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Common use of Allgemeine Informationen Clause in Contracts

Allgemeine Informationen. 75.1. In den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen umfasst der Begriff Handelspapiere Eigenwechsel, Lagerscheine, Schecks, dokumentäre Rimessen, u.a.; diese Aufzählung ist jedoch nicht erschöpfend. 75.2. Das Finanzinstitut übernimmt nach Annahme des Auftrags das Inkasso und die Diskontierung von sämtlichen Handelspapieren sowie Dokumenten, die entweder in Luxemburg oder im Ausland einen Zahlungsanspruch begründen, wie z.B. von Schecks, Eigenwechseln, Quittungen usw. 75.3. Jedweder Kredit, eingeräumt durch das Finanzinstitut bei Übergabe der Wechsel, gilt vorbehaltlich des Eingangs des Gegenwertes. 75.4. Das Finanzinstitut haftet nicht für die Folgen der fehlerhaften Ausführung des Auftrags, wenn die Anweisungen des Remittenten ungenau, unvollständig oder unzutreffend sind. Desgleichen haftet es auch nicht für die irrtümliche Auslegung der erhaltenen Anweisungen durch einen Korrespondenten. Im Übrigen übernimmt es auch für Zahlungseinstellungen eines Korrespondenten keine Haftung. 75.5. Das Finanzinstitut haftet nicht für die Richtigkeit der Angaben und Unterschriften auf den zum Inkasso vorgelegten Dokumenten. 75.6. Das Finanzinstitut und seine Korrespondenten sind nur im Rahmen ihrer materiellen Möglichkeiten zur Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Formvorschriften und Fristen zur Wahrung der Rechte verpflichtet, mit denen das entsprechende zum Inkasso angewiesene Papier behaftet ist. Daher lehnt das Finanzinstitut jegliche Haftung aufgrund der Nichtbeachtung von gesetzlich vorgeschriebenen Fristen zur Vorlage, zur Annahme oder zur Zahlung, zur Einlegung von Protesten, zur Anzeige der Nichtannahme und der Nichtzahlung oder für die Erfüllung der entsprechenden Formvorschriften im Ausland ab. Weiterhin haftet das Finanzinstitut nicht für die fristgemäße Vorlage und Protesterhebung der nicht rechtzeitig bei ihm eingegangenen Effekte sowie für Wechsel, die von einem Dritten einzuziehen sind. 75.7. Das Finanzinstitut haftet auch nicht für Schäden, die entstehen können: 75.8. Das Finanzinstitut verwendet bestmögliche Sorgfalt auf die Anträge für kostenlose Rückrechnung von Wechseln, die aus seinem Bestand ausgeschieden sind, sowie auch auf Wechsel, die ihm mit Anweisungen übergeben waren; es übernimmt jedoch keine Haftung in diesen Fällen und insbesondere dann nicht, wenn die Zessionare die Anweisungen missachtet haben. 75.9. Jeder Wechsel, der von dem Überbringer nicht mit dem Vermerk „ohne Kosten“ oder „ohne Protest“ oder mit einem anderen ähnlichen Vermerk versehen ist, wird im Falle der Nichteinlösung als protestfähig angesehen. Ein fehlender Protest kann jedenfalls das Finanzinstitut nicht daran hindern, die Wechsel zu stornieren oder deren Rückzahlung mit allen Mitteln zu erwirken. 75.10. Das Finanzinstitut ist ermächtigt, jedoch nicht verpflichtet, bei Fälligkeit jeden bei ihm domizilierten Wechsel, der ihm vorgelegt wird, gegebenenfalls zu Lasten des Xxxxxx des Bezogenen und auf dessen eigene Rechnung und Gefahr einzulösen, sogar wenn kein Zahlungsort angegeben ist. 75.11. Den dokumentären Rimessen müssen genaue Anweisungen über die Aushändigung der Dokumente, sei es gegen Zahlung, sei es gegen Akzept, beigefügt sein. Das Finanzinstitut behält sich sämtliche Rückgriffsrechte vor; es wird größte Sorgfalt auf die Vorlage der Rimessen verwenden und sich, soweit möglich, an die erteilten Weisungen halten, ohne jedoch irgendeine Haftung für die Echtheit und Ordnungsmäßigkeit der Dokumente sowie für Menge, Qualität und Wert der Waren zu übernehmen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Informationen. 75.170.1. In den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen umfasst der Begriff Handelspapiere Eigenwechsel, Lagerscheine, Schecks, dokumentäre Rimessen, u.a.; diese Aufzählung ist jedoch nicht erschöpfend. 75.270.2. Das Finanzinstitut übernimmt nach Annahme des Auftrags das Inkasso und die Diskontierung von sämtlichen Handelspapieren sowie Dokumenten, die entweder in Luxemburg oder im Ausland einen Zahlungsanspruch begründen, wie z.B. von Schecks, Eigenwechseln, Quittungen usw. 75.370.3. Jedweder Kredit, eingeräumt durch das Finanzinstitut bei Übergabe der Wechsel, gilt vorbehaltlich des Eingangs des Gegenwertes. 75.470.4. Das Finanzinstitut haftet nicht für die Folgen der fehlerhaften Ausführung des Auftrags, wenn die Anweisungen des Remittenten ungenau, unvollständig oder unzutreffend sind. Desgleichen haftet es auch nicht für die irrtümliche Auslegung der erhaltenen Anweisungen durch einen Korrespondenten. Im Übrigen übernimmt es auch für Zahlungseinstellungen eines Korrespondenten keine Haftung. 75.570.5. Das Finanzinstitut haftet nicht für die Richtigkeit der Angaben und Unterschriften auf den zum Inkasso vorgelegten Dokumenten. 75.670.6. Das Finanzinstitut und seine Korrespondenten sind nur im Rahmen ihrer materiellen Möglichkeiten zur Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Formvorschriften und Fristen zur Wahrung der Rechte verpflichtet, mit denen das entsprechende zum Inkasso angewiesene Papier behaftet ist. Daher lehnt das Finanzinstitut jegliche Haftung aufgrund der Nichtbeachtung von gesetzlich vorgeschriebenen Fristen zur Vorlage, zur Annahme oder zur Zahlung, zur Einlegung von Protesten, zur Anzeige der Nichtannahme und der Nichtzahlung oder für die Erfüllung der entsprechenden Formvorschriften im Ausland ab. Weiterhin haftet das Finanzinstitut nicht für die fristgemäße Vorlage und Protesterhebung der nicht rechtzeitig bei ihm eingegangenen Effekte sowie für Wechsel, die von einem Dritten einzuziehen sind. 75.770.7. Das Finanzinstitut haftet auch nicht für Schäden, die entstehen können: 75.870.8. Das Finanzinstitut verwendet bestmögliche Sorgfalt auf die Anträge für kostenlose Rückrechnung von Wechseln, die aus seinem Bestand ausgeschieden sind, sowie auch auf Wechsel, die ihm mit Anweisungen übergeben waren; es übernimmt jedoch keine Haftung in diesen Fällen und insbesondere dann nicht, wenn die Zessionare die Anweisungen missachtet haben. 75.970.9. Jeder Wechsel, der von dem Überbringer nicht mit dem Vermerk „ohne Kosten“ oder „ohne Protest“ oder mit einem anderen ähnlichen Vermerk versehen ist, wird im Falle der Nichteinlösung als protestfähig angesehen. Ein fehlender Protest kann jedenfalls das Finanzinstitut nicht daran hindern, die Wechsel zu stornieren oder deren Rückzahlung mit allen Mitteln zu erwirken. 75.1070.10. Das Finanzinstitut ist ermächtigt, jedoch nicht verpflichtet, bei Fälligkeit jeden bei ihm domizilierten Wechsel, der ihm vorgelegt wird, gegebenenfalls zu Lasten des Xxxxxx des Bezogenen und auf dessen eigene Rechnung und Gefahr einzulösen, sogar wenn kein Zahlungsort angegeben ist. 75.1170.11. Den dokumentären Rimessen müssen genaue Anweisungen über die Aushändigung der Dokumente, sei es gegen Zahlung, sei es gegen Akzept, beigefügt sein. Das Finanzinstitut behält sich sämtliche Rückgriffsrechte vor; es wird größte Sorgfalt auf die Vorlage der Rimessen verwenden und sich, soweit möglich, an die erteilten Weisungen halten, ohne jedoch irgendeine Haftung für die Echtheit und Ordnungsmäßigkeit der Dokumente sowie für Menge, Qualität und Wert der Waren zu übernehmen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Informationen. 75.1. In den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen umfasst der Begriff Handelspapiere Eigenwechsel, Lagerscheine, Schecks, dokumentäre Rimessen, u.a.; diese Aufzählung Original 3.1 Der Gas-Netzanschluss ist jedoch nicht erschöpfendauf einen Übergabedruck von 23 mbar und eine Anschlussleistung von m3/h (Norm) ausgelegt. 75.2. Das Finanzinstitut übernimmt nach Annahme 3.2 Die Gas-Netzanschlussleitung verläuft auf dem kürzesten Weg zum Objekt des Auftrags das Inkasso Kunden, sofern nicht eine abweichende Trasse und die Diskontierung von sämtlichen Handelspapieren sowie Dokumenten, die entweder in Luxemburg oder im Ausland einen Zahlungsanspruch begründen, wie z.B. von Schecks, Eigenwechseln, Quittungen uswHauseinführung vereinbart ist. 75.33.3 Das Aufgraben und Zufüllen des Rohrgrabens sowie die Leitungsver- legung ist Sache von GVP Netz. Jedweder Kredit, eingeräumt durch das Finanzinstitut bei Übergabe der Wechsel, gilt vorbehaltlich Die Oberflächenwiederherstellung erfolgt unter Verwendung des Eingangs des Gegenwertes. 75.4vorhandenen / ausgebauten Materials. Das Finanzinstitut GVP Netz haftet nicht für die Folgen Schäden an der fehlerhaften Ausführung des AuftragsOberflächenbefestigung oder dem Bewuchs, wenn die Anweisungen des Remittenten ungenaues sei denn, unvollständig es fällt ihr Vorsatz oder unzutreffend sindgrobe Fahrlässigkeit zur Last. Desgleichen haftet es auch nicht Sie übernimmt keine Aufwuchsgarantie. 3.4 Führt der Kunde Aufgrabungs- oder Verfüllungsarbeiten selbst aus, so hat er den technischen Erfordernissen von GVP Netz zu entsprechen (Hinweise für die irrtümliche Auslegung der erhaltenen Anweisungen durch einen Korrespondenten. Im Übrigen übernimmt es auch für Zahlungseinstellungen eines Korrespondenten keine Haftung. 75.5Erstellung von Rohrgräben in Eigenleistung). Das Finanzinstitut Aufnehmen und Wiederherstellen der Oberflächenbefestigung auf dem Grundstück einschließlich des Bewuchses ist dann nicht Sache von GVP Netz. Die Kosten hierfür sind mit der Erstattung bei Erstellung von Rohrgräben in Eigenleistung abgegolten. In diesem Falle haftet nicht GVP Netz lediglich für die Richtigkeit der Angaben und Unterschriften auf den zum Inkasso vorgelegten Dokumenten. 75.6. Das Finanzinstitut und seine Korrespondenten sind nur im Rahmen ihrer materiellen Möglichkeiten zur Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Formvorschriften und Fristen zur Wahrung der Rechte verpflichtetordnungsgemäße Leitungsverlegung gemäß technischen Regeln, mit denen das entsprechende zum Inkasso angewiesene Papier behaftet ist. Daher lehnt das Finanzinstitut jegliche Haftung aufgrund der Nichtbeachtung von gesetzlich vorgeschriebenen Fristen zur Vorlage, zur Annahme oder zur Zahlung, zur Einlegung von Protesten, zur Anzeige der Nichtannahme und der Nichtzahlung oder für die Erfüllung der entsprechenden Formvorschriften im Ausland ab. Weiterhin haftet das Finanzinstitut nicht für die fristgemäße Vorlage und Protesterhebung der nicht rechtzeitig bei ihm eingegangenen Effekte sowie für Wechsel, die von einem Dritten einzuziehen sind. 75.7. Das Finanzinstitut haftet auch nicht jedoch für Schäden, die entstehen können:im Zusammenhang mit Aufgrabungs-, Zufüllungs- oder Pflasterarbeiten auf dem Grundstück an der Oberflächenbefestigung (wie z.B. Rasen, Aufwuchs, Gehwegplatten etc.) entstehen. 75.83.5 Eine Bepflanzung mit tiefwurzelnden Gewächsen oder Überbauung der Trasse des Gas-Netzanschlusses, z.B. mit Gebäuden und geschlossenen Flächen, ist nach den Technischen Regeln nicht zulässig. 3.6 Die Kosten für das Ändern, Umlegen, Trennen und Wiederverbinden des Gas-Netzanschlusses auf Veranlassung des Kunden gehen zu seinen Lasten. 3.7 GVP Netz hat für den Ausfall des Gashändlers nicht einzustehen. 3.8 Wird der Gasbezug mehr als 1 Jahr unterbrochen oder werden an einem nicht mehr genutzten Anschluss Arbeiten erforderlich, kann GVP Netz den Anschluss vom Netz trennen. Das Finanzinstitut verwendet bestmögliche Sorgfalt auf Die spätere Wiederinbetriebnahme eines getrennten Gas-Hausanschlusses, sofern dessen technischer Zustand dies zulässt, ist kostenpflichtig. 3.9 Wird eine Ergänzung der Messanlage (online Messdatenübertragung zur GVP Netz, Datenfernauslesung) erforderlich, so wird der Kunde die Anträge für kostenlose Rückrechnung erforderlichen Strom- und Datenleitungsanschlüsse in unmittelbarer Nähe der Druckregelanlage kostenlos zur Verfügung stellen. 3.10 Die in diesem Vertrag enthaltenen personenbezogenen Daten des Kunden werden von WechselnGVP Netz gespeichert und verarbeitet, soweit dies der Vertragsdurchführung dient. 3.11 Sollten Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die aus seinem Bestand ausgeschieden sind, sowie unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen und rechtlichen Erfolg möglichst gleichkommende Bestimmung zu ersetzen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages einschließlich dieser Klausel bedürfen der Schriftform. 3.12 Im Übrigen gilt die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung in Niederdruck (Niederdruckanschlussverordnung – NDAV) vom 07.11.2006 (BGBl. I S. 2485) in der jeweils gültigen Fassung. Dies gilt insbesondere auch auf Wechselfür Schäden, die ihm mit Anweisungen übergeben waren; es übernimmt jedoch keine Haftung durch Unterbrechung oder Störung des Netzbetriebes entstehen. Insofern ist § 18 der NDAV sinngemäß anzuwenden. Des Weiteren gelten hierauf die ergänzenden Bedingungen der GVP Netz in diesen Fällen und insbesondere dann nichtder aktuellen Fassung, wenn die Zessionare die Anweisungen missachtet haben. 75.9veröffentlicht unter xxx.xxx-xxxx.xx. Jeder WechselAnlage: Niederdruckanschlussverordnung – NDAV vom 7.11.2006 , der von dem Überbringer nicht mit dem Vermerk „ohne Kosten“ oder „ohne Protest“ oder mit einem anderen ähnlichen Vermerk versehen istOrt, wird im Falle der Nichteinlösung als protestfähig angesehen. Ein fehlender Protest kann jedenfalls das Finanzinstitut nicht daran hindern, die Wechsel zu stornieren oder deren Rückzahlung mit allen Mitteln zu erwirken. 75.10. Das Finanzinstitut ist ermächtigt, jedoch nicht verpflichtet, bei Fälligkeit jeden bei ihm domizilierten Wechsel, der ihm vorgelegt wird, gegebenenfalls zu Lasten Datum GVP Netz Unterschrift des Xxxxxx Netzbetreibers Unterschrift des Bezogenen und auf dessen eigene Rechnung und Gefahr einzulösen, sogar wenn kein Zahlungsort angegeben ist. 75.11. Den dokumentären Rimessen müssen genaue Anweisungen über die Aushändigung der Dokumente, sei es gegen Zahlung, sei es gegen Akzept, beigefügt sein. Das Finanzinstitut behält sich sämtliche Rückgriffsrechte vor; es wird größte Sorgfalt auf die Vorlage der Rimessen verwenden und sich, soweit möglich, an die erteilten Weisungen halten, ohne jedoch irgendeine Haftung für die Echtheit und Ordnungsmäßigkeit der Dokumente sowie für Menge, Qualität und Wert der Waren zu übernehmen.Kunden

