Allgemeine Informationen. Die folgenden Informationen hat die Gesellschaft von der Verwahrstelle mitgeteilt bekommen. Die Gesell- schaft hat die Informationen auf Plausibilität geprüft. Sie ist jedoch auf Zulieferung der Information durch die Verwahrstelle angewiesen und kann die Richtigkeit und Vollständigkeit im Einzelnen nicht überprüfen. Die X.X.Xxxxxxx & CO (AG & Co.) Kommanditgesellschaft auf Aktien als Verwahrstelle hat folgende Verwahr- aufgaben übertragen: • Verwahrung der Vermögensgegenstände in den in der beigefügten Liste aufgeführten Märkten auf die dort genannten Unterverwahrer. Bei keinem der in der Liste aufgeführten Unterverwahrer handelt es sich um ein mit der Verwahrstelle konzernmäßig verbundenes Unternehmen. Folgende Interessenskonflikte könnten sich aus der Unterverwahrung ergeben: Interessenskonflikte aus der Unterverwahrung könnten unter anderem dann entstehen, falls die Verwahr- stelle einen inländischen oder ausländischen Unterverwahrer mit der Verwahrung von Vermögensgegenstän- den beauftragt und dieser Unterverwahrer zugleich das Portfoliomanagement oder das Risikomanagement des Sondervermögens ausübt. Die in einem solchen Fall denkbaren Interessenkonflikte entstehen dann in der Regel auf der Ebene des Un- terverwahrers. Die Verwahrstelle geht nach eigenen Angaben mit den Interessenkonflikten wie folgt um: Zunächst ist der grundsätzliche Umgang mit Interessenskonflikten auf Seiten der Verwahrstelle durch ent- sprechende Organisations- und Verfahrensanweisungen geregelt. Die Einhaltung dieser Vorschriften wird durch eine bis auf Ebene der Geschäftsführung unabhängige Stelle überwacht. In Bezug auf die vorgenannten Interessenkonflikte aus der Unterverwahrung erfolgt ein regelmäßiger Ab- gleich, ob Überschneidungen zwischen den von der Verwahrstelle genutzten Unterverwahrern und den mit den für das Portfoliomanagement zuständigen Gesellschaften vorliegen. Etwaige Konzernverflechtungen wer- den dabei allerdings nicht berücksichtigt. Sollten sich bei dem vorgenannten Abgleich nach Auffassung der Verwahrstelle Anhaltspunkte für Interessenkonflikte ergeben, wird sie die Kapitalverwaltungsstelle (KVG) entsprechend informieren. Unabhängig von dem vorgenannten Abgleich seitens der Verwahrstelle ist der KVG unter Anwendung des Ka- pitalanlagegesetzbuchs (KAGB) die Auslagerung des Portfoliomanagements oder des Risikocontrollings an einen Unterverwahrer ohnehin untersagt (§ 36 Absatz 3 Nummer 1 KAGB). Die Gesellschaft hat diese Informationen auf Plausibilität geprüft. Sie ist jedoch auf Zulieferung der Informa- tion durch die Verwahrstelle angewiesen und kann die Richtigkeit und Vollständigkeit im Einzelnen nicht überprüfen.
