Common use of Allgemeine Voraussetzungen Clause in Contracts

Allgemeine Voraussetzungen. Jede Kündigungserklärung nach den Absätzen 2 bis 5 sowie das Aufhebungsverlangen nach Absatz 6 bedarf der Textform (zum Beispiel Brief, Fax, E-Mail). Wenn Sie den Baustein insgesamt oder die Tarife dieses Bau- steins für einzelne →versicherte Personen kündigen, ist die Kündi- gung nur wirksam, wenn Sie nachweisen, dass die betroffenen ver- sicherten Personen von der Kündigungserklärung Kenntnis erlangt haben. Das gilt entsprechend, wenn Sie die Aufhebung nach Ab- satz 6 verlangen. Wenn der Tarif dieses Bausteins der Erfüllung der Pflicht zur Versi- cherung nach § 193 Absatz 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) dient, gelten zusätzlich die Voraussetzungen nach Ziffer 1.9.4. Sie können den Baustein zum Ende eines jeden Versicherungs- jahrs, frühestens zum Ablauf der nach Ziffer 1.9.1 Absatz 1 verein- barten →Mindestversicherungsdauer von 2 Versicherungsjahren, mit einer Frist von 3 Monaten kündigen. Die Kündigung kann auf dem wir Sie hierzu in Textform (zum Beispiel Brief, Fax, E-Mail) aufgefordert haben. Das gilt nicht, wenn Sie das Versäumen dieser Frist nicht zu vertreten haben. Wenn Sie von Ihrem Kündigungsrecht Gebrauch machen, steht uns der Beitrag nur bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Versiche- rungspflicht zu. Die Berechnung des Tagesbeitrags erfolgt gemäß Ziffer 1.6.4 Absatz 4. Später können Sie die für die versicherte Person als substitutive Krankenversicherung abgeschlossenen Tarife dieses Bausteins oder eine dafür bestehende Anwartschaftsversicherung zum Ende des Monats kündigen, in dem Sie uns den Eintritt der Versiche- rungspflicht nachweisen. Der Beitrag steht uns in diesem Fall bis zur Beendigung dieser Tarife zu. Der Versicherungspflicht steht gleich: • der gesetzliche Anspruch auf Familienversicherung oder • der nicht nur vorübergehende Anspruch auf Heilfürsorge aus ei- nem beamtenrechtlichen oder ähnlichen Dienstverhältnis. Wenn eine vertragliche Regelung dazu führt, dass sich der Beitrag erhöht, weil • ein bestimmtes Alter erreicht worden ist oder andere in der Re- gelung genannte Voraussetzungen eingetreten sind und nun- mehr ein Beitrag zu zahlen ist, der sich aus diesem Alter oder der entsprechenden Altersgruppe ergibt, oder • der Beitrag unter Berücksichtigung einer →Alterungsrückstel- lung berechnet wird, können Sie alle bei uns für die betroffene →versicherte Person ab- geschlossenen Tarife innerhalb von 2 Monaten nach Inkrafttreten der Änderung rückwirkend zum Zeitpunkt des Inkrafttretens kündi- gen. Wenn wir den Beitrag, eine betragsmäßig festgelegte Selbstbeteili- gung oder einen vereinbarten Risikozuschlag nach Ziffer 1.7.1 oder nach den Tarifbedingungen (Teil A Ziffer 2) erhöhen, können Sie für die betroffene →versicherte Person den von der Erhöhung betroffenen Tarif dieses Bausteins zu dem Zeitpunkt kündigen, zu dem die Änderung wirksam wird. Hierzu muss uns Ihre Kündigung innerhalb von 2 Monaten nach Zugang der Änderungsmitteilung vorliegen. Wenn wir unsere Leistungen nach Ziffer 1.7.2 Absatz 1 vermin- dern, können Sie für die betroffene versicherte Person den von der Leistungsminderung betroffenen Tarif dieses Bausteins zu dem Zeitpunkt kündigen, zu dem die Änderung wirksam wird. Hierzu muss uns Ihre Kündigung innerhalb von 2 Monaten nach Zugang der Änderungsmitteilung vorliegen. Wenn wir die Anfechtung, den Rücktritt oder die Kündigung nur für einzelne →versicherte Personen oder Tarife dieses Bausteins er- klären, können Sie innerhalb von 2 Wochen nach