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Samples: Gas Network Connection Agreement

Allgemeine Informationen. 75.1Die FINABRO Vermögensverwaltung GmbH („FINABRO“) ist eine im Firmenbuch zu FN 495790 d eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Sitz in 0000 Xxxx, Xxxxxxxxxxxxxxxxxxx 00/0. In den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen umfasst FINABRO erbringt für ihre Kunden die Wertpapierdienstleistungen der Begriff Handelspapiere EigenwechselAnlageberatung, Lagerscheineder Portfolioverwaltung und der Annahme und Übermittlung von Aufträgen, Schecks, dokumentäre Rimessen, u.a.; diese Aufzählung jeweils in Bezug auf Finanzinstrumente. Die Dienstleistungen richten sich dabei sowohl an Privatkunden als auch an professionelle Kunden und geeignete Gegenparteien. Hauptgegenstand des Unternehmens ist jedoch nicht erschöpfend. 75.2. Das Finanzinstitut übernimmt nach Annahme des Auftrags das Inkasso der Betrieb einer digitalen Vermögensverwaltung und die Diskontierung von sämtlichen Handelspapieren sowie DokumentenDurchführung damit zusammenhängender Geschäfte. Diese Dienstleistung geht mit einer regelmäßigen Beurteilung der Eignung der Dienstleistung für den Kunden durch FINABRO einher. Die Eignungsbeurteilung soll dazu dienen, es FINABRO zu ermöglichen, im besten Interesse des Kunden zu handeln. Vor diesem Hintergrund kommt der Angabe wahrheitsgetreuer und aktueller Informationen seitens des Kunden an FINABRO besondere Bedeutung zu. Folgende Informationen richten sich nur an Kunden, die entweder in Luxemburg oder mit FINABRO eine andere Dienstleistung als die digitale Vermögensverwaltung vereinbart haben (Kunden im Ausland einen Zahlungsanspruch begründenBereich der digitalen Vermögensverwaltung sind hiervon nicht betroffen): Im Rahmen der Wertpapierdienstleistungsart „Anlageberatung“ ist FINABRO von Gesetz wegen berechtigt, wie z.B. von Schecks, Eigenwechseln, Quittungen usw. 75.3diese Dienstleistung in der Form der sog. Jedweder Kredit, eingeräumt durch das Finanzinstitut „unabhängigen Anlageberatung“ oder der sog. „nicht-unabhängigen Anlageberatung“ zu erbringen. Es handelt sich bei Übergabe der Wechsel, gilt vorbehaltlich diesem Begriffspaar um Definitionen des Eingangs des Gegenwertes. 75.4. Das Finanzinstitut haftet nicht für die Folgen der fehlerhaften Ausführung des Auftrags, wenn die Anweisungen des Remittenten ungenau, unvollständig oder unzutreffend sind. Desgleichen haftet es auch nicht für die irrtümliche Auslegung der erhaltenen Anweisungen durch einen KorrespondentenWertpapieraufsichtsgesetzes 2018 („WAG 2018“). Im Übrigen übernimmt es Wesentlichen gestattet die nicht- unabhängige Anlageberatung dem Dienstleister grundsätzlich die Möglichkeit des Erhalts von Vorteilen von dritter Seite (z.B. Provisionen) sowie das Anbieten einer restriktiven Produktauswahl, die auch für Zahlungseinstellungen eines Korrespondenten keine Haftung. 75.5maßgeblich von Nahebeziehungen zwischen Dienstleister und Produktanbietern geprägt sein kann. Das Finanzinstitut haftet Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass FINABRO, sofern der Kunde von FINABRO nicht für die Richtigkeit schriftlich anderweitig informiert wird, dem Kunden gegenüber nicht-unabhängige Anlageberatung erbringt, um in diesem Dienstleistungsbereich nicht den soeben beschriebenen Einschränkungen der Angaben und Unterschriften auf den zum Inkasso vorgelegten Dokumenten. 75.6unabhängigen Anlageberatung zu unterliegen. Das Finanzinstitut und seine Korrespondenten sind nur FINABRO weist darauf hin, dass im Rahmen ihrer materiellen Möglichkeiten zur Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Formvorschriften und Fristen zur Wahrung der Rechte verpflichtet, mit denen das entsprechende zum Inkasso angewiesene Papier behaftet ist. Daher lehnt das Finanzinstitut jegliche Haftung aufgrund der Nichtbeachtung von gesetzlich vorgeschriebenen Fristen zur Vorlage, zur Annahme oder zur Zahlung, zur Einlegung von Protesten, zur Anzeige der Nichtannahme und der Nichtzahlung oder für die Erfüllung der entsprechenden Formvorschriften Dienstleistungserbringung Eigenprodukte im Ausland abSinne des WAG 2018 einbezogen werden können. Weiterhin haftet das Finanzinstitut nicht für die fristgemäße Vorlage und Protesterhebung der nicht rechtzeitig bei ihm eingegangenen Effekte sowie für WechselFINABRO beschäftigt einen vertraglich gebundenen Vermittler, die von einem Dritten einzuziehen sind. 75.7. Das Finanzinstitut haftet auch nicht für SchädenFINABRO GmbH (siehe dazu noch weiter unten), die entstehen können: 75.8. Das Finanzinstitut verwendet bestmögliche Sorgfalt auf die Anträge für kostenlose Rückrechnung von Wechseln, die aus seinem Bestand ausgeschieden sind, sowie auch auf Wechsel, die ihm mit Anweisungen übergeben waren; es übernimmt jedoch keine Haftung in diesen Fällen und insbesondere dann nicht, wenn die Zessionare die Anweisungen missachtet haben. 75.9Wertpapiervermittler. Jeder Wechsel, der von dem Überbringer nicht mit dem Vermerk „ohne Kosten“ oder „ohne Protest“ oder mit einem anderen ähnlichen Vermerk versehen ist, wird im Falle der Nichteinlösung als protestfähig angesehen. Ein fehlender Protest kann jedenfalls das Finanzinstitut nicht daran hindern, die Wechsel zu stornieren oder deren Rückzahlung mit allen Mitteln zu erwirken. 75.10. Das Finanzinstitut ist ermächtigt, jedoch nicht verpflichtet, bei Fälligkeit jeden bei ihm domizilierten Wechsel, der ihm vorgelegt wird, gegebenenfalls zu Lasten des Xxxxxx des Bezogenen und auf dessen eigene Rechnung und Gefahr einzulösen, sogar wenn kein Zahlungsort angegeben ist. 75.11. Den dokumentären Rimessen müssen genaue Anweisungen FINABRO erbringt keine über die Aushändigung von der DokumenteKonzession umfassten Wertpapierdienstleistungen hinausgehenden Dienstleistungen, sei es gegen Zahlungwie etwa Tätigkeiten auf Basis von Gewerbescheinen (Vermögensberatung, sei es gegen AkzeptVersicherungsvermittlung, beigefügt seinImmobilienverwaltung, Unternehmensberatung etc.). Das Finanzinstitut behält sich sämtliche Rückgriffsrechte vor; es wird größte Sorgfalt auf die Vorlage Für detaillierte Informationen zum Dienstleistungsangebot der Rimessen verwenden und sichFINABRO stehen wir Ihnen unter folgenden Kontaktmöglichkeiten gerne zur Verfügung: FINABRO Vermögensverwaltung GmbH (FN 495790 d, soweit möglichUID Nr.: ATU74605867) Xxxxxxxxxxxxxxxxxxx 00/0, an die erteilten Weisungen halten0000 Xxxx, ohne jedoch irgendeine Haftung für die Echtheit und Ordnungsmäßigkeit der Dokumente sowie für Menge, Qualität und Wert der Waren zu übernehmen.Telefon: 0000 00 00 00 E-Mail: xxxxxxx@xxxxxxx.xx

