Common use of Allgemeine Haftung Clause in Contracts

Allgemeine Haftung. 17.1 XONOVA haftet ungeachtet anderer Bestimmungen dieser AGB – gleich aus welchem Grunde – nur 17.1.1 unbeschränkt für die durch XONOVA zu vertre- tenden Personenschäden sowie bei Schäden, die XONOVA, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrläs- sig verursacht haben; 17.1.2 für Produkthaftungsschäden nach dem Pro- dukthaftungsgesetz; 17.1.3 dem Grunde nach bei jeder von XONOVA zu vertretenden Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (wobei der Begriff der wesentli- chen Vertragspflicht abstrakt eine solche Pflicht bezeichnet, deren Erfüllung die ordnungsge- mäße Durchführung des jeweiligen EINZELVER- TRAGES überhaupt erst ermöglicht und auf de- ren Einhaltung der KUNDE regelmäßig vertrau- en darf), wobei die Haftung jeweils auf die Hö- he des bei Abschluss des EINZELVERTRAGES ty- pischerweise vorhersehbaren Schadens be- grenzt ist; und – unbeschadet der Haftung gemäß der vorhergehenden Abschnitte dieses Ab- schnitts 17.1 – 17.1.4 bei einem von XONOVA zu vertretenden Ver- lust von Daten, für den Aufwand, der für die Wiederherstellung dieser Daten entsteht, bis zu einem Betrag in Höhe des Vertragswertes des betroffenen EINZELVERTRAGES; der Anspruch setzt voraus, dass der KUNDE – jeweils nach dem Stand der Technik – angemessene Schutzmaßnahmen eingesetzt hat (Virenscan- ner, Firewall, etc.) und regelmäßig und anwen- dungsadäquat entsprechende Datensicherun- gen durchgeführt (im Zweifel mindestens ein- mal täglich) und dadurch sichergestellt hat, dass verlorengegangene Daten mit vertretba- rem Aufwand wiederhergestellt werden kön- nen. 17.2 Eine weitergehende Haftung besteht nicht. Insbesondere besteht keine Haftung von XONOVA für entgangenen Ge- winn, Produktionsausfall, Betriebsunterbrechung, vertragli- che Ansprüche Dritter, entgangene Nutzungen, Finanzie- rungsaufwendungen sowie sonstige Vermögens- und Folge- schäden. 17.3 Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und Subunternehmer von XONOVA, auf die eine Pflichtenübertragung stattfand. 17.4 Schadensersatzansprüche gegenüber XONOVA, ihrer Mitar- beiter oder Erfüllungsgehilfen verjähren grundsätzlich ein Jahr nach ihrer Entstehung. Ausgenommen hiervon sind Schadensersatzansprüche, die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen begründet wurden, sowie solche Schadensansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Haftung für Schäden aus der Verletzung des Le- bens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen. Bei Scha- densersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gel- ten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

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Samples: Allgemeine Geschäfts , Nutzungs Und Lizenzbedingungen

Allgemeine Haftung. 17.1 XONOVA haftet ungeachtet anderer Bestimmungen dieser AGB – gleich aus welchem Grunde – nur1.12.1 Wir haften dem Kunden stets 17.1.1 unbeschränkt a) für die durch XONOVA zu vertre- tenden Personenschäden von uns sowie bei Schäden, die XONOVA, seine unseren gesetzlichen Vertreter Vertretern oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrläs- sig verursacht haben;fahrlässig verursachten Schäden, 17.1.2 für Produkthaftungsschäden b) nach dem Pro- dukthaftungsgesetz;Produkthaftungsgesetz und 17.1.3 dem Grunde nach c) für Xxxxxxx aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben. 1.12.2 Wir haften bei jeder von XONOVA zu vertretenden Verletzung einer wesentlichen leichter Fahrlässigkeit nicht, außer soweit eine wesentliche Vertragspflicht (wobei der Begriff der wesentli- chen Vertragspflicht abstrakt eine solche Pflicht bezeichnetKardinalpflicht) verletzt wurde. Diese Haftung ist bei Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt. Das gilt auch für entgangenen Gewinn und ausgebliebene Einsparung. Die Haftung für sonstige, deren Erfüllung die ordnungsge- mäße Durchführung des jeweiligen EINZELVER- TRAGES überhaupt erst ermöglicht und auf de- ren Einhaltung der KUNDE regelmäßig