Zugang unserer darauf gerichteten Erklärung die Aufhebung aller bei uns abge- schlossenen Verträge zum Ende des Monats verlangen, in dem Ih- nen unsere Erklärung zugegangen ist, bei Kündigung zu dem Zeit- punkt, in dem diese wirksam wird. Für die Kündigung und das Aufhebungsverlangen eines Tarifs die- ses Bausteins, der der Erfüllung der Pflicht zur Versicherung nach § 193 Absatz 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) dient, gelten besondere Voraussetzungen: • Ihre Kündigung - mit Ausnahme der Kündigung nach Ziffer 1.9.3 Absatz 3 - sowie das Aufhebungsverlangen nach Ziffer 1.9.3 Ab- satz 6 setzen voraus, dass für die →versicherte Person bei ei- nem anderen Versicherer ein neuer Vertrag abgeschlossen wird, der den Anforderungen an die Pflicht zur Versicherung genügt. • Die Kündigung wird nur wirksam, wenn Sie uns innerhalb von 2 Monaten nach Ihrer Kündigungserklärung nachweisen, dass die versicherte Person bei dem neuen Versicherer ohne Unterbre- chung versichert ist. Wenn der Zeitpunkt, zu dem Sie die Kündi- gung ausgesprochen haben, mehr als 2 Monate nach Ihrer Kün- digungserklärung liegt, müssen Sie den Nachweis bis zu diesem Zeitpunkt erbringen. • Das Aufhebungsverlangen wird nur wirksam, wenn Sie uns in- nerhalb von 2 Monaten nach der Erklärung der Aufhebung nach- weisen, dass die versicherte Person bei dem neuen Versicherer ohne Unterbrechung versichert ist. Die Kündigung oder die Aufhebung wird jedoch auch ohne Nach- weis der Folgeversicherung nach Absatz 1 wirksam, wenn • Sie den Baustein insgesamt oder die Tarife dieses Bausteins für eine andere →versicherte Person kündigen oder die Aufhebung verlangen und • diese versicherte Person nicht von Ihnen gesetzlich vertreten wird (hierzu gehören zum Beispiel grundsätzlich volljährige Kin- der).

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Allgemeine Voraussetzungen. Jede Kündigungserklärung nach den Absätzen 2 bis 5 sowie das Aufhebungsverlangen nach Absatz 6 bedarf der Textform (zum Beispiel Brief, Fax, E-Mail). Wenn Sie den Baustein insgesamt oder die Tarife dieses Bau- steins für einzelne →versicherte Personen kündigen, ist die Kündi- gung nur wirksam, wenn Sie nachweisen, dass die betroffenen ver- sicherten Personen von der Kündigungserklärung Kenntnis erlangt haben. Das gilt entsprechend, wenn Sie die Aufhebung nach Ab- satz 6 verlangen. Wenn der Tarif dieses Bausteins der Erfüllung der Pflicht zur Versi- cherung nach § 193 Absatz 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) dient, gelten zusätzlich die Voraussetzungen nach Ziffer 1.9.4. Sie können den Baustein zum Ende eines jeden Versicherungs- jahrs, frühestens zum Ablauf der nach Ziffer 1.9.1 Absatz 1 verein- barten →Mindestversicherungsdauer von 2 Versicherungsjahren, mit einer Frist von 3 Monaten kündigen. Die Kündigung kann auf dem wir Sie hierzu in Textform (zum Beispiel Brief, Fax, E-Mail) aufgefordert haben. Das gilt nicht, wenn Sie das Versäumen dieser Frist nicht zu vertreten haben. Wenn Sie von Ihrem Kündigungsrecht Gebrauch machen, steht uns der Beitrag nur bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Versiche- rungspflicht zu. Die Berechnung des Tagesbeitrags erfolgt gemäß Ziffer 1.6.4 Absatz 4. Später können Sie die für die versicherte Person als substitutive Krankenversicherung abgeschlossenen Tarife dieses Bausteins oder eine dafür bestehende Anwartschaftsversicherung zum Ende des Monats kündigen, in dem Sie uns den Eintritt der Versiche- rungspflicht nachweisen. Der Beitrag steht uns in diesem Fall bis zur Beendigung dieser Tarife zu. Der