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Samples: Vertrag Über Die Digitale Vermögensverwaltung

Allgemeine Informationen. 75.1. In den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen umfasst der Begriff Handelspapiere Eigenwechsel, Lagerscheine, Schecks, dokumentäre Rimessen, u.a.; diese Aufzählung Original GVP Netz 3.1 Der Hochdruck-Gas-Netzanschluss und die dazu gehörige Druck- regelanlage ist jedoch nicht erschöpfendauf einen Übergabedruck von mbar und eine Anschlussleistung von m3/h (Norm) ausgelegt. 75.2. Das Finanzinstitut übernimmt nach Annahme 3.2 Die Hochdruck-Gas-Netzanschlussleitung verläuft auf dem kürzesten Weg zum abgestimmten Standort der Druckregelanlage für das Objekt des Auftrags das Inkasso und die Diskontierung von sämtlichen Handelspapieren sowie DokumentenKunden, die entweder in Luxemburg oder im Ausland einen Zahlungsanspruch begründen, wie z.B. von Schecks, Eigenwechseln, Quittungen uswsofern nicht eine abweichende Trasse vereinbart ist. 75.33.3 Der vereinbarte Übergabepunkt ist in dem beiliegenden Lage- plan/Anlagenschema dokumentiert. Jedweder Kredit, eingeräumt durch das Finanzinstitut bei Übergabe der Wechsel, gilt vorbehaltlich Dieser/Dieses ist Bestandteil des Eingangs des GegenwertesAnschlussvertrages. 75.43.4 Das Aufgraben und Zufüllen des Rohrgrabens sowie die Verlegung der Hochdruck-Gas-Anschlussleitung ist Sache von GVP Netz. Das Finanzinstitut Die Oberflächenwiederherstellung erfolgt unter Verwendung des vorhandenen/ ausgebauten Materials. GVP Netz haftet nicht für die Folgen Schäden an der fehlerhaften Ausführung des AuftragsOberflächenbefestigung oder dem Bewuchs, wenn die Anweisungen des Remittenten ungenaues sei denn, unvollständig es fällt ihr Vorsatz oder unzutreffend sindgrobe Fahrlässigkeit zur Last. Desgleichen haftet es auch nicht Sie übernimmt keine Aufwuchsgarantie. 3.5 Führt der Kunde Aufgrabungs- oder Verfüllungsarbeiten selbst aus, so hat er den technischen Erfordernissen von GVP Netz zu entsprechen (Hinweise für die irrtümliche Auslegung der erhaltenen Anweisungen durch einen Korrespondenten. Im Übrigen übernimmt es auch für Zahlungseinstellungen eines Korrespondenten keine Haftung. 75.5Erstellung von Rohrgräben in Eigenleistung). Das Finanzinstitut Aufnehmen und Wiederherstellen der Oberflächenbefestigung auf dem Grundstück einschließlich des Bewuchses ist dann nicht Sache von GVP Netz. Die Kosten hierfür sind mit der Erstattung bei Erstellung von Rohrgräben in Eigenleistung abgegolten. In diesem Falle haftet nicht GVP Netz lediglich für die Richtigkeit der Angaben und Unterschriften auf den zum Inkasso vorgelegten Dokumenten. 75.6. Das Finanzinstitut und seine Korrespondenten sind nur im Rahmen ihrer materiellen Möglichkeiten zur Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Formvorschriften und Fristen zur Wahrung der Rechte verpflichtetordnungsgemäße Leitungsverlegung gemäß technischen Regeln, mit denen das entsprechende zum Inkasso angewiesene Papier behaftet ist. Daher lehnt das Finanzinstitut jegliche Haftung aufgrund der Nichtbeachtung von gesetzlich vorgeschriebenen Fristen zur Vorlage, zur Annahme oder zur Zahlung, zur Einlegung von Protesten, zur Anzeige der Nichtannahme und der Nichtzahlung oder für die Erfüllung der entsprechenden Formvorschriften im Ausland ab. Weiterhin haftet das Finanzinstitut nicht für die fristgemäße Vorlage und Protesterhebung der nicht rechtzeitig bei ihm eingegangenen Effekte sowie für Wechsel, die von einem Dritten einzuziehen sind. 75.7. Das Finanzinstitut haftet auch nicht jedoch für Schäden, die entstehen können:im Zusammenhang mit Aufgrabungs-, Zufüllungs- oder Pflasterarbeiten auf dem Grundstück an der Oberflächenbefestigung (wie z.B. Rasen, Aufwuchs, Gehwegplatten etc.) entstehen. 75.83.6 Eine Bepflanzung mit tief wurzelnden Gewächsen oder Überbauung der Trasse des Hochdruck-Gas-Anschlusses, z. B. mit Gebäuden und geschlossenen Flächen, ist nach den Technischen Regeln nicht zulässig. Das Finanzinstitut verwendet bestmögliche Sorgfalt Der Zugang zur Druckregelanlage muss jederzeit gewährleistet sein. 3.7 Die Kosten für das Ändern, Umlegen, Trennen und Wiederverbinden des Hochdruck-Gas-Anschlusses und der Druckregelanlage auf Ver- anlassung des Kunden gehen zu seinen Lasten. 3.8 Der zur Unterbringung der Druckregelanlage gemäß DVGW- Regel- werk erforderliche Raum wird vom Kunden kostenfrei zur Verfügung gestellt und wird durch den Kunden mit einer Mindesttemperatur von +12°C beheizt. 3.9 GVP Netz hat für den Ausfall des Gashändlers nicht einzustehen. 3.10 Wird der Gasbezug für mehr als 1 Jahr unterbrochen, kann GVP Netz den Anschluss vom Netz trennen und die Anträge für kostenlose Rückrechnung Druckregelanlage entfernen. Die spätere Wiederinbetriebnahme der Hochdruck-Gas-Anschlussleitung - sofern der technische Zustand dies zulässt - und die Neuaufstellung einer Druckregelanlage ist kostenpflichtig. 3.11 Wird eine Ergänzung der Messanlage (Messdaten- Fernübertragung online zur GVP Netz- Gaslenkung) erforderlich, so wird der Kunde die erforderlichen Strom- und Datenleitungsanschlüsse in unmittelbarer Nähe der Druckregelanlage kostenlos zur Verfügung stellen. 3.12 Die in diesem Vertrag enthaltenen personenbezogenen Daten des Kunden werden von WechselnGVP Netz gespeichert und verarbeitet, soweit dies der Vertragsdurchführung dient. 3.13 Sollten Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die aus seinem Bestand ausgeschieden sind, sowie unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen und rechtlichen Erfolg möglichst gleichkommende Bestimmung zu ersetzen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages einschließlich dieser Klausel bedürfen der Schriftform. 3.14 Im Übrigen findet die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung in Niederdruck (Niederdruckanschlussverordnung – NDAV) vom 07.11.2006 (BGBl. I S. 2485) in der jeweils gültigen Fassung entsprechende Anwendung. Dies gilt insbesondere auch auf Wechselfür Schäden, die ihm mit Anweisungen übergeben waren; es übernimmt jedoch keine Haftung durch Unterbrechung oder Störung des Netzbetriebes entstehen. Insofern ist § 18 der NDAV sinngemäß anzuwenden. Des Weiteren gelten hierauf die ergänzenden Bedingungen der GVP Netz in diesen Fällen und insbesondere dann nichtder aktuellen Fassung. Anlagen: Lageplan/ Schema der Druckregelanlage vom Niederdruckanschlussverordnung – NDAV vom 7.11.2006 Ergänzende Bedingungen der GVP Netz Ort, wenn die Zessionare die Anweisungen missachtet haben. 75.9. Jeder WechselDatum, der von dem Überbringer nicht mit dem Vermerk „ohne Kosten“ oder „ohne Protest“ oder mit einem anderen ähnlichen Vermerk versehen ist, wird im Falle der Nichteinlösung als protestfähig angesehen. Ein fehlender Protest kann jedenfalls das Finanzinstitut nicht daran hindern, die Wechsel zu stornieren oder deren Rückzahlung mit allen Mitteln zu erwirken. 75.10. Das Finanzinstitut ist ermächtigt, jedoch nicht verpflichtet, bei Fälligkeit jeden bei ihm domizilierten Wechsel, der ihm vorgelegt wird, gegebenenfalls zu Lasten Unterschrift des Xxxxxx des Bezogenen und auf dessen eigene Rechnung und Gefahr einzulösen, sogar wenn kein Zahlungsort angegeben ist. 75.11. Den dokumentären Rimessen müssen genaue Anweisungen über die Aushändigung der Dokumente, sei es gegen Zahlung, sei es gegen Akzept, beigefügt sein. Das Finanzinstitut behält sich sämtliche Rückgriffsrechte vor; es wird größte Sorgfalt auf die Vorlage der Rimessen verwenden und sich, soweit möglich, an die erteilten Weisungen halten, ohne jedoch irgendeine Haftung für die Echtheit und Ordnungsmäßigkeit der Dokumente sowie für Menge, Qualität und Wert der Waren zu übernehmen.Netzbetreibers

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Samples: Gas Network Connection Agreement