vertrau- en darf), wobei entfernte Folgeschäden ist ausgeschlossen. Für einen einzelnen Schadensfall ist die Haftung jeweils auf den Vertragswert begrenzt, bei laufender Vergütung auf die Hö- he des Höhe der Vergütung pro Vertragsjahr, jedoch nicht auf weniger als € 50.000,00. Für die Verjährung gilt Ziffer 1.10.3 entsprechend. Die Vertragsparteien können bei Abschluss des EINZELVERTRAGES ty- pischerweise vorhersehbaren Schadens be- grenzt ist; Vertragsabschluss eine weitergehende Haftung gegen gesonderte Vergütung vereinbaren. Die Haftung gem. Ziffer 1.12.1 bleibt von diesem Absatz unberührt. Ergänzend und vorrangig ist unsere Haftung wegen leichter Fahrlässigkeit aus dem jeweiligen Vertrag und seiner Durchführung auf Schadens- und Aufwendungsersatz unbeschadet unabhängig vom Rechtsgrund – insgesamt begrenzt auf den in diesem Vertrag vereinbarten Prozentsatz der bei Vertragsabschluss vereinbarten Vergütung. Die Haftung gemäß Ziffer 1.12.1 b) bleibt von diesem Absatz unberührt. 1.12.3 Aus einer Garantieerklärung haften wir nur auf Schadensersatz, wenn dies in der vorhergehenden Abschnitte dieses Ab- schnitts 17.1 –Garantie ausdrücklich übernommen wurde. Die Haftung unterliegt bei leichter Fahrlässigkeit den Beschränkungen gem. Ziffer 1.12.2. 17.1.4 bei einem 1.12.4 Bei Verlust von XONOVA zu vertretenden Ver- lust von Daten, Daten haften wir nur für den denjenigen Aufwand, der für die Wiederherstellung dieser der Daten entstehtbei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden erforderlich ist. Bei leichter Fahrlässigkeit tritt diese Haftung nur ein, bis zu einem Betrag in Höhe des Vertragswertes des betroffenen EINZELVERTRAGES; wenn der Anspruch setzt voraus, dass Kunde unmittelbar vor der KUNDE – jeweils nach dem Stand der Technik – angemessene Schutzmaßnahmen eingesetzt hat (Virenscan- ner, Firewall, etc.) und regelmäßig und anwen- dungsadäquat entsprechende Datensicherun- gen zum Datenverlust führenden Maßnahme eine ordnungsgemäße Datensicherung durchgeführt (im Zweifel mindestens ein- mal täglich) und dadurch sichergestellt hat, dass verlorengegangene Daten mit vertretba- rem Aufwand wiederhergestellt werden kön- nen. 17.2 Eine weitergehende Haftung besteht nicht. Insbesondere besteht keine Haftung von XONOVA für entgangenen Ge- winn, Produktionsausfall, Betriebsunterbrechung, vertragli- che Ansprüche Dritter, entgangene Nutzungen, Finanzie- rungsaufwendungen sowie 1.12.5 Für Aufwendungsersatzansprüche und sonstige Vermögens- und Folge- schädenHaftungsansprüche des Kunden gegen uns gilt Ziffer 1.12.1 bis1.12.4 entsprechend. 17.3 Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und Subunternehmer von XONOVA, auf die eine Pflichtenübertragung stattfand. 17.4 Schadensersatzansprüche gegenüber XONOVA, ihrer Mitar- beiter oder Erfüllungsgehilfen verjähren grundsätzlich ein Jahr nach ihrer Entstehung. Ausgenommen hiervon sind Schadensersatzansprüche, die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen begründet wurden, sowie solche Schadensansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Haftung für Schäden aus der Verletzung des Le- bens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen. Bei Scha- densersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gel- ten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Allgemeine Haftung. 17.1 XONOVA haftet ungeachtet anderer 10.1 DOLLE haften uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen dieser AGB – gleich aus welchem Grunde – nur 17.1.1 unbeschränkt für die durch XONOVA zu vertre- tenden Personenschäden Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, sowie bei für Schäden, die XONOVAvon der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden und für alle Schäden, seine die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist durch DOLLE, ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen vorsätzlich beruhen. Soweit DOLLE bezüglich der Ware oder grob fahrläs- sig verursacht haben; 17.1.2 für Produkthaftungsschäden nach dem Pro- dukthaftungsgesetz; 