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Samples: Investment Fund Prospectus, Investment Fund Prospectus
Allgemeine Informationen. Die folgenden Informationen hat die Gesellschaft von der Verwahrstelle mitgeteilt bekommen. Die Gesell- schaft hat die Informationen auf Plausibilität geprüft. Sie ist jedoch auf Zulieferung der Information durch die Verwahrstelle angewiesen und kann die Richtigkeit und Vollständigkeit im Einzelnen nicht überprüfen. Die X.X.Xxxxxxx M.M. Warburg & CO (AG & Co.) Kommanditgesellschaft auf Aktien als Verwahrstelle hat folgende Verwahr- aufgaben übertragen: • Verwahrung der Vermögensgegenstände in den in der beigefügten Liste aufgeführten Märkten auf die dort genannten Unterverwahrer. Bei keinem der in der Liste aufgeführten Unterverwahrer handelt es sich um ein mit der Verwahrstelle konzernmäßig verbundenes Unternehmen. Folgende Interessenskonflikte könnten sich aus der Unterverwahrung ergeben: Interessenskonflikte aus der Unterverwahrung könnten unter anderem dann entstehen, falls die Verwahr- stelle einen inländischen oder ausländischen Unterverwahrer mit der Verwahrung von Vermögensgegenstän- den beauftragt und dieser Unterverwahrer zugleich das Portfoliomanagement oder das Risikomanagement des Sondervermögens ausübt. Die in einem solchen Fall denkbaren Interessenkonflikte entstehen dann in der Regel auf der Ebene des Un- terverwahrers. Die Verwahrstelle geht nach eigenen Angaben mit den Interessenkonflikten wie folgt um: Zunächst ist der grundsätzliche Umgang mit Interessenskonflikten auf Seiten der Verwahrstelle durch ent- sprechende Organisations- und Verfahrensanweisungen geregelt. Die Einhaltung dieser Vorschriften wird durch eine bis auf Ebene der Geschäftsführung unabhängige Stelle überwacht. In Bezug auf die vorgenannten Interessenkonflikte aus der Unterverwahrung erfolgt ein regelmäßiger Ab- gleich, ob Überschneidungen zwischen den von der Verwahrstelle genutzten Unterverwahrern und den mit den für das Portfoliomanagement zuständigen Gesellschaften vorliegen. Etwaige Konzernverflechtungen wer- den dabei allerdings nicht berücksichtigt. Sollten sich bei dem vorgenannten Abgleich nach Auffassung der Verwahrstelle Anhaltspunkte für Interessenkonflikte ergeben, wird sie die Kapitalverwaltungsstelle (KVG) entsprechend informieren. Unabhängig von dem vorgenannten Abgleich seitens der Verwahrstelle ist der KVG unter Anwendung des Ka- pitalanlagegesetzbuchs (KAGB) die Auslagerung des Portfoliomanagements oder des Risikocontrollings an einen Unterverwahrer ohnehin untersagt (§ 36 Absatz 3 Nummer 1 KAGB). Die Gesellschaft hat diese Informationen auf Plausibilität geprüft. Sie ist jedoch auf Zulieferung der Informa- tion durch die Verwahrstelle angewiesen und kann die Richtigkeit und Vollständigkeit im Einzelnen nicht überprüfen.
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Samples: Investment Fund Prospectus
Allgemeine Informationen. Die folgenden Informationen hat Diese Endbenutzer-Lizenzvereinbarung für Apps (End User License Agreement, „EULA-Apps“) ist eine rechtsgültige Vereinbarung zwischen „Ihnen“ (entweder eine natürliche oder juristische Per- son, im Folgenden als „Lizenznehmer“ oder „Kunde“ bezeichnet) und ZEISS („ZEISS“ oder „Lizenz- geber“) (jeweils einzeln eine „Partei“ und zusammen die Gesellschaft „Parteien“) für Ihre zeitliche befristete Nutzung von ZEISS Softwareprodukten. XXXXX stellt an dieser Stelle klar, dass es sich bei der Verwahrstelle mitgeteilt bekommenSoft- wareüberlassung auf Basis dieser EULA um eine zeitlich befristete Nutzungsmöglichkeit handelt. Die Gesell- schaft hat Vereinbarung legt alle Rechte und Pflichten sowohl für den Lizenznehmer als auch für ZEISS fest und regelt Ihre Nutzung aller Softwareprodukte, die Informationen von ZEISS installiert oder zur Verfügung gestellt werden. Es gilt für den