Allgemeine Informationen. 75.12.1. In den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen umfasst Gegenstand dieses Prospekts 7.1 Angebot“) im Großherzogtum Luxemburg („Luxemburg“) und in der Begriff Handelspapiere EigenwechselBundesrepublik Deutschland („Deutschland“) von bis zu EUR 25 Mio. 8,0 % Schuldverschreibungen mit Fälligkeit zum 30. Xxxx 2028 im Nennbetrag von jeweils EUR 1.000,00. Die Schuldverschreibungen begründen unmittelbare, Lagerscheineunbedingte, Schecks, dokumentäre Rimessen, u.a.; diese Aufzählung ist jedoch nicht erschöpfend. 75.2. Das Finanzinstitut übernimmt nach Annahme des Auftrags das Inkasso nachrangige und die Diskontierung von sämtlichen Handelspapieren sowie Dokumentenbesicherte Verbindlichkeiten der Emittentin, die entweder in Luxemburg oder untereinander, vorbehaltlich der Besicherung, und mit allen anderen unmittelbaren, unbedingten und nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin gleichrangig sind, soweit diesen Verbindlichkeiten nicht durch zwingende gesetzliche Bestimmung ein Vorrang eingeräumt wird. Die Schuldverschreibungen tragen die folgenden Wertpapierkennziffern: • International Securities Identification Number (ISIN): DE000A30V6L2 • Wertpapierkennnummer (WKN): A30V6L Ferner sollen die Schuldverschreibungen mittels einer Privatplatzierung an qualifizierte Anleger im Ausland einen Zahlungsanspruch begründen, wie z.B. von Schecks, Eigenwechseln, Quittungen usw. 75.3Sinne des Art. Jedweder Kredit, eingeräumt durch das Finanzinstitut bei Übergabe 2 (e) der Wechsel, gilt vorbehaltlich des Eingangs des Gegenwertes. 75.4Prospektverordnung sowie an weitere Anleger gemäß den anwendbaren Ausnahmebestimmungen für Privatplatzierungen angeboten werden (die „Privatplatzierung“). Das Finanzinstitut haftet nicht für die Folgen der fehlerhaften Ausführung des Auftrags, wenn die Anweisungen des Remittenten ungenau, unvollständig oder unzutreffend sind. Desgleichen haftet es auch nicht für die irrtümliche Auslegung der erhaltenen Anweisungen durch einen Korrespondenten. Im Übrigen übernimmt es auch für Zahlungseinstellungen eines Korrespondenten keine Haftung. 75.5. Das Finanzinstitut haftet nicht für die Richtigkeit der Angaben und Unterschriften Bezugnahmen in diesem Prospekt auf den zum Inkasso vorgelegten Dokumenten. 75.6. Das Finanzinstitut und seine Korrespondenten sind nur im Rahmen ihrer materiellen Möglichkeiten zur Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Formvorschriften und Fristen zur Wahrung Privatplatzierungen angebotenen Schuldverschreibungen beziehen sich auf angebotene Schuldverschreibungen für die gemäß der Rechte verpflichtet, mit denen das entsprechende zum Inkasso angewiesene Papier behaftet Prospektverordnung keine Veröffentlichung eines Prospekts erforderlich ist. Daher lehnt das Finanzinstitut jegliche Haftung aufgrund Die CSSF hat daher die in diesem Prospekt im Zusammenhang mit der Nichtbeachtung von gesetzlich vorgeschriebenen Fristen zur Vorlage, zur Annahme oder zur Zahlung, zur Einlegung von Protesten, zur Anzeige Privatplatzierung enthaltenen Angaben weder geprüft noch sind diese Angaben Gegenstand der Nichtannahme erfolgten Billigung. Der endgültige Gesamtnennbetrag der Schuldverschreibungen wird auf Grundlage der im Rahmen des öffentlichen Angebots und der Nichtzahlung Privatplatzierung erhaltenen Zeichnungsaufträge festgesetzt und nach dem Ende des Angebotszeitraums, spätestens jedoch am 30. Xxxx 2023, auf der Webseite der Emittentin (xxx.xxxxxxx.xxx/xx/xxxxxxxx) und der Webseite der Börse Luxemburg (xxxxx://xxx.xxxxx.xxx/) bekannt gegeben. Die Schuldverschreibungen gewähren keine gesellschaftsrechtlichen Mitwirkungsrechte, insbesondere keine Teilnahme- oder für die Erfüllung Stimmrechte an Gesellschafterversammlungen der entsprechenden Formvorschriften im Ausland ab. Weiterhin haftet das Finanzinstitut nicht für die fristgemäße Vorlage und Protesterhebung der nicht rechtzeitig bei ihm eingegangenen Effekte sowie für Wechsel, die von einem Dritten einzuziehen sindEmittentin. 75.72.2. Das Finanzinstitut haftet auch nicht Rechtsvorschriften, auf deren Grundlage die Schuldverschreibungen ausgegeben werden, und Beschlüsse über deren Schaffung 2.3. Gründe für Schäden, die entstehen können: 75.8. Das Finanzinstitut verwendet bestmögliche Sorgfalt auf die Anträge für kostenlose Rückrechnung von Wechseln, die aus seinem Bestand ausgeschieden sind, sowie auch auf Wechsel, die ihm mit Anweisungen übergeben waren; es übernimmt jedoch keine Haftung in diesen Fällen das Angebot und insbesondere dann nicht, wenn die Zessionare die Anweisungen missachtet haben. 75.9. Jeder Wechsel, der von dem Überbringer nicht mit dem Vermerk „ohne Kosten“ oder „ohne Protest“ oder mit einem anderen ähnlichen Vermerk versehen ist, wird im Falle der Nichteinlösung als protestfähig angesehen. Ein fehlender Protest kann jedenfalls das Finanzinstitut nicht daran hindern, die Wechsel zu stornieren oder deren Rückzahlung mit allen Mitteln zu erwirken. 75.10. Das Finanzinstitut ist ermächtigt, jedoch nicht verpflichtet, bei Fälligkeit jeden bei ihm domizilierten Wechsel, der ihm vorgelegt wird, gegebenenfalls zu Lasten Verwendung des Xxxxxx des Bezogenen und auf dessen eigene Rechnung und Gefahr einzulösen, sogar wenn kein Zahlungsort angegeben ist. 75.11. Den dokumentären Rimessen müssen genaue Anweisungen über die Aushändigung der Dokumente, sei es gegen Zahlung, sei es gegen Akzept, beigefügt sein. Das Finanzinstitut behält sich sämtliche Rückgriffsrechte vor; es wird größte Sorgfalt auf die Vorlage der Rimessen verwenden und sich, soweit möglich, an die erteilten Weisungen halten, ohne jedoch irgendeine Haftung für die Echtheit und Ordnungsmäßigkeit der Dokumente sowie für Menge, Qualität und Wert der Waren zu übernehmen.Emissionserlöses

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Samples: Wertpapierprospekt

Allgemeine Informationen. 75.1Die folgenden Dokumente sind während der normalen Geschäftszeiten an Werktagen in Luxemburg (ausgenommen Samstag) am eingetragenen Sitz der Gesellschaft zur Einsichtnahme erhältlich: − die Satzung; − der Verwaltungsgesellschaftsvertrag; − die Wesentlichen Informationen für Anleger („PRIIPs-KIIDs“); − der Vertrag (die Verträge) mit dem Portfoliomanager/Anlageberater und − der Vertrag mit der Verwahrstelle und Zahlstelle und − der Vertrag mit der Transfer- und Registerstelle und der Domizilstelle. In den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen umfasst der Begriff Handelspapiere Eigenwechsel, Lagerscheine, Schecks, dokumentäre Rimessen, u.a.; diese Aufzählung ist jedoch nicht erschöpfend. 75.2. Das Finanzinstitut übernimmt nach Annahme des Auftrags das Inkasso und die Diskontierung von sämtlichen Handelspapieren sowie DokumentenDer aktuelle Verkaufsprospekt, die entweder „wesentlichen Anlegerinformationen“ sowie die Jahres- und Halbjahresberichte des Fonds können auf der Internetseite der Verwaltungsgesellschaft xxx.xxxxxxxxx-xxxxxxxxxx.xxx kostenlos abgerufen werden. Der aktuelle Verkaufsprospekt, die „wesentlichen Anlegerinformationen“ sowie die Jahres- und Halbjahresberichte des Fonds sind am Sitz der Verwaltungsgesellschaft und etwaigen Vertriebsstellen auch kostenlos in einer Papierfassung erhältlich. Informationen, insbesondere Mitteilungen an die Anleger, werden auf der Internetseite der Verwaltungsgesellschaft xxx.xxxxxxxxx-xxxxxxxxxx.xxx veröffentlicht. Darüber hinaus werden in gesetzlich vorgeschriebenen Fällen für das Großherzogtum Luxemburg oder Mitteilungen auch im Ausland einen Zahlungsanspruch begründenRESA und in einer Luxemburger Tageszeitung sowie falls erforderlich, wie z.B. von Schecksin einer weiteren Tageszeitung mit hinreichender Auflage, Eigenwechselnpubliziert. Die Verwaltungsgesellschaft kann in den Fällen, Quittungen usw. 75.3. Jedweder Kredit, eingeräumt durch das Finanzinstitut bei Übergabe der Wechsel, gilt vorbehaltlich des Eingangs des Gegenwertes. 75.4. Das Finanzinstitut haftet nicht in denen für die Folgen Gesellschaft gerichtlich oder außergerichtlich streitige Ansprüche durchgesetzt werden, eine Vergütung von bis zu 5 % der fehlerhaften Ausführung des Auftrags, wenn die Anweisungen des Remittenten ungenau, unvollständig oder unzutreffend sind. Desgleichen haftet es auch nicht für die irrtümliche Auslegung Gesellschaft – nach Abzug und Ausgleich der erhaltenen Anweisungen durch einen Korrespondenten. Im Übrigen übernimmt es auch für Zahlungseinstellungen eines Korrespondenten keine Haftung. 75.5. Das Finanzinstitut haftet nicht aus diesem Verfahren für die Richtigkeit Gesellschaft entstandenen Kosten – vereinnahmten Beträge berechnen. Die Teilfonds im Überblick ANHANG I‌ (der „LINGOHR – LINGOHR GLOBAL EQUITY“ oder der „Teilfonds“) Für den Teilfonds gelten in Ergänzung zu den Angaben und Unterschriften auf den zum Inkasso vorgelegten Dokumenten. 75.6Regelungen des in diesem Verkaufsprospekt enthaltenen „Allgemeinen Teil“ die nachfolgenden Bestimmungen. Das Finanzinstitut und seine Korrespondenten sind Dieser Anhang ist mithin nur im Rahmen ihrer materiellen Möglichkeiten zur Einhaltung Zusammenhang mit dem aktuellen Verkaufsprospekt gültig. Teilfondswährung EUR Anlageziel Ziel des LINGOHR GLOBAL EQUITY ist die Erwirtschaftung eines angemessenen Wertzuwachses durch den Erwerb von Vermögenswerten, die Ertrag und / oder Wachstum erwarten lassen. Der Teilfonds wird in Bezug auf den Vergleichsindex 100 % MSCI AC World Daily TR Net USD Index verwaltet. Dieser dient lediglich als Ausgangspunkt für Anlageentscheidungen. Das Ziel des Teilfonds ist es nicht, den Vergleichsindex abzubilden. Der Vergleichsindex wird für den Teilfonds von der gesetzlich vorgeschriebenen Formvorschriften Gesellschaft festgelegt und Fristen zur Wahrung der Rechte verpflichtetkann ggf. geändert werden. Der Portfoliomanager kann nach eigenem Ermessen in Titel oder Sektoren investieren, mit denen das entsprechende zum Inkasso angewiesene Papier behaftet ist. Daher lehnt das Finanzinstitut jegliche Haftung aufgrund der Nichtbeachtung von gesetzlich vorgeschriebenen Fristen zur Vorlage, zur Annahme oder zur Zahlung, zur Einlegung von Protesten, zur Anzeige der Nichtannahme und der Nichtzahlung oder für die Erfüllung der entsprechenden Formvorschriften nicht im Ausland ab. Weiterhin haftet das Finanzinstitut nicht für die fristgemäße Vorlage und Protesterhebung der nicht rechtzeitig bei ihm eingegangenen Effekte sowie für Wechsel, die von einem Dritten einzuziehen sind. 75.7. Das Finanzinstitut haftet auch nicht für Schäden, die entstehen können: 75.8. Das Finanzinstitut verwendet bestmögliche Sorgfalt auf die Anträge für kostenlose Rückrechnung von Wechseln, die aus seinem Bestand ausgeschieden Vergleichsindex enthalten sind, sowie auch auf Wechsel, die ihm mit Anweisungen übergeben waren; es übernimmt jedoch keine Haftung in diesen Fällen um spezifische Anlagemöglichkeiten zu nutzen. Die Zusammensetzung des Teilfonds und insbesondere dann nicht, wenn die Zessionare die Anweisungen missachtet haben. 75.9seine Wertentwicklung können wesentlich bis vollständig und langfristig – positiv oder negativ – vom Vergleichsindex abweichen. Jeder Wechsel, der von dem Überbringer Die Benchmark des Fonds ist nicht mit dem Vermerk „ohne Kosten“ oder „ohne Protest“ oder mit einem anderen ähnlichen Vermerk versehen istden ökologischen und sozialen Merkmalen des Teilfonds vereinbar, wird im Falle da der Nichteinlösung als protestfähig angesehenTeilfonds einen zusätzlichen nachhaltigen Screening-Prozess anwendet. Ein fehlender Protest kann jedenfalls das Finanzinstitut nicht daran hindern, die Wechsel zu stornieren oder deren Rückzahlung mit allen Mitteln zu erwirken. 75.10. Das Finanzinstitut ist ermächtigt, jedoch nicht verpflichtet, bei Fälligkeit jeden bei ihm domizilierten Wechsel, der ihm vorgelegt wird, gegebenenfalls zu Lasten des Xxxxxx des Bezogenen und auf dessen eigene Rechnung und Gefahr einzulösen, sogar wenn kein Zahlungsort angegeben ist. 75.11. Den dokumentären Rimessen müssen genaue Anweisungen Informationen über die Aushändigung Methodik der DokumenteBerechnung des Vergleichsindex können Sie dem Internet unter xxx.xxxx.xxx entnehmen. Es kann keine Zusicherung gegeben werden, sei es gegen Zahlung, sei es gegen Akzept, beigefügt sein. Das Finanzinstitut behält sich sämtliche Rückgriffsrechte vor; es wird größte Sorgfalt auf dass die Vorlage der Rimessen verwenden und sich, soweit möglich, an die erteilten Weisungen halten, ohne jedoch irgendeine Haftung für die Echtheit und Ordnungsmäßigkeit der Dokumente sowie für Menge, Qualität und Wert der Waren zu übernehmenAnlageziele erreicht werden.

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Samples: Verkaufsprospekt

Allgemeine Informationen. 75.1Das Entgelt für die allgemeinen Leistungen des Krankenhauses richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben des KHG (Krankenhausfinanzierungsgesetz) und des KHEntgG in der jeweils gültigen Fassung. In Danach werden allgemeine Krankenhausleistungen überwiegend über diagnoseorientierte Fallpauschalen (DRG) abgerechnet. Entsprechend der DRG- Systematik bemisst sich das konkrete Entgelt nach den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen umfasst individuellen Umständen des Krankheitsfalles. Der jeweilige Leistungstext der Begriff Handelspapiere EigenwechselDRG beschreibt nur eine ökonomisch definierte Pauschale von vergleichbaren medizinischen Behandlungen. Die Zuweisung zu einer DRG erfolgt über verschiedene Parameter. Die wichtigsten sind hierbei die Hauptdiagnose sowie gegebenenfalls durchgeführte Prozeduren (Operationen, Lagerscheine, Schecks, dokumentäre Rimessen, u.a.; diese Aufzählung ist jedoch nicht erschöpfend. 75.2aufwändige diagnostische oder therapeutische Leistungen). Das Finanzinstitut übernimmt nach Annahme des Auftrags Eventuell vorhandene Nebendiagnosen können zudem die Einstufung beeinflussen. Für die Festlegung der Diagnosen bzw. Prozeduren stehen Kataloge mit ca. 13.000 Diagnosen (ICD-10-GM Version 2023) und ca. 26.000 Prozeduren (OPS- Version 2023) zur Verfügung. Neben den bisher genannten können auch andere Faktoren wie z. B. das Inkasso und Alter oder die Diskontierung von sämtlichen Handelspapieren sowie Dokumenten, Entlassungsart Auswirkung auf die entweder in Luxemburg oder Zuweisung einer DRG haben. Die genauen Definitionen der einzelnen DRGs sind im Ausland einen Zahlungsanspruch begründenjeweils aktuell gültigen Klassifikationssystem (Definitionshandbücher) festgelegt. Die Handbücher beschreiben die Fallpauschalen einerseits alphanumerisch, wie z.B. andererseits mittels textlichen Definitionen. Ergänzend finden sich hier auch Tabellen von Scheckszugehörigen Diagnosen oder Prozeduren. Die jeweilige DRG ist mit einem entsprechenden Relativgewicht bewertet, Eigenwechseln, Quittungen usw. 75.3. Jedweder Kredit, eingeräumt durch das Finanzinstitut bei Übergabe der Wechsel, gilt vorbehaltlich des Eingangs des Gegenwertes. 75.4. Das Finanzinstitut haftet nicht für die Folgen der fehlerhaften Ausführung des Auftrags, wenn die Anweisungen des Remittenten ungenau, unvollständig oder unzutreffend sind. Desgleichen haftet es auch nicht für die irrtümliche Auslegung der erhaltenen Anweisungen durch einen Korrespondenten. Im Übrigen übernimmt es auch für Zahlungseinstellungen eines Korrespondenten keine Haftung. 75.5. Das Finanzinstitut haftet nicht für die Richtigkeit der Angaben und Unterschriften auf den zum Inkasso vorgelegten Dokumenten. 75.6. Das Finanzinstitut und seine Korrespondenten sind nur welches im Rahmen ihrer materiellen Möglichkeiten zur Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Formvorschriften DRG- Systempflege jährlich variieren kann. Diesem Relativgewicht ist ein in Euro ausgedrückter Landesbasisfallwert (LBFW; festgesetzter Wert einer Bezugsleistung) zugeordnet. Der derzeit gültige Zahlbetrag des LBFW liegt bei 4.007,48 € und Fristen zur Wahrung unterliegt jährlichen Veränderungen. Aus der Rechte verpflichtetMultiplikation von Relativgewicht und Landesbasisfallwert ergibt sich der Preis für den Behandlungsfall. Zusätzlich werden auf dieselbe Weise Pflegeentgelte in Rechnung gestellt. Der zugehörige Pflegeentgeltwert beträgt aktuell 335,05€. DRG - DRG-Definition Relativgewicht Landesbasisfallwert Entgelt Pflegeentgeltwert B79Z - Schädelfrakturen, mit denen das entsprechende zum Inkasso angewiesene Papier behaftet ist. Daher lehnt das Finanzinstitut jegliche Haftung aufgrund der Nichtbeachtung von gesetzlich vorgeschriebenen Fristen zur Vorlage, zur Annahme oder zur Zahlung, zur Einlegung von Protesten, zur Anzeige der Nichtannahme und der Nichtzahlung oder Somnolenz 0,523 € 4.007,48 € 2.095,91 Pflegeerlös/Tag 1,3329 € 335,05 € 446,59 G01Z - Eviszeration des kleinen Beckens 6,097 € 4.007,48 € 24.433,61 Pflegeerlös/Tag 1,1868 € 335,05 € 394,64 Welche DRG bei Ihrem Krankheitsbild letztlich für die Erfüllung der entsprechenden Formvorschriften Abrechnung heranzuziehen ist, lässt sich nicht vorhersagen. Hierfür kommt es z. B darauf an, welche Diagnose(n) am Ende des stationären Aufenthalts gestellt und welche diagnostischen bzw. therapeutischen Leistungen im Ausland abXxxxxxxx des Behandlungsgeschehens konkret erbracht werden. Weiterhin haftet Für das Finanzinstitut nicht für Jahr 2023 werden die fristgemäße Vorlage und Protesterhebung bundeseinheitlichen Fallpauschalen durch die Anlage 1 der nicht rechtzeitig bei ihm eingegangenen Effekte sowie für Wechsel, die von einem Dritten einzuziehen sindFallpauschalenvereinbarung (FPV) 2023 vorgegeben. 75.7. Das Finanzinstitut haftet auch nicht für Schäden, die entstehen können: 75.8. Das Finanzinstitut verwendet bestmögliche Sorgfalt auf die Anträge für kostenlose Rückrechnung von Wechseln, die aus seinem Bestand ausgeschieden sind, sowie auch auf Wechsel, die ihm mit Anweisungen übergeben waren; es übernimmt jedoch keine Haftung in diesen Fällen und insbesondere dann nicht, wenn die Zessionare die Anweisungen missachtet haben. 75.9. Jeder Wechsel, der von dem Überbringer nicht mit dem Vermerk „ohne Kosten“ oder „ohne Protest“ oder mit einem anderen ähnlichen Vermerk versehen ist, wird im Falle der Nichteinlösung als protestfähig angesehen. Ein fehlender Protest kann jedenfalls das Finanzinstitut nicht daran hindern, die Wechsel zu stornieren oder deren Rückzahlung mit allen Mitteln zu erwirken. 75.10. Das Finanzinstitut ist ermächtigt, jedoch nicht verpflichtet, bei Fälligkeit jeden bei ihm domizilierten Wechsel, der ihm vorgelegt wird, gegebenenfalls zu Lasten des Xxxxxx des Bezogenen und auf dessen eigene Rechnung und Gefahr einzulösen, sogar wenn kein Zahlungsort angegeben ist. 75.11. Den dokumentären Rimessen müssen genaue Anweisungen über die Aushändigung der Dokumente, sei es gegen Zahlung, sei es gegen Akzept, beigefügt sein. Das Finanzinstitut behält sich sämtliche Rückgriffsrechte vor; es wird größte Sorgfalt auf die Vorlage der Rimessen verwenden und sich, soweit möglich, an die erteilten Weisungen halten, ohne jedoch irgendeine Haftung für die Echtheit und Ordnungsmäßigkeit der Dokumente sowie für Menge, Qualität und Wert der Waren zu übernehmen.

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Samples: Entgelttarif Für Krankenhäuser

Allgemeine Informationen. 75.1Angeboten wird ein festverzinsliches Wertpapier zur Unternehmensfinanzierung in verbriefter Form. In den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen umfasst der Begriff Handelspapiere EigenwechselEs handelt sich um eine Inhaber-Teilschuldverschreibung, Lagerscheineauch Anleihe genannt, Schecks, dokumentäre Rimessen, u.a.; diese Aufzählung ist jedoch nicht erschöpfend. 75.2mit einem Anlagevolumen von insgesamt 35 Mio. Das Finanzinstitut übernimmt nach Annahme des Auftrags das Inkasso EUR. Die Inha- ber-Teilschuldverschreibungen können sowohl von Privatpersonen als auch von Un- ternehmen und sonstigen Personenvereinigungen erworben werden. Mittels Zeich- nung über die Diskontierung von sämtlichen Handelspapieren sowie Dokumenten, die entweder in Luxemburg Zeichnungsbox oder Erwerb im Ausland einen Zahlungsanspruch begründen, wie z.B. Rahmen des Öffentlichen Abverkaufs können Inhaber-Teilschuldverschreibungen erworben werden (vgl. zu den Einzelhei- ten Ziff. F.IV.15). Für das öffentliche Angebot wurde dieser Prospekt gemäß den Vorschriften des Wertpapierprospektgesetzes und der Prospektverordnung erstellt und von Schecks, Eigenwechseln, Quittungen usw. 75.3. Jedweder Kredit, eingeräumt durch das Finanzinstitut bei Übergabe der Wechsel, gilt vorbehaltlich des Eingangs des Gegenwertes. 75.4. Das Finanzinstitut haftet nicht Bun- desanstalt für die Folgen der fehlerhaften Ausführung des Auftrags, wenn die Anweisungen des Remittenten ungenau, unvollständig oder unzutreffend sind. Desgleichen haftet es auch nicht für die irrtümliche Auslegung der erhaltenen Anweisungen durch einen KorrespondentenFinanzdienstleistungsaufsicht („BaFin“) gebilligt. Im Übrigen übernimmt es auch für Zahlungseinstellungen eines Korrespondenten Gegensatz zu Aktien wird bei Anleihen keine Haftung. 75.5. Das Finanzinstitut haftet nicht gewinnabhängige Dividende, son- dern ein fester Zinssatz für die Richtigkeit gesamte Laufzeit gezahlt. Darüber hinaus sind die Inhaber der Angaben und Unterschriften Inhaber-Teilschuldverschreibungen aufgrund der klar begrenzten Lauf- zeit nicht auf den Verkauf der Wertpapiere auf dem Kapitalmarkt angewiesen – der Anspruch auf Rückzahlung des Kapitals am Ende der Laufzeit in voller Höhe, d.h. zum Inkasso vorgelegten Dokumenten. 75.6Nennwert, unterliegt insoweit auch keinem Kursrisiko. Das Finanzinstitut Die Laufzeit beträgt 5 Jahre und seine Korrespondenten sind nur im Rahmen ihrer materiellen Möglichkeiten zur Einhaltung endet - vorbehaltlich vorzeitiger Rückzahlung durch Ausübung der gesetzlich vorgeschriebenen Formvorschriften und Fristen zur Wahrung Call-Option - mit Ablauf des 08.10.2017. Am Ende der Rechte verpflichtet, mit denen das entsprechende zum Inkasso angewiesene Papier behaftet istLaufzeit wird die Anleihe vollständig zurückgezahlt. Daher lehnt das Finanzinstitut jegliche Haftung aufgrund der Nichtbeachtung von gesetzlich vorgeschriebenen Fristen zur Vorlage, zur Annahme oder zur Zahlung, zur Einlegung von Protesten, zur Anzeige der Nichtannahme und der Nichtzahlung oder Der Zinssatz ist für die Erfüllung gesamte Laufzeit von 5 Jahren auf 8 % pro Jahr festgelegt. Die Zinsen werden jährlich nachträglich ausbezahlt. Eine Zeichnung ist ab 1.000,00 EUR möglich. Anleihepapiere können in beliebiger Stückzahl von je 1.000,00 EUR erworben werden. Auch vor Ablauf der entsprechenden Formvorschriften im Ausland abLaufzeit können die Papiere jederzeit übertragen, abgetreten oder belastet werden. Weiterhin haftet Die Ausgabe der Anteile erfolgt durch Einbuchung in das Finanzinstitut nicht für die fristgemäße Vorlage und Protesterhebung der nicht rechtzeitig bei ihm eingegangenen Effekte sowie für Wechsel, die von einem Dritten einzuziehen sind. 75.7Bankdepot des Zeichners. Das Finanzinstitut haftet auch nicht für Schäden, die entstehen können: 75.8. Das Finanzinstitut verwendet bestmögliche Sorgfalt auf die Anträge für kostenlose Rückrechnung von Wechseln, die aus seinem Bestand ausgeschieden sind, sowie auch auf Wechsel, die ihm mit Anweisungen übergeben waren; es übernimmt jedoch keine Haftung in diesen Fällen und insbesondere dann nicht, wenn die Zessionare die Anweisungen missachtet haben. 75.9. Jeder Wechsel, der Ein Ausgabeaufschlag („Agio“) wird von dem Überbringer Emittenten nicht mit dem Vermerk „ohne Kosten“ oder „ohne Protest“ oder mit einem anderen ähnlichen Vermerk versehen ist, wird im Falle erhoben. Für die Verwaltung der Nichteinlösung als protestfähig angesehen. Ein fehlender Protest kann jedenfalls das Finanzinstitut nicht daran hindern, die Wechsel zu stornieren oder deren Rückzahlung mit allen Mitteln zu erwirkenWertpapiere fallen von Seiten des Emittenten ebenfalls keine Gebühren für den Zeichner an. 75.10. Das Finanzinstitut ist ermächtigt, jedoch nicht verpflichtet, bei Fälligkeit jeden bei ihm domizilierten Wechsel, der ihm vorgelegt wird, gegebenenfalls zu Lasten des Xxxxxx des Bezogenen und auf dessen eigene Rechnung und Gefahr einzulösen, sogar wenn kein Zahlungsort angegeben ist. 75.11. Den dokumentären Rimessen müssen genaue Anweisungen über die Aushändigung der Dokumente, sei es gegen Zahlung, sei es gegen Akzept, beigefügt sein. Das Finanzinstitut behält sich sämtliche Rückgriffsrechte vor; es wird größte Sorgfalt auf die Vorlage der Rimessen verwenden und sich, soweit möglich, an die erteilten Weisungen halten, ohne jedoch irgendeine Haftung für die Echtheit und Ordnungsmäßigkeit der Dokumente sowie für Menge, Qualität und Wert der Waren zu übernehmen.