17.1.3 dem Grunde nach bei jeder von XONOVA zu vertretenden Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (wobei der Begriff der wesentli- chen Vertragspflicht abstrakt Teile derselben eine solche Pflicht bezeichnetBeschaffenheits- und/oder Haltbar-keitsgarantie abgegeben hat, deren Erfüllung haftet die ordnungsge- mäße Durchführung des jeweiligen EINZELVER- TRAGES überhaupt erst ermöglicht und auf de- ren Einhaltung der KUNDE regelmäßig vertrau- en darf), wobei die Haftung jeweils auf die Hö- he des bei Abschluss des EINZELVERTRAGES ty- pischerweise vorhersehbaren Schadens be- grenzt ist; und – unbeschadet der Haftung gemäß der vorhergehenden Abschnitte dieses Ab- schnitts 17.1 – 17.1.4 bei einem von XONOVA zu vertretenden Ver- lust von Daten, für den Aufwand, der für die Wiederherstellung dieser Daten entsteht, bis zu einem Betrag in Höhe des Vertragswertes des betroffenen EINZELVERTRAGES; der Anspruch setzt voraus, dass der KUNDE – jeweils nach dem Stand der Technik – angemessene Schutzmaßnahmen eingesetzt hat (Virenscan- ner, Firewall, etc.) und regelmäßig und anwen- dungsadäquat entsprechende Datensicherun- gen durchgeführt (auch im Zweifel mindestens ein- mal täglich) Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haftet DOLLE allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und dadurch sichergestellt hat, dass verlorengegangene Daten mit vertretba- rem Aufwand wiederhergestellt werden kön- nenHaltbarkeitsgarantie erfasst ist. 17.2 10.2 DOLLE haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder einer Kardinalpflicht betrifft. Das Gleiche gilt, wenn dem Kunden Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung zustehen. XXXXX haftet jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. 10.3 Eine weitergehende Haftung besteht nichtvon DOLLE ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen; dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung. Insbesondere besteht keine Soweit die Haftung von XONOVA DOLLE ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für entgangenen Ge- winndie persönliche Haftung ihrer Angestellten, ProduktionsausfallArbeitnehmer, BetriebsunterbrechungMitarbeiter, vertragli- che Ansprüche Dritter, entgangene Nutzungen, Finanzie- rungsaufwendungen sowie sonstige Vermögens- Vertreter und Folge- schädenErfüllungsgehilfen. 17.3 Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter10.4 Allgemein verjähren Schadensersatzansprüche des Kunden nach einem Jahr, Erfüllungsgehilfen und Subunternehmer von XONOVAes sei denn, auf die eine Pflichtenübertragung stattfandwir haften gemäß Ziffer 10.1. 17.4 Schadensersatzansprüche gegenüber XONOVA, ihrer Mitar- beiter oder Erfüllungsgehilfen verjähren grundsätzlich ein Jahr nach ihrer Entstehung. Ausgenommen hiervon sind Schadensersatzansprüche, die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen begründet wurden, sowie solche Schadensansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Haftung für Schäden aus der Verletzung des Le- bens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen. Bei Scha- densersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gel- ten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Haftung. 17.1 XONOVA 6.1 MPR haftet ungeachtet anderer dem Kunden a) nach den gesetzlichen Bestimmungen dieser AGB – gleich aus welchem Grunde – nur 17.1.1 unbeschränkt für die durch XONOVA zu vertre- tenden Personenschäden von MPR selbst sowie bei Schäden, die XONOVA, seine von einem ihrer Erfüllungsgehilfen oder gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrläs- sig verursacht haben;fahrlässig verursachte Schäden, 17.1.2 für Produkthaftungsschäden b) nach dem Pro- dukthaftungsgesetz;Produkthaftungsgesetz, soweit die Voraussetzungen desselben gegeben sind, 17.1.3 dem Grunde c) nach bei jeder den gesetzlichen Bestimmungen für von XONOVA zu vertretenden Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (wobei der Begriff der wesentli- chen Vertragspflicht abstrakt eine solche Pflicht bezeichnet, deren Erfüllung