Versicherungspflicht steht gleich: • der gesetzliche Anspruch auf Familienversicherung oder • der nicht nur vorübergehende Anspruch auf Heilfürsorge aus ei- nem beamtenrechtlichen oder ähnlichen Dienstverhältnis. Wenn eine vertragliche Regelung dazu führt, dass sich der Beitrag erhöht, weil • ein bestimmtes Alter erreicht worden ist oder andere in der Re- gelung genannte Voraussetzungen eingetreten sind und nun- mehr ein Beitrag zu zahlen ist, der sich aus diesem Alter oder der entsprechenden Altersgruppe ergibt, oder • der Beitrag unter Berücksichtigung einer →Alterungsrückstel- lung berechnet wird, können Sie alle bei uns für die betroffene →versicherte Person ab- geschlossenen Tarife innerhalb von 2 Monaten nach Inkrafttreten der Änderung rückwirkend zum Zeitpunkt des Inkrafttretens kündi- gen. Wenn wir den Beitrag, eine betragsmäßig festgelegte Selbstbeteili- gung oder einen vereinbarten Risikozuschlag nach Ziffer 1.7.1 oder nach den Tarifbedingungen (Teil A Ziffer 2) erhöhen, können Sie für die betroffene →versicherte Person den von der Erhöhung betroffenen Tarif dieses Bausteins zu dem Zeitpunkt kündigen, zu dem die Änderung wirksam wird. Hierzu muss uns Ihre Kündigung innerhalb von 2 Monaten nach Zugang der Änderungsmitteilung vorliegen. Wenn wir unsere Leistungen nach Ziffer 1.7.2 Absatz 1 vermin- dern, können Sie für die betroffene versicherte Person den von der Leistungsminderung betroffenen Tarif dieses Bausteins zu dem Zeitpunkt kündigen, zu dem die Änderung wirksam wird. Hierzu muss uns Ihre Kündigung innerhalb von 2 Monaten nach Zugang der Änderungsmitteilung vorliegen. Wenn wir die Anfechtung, den Rücktritt oder die Kündigung nur für einzelne →versicherte Personen oder Tarife dieses Bausteins er- klären, können Sie innerhalb von 2 Wochen nach Zugang unserer darauf gerichteten Erklärung die Aufhebung aller bei uns abge- schlossenen Verträge zum Ende des Monats verlangen, in dem Ih- nen unsere Erklärung zugegangen ist, bei Kündigung zu dem Zeit- punkt, in dem diese wirksam wird. Für die Kündigung und das Aufhebungsverlangen eines Tarifs die- ses Bausteins, der der Erfüllung der Pflicht zur Versicherung nach § 193 Absatz 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) dient, gelten besondere Voraussetzungen: • Ihre Kündigung - mit Ausnahme der Kündigung nach Ziffer 1.9.3 Absatz 3 - sowie das Aufhebungsverlangen nach Ziffer 1.9.3 Ab- satz 6 setzen voraus, dass für die →versicherte Person bei ei- nem anderen Versicherer ein neuer Vertrag abgeschlossen wird, der den Anforderungen an die Pflicht zur Versicherung genügt. • Die Kündigung wird nur wirksam, wenn Sie uns innerhalb von 2 Monaten nach Ihrer Kündigungserklärung nachweisen, dass die versicherte Person bei dem neuen Versicherer ohne Unterbre- chung versichert ist. Wenn der Zeitpunkt, zu dem Sie die Kündi- gung ausgesprochen haben, mehr als 2 Monate nach Ihrer Kün- digungserklärung liegt, müssen Sie den Nachweis bis zu diesem Zeitpunkt erbringen. • Das Aufhebungsverlangen wird nur wirksam, wenn Sie uns in- nerhalb von 2 Monaten nach der Erklärung der Aufhebung nach- weisen, dass die versicherte Person bei dem neuen Versicherer ohne Unterbrechung versichert ist. Die Kündigung oder die Aufhebung wird jedoch auch ohne Nach- weis der Folgeversicherung nach Absatz 1 wirksam, wenn • Sie den Baustein insgesamt oder die Tarife dieses Bausteins für eine andere →versicherte Person kündigen oder die Aufhebung verlangen und • diese versicherte Person nicht von Ihnen gesetzlich vertreten wird (hierzu gehören zum Beispiel grundsätzlich volljährige Kin- der).