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Samples: Wertpapierprospekt

Allgemeine Informationen. 75.11. In den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen umfasst der Begriff Handelspapiere Eigenwechsel, Lagerscheine, Schecks, dokumentäre Rimessen, u.a.; diese Aufzählung ist jedoch nicht erschöpfendEinige in diesen Bedingungen verwendeten Begriffe werden im Abteil "ERKLÄRUNG DER GRUNDBEGRIFFE" erläutert. 75.22. Das Finanzinstitut übernimmt nach Annahme des Auftrags das Inkasso Dem Kontoinhaber und den von dem Kontoinhaber bestimmten Personen (nachstehend nur „Karteninhaber“ genannt) gibt die Bank Zahlungskarten gemäß dem aktuellen Angebot als elektronisches Zahlungsmittel zu einem in tschechischen Kronen oder Euro oder in bestimmten fremden Währungen geführtem Girokonto (nachstehend nur „Konto“ genannt) aus, und zwar aufgrund eines gesonderten Vertrages über die Nutzung der Zahlungskarte (nachstehend nur „Vertrag“ genannt). Der Kontoinhaber und der Karteninhaber haben sich ausführlich mit den Bedingungen bekannt zu machen und haben diese zu befolgen. Der Kontoinhaber haftet gegenüber der Bank für die Einhaltung der Gesetze und die Diskontierung von sämtlichen Handelspapieren sowie Dokumentenordnungsgemäße Erfüllung der vertraglich übernommenen Verpflichtungen in Bezug auf alle Zahlungskarten, die entweder seinem Konto zur Verfügung gestellt werden, unabhängig davon, wer der Karteninhaber ist, und ist in Luxemburg oder im Ausland einen Zahlungsanspruch begründenvollem Umfang für jede Verletzung der Bedingungen durch Karteninhaber, wie z.B. von Schecks, Eigenwechseln, Quittungen usw. 75.3. Jedweder Kredit, eingeräumt durch das Finanzinstitut bei Übergabe der Wechsel, gilt vorbehaltlich des Eingangs des Gegenwertes. 75.4. Das Finanzinstitut haftet nicht für die Folgen der fehlerhaften Ausführung des Auftrags, wenn die Anweisungen des Remittenten ungenau, unvollständig oder unzutreffend sind. Desgleichen haftet es auch nicht für die irrtümliche Auslegung der erhaltenen Anweisungen durch einen Korrespondenten. Im Übrigen übernimmt es auch für Zahlungseinstellungen eines Korrespondenten keine Haftung. 75.5. Das Finanzinstitut haftet nicht für die Richtigkeit der Angaben und Unterschriften auf den zum Inkasso vorgelegten Dokumenten. 75.6. Das Finanzinstitut und seine Korrespondenten sind nur denen Zahlungskarten im Rahmen ihrer materiellen Möglichkeiten zur Einhaltung des Vertrags ausgegeben wurden, verantwortlich. Mit der gesetzlich vorgeschriebenen Formvorschriften Bestimmung einer Person als Karteninhaber erklärt sich der Kontoinhaber damit einverstanden, dass der Karteninhaber von der Bank eine Änderung der Nutzungsbedingungen der Zahlungskarte in dem von den Bedingungen zugelassenen Umfang verlangen kann (z. B. kann der Karteninhaber die Limits der Zahlungskarte für Geldautomaten und Fristen zur Wahrung Händler reduzieren und in dem angegebenen Umfang wieder erhöhen, Internetzahlungen und MO/TO-Transaktionen verbieten und gegebenenfalls wieder zulassen, die vorübergehende oder dauerhafte Sperrung der Rechte verpflichtet, Zahlungskarte oder die Aufhebung der Zahlungskarte verlangen). 3. Die mit denen das entsprechende zum Inkasso angewiesene Papier behaftet ist. Daher lehnt das Finanzinstitut jegliche Haftung aufgrund der Nichtbeachtung von gesetzlich vorgeschriebenen Fristen zur Vorlage, zur Annahme oder zur Zahlung, zur Einlegung von Protesten, zur Anzeige der Nichtannahme Ausgabe und der Nichtzahlung oder für die Erfüllung Nutzung von Zahlungskarten zusammenhängenden Rechtsverhältnisse richten sich nach der entsprechenden Formvorschriften im Ausland ab. Weiterhin haftet das Finanzinstitut nicht für die fristgemäße Vorlage und Protesterhebung Rechtsordnung der nicht rechtzeitig bei ihm eingegangenen Effekte sowie für Wechsel, die von einem Dritten einzuziehen sindTschechischen Republik. 75.7. Das Finanzinstitut haftet auch nicht für Schäden, die entstehen können: 75.8. Das Finanzinstitut verwendet bestmögliche Sorgfalt auf die Anträge für kostenlose Rückrechnung von Wechseln, die aus seinem Bestand ausgeschieden sind, sowie auch auf Wechsel, die ihm mit Anweisungen übergeben waren; es übernimmt jedoch keine Haftung in diesen Fällen und insbesondere dann nicht, wenn die Zessionare die Anweisungen missachtet haben. 75.9. Jeder Wechsel, der von dem Überbringer nicht mit dem Vermerk „ohne Kosten“ oder „ohne Protest“ oder mit einem anderen ähnlichen Vermerk versehen ist, wird im Falle der Nichteinlösung als protestfähig angesehen. Ein fehlender Protest kann jedenfalls das Finanzinstitut nicht daran hindern, die Wechsel zu stornieren oder deren Rückzahlung mit allen Mitteln zu erwirken. 75.10. Das Finanzinstitut ist ermächtigt, jedoch nicht verpflichtet, bei Fälligkeit jeden bei ihm domizilierten Wechsel, der ihm vorgelegt wird, gegebenenfalls zu Lasten des Xxxxxx des Bezogenen und auf dessen eigene Rechnung und Gefahr einzulösen, sogar wenn kein Zahlungsort angegeben ist. 75.11. Den dokumentären Rimessen müssen genaue Anweisungen über die Aushändigung der Dokumente, sei es gegen Zahlung, sei es gegen Akzept, beigefügt sein. Das Finanzinstitut behält sich sämtliche Rückgriffsrechte vor; es wird größte Sorgfalt auf die Vorlage der Rimessen verwenden und sich, soweit möglich, an die erteilten Weisungen halten, ohne jedoch irgendeine Haftung für die Echtheit und Ordnungsmäßigkeit der Dokumente sowie für Menge, Qualität und Wert der Waren zu übernehmen.

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Samples: Sonderbedingungen Für Zahlungskarten