Lizenznehmer immer - soweit der Lizenzgeber keine zwingenden Gründe für ein abweichendes Vorgehen anführt und explizit eine neue EULA als gültig erklärt - diejenige EULA-Version, die bei Bestellung durch den Kunden die aktuellste Version war. Jede Änderung dieser Vereinbarung muss schriftlich erfolgen und mit den hierin enthaltenen Best- immungen und Bedingungen übereinstimmen. Durch die Zahlung der geltenden Lizenzgebühr(en) und / oder durch das Herunterladen, die Installation oder die (fortgesetzte) Nutzung der Software erklären Sie sich damit einverstanden, dass diese Vereinbarung Ihnen gegenüber gleichermaßen durchsetzbar ist wie ein schriftlicher, ausgehandelter und von Ihnen unterzeichneter Vertrag. Wenn Sie den Bedingungen dieser Vereinbarung nicht zustimmen, sind Sie nicht berechtigt und dürfen keine ZEISS Softwareprodukte herunterladen, installieren oder verwenden. Für die Nutzung der ZEISS Softwareprodukte und Leistungen muss der Lizenznehmer über Folgen- des verfügen:
(a) einen sog. gültigen Subscriptionvertrag oder
(b) eine gültige Xxxxxx xxx XXXXX. Ferner erfordern und verwenden einzelne Softwareprodukte
(a) die auf Plausibilität geprüft. Sie ist jedoch auf Zulieferung der Information durch die Verwahrstelle angewiesen einem Subscriptionvertrag basieren und kann die Richtigkeit und Vollständigkeit im Einzelnen nicht überprüfen. Die X.X.Xxxxxxx & CO / oder
(AG & Co.b) Kommanditgesellschaft auf Aktien als Verwahrstelle hat folgende Verwahr- aufgaben übertragen: • Verwahrung der Vermögensgegenstände in den in der beigefügten Liste aufgeführten Märkten auf die dort genannten Unterverwahrer. Bei keinem der in der Liste aufgeführten Unterverwahrer handelt es sich um ein mit einer serverbasierten Lizenzlösung eine sichere Verbindung des Applikationsrechners mit der Verwahrstelle konzernmäßig verbundenes Unternehmen. Folgende Interessenskonflikte könnten sich aus der Unterverwahrung ergeben: Interessenskonflikte aus der Unterverwahrung könnten unter anderem dann entstehen, falls die Verwahr- stelle einen inländischen ZEISS Infrastruktur und / oder ausländischen Unterverwahrer mit der Verwahrung von Vermögensgegenstän- den beauftragt und dieser Unterverwahrer zugleich das Portfoliomanagement oder das Risikomanagement des Sondervermögens ausübt. Die in einem solchen Fall denkbaren Interessenkonflikte entstehen dann in der Regel auf der Ebene des Un- terverwahrers. Die Verwahrstelle geht nach eigenen Angaben mit den Interessenkonflikten wie folgt um: Zunächst ist der grundsätzliche Umgang mit Interessenskonflikten auf Seiten der Verwahrstelle durch ent- sprechende Organisations- und Verfahrensanweisungen geregelt. Die Einhaltung dieser Vorschriften wird durch eine bis auf Ebene der Geschäftsführung unabhängige Stelle überwacht. In Bezug auf die vorgenannten Interessenkonflikte aus der Unterverwahrung erfolgt ein regelmäßiger Ab- gleich, ob Überschneidungen zwischen den von der Verwahrstelle genutzten Unterverwahrern und den mit den für das Portfoliomanagement zuständigen Gesellschaften vorliegen. Etwaige Konzernverflechtungen wer- den dabei allerdings nicht berücksichtigt. Sollten sich bei dem vorgenannten Abgleich nach Auffassung der Verwahrstelle Anhaltspunkte für Interessenkonflikte ergeben, wird sie die Kapitalverwaltungsstelle (KVG) entsprechend informieren. Unabhängig von dem vorgenannten Abgleich seitens der Verwahrstelle ist der KVG unter Anwendung des Ka- pitalanlagegesetzbuchs (KAGB) die Auslagerung des Portfoliomanagements oder des Risikocontrollings an einen Unterverwahrer ohnehin untersagt (§ 36 Absatz 3 Nummer 1 KAGB). Die Gesellschaft hat diese Informationen auf Plausibilität geprüft. Sie ist jedoch auf Zulieferung der Informa- tion durch die Verwahrstelle angewiesen und kann die Richtigkeit und Vollständigkeit im Einzelnen nicht überprüfen„Cloud Services“.
