede juristische Person, Personengesellschaft und oder andere PersonenvereinigungPersonenver- einigung, die nach dem in einem diesem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet errich- tet worden ist;
ki) schließt bedeutet der Ausdruck "«Vorsorgeeinrichtung» alle Pläne, Systeme, Fonds, Trusts und sonstigen Regelungen eines Vertragsstaats, die:
(i) den Vorschriften dieses Xxxxxx unterstehen und von den Steuern vom Einkommen generell ausgenommen sind, und
(ii) hauptsächlich der Verwaltung und Ausrichtung von Pensionen oder Ruhegehältern oder der Erzielung von Einkünften für einen oder meh- rere solcher Einrichtungen dienen;
j) schliesst der Ausdruck «Geschäftstätigkeit" » auch die Ausübung einer freiberuflichen freibe- ruflichen oder sonstigen selbständigen selbstständigen Tätigkeit ein.
(2) . Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck Aus- druck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitraum Anwendungszeitpunkt nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt, wobei die in der Steuergesetzgebung geltende Bedeutung derjenigen nach dem in diesem Staat anzuwendenden Steuerrecht den Vorrang vor einer Bedeutung hat, die der Ausdruck nach anderem Recht dieses anderen Gesetzen des gleichen Staates hatvorgeht.
Appears in 1 contract
Allgemeine Begriffsbestimmungen. (1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
a) bedeuten die Ausdrücke „ein Vertragsstaat“ und „der andere Vertragsstaat“ je nach dem Zusammenhang, Zusammenhang die Republik Österreich Bundesrepublik Deutschland oder Bosnien und Herzegowinadas Großherzogtum Luxemburg;
b) bedeutet der Ausdruck "Österreich" „Bundesrepublik Deutschland“ das Hoheitsgebiet der Bun- desrepublik Deutschland sowie das an das Küstenmeer angrenzende Gebiet des Meeresbodens, des Meeresuntergrunds und der darüber befindlichen Wassersäule, soweit die Republik ÖsterreichBundesrepublik Deutschland dort in Übereinstimmung mit dem Völ- kerrecht und ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften souveräne Rechte und Ho- heitsbefugnisse zum Zwecke der Erforschung, Ausbeutung, Erhaltung und Bewirt- schaftung der lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen ausübt;
c) bedeutet der Ausdruck "Bosnien und Herzegowina" den Staat Bosnien und Herzegowina„Luxemburg“ das Großherzogtum Luxemburg und, wenn im geografischen Sinne verwendet, das Hoheitsgebiet des Großherzogtums Lu- xemburg;
d) umfasst der Ausdruck "„Person" “ natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen ande- ren Personenvereinigungen;
e) bedeutet der Ausdruck "„Gesellschaft" “ juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
f) bezieht sich der Ausdruck "„Unternehmen" “ auf die Ausübung einer GeschäftstätigkeitGeschäftstätig- keit;
g) schließt der Ausdruck „Geschäftstätigkeit " auch die Ausübung einer frei- beruflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit ein;
h) bedeuten die Ausdrücke "„Unternehmen eines Vertragsstaats" “ und "„Unternehmen des anderen Vertragsstaats"“, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;
hi) bedeutet der Ausdruck "„internationaler Verkehr" “ jede Beförderung mit einem Seeschiff See- schiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung Geschäfts- leitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug Luft- fahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;
i) bedeutet der Ausdruck "zuständige Behörde"
(i) in Österreich: den Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigten Vertreter;
(ii) in Bosnien und Herzegowina: das Ministerium für Finanzen und Steuern von Bosnien und Herzegowina oder dessen bevollmächtigten Vertreter;
j) bedeutet der Ausdruck "„Staatsangehöriger"“
(aa) in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland alle Deutschen i) jede natürliche Personm Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sowie alle juristischen Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzt;
(ii) jede juristische Person, Personengesellschaft Personengesellschaften und andere Personenvereinigunganderen Personenvereinigungen, die nach dem in einem Vertragsstaat der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht errichtet worden istsind;
bb) in Bezug auf Luxemburg alle natürlichen Personen, die die Staatsangehörigkeit Luxemburgs besitzen, sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in Luxemburg geltenden Recht errichtet worden sind;
k) schließt bedeutet der Ausdruck "Geschäftstätigkeit" auch „zuständige Behörde“
aa) in der Bundesrepublik Deutschland das Bundesministerium der Finanzen oder die Ausübung einer freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit ein.
(2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat Behörde, an die es seine Befugnisse delegiert hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitraum nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt, wobei die Bedeutung nach dem in diesem Staat anzuwendenden Steuerrecht den Vorrang vor einer Bedeutung hat, die der Ausdruck nach anderem Recht dieses Staates hat.;
Appears in 1 contract
Allgemeine Begriffsbestimmungen. (1) . Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
a(i) bedeutet der Ausdruck «Schweiz» die Schweizerische Eidgenossen- schaft und umfasst, wenn im geografischen Sinne verwendet, in Über- einstimmung mit dem Völkerrecht und ihren innerstaatlichen Rechts- vorschriften das Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft;
(ii) bedeutet der Ausdruck «Zypern» die Republik Zypern und umfasst, wenn im geografischen Sinne verwendet, das inländische Hoheitsge- biet, das Küstenmeer sowie jede Zone ausserhalb des Küstenmeeres, einschliesslich der angrenzenden Zonen, die ausschliessliche Wirt- schaftszone und den Festlandsockel, der nach zypriotischem oder Völ- kerrecht bezeichnet worden ist oder bezeichnet werden kann als Zone, in der Zypern souveräne Rechte oder seine Hoheitsbefugnisse ausüben kann;
b) bedeuten die Ausdrücke „«ein Vertragsstaat“ und „» oder «der andere Vertragsstaat“ Vertrags- staat», je nach dem Zusammenhang, die Republik Österreich Schweiz oder Bosnien und HerzegowinaZypern;
bc) umfasst der Ausdruck «Person» eine natürliche Person, eine Gesellschaft und jede andere Personenvereinigung;
d) bedeutet der Ausdruck "Österreich" «Gesellschaft» eine juristische Person oder ein Rechtsträger, der für die Republik Österreich;
c) bedeutet der Ausdruck "Bosnien und Herzegowina" den Staat Bosnien und Herzegowina;
d) umfasst der Ausdruck "Person" natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen PersonenvereinigungenBesteuerung wie eine juristische Person behandelt wird;
e) bedeutet der Ausdruck "Gesellschaft" juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
f) bezieht sich der Ausdruck "Unternehmen" auf die Ausübung einer Geschäftstätigkeit;
g) bedeuten die Ausdrücke "«Unternehmen eines Vertragsstaats" » und "Unternehmen «Unter- nehmen des anderen Vertragsstaats"», je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein UnternehmenUn- ternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben betrie- ben wird;
hf) bedeutet der Ausdruck "«internationaler Verkehr" » jede Beförderung mit einem Seeschiff ei- nem Schiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat eines Vertrags- xxxxxx betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff Schiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich aus- schliesslich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;
ig) bedeutet der Ausdruck "«zuständige Behörde"»:
(i) in Österreich: den Bundesminister für Finanzen der Schweiz, der Vorsteher des Eidgenössischen Finanzdepartements oder dessen bevollmächtigten sein bevollmächtigter Vertreter;
(ii) in Bosnien und Herzegowina: das Ministerium für Finanzen und Steuern von Bosnien und Herzegowina Zypern, der Finanzminister oder dessen bevollmächtigten sein bevollmächtigter Vertreter;
jh) bedeutet der Ausdruck "Staatsangehöriger"«Staatsangehörige» (hinsichtlich eines Vertrags- xxxxxx):
(i) jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit oder Staatsbürger- schaft eines Vertragsstaats besitzt;, und
(ii) jede juristische Person, Personengesellschaft und oder andere PersonenvereinigungPersonenver- einigung, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden ist;
k) schließt der Ausdruck "Geschäftstätigkeit" auch die Ausübung einer freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit ein.
(2) . Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck Aus- druck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitraum Anwendungszeitpunkt nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt, wobei die in der Steuergesetzgebung geltende Bedeutung derjenigen nach dem in diesem Staat anzuwendenden Steuerrecht den Vorrang vor einer Bedeutung hat, die der Ausdruck nach anderem Recht dieses anderen Gesetzen des glei- chen Staates hatvorgeht.
Appears in 1 contract
Allgemeine Begriffsbestimmungen. (1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
a) bedeuten die Ausdrücke „ein Vertragsstaat“ und „der andere Vertragsstaat“ je nach dem Zusammenhang, Zusammenhang die Republik Österreich Bundesrepublik Deutschland oder Bosnien und HerzegowinaIrland;
b) bedeutet umfasst der Ausdruck "Österreich" „Irland“ das sich außerhalb der Hoheitsgewässer Irlands erstreckende Gebiet, das nach dem Recht Irlands betreffend die Republik Österreich;ausschließliche Wirtschaftszone und den Festlandsockel als ein Gebiet ausgewiesen ist oder im Folgenden ausgewiesen werden kann, in dem Irland souveräne Rechte und Hoheitsbefugnisse in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht ausüben kann.