Allgemeine Informationen. 75.1Der OPSTZ e. V. informiert auch durch Aushänge die Teilnehmer über allgemeine und spezifische Hygienevorschriften. Je Turnierteilnehmer sind zwei Begleitpersonen zugelassen, diese sind in dieser vertraglichen Nutzungsvereinbarung namentlich durch den Turnierteilnehmer zu benennen; ab diesem namentlichen Benennen ist keine Änderung (außer der Abreise) mehr möglich, ein Ersatz von Begleitpersonen während des Turnieres ist nicht möglich. Die Kontrollarmbänder für den Turnierteilnehmer sowie die von diesem benannte/n Begleitperson/en werden nach Unterzeichnung der vertraglichen Nutzungsvereinbarung durch den Turnierteilnehmer jeder Person einzeln bei deren Ankunft am Stallbüro nach Vorlage der Impf-/ Genesenen-/ Test-/ Alters-/ Xxxxxxx-Nachweise sowie Identitätsfeststellung angelegt. Jeder Turnierteilnehmer und jede der maximal zwei Begleitperson erhält dabei je ein Kontrollarmband angelegt, das zum Aufenthalt im Turnierbereich legitimiert. Je nach Status werden Armbänder mit unterschiedlicher Gültigkeitsdauer angelegt, und sind in eigener Verantwortung der betroffenen Person durch Erbringung entsprechender Nachweise (z. B. Test) am Stallbüro rechtzeitig zu verlängern. Jeder Turnierteilnehmer sowie jede Begleitperson trägt individuell und persönlich Sorge und haftet dafür, dass die ausgehändigten Kontrollarmbänder ausschließlich von ihm, sichtbar und fest verschlossen ständig am Handgelenk getragen werden. Beschädigte Kontrollarmbänder können am Stallbüro gegen Abgabe des beschädigten Bandes in ein neues Band getauscht werden. Verlorene Kontrollarmbänder sind dem OPSTZ e. V. sofort zu melden. Hinsichtlich Ersatz entscheidet individuell der Infektionsschutzbeauftragte. Ein Anspruch auf Ersatz besteht nicht. Die Kontrollarmbänder sind nicht übertragbar und dürfen nicht wiederabnehmbar getragen und/oder weitergegeben werden. Die Kontrollarmbänder sind für den einmaligen Verschluss sowie die Abnehmbarkeit nach Verwendung nur durch Zerstörung konzipiert. Ein wieder zu öffnender Verschluss, das lose Tragen, sowie das Tragen so locker, dass die Kontrollarmbänder über die Hand gestreift werden können, ist nicht zulässig. Die individuelle Nummerierung eines jeden Kontrollarmbandes wird in dieser vertraglichen Nutzungsvereinbarung dem jeweiligen Nutzer zugeordnet. Besucher/ Zuschauer sind nicht zulässig. Den Teilnehmern werden ausreichend Waschgelegenheiten, Flüssigseife und Einmalhandtücher bereitgestellt. Sanitäre Einrichtungen sind mit Seifenspendern und Einmalhandtüchern ausgestattet. Haartrockner werden nicht angeboten. Umkleidekabinen werden nicht angeboten. Die Meldestelle ist vor Ort während des Turnierbetriebes fernmündlich (09624-919-6071) und via Email (xxxxxxxxxxx@xxxxxxxxxx-xxxxxx.xx) erreichbar. Die Meldestelle darf von Teilnehmern und Begleitpersonen betreten werden. Das Nachnennen sowie Erklären von Startbereitschaften soll bevorzugt auf o. g. kontaktlosen Wegen zu erfolgen. Veröffentlichungen und Bekanntmachungen, wie z. B. Starter- und Ergebnislisten, erfolgen durch die Meldestelle bevorzugt digital bzw. online auf der Turnier-Plattform der Deutschen Reiterlichen Vereinigung bzw. auf der Homepage des Reitvereins xxx.xxxxxxxxxx-xxxxxx.xx. Teilnehmer parken direkt am jeweiligen Stalltrakt, in dem sich ihre reservierten Boxen befinden. Bei Anreise erfolgt die Zuweisung in den vorgesehenen Standort durch Personal des OPSTZ e. V.; auch nach Bewegung des geparkten Fahrzeuges ist der ursprüngliche Standort wieder einzunehmen. Die vorgegebene Boxeneinteilung ist zwingend einzuhalten, insbesondere sind Leerboxen als solche zu erhalten. Auf den Vorbereitungsplätzen sind maximal gleichzeitig 20 Pferde zulässig. In den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen umfasst Vorbereitungshallen sind maximal gleichzeitig 16 Pferde zulässig. In der Begriff Handelspapiere Eigenwechsel, Lagerscheine, Schecks, dokumentäre Rimessen, u.a.; diese Aufzählung ist jedoch nicht erschöpfend. 75.2Übergangshalle sind maximal gleichzeitig 5 Pferde zulässig. Das Finanzinstitut übernimmt nach Annahme des Auftrags das Inkasso und die Diskontierung von sämtlichen Handelspapieren sowie Dokumenten, die entweder in Luxemburg oder im Ausland einen Zahlungsanspruch begründen, wie z.B. von Schecks, Eigenwechseln, Quittungen usw. 75.3. Jedweder Kredit, eingeräumt durch das Finanzinstitut bei Übergabe der Wechsel, gilt vorbehaltlich des Eingangs des Gegenwertes. 75.4. Das Finanzinstitut haftet nicht für die Folgen der fehlerhaften Ausführung des Auftrags, wenn die Anweisungen des Remittenten ungenau, unvollständig oder unzutreffend sind. Desgleichen haftet es auch nicht für die irrtümliche Auslegung der erhaltenen Anweisungen durch einen Korrespondenten. Im Übrigen übernimmt es auch für Zahlungseinstellungen eines Korrespondenten keine Haftung. 75.5. Das Finanzinstitut haftet nicht für die Richtigkeit der Angaben und Unterschriften Bei Bedarf wird auf den zum Inkasso vorgelegten Dokumenten. 75.6Vorbereitungsplätzen, in den Vorbereitungshallen, sowie in der Übergangshalle ein vorbereitetes Einbahn-System mit jeweils gesondertem Ein- und Ausritt aktiviert. Das Finanzinstitut und seine Korrespondenten Zudem können zur weiteren Entzerrung feste Startzeiten zur Minimierung der Vorbereitungszeit festgelegt werden. Die Prüfungshallen/ Turnierfelder sind sofort nach Prüfungsende von den Teilnehmern zu verlassen. Die Parcoursbesichtigung ist nur den Prüfungsteilnehmern unter Einhaltung der Maskenpflicht sowie des Mindestabstands gestattet. Hinsichtlich Siegerehrung sowie Ausgabe von Schleifen entscheidet die Turnierleitung, Ergebnislisten werden bevorzugt digital bzw. online bereitgestellt. Die Ausbezahlung von Gewinngeld sowie die Ausgabe von Ehrenpreisen erfolgt ggfls. im Rahmen ihrer materiellen Möglichkeiten der Endabrechnung. Dressurprotokolle werden jeweils nach Ende der Prüfung in einem witterungsgeschützten Übergabebereich nahe der Meldestelle zur Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Formvorschriften und Fristen zur Wahrung der Rechte verpflichtet, mit denen das entsprechende zum Inkasso angewiesene Papier behaftet istkontaktlosen Entnahme durch die Turnierteilnehmer ausgelegt. Daher lehnt das Finanzinstitut jegliche Haftung aufgrund der Nichtbeachtung von gesetzlich vorgeschriebenen Fristen zur Vorlage, zur Annahme oder zur Zahlung, zur Einlegung von Protesten, zur Anzeige der Nichtannahme und der Nichtzahlung oder für die Erfüllung der entsprechenden Formvorschriften Der Turniertierarzt hat keinen zentralen Standort im Ausland abTurnierbereich, er ist stets mobil und telefonisch erreichbar. Weiterhin haftet das Finanzinstitut nicht Bei Bedarf kommt der Tierarzt direkt zum Pferd in die Stallung, bei Pferd vor Ort gilt Mund-Nase-Bedeckung für die fristgemäße Vorlage und Protesterhebung der nicht rechtzeitig bei ihm eingegangenen Effekte sowie alle Anwesenden. Gleiches gilt für Wechsel, die einen ggfls. von einem Dritten einzuziehen sind. 75.7. Das Finanzinstitut haftet auch nicht für Schäden, die entstehen können: 75.8. Das Finanzinstitut verwendet bestmögliche Sorgfalt auf die Anträge für kostenlose Rückrechnung von Wechseln, die aus seinem Bestand ausgeschieden sind, sowie auch auf Wechsel, die ihm mit Anweisungen übergeben waren; es übernimmt jedoch keine Haftung in diesen Fällen und insbesondere dann nicht, wenn die Zessionare die Anweisungen missachtet haben. 75.9. Jeder Wechselden Teilnehmern individuell zu rufenden Hufschmied, der von dem Überbringer nicht mit dem Vermerk „ohne Kosten“ oder „ohne Protest“ oder mit einem anderen ähnlichen Vermerk versehen ist, wird im Falle der Nichteinlösung als protestfähig angesehen. Ein fehlender Protest kann jedenfalls das Finanzinstitut nicht daran hindern, die Wechsel zu stornieren oder deren Rückzahlung mit allen Mitteln zu erwirkenOPSTZ e. V. stellt und organisiert keinen Hufschmied vor Ort. 75.10. Das Finanzinstitut ist ermächtigt, jedoch nicht verpflichtet, bei Fälligkeit jeden bei ihm domizilierten Wechsel, der ihm vorgelegt wird, gegebenenfalls zu Lasten des Xxxxxx des Bezogenen und auf dessen eigene Rechnung und Gefahr einzulösen, sogar wenn kein Zahlungsort angegeben ist. 75.11. Den dokumentären Rimessen müssen genaue Anweisungen über die Aushändigung der Dokumente, sei es gegen Zahlung, sei es gegen Akzept, beigefügt sein. Das Finanzinstitut behält sich sämtliche Rückgriffsrechte vor; es wird größte Sorgfalt auf die Vorlage der Rimessen verwenden und sich, soweit möglich, an die erteilten Weisungen halten, ohne jedoch irgendeine Haftung für die Echtheit und Ordnungsmäßigkeit der Dokumente sowie für Menge, Qualität und Wert der Waren zu übernehmen.

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Samples: Vertragliche Nutzungsvereinbarung