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Allgemeine Voraussetzungen. Jede Kündigungserklärung nach den Absätzen 2 bis 5 4 sowie das Aufhebungsverlangen nach Absatz 6 5 bedarf der Textform (zum Beispiel Brief, Fax, E-Mail). Wenn Sie den Baustein insgesamt oder die Tarife dieses Bau- steins für einzelne →versicherte Personen kündigen, ist die Kündi- gung nur wirksam, wenn Sie nachweisen, dass die betroffenen ver- sicherten Personen von der Kündigungserklärung Kenntnis erlangt haben. Das gilt entsprechend, wenn Sie die Aufhebung nach Ab- satz 6 5 verlangen. Wenn der Tarif dieses Bausteins der Erfüllung der Pflicht zur Versi- cherung nach § 193 Absatz 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) dient, gelten zusätzlich die Voraussetzungen nach Ziffer 1.9.4. Sie können den Baustein zum Ende eines jeden Versicherungs- jahrs, frühestens zum Ablauf der nach Ziffer 1.9.1 Absatz 1 verein- barten →Mindestversicherungsdauer von 2 Versicherungsjahren, mit einer Frist von 3 Monaten kündigen. Die Kündigung kann auf dem wir Sie hierzu in Textform (zum Beispiel Brief, Fax, E-Mail) aufgefordert haben. Das gilt nicht, wenn Sie das Versäumen dieser Frist nicht zu vertreten haben. Wenn Sie von Ihrem Kündigungsrecht Gebrauch machen, steht uns der Beitrag nur bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Versiche- rungspflicht zu. Die Berechnung des Tagesbeitrags erfolgt gemäß Ziffer 1.6.4 Absatz 4. Später können Sie die für die versicherte Person als substitutive Krankenversicherung abgeschlossenen einzelne →versicherte Personen oder Tarife dieses Bausteins oder eine dafür bestehende Anwartschaftsversicherung zum Ende des Monats kündigen, in dem Sie uns den Eintritt der Versiche- rungspflicht nachweisen. Der Beitrag steht uns in diesem Fall bis zur Beendigung dieser Tarife zu. Der Versicherungspflicht steht gleich: • der gesetzliche Anspruch auf Familienversicherung oder • der nicht nur vorübergehende Anspruch auf Heilfürsorge aus ei- nem beamtenrechtlichen oder ähnlichen Dienstverhältnisbe- schränkt werden. Wenn eine vertragliche Regelung dazu führt, dass sich der Beitrag erhöht, weil ein bestimmtes Alter erreicht worden ist oder andere in der Re- gelung Regelung genannte Voraussetzungen eingetreten sind und nun- mehr • nunmehr ein Beitrag zu zahlen ist, der sich aus diesem Alter oder der entsprechenden Altersgruppe ergibt, oder • der Beitrag unter Berücksichtigung einer →Alterungsrückstel- lung berechnet wird, können Sie alle bei uns für die betroffene →versicherte Person ab- geschlossenen Tarife innerhalb von 2 Monaten nach Inkrafttreten der Änderung rückwirkend zum Zeitpunkt des Inkrafttretens kündi- gen. Wenn wir den Beitrag, eine betragsmäßig festgelegte Selbstbeteili- gung oder einen vereinbarten Risikozuschlag nach Ziffer 1.7.1 oder nach den Tarifbedingungen (Teil A Ziffer 2) erhöhen, können Sie für die betroffene →versicherte Person den von der Erhöhung betroffenen Tarif dieses Bausteins zu dem Zeitpunkt kündigen, zu dem die Änderung wirksam wird. Hierzu muss uns Ihre Kündigung innerhalb von 2 Monaten nach Zugang der Änderungsmitteilung vorliegen. Wenn wir unsere Leistungen nach Ziffer 1.7.2 Absatz 1 vermin- dern, können Sie für die betroffene versicherte Person den von der Leistungsminderung betroffenen Tarif dieses Bausteins zu dem Zeitpunkt kündigen, zu dem die Änderung wirksam wird. Hierzu muss uns Ihre Kündigung innerhalb von 2 Monaten nach Zugang der Änderungsmitteilung vorliegen. Wenn wir die Anfechtung, den Rücktritt oder die Kündigung nur für einzelne →versicherte Personen oder Tarife dieses Bausteins er- klären, können Sie innerhalb von 2 Wochen nach Zugang unserer darauf gerichteten Erklärung die Aufhebung aller bei uns