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Samples: End User License Agreement (Eula)
Allgemeine Informationen. Die folgenden Informationen hat die Gesellschaft von der Verwahrstelle mitgeteilt bekommen. Die Gesell- schaft Ge- sellschaft hat die Informationen auf Plausibilität geprüft. Sie ist jedoch auf Zulieferung der Information durch die Verwahrstelle angewiesen und kann die Richtigkeit und Vollständigkeit im Einzelnen nicht überprüfen. Die X.X.Xxxxxxx & CO (AG & Co.) Kommanditgesellschaft auf Aktien als Verwahrstelle hat folgende Verwahr- aufgaben Verwahraufgaben übertragen: • Verwahrung der Vermögensgegenstände in den in der beigefügten Liste aufgeführten Märkten auf die dort genannten Unterverwahrer. Bei keinem der in der Liste aufgeführten Unterverwahrer handelt es sich um ein mit der Verwahrstelle Ver- wahrstelle konzernmäßig verbundenes Unternehmen. Folgende Interessenskonflikte Interessenkonflikte könnten sich aus der Unterverwahrung ergeben: Interessenskonflikte Interessenkonflikte aus der Unterverwahrung könnten unter anderem dann entstehen, falls die Verwahr- stelle Ver- wahrstelle einen inländischen oder ausländischen Unterverwahrer mit der Verwahrung von Vermögensgegenstän- den Vermö- gensgegenständen beauftragt und dieser Unterverwahrer zugleich das Portfoliomanagement oder das Risikomanagement des Sondervermögens ausübt. Die in einem solchen Fall denkbaren Interessenkonflikte entstehen dann in der Regel auf der Ebene des Un- terverwahrersUnterverwahrers. Die Verwahrstelle geht nach eigenen Angaben mit den Interessenkonflikten wie folgt um: Zunächst ist der grundsätzliche Umgang mit Interessenskonflikten Interessenkonflikten auf Seiten der Verwahrstelle durch ent- sprechende entsprechende Organisations- und Verfahrensanweisungen geregelt. Die Einhaltung dieser Vorschriften Vorschrif- ten wird durch eine bis auf Ebene der Geschäftsführung unabhängige Stelle überwacht. In Bezug auf die vorgenannten Interessenkonflikte aus der Unterverwahrung erfolgt ein regelmäßiger Ab- gleichAbgleich, ob Überschneidungen zwischen den von der Verwahrstelle genutzten Unterverwahrern und den mit den für das Portfoliomanagement zuständigen Gesellschaften vorliegen. Etwaige Konzernverflechtungen wer- den Konzernver- flechtungen werden dabei allerdings nicht berücksichtigt. Sollten sich bei dem vorgenannten Abgleich nach Auffassung der Verwahrstelle Anhaltspunkte für Interessenkonflikte ergeben, wird sie die Kapitalverwaltungsstelle Kapi- talverwaltungsstelle (KVG) entsprechend informieren. Unabhängig von dem vorgenannten Abgleich seitens der Verwahrstelle ist der KVG unter Anwendung des Ka- pitalanlagegesetzbuchs Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB) die Auslagerung des Portfoliomanagements oder des Risikocontrollings Risikocon- trollings an einen Unterverwahrer ohnehin untersagt (§ 36 Absatz Abs. 3 Nummer 1 KAGB). Die Gesellschaft hat diese Informationen auf Plausibilität geprüft. Sie ist jedoch auf Zulieferung der Informa- tion Information durch die Verwahrstelle angewiesen und kann die Richtigkeit und Vollständigkeit im Einzelnen nicht überprüfen.