Allgemeine Informationen. 75.174.1. In den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen umfasst der Begriff Handelspapiere Eigenwechsel, Lagerscheine, Schecks, dokumentäre Rimessen, u.a.; diese Aufzählung ist jedoch nicht erschöpfend. 75.274.2. Das Finanzinstitut übernimmt nach Annahme des Auftrags das Inkasso und die Diskontierung von sämtlichen Handelspapieren sowie Dokumenten, die entweder in Luxemburg oder im Ausland einen Zahlungsanspruch begründen, wie z.B. von Schecks, Eigenwechseln, Quittungen usw. 75.374.3. Jedweder Kredit, eingeräumt durch das Finanzinstitut bei Übergabe der Wechsel, gilt vorbehaltlich des Eingangs des Gegenwertes. 75.474.4. Das Finanzinstitut haftet nicht für die Folgen der fehlerhaften Ausführung des Auftrags, wenn die Anweisungen des Remittenten ungenau, unvollständig oder unzutreffend sind. Desgleichen haftet es auch nicht für die irrtümliche Auslegung der erhaltenen Anweisungen durch einen Korrespondenten. Im Übrigen übernimmt es auch für Zahlungseinstellungen eines Korrespondenten keine Haftung. 75.574.5. Das Finanzinstitut haftet nicht für die Richtigkeit der Angaben und Unterschriften auf den zum Inkasso vorgelegten Dokumenten. 75.674.6. Das Finanzinstitut und seine Korrespondenten sind nur im Rahmen ihrer materiellen Möglichkeiten zur Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Formvorschriften und Fristen zur Wahrung der Rechte verpflichtet, mit denen das entsprechende zum Inkasso angewiesene Papier behaftet ist. Daher lehnt das Finanzinstitut jegliche Haftung aufgrund der Nichtbeachtung von gesetzlich vorgeschriebenen Fristen zur Vorlage, zur Annahme oder zur Zahlung, zur Einlegung von Protesten, zur Anzeige der Nichtannahme und der Nichtzahlung oder für die Erfüllung der entsprechenden Formvorschriften im Ausland ab. Weiterhin haftet das Finanzinstitut nicht für die fristgemäße Vorlage und Protesterhebung der nicht rechtzeitig bei ihm eingegangenen Effekte sowie für Wechsel, die von einem Dritten einzuziehen sind. 75.774.7. Das Finanzinstitut haftet auch nicht für Schäden, die entstehen können: 75.874.8. Das Finanzinstitut verwendet bestmögliche Sorgfalt auf die Anträge für kostenlose Rückrechnung von Wechseln, die aus seinem Bestand ausgeschieden sind, sowie auch auf Wechsel, die ihm mit Anweisungen übergeben waren; es übernimmt jedoch keine Haftung in diesen Fällen und insbesondere dann nicht, wenn die Zessionare die Anweisungen missachtet haben. 75.974.9. Jeder Wechsel, der von dem Überbringer nicht mit dem Vermerk „ohne Kosten“ oder „ohne Protest“ oder mit einem anderen ähnlichen Vermerk versehen ist, wird im Falle der Nichteinlösung als protestfähig angesehen. Ein fehlender Protest kann jedenfalls das Finanzinstitut nicht daran hindern, die Wechsel zu stornieren oder deren Rückzahlung mit allen Mitteln zu erwirken. 75.1074.10. Das Finanzinstitut ist ermächtigt, jedoch nicht verpflichtet, bei Fälligkeit jeden bei ihm domizilierten Wechsel, der ihm vorgelegt wird, gegebenenfalls zu Lasten des Xxxxxx des Bezogenen und auf dessen eigene Rechnung und Gefahr einzulösen, sogar wenn kein Zahlungsort angegeben ist. 75.1174.11. Den dokumentären Rimessen müssen genaue Anweisungen über die Aushändigung der Dokumente, sei es gegen Zahlung, sei es gegen Akzept, beigefügt sein. Das Finanzinstitut behält sich sämtliche Rückgriffsrechte vor; es wird größte Sorgfalt auf die Vorlage der Rimessen verwenden und sich, soweit möglich, an die erteilten Weisungen halten, ohne jedoch irgendeine Haftung für die Echtheit und Ordnungsmäßigkeit der Dokumente sowie für Menge, Qualität und Wert der Waren zu übernehmen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Informationen. 75.1. In Gemäß den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen umfasst der Begriff Handelspapiere Eigenwechsel, Lagerscheine, Schecks, dokumentäre Rimessengesetzlichen Bestimmungen stellen wir folgende Informationen zur Verfügung: Die Bank betreibt Bankgeschäfte aller Art und damit zusammenhängende Geschäfte, u.a.; diese Aufzählung ist jedoch nicht erschöpfend. 75.2. Das Finanzinstitut übernimmt nach Annahme des Auftrags das Inkasso die Geschäfte einer Kreditbank. Zuständige Aufsichtsbehörden sind die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Xxxxxxxxxxxxxxx Xxx. 000, 00000 Xxxx und Marie­Curie­ Straße 24 – 28, 00000 Xxxxxxxxx xx Xxxx und die Diskontierung von sämtlichen Handelspapieren sowie DokumentenEuropäische Zentralbank, Xxxxxxxxxx­ xxxxx 00, 00000 Xxxxxxxxx xx Xxxx. Die Europäische Zentralbank ist u.a. für die entweder Zulassung der Bank zuständig. Die Bank wird im Institutsregister der Bundesanstalt für Finanzdienst­ leistungsaufsicht unter der ID 100178 geführt. Die Vertragsbedingungen und die vorvertraglichen Informationen werden in Luxemburg deutscher Sprache mitgeteilt. Mit Ihrer Zustimmung werden wir während der Laufzeit des Vertrages in Deutsch kommunizieren. Über sicherheitsrelevante Themen oder im Ausland einen Zahlungsanspruch begründenFalle vermuteten oder tatsächlichen Betrugs unterrichten wir Sie ausschließlich über unsere https­gesicherte Website xxx.xxxx.xx oder über Nachrichten in Ihrem Online­Banking­Postfach. Für das Zustandekommen des Vertrags gilt Folgendes: Der Kunde gibt gegenüber der Bank ein ihn bindendes Angebot auf Abschluss des Ver­ trages ab, indem er das ausgefüllte und unterzeichnete Formular für den Antrag auf Eröff­ nung des Xxxxxx an die Bank übermittelt und dieses ihr zugeht. Der Kontovertrag kommt zustande, wenn dem Kunden die Annahmeerklärung der Bank zugeht. Für die Aufnahme von Beziehungen vor Abschluss des Vertrags sowie für den Vertrag und die gesamte Geschäftsverbindung zwischen dem Kunden und der Bank gilt deutsches Recht. Der Kunde hat folgende außergerichtliche Möglichkeiten: Der Kunde kann sich mit einer Beschwerde an die im Preis­ und Leistungsverzeichnis genannte Kontaktstelle der Bank wenden. Die Bank wird Beschwerden in geeigneter Weise beantworten, bei Zahlungsdiensteverträgen erfolgt dies in Textform (zum Beispiel mittels Brief, Telefax oder E­Mail). Die Bank nimmt am Streitbeilegungsverfahren der Verbraucherschlichtungsstelle „Ombudsmann der privaten Banken“ (xxx.xxxxxxxxxxxxxxxx.xx) teil. Dort hat der Ver­ braucher die Möglichkeit, zur Beilegung einer Streitigkeit mit der Bank den Ombudsmann der privaten Banken anzurufen. Näheres regelt die „Verfahrensordnung für die Schlichtung von Kundenbeschwerden im deutschen Bankgewerbe“, die auf Wunsch zur Verfügung gestellt wird oder im Internet unter xxx.xxxxxxxxxxxxx.xx abrufbar ist. Die Beschwerde ist in Textform (z. B. mittels Brief, Telefax oder E­Mail) an die Kunden­ beschwerdestelle beim Bundesverband deutscher Banken e. V., Xxxxxxxx 00 00 00, 00000 Xxxxxx, Telefax: (030) 1663 – 3169, E­Mail: xxxxxxxxxxx@xxx.xx, zu richten. Ferner besteht für den Kunden die Möglichkeit, sich jederzeit schriftlich oder zur dortigen Niederschrift bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Xxxxxxxxxxxxxxx Xxxxxx 000, 00000 Xxxx und Xxxxx­Xxxxx­Xxxxxx 00 – 00, 00000 Xxxxxxxxx xx Xxxx ins­ besondere über Verstöße der Bank gegen das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG), die §§ 675c bis 676c des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) oder gegen Artikel 248 des Ein­ führungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) zu beschweren. Die Europäische Kommission hat unter xxxx://xx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxx/xxx/ eine Europäi­ sche Online­Streitbeilegungsplattform (OS­Plattform) errichtet. Die OS­Plattform kann ein Verbraucher für die außergerichtliche Beilegung einer Streitigkeit aus Online­Verträgen mit einem in der EU niedergelassenen Unternehmen nutzen. Die Bank ist dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e.V. angeschlossen. Der Kontoinhaber kann während der Vertragslaufzeit jederzeit verlangen, dass ihm die Vertragsbedingungen sowie die gesetzlich vorgeschriebenen vorvertraglichen Informatio­ nen in einer Urkunde in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden. Soweit sich während des Vertragsverhältnisses unser Name, unsere für die Kundenkom­ munikation bedeutenden Anschriften oder E­Mail­Adressen, die Aufsichtsbehörden oder relevante öffentliche Register, in die wir eingetragen sind, sowie Registernummern oder gleichwertige in diesen Registern verwendete Kennungen ändern, werden wir unverzüg­ lich auf unserer Internetseite darüber unterrichten. Kapitalerträge sind einkommensteuerpflichtig. Im Hinblick auf das vereinbarte Pfandrecht der Bank an Wertpapieren, Sachen und Ansprüchen gilt Folgendes: Mit Unterzeichnung und Übersendung des Kontoantrags/Kreditkartenantrags an die Bank gibt der Kunde gegenüber der Bank eine bindende Erklärung ab zur Bestellung eines Pfandrechts an den Wertpapieren und Sachen, an denen die Bank Besitz erlangt hat oder noch erlangen wird. Das Pfandrecht wird auch bestellt an Ansprüchen, die dem Kunden gegen die Bank aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung zustehen oder künftig zuste­ hen werden (z. B. Kontoguthaben). Die Bestellung des Pfandrechts kommt zustande, wenn dem Kunden die Annahmeerklärung der Bank zugeht. Das Pfandrecht ist ein zur Sicherung von bestehenden, künftigen oder bedingten Forde­ rungen der Bank bestelltes Recht an den Wertpapieren, Sachen oder Ansprüchen, wel­ ches dazu führt, dass der Kunde über diese Wertpapiere, Sachen oder Ansprüche nicht mehr ohne Zustimmung der Bank verfügen kann. Das Pfandrecht ist vom Entstehen, Erlöschen und von der Durchsetzbarkeit der gesicherten Forderungen abhängig. Bei Pfandreife, d. h. bei Fälligkeit einer gesicherten Forderung, darf die Bank das Pfand ver­ werten. Die Bank wird den Pfandgegenstand nur in dem Umfange verwerten, wie z.B. von Schecksdies zur Erfüllung der gesicherten Forderungen erforderlich ist. Der Kunde schuldet für die Bestellung des Pfandrechts keine Zahlung gegenüber der Bank. Hat der Kunde Ansprüche der Bank befriedigt, Eigenwechseln, Quittungen usw. 75.3. Jedweder Kredit, eingeräumt die durch das Finanzinstitut bei Übergabe der WechselPfandrecht besichert sind, gilt vorbehaltlich des Eingangs des Gegenwertes. 75.4. Das Finanzinstitut haftet folgendes: Die Übertragung von nicht für die Folgen akzessorischen Sicherheiten (wie z. B. einer Grundschuld) kann der fehlerhaften Ausführung des AuftragsKunde erst dann verlangen, wenn die Anweisungen des Remittenten ungenaudurch das Pfandrecht gesicherten Ansprüche vollständig befriedigt sind und die zu übertragenden anderweitigen nicht akzessorischen Sicherheiten nicht mehr zur Sicherung anderer Ansprüche der Bank dienen. Soweit es sich um akzessorische Sicherheiten (wie z. B. eine Bürgschaft oder andere Pfandrechte) handelt, unvollständig oder unzutreffend sind. Desgleichen haftet es auch nicht für die irrtümliche Auslegung der erhaltenen Anweisungen durch einen Korrespondenten. Im Übrigen übernimmt es auch für Zahlungseinstellungen eines Korrespondenten keine Haftung. 75.5. Das Finanzinstitut haftet nicht für die Richtigkeit der Angaben und Unterschriften gehen diese kraft Gesetzes auf den zum Inkasso vorgelegten Dokumenten. 75.6Kunden über. Das Finanzinstitut und seine Korrespondenten sind nur im Rahmen ihrer materiellen Möglichkeiten Die Pfandrechtsbestellung endet mit der Erledigung des Sicherungszwecks. Die von der Bank zur Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Formvorschriften und Fristen zur Wahrung der Rechte verpflichtet, mit denen das entsprechende zum Inkasso angewiesene Papier behaftet istVerfügung gestellten Informationen gelten bis auf weiteres. Daher lehnt das Finanzinstitut jegliche Haftung aufgrund der Nichtbeachtung von gesetzlich vorgeschriebenen Fristen zur Vorlage, zur Annahme oder zur Zahlung, zur Einlegung von Protesten, zur Anzeige der Nichtannahme und der Nichtzahlung oder für die Erfüllung der entsprechenden Formvorschriften im Ausland abStand: 1. Weiterhin haftet das Finanzinstitut nicht für die fristgemäße Vorlage und Protesterhebung der nicht rechtzeitig bei ihm eingegangenen Effekte sowie für Wechsel, die von einem Dritten einzuziehen sind. 75.7. Das Finanzinstitut haftet auch nicht für Schäden, die entstehen können: 75.8. Das Finanzinstitut verwendet bestmögliche Sorgfalt auf die Anträge für kostenlose Rückrechnung von Wechseln, die aus seinem Bestand ausgeschieden sind, sowie auch auf Wechsel, die ihm mit Anweisungen übergeben waren; es übernimmt jedoch keine Haftung in diesen Fällen und insbesondere dann nicht, wenn die Zessionare die Anweisungen missachtet haben. 75.9. Jeder Wechsel, der von dem Überbringer nicht mit dem Vermerk „ohne Kosten“ oder „ohne Protest“ oder mit einem anderen ähnlichen Vermerk versehen ist, wird im Falle der Nichteinlösung als protestfähig angesehen. Ein fehlender Protest kann jedenfalls das Finanzinstitut nicht daran hindern, die Wechsel zu stornieren oder deren Rückzahlung mit allen Mitteln zu erwirken. 75.10. Das Finanzinstitut ist ermächtigt, jedoch nicht verpflichtet, bei Fälligkeit jeden bei ihm domizilierten Wechsel, der ihm vorgelegt wird, gegebenenfalls zu Lasten des Xxxxxx des Bezogenen und auf dessen eigene Rechnung und Gefahr einzulösen, sogar wenn kein Zahlungsort angegeben ist. 75.11. Den dokumentären Rimessen müssen genaue Anweisungen über die Aushändigung der Dokumente, sei es gegen Zahlung, sei es gegen Akzept, beigefügt sein. Das Finanzinstitut behält sich sämtliche Rückgriffsrechte vor; es wird größte Sorgfalt auf die Vorlage der Rimessen verwenden und sich, soweit möglich, an die erteilten Weisungen halten, ohne jedoch irgendeine Haftung für die Echtheit und Ordnungsmäßigkeit der Dokumente sowie für Menge, Qualität und Wert der Waren zu übernehmen.Dezember 2022

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