abge- schlossenen Verträge zum Ende des Monats verlangen, in dem Ih- nen unsere Erklärung zugegangen ist, bei Kündigung zu dem Zeit- punkt, in dem diese wirksam wird. Für die Kündigung und das Aufhebungsverlangen eines Tarifs die- ses Bausteins, der der Erfüllung der Pflicht zur Versicherung nach § 193 Absatz 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) dient, gelten besondere Voraussetzungen: • Ihre Kündigung - mit Ausnahme der Kündigung nach Ziffer 1.9.3 Absatz 3 - sowie das Aufhebungsverlangen nach Ziffer 1.9.3 Ab- satz 6 setzen voraus, dass für die →versicherte Person bei ei- nem anderen Versicherer ein neuer Vertrag abgeschlossen wird, der den Anforderungen an die Pflicht zur Versicherung genügt. • Die Kündigung wird nur wirksam, wenn Sie uns innerhalb von 2 Monaten nach Ihrer Kündigungserklärung nachweisen, dass die versicherte Person bei dem neuen Versicherer ohne Unterbre- chung versichert ist. Wenn der Zeitpunkt, zu dem Sie die Kündi- gung ausgesprochen haben, mehr als 2 Monate nach Ihrer Kün- digungserklärung liegt, müssen Sie den Nachweis bis zu diesem Zeitpunkt erbringen. • Das Aufhebungsverlangen wird nur wirksam, wenn Sie uns in- nerhalb von 2 Monaten nach der Erklärung der Aufhebung nach- weisen, dass die versicherte Person bei dem neuen Versicherer ohne Unterbrechung versichert ist. Die Kündigung oder die Aufhebung wird jedoch auch ohne Nach- weis der Folgeversicherung nach Absatz 1 wirksam, wenn • Sie den Baustein insgesamt oder die Tarife dieses Bausteins für eine andere →versicherte Person kündigen oder die Aufhebung verlangen und • diese versicherte Person nicht von Ihnen gesetzlich vertreten wird (hierzu gehören zum Beispiel grundsätzlich volljährige Kin- der).

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Allgemeine Voraussetzungen. Jede Kündigungserklärung nach den Absätzen 2 bis 5 4 sowie das Aufhebungsverlangen nach Absatz 6 5 bedarf der Textform (zum Beispiel Brief, Fax, E-Mail). Wenn Sie den Baustein insgesamt oder die Tarife dieses Bau- steins für einzelne →versicherte Personen kündigen, ist die Kündi- gung nur wirksam, wenn Sie nachweisen, dass die betroffenen ver- sicherten Personen von der Kündigungserklärung Kenntnis erlangt haben. Das gilt entsprechend, wenn Sie die Aufhebung nach Ab- satz 6 5 verlangen. Wenn der Tarif dieses Bausteins der Erfüllung der Pflicht zur Versi- cherung nach § 193 Absatz 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) dient, gelten zusätzlich die Voraussetzungen nach Ziffer 1.9.4. Sie können den Baustein zum Ende eines jeden Versicherungs- jahrs, frühestens zum Ablauf der nach Ziffer 1.9.1 Absatz 1 verein- barten →Mindestversicherungsdauer von 2 Versicherungsjahren, jahrs mit einer Frist von 3 Monaten kündigen. Die Kündigung kann auf dem wir Sie hierzu in Textform (zum Beispiel Brief, Fax, E-Mail) aufgefordert haben. Das gilt nicht, wenn Sie das Versäumen dieser Frist nicht zu vertreten habeneinzelne →versicherte Personen oder Tarife dieses Bausteins beschränkt werden. Wenn Sie von Ihrem Kündigungsrecht Gebrauch machen, steht uns der Beitrag nur bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Versiche- rungspflicht zu. Die Berechnung des Tagesbeitrags erfolgt gemäß Ziffer 1.6.4 Absatz 4. Später können Sie die für die versicherte Person als substitutive Krankenversicherung abgeschlossenen Tarife dieses Bausteins oder einen Pflegetagegeld-Zusatz- tarif der →Produktgruppe UNI abgeschlossen haben, können für diesen ein anderer Kündigungstermin und eine dafür bestehende Anwartschaftsversicherung zum Ende des Monats kündigen, kürzere Kündi- gungsfrist gelten. Bitte sehen Sie hierzu in dem Sie uns den Eintritt der Versiche- rungspflicht nachweisen. Der Beitrag steht