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Samples: Verkaufprospekt
Allgemeine Informationen. Die folgenden Informationen hat die Gesellschaft von der Verwahrstelle mitgeteilt bekommen. Die Gesell- schaft Gesellschaft hat die Informationen auf Plausibilität geprüft. Sie ist jedoch auf Zulieferung der Information durch die Verwahrstelle angewiesen und kann die Richtigkeit und Vollständigkeit im Einzelnen nicht überprüfen. Die X.X.Xxxxxxx M.M. Warburg & CO (AG & Co.) Kommanditgesellschaft auf Aktien als Verwahrstelle hat folgende Verwahr- aufgaben übertragen: • Verwahrung der Vermögensgegenstände in den in der beigefügten Liste aufgeführten Märkten auf die dort genannten Unterverwahrer. Bei keinem der in der Liste aufgeführten Unterverwahrer handelt es sich um ein mit der Verwahrstelle konzernmäßig kon- zernmäßig verbundenes Unternehmen. Folgende Interessenskonflikte könnten sich aus der Unterverwahrung ergeben: Interessenskonflikte aus der Unterverwahrung könnten unter anderem dann entstehen, falls die Verwahr- stelle Verwahrstelle einen inländischen oder ausländischen Unterverwahrer mit der Verwahrung von Vermögensgegenstän- den Vermögensgegenständen beauftragt und dieser Unterverwahrer zugleich das Portfoliomanagement oder das Risikomanagement des Sondervermögens ausübtaus- übt. Die in einem solchen Fall denkbaren Interessenkonflikte entstehen dann in der Regel auf der Ebene des Un- terverwahrersUnterver- wahrers. Die Verwahrstelle geht nach eigenen Angaben mit den Interessenkonflikten wie folgt um: Zunächst ist der grundsätzliche Umgang mit Interessenskonflikten auf Seiten der Verwahrstelle durch ent- sprechende entsprechende Organisations- und Verfahrensanweisungen geregelt. Die Einhaltung dieser Vorschriften wird durch eine bis auf Ebene der Geschäftsführung unabhängige Stelle überwacht. In Bezug auf die vorgenannten Interessenkonflikte aus der Unterverwahrung erfolgt ein regelmäßiger Ab- gleichAbgleich, ob Überschneidungen zwischen den von der Verwahrstelle genutzten Unterverwahrern und den mit den für das Portfoliomanagement Port- foliomanagement zuständigen Gesellschaften vorliegen. Etwaige Konzernverflechtungen wer- den werden dabei allerdings nicht berücksichtigt. Sollten sich bei dem vorgenannten Abgleich nach Auffassung der Verwahrstelle Anhaltspunkte für Interessenkonflikte ergeben, wird sie die Kapitalverwaltungsstelle (KVG) entsprechend informieren. Unabhängig von dem vorgenannten Abgleich seitens der Verwahrstelle ist der KVG unter Anwendung des Ka- pitalanlagegesetzbuchs Kapital- anlagegesetzbuchs (KAGB) die Auslagerung des Portfoliomanagements oder des Risikocontrollings an einen Unterverwahrer Unter- verwahrer ohnehin untersagt (§ 36 Absatz Abs. 3 Nummer Nr. 1 KAGB). Die Gesellschaft hat diese Informationen auf Plausibilität geprüft. Sie ist jedoch auf Zulieferung der Informa- tion Information durch die Verwahrstelle angewiesen und kann die Richtigkeit und Vollständigkeit im Einzelnen nicht überprüfen.