c) bedeutet der Ausdruck "Bosnien „Deutschland“ die Bundesrepublik Deutschland und, wenn im geografischen Sinne verwendet, das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie das an das Küstenmeer angrenzende Gebiet des Meeresbodens, des Meeresuntergrunds und Herzegowina" den Staat Bosnien der darüber befindlichen Wassersäule, soweit die Bundesrepublik Deutschland dort in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und Herzegowinaihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften souveräne Rechte und Hoheitsbefugnisse zum Zwecke der Erforschung, Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen ausübt;
d) umfasst der Ausdruck "„Person" “ natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;
e) bedeutet der Ausdruck "„Gesellschaft" “ juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
f) bezieht sich der Ausdruck "„Unternehmen" “ auf die Ausübung einer GeschäftstätigkeitGe- schäftstätigkeit;
g) schließt der Ausdruck „Geschäftstätigkeit“ die Ausübung einer freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit ein;
h) bedeuten die Ausdrücke "„Unternehmen eines Vertragsstaats" “ und "„Unternehmen des anderen Vertragsstaats", je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;
hi) bedeutet der Ausdruck "„internationaler Verkehr" “ jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;
i) bedeutet der Ausdruck "zuständige Behörde"
(i) in Österreich: den Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigten Vertreter;
(ii) in Bosnien und Herzegowina: das Ministerium für Finanzen und Steuern von Bosnien und Herzegowina oder dessen bevollmächtigten Vertreter;
j) bedeutet der Ausdruck "„Staatsangehöriger"“ in Bezug auf einen Vertragsstaat
(i) jede natürliche Personin Irland: alle natürlichen Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzt;
(ii) jede juristische Personirische Staatsbürgerschaft besitzen, Personengesellschaft und andere Personenvereinigungalle juristischen Personen, Personengesellschaften oder anderen Personenvereinigungen, die nach dem in einem Vertragsstaat Irland geltenden Recht errichtet worden istsind;
ii) in Deutschland: alle Deutschen im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in Deutschland geltenden Recht errichtet worden sind;
k) schließt bedeutet der Ausdruck "Geschäftstätigkeit" auch „zuständige Behörde“
i) in Irland die Ausübung einer freiberuflichen „Revenue Commissioners“ oder sonstigen selbständigen Tätigkeit einihren bevollmächtigten Vertreter;
ii) in Deutschland das Bundesministerium der Finanzen oder die Behörde, an die es seine Befugnisse delegiert hat.
(2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang Zu- sammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitraum nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt, wobei die Bedeutung nach dem in diesem Staat anzuwendenden Steuerrecht den Vorrang vor einer Bedeutung hat, die der Ausdruck nach anderem Recht dieses Staates hat.
Appears in 1 contract
Allgemeine Begriffsbestimmungen. (1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,, 1 BGBl. 2012 II S. 526
a) bedeutet der Ausdruck „Türkei“ das türkische Hoheitsgebiet einschließlich des Küstenmeers und des darüber befindlichen Luftraums sowie die Seegebiete, für die die Republik Türkei in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht Hoheitsbefugnisse oder souveräne Rechte zum Zwecke der Erforschung, Ausbeutung und Erhaltung natürlicher Ressourcen ausübt;
b) bedeutet der Ausdruck „Deutschland“ das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie das an das Küstenmeer angrenzende Gebiet des Meeresbodens, seines Untergrunds und der darüber liegenden Wassersäule, soweit die Bundesrepublik Deutschland dort in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften souveräne Rechte und Hoheitsbefugnisse zum Zwecke der Erforschung, Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und nichtlebenden natürlichen Ressourcen ausübt;
c) bedeuten die Ausdrücke „ein Vertragsstaat“ und „der andere Vertragsstaat“ je nach dem Zusammenhang, Zusammenhang die Bundesrepublik Deutschland oder die Republik Österreich oder Bosnien und Herzegowina;
b) bedeutet der Ausdruck "Österreich" die Republik Österreich;
c) bedeutet der Ausdruck "Bosnien und Herzegowina" den Staat Bosnien und HerzegowinaTürkei;
d) umfasst der Ausdruck "„Person" “ natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;
e) bedeutet der Ausdruck "„Gesellschaft" “ juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
f) bezieht sich bedeutet der Ausdruck "Unternehmen" auf die Ausübung einer Geschäftstätigkeit„Sitz“ den satzungsmäßigen Sitz im Sinne der deutschen Abgabenordnung oder im Sinne des türkischen Handelsgesetzbuches (Kanuni merkez);
g) bedeuten die Ausdrücke "„Unternehmen eines Vertragsstaats" “ und "„Unternehmen des anderen Vertragsstaats"“, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;
h) bedeutet der Ausdruck "„internationaler Verkehr" “ jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat eines Vertragsstaats betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;
i) bedeutet bezeichnet der Ausdruck "zuständige Behörde"„Staatsangehöriger“
(i) in Österreich: den Bundesminister Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland alle Deutschen im Sinne des Grundgesetzes für Finanzen oder dessen bevollmächtigten Vertreterdie Bundesrepublik Deutschland sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in Deutschland geltenden Recht errichtet worden sind;
(ii) in Bosnien Bezug auf die Republik Türkei alle natürlichen Personen, die die türkische Staatsangehörigkeit besitzen sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaften und Herzegowina: das Ministerium für Finanzen und Steuern von Bosnien und Herzegowina oder dessen bevollmächtigten Vertreteranderen Personenvereinigungen, die nach dem in der Türkei geltenden Recht errichtet worden sind;
j) bedeutet der Ausdruck "Staatsangehöriger"„zuständige Behörde“
(i) jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitztin der Republik Türkei den Finanzminister oder seinen bevollmächtigten Vertreter;
(ii) jede juristische Personin der Bundesrepublik Deutschland das Bundesministerium der Finanzen oder die Behörde, Personengesellschaft und andere Personenvereinigung, an die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden ist;
k) schließt der Ausdruck "Geschäftstätigkeit" auch die Ausübung einer freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit eines seine Befugnisse delegiert hat.
(2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitraum nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt, wobei die Bedeutung nach dem in diesem Staat anzuwendenden Steuerrecht den Vorrang vor einer Bedeutung hat, die der Ausdruck nach anderem Recht dieses Staates hat.
Appears in 1 contract
Samples: Doppelbesteuerungsabkommen
Allgemeine Begriffsbestimmungen. (1) . Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
a) 1. bedeuten die Ausdrücke „»ein Vertragsstaat“ « und „»der andere Vertragsstaat“ « je nach dem Zusammenhang, Zusammenhang die Republik Österreich Russische Föderation (Rußland) oder Bosnien die Bundesrepublik Deutschland einschließlich ihrer Hoheitsgebiete sowie der ausschließlichen Wirtschaftszonen und Herzegowinader Festlandssockel;
b) 2. bedeutet der Ausdruck "Österreich" die Republik Österreich;
c) bedeutet der Ausdruck "Bosnien und Herzegowina" den Staat Bosnien und Herzegowina;
d) umfasst der Ausdruck "»Person" « natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;
e) 3. bedeutet der Ausdruck "»Gesellschaft" « juristische Personen oder Rechtsträgerund alle anderen Gebilde, die für die Besteuerung wie juristische Personen eine Körperschaft behandelt werden;
f) bezieht sich der Ausdruck "Unternehmen" auf die Ausübung einer Geschäftstätigkeit;
g) 4. bedeuten die Ausdrücke "Ausdrucke »Unternehmen eines Vertragsstaats" « und "»Unternehmen des anderen Vertragsstaats"«, je nachdem, ein Unternehmengewerbliche Tätigkeiten, das die von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wirdausgeübt werden, oder ein Unternehmengewerbliche Tätigkeiten, das die von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wirdausgeübt werden;
h) 5. bedeutet der Ausdruck "»internationaler Verkehr" See- und Luftverkehr« jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat eines Vertragsstaats betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;
i) 6. bedeutet der Ausdruck "»zuständige Behörde"
(i) in Österreich: den Bundesminister für « auf seiten der Russischen Föderation das Ministerium der Finanzen der Russischen Föderation oder eine von ihm ermächtigte Behörde und auf seiten der Bundesrepublik Deutschland das Bundesministerium der Finanzen oder dessen bevollmächtigten Vertreter;
(ii) in Bosnien und Herzegowina: das Ministerium für Finanzen und Steuern eine von Bosnien und Herzegowina oder dessen bevollmächtigten Vertreter;
j) bedeutet der Ausdruck "Staatsangehöriger"
(i) jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzt;
(ii) jede juristische Person, Personengesellschaft und andere Personenvereinigung, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden ist;
k) schließt der Ausdruck "Geschäftstätigkeit" auch die Ausübung einer freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit einihm ermächtigte Behörde.
(2) . Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitraum nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt, wobei die Bedeutung nach dem in diesem Staat anzuwendenden Steuerrecht den Vorrang vor einer Bedeutung hat, die der Ausdruck nach anderem Recht dieses Staates hat.
Appears in 1 contract
Allgemeine Begriffsbestimmungen. (1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
a) bedeuten die Ausdrücke umfasst der Ausdruck „ein VertragsstaatPerson“ natürliche Personen, Gesellschaften und „der andere Vertragsstaat“ je nach dem Zusammenhangalle anderen Personen- vereinigungen, die Republik Österreich gleichgültig, ob diese juristische Personen oder Bosnien und Herzegowinanichtjuristische Personen sind;
b) bedeutet der Ausdruck "Österreich" die Republik Österreich;
c) bedeutet der Ausdruck "Bosnien und Herzegowina" den Staat Bosnien und Herzegowina;
d) umfasst der Ausdruck "Person" natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;
e) bedeutet der Ausdruck "„Gesellschaft" “ juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung Besteue- rung wie juristische Personen behandelt werden;
fc) bezieht sich der Ausdruck "„Unternehmen" “ auf die Ausübung einer Geschäftstätigkeit;
gd) bedeuten die Ausdrücke "„Unternehmen eines Vertragsstaats" “ und "„Unternehmen des anderen Vertragsstaats"“, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;
he) bedeutet der Ausdruck "„internationaler Verkehr" “ jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat Vertrags- staat betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;
if) bedeutet der Ausdruck "„zuständige Behörde"“
(i) in Österreich: den Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigten Vertreter;
(ii) in Bosnien und HerzegowinaBelize: das Ministerium den Minister für Finanzen und Steuern von Bosnien und Herzegowina oder dessen bevollmächtigten Vertreter;
jg) bedeutet der Ausdruck "„Staatsangehöriger"“
(i) jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzt;
(ii) jede juristische Person, Personengesellschaft und andere Personenvereinigung, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden ist;
kh) schließt der Ausdruck "„Geschäftstätigkeit" “ auch die Ausübung einer freiberuflichen oder sonstigen sonsti- gen selbständigen Tätigkeit ein.