uns in diesem Fall bis zur Beendigung dieser Tarife zu. Der Versicherungspflicht steht gleich: • der gesetzliche Anspruch auf Familienversicherung oder • der nicht nur vorübergehende Anspruch auf Heilfürsorge aus ei- nem beamtenrechtlichen oder ähnlichen Dienstverhältnisdie Tarifbedingungen (Teil A Ziffer 2). Wenn eine vertragliche Regelung dazu führt, dass sich der Beitrag erhöht, weil • ein bestimmtes Alter erreicht worden ist oder andere in der Re- gelung genannte Voraussetzungen eingetreten sind und nun- mehr ein Beitrag zu zahlen ist, der sich aus diesem Alter oder der entsprechenden Altersgruppe ergibt, oder • der Beitrag unter Berücksichtigung einer →Alterungsrückstel- lung berechnet wird, können Sie alle bei uns für die betroffene →versicherte Person ab- geschlossenen Tarife innerhalb von 2 Monaten nach Inkrafttreten der Änderung rückwirkend zum Zeitpunkt des Inkrafttretens kündi- gen. Wenn wir den Beitrag, eine betragsmäßig festgelegte Selbstbeteili- gung Beitrag oder einen vereinbarten Risikozuschlag nach Ziffer 1.7.1 oder nach den Tarifbedingungen (Teil A Ziffer 2) erhöhen, können Sie für die betroffene →versicherte →versi- cherte Person den von der Erhöhung betroffenen Tarif dieses Bausteins Bau- steins zu dem Zeitpunkt kündigen, zu dem die Änderung wirksam wird. Hierzu muss uns Ihre Kündigung innerhalb von 2 Monaten nach Zugang der Änderungsmitteilung vorliegen. Wenn wir unsere Leistungen nach Ziffer 1.7.2 Absatz 1 vermin- dern, können Sie für die betroffene versicherte Person den von der Leistungsminderung betroffenen Tarif dieses Bausteins zu dem Zeitpunkt kündigen, zu dem die Änderung wirksam wird. Hierzu muss uns Ihre Kündigung innerhalb von 2 Monaten nach Zugang der Änderungsmitteilung vorliegen. Wenn wir die Anfechtung, den Rücktritt oder die Kündigung nur für einzelne →versicherte Personen oder Tarife dieses Bausteins er- klären, können Sie innerhalb von 2 Wochen nach Zugang unserer darauf gerichteten Erklärung die Aufhebung aller bei uns abge- schlossenen Verträge zum Ende des Monats verlangen, in dem Ih- nen unsere Erklärung zugegangen ist, bei Kündigung zu dem Zeit- punkt, in dem diese wirksam wird. Für die Kündigung und das Aufhebungsverlangen eines Tarifs die- ses Bausteins, der der Erfüllung der Pflicht zur Versicherung nach § 193 Absatz 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) dient, gelten besondere Voraussetzungen: • Ihre Kündigung - mit Ausnahme der Kündigung nach Ziffer 1.9.3 Absatz 3 - sowie das Aufhebungsverlangen nach Ziffer 1.9.3 Ab- satz 6 setzen voraus, dass für die →versicherte Person bei ei- nem anderen Versicherer ein neuer Vertrag abgeschlossen wird, der den Anforderungen an die Pflicht zur Versicherung genügt. • Die Kündigung wird nur wirksam, wenn Sie uns innerhalb von 2 Monaten nach Ihrer Kündigungserklärung nachweisen, dass die versicherte Person bei dem neuen Versicherer ohne Unterbre- chung versichert ist. Wenn der Zeitpunkt, zu dem Sie die Kündi- gung ausgesprochen haben, mehr als 2 Monate nach Ihrer Kün- digungserklärung liegt, müssen Sie den Nachweis bis zu diesem Zeitpunkt erbringen. • Das Aufhebungsverlangen wird nur wirksam, wenn Sie uns in- nerhalb von 2 Monaten nach der Erklärung der Aufhebung nach- weisen, dass die versicherte Person bei dem neuen Versicherer ohne Unterbrechung versichert ist. Die Kündigung oder die Aufhebung wird jedoch auch ohne Nach- weis der Folgeversicherung nach Absatz 1 wirksam, wenn • Sie den Baustein insgesamt oder die Tarife dieses Bausteins für eine andere →versicherte Person kündigen oder die Aufhebung verlangen und • diese versicherte Person nicht von Ihnen gesetzlich vertreten wird (hierzu gehören zum Beispiel grundsätzlich volljährige Kin- der).