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Samples: Sales Contracts
Allgemeine Informationen. Die folgenden Informationen hat die Gesellschaft von der Verwahrstelle mitgeteilt bekommen. Die Gesell- schaft Gesellschaft hat die Informationen auf Plausibilität geprüft. Sie ist jedoch auf Zulieferung der Information In- formation durch die Verwahrstelle angewiesen und kann die Richtigkeit und Vollständigkeit im Einzelnen nicht überprüfen. Die X.X.Xxxxxxx & CO (AG & Co.) Kommanditgesellschaft auf Aktien als Verwahrstelle hat folgende Verwahr- aufgaben fol- gende Verwahraufgaben übertragen: • Verwahrung der Vermögensgegenstände in den in der beigefügten Liste aufgeführten Märkten auf die dort genannten Unterverwahrer. Bei keinem der in der Liste aufgeführten Unterverwahrer handelt es sich um ein mit der Verwahrstelle konzernmäßig verbundenes Unternehmen. Folgende Interessenskonflikte Interessenkonflikte könnten sich aus der Unterverwahrung ergeben: Interessenskonflikte Interessenkonflikte aus der Unterverwahrung könnten unter anderem dann entstehen, falls die Verwahr- stelle Verwahrstelle einen inländischen oder ausländischen Unterverwahrer mit der Verwahrung von Vermögensgegenstän- den Vermögensgegenständen beauftragt und dieser Unterverwahrer zugleich das Portfoliomanagement Portfoliomanage- ment oder das Risikomanagement des Sondervermögens ausübt. Die in einem solchen Fall denkbaren Interessenkonflikte entstehen dann in der Regel auf der Ebene des Un- terverwahrersUnterverwahrers. Die Verwahrstelle geht nach eigenen Angaben mit den Interessenkonflikten wie folgt um: Zunächst ist der grundsätzliche Umgang mit Interessenskonflikten Interessenkonflikten auf Seiten der Verwahrstelle durch ent- sprechende entsprechende Organisations- und Verfahrensanweisungen geregelt. Die Einhaltung dieser Vorschriften wird durch eine bis auf Ebene der Geschäftsführung unabhängige Stelle überwacht. In Bezug auf die vorgenannten Interessenkonflikte aus der Unterverwahrung erfolgt ein regelmäßiger Ab- gleichregelmä- ßiger Abgleich, ob Überschneidungen zwischen den von der Verwahrstelle genutzten Unterverwahrern Unterver- wahrern und den mit den für das Portfoliomanagement zuständigen Gesellschaften vorliegen. Etwaige Et- waige Konzernverflechtungen wer- den werden dabei allerdings nicht berücksichtigt. Sollten sich bei dem vorgenannten Abgleich nach Auffassung der Verwahrstelle Anhaltspunkte für Interessenkonflikte ergeben, wird sie die Kapitalverwaltungsstelle (KVG) entsprechend informieren. Unabhängig von dem vorgenannten Abgleich seitens der Verwahrstelle ist der KVG unter Anwendung Anwen- dung des Ka- pitalanlagegesetzbuchs Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB) die Auslagerung des Portfoliomanagements oder des Risikocontrollings an einen Unterverwahrer ohnehin untersagt (§ 36 Absatz 3 Nummer 1 KAGB). Die Gesellschaft hat diese Informationen auf Plausibilität geprüft. Sie ist jedoch auf Zulieferung der Informa- tion Information durch die Verwahrstelle angewiesen und kann die Richtigkeit und Vollständigkeit im Einzelnen nicht überprüfen.
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Samples: Verkaufprospekt
Allgemeine Informationen. Die folgenden Informationen hat Diese Endbenutzer-Lizenzvereinbarung (End User License Agreement, „EULA“) ist eine rechtsgültige Vereinbarung zwischen „Ihnen“ (entweder eine natürliche oder juristische Person, im Folgenden als „Lizenznehmer“ oder „Kunde“ bezeichnet) und ZEISS („ZEISS“ oder „Lizenzgeber“) (jeweils einzeln eine „Partei“ und zusammen die Gesellschaft „Parteien“) für Ihre zeitliche befristete Nutzung von ZEISS Software- produkten. XXXXX stellt an dieser Stelle klar, dass es sich bei der Verwahrstelle mitgeteilt bekommenSoftwareüberlassung auf Basis dieser EULA um eine zeitlich befristete Nutzungsmöglichkeit handelt. Die Gesell- schaft hat Vereinbarung legt alle Rechte und Pflichten sowohl für den Lizenznehmer als auch für ZEISS fest und regelt Ihre