(2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitraum An- wendungszeitraum nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt, wobei die Bedeutung nach dem in diesem Staat anzuwendenden Steuerrecht den Vorrang vor einer Bedeutung Be- deutung hat, die der Ausdruck nach anderem Recht dieses Staates hat.
Appears in 1 contract
Samples: Abkommen Zwischen Österreich Und Belize Auf Dem Gebiete Der Steuern Vom Einkommen Und Vom Vermögen
Allgemeine Begriffsbestimmungen. (1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
a) bedeutet der Ausdruck „Türkei“ das türkische Hoheitsgebiet einschließlich des Küstenmeers und des darüber befindlichen Luftraums sowie die Seegebiete, für die die Republik Türkei in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht Hoheitsbefug- nisse oder souveräne Rechte zum Zwecke der Erforschung, Ausbeutung und Er- haltung natürlicher Ressourcen ausübt;
b) bedeutet der Ausdruck „Deutschland“ das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie das an das Küstenmeer angrenzende Gebiet des Meeresbodens, seines Untergrunds und der darüber liegenden Wassersäule, soweit die Bundesre- publik Deutschland dort in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und ihren in- nerstaatlichen Rechtsvorschriften souveräne Rechte und Hoheitsbefugnisse zum Zwecke der Erforschung, Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der leben- den und nichtlebenden natürlichen Ressourcen ausübt;
c) bedeuten die Ausdrücke „ein Vertragsstaat“ und „der andere Vertragsstaat“ je nach dem Zusammenhang, Zusammenhang die Bundesrepublik Deutschland oder die Republik Österreich oder Bosnien und Herzegowina;
b) bedeutet der Ausdruck "Österreich" die Republik Österreich;
c) bedeutet der Ausdruck "Bosnien und Herzegowina" den Staat Bosnien und HerzegowinaTürkei;
d) umfasst der Ausdruck "„Person" “ natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen ande- ren Personenvereinigungen;
e) bedeutet der Ausdruck "„Gesellschaft" “ juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
f) bezieht sich bedeutet der Ausdruck "Unternehmen" auf die Ausübung einer Geschäftstätigkeit„Sitz“ den satzungsmäßigen Sitz im Sinne der deutschen Abgabenordnung oder im Sinne des türkischen Handelsgesetzbuches (Kanuni merkez);
g) bedeuten die Ausdrücke "„Unternehmen eines Vertragsstaats" “ und "„Unternehmen des anderen Vertragsstaats"“, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;
h) bedeutet der Ausdruck "„internationaler Verkehr" “ jede Beförderung mit einem Seeschiff See- schiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben eines Vertragsstaats betrie- ben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen zwi- schen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;
i) bedeutet bezeichnet der Ausdruck "zuständige Behörde"„Staatsangehöriger“
(i) in Österreich: den Bundesminister Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland alle Deutschen im Sinne des Grundgesetzes für Finanzen oder dessen bevollmächtigten Vertreterdie Bundesrepublik Deutschland sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in Deutschland geltenden Recht errichtet worden sind;
(ii) in Bosnien Bezug auf die Republik Türkei alle natürlichen Personen, die die türkische Staatsangehörigkeit besitzen sowie alle juristischen Personen, Personenge- sellschaften und Herzegowina: das Ministerium für Finanzen und Steuern von Bosnien und Herzegowina oder dessen bevollmächtigten Vertreteranderen Personenvereinigungen, die nach dem in der Türkei geltenden Recht errichtet worden sind;
j) bedeutet der Ausdruck "Staatsangehöriger"„zuständige Behörde“
(i) jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitztin der Republik Türkei den Finanzminister oder seinen bevollmächtigten Vertreter;
(ii) jede juristische Personin der Bundesrepublik Deutschland das Bundesministerium der Finanzen oder die Behörde, Personengesellschaft und andere Personenvereinigung, an die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden ist;
k) schließt der Ausdruck "Geschäftstätigkeit" auch die Ausübung einer freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit eines seine Befugnisse delegiert hat.
(2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang Zusammen- hang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitraum nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt, wobei die Bedeutung nach dem in diesem Staat anzuwendenden Steuerrecht den Vorrang vor einer Bedeutung hat, die der Ausdruck nach anderem Recht dieses die- ses Staates hat.
Appears in 1 contract
Allgemeine Begriffsbestimmungen. (1) . Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
a) bedeuten schliesst der Ausdruck «Australien», wenn im geografischen Sinne verwendet, alle externen Territorien aus, nicht jedoch:
(i) das Territorium Norfolk-Insel;
(ii) das Territorium Weihnachtsinsel;
(iii) das Territorium Kokos-(Keeling-)Inseln;
(iv) das Territorium Xxxxxxx- und Cartier-Inseln;
(v) das Territorium Heard-Insel und McDonalds-Inseln; und
(vi) das Territorium Korallen-See-Inseln und umfasst das an die Ausdrücke „ein Vertragsstaat“ und „territorialen Grenzen Australiens (einschliesslich der andere Vertragsstaat“ je nach in diesem Buchstaben genannten Territorien) angrenzende Gebiet, für das zurzeit, in Übereinstimmung mit dem ZusammenhangVölkerrecht, Rechtsvorschriften Australiens gelten, die Republik Österreich die Erforschung oder Bosnien die Ausbeutung von Bodenschätzen der Sonderwirtschaftszone oder des Meeresgrundes und Herzegowinades Untergrundes des Festlandsockels regeln;
b) bedeutet der Ausdruck "Österreich" die Republik Österreich«Schweiz» das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft;
c) bedeutet umfasst der Ausdruck "Bosnien «Person» eine natürliche Person, eine Gesellschaft, einen Trust und Herzegowina" den Staat Bosnien und Herzegowinajede andere Personenvereinigung;
d) umfasst bedeutet der Ausdruck "Person" natürliche Personen«Gesellschaft» eine juristische Person oder ein Rechtsträger, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungender für die Besteuerung wie eine juristische Person behandelt wird;
e) bedeutet der Ausdruck "Gesellschaft" juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
f) bezieht sich der Ausdruck "Unternehmen" auf die Ausübung einer Geschäftstätigkeit;
g) bedeuten die Ausdrücke "«Unternehmen eines Vertragsstaats" » und "«Unternehmen des anderen Vertragsstaats"», je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;
hf) bedeutet der Ausdruck "«internationaler Verkehr" » jede Beförderung mit einem Seeschiff Schiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat eines Vertragsstaats betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich ausschliesslich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;
ig) bedeutet der Ausdruck "«zuständige Behörde"»:
(i) in ÖsterreichAustralien: den Bundesminister für Finanzen der «Commissioner of Taxation» oder dessen bevollmächtigten Vertreterein bevollmächtigter Vertreter des «Commissioner»;
(ii) in Bosnien und Herzegowinader Schweiz: das Ministerium für Finanzen und Steuern von Bosnien und Herzegowina der Vorsteher oder dessen bevollmächtigten Vertreterdie Vorsteherin des Eidgenössischen Finanzdepartements oder die zu seiner oder ihrer Vertretung bevollmächtigte Person;
jh) bedeutet der Ausdruck "Staatsangehöriger"«Staatsangehörige» hinsichtlich eines Vertragsstaats:
(i) jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines oder Staatsbürgerschaft dieses Vertragsstaats besitzt;
(ii) jede juristische Person, Gesellschaft, Personengesellschaft und oder andere Personenvereinigung, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden ist;
i) bedeutet der Ausdruck «Vorsorgeeinrichtung» alle Pläne, Systeme, Fonds, Stiftungen, Trusts oder sonstigen Regelungen eines Vertragsstaats oder, im Fall von Australien, ein australischer «superannuation fund» im Sinn des australischen Steuerrechts, die:
(i) den Vorschriften dieses Staates unterstehen; und
(ii) hauptsächlich der Verwaltung oder Auszahlung von Vorsorgeleistungen oder der Erzielung von Einkünften zugunsten einer oder mehrerer solcher Einrichtungen dienen;
j) bedeutet der Ausdruck «Steuer», je nach dem Zusammenhang, die australische Steuer oder die schweizerische Steuer, er umfasst aber nicht Bussen oder Zinsen, die nach dem Recht eines Vertragsstaats in Bezug auf seine Steuern erhoben werden;
k) schließt bedeutet der Ausdruck "Geschäftstätigkeit" auch «anerkannte Börse»:
(i) die Ausübung einer freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit ein«Australian Securities Exchange» und jede andere nach australischem Recht anerkannte australische Börse;
(ii) die «SIX Swiss Exchange» und jede andere nach schweizerischem Recht anerkannte schweizerische Börse;
(iii) die «London Stock Exchange», die «Irish Stock Exchange» und die Börsen von Amsterdam, Brüssel, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, Hongkong, Johannesburg, Lissabon, Luxemburg, Madrid, Mexiko, Mailand, New York, Paris, Sao Paolo, Seoul, Singapur, Stockholm, Toronto und Wien sowie das NASDAQ-System; und
(iv) jede sonstige Börse, auf die sich die zuständigen Behörden einigen.
(2) . Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitraum Anwendungszeitpunkt nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt, wobei die in der Steuergesetzgebung geltende Bedeutung derjenigen nach dem in diesem Staat anzuwendenden Steuerrecht den Vorrang vor einer Bedeutung hat, die der Ausdruck nach anderem Recht dieses anderen Gesetzen des gleichen Staates hatvorgeht.