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Samples: www.pflegeversicherung-experten.de

Allgemeine Voraussetzungen. Jede Kündigungserklärung nach den Absätzen 2 bis 5 4 sowie das Aufhebungsverlangen nach Absatz 6 5 bedarf der Textform (zum Beispiel Brief, Fax, E-Mail). Wenn Sie den Baustein insgesamt oder die Tarife dieses Bau- steins Tarif für einzelne →versicherte Personen kündigen, ist die Kündi- gung Kündigung nur wirksam, wenn Sie nachweisen, dass die betroffenen ver- sicherten be- troffenen versicherten Personen von der Kündigungserklärung Kenntnis erlangt haben. Das gilt entsprechend, wenn Sie die Aufhebung Auf- hebung nach Ab- satz 6 Absatz 5 verlangen. Wenn der Tarif dieses Bausteins der Erfüllung der Pflicht zur Versi- cherung nach § 193 Absatz 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) dient, gelten zusätzlich die Voraussetzungen nach Ziffer 1.9.4. Sie können den Baustein Tarif zum Ende eines jeden Versicherungs- jahrsVersicherungsjahrs, frühestens zum Ablauf der nach Ziffer 1.9.1 4.1 Absatz 1 verein- barten vereinbarten →Mindestversicherungsdauer von 2 Versicherungsjahren, mit einer ei- ner Frist von 3 Monaten kündigen. Die Kündigung kann auf dem wir Sie hierzu in Textform (zum Beispiel Brief, Fax, E-Mail) aufgefordert haben. Das gilt nicht, wenn Sie das Versäumen dieser Frist nicht zu vertreten habeneinzel- ne →versicherte Personen beschränkt werden. Wenn die →versicherte Person die vereinbarte Option zum Ab- schluss einer Versicherung gemäß Teil A Ziffer 3.1 oder 3.2 ausge- übt hat, können Sie von Ihrem Kündigungsrecht Gebrauch machenden Tarif für diese Person zu dem Zeitpunkt kündigen, steht zu dem die Versicherung abgeschlossen wird. Hierzu muss uns der Beitrag nur die Kündigung bis zum Zeitpunkt des Eintritts Abschluss der Versiche- rungspflicht zuVersicherung vor- liegen. Die Berechnung des Tagesbeitrags erfolgt gemäß Ziffer 1.6.4 Absatz 4. Später können Sie die für Schließt die versicherte Person als substitutive Krankenversicherung abgeschlossenen Tarife dieses Bausteins oder eine dafür bestehende Anwartschaftsversicherung zum Ende des Monats kündigen→substitutive Krankheitskos- ten-Versicherung gemäß Teil A Ziffer 3.1.1 ab, in dem Sie uns den Eintritt endet der Versiche- rungspflicht nachweisen. Der Beitrag steht uns in diesem Fall bis zur Beendigung dieser Tarife zu. Der Versicherungspflicht steht gleich: • der gesetzliche Anspruch auf Familienversicherung oder • der nicht nur vorübergehende Anspruch auf Heilfürsorge aus ei- nem beamtenrechtlichen oder ähnlichen DienstverhältnisTarif au- tomatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf (siehe Ziffer 4.5 Absatz 2). Wenn eine vertragliche Regelung dazu führt, dass sich der wir den Beitrag erhöht, weil • ein bestimmtes Alter erreicht worden ist oder andere in der Re- gelung genannte Voraussetzungen eingetreten sind und nun- mehr ein Beitrag zu zahlen ist, der sich aus diesem Alter oder der entsprechenden Altersgruppe ergibt, oder • der Beitrag unter Berücksichtigung einer →Alterungsrückstel- lung berechnet wirdnach Ziffer 2.1 erhöhen, können Sie alle bei uns den Ta- rif für die betroffene →versicherte Person ab- geschlossenen