Nutzung aller Softwareprodukte, die Informationen von ZEISS installiert oder zur Verfügung gestellt werden. Es gilt für den Lizenznehmer immer - soweit der Lizenzgeber keine zwingenden Gründe für ein abweichendes Vorgehen anführt und explizit eine neue EULA als gültig erklärt - diejenige EULA- Version, die bei Bestellung durch den Kunden die aktuellste Version war. Jede Änderung dieser Vereinbarung muss schriftlich erfolgen und mit den hierin enthaltenen Best- immungen und Bedingungen übereinstimmen. Durch die Zahlung der geltenden Lizenzgebühr(en) und / oder durch das Herunterladen, die Instal- lation oder die (fortgesetzte) Nutzung der Software erklären Sie sich damit einverstanden, dass diese Vereinbarung Ihnen gegenüber gleichermaßen durchsetzbar ist wie ein schriftlicher, ausgehandelter und von Ihnen unterzeichneter Vertrag. Wenn Sie den Bedingungen dieser Vereinbarung nicht zu- stimmen, sind Sie nicht berechtigt und dürfen keine ZEISS Softwareprodukte herunterladen, instal- lieren oder verwenden. Für die Nutzung der ZEISS Softwareprodukte und Leistungen muss der Lizenznehmer über Folgen- des verfügen:
(a) einen sog. gültigen Subscriptionvertrag oder
(b) eine gültige Xxxxxx xxx XXXXX. Ferner erfordern und verwenden einzelne Softwareprodukte
(a) die auf Plausibilität geprüft. Sie ist jedoch auf Zulieferung der Information durch die Verwahrstelle angewiesen einem Subscriptionvertrag basieren und kann die Richtigkeit und Vollständigkeit im Einzelnen nicht überprüfen. Die X.X.Xxxxxxx & CO / oder
(AG & Co.b) Kommanditgesellschaft auf Aktien als Verwahrstelle hat folgende Verwahr- aufgaben übertragen: • Verwahrung der Vermögensgegenstände in den in der beigefügten Liste aufgeführten Märkten auf die dort genannten Unterverwahrer. Bei keinem der in der Liste aufgeführten Unterverwahrer handelt es sich um ein mit einer serverbasierten Lizenzlösung eine sichere Verbindung des Applikationsrechners mit der Verwahrstelle konzernmäßig verbundenes Unternehmen. Folgende Interessenskonflikte könnten sich aus der Unterverwahrung ergeben: Interessenskonflikte aus der Unterverwahrung könnten unter anderem dann entstehen, falls die Verwahr- stelle einen inländischen ZEISS Infrastruktur und / oder ausländischen Unterverwahrer mit der Verwahrung von Vermögensgegenstän- den beauftragt und dieser Unterverwahrer zugleich das Portfoliomanagement oder das Risikomanagement des Sondervermögens ausübt. Die in einem solchen Fall denkbaren Interessenkonflikte entstehen dann in der Regel auf der Ebene des Un- terverwahrers. Die Verwahrstelle geht nach eigenen Angaben mit den Interessenkonflikten wie folgt um: Zunächst ist der grundsätzliche Umgang mit Interessenskonflikten auf Seiten der Verwahrstelle durch ent- sprechende Organisations- und Verfahrensanweisungen geregelt. Die Einhaltung dieser Vorschriften wird durch eine bis auf Ebene der Geschäftsführung unabhängige Stelle überwacht. In Bezug auf die vorgenannten Interessenkonflikte aus der Unterverwahrung erfolgt ein regelmäßiger Ab- gleich, ob Überschneidungen zwischen den von der Verwahrstelle genutzten Unterverwahrern und den mit den für das Portfoliomanagement zuständigen Gesellschaften vorliegen. Etwaige Konzernverflechtungen wer- den dabei allerdings nicht berücksichtigt. Sollten sich bei dem vorgenannten Abgleich nach Auffassung der Verwahrstelle Anhaltspunkte für Interessenkonflikte ergeben, wird sie die Kapitalverwaltungsstelle (KVG) entsprechend informieren. Unabhängig von dem vorgenannten Abgleich seitens der Verwahrstelle ist der KVG unter Anwendung des Ka- pitalanlagegesetzbuchs (KAGB) die Auslagerung des Portfoliomanagements oder des Risikocontrollings an einen Unterverwahrer ohnehin untersagt (§ 36 Absatz 3 Nummer 1 KAGB). Die Gesellschaft hat diese Informationen auf Plausibilität geprüft. Sie ist jedoch auf Zulieferung der Informa- tion durch die Verwahrstelle angewiesen und kann die Richtigkeit und Vollständigkeit im Einzelnen nicht überprüfen„Cloud Services“.
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Samples: End User License Agreement (Eula)
Allgemeine Informationen. Die folgenden Informationen hat die Gesellschaft von der Verwahrstelle mitgeteilt bekommen. Die Gesell- schaft Ge- sellschaft hat die Informationen auf Plausibilität geprüft. Sie ist jedoch auf Zulieferung der Information durch die Verwahrstelle angewiesen und kann die Richtigkeit und Vollständigkeit im Einzelnen nicht überprüfen. Die X.X.Xxxxxxx & CO (AG & Co.) Kommanditgesellschaft auf Aktien Landesbank Baden-Württemberg als Verwahrstelle hat folgende Verwahr- aufgaben Verwahraufgaben übertragen: • Verwahrung der Vermögensgegenstände in den in der beigefügten Liste aufgeführten Märkten auf die dort genannten Unterverwahrer. Bei keinem der in der Liste aufgeführten Unterverwahrer handelt es sich um ein mit der Verwahrstelle Ver- wahrstelle konzernmäßig verbundenes Unternehmen. Folgende Interessenskonflikte könnten sich aus der Unterverwahrung ergeben: Interessenskonflikte aus der Unterverwahrung könnten unter anderem dann entstehen, falls die Verwahr- stelle Ver- wahrstelle einen inländischen oder ausländischen Unterverwahrer mit der Verwahrung von Vermögensgegenstän- den Vermö- gensgegenständen beauftragt und dieser Unterverwahrer zugleich das Portfoliomanagement oder das Risikomanagement des Sondervermögens ausübt. Die in einem solchen Fall denkbaren Interessenkonflikte entstehen dann in der Regel auf der Ebene des Un- terverwahrersUnterverwahrers. Die Verwahrstelle geht nach eigenen Angaben mit den Interessenkonflikten wie folgt um: Zunächst ist der grundsätzliche Umgang mit Interessenskonflikten auf Seiten der Verwahrstelle durch ent- sprechende entsprechende Organisations- und Verfahrensanweisungen geregelt. Die Einhaltung dieser Vorschriften Vorschrif- ten wird durch eine bis auf Ebene der Geschäftsführung unabhängige Stelle überwacht. In Bezug auf die vorgenannten Interessenkonflikte aus der Unterverwahrung erfolgt ein regelmäßiger Ab- gleichAbgleich, ob Überschneidungen zwischen den von der Verwahrstelle genutzten Unterverwahrern und den mit den für das Portfoliomanagement zuständigen Gesellschaften vorliegen. Etwaige Konzernverflechtungen wer- den Konzernver- flechtungen werden dabei allerdings nicht berücksichtigt. Sollten sich bei dem vorgenannten Abgleich nach Auffassung der Verwahrstelle Anhaltspunkte für Interessenkonflikte ergeben, wird sie die Kapitalverwaltungsstelle Kapi- talverwaltungsstelle (KVG) entsprechend informieren. Unabhängig von dem vorgenannten Abgleich seitens der Verwahrstelle ist der KVG unter Anwendung des Ka- pitalanlagegesetzbuchs Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB) die Auslagerung des Portfoliomanagements oder des Risikocontrollings Risikocon- trollings an einen Unterverwahrer ohnehin untersagt (§ 36 Absatz Abs. 3 Nummer 1 KAGB). Die Gesellschaft hat diese Informationen auf Plausibilität geprüft. Sie ist jedoch auf Zulieferung der Informa- tion Information durch die Verwahrstelle angewiesen und kann die Richtigkeit und Vollständigkeit im Einzelnen nicht überprüfen.
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