Appears in 1 contract
Allgemeine Begriffsbestimmungen. (1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
a) bedeuten die Ausdrücke „ein Vertragsstaat“ "eine Vertragspartei" und „der "die andere Vertragsstaat“ Vertrags- partei" je nach dem Zusammenhang, die Republik Österreich Zusammenhang das Fürstentum Liechtenstein oder Bosnien und HerzegowinaGuernsey;
bi) umfasst der Ausdruck "Liechtenstein" das Fürstentum Liechtenstein, und im geographischen Sinne verwendet, das Hoheitsgebiet des Fürstentums Liechtenstein;
ii) bedeutet der Ausdruck "ÖsterreichGuernsey" die Republik Österreich;Regierung von Guernsey, und im geographischen Sinne verwendet, Guernsey, Alderney und Herm, einschliesslich des an diese Inseln angrenzenden Küstenmeeres, in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht, mit der Einschränkung, dass jeglicher Verweis auf das Recht von Guernsey sich auf das Recht der Insel Guernsey bezieht, wie es dort und auf den Inseln Alderney und Herm Anwendung findet.
c) bedeutet schliesst der Ausdruck "Bosnien und HerzegowinaGeschäftstätigkeit" den Staat Bosnien und Herzegowinaauch die Ausübung einer freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit ein;
d) umfasst der Ausdruck "Person" natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;
e) bedeutet der Ausdruck "Gesellschaft" juristische Personen oder Rechtsträgersowie Rechts- xxxxxx, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werdenwer- den;
e) bedeutet der Ausdruck "zuständige Behörde"
i) in Liechtenstein die Steuerverwaltung des Fürstentums Liechten- stein;
ii) in Guernsey den Leiter der Steuerverwaltung (Director of Income Tax) oder seinen Vertreter;
f) bezieht sich der Ausdruck "Unternehmen" auf die Ausübung einer GeschäftstätigkeitGe- schäftstätigkeit;
g) bedeuten die Ausdrücke "Unternehmen eines Vertragsstaatseiner Vertragspartei" und "Unternehmen des Unter- nehmen der anderen VertragsstaatsVertragspartei", je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat einer Vertragspartei ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im in der anderen Vertragsstaat Vertragspartei ansässigen Person betrieben wird;
h) bedeutet der Ausdruck "internationaler Verkehr" jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher tat- sächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat einer Vertragspartei betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich ausschliesslich zwischen Orten im Or- ten in der anderen Vertragsstaat Vertragspartei betrieben;
i) bedeutet der Ausdruck "zuständige BehördeInvestmentfonds":
(i) in Österreich: Liechtenstein, ein "Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)" im Sinne des Gesetzes über bestimmte Or- ganismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren vom 28. Juni 2011, LGBl. 2011 Nr. 295 (UCITSG), ein "Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien" im Sinne des Investmentunter- nehmensgesetzes vom 19. Mai 2005, LGBl. 2005 Nr. 156 (IUG), sowie alle anderen Investmentfonds, Einrichtungen und Rechtsträ- ger einer Vertragspartei, die nach Einigung der zuständigen Behör- den Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigten Vertreterder Vertragsparteien im Rahmen dieses Absatzes als kollektive Investmentvehikel gelten;
(ii) in Bosnien Guernsey alle Investmentsysteme und Herzegowina: das Ministerium Investmentfonds für Finanzen und Steuern ge- meinsame Anlagen, bei denen der Erwerb, die Veräusserung oder der Rückkauf von Bosnien und Herzegowina Anteilen oder dessen bevollmächtigten Vertreteranderen Beteiligungen weder im- plizit noch explizit auf eine begrenzte Anlegergruppe beschränkt ist;
j) bedeutet der Ausdruck "Staatsangehöriger"" in Bezug auf eine Vertrags- partei:
(i) in Bezug auf Liechtenstein jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitztliechten- steinische Staatsbürgerschaft besitzt und jede Person, die keine natür- liche Person ist, die nach dem in Liechtenstein geltenden Recht er- richtet worden ist;
(ii) in Bezug auf Guernsey jede natürliche Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt auf Guernsey hat und die britische Staatsangehörigkeit Doppelbesteuerung 0.672.917.01 besitzt sowie jede juristische Person, Personengesellschaft und andere Personenvereinigungoder Ver- einigung, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht von Guernsey errichtet worden ist;
k) schließt bedeutet der Ausdruck "GeschäftstätigkeitPensionsmodell":
i) in Liechtenstein jede Einrichtung, auf die die Vorschriften des Ge- setzes über die betriebliche Pensionsvorsorge vom 20. Oktober 1987, LGBl. 1988 Nr. 12 (BPVG), sowie die dazu erlassenen Ver- ordnungen gelten;
ii) in Guernsey jede dort errichtete Pensionseinrichtung, die von der Steuer Guernseys nach Art. 40 des "Income Tax (Guernsey) Law" auch die Ausübung einer freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit einvon 1975 in seiner jeweils gültigen Fassung ausgenommen ist;
l) umfasst der Ausdruck "Person" eine natürlich Person, eine Gesellschaft, einen ruhenden Nachlass und alle anderen Personenvereinigungen.
(2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat eine Vertragspartei hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitraum nach dem Recht dieses Staates über dieser Vertragspartei für die Steuern zukommt, für die das Abkommen Ab- kommen gilt, wobei die Bedeutung nach dem in diesem Staat anzuwendenden Steuerrecht dieser Vertragspartei den Vorrang vor einer Bedeutung hat, die der Ausdruck nach anderem Recht dieses Staates dieser Vertragspartei hat.
Appears in 1 contract
Allgemeine Begriffsbestimmungen. (1) . Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
a) bedeuten bedeutet der Ausdruck «China» die Ausdrücke „ein Vertragsstaat“ Xxxxxxxxxxxxx Xxxxx und „wenn im geografischen Sinne verwendet, das ganze Hoheitsgebiet der andere Vertragsstaat“ je nach Xxxxxxxxxxxxx Xxxxx, einschliesslich ihres Küstenmeeres, in dem Zusammenhangdie chinesischen Steuer- rechtsvorschriften anwendbar sind, sowie alle ausserhalb des Küstenmeeres liegenden Gebiete, in denen die Republik Österreich Xxxxxxxxxxxxx Xxxxx im Einklang mit dem Völkerrecht und ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften Hoheitsrechte oder Bosnien und HerzegowinaGerichtsbarkeit innehat;
b) bedeutet der Ausdruck "Österreich" die Republik Österreich«Schweiz» das Hoheitsgebiet der schweizerischen Eidgenossenschaft in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und ihren in- nerstaatlichen Rechtsvorschriften;
c) bedeutet umfasst der Ausdruck "Bosnien «Person» eine natürliche Person, eine Gesellschaft und Herzegowina" den Staat Bosnien und Herzegowinajede andere Personenvereinigung;
d) umfasst bedeutet der Ausdruck "Person" natürliche Personen«Gesellschaft» eine juristische Person oder ein Rechtsträger, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungender für die Besteuerung wie eine juristische Person behandelt wird;
e) bedeutet der Ausdruck "Gesellschaft" juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
f) bezieht sich der Ausdruck "Unternehmen" auf die Ausübung einer Geschäftstätigkeit;
g) bedeuten die Ausdrücke "«Unternehmen eines Vertragsstaats" » und "Unternehmen «Unter- nehmen des anderen Vertragsstaats"», je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;
hf) bedeutet der Ausdruck "«internationaler Verkehr" » jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher tatsäch- licher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich ausschliesslich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;
ig) bedeutet der Ausdruck "«zuständige Behörde"»:
(i) in ÖsterreichChina: den Bundesminister für Finanzen die staatliche Steuerverwaltung («State Administration of Taxation») oder dessen bevollmächtigten ihr bevollmächtigter Vertreter;,
(ii) in Bosnien und Herzegowinader Schweiz: das Ministerium für Finanzen und Steuern von Bosnien und Herzegowina der Vorsteher des Eidgenössischen Finanzdepartements oder dessen bevollmächtigten sein bevollmächtigter Vertreter;
jh) bedeutet der Ausdruck "Staatsangehöriger"«Staatsangehörige» hinsichtlich eines Vertragsstaats:
(i) jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzt;,
(ii) jede juristische Person, Personengesellschaft und oder andere PersonenvereinigungPersonenver- einigung, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden ist;
k) schließt der Ausdruck "Geschäftstätigkeit" auch die Ausübung einer freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit ein.
(2) . Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck Aus- druck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitraum Anwendungszeitpunkt nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt, wobei die in der Steuergesetzgebung geltende Bedeutung derjenigen nach dem in diesem Staat anzuwendenden Steuerrecht den Vorrang vor einer Bedeutung hat, die der Ausdruck nach anderem Recht dieses anderen Gesetzen des gleichen Staates hatvorgeht.
Appears in 1 contract
Allgemeine Begriffsbestimmungen. (1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
a) bedeuten die Ausdrücke „ein Vertragsstaat“ und „der andere Vertragsstaat“ je nach dem Zusammenhang, die Republik Österreich oder Bosnien und Herzegowina;
b) bedeutet der Ausdruck "Österreich" die Republik Österreich;
c) bedeutet der Ausdruck "Bosnien und Herzegowina" den Staat Bosnien und Herzegowina;
d) umfasst der Ausdruck "Person" natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;
eb) bedeutet der Ausdruck "Gesellschaft" juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
fc) bezieht sich der Ausdruck "Unternehmen" auf die Ausübung einer Geschäftstätigkeit;
gd) bedeuten die Ausdrücke "Unternehmen eines Vertragsstaats" und "Unternehmen des anderen Vertragsstaats", je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;
he) bedeutet der Ausdruck "internationaler Verkehr" jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;
if) bedeutet der Ausdruck "zuständige Behörde"
(i) in Österreich: den Bundesminister für Finanzen oder dessen einen bevollmächtigten Vertreter;
(ii) in Bosnien und HerzegowinaNeuseeland: das Ministerium für Finanzen und Steuern von Bosnien und Herzegowina den Commissioner of Inland Revenue oder dessen einen bevollmächtigten Vertreter;
jg) bedeutet der Ausdruck "Staatsangehöriger"" in Bezug auf einen Vertragsstaat
(i) jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines oder Staatsbürgerschaft dieses Vertragsstaats besitzt;; und
(ii) jede juristische Person, Personengesellschaft und andere Personenvereinigung, die nach dem in einem diesem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden ist;
kh) schließt der Ausdruck "Geschäftstätigkeit" auch die Ausübung einer freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit ein;
i) bedeuten die Ausdrücke "ein Vertragsstaat" und "der andere Vertragsstaat", je nach dem Zusammenhang, Österreich oder Neuseeland;
j) i) bedeutet der Ausdruck "Österreich" die Republik Österreich;
ii) bedeutet der Ausdruck "Neuseeland" das Gebiet von Neuseeland, umfasst aber nicht Tokelau oder die assoziierten selbstverwalteten Staaten der Cook-Inseln und Niue; er umfasst auch die außerhalb der Hoheitsgewässer gelegenen Gebiete, die nach den Rechtsvorschriften Neuseelands und in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht als Gebiete bezeichnet sind, in denen Neuseeland Hoheitsrechte in Bezug auf Bodenschätze ausüben darf.