Tarife zu dem Zeitpunkt kündi- gen, zu dem die Änderung wirksam wird. Hierzu muss uns die Kündigung innerhalb von 2 Monaten nach Inkrafttreten Zugang der Änderung rückwirkend zum Zeitpunkt des Inkrafttretens kündi- genÄnderungs- mitteilung vorliegen. Wenn wir den Beitrag, eine betragsmäßig festgelegte Selbstbeteili- gung oder einen vereinbarten Risikozuschlag unsere Leistungen nach Ziffer 1.7.1 oder nach den Tarifbedingungen (Teil A Ziffer 2) erhöhen2.2 Absatz 1 vermindern, können Sie den Tarif für die betroffene →versicherte versicherte Person den von der Erhöhung betroffenen Tarif dieses Bausteins zu dem Zeitpunkt kündigen, zu dem die Änderung wirksam wird. Hierzu muss uns Ihre Kündigung innerhalb von 2 Monaten nach Zugang der Änderungsmitteilung vorliegen. Wenn wir unsere Leistungen nach Ziffer 1.7.2 Absatz 1 vermin- dern, können Sie für die betroffene versicherte Person den von der Leistungsminderung betroffenen Tarif dieses Bausteins zu dem Zeitpunkt kündigen, zu dem die Änderung wirksam wird. Hierzu muss uns Ihre Kündigung innerhalb von 2 Monaten nach Zugang der Änderungsmitteilung vorliegen. Wenn wir die Anfechtung, den Rücktritt oder die Kündigung nur für einzelne →versicherte Personen oder Tarife dieses Bausteins er- klärenerklären, können Sie innerhalb von 2 Wochen nach Zugang unserer darauf gerichteten Erklärung die Aufhebung aller bei uns abge- schlossenen abgeschlossenen Verträge zum Ende des Monats verlangen, in dem Ih- nen Ihnen unsere Erklärung zugegangen zugegan- gen ist, bei Kündigung zu dem Zeit- punktZeitpunkt, in dem diese wirksam wird. Für die Kündigung und das Aufhebungsverlangen eines Tarifs die- ses Bausteins, der der Erfüllung der Pflicht zur Versicherung nach § 193 Absatz 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) dient, gelten besondere Voraussetzungen: • Ihre Kündigung - mit Ausnahme der Kündigung nach Ziffer 1.9.3 Absatz 3 - sowie das Aufhebungsverlangen nach Ziffer 1.9.3 Ab- satz 6 setzen voraus, dass für die →versicherte Person bei ei- nem anderen Versicherer ein neuer Vertrag abgeschlossen wird, der den Anforderungen an die Pflicht zur Versicherung genügt. • Die Kündigung wird nur wirksam, wenn Sie uns innerhalb von 2 Monaten nach Ihrer Kündigungserklärung nachweisen, dass die versicherte Person bei dem neuen Versicherer ohne Unterbre- chung versichert ist. Wenn der Zeitpunkt, zu dem Sie die Kündi- gung ausgesprochen haben, mehr als 2 Monate nach Ihrer Kün- digungserklärung liegt, müssen Sie den Nachweis bis zu diesem Zeitpunkt erbringen. • Das Aufhebungsverlangen wird nur wirksam, wenn Sie uns in- nerhalb von 2 Monaten nach der Erklärung der Aufhebung nach- weisen, dass die versicherte Person bei dem neuen Versicherer ohne Unterbrechung versichert ist. Die Kündigung oder die Aufhebung wird jedoch auch ohne Nach- weis der Folgeversicherung nach Absatz 1 wirksam, wenn • Sie den Baustein insgesamt oder die Tarife dieses Bausteins für eine andere →versicherte Person kündigen oder die Aufhebung verlangen und • diese versicherte Person nicht von Ihnen gesetzlich vertreten wird (hierzu gehören zum Beispiel grundsätzlich volljährige Kin- der).

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