die ordnungsge- mäße Durchführung des jeweiligen EINZELVER- TRAGES überhaupt erst ermöglicht und auf de- ren Einhaltung der KUNDE regelmäßig vertrau- en darf), wobei die Haftung jeweils auf die Hö- he des bei Abschluss des EINZELVERTRAGES ty- pischerweise vorhersehbaren Schadens be- grenzt ist; und – unbeschadet der Haftung gemäß der vorhergehenden Abschnitte dieses Ab- schnitts 17.1 – 17.1.4 bei MPR selbst sowie von einem von XONOVA zu vertretenden Ver- lust von Daten, für den Aufwand, der für die Wiederherstellung dieser Daten entsteht, bis zu einem Betrag in Höhe des Vertragswertes des betroffenen EINZELVERTRAGES; der Anspruch setzt voraus, dass der KUNDE – jeweils nach dem Stand der Technik – angemessene Schutzmaßnahmen eingesetzt hat (Virenscan- ner, Firewall, etc.) und regelmäßig und anwen- dungsadäquat entsprechende Datensicherun- gen durchgeführt (im Zweifel mindestens ein- mal täglich) und dadurch sichergestellt hat, dass verlorengegangene Daten mit vertretba- rem Aufwand wiederhergestellt werden kön- nen. 17.2 Eine weitergehende Haftung besteht nicht. Insbesondere besteht keine Haftung von XONOVA für entgangenen Ge- winn, Produktionsausfall, Betriebsunterbrechung, vertragli- che Ansprüche Dritter, entgangene Nutzungen, Finanzie- rungsaufwendungen sowie sonstige Vermögens- und Folge- schäden. 17.3 Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter, ihrer Erfüllungsgehilfen und Subunternehmer von XONOVA, auf die eine Pflichtenübertragung stattfand. 17.4 Schadensersatzansprüche gegenüber XONOVA, ihrer Mitar- beiter oder Erfüllungsgehilfen verjähren grundsätzlich ein Jahr nach ihrer Entstehung. Ausgenommen hiervon sind Schadensersatzansprüche, die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen begründet wurden, sowie solche Schadensansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Haftung für gesetzlichen Vertreter verursachte Schäden aus der Verletzung des Le- bensLebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhenGesundheit. 6.2 MPR haftet nicht bei leichter Fahrlässigkeit, außer dass sie eine we- sentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt hat. Diese Haftung ist bei Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypischen vor- hersehbaren Schaden beschränkt. Dies gilt auch für entgangenen Ge- winn und ausgebliebene Einsparungen. Die Haftung für sonstige ent- fernte Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen. Für einen einzelnen Schadensfall ist die Haftung auf den Vertragswert begrenzt, bei lau- fender Vergütung auf die Höhe der Vergütung pro Vertragsjahr, jedoch nicht weniger als € 50.000,00. Für die Verjährung gilt Ziffer 4.6 ent- sprechend. Die Parteien können bei Vertragsschluss eine weiterge- hende Haftung gegen gesonderte zusätzliche Vergütung vereinbaren. Die Haftung nach Ziffer 6.1 bleibt von den Regelungen in diesem Ab- satz unberührt. 6.3 Jede weitere Haftung auf Schadenersatz, insbesondere Haftung ohne Verschulden, ist ausgeschlossen. 6.4 Aus einer Garantieerklärung haftet MPR nur auf Schadensersatz, wenn dies in der Garantie ausdrücklich übernommen wurde. Diese Haftung unterliegt bei einfacher Fahrlässigkeit den Beschränkungen gemäß Ziffer 6.2. 6.5 Für Aufwendungsersatzansprüche und sonstige Haftungsansprüche gelten die Regelungen in Ziffern 6.1 bis 6.4 entsprechend. 6.6 Ist ein Schaden sowohl auf ein Verschulden von MPR als auch auf ein Verschulden des Kunden zurückzuführen, muss sich der Kunde sein Mitverschulden anrechnen lassen. 6.7 Der Kunde ist für eine regelmäßige Sicherung seiner Daten verant- wortlich. Bei Scha- densersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gel- ten einem von MPR verschuldeten Datenverlust haftet MPR deshalb ausschließlich für die gesetzlichen VerjährungsvorschriftenKosten der Vervielfältigung der Daten, der zu erstellenden Sicherheitskopien und für Kosten der Wiederher- stellung der Daten, die auch bei einer ordnungsgemäß erfolgten Siche- rung der Daten verloren gegangen wären.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen