Allgemeine Haftung. 10.1 Unbeschränkte Haftung: Fraunhofer haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet Fraunhofer nach Maßgabe des Produkthaftungsgesetzes, sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit von Personen. 10.2 Haftungsbeschränkung: Fraunhofer haftet bei leichter Fahrlässigkeit im Übrigen nur • bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht), und • der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen von Fraunhofer.
Appears in 3 contracts
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb), Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb), Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)
Allgemeine Haftung. 10.1 Unbeschränkte Haftung: Fraunhofer haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet Fraunhofer nach Maßgabe des Produkthaftungsgesetzes, sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers Kör- pers oder der Gesundheit von Personen.
10.2 Haftungsbeschränkung: Fraunhofer haftet bei leichter Fahrlässigkeit Fahr- lässigkeit im Übrigen nur • – bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren de- ren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung Ein- haltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht), und • – der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen Erfül- lungsgehilfen von Fraunhofer.
Appears in 1 contract
Allgemeine Haftung. 10.1 9.1 Unbeschränkte Haftung: Fraunhofer haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet Fraunhofer nach Maßgabe des Produkthaftungsgesetzes, sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit von Personen.
10.2 9.2 Haftungsbeschränkung: Fraunhofer haftet bei leichter Fahrlässigkeit im Übrigen nur • bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht), und • der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen von Fraunhofer.
Appears in 1 contract