(2) Im Sinne der Artikel 10, 11 und 12 gilt ein Treuhänder, der in einem Vertragsstaat mit Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren steuerpflichtig ist, als Nutzungsberechtigter dieser Zinsen, Dividenden oder Lizenzgebühren.
(3) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitraum nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt, wobei die Bedeutung nach dem in diesem Staat anzuwendenden Steuerrecht den Vorrang vor einer Bedeutung hat, die der Ausdruck nach anderem Recht dieses Staates hat.
Appears in 1 contract
Samples: Tax Agreement
Allgemeine Begriffsbestimmungen. (1) . Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
a(i) bedeuten die Ausdrücke „ein Vertragsstaat“ bedeutet der Ausdruck «Ungarn» das Hoheitsgebiet von Ungarn in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und „seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften;
(ii) bedeutet der andere Vertragsstaat“ je nach Ausdruck «Schweiz» das Hoheitsgebiet der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft in Übereinstimmung mit dem Zusammenhang, die Republik Österreich oder Bosnien Völkerrecht und Herzegowinaihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften;
b) bedeutet umfasst der Ausdruck "Österreich" die Republik Österreich«Person» eine natürliche Person, eine Gesellschaft und jede andere Personenvereinigung;
c) bedeutet der Ausdruck "Bosnien und Herzegowina" den Staat Bosnien und Herzegowina«Gesellschaft» eine juristische Person oder einen Rechtsträger, der für die Besteuerung wie eine juristische Person behandelt wird;
d) umfasst der Ausdruck "Person" natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;
e) bedeutet der Ausdruck "Gesellschaft" juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
f) bezieht sich der Ausdruck "Unternehmen" auf die Ausübung einer Geschäftstätigkeit;
g) bedeuten die Ausdrücke "«Unternehmen eines Vertragsstaats" » und "Unternehmen «Unter- nehmen des anderen Vertragsstaats"», je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein UnternehmenUn- ternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;
he) bedeutet der Ausdruck "«internationaler Verkehr" » jede Beförderung mit einem Seeschiff Schiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher tatsächli- cher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff Schiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich ausschliesslich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;
if) bedeutet der Ausdruck "«zuständige Behörde"»:
(i) in ÖsterreichUngarn: den Bundesminister der für Finanzen Steuerpolitik zuständige Minister oder dessen bevollmächtigten sein bevoll- mächtigter Vertreter;
(ii) in Bosnien und Herzegowinader Schweiz: das Ministerium für Finanzen und Steuern von Bosnien und Herzegowina der Vorsteher des Eidgenössischen Finanzdepartements oder dessen bevollmächtigten sein bevollmächtigter Vertreter;
jg) bedeutet der Ausdruck "Staatsangehöriger"«Staatsangehörige» hinsichtlich eines Vertragsstaats:
(i) jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit oder Staatsbürger- schaft eines Vertragsstaats besitzt;
(ii) jede juristische Person, Personengesellschaft und andere PersonenvereinigungPersonengesellschaft, die Vereinigung oder sonsti- ge Rechtsträger, der nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden ist;
kh) schließt bedeutet der Ausdruck "Geschäftstätigkeit" auch «Vorsorgeeinrichtung» alle Pläne, Systeme, Fonds, Stiftungen, Trusts oder sonstige Regelungen eines Vertragsstaats:
(i) an denen sich eine natürliche Person zur Sicherung von Ruhestandsleis- tungen beteiligt oder die Ausübung der Erzielung von Einkünften zugunsten einer freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit einmehrerer solcher Einrichtungen dienen; und
(ii) die den Vorschriften dieses Xxxxxx unterstehen und von den Steuern vom Einkommen in diesem Staat generell ausgenommen sind.
(2) . Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck Aus- druck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitraum Anwendungszeitpunkt nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt, wobei die in der Steuergesetzgebung geltende Bedeutung derjenigen nach dem in diesem Staat anzuwendenden Steuerrecht den Vorrang vor einer Bedeutung hat, die der Ausdruck nach anderem Recht dieses anderen Gesetzen des gleichen Staates hatvorgeht.
Appears in 1 contract
Allgemeine Begriffsbestimmungen. (1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,:
a) bedeuten die Ausdrücke „ein Vertragsstaat“ und „der andere Vertragsstaat“ je nach dem Zusammenhang, die Republik Österreich oder Bosnien und Herzegowina;
b) bedeutet der Ausdruck "ÖsterreichGeorgien" das nach georgischem Recht bezeich- nete Gebiet, einschliesslich des Festlandes, des Untergrunds und des dar- über befindlichen Luftraums, der Binnengewässer und Hoheitsgewässer, des Meeresbodens, dessen Untergrunds und des darüber befindlichen Luftraums, über welche Georgien die Republik ÖsterreichHoheitsrechte ausübt, sowie der an- grenzenden Gebiete, der besonderen Wirtschaftszone und des der Meeres- küste vorgelagerten Festlandsockels, über welche Georgien in Überein- stimmung mit dem Völkerrecht die Hoheitsrechte ausüben darf;
b) umfasst der Ausdruck "Liechtenstein" das Fürstentum Liechtenstein, und im geographischen Sinne verwendet das Hoheitsgebiet des Fürstentums Liechtenstein;
c) bedeutet bedeuten die Ausdrücke "ein Vertragsstaat" und "der andere Vertragsstaat", je nach Zusammenhang, Georgien oder das Fürstentum Liechtenstein;
d) bezieht sich der Ausdruck "Bosnien und HerzegowinaUnternehmen" den Staat Bosnien und Herzegowinaauf die Ausübung einer Ge- schäftstätigkeit;
de) umfasst der Ausdruck "Person" eine natürliche PersonenPerson, Gesellschaften eine Gesellschaft, einen ruhenden Nachlass und alle anderen Personenvereinigungen;
ef) bedeutet der Ausdruck "Gesellschaft" juristische Personen oder Rechtsträgersowie Rechts- xxxxxx und besondere Vermögenswidmungen, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
f) bezieht sich der Ausdruck "Unternehmen" auf die Ausübung einer Geschäftstätigkeit;
g) bedeuten die Ausdrücke "Unternehmen eines VertragsstaatsVertragsstaates" und "Unternehmen Un- ternehmen des anderen VertragsstaatsVertragsstaates", je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;
h) bedeutet der Ausdruck "internationaler Verkehr" jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen eines Vertragsstaates mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich aus- schliesslich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;
i) bedeutet der Ausdruck "zuständige Behörde":
(i) in Österreich: den Bundesminister für Finanzen Georgien das Finanzministerium oder dessen bevollmächtigten Vertreter;
(ii) in Bosnien und Herzegowina: das Ministerium für Finanzen und Steuern von Bosnien und Herzegowina Liechtenstein die Regierung Liechtensteins oder dessen bevollmächtigten deren bevollmäch- tigten Vertreter;
j) bedeutet der Ausdruck "Staatsangehöriger"" in Bezug auf einen Vertrags- staat:
(i) jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats dieses Vertrags- staates besitzt;
(ii) jede juristische Person, Personengesellschaft und andere PersonenvereinigungPersonen- vereinigung, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden ist;
k) schließt der Ausdruck "Geschäftstätigkeit" schliesst auch die Ausübung einer freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit ein.
(2) Bei der Anwendung des dieses Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen in diesem Abkom- men nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitraum Anwendungszeit- raum nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das die- ses Abkommen gilt, wobei die Bedeutung nach dem in diesem Staat anzuwendenden anzu- wendenden Steuerrecht den Vorrang vor einer Bedeutung hat, die der Ausdruck Aus- druck nach anderem Recht dieses Staates hat.
Appears in 1 contract
Allgemeine Begriffsbestimmungen. (1) . Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
a) bedeuten die Ausdrücke „«ein Vertragsstaat“ » und „«der andere Vertragsstaat“ », je nach dem Zusammenhang, die Tschechische Republik Österreich oder Bosnien und Herzegowinadie Schweiz;
b) bedeutet der Ausdruck "Österreich" die Republik Österreich;
c) bedeutet der Ausdruck "Bosnien und Herzegowina" den Staat Bosnien und Herzegowina;
d) umfasst der Ausdruck "«Person" » natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;
ec) bedeutet der Ausdruck "«Gesellschaft" » juristische Personen oder RechtsträgerRechtsträ- ger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
f) bezieht sich der Ausdruck "Unternehmen" auf die Ausübung einer Geschäftstätigkeit;
gd) bedeuten die Ausdrücke "«Unternehmen eines Vertragsstaats" » und "Unternehmen «Unter- nehmen des anderen Vertragsstaats"», je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein UnternehmenUn- ternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben betrie- ben wird;
he) bedeutet der Ausdruck "internationaler Verkehr" jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;
i) bedeutet der Ausdruck "zuständige Behörde"
(i) in Österreich: den Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigten Vertreter;
(ii) in Bosnien und Herzegowina: das Ministerium für Finanzen und Steuern von Bosnien und Herzegowina oder dessen bevollmächtigten Vertreter;
j) bedeutet der Ausdruck "«Staatsangehöriger"»:
(i) jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzt;
(ii) jede juristische Person, Personengesellschaft und andere PersonenvereinigungPersonenver- einigung, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden ist;
kf) schließt bedeutet der Ausdruck "Geschäftstätigkeit" auch die Ausübung einer freiberuflichen «internationaler Verkehr» jede Beförderung mit ei- nem Seeschiff oder sonstigen selbständigen Tätigkeit einLuftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächli- cher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschliesslich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;
g) bedeutet der Ausdruck «zuständige Behörde»:
(i) in der Tschechischen Republik den Finanzminister oder seinen bevoll- mächtigten Vertreter;
(ii) in der Schweiz den Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder seinen bevollmächtigten Vertreter.
(2) . Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck Aus- druck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitraum nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommtzu- kommt, für die das Abkommen gilt, wobei die Bedeutung nach dem in diesem Staat anzuwendenden Steuerrecht den Vorrang vor einer Bedeutung hat, die der Ausdruck nach anderem Recht dieses Staates hat.
Appears in 1 contract
Samples: Abkommen Über Die Gegenseitige Rechtshilfe in Zivil Und Handelssachen
Allgemeine Begriffsbestimmungen. (1) . Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
a) bedeuten die Ausdrücke „ein Vertragsstaat“ bedeutet der Ausdruck "Ukraine" im geographischen Sinne verwendet, das Staatsgebiet der Ukraine, den Festlandsockel und „ihr ausschließliches (Meeres-) Wirtschaftsgebiet, einschließlich der andere Vertragsstaat“ je nach dem ZusammenhangGebiete außerhalb der Hoheitsgewässer der Ukraine, die Republik Österreich in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht als Gebiet bestimmt worden sind oder Bosnien künftig bestimmt werden, in dem die Ukraine hinsichtlich des Meeresgrundes sowie des Meeresuntergrundes und Herzegowinaseiner Bodenschätze Rechte ausüben darf;
b) bedeutet der Ausdruck "Österreich" die Republik Österreich;
c) bedeutet der Ausdruck "Bosnien Staatsangehöriger"
(i) jede natürliche Person, die die Staatsbürgerschaft eines Vertragsstaats besitzt;
(ii) jede juristische Person, Personengesellschaft und Herzegowina" den Staat Bosnien und Herzegowinaandere Personenvereinigung, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden ist;
d) umfasst bedeuten die Ausdrücke "ein Vertragsstaat" und "der andere Vertragsstaat", je nachdem, Ukraine oder Österreich;
e) umfaßt der Ausdruck "Person" natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;
ef) bedeutet der Ausdruck "Gesellschaft" juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
f) bezieht sich der Ausdruck "Unternehmen" auf die Ausübung einer Geschäftstätigkeit;
g) bedeuten die Ausdrücke "Unternehmen eines Vertragsstaats" und "Unternehmen des anderen Vertragsstaats", je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;
h) bedeutet der Ausdruck "internationaler Verkehr" jede Beförderung mit einem Seeschiff Schiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat eines Vertragsstaates betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff Schiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;
i) bedeutet der Ausdruck "zuständige Behörde"
(i) in der Ukraine: das Finanzministerium der Ukraine oder dessen bevollmächtigten Vertreter;
(ii) in Österreich: den Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigten Vertreter;
(ii) in Bosnien und Herzegowina: das Ministerium für Finanzen und Steuern von Bosnien und Herzegowina oder dessen bevollmächtigten Vertreter;
j) bedeutet der Ausdruck "Staatsangehöriger"
(i) jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzt;
(ii) jede juristische Person, Personengesellschaft und andere Personenvereinigung, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden ist;
k) schließt der Ausdruck "Geschäftstätigkeit" auch die Ausübung einer freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit ein.
(2) . Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitraum nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt, wobei die Bedeutung nach dem in diesem Staat anzuwendenden Steuerrecht den Vorrang vor einer Bedeutung hat, die der Ausdruck nach anderem Recht dieses Staates hat.
Appears in 1 contract
Allgemeine Begriffsbestimmungen. (1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
a) 1. bedeuten die Ausdrücke „ein Vertragsstaat“ und „der andere Vertragsstaat“ je nach dem ZusammenhangZusammenhang die Bundesrepublik Deutschland oder [anderer Vertragsstaat] und umfassen, die Republik Österreich wenn im geographischen Sinn verwendet, das Hoheitsgebiet des betreffenden Vertragsstaats sowie das an das Küstenmeer angrenzende Gebiet des Meeresbodens, seines Untergrunds und der darüber liegenden Wassersäule, in dem der betreffende Vertragsstaat in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften souveräne Rechte und Hoheitsbefugnisse zum Zwecke der Erforschung, Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen oder Bosnien und Herzegowinazur Energieerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern ausübt;
b) bedeutet der Ausdruck "Österreich" die Republik Österreich;
c) bedeutet der Ausdruck "Bosnien und Herzegowina" den Staat Bosnien und Herzegowina;
d) 2. umfasst der Ausdruck "„Person" “ natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;
e) 3. bedeutet der Ausdruck "„Gesellschaft" “ juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
f) 4. bezieht sich der Ausdruck "„Unternehmen" “ auf die Ausübung einer Geschäftstätigkeit;
g) 5. umfasst der Ausdruck „Geschäftstätigkeit“ auch die Ausübung einer freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit;
6. bedeuten die Ausdrücke "„Unternehmen eines Vertragsstaats" “ und "„Unternehmen des anderen Vertragsstaats"“, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;
h) 7. bedeutet der Ausdruck "„internationaler Verkehr" “ jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;
i) 8. bedeutet der Ausdruck "„zuständige Behörde"“
(ia) in Österreich: den Bundesminister für der Bundesrepublik Deutschland das Bundesministerium der Finanzen oder dessen bevollmächtigten Vertreterdie Behörde, auf die es seine Befugnisse delegiert hat;
(iib) in Bosnien und Herzegowina: das Ministerium für Finanzen und Steuern von Bosnien und Herzegowina oder dessen bevollmächtigten Vertreter;[anderer Vertragsstaat]
j) 9. bedeutet der Ausdruck "„Staatsangehöriger"“
(a) in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland alle Deutschen im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die ihren Rechtsstatus aus dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht ableiten;
b) jede natürliche Personin Bezug auf [anderer Vertragsstaat] alle natürlichen Personen, die die [anderer Vertragsstaat] Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzt;
(ii) jede juristische Personbesitzen, Personengesellschaft sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaften und andere Personenvereinigunganderen Personenvereinigungen, die nach ihren Rechtsstatus aus dem in einem Vertragsstaat [anderer Vertragsstaat] geltenden Recht errichtet worden ist;
k) schließt der Ausdruck "Geschäftstätigkeit" auch die Ausübung einer freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit einableiten.
(2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitraum nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt, wobei die Bedeutung nach dem in diesem Staat anzuwendenden Steuerrecht den Vorrang vor einer Bedeutung hat, die der Ausdruck nach anderem Recht dieses Staates hat.
Appears in 1 contract
Allgemeine Begriffsbestimmungen. (1) . Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,:
a) bedeuten die Ausdrücke „ein bedeutet der Ausdruck «Vertragsstaat“ und „der andere Vertragsstaat“ », je nach dem Zusammenhang, Frank- reich oder die Republik Österreich oder Bosnien Schweiz; der Ausdruck «Vertragsstaaten» bedeutet Frankreich und Herzegowinadie Schweiz;
b) bedeutet der Ausdruck "Österreich" «Frankreich» die europäischen und überseeischen Departemente der Französischen Republik, einschliesslich der Hoheitsge- wässer und darüber hinaus der Gebiete, in denen die Französische Republik Österreichin Übereinstimmung mit dem Völkerrecht Hoheitsrechte hinsichtlich der Erforschung und Ausbeutung von Bodenschätzen des Meeresgrundes, des Meeresuntergrunds und der darüber liegenden Gewässer ausübt;
c) bedeutet der Ausdruck "Bosnien und Herzegowina" den Staat Bosnien und Herzegowina«Schweiz» die Schweizerische Eidgenossenschaft;
d) umfasst der Ausdruck "Person" natürliche Personen«Vermögen, Gesellschaften und das Teil des Nachlasses einer Person mit Wohnsitz in einem Vertragsstaat ist» alle anderen PersonenvereinigungenVermögenswerte, deren Übergang oder Übertragung nach dem Recht eines Vertragsstaats einer Steuer unter- liegt, für die das Abkommen gilt;
e) bedeutet der Ausdruck "Gesellschaft" juristische Personen oder Rechtsträger«Unternehmen» ein Unternehmen, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werdendas vom Erblasser selbst betrieben wurde;
f) bezieht sich der Ausdruck "Unternehmen" auf die Ausübung einer Geschäftstätigkeit;
g) bedeuten die Ausdrücke "Unternehmen eines Vertragsstaats" und "Unternehmen des anderen Vertragsstaats", je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;
h) bedeutet der Ausdruck "«internationaler Verkehr" » jede Beförderung mit einem Seeschiff ei- nem Schiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff Schiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich ausschliesslich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;
ig) bedeutet der Ausdruck "«zuständige Behörde"»:
(i) in Österreich: der Französischen Republik den Bundesminister für Finanzen Finanzminister oder dessen bevollmächtigten seinen bevoll- mächtigten Vertreter;,
(ii) in Bosnien und Herzegowina: das Ministerium für Finanzen und Steuern von Bosnien und Herzegowina der Schweizerischen Eidgenossenschaft den Vorsteher des Eidgenös- sischen Finanzdepartements oder dessen bevollmächtigten Vertreter;
j) bedeutet der Ausdruck "Staatsangehöriger"
(i) jede natürliche die zur Vertretung bevollmächtigte Person, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzt;
(ii) jede juristische Person, Personengesellschaft und andere Personenvereinigung, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden ist;
k) schließt der Ausdruck "Geschäftstätigkeit" auch die Ausübung einer freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit ein.
(2) . Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck Aus- druck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitraum nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommtzu- kommt, für die das Abkommen gilt, wobei die Bedeutung . Die in der Steuergesetzgebung geltende Bedeu- tung geht derjenigen nach dem in diesem Staat anzuwendenden Steuerrecht den Vorrang vor einer Bedeutung hat, die der Ausdruck nach anderem Recht anderen Gesetzen dieses Staates hatvor.
Appears in 1 contract
Samples: Abkommen Zur Vermeidung Der Doppelbesteuerung Auf Dem Gebiet Der Erbschaftssteuern
Allgemeine Begriffsbestimmungen. (1) . Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
a) bedeuten bedeutet der Ausdruck «China» die Ausdrücke „ein Vertragsstaat“ Xxxxxxxxxxxxx Xxxxx und „wenn im geografischen Sinne verwendet, das ganze Hoheitsgebiet der andere Vertragsstaat“ je nach Xxxxxxxxxxxxx Xxxxx, einschliesslich ihres Küstenmeeres, in dem Zusammenhangdie chinesischen Steuerrechtsvorschriften anwendbar sind, sowie alle ausserhalb des Küstenmeeres liegenden Gebiete, in denen die Republik Österreich Xxxxxxxxxxxxx Xxxxx im Einklang mit dem Völkerrecht und ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften Hoheitsrechte oder Bosnien und HerzegowinaGerichtsbarkeit innehat;
b) bedeutet der Ausdruck "Österreich" die Republik Österreich«Schweiz» das Hoheitsgebiet der schweizerischen Eidgenossenschaft in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften;
c) bedeutet umfasst der Ausdruck "Bosnien «Person» eine natürliche Person, eine Gesellschaft und Herzegowina" den Staat Bosnien und Herzegowinajede andere Personenvereinigung;
d) umfasst bedeutet der Ausdruck "Person" natürliche Personen«Gesellschaft» eine juristische Person oder ein Rechtsträger, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungender für die Besteuerung wie eine juristische Person behandelt wird;
e) bedeutet der Ausdruck "Gesellschaft" juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
f) bezieht sich der Ausdruck "Unternehmen" auf die Ausübung einer Geschäftstätigkeit;
g) bedeuten die Ausdrücke "«Unternehmen eines Vertragsstaats" » und "«Unternehmen des anderen Vertragsstaats"», je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;
hf) bedeutet der Ausdruck "«internationaler Verkehr" » jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich ausschliesslich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;
ig) bedeutet der Ausdruck "«zuständige Behörde"»:
(i) in ÖsterreichChina: den Bundesminister für Finanzen die staatliche Steuerverwaltung («State Administration of Taxation») oder dessen bevollmächtigten ihr bevollmächtigter Vertreter;,
(ii) in Bosnien und Herzegowinader Schweiz: das Ministerium für Finanzen und Steuern von Bosnien und Herzegowina der Vorsteher des Eidgenössischen Finanzdepartements oder dessen bevollmächtigten sein bevollmächtigter Vertreter;
jh) bedeutet der Ausdruck "Staatsangehöriger"«Staatsangehörige» hinsichtlich eines Vertragsstaats:
(i) jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzt;,
(ii) jede juristische Person, Personengesellschaft und oder andere Personenvereinigung, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden ist;
k) schließt der Ausdruck "Geschäftstätigkeit" auch die Ausübung einer freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit ein.
(2) . Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitraum Anwendungszeitpunkt nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt, wobei die in der Steuergesetzgebung geltende Bedeutung derjenigen nach dem in diesem Staat anzuwendenden Steuerrecht den Vorrang vor einer Bedeutung hat, die der Ausdruck nach anderem Recht dieses anderen Gesetzen des gleichen Staates hatvorgeht.
Appears in 1 contract
Allgemeine Begriffsbestimmungen. (1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
a) bedeuten die Ausdrücke „ein "Vertragsstaat“ " und „der andere "anderer Vertragsstaat“ " je nach dem Zusammenhang, die Republik Österreich Zusammenhang das Fürstentum Liechtenstein oder Bosnien und Herzegowinadas Vereinigte Königreich;
bi) bedeutet der Ausdruck "ÖsterreichVereinigtes Königreich" Grossbritannien und Nordirland, einschliesslich der Gebiete ausserhalb der Hoheitsge- wässer des Vereinigten Königreichs, die Republik Österreichnach dessen den Festland- sockel betreffenden Gesetzen und in Übereinstimmung mit interna- tionalem Recht als Gebiete ausgewiesen werden, in denen die Rech- te des Vereinigten Königreichs in Bezug auf den Meeresboden, den Meeresgrund und die natürlichen Rohstoffe ausgeübt werden kön- nen;
cii) bedeutet der Ausdruck "Bosnien Liechtenstein" das Fürstentum Liechtenstein und Herzegowinabei einer Verwendung im geographischen Sinne das Gebiet, in dem die Steuergesetze des Fürstentums Liechtenstein zur Anwen- dung kommen;
c) schliesst der Ausdruck "Geschäftstätigkeit" den Staat Bosnien und Herzegowinaauch die Ausübung einer freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit ein;
d) umfasst bedeutet der Ausdruck "PersonGesellschaft" natürliche Personeneine juristische Person oder einen Rechtsträger, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungender bei der Besteuerung wie eine juristische Person behan- delt wird;
e) bedeutet der Ausdruck "Gesellschaft" juristische Personen zuständige Behörde"
i) im Vereinigten Königreich die Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs oder Rechtsträger, deren Bevollmächtigte;
ii) im Fürstentum Liechtenstein die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werdenSteuerverwaltung des Fürstentums Liechtenstein;
f) bezieht sich der Ausdruck "Unternehmen" auf die Ausübung einer GeschäftstätigkeitGe- schäftstätigkeit;
g) bedeuten die Ausdrücke "Unternehmen eines VertragsstaatsVertragsstaates" und "Unternehmen Un- ternehmen des anderen Vertragsstaats", je nachdem, Vertragsstaates" jeweils ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder wird und ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;
h) bedeutet der Ausdruck "internationaler Verkehr" jede Beförderung mit einem Seeschiff Schiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat eines Ver- tragsstaates betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff Schiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich ausschliesslich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;
i) bedeutet der Ausdruck "zuständige BehördeStaatsangehöriger"
(i) in Österreich: den Bundesminister für Finanzen im Verhältnis zum Vereinigten Königreich ein britischer Bürger, oder dessen bevollmächtigten Vertreterein britischer Staatsangehöriger, der nicht Staatsbürger eines an- deren Commonwealth-Landes oder Commonwealth-Territoriums ist, unter der Voraussetzung, dass er das Aufenthaltsrecht im Verei- nigten Königreich geniesst; sowie jede juristische Person, Personen- gesellschaft, Vereinigung oder andere Rechtsperson, die nach dem im Vereinigten Königreich geltenden Recht errichtet worden ist;
(ii) im Verhältnis zu Liechtenstein jede natürliche Person, die die liech- tensteinische Staatsangehörigkeit besitzt und jede juristische Person, die nach dem in Bosnien und Herzegowina: das Ministerium für Finanzen und Steuern von Bosnien und Herzegowina oder dessen bevollmächtigten VertreterLiechtenstein geltenden Recht errichtet worden ist;
j) bedeutet der Ausdruck "Staatsangehöriger"
(i) jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzt;
(ii) jede juristische Person, Personengesellschaft und andere Personenvereinigung, die nach dem Pensionskasse" ein in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden isterrich- tetes System oder einen dort errichteten anderen Organismus, das bzw. der:
i) im Allgemeinen in diesem Vertragsstaat keiner Ertragsssteuer unter- liegt; und
ii) betrieben wird, um Pensions- oder Altersversorgungsleistungen zu verwalten oder zu erbringen oder zum Nutzen eines oder mehrerer solcher Organismen Einkünfte zu erwirtschaften;
k) schließt schliesst der Ausdruck "GeschäftstätigkeitPerson" auch die Ausübung einer freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit natürliche Personen, Gesellschaften, ruhende Nachlässe und jede andere Personenvereinigung ein.
(2) Bei der Anwendung des dieses Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitraum nach dem Recht dieses Staates über für die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt, wobei die Bedeutung nach dem in diesem Staat anzuwendenden Steuerrecht anzuwendenen Steuer- recht den Vorrang vor einer Bedeutung hat, die der diesem Ausdruck nach anderem einem anderen Recht dieses Staates hatzukommt.
Appears in 1 contract
Allgemeine Begriffsbestimmungen. (1) Im Sinne Für die Zwecke dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
a) bedeuten die Ausdrücke „ein Vertragsstaat“ "Vertragspartei" und „der "die andere Vertragsstaat“ Vertragspartei" je nach dem Zusammenhang, Zusammenhang die Republik Österreich oder Bosnien und HerzegowinaRegierung der Bundesrepublik Deutschland beziehungsweise die Regierung von Jersey;
b) bedeutet der Ausdruck "Österreich" die Republik ÖsterreichBundesrepublik Deutschland", im geographischen Sinn verwendet, das Gebiet, in dem das Steuerrecht der Bundesrepublik Deutschland gilt;
c) bedeutet der Ausdruck "Bosnien und Herzegowina" den Staat Bosnien und HerzegowinaJersey", im geographischen Sinn verwendet, die Vogtei Jersey (Bailiwick of Jersey) einschließlich ihres Küstenmeers;
d) bedeutet der Ausdruck "zuständige Behörde"
i) in der Bundesrepublik Deutschland das Bundesministerium der Finanzen oder die Behörde, an die es seine Befugnis delegiert hat;
ii) in Jersey den Finanzminister (Treasury and Resources Minister) oder seinen bevollmächtigten Vertreter;
e) umfasst der Ausdruck "Person" natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;
ef) bedeutet der Ausdruck "Gesellschaft" eine juristische Personen Person oder einen Rechtsträger, die der für die Besteuerung wie eine juristische Personen Person behandelt werdenwird;
fg) bezieht sich der Ausdruck "Unternehmen" auf die Ausübung einer Geschäftstätigkeit;
gh) umfasst der Ausdruck "Geschäftstätigkeit" die Ausübung einer freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit;
i) bedeuten die Ausdrücke "Unternehmen eines Vertragsstaatseiner Vertragspartei" und "Unternehmen des der anderen Vertragsstaats", je nachdem, Vertragspartei" ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat einer Vertragspartei ansässigen Person betrieben wird, oder beziehungsweise ein Unternehmen, das von einer im in der anderen Vertragsstaat Vertragspartei ansässigen Person betrieben wird;
h) bedeutet der Ausdruck "internationaler Verkehr" jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;
i) bedeutet der Ausdruck "zuständige Behörde"
(i) in Österreich: den Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigten Vertreter;
(ii) in Bosnien und Herzegowina: das Ministerium für Finanzen und Steuern von Bosnien und Herzegowina oder dessen bevollmächtigten Vertreter;
j) bedeutet der Ausdruck "Staatsangehöriger"
(i) jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzt;
(ii) jede juristische Person, Personengesellschaft und andere Personenvereinigung, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden ist;
k) schließt der Ausdruck "Geschäftstätigkeit" auch die Ausübung einer freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit ein.
(2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat eine Vertragspartei hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitraum nach dem Recht dieses Staates dieser Vertragspartei über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt, wobei die Bedeutung nach dem in diesem Staat dieser Vertragspartei anzuwendenden Steuerrecht den Vorrang vor einer Bedeutung hat, die der Ausdruck nach anderem Recht dieses Staates dieser Vertragspartei hat.
Appears in 1 contract
Samples: Abkommen Über Die Zusammenarbeit in Steuersachen Und Die Vermeidung Der Doppelbesteuerung
Allgemeine Begriffsbestimmungen. (1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
a) bedeuten die Ausdrücke „ein Vertragsstaat“ und „der andere Vertragsstaat“ je nach dem Zusammenhang, die Republik Österreich oder Bosnien und Herzegowina;
b) bedeutet der Ausdruck "Österreich" die Republik Österreich;
cb) bedeutet der Ausdruck "Bosnien Vereinigtes Königreich" Großbritannien und HerzegowinaNordirland, unter Einschluss der außerhalb des Küstenmeeres des Vereinigten Königreichs gelegenen Gebiete, die nach seinem Recht betreffend den Festlandsockel sowie in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht als Gebiete bezeichnet sind, innerhalb derer die Rechte des Vereinigten Königreichs hinsichtlich des Meeresgrundes, des Meeresuntergrundes und deren Bodenschätze ausgeübt werden dürfen;
c) bedeuten die Ausdrücke "ein Vertragsstaat" den Staat Bosnien und Herzegowina"der andere Vertragsstaat", je nach dem Zusammenhang, Österreich oder das Vereinigte Königreich;
d) umfasst der Ausdruck "Person" natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;
e) bedeutet der Ausdruck "Gesellschaft" juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
f) bezieht sich der Ausdruck "Unternehmen" auf die Ausübung einer Geschäftstätigkeit;
g) bedeuten die Ausdrücke "Unternehmen eines Vertragsstaats" und "Unternehmen des anderen Vertragsstaats", je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;
h) bedeutet der Ausdruck "internationaler Verkehr" jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen in einem Vertragsstaat betriebenbetrieben und das Unternehmen, das das Seeschiff oder Luftfahrzeug betreibt, ist kein Unternehmen dieses Staates;
i) bedeutet der Ausdruck "zuständige Behörde":
(i) in Österreich: den Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigten Vertreter;
(ii) in Bosnien und Herzegowinaim Vereinigten Königreich: das Ministerium für Finanzen und Steuern von Bosnien und Herzegowina die „Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs" oder dessen deren bevollmächtigten Vertreter;
j) bedeutet der Ausdruck "Staatsangehöriger":
(i) in Bezug auf Österreich jede natürliche Person, die die österreichische Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzt;
(ii) , und jede juristische Person, Personengesellschaft und andere Personenvereinigung, die nach dem in einem Vertragsstaat Österreich geltenden Recht errichtet worden ist;
ii) in Bezug auf das Vereinigte Königreich jeder britische Bürger oder jeder britische Untertan, der nicht die Staatsbürgerschaft eines anderen Landes oder Gebiets des Commonwealth besitzt, sofern er das Aufenthaltsrecht im Vereinigten Königreich hat, und jede juristische Person, Personengesellschaft und andere Personenvereinigung, die nach dem im Vereinigten Königreich geltenden Recht errichtet worden ist;
k) schließt der Ausdruck "Geschäftstätigkeit" auch die Ausübung einer freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit ein;
l) bedeutet der Ausdruck "Pensionskasse" jede Kasse oder jede andere Einrichtung, die in einem Vertragsstaat errichtet worden ist, und:
i) im Allgemeinen von der Ertragsbesteuerung in diesem Staat befreit ist; und
ii) für die Verwaltung oder Zahlung von Pensions- oder Altersversorgungsleistungen oder die Erzielung von Einkünften zugunsten einer oder mehrerer solcher Einrichtungen tätig ist.
(2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitraum nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt, wobei die Bedeutung nach dem in diesem Staat anzuwendenden Steuerrecht den Vorrang vor einer Bedeutung hat, die der Ausdruck nach anderem Recht dieses Staates hat.
Appears in 1 contract
Allgemeine Begriffsbestimmungen. (1) . Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
a) bedeuten die Ausdrücke „ein Vertragsstaat“ Vertragsstaatì und „der andere Vertragsstaat“ anderer Vertragsstaatì je nach dem Zusammenhang, die Republik Österreich Zusammenhang das Fürstentum Liechtenstein oder Bosnien und Herzegowinadas Vereinigte Kˆnigreich;
bi) bedeutet der Ausdruck "Österreich" „Vereinigtes Kˆnigreichì Grossbritannien und Nordirland, einschliesslich der Gebiete ausserhalb der Hoheitsgew‰sser des Vereinigten Kˆnigreichs, die Republik Österreichnach dessen den Festlandsockel betreffenden Gesetzen und in ‹bereinstimmung mit internationalem Recht als Gebiete ausgewiesen werden, in denen die Rechte des Vereinigten Kˆnigreichs in Bezug auf den Meeresboden, den Meeresgrund und die natürlichen Rohstoffe ausgeübt werden kˆnnen;
ii) bedeutet der Ausdruck „Liechtensteinì das Fürstentum Liechtenstein und bei einer Verwendung im geographischen Sinne das Gebiet, in dem die Steuergesetze des Fürstentums Liechtenstein zur Anwendung kommen;
c) bedeutet schliesst der Ausdruck "Bosnien und Herzegowina" den Staat Bosnien und Herzegowina„Gesch‰ftst‰tigkeit” auch die Ausübung einer freiberuflichen oder sonstigen selbst‰ndigen T‰tigkeit ein;
d) umfasst bedeutet der Ausdruck "Person" natürliche Personen„Gesellschaftì eine juristische Person oder einen Rechtstr‰ger, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungender bei der Besteuerung wie eine juristische Person behandelt wird;
e) bedeutet der Ausdruck "Gesellschaft" juristische Personen „zust‰ndige Behˆrdeì
i) im Vereinigten Kˆnigreich die Commissioners for Her Majestyís Revenue and Customs oder Rechtsträger, deren Bevollm‰chtigte;
ii) im Fürstentum Liechtenstein die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werdenSteuerverwaltung des Fürstentums Liechtenstein;
f) bezieht sich der Ausdruck "„Unternehmen" ” auf die Ausübung einer GeschäftstätigkeitGesch‰ftst‰tigkeit;
g) bedeuten die Ausdrücke "„Unternehmen eines Vertragsstaats" Vertragsstaatesì und "„Unternehmen des anderen Vertragsstaats", je nachdem, Vertragsstaatesì jeweils ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen ans‰ssigen Person betrieben wird, oder wird und ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen ans‰ssigen Person betrieben wird;
h) bedeutet der Ausdruck "„internationaler Verkehr" ” jede Beförderung Befˆrderung mit einem Seeschiff Schiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat eines Vertragsstaates betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff Schiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich ausschliesslich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;
i) bedeutet der Ausdruck "zuständige Behörde"„Staatsangehˆriger”
(i) in Österreich: den Bundesminister für Finanzen im Verh‰ltnis zum Vereinigten Kˆnigreich ein britischer Bürger, oder dessen bevollmächtigten Vertreterein britischer Staatsangehˆriger, der nicht Staatsbürger eines anderen Commonwealth-Landes oder Commonwealth-Territoriums ist, unter der Voraussetzung, dass er das Aufenthaltsrecht im Vereinigten Kˆnigreich geniesst; sowie jede juristische Person, Personengesellschaft, Vereinigung oder andere Rechtsperson, die nach dem im Vereinigten Kˆnigreich geltenden Recht errichtet worden ist;
(ii) im Verh‰ltnis zu Liechtenstein jede natürliche Person, die die liechtensteinische Staatsangehˆrigkeit besitzt und jede juristische Person, die nach dem in Bosnien und Herzegowina: das Ministerium für Finanzen und Steuern von Bosnien und Herzegowina oder dessen bevollmächtigten VertreterLiechtenstein geltenden Recht errichtet worden ist;
j) bedeutet der Ausdruck "Staatsangehöriger"
(i) jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzt;
(ii) jede juristische Person, Personengesellschaft und andere Personenvereinigung, die nach dem „Pensionskasse” ein in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden isterrichtetes System oder einen dort errichteten anderen Organismus, das bzw. der:
i) im Allgemeinen in diesem Vertragsstaat keiner Ertragsssteuer unterliegt; und
ii) betrieben wird, um Pensions- oder Altersversorgungsleistungen zu verwalten oder zu erbringen oder zum Nutzen eines oder mehrerer solcher Organismen Einkünfte zu erwirtschaften;
k) schließt schliesst der Ausdruck "Geschäftstätigkeit" auch die Ausübung einer freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit „Personì natürliche Personen, Gesellschaften, ruhender Nachl‰sse und jede andere Personenvereinigung ein.
(2) . Bei der Anwendung des dieses Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitraum nach dem Recht dieses Staates über für die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt, wobei die Bedeutung nach dem in diesem Staat anzuwendenden anzuwendenen Steuerrecht den Vorrang vor einer Bedeutung hat, die der diesem Ausdruck nach anderem einem anderen Recht dieses Staates hatzukommt.
Appears in 1 contract